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Urteil

10 A 10894/10

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0415.10A10894.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen. 2 Mit Strafbefehl vom 21. November 2008 verurteilte das Amtsgericht Ludwigshafen den Kläger, der nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ Fahrrad gefahren war. Ein nach entsprechender Aufforderung der Beklagten vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Rheinland zur Klärung der Frage seiner Fahrtauglichkeit äußerte die Erwartung, der Kläger werde auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Da der Kläger in extrem alkoholisiertem Zustand im Straßenverkehr aufgefallen sei, betreibe er Alkoholmissbrauch. Eine von Problemeinsicht getragene, glaub- und dauerhafte Einstellungs- und Verhaltensänderung im Hinblick auf Alkoholkonsum sei nicht gegeben. Unter diesen Umständen lasse sich eine günstige Prognose nicht begründen. 3 Die Beklagte untersagte ihm daraufhin mit Bescheid vom 23. Juni 2009 das Führen von Fahrzeugen. Aus dem eingeholten Gutachten ergebe sich eindeutig, dass der Kläger derzeit zum Führen von Fahrzeugen nicht geeignet sei. In dem den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25. November 2009 führte die Beklagte zur Begründung unter anderem aus, ihr stehe bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bei der Entscheidung über die Untersagung des Führens von Fahrzeugen kein Ermessen zu. 4 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, das Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens, nach welchem bei ihm auch künftig mit Trunkenheitsfahrten zu rechnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig. Er habe bei der einmaligen Fahrt unter Alkoholeinfluss weder Personen noch Sachen gefährdet oder beschädigt. Zudem sei es nicht erforderlich gewesen, ihm generell das Führen von Fahrzeugen zu untersagen. Er benötige das Fahrrad für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz, wo ein striktes Alkoholverbot gelte. Die Möglichkeit, das Fahrverbot auf den Freizeitbereich zu beschränken, habe die Beklagte nicht in Betracht gezogen und daher ermessenfehlerhaft gehandelt. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 aufzuheben. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht das Führen von Fahrzeugen untersagt. Der gutachterliche Befund sei schlüssig und nachvollziehbar, auch wenn der Gutachter im Rahmen seiner grundsätzlichen Ausführungen zu den Eignungsbedenken bei alkoholauffälligen Verkehrsteilnehmern und den Voraussetzungen für eine positive Prognose teilweise auf Kraftfahrzeugführer abstelle. Die Eignungsvoraussetzungen bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen unterschieden sich nicht von denen bei Kraftfahrzeugen. Da sich der Kläger damit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dass sie dabei kein Auswahlermessen ausgeübt habe, sei unschädlich. Zum einen spreche nämlich einiges dafür, dass sich die von § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - eingeräumte Auswahlermessensermächtigung nur auf die Fälle der bedingten Eignung zum Führen von Fahrzeugen beziehe. Selbst wenn jedoch der Fahrerlaubnisbehörde auch beim vollständigen Verlust der Fahreignung ein Ermessensspielraum eingeräumt sein sollte, sei zum anderen im vorliegenden Fall das Ermessen auf Null reduziert. Eine Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr unter Beschränkungen oder Auflagen sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. 11 Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger weiter vor, entgegen der Auffassung des Gerichts habe die Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 FeV sowohl bei Ungeeignetheit als auch bei bedingter Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen die Auswahl zwischen Untersagung, Beschränkung oder Anordnung von Auflagen. Die Tatsache, dass der Kläger lediglich ein einziges Mal mit einem hohen Alkoholgehalt beim Fahrradfahren aufgegriffen worden sei, rechtfertige keine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge einer zwingenden Untersagung. Neben der Beschränkung des Führens von Fahrzeugen auf den Freizeitbereich habe sie auch die Anordnung von Auflagen, beispielsweise die Durchführung regelmäßiger Blutkontrollen, ins Auge fassen müssen. Schließlich sei das Gutachten des TÜV Rheinland auf Kraftfahrer zugeschnitten. 12 Der Kläger beantragt, 13 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juni 2010 den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der unbedingten bzw. bedingten Eignung des Klägers zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und der Möglichkeit der Anordnung von Auflagen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakte verwiesen. 18 Der Kläger hält hiernach an seiner Berufung fest. Er macht im Wesentlichen geltend, die Prognose der Gutachterin, es sei zu erwarten, dass er auch künftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei nicht nachvollziehbar. Seinen Alkoholgenuss habe er eingeschränkt und der Gutachterin versichert, zukünftig in alkoholisiertem Zustand nicht mehr Fahrrad zu fahren. Die erhobenen Laborwerte GGT und CDT seien mit der Behauptung der Gutachterin, sein Alkoholkonsum habe sich gesteigert, nicht in Einklang zu bringen. 19 Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 20 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. 22 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene Untersagung des Führens von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1y) des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nur noch als bedingt geeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hat, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. 23 Nachdem aus Sicht des Senats die in dem von der Beklagten angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten geäußerte Erwartung, der Kläger werde auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen, nicht hinreichend nachvollziehbar war, ist der Senat nunmehr nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Fahrzeugen überzeugt. Der gutachterliche Befund im eingeholten Gutachten vom 13. Januar 2011, der Kläger sei auch zukünftig nicht in der Lage, das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen, wird in schlüssiger Form begründet und beseitigt damit die vom Senat in seinem Anschreiben an die Begutachtungsstelle vom 25. November 2010 erhobenen Bedenken. 24 Nachvollziehbar ist zunächst die gutachterliche Einschätzung, bei Personen, die Blutalkoholwerte über 1,6 ‰ erreichen, liege eine „allgemeine Alkoholproblematik“ vor. Nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen weist das Vorhandensein derart hoher Werte auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, juris). Diese allgemeinen Erkenntnisse zu den Anzeichen und Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums gelten nicht nur für Kraftfahrer, sondern vom Grundsatz her auch für Personen, die ausschließlich mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Demzufolge geht die strafgerichtliche Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ bei einem Fahrradfahrer von absoluter Fahruntüchtigkeit und einer gemäß § 316 des Strafgesetzbuchs - StGB - strafwürdigen abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs aus (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09.OVG mit Verweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 316 StGB, Rn. 1, 17). 25 Die gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Schweregrad der Alkoholproblematik des Klägers ist für den Senat ebenfalls überzeugend. Offen bleiben muss aus Sicht der Gutachterin, ob beim Kläger „nur“ eine Alkoholgefährdung, eine fortgeschrittene Alkoholproblematik oder eine Suchterkrankung vorliegt, weil die Angaben des Klägers zu seinen früheren und gegenwärtigen Trinkgewohnheiten als nicht glaubhaft angesehen werden. Hierzu verweist die Gutachterin auf die Darstellung der Trinkmenge bei dem Delikt als Einzelfall bei ansonsten nur seltenen und nur etwa halb so hohen Alkoholtrinkmengen, die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinen allgemeinen Trinkgewohnheiten im Vergleich mit den Angaben bei der Voruntersuchung und die Geltendmachung einer Reduzierung des Alkoholverbrauchs, ohne diese näher beschreiben zu können. Dass Vieles für das Vorliegen einer fortgeschrittenen Alkoholproblematik beim Kläger und die Unfähigkeit zum kontrollierten Umgang mit Alkohol spricht, hat die Gutachterin ebenfalls detailliert und schlüssig ausgeführt. Ausgehend von einer Verkehrsteilnahme mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ führt sie unter anderem aus, das hemmungslose Trinken und das Fehlen einer physiologischen Barriere, die sich in Form von schwerer Übelkeit und Erbrechen äußern würde, sei ein Hinweis auf extreme Alkoholtrinkgewohnheiten. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit er vorträgt, er habe offen und ehrlich mit der Gutachterin gesprochen und alle Angaben nach bestem Gewissen gemacht, hat die Gutachterin gerade dies mit ausführlicher Begründung teilweise in Abrede gestellt. Der Kläger sei vor allem in Bezug auf weit zurückliegende Zeiträume sehr offen gewesen, bei anderen an ihn gerichteten Fragen habe dagegen nur eine gewisse Bereitschaft zur Kooperation gezeigt, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass er auch einige Verhaltensweisen und Einstellungen zugegeben habe, die zu seinem Nachteil ausgelegt werden könnten. Eine deutliche Tendenz zur Verschleierung habe in Bezug auf seine Angaben zu seinen allgemeinen Trinkgewohnheiten in zeitlich engerem Zusammenhang mit dem Trunkenheitsdelikt bestanden. Während er bei der Voruntersuchung für die Zeit nach dem Delikt einen Alkoholkonsum unter der Woche und außerhalb von Geselligkeiten verneint habe, habe er nunmehr – in deutlichem Widerspruch hierzu – eine regelmäßigen Alkoholkonsum eingeräumt (täglich zum Feierabend „sein“ Bier oder auch zwei, beim Kollegen zwei bis drei Bier, gelegentlich auch vier und ein bis zwei Ramazotti). Eine einschneidende Änderung seiner Trinkgewohnheiten sei den klägerischen Angaben nicht zu entnehmen. Die Veränderung habe er nur mit „jetzt sei es am Wochenende nicht mehr so extrem wie früher“ beschrieben; eine präzise Schilderung von Zeitpunkt, Motiv und begleitenden Umständen des Veränderungsprozesses fehle. 26 Da bereits der aus der Befragung des Klägers gewonnene psychologische Befund sowie das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ die bei ihm bestehende Alkoholproblematik eindeutig belegt, kann der noch im Normbereich liegende Laborwerte CDT diese nicht in Abrede stellen. Erhöhte CDT-Werte treten im Übrigen erst nach mindestens einwöchiger Aufnahme von täglich mehr als 60 g reinem Ethanol auf, was einem täglichen Konsum von etwa 1,5 l Bier entspricht (vgl. www.verkehrslexikon.de, dort unter „CDT-Wert“; recherchiert am 15. April 2011). Zudem war der Laborwert GGT bereits bei der Voruntersuchung erhöht, zum Zeitpunkt der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens aber fast doppelt so hoch, ohne dass eine andere als alkoholbedingte Leberschädigung ersichtlich wäre. Beide Werte sind daher mit dem psychologischen Befund in Übereinstimmung zu bringen und müssen nicht erneut – wie vom Kläger beantragt – hinterfragt werden. 27 Die Gutachterin setzt sich überdies ausführlich mit den Bedenken des Senats, ob die Voraussetzungen für eine günstige Prognose identisch sind in den Fällen eines fehlenden Trennungsvermögens Alkoholkonsum – Führen eines Kraftfahrzeugs und eines fehlenden Trennungsvermögens Alkoholkonsum – Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs. Ausgehend von der Feststellung, der Einfluss von Alkohol unterliege Gesetzmäßigkeiten, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, folgert sie aus der vom Senat angesprochenen niedrigeren Hemmschwelle für die Begehung von Trunkenheitsdelikten mit dem Fahrrad, selbst bei erwischten Trunkenheitsfahrern sei ein Problembewusstsein nicht ausreichend vorhanden, weil sie die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagten. Daher sei die Wahrscheinlichkeit auch zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad nicht erniedrigt, sondern erhöht. Dieser Einschätzung folgt der Senat zumindest im Falle des Klägers in Anbetracht der von der Gutachterin aufgezeigten persönlichen Faktoren. Der Kläger werde, so das Gutachten, in seinem Umfeld in seinem Unverständnis gegenüber der gegen ihm ergangenen Maßnahmen verstärkt, so dass bei ihm eine Widerstandshaltung gegenüber einer Verhaltensänderung gefördert werde. Noch weniger als zur Zeit der Voruntersuchung sehe er die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass sich hinter der Unbelehrbarkeit des Klägers in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol bereits eine subjektiv empfundene Unfähigkeit zum Verzicht auf dieses Mittel verberge, nachdem er ansonsten einen durchaus lebenstüchtigen und vernunftgeleiteten Eindruck mache. Bezieht man außerdem noch ein, dass im Mittelpunkt der Freizeitaktivitäten des Klägers der Alkoholkonsum steht, ist die Schlussfolgerung der Gutachterin, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, widerspruchsfrei und überzeugend. 28 Hat sich der Kläger nach alledem als ungeeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs erwiesen, hat die Beklagte die in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV genannten Maßnahmen zu ergreifen. Zwar muss sie bei erwiesener Nichteignung tätig werden, die Auswahl der Maßnahme (Untersagung, Beschränkung oder Anordnung der erforderlichen Auflagen) liegt aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu beachten hat (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09.OVG, a.a.O. unter Hinweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 3 FeV Rn. 8, 9; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2006 - 11 ZB 06.41, 11 C 05.3297, 11 C 05.3298 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 1990, NJW 1990, 2081). In der Regel allerdings wird – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Kraftfahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahr zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf Null reduziert. 29 So liegt es hier, so dass die fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte unschädlich ist. Der Senat macht sich insoweit die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts zu Eigen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Auch nach dem nunmehr gerichtlicherseits eingeholten Gutachten ist von vornherein nicht erkennbar, dass das vom Kläger ausgehende Gefahrenpotential durch eine zeitliche oder örtliche Beschränkung oder durch Auflagen derart minimiert wird, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr durch das Absehen von einer unbegrenzten Untersagungsverfügung nicht verletzt. Die Möglichkeit der Anordnung einer Auflage in Form der Zuweisung zu einem Kurs nach § 70 FeV oder einer sonstigen psychologischen Maßnahme wird von der Gutachterin mit Blick darauf, dass beim Kläger der Beginn einer angemessenen Verhaltensänderung und Problemaufarbeitung nicht deutlich erkennbar ist, mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Mit einer Beschränkung des Fahrverbots auf den Freizeitbereich wegen des Alkoholverbots am Arbeitsplatz des Klägers setzt sich das Gutachten zwar nicht ausdrücklich auseinander. Die Anordnung einer entsprechenden Auflage stellt aber die Fahreignung des Klägers nicht sicher, weil – wie schon im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt - das Alkoholverbot allenfalls eine Gewähr dafür sein kann, dass der Kläger am Arbeitsplatz keinen Alkohol konsumiert. Es stellt dagegen keinen Alkoholverzicht nach Feierabend sicher, weshalb jedenfalls auf dem Rückweg eine erneute Trunkenheitsfahrt nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).