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Urteil

1 C 10737/10

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0324.1C10737.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. vom 19. Februar 2010, bekannt gemacht am 19. März 2010, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Antragsgegnerin für deren Ortsteil P.. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes im Plangebiet. 2 Am 25. Oktober 2000 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und legte zugleich eine Abgrenzung des Plangebietes fest, die er in seiner Sitzung vom 21. März 2002 noch einmal bekräftigte. Danach sollte das Plangebiet entlang der im Plangebiet verlaufenden Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ im Wesentlichen lediglich die - weitgehend vorhandene - einseitige Straßenrandbebauung südlich entlang dieser Straßen erfassen. Die dieser auf der nördlichen Straßenseite gegenüberliegenden unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sollten nicht in das Plangebiet einbezogen werden. Im Juli 2007 legte die Verbandsgemeindeverwaltung dem Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Vorschlag für eine veränderte Gebietsabgrenzung vor, wonach nunmehr auch die nördlich der genannten Straßen gelegenen, bislang unbebauten Wald- bzw. Wiesenflächen in das Plangebiet einbezogen werden sollten. Am 5. Juli 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine dementsprechende neue Plangebietsabgrenzung, die am 10. August 2007 ortsüblich bekannt gemacht wurde. 3 Der hiernach erarbeitete und von dem Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22. Februar 2008 beschlossene Planentwurf, der auch Gegenstand der frühen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war, sah wie letztendlich auch die als Satzung beschlossene Planung bezüglich der im Juli 2007 neu in das Plangebiet einbezogenen Flächen keine Bauflächen, sondern nördlich der Straße „Am Friedhof“ forstwirtschaftliche Flächen und nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine private Grünfläche vor. In der hierzu erarbeiteten Begründung des Bebauungsplanes wurde ausgeführt, das Plangebiet sei größtenteils schon bebaut und werde überwiegend wohnbaulich genutzt. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes werde in Bezug auf die Verteilung der Bauflächen und der Freiflächen wie Wald- und Grünlandflächen bei der Bauleitplanung beibehalten. Zweck der Planung sei die Absicherung des gewachsenen Gebäudebestandes sowie die Steuerung der Bebauung in den noch vorhandenen Baulücken. Dabei solle der grüne Charakter des Baugebiets bewahrt werden. Zur Sicherung der Bestandssituation werde die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“, die derzeit als Weide genutzt werde, als private Grünfläche festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 28. Februar 2009 wandte sich der Antragsteller gegen diese Planung. Seine Einwendungen zielten vorrangig darauf ab, die Kosten für die anstehende Erschließung des Plangebietes und damit die voraussichtlichen Erschließungsbeitragsforderungen zu senken. In diesem Zusammenhang wandte sich der Antragsteller auch gegen die Festsetzung nicht bebaubarer Flächen nördlich der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“, wo seiner Auffassung nach Bauflächen festgesetzt werden sollten. Darüber hinaus rügte er, dass an der Beschlussfassung ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt habe. 5 In der Folgezeit wurde die Planung überarbeitet. Dabei wurde auf der beabsichtigten privaten Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen. Gegen diese wandte sich der die Fläche als Pächter bewirtschaftende Bruder eines Ratsmitgliedes – vor der Offenlage der überarbeiten Planung zwar außerhalb des Planaufstellungsverfahrens an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel allerdings mit gleichzeitiger Durchschrift für die Antragsgegnerin – mit einem Schreiben vom 25. Mai 2009. Die Offenlage der überarbeiteten Planung erfolgte vom 29. Juli bis 30. Juli 2009. 6 Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wandte sich der Antragsteller u. a. erneut gegen die beabsichtigte Festsetzung unbebaubarer Flächen in dem Plangebiet und trug hierzu vor, es handele sich dabei um voll erschlossene Innenbereichsflächen. Die Fläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ sei eine ökologisch völlig verödete Fläche. Des Weiteren wandte er sich gegen den Verlust von einzelnen Bäumen, die zur Herstellung der Erschließungsanlagen gefällt werden sollten, und verwies darauf, dass der Artenschutz durch die Planung berührt werde, weil die überplanten Flächen ein Refugium für Fledermäuse und Vögel darstellten. 7 Die Einwendungen wies der Gemeinderat durch Beschluss vom 19. Februar 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die nach den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht bebaubaren Flächen - jeweils nördlich der genannten Straßen - würden aus städtebaulicher und landespflegerischer Sicht als private Grün- bzw. Forstwirtschaftsflächen festgesetzt. Dort solle keine Bebauung erfolgen. Der Verlust einzelner Bäume im Zusammenhang mit dem Straßenbau sei nicht vermeidbar. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien nicht zu erwarten. Natürliche Nester oder von Vögeln genutzte Baumhöhlen seien in dem Planbereich nicht festgestellt worden. 8 Am 19. Februar 2010 fasste der Gemeinderat den Satzungsbeschluss, der nach vorheriger Ausfertigung am 19. März 2010 ortsüblich bekannt gemacht wurde. 9 Zur Begründung seines am 15. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller vor, der Bauleitplan sei unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt habe. Hierbei handele es sich um den Bruder eines Landwirtes, der Pächter der nördlich der Straße „Auf Rödern“ gelegenen Weideflächen sei, die in dem angegriffenen Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt worden seien. Diese Festsetzung sei im Interesse des genannten Landwirtes erfolgt. Demgegenüber sei von Anliegern der Straßen im Plangebiet im Planaufstellungsverfahren der Wunsch vorgetragen worden, auch dort Bauflächen festzusetzen, um dadurch die zu erwartenden Erschließungsbeiträge für die einzelnen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer des Plangebietes zu verringern. Durch die dem Wunsch dieser Eigentümer nicht nachkommende Festsetzung einer die dort dauerhafte Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung ermöglichenden privaten Grünfläche werde dem Bruder des Ratsmitgliedes ein Vorteil verschafft. Die Mitwirkung des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes führe gemäß § 22 Abs. 6 GemO zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes. 10 Darüber hinaus sei die Festsetzung der Grünfläche nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Festsetzung der Versickerungsmulde innerhalb dieser Grünfläche, was sich schon aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe. Gegen diese Festsetzung habe sich im Übrigen auch der erwähnte Landwirt gewandt. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. für unwirksam zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 15 Sie trägt vor: 16 Bei dem von dem Antragsteller erwähnten Ratsmitglied habe kein Sonderinteresse vorgelegen, das dieses Ratsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beschlussfassung ausgeschlossen hätte. Gerade weil der Antragsteller diese Behauptung bereits im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung vorgetragen habe, sei die Frage eingehend geprüft worden. Die Prüfung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass ein Sonderinteresse nicht vorliege. Bei den fraglichen Weideflächen handele es sich um eine Fläche von lediglich 0,6 ha, die der Bruder eines Ratsmitgliedes als Nebenerwerbslandwirt nutze. Deren Verlust könne die Existenz dessen Betriebes nicht gefährden. Die Bebauungsplanfestsetzungen stünden dieser Nutzung zudem nicht entgegen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, handele es sich jedoch wegen der geringeren Größe der als private Grünflache und als Fläche für Versickerung festgesetzten Flächen um einen völlig unerheblichen und deshalb zu vernachlässigenden Nachteil für den erwähnten Landwirt. Darüber hinaus sei das Unmittelbarkeitskriterium nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des 2. Senats des Gerichtes abstelle, sei der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil es seinerzeit um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan gegangen, hier doch lediglich eine Angebotsplanung beschlossen worden sei. Darüber hinaus habe der frühere Normenkontrollsenat des Gerichtes bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied bezüglich bestimmter Grundstücke eines Plangebietes Pächter sei, keinen Ausschließungsgrund darstelle. 17 Die Festsetzung der nicht bebaubaren Grün- bzw. Fortwirtschaftsflächen sei nicht zu beanstanden. Schon seit Beginn der Planung sei Planungsziel lediglich eine einseitige Anbaubarkeit der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ gewesen. Die Einbeziehung der streitigen Flächen in das Plangebiet sei nur der Rechtsklarheit wegen erfolgt. Eine Ausdehnung der Ortslage in diesen Bereich solle hierdurch verhindert werden. Schließlich fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse, da es ihm lediglich darum gehe, künftig geringere Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 20 Der angefochtene Bauleitplan ist unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied der Antragsgegnerin mitgewirkt hat. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Bruder dieses Gemeinderatsmitgliedes nicht Eigentümer, sondern Pächter der überplanten, landwirtschaftlich genutzten Flächen ist, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bezüglich der Beratung und Entscheidung über einen Bebauungsplan ist, wie im vorliegenden Fall, nämlich dann anzunehmen, wenn das betroffene Gemeinderatsmitglied oder ein naher Angehöriger desselben einen abwägungserheblichen eigenen Belang im Rahmen der von dem Gemeinderat zu treffenden Abwägungsentscheidung geltend machen kann, was nicht davon abhängt, ob der durch die Festsetzungen für ein Grundstück Betroffene Eigentümer dieses Grundstücks ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob sich dieser Belang im Ergebnis gegenüber widerstreitenden anderen privaten oder öffentlichen Belangen durchsetzt. 21 Bezüglich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, den der Gemeinderat der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Satzungen, hier § 24 Abs. 2 GemO und damit auch die Regelung des § 22 GemO, wonach bestimmte Gemeinderatsmitglieder nicht beratend oder entscheidend an einer solchen Bauleitplanung mitwirken dürfen. Letzteres ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dann der Fall, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder einem ihrer Angehörigen im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO sind gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift Verwandte bis zu dritten Grad, wozu auch Geschwister zählen. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO ist eine Entscheidung unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach § 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person ergangen ist. Das ist hier der Fall. Die Satzung gilt vorliegend auch nicht etwa wegen Einheit der Präklusion als von Anfang an wirksam, weil die Verletzung der Vorschrift innerhalb der Jahresfrist der §§ 22 Abs. 6 Satz 5, 24 Abs. 6 GemO durch den Normenkontrollantrag geltend gemacht worden ist. 22 Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Rheinland-Pfalz, AS 25, 161 [164]; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Der besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Ein einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringendes Gemeinderatsmitglied ist daher von vorneherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil diese eigenen Belange von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen sind. 23 Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles. 24 Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings nicht erst dann vor, wenn zwischen der zutreffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zu Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4). Ein lediglich so verstandenes Kausalitätskriterium würde nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führen. Bedarf eine Gemeinderatsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - einer Umsetzung, die sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zeitpunkt nach nicht zwangsläufig erfolgt, dürfte ein Ratsmitglied, das einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung haben könnte, auch nach der modifizierten formalen Sicht ohne weiteres an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 K 10/02 – in juris [Rn. 27 m.w.N.]). Demzufolge kann es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin letztlich nicht darauf ankommen, ob hier von dem Gemeinderat ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt oder eine Angebotsplanung beschlossen worden ist, abgesehen davon, dass die Festsetzung einer Versickerungsfläche auf der von dem vorerwähnten Bruder eines Ratsmitgliedes angepachteten Fläche schwerlich eine Angebotsplanung darstellen dürfte. 25 Die Problematik hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zwar gesehen und, wie sie vorgetragen hat, aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung auch geprüft. Der sich auf die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 zitierten Ausführungen in dem Kommunalbrevier hierzu gestützten Schlussfolgerung, im vorliegenden Fall liege ein Sonderinteresse deshalb nicht vor, weil der Bruder des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes lediglich Pächter der in das Plangebietes einbezogenen Weideflächen sei, folgt der Senat jedoch nicht. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichtes (Urteil vom 2. Dezember 1985 - 10 C 9/82 -) seinerzeit die Auffassung vertreten hatte, dass der aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines ähnlichen schuldrechtliches Verhältnisses bestehende Besitz eines Ratsmitgliedes an einem Grundstück im Plangebiet in der Regel kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist. Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch der Obergerichte seitdem in Bezug auf die Antragsbefugnis des vorgenannten Personenkreises in einem Normenkontrollverfahren eine Fortentwicklung erfahren hat, der auch bei dem Verständnis des § 22 GemO Rechnung zu tragen ist. 26 Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht. Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2002, BauR 2002, 1199 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 24 N 06.2110 - in juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE - in juris, jeweils m.w.N.). Deshalb ist es unerheblich, ob das durch eine Bauleitplanung betroffene Ratsmitglied selbst oder ein Angehöriger desselben im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO Eigentümer von Grundstücksflächen im Plangebiet ist oder darin gelegene Flächen z.B. als Pächter landwirtschaftlich nutzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Bauleitplanung solche eigenen Interessen berührt werden, die in die planerische Abwägung einzustellen sind und aus denen, eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin daher nicht, ob ein Gemeinderatsmitglied als Eigentümer an einer seinen Grundbesitz betreffenden Planungsentscheidung mitwirkt. Vielmehr kommt es darauf an, ob seine durch die Planung betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind und deshalb die Grenze zur Abwägungserheblichkeit überschreiten, weshalb sie dann in die Abwägung durch den Gemeinderat einzustellen sind. So liegt der Fall hier. 27 Dabei ist zunächst anzumerken, dass es insoweit nicht, wie die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat, entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Überplanung des von einem Gemeinderatsmitglied oder von dessen Verwandten im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet. Weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes noch der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit eines privaten betrieblichen Belanges erst dann überschritten würde, wenn die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Bauleitplanung in Frage stünde. Belege hierfür legt die Antragsgegnerin auch nicht vor. Es ist vielmehr lediglich so, dass, sofern eine potentielle Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in die Abwägung einzustellen wäre, hierdurch diesen privaten Belangen ein besonderes Gewicht zukäme. Allenfalls geringfügige und deshalb vernachlässigbare private Belange sind nicht in die Abwägung einzustellen. Von solchen vernachlässigbaren privaten Belangen ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Planaufstellungsunterlagen indessen nicht auszugehen. 28 So wird bereits im ersten Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes (Stand: 7. Januar 2009 s. S. 56 und 57 der Planaufstellungsunterlagen) darauf abgestellt, dass die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ als Weiden genutzt werden und komplett eingezäunt sind. Zur Sicherung der Bestandssituation solle diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt werden, wodurch die Nutzung der Fläche beibehalten werden könne. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz regte mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Bl. 91 der Planaufstellungsakte) an, dass die Fläche auch weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen solle. Zudem hatte sich der die Fläche bewirtschaftende Bruder des hier in Rede stehenden Gemeinderatsmitgliedes mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Bl. 32 der Gerichtsakte) gegen die Festsetzung einer Fläche für Versickerung auf der von ihm angepachteten Parzelle Nr. .../. gewandt. Zwar ist dieses Schreiben, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel gerichtet. Dass sich nach seinem Betreff ausdrücklich gegen die geplante Festsetzung des Bebauungsplanes richtende Schreiben, das am 2. Juli 2009 – vor der Offenlage der Planaufstellungsunterlagen - bei der Verbandsgemeinde Untermosel einging, sollte in Durchschrift auch der Antragsgegnerin selbst zugeleitet werden. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die Überplanung der betreffenden Grünflächen nicht als eine letztlich vernachlässigbare Angelegenheit von der Antragsgegnerin selbst, der Landwirtschaftskammer und dem betroffenen Landwirt angesehen worden sind. 29 Wie sich aus der auf dem vorgenannten Schreiben vom 28. Mai 2009 angegebenen Anschrift des betreffenden Landwirtes ergibt, handelt es sich zudem offensichtlich auch um hofnahe Weideflächen, denen in Bezug auf das Interesse eines Pächters, diese auch forthin nutzen zu können, ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, a.a.O.). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen (Lagepläne und Luftbilder, Quelle Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz) liegen die vorgenannten Weideflächen nämlich lediglich ca. 120 m Luftlinie entfernt von dem nordwestlich davon gelegenen Anwesen des vorgenannten Landwirtes, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Es handelt sich damit nicht um solche Weideflächen, die wegen ihrer weiten Entfernung von der Hofstelle nur von vernachlässigbarem Interesse wären. 30 Da der angefochtene Bauleitplan bereits aus den vorstehenden Gründen für unwirksam zu erklären war, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung der von dem Antragsteller darüber hinaus gegen die Bauleitplanung vorgetragenen Bedenken. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. 33 Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).