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Beschluss

6 A 10282/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:1107.6A10282.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und K. werden als unzulässig verworfen. 2. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 - 6 A 11207/10.OVG – hat der Senat im Verfahren auf Zulassung der Berufung entschieden, dass Anlagen zu Schriftsätzen einer Gemeinde (Kopien von Gebührenkalkulationen und sonstiger Behördenunterlagen) den Originalakten gleichstehen daher nicht in Zweitschrift zur Unterrichtung des Prozessgegners beigefügt werden müssen. In derselben Entscheidung hat der Senat die Ansicht vertreten, dass es nicht den Befangenheitsvorwurf rechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Übersendung einer Fotokopie aus den Verwaltungsakten von einer „vorherigen Kostenübernahmeerklärung“ abhängig macht, weil ein derartiger Hinweis mit der Rechtslage in Einklang steht. Die dagegen erhobene Gehörsrüge der Antragstellerin ist - ebenso wie eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - erfolglos geblieben. 2 Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz (KV 5400 zum GKG) beanstandet die Klägerin unter Hinweis auf Lappe (NJW 2005, 263) den Umfang der Gebühr für die Gehörsrüge als verfassungswidrig, soweit sie im Bereich der Streitwerte bis 900 € die Gerichtsgebühr für das Ausgangsverfahren übersteigt und beantragt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG). Außerdem hat sie den originär zuständigen Einzelrichter des Senats und im Falle der Übertragung sämtliche Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil die im Beschluss vom 28. Januar 2011 vertretenen Rechtsansichten greifbar falsch seien. Für den Antrag auf Übersendung einer Ablichtung aus den Verwaltungsakten sei nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausschließlich zuständig. Erst aufgrund einer Erinnerung gegen seine Entscheidung (§ 151 VwGO) dürfe der Richter sich mit dem Antrag befassen. Auch für die Kostenfrage sei der Richter erst aufgrund einer Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständig, der ausschließlich dem Kostenbeamten obliege. Eine „vorherige Kostenübernahmeerklärung“ sei dem geltenden GKG fremd und daher greifbar gesetzwidrig. 3 Die Ablehnungsanträge und die Erinnerung waren erfolglos. II. 4 1. Über die Erinnerung der Klägerin kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 sämtliche Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleichwohl dürfen diese Richter an der Entscheidung mitwirken, da sich das Ablehnungsgesuch als offensichtlich missbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 6 C 11.05 -,juris). 5 Die Besorgnis der Befangenheit der Richter wird mit ihrer Mitwirkung an dem Beschluss des Senats vom 28. Januar 2011 - 6 A 11207/10.OVG - begründet, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. September 2010 abgelehnt worden war. 6 Der bloße Umstand, dass ein Kläger eine Entscheidung für fehlerhaft hält, ist jedoch nicht geeignet, einen an ihr beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Soweit die Klägerin gegenüber den abgelehnten Richtern den Vorwurf erhebt, willkürlich entschieden zu haben, ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass der Dreierausschuss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz ihre gegen den Beschluss vom 28. Januar 2011 erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2011 wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen hat. Gleiches gilt bezüglich der von der Klägerin hiergegen erhobenen Gegenvorstellung, die der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. September 2011 ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat. Mit der Begründung ihres nunmehrigen Ablehnungsgesuchs wiederholt die Klägerin inhaltlich letztlich Vorwürfe, die bereits der Rechtfertigung ihrer Verfassungsbeschwerde dienten. 7 Über ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch können die abgelehnten Richter entscheiden, ohne dass es deren dienstlicher Äußerung bedarf (VGH RP, Beschluss vom 19. September 2011 - VGH B 12/11 -). 8 2. Die Erinnerung, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entscheidet, bleibt ohne Erfolg. 9 Entgegen der Auffassung der Klägerin hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich geboten, die einheitliche Gebühr von 50,00 € gemäß KV 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für eine abschlägige Entscheidung über eine Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO als verfassungswidrig zu erachten, soweit diese Gebühr - wie im Falle der Klägerin - die für das erfolglose Ausgangsverfahren zu erhebende Gerichtsgebühr übersteigt. 10 Zwar muss die Klägerin für das von ihr durchgeführte Zulassungsverfahren angesichts des Streitwerts in Höhe von 120,00 € gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG lediglich eine Gebühr von 25,00 € entrichten. Gleichwohl war der Gesetzgeber aber nicht gehindert, auch insoweit für die Durchführung des Verfahrens über eine Anhörungsrüge eine höhere Gerichtsgebühr vorzusehen. Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für das Verfahren der Anhörungsrüge und ungeachtet der Höhe des Streitwerts des Ausgangsverfahrens rechtfertigt sich nämlich durch die Erwägung, dass der wesentliche Streitgegenstand eines Anhörungsrügeverfahrens in allen Fällen übereinstimmt. Das Verfahren betrifft nämlich immer die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ob einem Gericht aber ein Gehörsverstoß unterlaufen ist, stellt eine Frage dar, deren Beantwortung in keinem Bezug zu dem Streitwert des Ausgangsverfahrens steht. Auch der dadurch entstehende Prüfungsaufwand wird im Wesentlichen lediglich durch das Verhalten der zur Entscheidung berufenen Richter im Ausgangsverfahren beeinflusst. Die Bedeutung der Sache selbst ist hierfür hingegen ohne Belang. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, insoweit von einer einheitlichen Gebühr auszugehen.