Urteil
6 A 10971/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0112.6A10971.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2011 wie folgt abgeändert: Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 4. September 2009 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 8.915,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger drei Viertel, die Beklagte ein Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung B… H…, Flur …, Parzelle …, gegen seine Heranziehung zu einem den Betrag von 6.000,- € übersteigenden Einmalbeitrag für den Ausbau der Straße „A…“. Mit dem Bescheid der Beklagten vom 4. September 2009 wurde ihm gegenüber ein einmaliger Beitrag in Höhe von 10.188,84 € festgesetzt. 2 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und hinsichtlich des Sachverhalts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich insoweit zu eigen macht. 3 Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Festlegung des Gemeindeanteils sei rechtswidrig erfolgt. Außerdem habe die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung von 50 m berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus bestünden Unklarheiten über das Bauprogramm und den Umfang, in dem von den Verbandsgemeindewerken Aufwendungen für eine Wiederherstellung der Straße nach Kanalbauarbeiten erspart worden seien. 4 Während der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags hat der Stadtrat der Beklagten mit Beschluss vom 8. Juni 2011 den Gemeindeanteil an den Kosten des Ausbaus der Straße „A…“ auf 60% festgelegt, und zwar aus Gründen, die in der „Problembeschreibung“ der Verwaltungsvorlage genannt sind. 5 Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat die Beklagte vorgetragen, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei durch den Beschluss vom 8. Juni 2011 unrichtig geworden. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, komme bei der Veranlagung des Grundstücks des Klägers eine Tiefenbegrenzung von 50 m nicht in Frage. Ferner entspreche der Ausbau dem abgeänderten Bauprogramm. Schließlich seien sämtliche berücksichtigten Kosten beitragsfähig. Hinsichtlich des vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Beweisantrages und des daraufhin ergangenen Senatsbeschlusses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 2012 verwiesen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der Festlegung des Gemeindeanteils. Die Straße „A…“ weise einen weit überwiegenden Durchgangsverkehr auf, so dass ein Gemeindeanteil von 70% angemessen sei. Wie in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgeführt, habe eine Tiefenbegrenzung berücksichtigt werden müssen. Das Bauprogramm umfasse weder die errichteten Parkflächen noch die Straßenoberflächenentwässerung. Im Übrigen habe die Beklagte Entwässerungskosten doppelt in den Ausbauaufwand eingestellt. Soweit hierfür eine Pauschale angesetzt worden sei, beruhe die Berechnung auf einer unzutreffenden Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Kostenträger. Ferner seien die von der Verbandsgemeinde im Rahmen der Kanalerneuerung ersparten Aufwendungen zu niedrig veranschlagt worden. Hilfsweise hält der Kläger an seinem Begehren fest, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Billigkeitserlass im Hinblick auf die einseitige Anbaubarkeit der Straße „A…“ bzw. wegen „des überdimensionierten Parkstreifens“ zu gewähren. 11 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 13 Der Ausbaubeitragsbescheid vom 4. September 2009 ist nicht in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Umfang aufzuheben, sondern nur insoweit, als ein höherer Beitrag als 8.915,99 € festgesetzt wurde. Deshalb ist die Berufung in diesem Umfang zurückzuweisen und der Klage insoweit stattzugeben (I.). Unbegründet ist die Klage im Übrigen und mit dem hilfsweise verfolgten Begehren, die Beklagte zu einem Billigkeitserlass zu verpflichten (II.). I. 14 Mit dem Bescheid vom 4. September 2009 durfte dem Kläger gegenüber ein Ausbaubeitrag nur in Höhe von 8.915,99 € festgesetzt werden. Im Übrigen ist dieser Bescheid rechtswidrig. Er beruht auf § 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen der Beklagten vom 21. Juni 2007 i.d.F. vom 13. März 2008 – ABS -. Das veranlagte Grundstück des Klägers ist i.S.d. § 4 ABS baulich nutzbar und hat die rechtliche sowie die tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt zu der Verkehrsanlage „A…“, die erneuert sowie umgebaut (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 ABS) und damit i.S.d. § 1 Abs. 1 ABS ausgebaut wurde. Die Voraussetzungen des Entstehens der Beitragspflicht sind erfüllt (1.). Die Verteilung des Ausbauaufwands ist jedoch zu korrigieren (2.). 15 1. Die einmalige Ausbaubeitragspflicht ist nach § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG entstanden, da die Bauarbeiten an der abgerechneten Verkehrsanlage „A…“ abgeschlossen (a) und die zu verteilenden tatsächlichen Investitionsaufwendungen feststellbar sind (b). 16 a) Der Abschluss der Bauarbeiten ist durch die technische Verwirklichung des Bauprogramms erfolgt. Dieses wurde zwar erst am 26. August 2009 beschlossen, also nach der tatsächlichen Fertigstellung der Ausbaumaßnahme. Da mit diesem Beschluss das nicht vollständig umgesetzte Bauprogramm vom 8. März 2006 abgeändert wurde, war diese Vorgehensweise aber zulässig. Eine Änderung des Bauprogramms ist nach der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 13/94, BVerwGE 99, 308; vgl. auch OVG RP, 6 A 11850/04.OVG, ESOVGRP), die auf das Ausbaubeitragsrecht zu übertragen ist (vgl. OVG RP, 6 A 11039/08.OVG), erst dann nicht mehr möglich, wenn das Bauprogramm verwirklicht ist und die Straße dem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht (OVG RP, 6 B 11320/10.OVG). Als am 26. August 2009 das Bauprogramm vom Rat der Beklagten beschlossen wurde, war aber das Bauprogramm vom 8. März 2006 nicht vollständig bzw. nur in Abweichung umgesetzt. Dies wird insbesondere durch den Umstand verdeutlicht, dass in diesem Bauprogramm nicht vorgesehene Parkflächen errichtet worden waren. Da der Ausbauzustand am 26. August 2009 daher dem Bauprogramm vom 8. März 2006 nicht entsprach, war eine Änderung des Bauprogramms vom 8. März 2006 noch möglich. Das geänderte Bauprogramm vom 26. August 2009 umfasst auch die bis dahin nicht vorgesehenen Parkflächen sowie die Straßenoberflächenentwässerung. 17 b) Des Weiteren ist der entstandene Aufwand feststellbar. Er ergibt sich im Wesentlichen aus der Schlussrechnung der Fa. H… vom 11. Dezember 2007, in die – anders als der Kläger meint - nur Straßenbaukosten einschließlich der unmittelbar der Straßenoberflächenentwässerung dienenden Aufwendungen eingeflossen sind. Die durchgeführten Kanalbauarbeiten sind nicht in dieser Schlussrechnung enthalten, sondern mit gesonderter Rechnung gegenüber der Trägerin der Abwasserbeseitigung, der Verbandsgemeinde Bad Hönningen, geltend gemacht worden. 18 Der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil dieser der Verbandsgemeinde Bad Hönningen entstandenen Kanalbaukosten ist zu Recht mit einem Betrag von 14.053,60 € in den Straßenausbauaufwand eingestellt worden. Die Berücksichtigung von Kanalbaukosten ist nicht zu beanstanden, weil zur Straßenoberflächenentwässerung nicht nur die ihr unmittelbar dienenden Straßeneinläufe einschließlich der Abdeckroste, der Sinkkästen und der Anschlussleitungen an die Straßenleitung gehören, sondern auch die Straßenleitung und die sonstigen Einrichtungen, deren Funktion auch in der Entwässerung der Straße besteht (vgl. OVG RP, 6 A 11364/08.OVG, AS 38, 246, ESOVGRP, juris). Deshalb hat sich nach § 12 Abs. 10 Sätze 1 und 2 des Landesstraßengesetzes - LStrG - der Träger der Straßenbaulast durch einen einmaligen Pauschalbetrag an den Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten des Trägers der Kanalisation zu beteiligen, wenn die Straßenentwässerung - wie im vorliegenden Fall - in eine nicht straßeneigene Kanalisation erfolgt. Dieser Pauschalbetrag hat sich gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG an der Menge des in den gemeinsamen Kanal eingeleiteten Straßenoberflächenwassers zu orientieren. Hiervon ausgehend ist ein Investitionsanteil nur zu beanstanden, wenn er offensichtlich fehlerhaft ermittelt worden ist (vgl. OVG RP, 6 A 11364/08.OVG, AS 38, 246, ESOVGRP, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr beruht er auf der Anlage I der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Bad Hönningen vom 15. März 1996 und orientiert sich hinsichtlich der Aufteilung an der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Kommunalabgabenverordnung - KAVO -. § 3 Abs. 1 KAVO bestimmte, dass bei Mischwasserleitungen je 50% auf das Schmutz- und das Oberflächenwasser entfallen. Gemäß § 3 Abs. 2 KAVO war der Anteil der Entwässerung öffentlicher Verkehrsanlagen mit 35% der Investitionsaufwendungen für die Oberflächenwasserbeseitigung anzusetzen. Angesichts dessen durfte die Beklagte 17,5% der Aufwendungen der Verbandsgemeinde für die Kanalbauarbeiten, also 14.053,60 €, als Straßenentwässerungsanteil übernehmen. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (1 A 11204/90.OVG, ESOVGRP), wonach bei der Ermittlung des Zahlungsanspruchs des Trägers der Abwasserbeseitigungseinrichtung gegenüber dem Straßenbaulastträger wegen laufender Kosten der Oberflächenwasserbeseitigung nicht ohne weiteres in vollem Umfang auf § 3 Abs. 2 KAVO zurückgegriffen werden kann. Denn im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um laufende Kosten, sondern um Investitionskosten. 19 Auch die Ersparnis der Verbandsgemeinde Bad Hönningen durch den im Anschluss an die Erneuerung der Kanalisation erfolgten Straßenausbau ist zutreffend berechnet und vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen worden. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11659/99.OVG; 6 B 11190/98.OVG, ESOVGRP) kann eine Gemeinde eine Kostenbeteiligung wegen von einem anderen Versorgungsträger ersparter Aufwendungen grundsätzlich nur insoweit beanspruchen, als dieser Versorgungsträger die Straße nach Abschluss seiner Maßnahme wieder in den früheren (gleichwertigen) Zustand hätte versetzen müssen. Dem entsprechend hat die Beklagte die Aufwendungen zusammengestellt, die die Verbandsgemeinde Bad Hönningen hinsichtlich der Herstellung des Planums, der bituminösen Tragschicht sowie der bituminösen Deckschicht bzw. des Pflasters erspart hat. Die Kosten für den Lavaeinbau in einer Stärke von 0,30 m waren in der die Straßenbaukosten betreffenden Rechnung bereits abgezogen worden. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe eine größere Grabenbreite als 1,00 m bzw. als 1,20 m berücksichtigen müssen, folgt ihm der Senat nicht. Diese Grabenbreite ist vielmehr bereits im „Vorwort“ des Leistungsverzeichnisses „Auswechslung der Kanalleitung“ angegeben. Die Beklagte hat außerdem nachvollziehbar dargelegt, dass angesichts einer Aushubmenge von ungefähr 840 m³ sowie einer Grabentiefe zwischen 4,00 m und 5,00 m davon auszugehen ist, dass die Verbandsgemeinde Bad Hönningen die Wiederherstellung einer Grabenfläche in einer Größe von ca. 178 m², also in dem tatsächlich angesetzten Umfang, erspart hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Fotografien, die nach Abschluss der Kanalbauarbeiten, aber vor Beginn des Straßenausbaus angefertigt wurden, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort eine geschotterte Fläche in einer wesentlich größeren Breite als 1,00 m bzw. als 1,20 m zu erkennen. Daraus ergibt sich nur, dass der Fahrbahnbelag im Umfang der geschotterten Fläche beseitigt wurde. Die Fotografien lassen unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht den Schluss zu, die Verbandsgemeinde Bad Hönningen habe die Wiederherstellung der geschotterten Fläche erspart. Denn als Ersparnis in diesem Sinn ist nur dasjenige anzusehen, was die Trägerin der Abwasserbeseitigung in dem Fall, dass nur Kanalbauarbeiten durchgeführt worden wären, für die Instandsetzung der Straße hätte aufwenden müssen. Da allen Beteiligten von vornherein bewusst war, dass im Anschluss an die Kanalbauarbeiten der Straßenausbau erfolgt, musste die Verbandsgemeinde Bad Hönningen nicht aus Kostengründen darauf achten, nur einen möglichst geringen Teil der Straße aufzubrechen. Der Umfang der geschotterten Fläche kann daher der Berechnung der Ersparnis nicht zugrunde gelegt werden. 20 2. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ist, was den Gemeindeanteil betrifft, nicht zu beanstanden (a), allerdings hinsichtlich der Anwendung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung (b). 21 a) Da der Beschluss des Rats der Beklagten vom 8. Juni 2011 über die Festlegung des Gemeindeanteils auf 60% keinen Bedenken begegnet, braucht nicht erörtert zu werden, ob dies auch für den früheren Beschluss vom 8. März 2006 gilt. 22 Der Ratsbeschluss vom 8. Juni 2011 kann nicht wegen Fehlens einer Begründung als formell rechtswidrig angesehen werden. Denn einer förmlichen schriftlichen Begründung bedarf die Entscheidung des Gemeinderats über den Gemeindeanteil nicht (vgl. auch OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, ESOVGRP, juris). Vielmehr reicht es aus, dass sich der Rat beispielsweise Vorüberlegungen der Verwaltung, die in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst sind, anschließt (vgl. OVG RP, 6 A 10170/03.OVG, AS 30, 370, ESOVGRP, juris). Dies ist vorliegend geschehen, als der Rat der Beklagten am 8. Juni 2011 ausdrücklich beschloss, den Gemeindeanteil „aus den in der Problembeschreibung genannten Gründen“ auf 60% festzusetzen. Damit gibt die Begründung des Beschlussvorschlags der Verwaltung nicht nur Aufschluss über den Informationsstand des Rats (vgl. OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, ESOVGRP, juris), sondern auch über dessen für die Festlegung des Gemeindeanteils maßgebliche Erwägungen. 23 Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres überprüft werden, ob der Ratsbeschluss zur Festlegung des Gemeindeanteils auf nicht zu beanstandenden Überlegungen oder aber auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, ESOVGRP, juris). Dabei kann der Rat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Grundstücksnutzungen, der flächenmäßigen Ausdehnung der Wegeparzelle, den Verkehrsströmen und der Bedeutung einer Gemeindestraße im Gefüge der innerörtlichen Verkehrswege vertraut ist, die Entscheidung über den Gemeindeanteil grundsätzlich ohne eine Verkehrszählung und ohne Einschaltung eines Sachverständigen hinreichend zuverlässig treffen (OVG RP, 6 A 11385/05.OVG; 6 A 10468/07.OVG; 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, ESOVGRP, juris). Eine greifbare Fehleinschätzung unterläuft dem Rat, wenn er die gesetzlichen Maßstäbe zur Festlegung des Gemeindeanteils in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder sein Beschluss in sich widersprüchlich ist (OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, ESOVGRP, juris). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die in der „Problembeschreibung“ genannten Gründe berücksichtigen widerspruchsfrei alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände. Ausgehend von der Zahl der Wohnungen auf den Anliegergrundstücken sowie den dort vorhandenen Stellplätzen und unter Einbeziehung des in der Nähe befindlichen R…-Markts sowie des Bahnhofs wurde zutreffend eine nach Fahr- und Fußgängerverkehr getrennte Betrachtung des Anliegerverkehrs sowie des Durchgangsverkehrs vorgenommen, in nicht zu beanstandender Weise bewertet und zu dem (Gesamt-)Gemeindeanteil von 60% zusammengeführt. 24 Anders als der Kläger meint, kann nicht deshalb von einem „Ermessensausfall“ gesprochen werden, weil in der erwähnten „Problembeschreibung“ die Kategorie des ganz überwiegenden Durchgangsverkehrs mit nur wenig Anliegerverkehr, die regelmäßig einen Gemeindeanteil von 70% rechtfertigt, nicht erwähnt wurde. Denn in der „Problembeschreibung“ ist nachvollziehbar dargelegt worden, dass beim Fahrverkehr von überwiegendem Durchgangsverkehr auszugehen ist, also von einem regelmäßig bestehenden Spielraum zwischen 55% und 65%. Dass der Rat den „höchstmöglichen Gemeindeanteil“ festsetzen wollte, kann weder dem Beschluss vom 8. Juni 2011 noch der erwähnten „Problembeschreibung“ entnommen werden. Da in diesem Beschluss ausdrücklich auch die Parkflächen und die Straßenentwässerung genannt sind, geht die Rüge des Klägers fehl, das durch die Parkflächen ausgelöste Verkehrsaufkommen müsse bei der Festlegung des Gemeindeanteils unberücksichtigt bleiben. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, in der Straße „A…“ bestehe ein ganz überwiegender Durchgangsverkehr, so dass ein Gemeindeanteil von 70% festgesetzt werden müsse, folgt ihm der Senat nicht. Dass es sich (auch) beim Fußgängerverkehr ganz überwiegend um Durchgangsverkehr handelt, behauptet der Kläger zwar. Er vermag aber mit diesen nicht näher substantiierten Behauptungen, die auf wenig aussagekräftige Beobachtungen und Schlussfolgerungen des Klägers zurückgehen, die in der erwähnten „Problembeschreibung“ zusammengefassten Erwägungen nicht zu entkräften, die den durch die Nähe zum Bahnhof zu verzeichnenden Fußgängerverkehr ebenso wie die Verbindungen zum Gewerbe- bzw. Einkaufszentrum und zum Stadtzentrum berücksichtigen. 25 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Bildung eines Mischsatzes von 60% mit dem Hinweis begründet wurde, der größte Kostenanteil entfalle auf die Fahrbahn. Wenn – wie hier - das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist nach der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP, juris; 6 A 11315/06, AS 34, 99, ESOVGRP, juris; 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, ESOVGRP, juris) ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht. Dem ist die Beklagte gerecht geworden, indem sie aus den ermittelten Teilgemeindeanteilen von 65% und 45% einen Mischsatz von 60% gebildet hat. Denn der Gesamtgemeindeanteil darf abweichend vom arithmetischen Mittel der Teilgemeindeanteile festgelegt werden, wenn es dafür sachlich einleuchtende Gründe gibt. Die Berücksichtigung unterschiedlich hoher Kostenanteile einerseits für die Fahrbahn und andererseits für den Gehweg ist ein hinreichender sachlicher Grund, um den Teilgemeindeanteil stärker zu gewichten, der für die Teileinrichtung(en) mit dem höheren Kostenanteil ermittelt wurde. 26 b) Der Höhe nach ist der angefochtene Bescheid insoweit zu beanstanden, als der Beitragsermittlung die gesamte Grundstücksfläche ohne Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung von 50 m zugrunde gelegt wurde. 27 Auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. a ABS ist diese Tiefenbegrenzung von 50 m auf das Grundstück des Klägers anzuwenden. Eine Tiefenbegrenzung von 100 m gilt nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. d Satz 1 ABS nur, wenn die Grundstücksfläche hinter der Tiefenbegrenzungslinie von 50 m aufgrund der Umgebungsbebauung selbständig baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar ist (Hinterbebauung in zweiter Baureihe). Das ist bei dem veranlagten Grundstück des Klägers nicht der Fall. 28 Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, reicht allein die Möglichkeit zur „Überbauung“ der Tiefenbegrenzungslinie von 50 m nicht aus, um eine selbständige Hinterbebauung in zweiter Baureihe im vorgenannten Sinn anzunehmen. Denn für eine „Überbauung“ der Tiefenbegrenzungslinie von 50 m sieht § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. d Satz 2 ABS nur eine Verschiebung der Tiefengrenze bis zum Ende der Überbauung bei tatsächlicher baulicher, gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung vor. 29 Was unter einer selbständigen Hinterbebauung in zweiter Baureihe im vorgenannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich daraus, dass § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. d Satz 1 ABS wortgleich mit dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (abgedruckt in: Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Stand: 04/2009, II 4) ist. Dieses Satzungsmuster beruht auf der Entscheidung des Senats im Verfahren 6 C 10464/02.OVG (AS 30, 106, KStZ 2003, 35, ESOVGRP, juris), in der es auszugsweise heißt: 30 „Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht eine Tiefenbegrenzungsregelung auch für übertiefe Grundstücke zulässig ist, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich gelegen sind. Insofern dient sie dazu, typisierend die hinteren Grundstücksteile abzugrenzen, die nicht baulich oder auf ähnliche Weise nutzbar im Sinne des § 10 Abs. 6 KAG sind. Allerdings folgt hieraus zugleich, dass eine Tiefenbegrenzungsregelung aus Rechtsgründen lediglich eine widerlegbare Vermutung aufstellen kann, nach der die jenseits der festgesetzten Tiefe liegenden Grundstücksteile nicht baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar sind. Deshalb verstößt eine entsprechende Satzungsbestimmung gegen § 10 Abs. 6 KAG, die auch die hinteren Grundstücksteile von der Aufwandsverteilung ausschließt, welche aufgrund der Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 BauGB - ggf. unter Einbeziehung von noch innerhalb der Tiefenbegrenzung liegender Grundstücksbereiche - selbständig baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar sind, also gewissermaßen einen eigenständigen Bauplatz bilden.“ 31 Die bei typisierender Betrachtung mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. a ABS verbundene Vermutung, dass das Grundstück des Klägers jenseits der Tiefenbegrenzung von 50 m nicht selbständig baulich oder in ähnlicher Weise genutzt werden kann, ist nicht in dem dargelegten Sinne erschüttert. Das wäre nur der Fall, wenn eine solche qualifizierte Nutzung des hintersten Teils des veranlagten Grundstücks unzweifelhaft zulässig wäre. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. 32 Einen eigenständigen Bauplatz oder eine anderweitig selbständig nutzbare Grundstücksfläche jenseits der Tiefenbegrenzungslinie von 50 m weist das Grundstück des Klägers schon mangels dafür erforderlicher Größe nicht auf. Aber auch zusammen mit den noch innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksbereichen ist zu bezweifeln, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - für eine qualifizierte Bebauung in zweiter Baureihe vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Eine selbständige Nutzung des hintersten Bereichs des veranlagten Grundstücks in baulicher oder ähnlicher Weise dürfte schon deshalb ausscheiden, weil sich ein solches Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut würde, in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4 B 50/08, BauR 2009, 1564, juris) kommt es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an, wobei zur näheren Konkretisierung auf die Begriffsbestimmungen in § 23 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - zur "überbaubaren Grundstücksfläche" zurückgegriffen werden kann, die wiederum auch durch Festsetzung der Bautiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO) bestimmt werden kann. Ob ein solches Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze, einem Vorhaben auf dem veranlagten Grundstück jenseits der Tiefenbegrenzung von 50 m entgegensteht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn ein Vorhaben im hintersten Bereich des Grundstücks des Klägers würde sich unabhängig von einer faktischen rückwärtigen Baugrenze (vgl. hierzu BVerwG, 4 C 10/03, NVwZ 2004, 1244, juris) voraussichtlich schon deshalb nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kaum in die nähere Umgebung einfügen, weil es dort kein Vorbild für eine selbständige bauliche oder ähnliche Nutzung in zweiter Baureihe i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. d Satz 1 ABS gibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4 B 172/97, NVwZ-RR 1998, 539, juris; 4 B 50/08, BauR 2009, 1564, juris) fehlt es nämlich auch dann an einem Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche, wenn das Vorhaben nach seinem Standort innerhalb der vorhandenen Bebauung ohne Vorbild in der näheren Umgebung ist. 33 Dafür spricht hier Überwiegendes. Die von der Beklagten vorgelegten und hinreichend aussagekräftigen Lagepläne weisen weder in der Straße „A…“ noch in der B…-Straße oder der S…straße, soweit diese zur hier betroffenen näheren Umgebung gehören, eine selbständige bauliche oder ähnliche Nutzung in zweiter Baureihe i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. d Satz 1 ABS auf. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen sind vielmehr ersichtlich vereinzelt Nebengebäude errichtet, auf die sich der Kläger nicht als Vorbilder im vorbezeichneten Sinn berufen könnte (vgl. BVerwG, 4 B 172/97, NVwZ-RR 1998, 539, juris). Soweit auf dem Nachbargrundstück ein Wohngebäude errichtet worden ist, das bis an die Tiefengrenze von 50 m heranreicht, stellt dies keine Bebauung in zweiter, sondern in erster Baureihe dar. Ungeachtet dessen vermag diese Nachbarbebauung die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu prägen (vgl. hierzu BVerwG, 4 B 50/08, BauR 2009, 1564, juris), weil eine solche Bebauung nur auf diesem Nachbargrundstück verwirklicht wurde, während die anderen bebauten Grundstücke eine Bebauung an der Grenze zur ausgebauten Wegeparzelle oder – wie das Grundstück des Klägers – von dieser Grenze um einige Meter zurückversetzt aufweisen. 34 Aus diesen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass es der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Beweiserhebung nicht bedurfte. 35 Unter Anwendung der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. a ABS festgelegten Tiefenbegrenzung auf das Grundstück des Klägers ist von einer beitragspflichtigen Fläche von 920,65 m² auszugehen, die sich durch den Vollgeschosszuschlag auf 1.288,91 m² erhöht. Dadurch vermindert sich die Gesamtgrundstücksfläche auf 6.322,51 m², während der Beitragssatz 6,9174679 €/m² beträgt. Daraus ergibt sich eine auf das veranlagte Grundstück entfallende Beitragsschuld in Höhe von 8.915,99 €. II. 36 Der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm den festgesetzten Beitrag insoweit aus Billigkeitsgründen zu erlassen, als er den Betrag von 6.000,- € übersteigt, bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der Kläger dieses Begehren bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 behördlich geltend gemacht (vgl. hierzu BVerwG, 11 B 59/00, juris; 8 C 124/82, BVerwGE 70, 96 , juris). Die Voraussetzungen eines (Teil-)Erlasses liegen jedoch nicht vor. 37 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 163 der Abgabenordnung - AO - können Abgaben niedriger festgesetzt, nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 227 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe, die Straße „A…“ sei nur einseitig anbaubar und der errichtete Parkstreifen überdimensioniert, rechtfertigen einen (teilweisen) Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht. Ein solcher Erlass setzt voraus, dass die Abgabenerhebung wegen eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Abgabentatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck der Abgabennorm nicht vereinbar ist (BVerwG, 8 C 42.88, NJW 1991, 1073, juris; BVerwG, 8 C 90.81, NJW 1982, 2682, juris). So liegen die Dinge hier nicht. 38 Ist eine Straße auf einer Seite dauerhaft – beispielsweise wie hier wegen der Gleisanlage eines Eisenbahnunternehmens – nicht zum Anbau bestimmt, dient sie hinsichtlich des Anliegerverkehrs ausschließlich der wegemäßigen Erschließung der Grundstücke auf der anderen Straßenseite. Auf die Eigentümer dieser Grundstücke können die gesamten Kosten eines Straßenausbaus aber dennoch umgelegt werden, wenn der Ausbau auf den für die Erschließung dieser Grundstücke unerlässlichen Umfang beschränkt wird (vgl. BVerwG, IV C 1.75, BVerwGE 52, 364, juris; 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362, juris; 9 C 6/03, DVBl 2004, 1038, juris; 9 C 3/09, BVerwGE 137, 95, juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Fahrbahn wurde nämlich in einer Breite von lediglich 3,00 m ausgebaut. Auch die Anlage des Parkstreifens war unerlässlich, weil auf den anliegenden Grundstücken nach den nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten nur 17 Stellplätze vorhanden, angesichts der Zahl der dort befindlichen Wohnungen aber 40 Parkplätze erforderlich sind (vgl. Beschluss des Rates der Beklagten vom 8. Juni 2011). 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 41 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.188,84 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).