Beschluss
6 A 11207/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2011:0128.6A11207.10.0A
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Leitsätze
1. Eine einheitliche Gebühr von 120 € für die Genehmigung stehender und liegender Grabmale begegnet keinen Bedenken, wenn die Kosten der jährlichen Standsicherheitskontrollen stehender Grabmale nicht in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind.(Rn.4)
2. Den dahin gehenden erstmaligen Sachvortrag der beklagten Gemeinde in der einseitigen mündlichen Verhandlung darf das Verwaltungsgericht ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zuvor in ihren Schriftsätzen gegenläufig vorgetragen hat. Ein interkommunaler Gebührenvergleich (OVG Rheinland - Pfalz in NVwZ-RR 2005, 850) ist entbehrlich.(Rn.8)
3. Anlagen zu Schriftsätzen einer Gemeinde (hier: Kopien von Gebührenkalkulationen und sonstiger Behördenunterlagen) stehen deren Originalakten gleich und müssen daher nicht in Zweitschrift zur Unterrichtung des Prozessgegners beigefügt werden. Er muss sich durch Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO) über den maßgeblichen Prozessstoff selbst informieren.(Rn.12)
4. Stützt der Kläger einen Befangenheitsantrag auf den vermeintlichen Verstoß gegen § 86 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO ist das gleichermaßen unerheblich wie die wiederholte Nichtbeachtung der Benachrichtigungspflicht (§ 87 Abs. 2 VwGO) durch den abgelehnten Richter. Macht derselbe Richter die Übersendung einer Fotokopie aus den Verwaltungsakten von einer "vorherigen Kostenübernahmeerklärung" abhängig, kann auch das den Befangenheitsvorwurf nicht begründen, weil das Verlangen rechtens ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Geschäftsstelle für die Erteilung von Ausdrucken zuständig ist und der Kostenansatz ebenfalls nicht dem Richter obliegt.(Rn.29)
5. Die Übersendung der dienstlichen Äußerung des Richters zu einem Ablehnungsgesuch ist entbehrlich, wenn das Gericht sich bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht auf den Inhalt der Stellungnahme stützt.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. September 2010 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 120,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einheitliche Gebühr von 120 € für die Genehmigung stehender und liegender Grabmale begegnet keinen Bedenken, wenn die Kosten der jährlichen Standsicherheitskontrollen stehender Grabmale nicht in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind.(Rn.4) 2. Den dahin gehenden erstmaligen Sachvortrag der beklagten Gemeinde in der einseitigen mündlichen Verhandlung darf das Verwaltungsgericht ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zuvor in ihren Schriftsätzen gegenläufig vorgetragen hat. Ein interkommunaler Gebührenvergleich (OVG Rheinland - Pfalz in NVwZ-RR 2005, 850) ist entbehrlich.(Rn.8) 3. Anlagen zu Schriftsätzen einer Gemeinde (hier: Kopien von Gebührenkalkulationen und sonstiger Behördenunterlagen) stehen deren Originalakten gleich und müssen daher nicht in Zweitschrift zur Unterrichtung des Prozessgegners beigefügt werden. Er muss sich durch Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO) über den maßgeblichen Prozessstoff selbst informieren.(Rn.12) 4. Stützt der Kläger einen Befangenheitsantrag auf den vermeintlichen Verstoß gegen § 86 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO ist das gleichermaßen unerheblich wie die wiederholte Nichtbeachtung der Benachrichtigungspflicht (§ 87 Abs. 2 VwGO) durch den abgelehnten Richter. Macht derselbe Richter die Übersendung einer Fotokopie aus den Verwaltungsakten von einer "vorherigen Kostenübernahmeerklärung" abhängig, kann auch das den Befangenheitsvorwurf nicht begründen, weil das Verlangen rechtens ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Geschäftsstelle für die Erteilung von Ausdrucken zuständig ist und der Kostenansatz ebenfalls nicht dem Richter obliegt.(Rn.29) 5. Die Übersendung der dienstlichen Äußerung des Richters zu einem Ablehnungsgesuch ist entbehrlich, wenn das Gericht sich bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht auf den Inhalt der Stellungnahme stützt.(Rn.25) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. September 2010 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 120,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 1. Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Klägerin keine die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssätze oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt hat. a) Die Begründung des Zulassungsantrags legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat. Insoweit muss im Einzelnen vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder inwiefern sich die Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2010 - BVerwG 6 B 52.09 -). Der Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte erhebe für die Genehmigung stehender Grabmale einerseits und liegender Grabmale andererseits eine Einheitsgebühr trotz eines sich erheblich unterscheidenden Verwaltungsaufwands, geht sie in diesem Zusammenhang nicht auf die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dem diesbezüglichen Einwand liege die unzutreffende Annahme zugrunde, auch die Kosten späterer Kontrollen der Standsicherheit von Grabmalen, die aufrecht stehen, seien in die Kalkulation der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung eines Grabmals einbezogen worden. Dies sei aber nach den überzeugenden Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte daher nach den von ihm getroffenen Feststellungen keinen Anlass, weitere Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage einer unzutreffenden tatsächlichen Annahme der Klägerin vorzunehmen. Von dieser aus der Sicht des Verwaltungsgerichts fehlerhaften tatsächlichen Annahme geht auch der Zulassungsantrag nach wie vor aus (vgl. S. 6 unten). Des Weiteren hat sich das Verwaltungsgericht auf die weitere seine Entscheidung insoweit selbständig tragende Erwägung gestützt, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bereits die Prüfung der Zulassung eines stehenden Grabmals und dessen einmalige Kontrolle auf Übereinstimmung mit der Genehmigung und insbesondere den Gestaltungsvorschriften und auf die erforderliche Standsicherheit einen wesentlich höheren Verwaltungsaufwand als bei einem liegenden Grabmal verursache, der die Festsetzung einer einheitlichen Gebühr nicht mehr rechtfertige (UA S. 9 oben). Diese Erwägung wird von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Gestaltungsvorschriften erfordert in beiden Fällen einen vergleichbaren Aufwand. Zudem ist bei einem liegenden Grabmal auch eine einmalige Prüfung seiner hinreichenden Fundamentierung erforderlich. Eine gebührenrechtliche Differenzierung der schon aus diesen Gründen durchaus vergleichbaren Sachverhalte ist daher nicht zwingend geboten. Das Verwaltungsgericht durfte darüber hinaus dem Vortrag der Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folgen, grundsätzlich werde auch bei liegenden Grabmälern eine Sicherheitskontrolle vorgenommen, sofern es diese Angaben nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck für glaubhaft hielt (vgl. hierzu auch nachfolgend b]). Die Klägerin muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und es daher versäumt hat, auf eine nach ihrer Auffassung gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken bzw. den Vortrag der Beklagten zu erschüttern. Die Klägerin hat auch nicht den von ihr erhobenen Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung bzw. einer mangelhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend dargetan. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts überschritten hat. Die von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen sind vielmehr auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts folgerichtig und beruhen auf einer vernünftigen und der Sache angemessenen Gesamtwürdigung und Beurteilung. Auch war das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, gesondert auf den Einwand der Klägerin einzugehen, eine Einheitsgebühr für stehende und liegende Grabmäler werde nur von der Beklagten erhoben, während andere Gemeinden insoweit in ihren Gebührensatzungen differenzierten. Zu einer Vertiefung dieses Aspekts hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, da nach seiner Rechtsauffassung die Erhebung der streitigen Gebühr durch die Beklagte nicht zu beanstanden war. Daher war es unerheblich, ob angeblich abweichende Gebührengestaltungen anderer Gemeinden gleichfalls den rechtlichen Anforderungen genügten. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil sich in gebührenrechtlicher Hinsicht die Erhebung einer Einheitsgebühr für stehende und liegende Grabmale einerseits und eine insoweit differenziert erfolgende Gebührenerhebung andererseits nicht zwingend ausschließen. Insoweit steht dem jeweiligen Satzungsgeber ein Entscheidungsermessen zu, ob er hinreichend vergleichbare Sachverhalte zusammenfasst oder gesondert behandelt. b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen Grundsätze des Prozessrechts verstoßen, weil es den Angaben der Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gefolgt ist, grundsätzlich erfolge auch bei liegenden Grabmalen eine Sicherheitskontrolle und eine Überprüfung der einschlägigen Gestaltungsvorschriften. Es handelte sich hierbei um eine informatorische Anhörung der Sitzungsvertreter in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine förmliche Beweiserhebung durch Vernehmung der Sitzungsvertreterinnen als Partei war insoweit nicht erforderlich, sofern - wie dargelegt - die Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung eingehalten wurden. Hierzu hätte es eines substantiierten Bestreitens seitens der Klägerin bedurft bzw. eines substantiierten Entgegentretens in der mündlichen Verhandlung. Dies hat die Klägerin aber unterlassen. c) Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe in ihrer Klageerwiderung vom 9. März 2010 dargelegt, die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals umfasse auch die Überwachung der Verkehrssicherheit während der gesamten Nutzungsdauer, ist ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar, dieser Vortrag unterscheide sich von den hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen. Das Verwaltungsgericht war gleichwohl nicht gehindert, aufgrund insoweit korrigierter Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu einer hierauf beruhenden Sachverhaltsfeststellung zu gelangen. Insbesondere war es nicht gehalten, die Ausführungen der Sitzungsvertreterinnen der Beklagten im Sitzungsprotokoll gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO festzuhalten. Denn es handelte sich gerade nicht um Aussagen im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 445 ff. ZPO, zu der das Verwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht verpflichtet war. Dass die Vertreterinnen der Beklagten Gelegenheit hatten, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen, ist im Übrigen als wesentlicher Vorgang in das Protokoll aufgenommen worden (§ 173 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO). Des Weiteren lassen sich auch der einschlägigen Gebührenkalkulation keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die streitige Genehmigungsgebühr auf Aufwendungen beruht, die durch Folgekontrollen der Standsicherheit von stehenden Grabmalen entstehen. d) Das Verwaltungsgericht war darüber hinaus berechtigt, in seine Entscheidung sowohl den Inhalt der mit Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2010 auszugsweise vorgelegten Kalkulation der Friedhofsgebühren auf der Grundlage der im Jahre 2004 tatsächlich angefallenen Kosten als auch die mit Schriftsatz vom 23. September 2010 vorgelegte Kalkulation der M... Treuhand GmbH vom 19. September 2001 einzubeziehen. Diese den genannten Schriftsätzen jeweils als Anlage beigefügten Kalkulationen stellten keinen Schriftsatzbestandteil dar, den das Verwaltungsgericht der Klägerin gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von Amts wegen hätte übermitteln müssen. Es handelte sich insoweit vielmehr um Bestandteile der einschlägigen Verwaltungsakten, zu deren Vorlage die Beklagte gemäß § 99 Abs. 1 VwGO verpflichtet war. Die Klägerin hatte daher diesbezüglich das Recht, die fraglichen Kalkulationen gemäß § 100 Abs. 1 VwGO einzusehen, bzw. das Verwaltungsgericht hätte einem Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO auf entsprechende Bitte die Vorgänge zur Einsichtnahme gemäß § 100 Abs. 2 VwGO übersenden können. Von diesen rechtlichen Möglichkeiten hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht und sich so selbst die Möglichkeit genommen, die fraglichen Kalkulationen inhaltlich zur Kenntnis und gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Die ihr hieraus entstehenden prozessualen Nachteile hat die Klägerin daher selbst zu vertreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Inhalt der Gerichtsakte der Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2001 einschließlich seiner Anlage, d.h. der für das angegriffene Urteil allein maßgeblichen Auszüge aus der Kalkulation, die der Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zugrunde lag, der Klägerin übersandt wurde. Dies geht aus einem entsprechenden Vermerk des die Übermittlung des Schriftsatzes veranlassenden stellvertretenden Kammervorsitzenden sowie eines weiteren entsprechenden Vermerks der Gerichtskanzlei vom 8. bzw. 9. April 2010 hervor (Bl. 51R GA). Die Klägerin hatte demnach die Möglichkeit, sich zu der einschlägigen Kalkulation zu äußern. Dieses Versäumnis muss sie sich entgegenhalten lassen. Schließlich hat auch die Bevollmächtigte der Klägerin im Zulassungsverfahren darauf verzichtet, von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Gerichts- und Verwaltungsakten Gebrauch zu machen. Ihr ist es auch deshalb verwehrt, die unterlassene Nutzung prozessualer Möglichkeiten in den gegen das Verwaltungsgericht gerichteten Vorwurf umzukehren, die Kenntnisnahme erheblichen Sachvortrags der Beklagten sei in unzulässiger Weise verwehrt worden. Soweit sich die Beklagte gleichwohl zu den als Bestandteil der Verwaltungsvorgänge vorgelegten Kalkulationen äußert, sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt. Die Klägerin verkennt insoweit, dass es sich bei den mit Schriftsätzen vom 7. April bzw. 23. September 2010 vorgelegten Kalkulationen um zwei unterschiedliche Kalkulationen handelt. Die sog. Neukalkulation der M... Treuhand GmbH vom 19. September 2001 diente als Grundlage der Gebührensatzung, die dem von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2006 - 6 K 1444/05.KO - zugrunde lag. Diese seinerzeit als Neukalkulation bezeichnete Kalkulation beruhte selbstverständlich nicht auf im Jahr 2004 tatsächlich angefallenen Kosten. Diese waren ausschließlich Gegenstand der mit Schriftsatz vom 7. April 2010 vorgelegten späteren Kalkulation, die der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Gebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zugrunde lag. Eine der Klägerin günstigere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte im Falle der Versagung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals lediglich eine Gebühr in Höhe von 60,00 € und damit nur der Hälfte der Genehmigungsgebühr erhebt. Der insoweit vom Verwaltungsgericht erteilte Hinweis auf die rechtlichen Vorgaben der §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 Abs. 2 LGebG ist vielmehr zutreffend. Danach ermäßigt sich nämlich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGebG). Abweichend hiervon kann gemäß § 6 Abs. 2 LGebG im Gebührenverzeichnis eine Gebührenermäßigung bis auf 10 vom Hundert zugelassen werden. Von dieser Kompetenz hat die Beklagte mit der unter Nr. 6.03 ihrer Friedhofsgebührensatzung getroffenen Regelung Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerin das Fehlen einer Ermessensausübung rügt, verkennt sie, dass § 6 Abs. 2 LGebG nicht die Entscheidung des Gebührengläubigers im Einzelfall regelt, sondern dem jeweiligen Gebührensatzungsgeber eine entsprechende Regelungskompetenz einräumt, die er nutzen kann, wozu er aber nicht verpflichtet ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Amtshandlung - als ein im Sinne des § 3 LGebG maßgeblicher Gebührengrundsatz - für die Antragstellerin im Falle einer Antragsablehnung naturgemäß deutlich geringer ausfällt als bei Genehmigungserteilung. Denn eine Genehmigung hätte die Grundlage für die dauerhafte Errichtung eines Grabmals nach den Vorstellungen der Klägerin für die Zeit der Grabnutzung gebildet. Im Übrigen entfällt bei einer Ablehnung des Genehmigungsantrags die von der Gebührenerhebung mitumfasste aufwendige Prüfung vor Ort hinsichtlich der Sicherheit auch des liegenden Grabmals und der Einhaltung der Gestaltungsvorschriften. 2. Aufgrund der unter 1. gemachten Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die in einem Berufungsverfahren einer Lösung zugeführt werden müssten. Die von der Klägerin gestellten Fragen lassen sich vielmehr im dargelegten Sinne beantworten. 3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dies wäre nur der Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankäme, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Rechtsfortbildung des Rechts geboten erschiene. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen erfüllen die dargelegten Voraussetzungen nicht. a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei der Gebührenbemessung auch die immaterielle Bedeutung der Grabmalgenehmigung zu berücksichtigen ist, ist nicht zu beanstanden. Bei der Gebührenbemessung darf sich nämlich auch die Bedeutung einer staatlichen Leistung für deren Empfänger im Gebührenmaßstab niederschlagen. Dies hat der Landesgesetzgeber in den Gebührengrundsätzen des § 3 LGebG ausdrücklich festgehalten. Die Höhe der Gebühr ist danach gerade nicht nur von dem mit der Amtshaltung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig (Kostendeckungsprinzip). § 3 LGebG stellt sich vielmehr als eine Ausformung des dem Wesen der Gebühr immanenten Äquivalenzprinzips dar. Dieses besagt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzung stehen darf (OVG RP, Urteil vom 5. April 2007 - 7 C 10027/07.OVG -). Ein solches Missverhältnis ist angesichts des bereits oben aufgezeigten Interesses der Klägerin an der Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung nicht erkennbar. Angesichts des dargelegten rechtlichen Maßstabs bedarf es auch keiner Festlegung weiterer konkreter Kriterien zur Bemessung des immateriellen Vorteils einer Grabmalgenehmigung. Dieser immaterielle Vorteil wird nämlich je nach den Umständen des Einzelfalles zwangsläufig unterschiedlich ausfallen. Eben so wenig ist der weiteren von der Klägerin aufgeworfene Frage nachzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Satzungsgeber zu einer Binnendifferenzierung der Gebührenhöhe verpflichtet ist, sofern für die Genehmigung stehender und liegender Grabmale ein annähernd vergleichbarer Aufwand unterstellt wird. Es ist nämlich bereits nicht nachvollziehbar, weshalb bei unterstelltem vergleichbarem Aufwand zwingend eine Differenzierung in der Gebührenhöhe erfolgen müsste. Des Weiteren stellt sich nicht die Frage, ob eine Berufung auch ohne Beruhensprüfung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für den Fall zuzulassen ist, dass ein Gericht wegen willkürlicher Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht vorschriftmäßig besetzt war. Denn das Verwaltungsgericht hatte mit seinem Beschluss vom 28. September 2010 den gegen den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. gerichteten Befangenheitsantrag aus den nachfolgend unter Nr. 5 dargelegten Gründen willkürfrei abgelehnt. 4. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, sind der Klägerin nicht in prozessordnungswidriger Weise Schriftsatzanlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Vielmehr handelt es sich bei den in diesem Zusammenhang genannten Unterlagen um Bestandteile der Verwaltungsvorgänge, die ihr nicht übermittelt werden mussten, sondern bezüglich derer ein Anspruch auf Einsichtnahme gemäß § 100 Abs. 1 und 2 VwGO bestand. 5. Mit dem Zulassungsantrag wird schließlich kein vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der behauptete Fehler einer unterbliebenen Übermittlung von Schriftsatzanlagen ist aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht gegeben. b) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag der Klägerin vom 27. September 2010 gegen den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. zu Recht mit Beschluss vom 28. September 2010 abgelehnt. Erst recht hat es den Befangenheitsantrag nicht in objektiv willkürlicher Weise abgelehnt und damit die Klägerin ihrem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen. Zwar trifft es zu, dass eine Übersendung der dienstlichen Äußerung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. vom 28. September 2010 zu dem Ablehnungsgesuch an die Klägerin unterblieben ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2010 in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden wäre. Maßgeblich für die Prüfung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist ausschließlich der maßgebliche Beschluss des Verwaltungsgerichts und nicht die ihm vorangegangene dienstliche Stellungnahme des betroffenen Richters. Das Verwaltungsgericht hat sich aber zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters gestützt. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass der in der Klageschrift gestellte Antrag der Klägerin, ihr die Gerichtsbesetzung mitzuteilen, erledigt war, nachdem Vizepräsident des Verwaltungsgerichts M. nach Klageeingang mit Verfügung vom 4. März 2010 die Klägerin insoweit auf den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der Kammer verwiesen hatte. Auf diese Mitteilung hatte sie in der Folge nicht mehr reagiert und auch nach der am 13. August 2010 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 28. September 2010 nicht erkennen lassen, dass sie nunmehr die Bekanntgabe der konkreten Besetzung des Verwaltungsgericht im Verhandlungstermin wünsche. Das beschriebene Verhalten des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. war angesichts der konkreten Umstände des Verfahrensablaufs sachgerecht und nicht geeignet, den Vorwurf seiner Befangenheit zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt auch, wenn insoweit aus der Sicht der Klägerin ein Missverständnis hinsichtlich des Umfangs ihres Auskunftsbegehrens vorgelegen hätte, da es auf kein dem Richter vorwerfbares Verhalten zurückzuführen wäre. Ebenso wenig waren die Fristensetzungen seitens des abgelehnten Richters im Eilverfahren zu beanstanden. Dass er auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens drängte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Des Weiteren stand der durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. der Klägerin am 9. April 2010 erteilte Hinweis mit der Rechtslage in Einklang, wonach das Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2008 Bestandteil der vorgelegten Verwaltungsakte sei, die auf der Geschäftsstelle eingesehen werde könne. Gleiches gilt hinsichtlich des Hinweises, eine Fertigung von Kopien sei kostenpflichtig und erfolge nur bei vorheriger Kostenübernahmeerklärung. Das Verwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluss vom 28. September 2010 zutreffend erläutert. Die Klägerin verkennt insoweit wiederum, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben nicht um einen Bestandteil von Schriftsätzen der Beklagten handelte, der ihr zu übermitteln war. Schließlich ist der Vorwurf der Befangenheit auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil Vizepräsident des Verwaltungsgerichts M. nach Auffassung der Klägerin entgegen § 87 Abs. 2 VwGO sie nicht über Auflagen benachrichtigt habe, die er der Beklagten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erteilt hatte. Der Richter hatte die Beklagte im Zusammenhang mit der am 12. August 2010 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, bis zum 25. August 2010 die einschlägigen Satzungen vorzulegen. Dieser Bitte war die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2010 nachgekommen, den das Verwaltungsgericht wiederum der Klägerin übermittelte. Damit besaß sie faktisch auch Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 12. August 2010. Diese Vorgehensweise konnte den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der Befangenheit nicht rechtfertigen. Erst recht liegt in dieser Betrachtungsweise nicht die willkürliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs. Nach alledem konnte auch die Tatsache, dass nach Ablehnung des Befangenheitsgesuchs die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts unter Vorsitz des abgelehnten Richters durchgeführt wurde, keinen Befangenheitsvorwurf rechtfertigen, zumal der ihm unterstellte Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der unterbliebenen Übersendung der fraglichen Gebührenkalkulationen aus den dargelegten Gründen nicht gegeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.