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Urteil

8 C 10953/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0226.8C10953.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die am 5. Juli 2012 als Satzung beschlossene „2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans des Zweckverbands Wirtschaftsförderung im T.er Tal 'Teilgebiet S. Teilplan 4'“. 2 Der in den 1980er Jahren aufgestellte Bebauungsplan „Teilgebiet S. Teilplan 4“ überplant den nordöstlichen Teil des Gewerbe- und Industriegebiets K./W.. Eine erste Änderung des Bebauungsplans erfolgte im Jahr 2008. Das Plangebiet ist nahezu ausschließlich als Industrie- und Gewerbegebiet festgesetzt. Lediglich im Nordosten ist eine ca. 180 m lange und zwischen 40 m und 90 m breite Fläche als Sondergebiet festgesetzt. Diese Fläche steht im Eigentum des Antragstellers. Am 3. Mai 2011 wurde ihm die Baugenehmigung zur Errichtung eines Fachmarktzentrums unter Inanspruchnahme des nördlichen Teils der erwähnten Sondergebietsfläche und einer sich daran östlich anschließenden, außerhalb des Bebauungsplans „Teilgebiet S. Teilplan 4“ gelegenen Fläche erteilt. 3 Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans „Teilgebiet S. Teilplan 4“ sollen vorrangig Darstellungen bereinigt werden, die durch vollzogene Genehmigungen oder Grundstücksveräußerungen obsolet wurden (vgl. Ziff. 1 der Begründung des Bebauungsplans). Die Änderungen beziehen sich auf insgesamt fünf Teilgeltungsbereiche und betreffen die Einbeziehung einer Teilfläche im Nordwesten in das Plangebiet (1. Bereich), Anpassungen der Planung an die durch Veräußerung und Genehmigung zulässige Nutzung im südwestlichen Teil des Plangebiets (2. Bereich) und die Aufhebung eines ursprünglich geplanten Fußweges sowie die Festsetzung von Flächen für Leitungsrechte im Osten des Plangebiets (3. und 5. Bereich). 4 Der 4. Teilgeltungsbereich betrifft die oben erwähnte Sondergebietsfläche im Nordosten des Plangebiets. Hier wird der südliche Bereich vom Sondergebiet in ein Gewerbegebiet umgewidmet. In den textlichen Festsetzungen - I. a) 1 b) - heißt es, dass in Gewerbegebieten folgende Nutzungsarten unzulässig sind: 5 „…gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO (1990) Einzelhandelsbetriebe …“ 6 Zur Begründung der Festsetzung wird zum einen auf das Agglomerationsverbot - Z 61 - im Landesentwicklungsprogramm IV für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten (vgl. Ziffer 2.3.1 der Begründung des Bebauungsplans) sowie andererseits auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt K. mit dem Ziel hingewiesen, im Plangebiet die ungesteuerte Entwicklung oder Verfestigung von Konkurrenzstandorten zum zentralen Versorgungsbereich der Stadt K. sowie den solitären Nahversorgungsstandorten in integrierter Lage zu unterbinden (vgl. Ziffer 2.7.2 der Begründung des Bebauungsplans). Zur Verfolgung dieser Ziele müssten die privaten Belange des Eigentümers der früheren Sondergebietsfläche zurückstehen. In dem baulich noch nicht ausgenutzten südlichen Teil des früheren Sondergebiets habe nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassung an das Agglomerationsverbot zu erfolgen. Dies rechtfertige den Ausschluss von Einzelhandel. Im Übrigen sei durch das bereits realisierte Fachmarktzentrum die für das Gesamtgrundstück festgesetzte Grundflächenzahl bereits ausgenutzt (vgl. Ziffer 3.2 der Begründung des Bebauungsplans). Da es sich insgesamt um fünf geringfügige Änderungen handele, die die Grundzüge der Planung nicht berührten, habe ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden können. 7 Der Plan zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Teilgebiet S. Teilplan 4“ wurde am 5. Juli 2012 als Satzung beschlossen, am 17. August 2012 ausgefertigt und am 18./19. August 2012 öffentlich bekannt gemacht. 8 Zur Begründung der beantragten Normenkontrolle führt der Antragsteller im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Zwar habe er während der Offenlage des Planentwurfs keine Stellungnahme abgegeben. Gleichwohl seien seine jetzigen Einwendungen nicht präkludiert. § 47 Abs. 2 a VwGO sei dann nicht anwendbar, wenn sich der Bebauungsplan - wie hier - ausschließlich auf das Grundstück eines Eigentümers beziehe. Auf eine solche Einzelfallregelung sei die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht angelegt. Eine Präklusion scheide auch deshalb aus, weil sich die Antragsgegnerin mit seinen von der Abzonung des Gebiets berührten Eigentumsbelangen auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus sei die Präklusionsvorschrift deshalb unanwendbar, weil das Verfahren zur Öffentlichkeitbeteiligung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Die Bekanntmachung zur Offenlage des Planentwurfs lasse eine Anstoßfunktion vermissen. Hierzu hätte darüber informiert werden müssen, welche Themen und umweltrelevanten Probleme die Planung berühre. Darüber hinaus sei die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft, weil mit dem Hinweis auf eine „vereinfachte“ Planänderung der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Tatsächlich habe es sich jedoch mit dem vollständigen Austausch der Baugebietsart um eine grundlegende Planänderung gehandelt. Aufgrund letztgenannten Umstands sei die Normenkontrolle auch begründet. Die Antragsgegnerin habe die Planänderung zu Unrecht im vereinfachten Verfahren vorgenommen. Im Übrigen sei der Plan abwägungsfehlerhaft, weil seine Eigentümerbelange zu gering gewichtet worden seien. So sei der Umstand, dass er sich vertraglich mit der Antragsgegnerin beim Ankauf der Fläche zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs verpflichtet habe, vollkommen unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen habe die Stadt K. ihr eigenes Konzept zum Zentrenschutz durch die Zulassung eines Fachmarktzentrums K. selbst geschwächt. Die Ausnutzung des südlichen Teilbereichs der früheren Sondergebietsfläche, etwa zur Errichtung eines Drogeriemarktes, werde zudem keine nennenswerten Nachteile für zentrale Versorgungsbereiche haben. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Teilgebiet S., Teilplan 4“ vom 5. Juli 2012 für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 13 Sie hält die angegriffene Bauleitplanung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für rechtmäßig. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen und die Baugenehmigungsakte für das Fachmarktzentrum verwiesen. II. 15 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. 16 Der Senat durfte durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Normenkontrolle ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8.01 -, NJW 2003, 2039 und juris, Rn. 26). Darüber hinaus hat der Antragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Februar 2013 auf mündliche Verhandlung verzichtet (vgl. zu der hieraus folgenden Beschlussermächtigung: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 -, NVwZ 2008, 696 und juris, Rn. 4 und LS). 17 Gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 18 Der Antragsteller hat während der Offenlage des Planentwurfs trotz bestehender Möglichkeit keinerlei Einwendungen erhoben, so dass er mit den jetzt im Rahmen der Normenkontrolle erstmals vorgetragenen Gründen präkludiert ist. Es liegen auch keine Gründe dafür vor, die nach ihrem Wortlaut eindeutige Prozessvorschrift einschränkend mit dem Ziel ihrer Unanwendbarkeit im vorliegenden Fall auszulegen. 19 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Anwendbarkeit der Vorschrift verbiete sich schon deshalb, weil die Änderungsplanung lediglich ein Grundstück betreffe und die von der Planung berührten Belange deshalb bekannt seien, ist dem nicht zu folgen. 20 Zum einen beschränkt sich die Änderungsplanung nicht lediglich auf das Grundstück des Klägers, sondern erfasst noch vier weitere „Teilgeltungsbereiche“. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anwendung von § 47 Abs. 2 a VwGO nicht in Frage gestellt ist, wenn der planenden Gemeinde (oder wie hier dem Zweckverband) die im Planaufstellungsverfahren unterbliebene Einwendung ihrem Inhalt nach bekannt war oder sich nach Lage der Dinge hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181, Leitsatz; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BauR 2012, 915 - Leitsatz [Planentwurf nur für ein Grundstück und Verhandlungen mit dem Eigentümer vor Einleitung des Planaufstellungsverfahrens]). Durch die Sanktionsvorschrift in § 47 Abs. 2a VwGO soll erreicht werden, dass die von der Planung berührten Interessen mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingebracht und Teil des Abwägungsmaterials werden. Dieses Ziel ist nicht nur bei Betroffenheiten von Bedeutung, die der planenden Gemeinde bislang unbekannt waren. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch auf der Hand liegende Belange von der Gemeinde übersehen oder nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 10). Der jeweils Betroffene ist am besten in der Lage, seine konkrete Interessenlage darzulegen. Weil sich diese Interessenlage – nicht zuletzt wegen der konkreten Ausgestaltung der Planung - auch ändern kann, macht die Obliegenheit zur Einwendungserhebung im Planaufstellungsverfahren auch dann Sinn, wenn sich eine potentielle Betroffenheit aufdrängen sollte (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 39). Deshalb besteht auch dann kein Grund für eine einschränkende Anwendung der Präklusionsregelung, wenn sich die planende Gemeinde mit der Betroffenheit des Normenkontrollklägers - in dem von ihr unterstellten Umfang - auseinandergesetzt hat (so: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 9 B 24.12 -, Rn. 6 - zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht [Kreisverkehrsanlage Birkenfeld]). 21 Die in § 47 Abs. 2a VwGO angeordnete Unzulässigkeitsfolge steht auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang. Insbesondere schränkt sie den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs. 4 GG) nicht in unzumutbarer Art und Weise ein. Die Voraussetzungen zur Erfüllung der Einwendungsobliegenheit sind weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht unverhältnismäßig hoch (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Im Übrigen bleibt dem von der Planung Betroffenen weiterhin die Möglichkeit, unabhängig von der abstrakten Normenkontrolle Individualrechtsschutz mit der Möglichkeit inzidenter Normenkontrolle nachzusuchen, wovon der Antragsteller auch bereits Gebrauch gemacht hat. 22 2. Die Anwendung von § 47 Abs. 2 a VwGO scheitert auch nicht an einer Fehlerhaftigkeit des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung. 23 Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs ist am 5. Mai 2012, also - entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - mehr als eine Woche vor der am 14. Mai 2012 begonnenen Offenlage erfolgt. Darin enthalten war der Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 24 Die öffentliche Bekanntmachung leidet auch im Übrigen nicht an Rechtsfehlern, die den Eintritt der Präklusion hindern. Insbesondere ist der mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckten Anstoßfunktion Genüge getan worden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Offenlage eines Planentwurfs soll erreicht werden, dass die von der Planung Betroffenen in den Stand gesetzt werden, sich das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 29; OVG NRW, a.a.O., Rn. 62 f.). Dies ist hier geschehen. Denn dem bei der Bekanntmachung mit veröffentlichten Kartenauszug ließ sich ohne weiteres entnehmen, für welche Teilbereiche des ursprünglichen Bebauungsplans Änderungen beabsichtigt waren. Damit war auch für den Antragsteller die Betroffenheit seines Grundstücks eindeutig erkennbar. 25 Welchen Inhalt die geplanten Änderungen haben sollten, brauchte der Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht zu entnehmen sein. Denn die Unterrichtung der Betroffenen über die Planungsabsichten der Gemeinde soll durch die öffentliche Bekanntmachung zur Offenlage vorbereitet und nicht bereits ersetzt werden. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bezieht sich auf besondere Hinweispflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 und juris, Rn. 26). Dahingehende Hinweispflichten erübrigten sich bei der hier angegriffenen Änderungsplanung deshalb, weil ihr keinerlei umweltbezogene Informationen zugrunde lagen. 26 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der Hinweis auf ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB im Bekanntmachungstext habe von der Erforderlichkeit der Einwendungserhebung abgehalten, vermag auch dies den Eintritt der Präklusion nicht zu hindern. Denn auch dieser Hinweis stellte die von der Planung Betroffenen nicht von ihrer Einwendungsobliegenheit frei, über die sie in demselben Bekanntmachungstext auch ausführlich belehrt wurden. Im Übrigen ist die Planänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB zwar nur zulässig, wenn dadurch die Grundzüge der (Gesamt-)Planung nicht berührt werden. Aufgrund des Hinweises auf diese Rechtsgrundlage durften die von der Planung Betroffenen indes nicht darauf vertrauen, die Planung werde allenfalls geringfügige oder marginale Änderungen bewirken, was eine Beteiligung im Aufstellungsverfahren entbehrlich machte. Denn zum einen war nicht auszuschließen, dass die planende Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 BauGB verkennt. Zum anderen kann eine Änderungsplanung zwar die Ausgangsplanung insgesamt in ihren Grundzügen unberührt lassen, aber für einen einzelnen Betroffenen dennoch eine für ihn durchaus erhebliche Planänderung bewirken. Das mit der Einwendungsobliegenheit verfolgte Ziel, die von der Planung berührten Interessen rechtzeitig und entsprechend ihrem Gewicht dem Abwägungsmaterial zuzuführen, besteht deshalb auch bei einem vereinfachten Änderungsverfahren. 27 Aus diesem Grunde kann auch nicht von einer Täuschung der Planbetroffenen durch die Antragsgegnerin gesprochen werden, weshalb die Präklusionsfolge auch nicht aus Gründen von Treu und Glauben der Korrektur bedarf (vgl. hierzu: OVG NRW, a.a.O., Rn. 98 f.). 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Anforderungen an die Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2 a VwGO sind in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem für die Beurteilung des vorliegenden Falls ausreichenden Umfang geklärt. 31 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.