Beschluss
14 K 8049/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1216.14K8049.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Die zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. 4 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 05.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 5 Die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung zum Führen von Fahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung– FeV –), die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y Straßenverkehrsgesetz (StVG) beruht. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Die Fahrungeeignetheit des Betroffenen muss insoweit nachgewiesen sein. Dabei bestimmt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1 FeV. Dies erscheint sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen. 6 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2006 – 11 ZB 06.41, 11 C 05.3297, 11 C 05.3298 –, Rn. 22, juris; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 3 FeV, Rn. 6 f. . 7 Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1 FeV sind die notwendigen Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, durch den die Fahreignung ausgeschlossen wird. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zudem u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. 8 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Der Kläger, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrrad im öffentlichen Verkehrsraum geführt und sich damit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob im Fall des Klägers von einem regelmäßigen Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ausgegangen werden kann. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Person des Klägers erfüllt. 9 Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bei gelegentlichem Cannabiskonsum: VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2006 – 11 ZB 06.41, 11 C 05.3297, 11 C 05.3298 –, Rn. 22 ff., juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2008 – 12 ME 35/08 –, Rn. 5 ff., juris. 10 Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Klägers ist gegeben. So hat er bereits nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Beklagten durch Schreiben seines außergerichtlichen Bevollmächtigten, der Sozialpädagogischen Einrichtung N. e.V., vom 16.10.2013 eingeräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. In dem Schreiben vom 16.10.2013 heißt es wörtlich: 11 „ Unbeschadet der Tatsache, dass die Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV sich auf Kraftfahrzeuge bezieht und nicht auf die Nutzung von Fahrrädern, ist bei Herrn E. auch nicht die Rede davon, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert. Er ist allerhöchstens gelegentlicher Konsument. “ 12 An dieser Einlassung muss sich der Kläger festhalten lassen. 13 Unabhängig von dem vorgenannten Eingeständnis gelegentlich Cannabis zu konsumieren ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, dass der Kläger jedenfalls zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis zu sich genommen hat. 14 Der erste Konsumakt ergibt sich aus den Bekundungen des Klägers anlässlich des Verkehrsunfalls mit seinem Fahrrad am 21.07.2012 gegen 22:55 Uhr gegenüber den anwesenden Polizeibeamten sowie dem Ergebnis der dem Kläger am 22.07.2012 um 00:50 Uhr entnommenen Blutprobe. Gegenüber den Polizeibeamten hat der Kläger ausdrücklich angegeben, etwa zwei Stunden vor dem Unfallereignis einen Joint mit Marihuana geraucht zu haben. Diese Angaben werden bestätigt durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität E1. vom 17.08.2012. Insoweit hat die Analyse der dem Kläger entnommenen Blutprobe einen Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 15,4 ng/ml sowie einen THC-Metabolit-Wert (THC-COOH-Wert) von 320 ng/ml im Blutserum ergeben. 15 Der zweite Konsumakt folgt aus den Bekundungen des Klägers anlässlich einer nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Polizeikontrolle am 27.03.2013 um 17:20 Uhr in E1. . Ausweislich der am 11.06.2013 gefertigten Mitteilung des Polizeipräsidiums E1. an den Beklagten hat der Kläger gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, Haschisch oder Marihuana konsumiert und dabei spezielle Haschisch-Rauchutensilien benutzt zu haben. Im Rahmen der polizeilichen Personenkontrolle händigte der Kläger den Polizeibeamten zudem von sich aus einen mitgeführten Joint aus, den er in der linken Jackentasche aufbewahrt hatte. 16 Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, wäre selbst dann von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn ausschließlich auf die unstreitig feststehende Fahrt mit dem Fahrrad unter Cannabiseinfluss am 21.07.2012 abgestellt und weitere Konsumakte außer Acht gelassen würden. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, rechtfertigt grundsätzlich bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Denn es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Fahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. 17 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 16 B 1294/11 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 7 ff., juris. 18 Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem lediglich einmaligen experimentellen Cannabiskonsum ausgegangen werden könnte, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Mangels entsprechender Einlassungen zu den Umständen des Konsums spricht daher alles dagegen, dass der Kläger entgegen dem regelmäßig anzutreffenden Geschehensablauf ausgerechnet nach seiner allerersten (und einzigen) Cannabiserfahrung polizeilich kontrolliert wird. 19 Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 21.07.2012 hat der Kläger zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann. 20 Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 15,4 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum– der vorliegend um mehr als das Fünfzehnfache überschritten wurde – zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. 21 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 15 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 –, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012– 2 B 341/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 –, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 6, juris; a.A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 –, Rn. 16 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Rn. 17 ff., juris. 22 Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 – der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann – einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags – sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. 23 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 17 ff., juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, Rn. 9, 29 f., juris und die dort in Bezug genommenen wissenschaftlichen Stellungnahmen. 24 Nimmt ein Verkehrsteilnehmer trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. 25 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 38, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 9, juris. 26 Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung durch den Kläger sind nicht ersichtlich, denn der Kläger hat weder behauptet noch ansatzweise dargelegt, dass er in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) im Sinne von Nr. 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV über einen Zeitraum von einem Jahr einzuhalten. 27 Die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde kein Entschließungsermessen ein. Die Behörde ist somit verpflichtet, bei fehlender Eignung eines Fahrzeugführers die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Verkehrssicherheit entgegenzuwirken. 28 Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 09.05.2012 – 2 SO 596/11 –, Rn. 6, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2012 – 12 ME 274/11 –, Rn. 9, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2008 – 12 ME 35/08 –, Rn. 9, juris. 29 Der Fahrerlaubnisbehörde kommt indes ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV zu. 30 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2012 – 10 A 10284/12 –, Rn. 31, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2008 – 12 ME 35/08 –, Rn. 9, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2006 – 11 ZB 06.41, 11 C 05.3297, 11 C 05.3298 –, Rn. 26, juris. 31 In der Regel wird allerdings bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen reduziert sich das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf Null, so dass das Führen von Fahrzeugen grundsätzlich zu untersagen ist. 32 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2012 – 10 A 10284/12 –, Rn. 31, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011 – 10 A 10894/10 –, Rn. 28, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2008 – 12 ME 35/08 –, Rn. 9, juris. 33 So liegt der Fall auch hier. Infolge des gelegentlichen Cannabiskonsums und des nicht vorhandenen Trennungsvermögens ist die Nichteignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr als erwiesen anzusehen. Damit ist die vorliegend fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch den Beklagten unerheblich, weil das Auswahlermessen ohnehin auf Null reduziert war. 34 Die ausgesprochene Untersagung verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Einwand des Klägers nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, er habe keine finanziellen Mittel für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sei deswegen für die Erledigungen des täglichen Lebens auf die Nutzung eines Fahrrades angewiesen, ist nicht nachvollziehbar. Denn wenn es dem Kläger ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge offenkundig möglich ist, sich wiederholt Betäubungsmittel der gebrauchten Art zu verschaffen, muss er anstelle des Betäubungsmittelkaufs oder bei einer anderen Schwerpunktsetzung in seinem Konsumverhalten finanziell in der Lage sein, Fahrkarten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erwerben. 35 Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 05.09.2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. 36 Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,63 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.