Urteil
2 LB 21/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0310.2LB21.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für die Familie ... . 2 Der Kläger ist Eigentümer des Forstgutes ... in dem Gemeindegebiet der Beklagten und seit 2009 dort gemeldet. Die Familie des Klägers ist seit 1945 Pächter/Besitzer der ... Jagd mit einem Eigenjagdbezirk von etwa 80 ha. 3 Mit Schreiben vom 10.02.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Einrichtung einer privaten Ruhestätte auf dem Forstgut der klägerischen Familie. Zur Begründung führte er aus, der öffentliche Friedhof entspreche nicht den Vorstellungen und Ansprüchen der Familie .... Zudem betrage die Entfernung zwischen dem Altersruhesitz der Familie und dem öffentlichen Friedhof ca. 10 km und sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbar. Durch die lange Zugehörigkeit der Familie bestehe nur zu ... eine starke familiäre und emotionale Bindung. Der Besitz befinde sich bereits in der 3. Generation und die Familie habe das gesamte Anwesen stetig instandgehalten, erweitert und optisch aufgewertet. Es müsse dem Kläger zu seinen Lebzeiten möglich sein, den Ort seiner Beisetzung frei zu bestimmen, da dies zu der allgemeinen Handlungsfreiheit des Menschen gehöre. Der Wald sei für den Kläger der wichtigste Ort seines Lebens und die von ihm gewünschte Art der Bestattung verdeutliche für ihn die Einheit von Leben und Tod. Etwaige entgegenstehende öffentliche Belange seien nicht erkennbar. Eine private Ruhestätte könne so gestaltet und betrieben werden, dass sie mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. 4 Mit Schreiben vom 10.09.2012 lehnte die Beklagte, nach einem einstimmig ablehnenden Gemeindebeschluss vom 03.09.2012, den Antrag des Klägers ab. Eine Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz sei nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattungsG) nur in Ausnahmefällen zu erteilen, etwa bei besonderen örtlichen Verhältnissen oder bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten. Bei dem Kläger sei jedoch kein Härtefall erkennbar, der eine Ausnahme von dem allgemeinen Friedhofszwang zulassen würde. Die von dem Kläger vorgebrachte besondere persönliche Bindung der Familie an das Grundstück und der Wunsch des Klägers, aufgrund seiner Weltanschauung auf seinem Waldbesitz begraben zu werden, rechtfertige die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht. Auch liege zu dem nächsten öffentlichen Friedhof keine unzumutbare Entfernung vor, da die nächst möglichen Friedhöfe in einem Umkreis von 4 bzw. 8 km liegen würden. Der für eine ländliche Gegend typischerweise begrenzt ausgebaute öffentliche Personennahverkehr könne nicht dazu führen, dass für Anwohner ländlicher Gemeinden automatisch der Friedhofszwang aufgehoben werde. 5 Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er ergänzend aus, der allgemeine Friedhofszwang und der damit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit stehe nicht im Einklang mit der Verfassung, da dem Kläger keine entsprechende Ausweichmöglichkeit angeboten werde. Es liege ein Eingriff in die elementaren Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit vor, insbesondere zum Nachteil gewichtiger schutzwürdiger Interessen und Bedürfnisse der engsten Hinterbliebenen. Zudem könne der Kläger nicht anders behandelt werden, als eine „bedeutende Person". Das Vorliegen eines besonderen Grundes könne nicht allein an der „Prominenz" definiert werden; dies verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2012 - dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 21.12.2012 zugegangen - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend gab sie zur Begründung an, aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des Bestattungsgesetzes ergebe sich, dass die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliege. Dieses verstoße nicht gegen die in der Verfassung gewährleisteten Freiheitsrechte, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit. 7 Der Kläger hat am 18.01.2013 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die begehrte Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz zu erteilen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, der nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BestattungsG allgemein geltende Friedhofszwang und der damit im Einzelfall verbundene Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit stehe mit dem Grundgesetz im Einklang, da er durch die berechtigten öffentlichen Interessen und überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Betroffenen im atypischen Einzelfall mit § 20 Abs. 4 BestattungsG eine Ausweichmöglichkeit angeboten werde. Aus der Besonderheit der zu regelnden Materie ergebe sich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängender Fragen einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Die Regelungsfigur des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt sei nicht zu beanstanden. Denn der Wunsch nach einer Bestattung außerhalb eines Friedhofes entspringe ausschließlich den individuellen Vorstellungen und Wünschen des Einzelnen und könne nicht verallgemeinerbar sein. Daher sei es zulässig, für eine Ausnahmegenehmigung auch außergewöhnliche Gründe zu verlangen. 13 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 14 Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und könnten den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes aus § 20 Abs. 4 BestattG. 15 Die Gestattung einer Ausnahme nach dieser Vorschrift sei restriktiv zu handhaben, weil das Schleswig-Holsteinische Bestattungsrecht in § 15 Abs. 1 BestattG einen grundsätzlichen Friedhofszwang normiere, so dass § 20 Abs. 4 BestattG ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt darstelle. Dieses verstoße nicht gegen die in der Verfassung gewährleisteten Freiheits- und Gleichheitsrechte, insbesondere nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Handlungsfreiheit des Einzelnen sei im Bestattungsrecht durch den Gesetzgeber insbesondere durch die Gründe der Totenruhe, des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise sowie der Bau- und Verkehrsplanung in zulässiger Weise eingeschränkt. 16 Ein atypischer Härtefall für die Annahme einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 BestattG sei nicht gegeben. Insbesondere stelle die enge Beziehung des Klägers zu seinem Grundbesitz sowie seine eigene Überzeugung keinen Härtefall dar, der das private Interesse des Klägers höher bewerten würde, als das öffentliche Interesse an der Bestattung aller Toten auf einem öffentlichen Friedhof. 17 Auch die Entfernung von 4 - 8 km zu dem nächsten öffentlichen Friedhof stelle keinen atypischen Härtefall dar. Denn solch eine Entfernung sei in den ländlichen Gebieten Schleswig-Holsteins eher die Regel als die Ausnahme. 18 Der Kläger habe hinsichtlich des vorgebrachten Gleichbehandlungsanspruches weder vorgetragen, dass die Beklagte unter vergleichbaren Bedingungen anderen Antragstellern einen privaten Bestattungsplatz gewährleistet habe, noch dass anderen Ortes in Schleswig-Holstein solche Bestattungen zugelassen wurden. 19 Der Kläger hat gegen das, seinem Prozessbevollmächtigten am 13.03.2015 zugestellte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22.12.2014, am 10.04.2015 die Zulassung der Berufung beantragt; der Senat hat diese mit Beschluss vom 20.05.2015 zugelassen. 20 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Ausnahme des § 20 Abs. 4 BestattG werde so restriktiv gehandhabt, dass tatsächlich kein Verbot mit Ausnahmevorbehalt, sondern ein starres Verbot vorliege, welches mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Da die Rechtsprechung aufgrund der Gegebenheiten in ländlichen Regionen weite Fahrstrecken zum nächsten Friedhof stets für zumutbar ansehe und die Erreichbarkeit eines Friedhofes in Großstädten grundsätzlich gegeben sei, liege faktisch nie ein Ausnahmefall mit diesem Argument vor. 21 Zudem sei die Annahme einer Ausnahmeregelung bei bedeutenden Persönlichkeiten verfassungswidrig. Insbesondere werde hierdurch eine Zwei-Klassengesellschaft nach dem Tode erschaffen. 22 Die strikte Einhaltung des Friedhofszwanges in Schleswig-Holstein entspreche nicht mehr den aktuellen gesellschaftlichen Verhältnissen, weshalb beispielsweise das Land Bremen eine Lockerung des Friedhofszwanges dahingehend eingeführt habe, dass die Asche von Verstorbenen auf Privatgrundstücken verstreut werden dürfe. Die Trauerkultur sei im Wandel, wobei der Wald als letzte Ruhestätte immer bedeutender werde. 23 Der Kläger beantragt, 24 unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22.12.2014 den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die begehrte Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz zu erteilen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Die Beklagte trägt vor, dass die strengen Anforderungen an eine Befreiung vom Friedhofszwang nicht vorlägen. 28 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 30 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 31 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2012 ist rechtmäßig und kann den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes. 32 Nach § 15 Abs. 1 BestattungsG besteht in Schleswig-Holstein grundsätzlich Friedhofszwang. Eine Ausnahme hiervon ist dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 BestattungsG vorliegen. Hiernach dürfen nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde private Bestattungsplätze neu angelegt, erweitert oder belegt werden. Die Genehmigung unterliegt also einem repressiven Verbot mit Ausnahmevorbehalt (BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979 - 1 BvR 317/74). 33 Dabei stehen sowohl der allgemein geltende Friedhofszwang, als auch die Ausgestaltung als repressives Verbot mit Ausnahmevorbehalt im Einklang mit der Verfassung. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG vor. Der Kläger macht zu Recht einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG - zu Lebzeiten den Ort seiner Bestattung frei zu wählen - geltend. Dieser Eingriff ist jedoch durch legitime öffentliche Interessen und überragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36/72). Denn die allgemeine Handlungsfreiheit wird vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr muss der Einzelne sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren geschaffen hat. Dabei steht es dem Gesetzgeber, aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraumes bei der zu regelnden Materie frei, sich grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden und Gründe wie die Totenruhe, das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungskreise sowie Bau- und Verkehrsplanungen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979 - 1 BvR 317/74). 34 Entgegen der Auffassung des Klägers wird bei einer vorzunehmenden Güterabwägung auch bei den aktuellen gesellschaftlichen Verhältnissen das öffentliche Interesse an der Bestattung aller Toten auf einem öffentlichen Friedhof höher zu werten sein, als das private Interesse. 35 Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, andere Bundesländer wie das Land Bremen hätten bereits eine Lockerung des Friedhofszwanges vorgenommen. Seit dem 01.01.2015 lässt das Land Bremen das Verstreuen von Asche Verstorbener auf Privatgrundstücken zu. Ein solches Vorgehen ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. So kann die Behörde nach § 4 Abs. 1 b) des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Nebenbestimmungen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Schutz von Rechten Dritter und zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person festlegen. Damit wird auch hier einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012 - 7 A 10005/12). Dies muss umso mehr gelten, als dass es sich bei der gewünschten Bestattung des Klägers gerade nicht um eine Feuerbestattung mit anschließendem Verstreuen der Asche oder um eine Sonderform der Aschebeisetzung handeln soll, sondern um eine Erdbestattung. Denn von dieser Art der Bestattung gehen weitaus mehr, insbesondere gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit aus. 36 Aber auch das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungskreise sowie bau- und verkehrsplanungsrechtliche Aspekte wären, selbst angesichts der großzügigen Grundstücksverhältnisse, von der Errichtung einer privaten Erdbestattungsstätte auf dem klägerischen Grundstück berührt. Trotz der langen Tradition und örtlichen Verwurzelung der Familie kann es dem Kläger nicht gewiss sein, dass auch zukünftig das Landgut im Familienbesitz bleiben wird. Denn gerade die jüngere Generation zieht es zunehmend von ländlichen in städtische Gebiete. 37 Ebenso führt der Rechtsvergleich mit anderen Ländern zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn es in anderen Kulturkreisen abweichende Regelungen geben mag, so kommt es für die Beurteilung der hiesigen Rechtslage auf die inländischen Verhältnisse und Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012-7 A 10005/12). 38 Eine Grenze des Friedhofszwangs ist aber dann erreicht, wenn die Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen würde. Allgemein anerkannt ist ein solcher atypischer Härtefall etwa dann, wenn der nächste öffentliche Friedhof sehr weit entfernt liegt und hierdurch die Grabpflege der Hinterbliebenen in nicht zumutbarer Weise erschwert ist (BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36/72). Auch kann eine Ausnahme bei der Bestattung einzelner für die Gemeinschaft bedeutender Persönlichkeiten angenommen werden. 39 Im Falle des Klägers liegt jedoch solch ein atypischer Härtefall, der eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 BestattG rechtfertigen könnte, nicht vor. 40 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausnahmeregelung für bedeutende Persönlichkeiten nicht verfassungswidrig. Die Annahme einer solchen Ausnahme wird damit begründet, dass dem Verstorbenen durch die Einrichtung einer privaten Bestattungsstätte eine besondere Ehre zuteil werde. Jedoch kann dieser Ausnahmegrund nicht allein an der Prominenz der Persönlichkeit gemessen werden. Denn neben das persönliche Interesse des Toten muss das öffentliche Interesse an seiner Ehrung hinzutreten. So wird dieser Ausnahmegrund also auch gerade im Interesse der Allgemeinheit angenommen, der so die Möglichkeit gegeben wird, der verstorbenen bedeutenden Person die letzte Ehre zu erteilen. 41 Dieses Allgemeininteresse an der Ehrerteilung wird aber üblicherweise nicht bei einer Privatperson vorliegen, sondern gerade nur bei einzelnen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Da es hier gerade nicht nur um das persönliche auf die Familie gerichtete Interesse geht, wie es bei dem Kläger der Fall ist, sondern auch um das gemeinschaftliche Interesse, ist diese Aufnahmeregelung verfassungsgemäß gerechtfertigt. 42 Auch ergibt sich die Annahme eines Härtefalls nicht aus den vom Kläger vorgebrachten Aspekten zur örtlichen Gegebenheit, nämlich der Entfernung des klägerischen Grundstückes zum nächsten öffentlichen Friedhof. Die Ausnahmeregelung i.S.d. § 20 Abs. 4 BestattungsG begründet, entgegen der Auffassung des Klägers kein faktisch starres Verbot. Zwar ist es naturgemäß, dass in Städten eine weite Entfernung zum nächsten öffentlichen Friedhof nicht vorliegen wird. Auch wird in ländlichen Regionen eine weitere Fahrtstrecke als ortsüblich und daher zumutbar angesehen. Diese Handhabung ist aber gerade erforderlich, um dem repressiven Charakter der Ausnahmegenehmigung Rechnung zu tragen. Eine großzügigere Handhabung ließe sich hiermit nicht vereinbaren. Dennoch sind durchaus Gebiete denkbar, bei denen die Voraussetzungen eines solchen Härtefalles vorliegen. So insbesondere bei sehr dünn besiedelten Landesteilen. 43 Dies ist aber bei den örtlichen Gegebenheiten des Klägers nicht der Fall. Eine Entfernung von 4 bzw. 8 Kilometern zum nächsten öffentlichen Friedhof kann nicht als unzumutbare Entfernung angenommen werden. Die Überwindung einer derartigen Distanz ist, gleich ob im ländlichen oder städtischen Bereich, für den Betroffenen durchaus zumutbar. Dem kann auch eine erschwerte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht entgegengehalten werden. Denn würde bei derartigen örtlichen Verhältnissen das Vorliegen eines Härtefalles angenommenen, wäre der allgemein geltende Friedhofszwang in den ländlichen Regionen Schleswig-Holsteins außer Kraft gesetzt. 44 Vorliegend geht es vielmehr um die Wünsche und Wertvorstellungen des Klägers. Die von ihm geltend gemachte persönliche Verbundenheit hinsichtlich des eigenen Grundstückes vermag jedoch einen Ausnahmefall nicht zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn eine besondere familiäre oder persönliche Verbundenheit zu einem bestimmten Ort besteht. Dieser Wunsch und die persönliche Verbundenheit können bei jedem Grundstückseigentümer ebenso vorliegen. Eine allein hierauf gestützte Annahme einer Ausnahmegenehmigung birgt die Gefahr einer ausufernden Errichtung privater Bestattungsstätten in sich und führte dazu, dass der Ausnahmecharakter einer Genehmigung nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. 45 Sofern der Kläger vorträgt, der Wald erhalte als letzte Ruhestätte eine immer größere Bedeutung, kann dies ebenfalls nicht zur Annahme einer Ausnahme führen. Dem gegenwärtig wachsenden Bedürfnis, seine letzte Ruhe in einem Waldgrundstück zu finden, trägt das Bestattungsrecht damit Rechnung, dass immer mehr Waldflächen als Friedhofsflächen gewidmet werden. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um die Bestattung auf privatem Grund. Jedem Bürger, wie auch dem Kläger, steht damit die Möglichkeit offen, sich auf einem derartigen Waldfriedhof bestatten zu lassen und damit seiner Naturverbundenheit Ausdruck zu verleihen. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 48 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.