Urteil
8 C 11093/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:1115.8C11093.22.OVG.00
39Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die reine Änderung der Ordnungsnummer einer Bebauungsplanänderung zwischen Beschluss und Ausfertigung der Satzung begründet keinen Ausfertigungsmangel.(Rn.42)
2. Einer Bebauungsplanänderung, die in einem bestehenden Plangebiet nur Festsetzungen für ein einzelnes Grundstück beinhaltet, fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn aus dem Aufstellungsverfahren und der Planbegründung nur die Interessen eines einzelnen Bauherrn als Plananlass ersichtlich sind.(Rn.48)
(Rn.50)
3. Eine Bebauungsplanänderung, die in einem bestehenden Plangebiet nur Festsetzungen für ein einzelnes Grundstück beinhaltet, leidet an einem Abwägungsmangel, wenn die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer, ebenfalls von den neuen Festsetzungen zu profitieren, in die Abwägung nicht eingestellt werden.(Rn.67)
Tenor
Die am 5. Oktober 2021 als Satzung beschlossene 6. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die reine Änderung der Ordnungsnummer einer Bebauungsplanänderung zwischen Beschluss und Ausfertigung der Satzung begründet keinen Ausfertigungsmangel.(Rn.42) 2. Einer Bebauungsplanänderung, die in einem bestehenden Plangebiet nur Festsetzungen für ein einzelnes Grundstück beinhaltet, fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn aus dem Aufstellungsverfahren und der Planbegründung nur die Interessen eines einzelnen Bauherrn als Plananlass ersichtlich sind.(Rn.48) (Rn.50) 3. Eine Bebauungsplanänderung, die in einem bestehenden Plangebiet nur Festsetzungen für ein einzelnes Grundstück beinhaltet, leidet an einem Abwägungsmangel, wenn die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer, ebenfalls von den neuen Festsetzungen zu profitieren, in die Abwägung nicht eingestellt werden.(Rn.67) Die am 5. Oktober 2021 als Satzung beschlossene 6. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin erweist sich als zulässig und begründet. I. Der gemäß § 47 Abs. Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgemäß eingereichte Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung einer Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch diese oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das Grundstück der Antragstellerin außerhalb des Geltungsbereichs der angefochtenen Bebauungsplanänderung liegt, sind ihre Interessen nicht unmittelbar durch die dort geltenden Festsetzungen betroffen. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis nur aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 15 ff. und vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, juris Rn. 18). Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist in der Abwägung nicht jeder private Belang zu berücksichtigen; abzuwägen sind nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 12). Nach diesen Maßgaben ist nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die angegriffene Bebauungsplanänderung in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt wird. Die angegriffene Bebauungsplanänderung betrifft die Festsetzungen des Maßes der Nutzung für das unmittelbare Nachbargrundstück der Antragstellerin im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse und die rückwärtige Baugrenze. Diese Festsetzungen sind geeignet, auch Einfluss auf nachbarliche Belange der Antragstellerin zu nehmen, sodass eine Verletzung ihres Interesses auf gerechte Abwägung ersichtlich nicht ausgeschlossen ist. II. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Zwar greifen die von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung nicht durch (1.). Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Änderungsplanung sind jedoch nicht erfüllt (2.). 1. Die Bebauungsplanänderung leidet nicht unter einem beachtlichen formellen Mangel, weder in Bezug auf das gewählte Verfahren, noch hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und auch nicht in Bezug auf ihre Ausfertigung und Bekanntmachung. a. Hinsichtlich des für die Änderungsplanung gewählten Verfahrens weist der Senat darauf hin, dass sich dieses aus den Aufstellungsunterlagen nicht eindeutig ergibt. Die Änderung des Bebauungsplans erfolgte laut Deckblatt der Begründung (Bl. 158 Planakte) und nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, wovon auch die Antragstellerin in ihrer Argumentation ausgeht. Nach dem Begründungstext allerdings fand die Aufstellung im Verfahren nach § 13 BauGB statt (Bl. 161 Planakte), nach diesen Maßgaben erfolgte auch die Beschreibung des Planungsprozesses. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung findet in der gesamten Begründung keine weitere Erwähnung, außer bei den Verfahrensvermerken (Bl. 174 Planakte). Der entsprechende Verfahrensvermerk findet sich dann zudem auf der Planurkunde (Bl. 157 Planakte). Auch wenn das Vorgehen in der Planung für das Verfahren nach § 13 BauGB spricht, besteht angesichts dieser divergierenden Angaben Unklarheit über das letztendlich gewählte Verfahren. Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren unter anderem dann anwenden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten vorliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB). Im vorliegenden Fall ist jedoch zweifelhaft, ob durch die Änderung die Grundzüge der Planung berührt werden oder diese nur von minderem Gewicht ist. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Die Grundzüge werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird (OVG RP, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10338/16.OVG –, juris Rn. 39; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, BauGB § 13, Rn. 10 m.w.N.). Bezogen auf das planerische Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 28. September 2016, a.a.O. Rn. 39) Es muss – mit anderen Worten – angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 4 C 8.10 –, juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 B 16.1574 –, juris Rn. 37). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Änderung zwar nur auf ein einzelnes im Bebauungsplan gelegenes Grundstück, allerdings wird das Maß der baulichen Nutzung für dieses eine Grundstück im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse erheblich verändert. Betrachtet man den Ursprungsbebauungsplan, so ist das gesamte Teilgebiet um das betroffene Grundstück – beidseitig des gesamten Straßenzuges – von eingeschossiger Bauweise geprägt, während in anderen Teilgebieten durchaus zwei Vollgeschosse zulässig sind. Der Plangeber hat also für diesen Teil des Plangebiets eine einheitliche Bauweise mit einem Vollgeschoss vorgesehen. Aus der damaligen Begründung des Bebauungsplans (s. Bl. 71 GA) lässt sich allerdings nicht entnehmen, welche Gründe den Plangeber zu dieser Planung bewogen haben und wie wichtig ihm die konkrete Festsetzung für die Planung war. Ob die eingeschossige Bauweise für das Teilgebiet den Grundzügen der Planung zuzurechnen ist, lässt sich daher nicht eindeutig feststellen. Die Frage kann allerdings dahingestellt bleiben, weil die eventuell fehlerhafte Anwendung von § 13 BauGB im Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Zwar führt die fehlerhafte Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13 BauGB grundsätzlich zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Begründung des Bebauungsplans entgegen § 2a BauGB keinen Umweltbericht enthalten hat (OVG RP, Urteil vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG –, beckRS 2007, 23692; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., BauGB § 214, Rn. 8; für die vergleichbare Konstellation im Rahmen der Anwendung des § 13a BauGB s. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 – 4 CN 9/14 –, juris Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 26. August 2020 – 8 A 1149/19.OVG –, juris Rn. 43 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Geltendmachung des Fehlers jedoch nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird. Dabei genügt keine vorsorgliche pauschale „Generalrüge“, sondern die Mängel sind schriftlich so konkret und substantiiert darzulegen, dass es der Gemeinde durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht wird, ein ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 4 BN 35/11 –, juris Rn. 4 und vom 16. Dezember 2014 – 4 BN 25/14 –, juris Rn. 6). Eine solche substantiierte Rüge hinsichtlich der Verletzung des § 13 BauGB hat die Antragstellerin jedoch nicht rechtzeitig erhoben. Zwar reicht der Schriftsatz vom 17. November 2022, mit dem die Normenkontrolle beantragt wurde, grundsätzlich aus, um die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB einzuhalten, wenn im gerichtlichen Verfahren die Gemeinde beigeladen ist (s. dazu Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O, BauGB § 215, Rn. 6 m.w.N). In diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin das Fehlen der Voraussetzungen des § 13 BauGB jedoch nicht gerügt. Das Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2023 war sodann in Bezug auf die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB verspätet und überdies nur auf die Voraussetzungen des § 13a BauGB bezogen, so dass ein die Präklusion ausschließendes substantiiertes Vorbringen nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Planänderung statt im Verfahren nach § 13 BauGB im Verfahren nach § 13a BauGB hätte aufgestellt werden sollen, dahinstehen, da eine rechtzeitige Rüge hinsichtlich der Voraussetzungen dieses Verfahrens ebenfalls nicht erfolgt ist. b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Auslegungsbekanntmachungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit in der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB bezweckt eine Anstoßfunktion (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 4 BN 48/04 –, juris Rn. 6, m.w.N.). Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen sind. Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlage eines Planentwurfs erfüllt ihre Anstoßfunktion dann, wenn die von der Planung Betroffenen in den Stand gesetzt werden, sich das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 8 C 10953/12.OVG –, juris Rn. 24). Der Bürger muss durch die Bekanntmachung in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 – 4 BN 22/08 –, juris Rn. 5). Dies kann etwa durch die Angabe einer – soweit vorhanden – allgemein geläufigen geographischen Bezeichnung geschehen. Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, ist das Plangebiet zu umschreiben, etwa indem an markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen angeknüpft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 22.80 –, juris Rn. 16 f.; VGH BW, Urteil vom 14. Dezember 2001 – 8 S 375/01 –, juris Rn.21; Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 59. Edition 1.6.2023, BauGB § 3, Rn. 87). Die Anstoßwirkung wird verfehlt, wenn die Verwendung einer unbekannten Bezeichnung geeignet ist, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Bekanntmachung könne sich auf einen ihn nicht interessierenden Straßenverlauf oder sonstigen Bereich beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 BN 8/10 –, juris Rn. 5). Der ergänzende Abdruck einer Karte mit dem Plangebiet ist zulässig, wenn diese einen Maßstab aufweist, der zweifelsfrei die Lage und Abgrenzung des Plangebiets erkennen lässt (VGH BW, Urteil vom 9. September 2020 – 5 S 734/18 –, juris Rn. 66; Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 150. EL Mai 2023, BauGB § 3, Rn. 48). Hier beziehen sich die Offenlagebekanntmachungen auf ein seit langem bestehendes Plangebiet mit bekanntem Namen. Zwar ist der Straßenname auf der Karte nicht ersichtlich, der Ausschnitt ist aber im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Baugebiets und dem Hinweis darauf, dass es sich um eine Planänderung handelt, so weit zuzuordnen, dass er seine Anstoßfunktion erfüllt. Insbesondere für die Antragstellerin, die in dem Gebiet wohnt, hätte dieser Hinweis ausreichend sein müssen, um sich näher zu informieren, für welchen Teil des Baugebiets die Änderung gilt. Der interessierte Bürger wird sich im Allgemeinen bewusst sein, dass der genauere Umfang des von der Bauleitplanung erfassten Gebietes ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Planungsunterlagen feststellbar ist (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE –, juris Rn. 69). Der Anstoßfunktion wurde durch die Auslegungsbekanntmachungen daher hinreichend Genüge getan, insbesondere, da aufgrund der überschaubaren Größe der Ortsgemeinde B. von ausreichender Ortskenntnis der Interessierten auszugehen ist. c. Ein formeller Fehler hinsichtlich der Ausfertigung der Planänderung liegt auch nicht darin begründet, dass diese als 7. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“ vom Ortsgemeinderat beschlossen, in der Ausfertigung aber als 6. Änderung bezeichnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz folgt das Ausfertigungserfordernis auch für Satzungen nach dem BauGB letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip: Dieses verlangt, dass das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten („Authentizität“) sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens („Legalität“) bezeugt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2003 – 1 C 11224/02.OVG –, juris Rn. 29 und Urteil vom 6. Dezember 2017 – 8 C 10973/17.OVG –, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.). Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (st. Rspr., z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Ausgehend davon liegt ein Ausfertigungsmangel immer vor, wenn die Ausfertigungsunterschrift auf eine Satzungsfassung gesetzt wird, die inhaltlich nicht mit der vom Satzungsbeschluss gedeckten Fassung übereinstimmt (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 26. September 2022 – 15 N 21.3023 –, juris Rn. 35 ff.). Nach diesen Maßgaben liegt ein Ausfertigungsmangel nicht vor, da die Identitätsfunktion im oben beschriebenen Sinne nicht gestört ist. Eine inhaltliche Abweichung zwischen dem Norminhalt und der mit der Ausfertigung versehenen Satzungsfassung liegt nicht vor, der Norminhalt der ausgefertigten Satzung ist mit dem der beschlossenen identisch. Die Änderung lediglich der Ordnungsnummer der Planänderung begründet keine inhaltliche Abweichung. d. Die Bekanntgabe der Satzung erfolgte ebenfalls ordnungsgemäß. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit dem Hinweis nach Satz 3 darauf, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, dokumentiert den förmlichen Abschluss des Satzungsverfahrens über den Bebauungsplan (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 22.80 –, juris Rn. 19 und vom 5. Dezember 1986 – 4 C 29.86 –, juris Rn. 8 f.). Hieraus ergibt sich, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht – auch nicht in den Grundzügen – über den (wesentlichen) Inhalt des Bebauungsplans oder über den Ablauf des Bebauungsplanverfahrens unterrichten soll. Vielmehr soll die Bekanntmachung auf das Ergebnis des Verfahrens, nämlich die beschlossene Norm (den Bebauungsplan) hinweisen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., BauGB § 10, Rn. 111). Dies ist hier in ausreichendem Maße geschehen. Sowohl das Plangebiet als auch die Tatsache, dass es sich um die Änderung eines bestehenden Plans handelt, sind aus der Bekanntmachung eindeutig erkennbar. Ebenfalls findet sich in der Bekanntmachung der redaktionelle Hinweis, dass sich die Ordnungsnummer der Änderung geändert hat und aus welchen Gründen, so das für jeden Interessierten erkennbar ist, um welches Planverfahren es hier geht. Die Bekanntgabe leidet entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht an einem Verstoß gegen § 4a Abs. 4 BauGB. Die in dieser Vorschrift statuierte Hinweispflicht bezieht sich auf das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und nicht auf die Bekanntmachung. Der insoweit einschlägige § 10a Abs. 2 BauGB verlangt keinen diesbezüglichen Hinweis, sondern nur die Veröffentlichung im Internet an sich, die erfolgt ist (s. https://www.o-sp.de/dahnerfelsenland/plan?pid=60873). e. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege als Verfahrensfehler ein beachtlicher Verstoß gegen § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, weil die Antragsgegnerin die topographischen Verhältnisse des Plangebiets und der umliegenden Grundstücke nicht ausreichend ermittelt habe, bedarf die Frage im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Planung hier keiner vertieften Prüfung. Entsprechend der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Senats ist die Frage, ob ein Abwägungsfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der dort normierten Anforderungen an den Abwägungsvorgang vorliegt, mangels der Möglichkeit einer trennscharfen Abgrenzung zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB im Zusammenhang mit diesen zu prüfen (s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris Rn. 12 und OVG RP, Urteil vom 26. Mai 2021 – 8 C 11151/20.OVG –, juris Rn. 108 f.). Auch vorliegend ist kein Grund für eine Aufspaltung der Prüfung ersichtlich. 2. Die Bebauungsplanänderung erweist sich aber in materieller Hinsicht als fehlerhaft. Zum einen fehlt es ihr bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (a.), zum anderen liegt ein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor (b.). a. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies eröffnet der Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 –, juris, Rn. 4 f und vom 10. Oktober 2013 – 4 BN 36/13 –, juris Rn. 5). Die Gemeinde ist dabei grundsätzlich nicht daran gehindert, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater zu orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2006 – 4 BN 9/07 –, juris Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG –, juris Rn. 22). Es liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung wäre in diesen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 BN 13/09 –, juris Rn. 11). Ob eine bauleitplanerische Maßnahme als nur vorgeschoben anzusehen ist, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen, lässt sich nur anhand aller konkreten Umstände beantworten (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2007, a.a.O. Rn. 6). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke setzt, die allein grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (OVG RP, Urteil vom 30. August 2017 – 8 C 11787/16.OVG –, juris Rn. 51; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 2 D 13/14.NE –, juris Rn. 69 f). Vor diesem Hintergrund ist für sich genommen zunächst nicht zu beanstanden, dass der Wunsch des Grundstückseigentümers, auf seinem Grundstück ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen zu errichten, den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung gegeben hat. Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise auf Bauwünsche zu reagieren und diese zum Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn das ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht (vgl. insgesamt BayVerfGH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 – Vf. 12-VII/09 –, juris Rn. 41). Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich jedoch kein solches städtebauliches Ziel. Als Planungsanlass werden lediglich die Interessen des Bauherrn dargelegt (Ziff. 1.2.1 Begründung, Bl. 37 Planakte): „Der Bauherr wünscht eine zweigeschossige Bebauung. Laut Bebauungsplan ist jedoch nur eine eingeschossige Bauweise möglich. Der Bebauungsplan soll daher entsprechend geändert werden.“ Darüber hinaus wird in der Begründung unter dem Punkt 4.2.1 (Planungsrechtliche Festsetzungen / Maß der baulichen Nutzung, Planakte Bl. 43 f.) festgelegt, dass zwei Vollgeschossen zulässig sind und die zulässige Gebäudehöhe 9 m beträgt. Balkone dürften entlang der rückwärtigen Baugrenze um bis zu 3 m hervortreten. Zur Begründung dieser Festsetzungen wird ausgeführt: „Im Ursprungs-Bebauungsplan ist nur eine eingeschossige Bauweise zulässig. Allerdings sind keine Gebäudehöhen definiert, sodass unter maximaler Ausnutzung der bebaubaren Grundstückstiefe unter Berücksichtigung der Abstandsfläche nach § 8 LBauO eine Gebäudehöhe bis zu 15 m (7,5 m Wandhöhe +7,5 m Giebelhöhe bei 45° Dachneigung) möglich wäre. Die Festsetzung einer Gebäudehöhe gewährleistet nun die Einfügung des neuen Gebäudes in die Umgebung – unabhängig von der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen. Die Änderung der Zahl der Vollgeschosse resultiert aus dem Wunsch der Bauherrschaft nach einer zweigeschossigen Bauweise, die durch die bisherige Festsetzung nicht möglich gewesen wäre. Die Gebäudekubatur wird dadurch nicht verändert. Die festgesetzte Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze ermöglicht der Bauherrschaft den Anbau eines voll nutzbaren Balkons bei gleichzeitiger Ausnutzung der Tiefe der überbaubaren Flächen für die Hauptanlage, zumal in den rückwärtigen Bereichen der Nachbargrundstücke durch zahlreiche Anbauten in der Vergangenheit ein „flatternder“ Siedlungsrand entstand und der vielleicht ursprünglich städtebaulich gewünschte durchgehende/einheitliche Abschluss des Siedlungskörpers nicht (mehr) vorhanden ist. Die Beschränkung der Überschreitung auf Balkone hat auch nachbarschützende Wirkung, da z. B. eine denkbare Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Verschiebung der Baugrenze zu einer größeren Verschattung des nordwestlich liegenden Nachbargrundstücks und zur Unterbrechung der attraktiven Sichtbeziehung zur östlich liegenden Burgruine Drachenfels geführt hätte. Nach § 23 Abs. 3 BauNVO kann bei festgesetzten Baugrenzen ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Gemäß Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.06.1993 (Az.: 5 S 1029/9) kann ein „geringfügiges Ausmaß“ angenommen werden, wenn die Errichtung des Gebäudeteils nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig wäre. Gemäß § 8 Abs. 5 LBauO gilt dies z. B. für untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Somit überschreitet die Festsetzung von 3 m das ohnehin zulässige Maß um nur 1,50 m. Der Verzicht der festgesetzte Baulinie im Ursprungs-Bebauungsplan zugunsten einer Baugrenze ermöglicht der Bauherrschaft eine größere Flexibilität bei der Stellung des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück. Ein Zurücktreten hinter die bisher festgesetzte Gebäudeflucht erscheint angesichts von vor- und zurückspringenden Gebäudeteilen in der Nachbarschaft städtebaulich vertretbar, zumal auf diese Weise etwa auch möglich ist, vor einer in das Haus integrierten Garage einen zusätzlichen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück zu realisieren.“ Diese Ausführungen beziehen sich ebenfalls ausschließlich auf die spezifischen Interessen der Bauherrschaft. Städtebauliche Ziele ergeben sich auch nicht aus dem zwischen dem Bauherrn und der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrag von Mai 2021. Hier finden sich unter Punkt I. „Planungsanlass und Planungserfordernis“ folgende Formulierungen: „Die Gemeinde beabsichtigt den Bebauungsplan „Südwest“ auf Wunsch des Antragstellers zu ändern.“ und „Das Verfahren zu 7. Änderung des Bebauungsplanes „Südwest“ wird auf den Antrag und auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers durchgeführt.“ Unter Punkt II. „Planungsauftrag“ wird darauf hingewiesen, dass die planerische Gestaltungsfreiheit und die städtebauliche Verantwortung der Gemeinde für die Bauleitplanung (Planungshoheit und Planungsermessen) hierdurch nicht eingeschränkt werden. Unter III. „Kostenübernahme“ ist geregelt, dass der Antragsteller alle Kosten der Antragsgegnerin und der Verbandsgemeinde D. übernimmt. Diese Kostenerstattungspflicht gilt auch für den Fall, dass das geplante Vorhaben nicht zu verwirklichen ist, ohne dass die Gemeinde hierauf Einfluss nehmen könne. Unter Punkt V. „Leistungen der Gemeinde“ ist geregelt, dass kein Rechtsanspruch auf Aufstellung der Bebauungsplanänderung bestehe. Der „Wunsch des Antragstellers“ steht hier nicht nur im Vordergrund, zusätzlich wird ihm noch die finanzielle Verantwortung für das Änderungsverfahren zugewiesen. Aus dem Aufstellungsverfahren ergibt sich ebenfalls wenig Anhalt für eine städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin. Aus der Niederschrift der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 13. April 2021 ergibt sich, dass der Aufstellungsbeschluss aufgrund der Abwägung folgende öffentlicher und privater Belange getroffen wurde (Bl. 81 Planakte): „Planungsziel ist es, auf dem Grundstück FlSt.Nr. …, S.straße …, eine zweigeschossige Bebauung zuzulassen. Entsprechend dem derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan kann auf dem vorgenannten Baugrundstück derzeit nur eine eingeschossige Bebauung stattfinden. Der private Bauherr plant jedoch auf dem Grundstück FlSt.Nr. … eine moderne Stadtvilla in zweigeschossiger Bauweise zu errichten. Städtebauliche Bedenken oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die 7. Änderung des Bebauungsplans "Südwest" sprechen, sind derzeit nicht erkennbar, zumal auf der gegenüberliegenden Seite 1991 eine gleichartige Änderung des Bebauungsplanes "Südwest" erfolgt ist. Insoweit ist die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Südwest" durch die Ortsgemeinde B., insbesondere aus privaten Belangen des Antragstellers aber auch aus öffentlichen Belangen gerechtfertigt.“ Eine Präzisierung der angeblichen öffentlichen Belange, insbesondere in städtebaulicher Hinsicht, erfolgt nicht. In der Niederschrift der Sitzung des Ortsgemeinderats der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2021 wird im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hinsichtlich der der Kreisverwaltung S., in der Bedenken hinsichtlich der Überplanung nur eines Grundstücks geltend gemacht wurden, folgendes ausgeführt (Bl. 20 Planakte): „Aufgrund dessen, dass das Gebiet nahezu vollständig bebaut ist, hat sich die Gemeinde dazu entschieden, punktuell den Bebauungsplan zu ändern, um einer konkreten Bauanfrage gerecht zu werden. Somit schafft die Ortsgemeinde B. Baurecht für ein Grundstück, das(s) schon seit Jahren unbebaut ist. Angesichts der immer stetigen Nachfrage nach Bauland und der derzeit teilweise nicht vorhandenen bzw. nicht zur Bebauung zur Verfügung gestellten Grundstücke ist es durchaus legitim, eine Einzelfallplanung durchzuführen.“ In der Gesamtschau der Aufstellungs- und Planunterlagen lässt sich lediglich aus den Erwägungen zur Abwägung hinsichtlich der Stellungnahme der Kreisverwaltung S. ansatzweise ein städtebauliches Ziel im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Schaffung von Baurecht für ein unbebautes Grundstück, Befriedigung der Nachfrage nach Bauland) der Antragsgegnerin herauslesen. Diese – rudimentären – Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht zu werden. Der genannte Aspekt der „Schaffung von Baurecht für ein Grundstück“ wäre zwar grundsätzlich geeignet, die städtebauliche Erforderlichkeit zu begründen. Allerdings liegt dieser Grund in der Sache nicht vor. Für das überplante Grundstück musste nicht erst Baurecht geschaffen werden, da ein solches aufgrund des gültigen Bebauungsplans bereits bestand. Das bestehende Baurecht wurde durch die Planung lediglich zugunsten des Bauherrn geändert, ohne dass dem andere Erwägungen als die Ermöglichung genau seines Projekts zugrunde gelegen hätten. Auch zur Befriedigung der Nachfrage nach Bauland ist die Planänderung nicht geeignet, da überhaupt kein neues Bauland entsteht, sondern nur die Nutzbarkeit vorhandenen Baulands verändert wird. Die gesamte Planänderung beruht ausschließlich auf dem Einzelanliegen des Bauherrn, so dass hier ein grober und offensichtlicher Missgriff vorliegt. Das Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit stellt einen sogenannten „Ewigkeitsfehler“ dar und führt daher zur Unwirksamkeit der Planänderung (Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, BauGB § 1, Rn. 43; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., BauGB § 215, Rn. 5). b. Darüber hinaus leidet die Planänderung auch an einem beachtlichen Abwägungsfehler, da die entscheidungserheblichen Interessen insbesondere der Nachbarn im Aufstellungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewogen worden sind. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die abwägungsbeachtlichen Belange zutreffend zu ermitteln und zu bewerten sind, sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris Rn. 12). Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Abwägungsgebot aufgrund des aus Art. 28 Grundgesetz folgenden weitgehenden gemeindlichen Planungsermessens gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn.29 und Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 18). Die Tatsache allein, dass der Bebauungsplan eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze erlaubt, führt dabei nicht zur Annahme eines Abwägungsfehlers. Für einen Gebietserhaltungs- oder -bewahrungsanspruch ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2015 – 5 S 736/13 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Zwar kann sich der Nachbar im Baugebiet auch gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser Nachbarschutz bezieht sich indes allein auf die Bewahrung des Charakters des Baugebietstyps und beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn verlangen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris Rn. 5). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf eine bauplanerische Änderung eines Baugebietes übertragen werden. Eine solche Änderung wirkt gerade auf die Grundlage des Austauschverhältnisses, den Bebauungsplan, ein und löst damit das Austauschverhältnis selbst auf (vgl. insgesamt OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2018 – 8 C 11325/17.OVG –, juris Rn. 26 f.). Allerdings hat die Antragsgegnerin die Interessen der Nachbarn insoweit in der Abwägung außer Acht gelassen, dass sie keine Erwägungen dahingehend angestellt hat, die Planänderung auf die benachbarten Grundstücke zu erstrecken. Die Antragsgegnerin ändert hier geltendes Baurecht für ein singuläres Bauprojekt und „befreit“ einen sehr geringen Anteil des Gesamtplangebiets von Restriktionen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse und der hinteren Baulinie. Insbesondere hinsichtlich letzterem fehlt in der Abwägung jegliche Auseinandersetzung damit, dass gerade aufgrund des „flatternden Siedlungsrands“ ein Interesse der Nachbarn dieses Straßenzugs (z.B. von der Einmündung der W.straße bis zur Straße „A. B.“) bestehen könnte, ebenfalls von dieser großzügigeren Festsetzung zu profitieren. Auch hat die Antragsgegnerin, trotz der diesbezüglichen Anregung seitens der Kreisverwaltung S., versäumt darzulegen, warum das angeführte städtebauliche Ziel – die Schaffung von Wohnraum – nur durch großzügigere Festsetzungen für ein Grundstück zu erreichen sein soll und nicht durch eine Erstreckung der Änderungsplanung auf – zumindest – den entsprechenden Straßenabschnitt. Dies ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da die Antragsgegnerin bei der 3. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“ (betreffend die Grundstücke Hausnrn. 1-9 unmittelbar gegenüber dem jetzigen Plangebiet) im Jahr 1991 genau in dieser Weise verfahren ist. Auch hier erfolgte die Verlegung der rückwärtigen Baugrenze aufgrund des Wunsches eines Bauwilligen, aber mit Wirkung für die anderen vier Grundstücke des Straßenzugs. Begründet wurde dies mit der „Abrundung“ des Gebiets (s. Planbegründung, abrufbar unter https://www.o-sp.de/dahnerfelsenland/liste?rechtskraft). Eine schlüssige Abwägung, warum die Festsetzungen nur für ein Grundstück gelten sollen, fehlt bei der streitgegenständlichen Planänderung jedoch gänzlich. Der Fehler in der Abwägung ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Aufstellungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die oben genannten Aspekte hätten sich der Antragsgegnerin aber als abwägungserheblich aufdrängen müssen. Sie hat mit der Änderungsplanung das Baurecht für ein Grundstück im Plangebiet zur Ermöglichung eines Einzelvorhabens geändert. Übliches Instrument für eine solche Einzelfallentscheidung ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans jedoch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es wäre also von der Antragsgegnerin zu erwarten gewesen, dass sie im Rahmen ihrer Abwägung Erwägungen anstellt, warum sie, wenn sie schon eine Planänderung vornimmt, diese nicht auf weitere Grundstücke erstreckt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 28. Auflage 2022, § 164, Rn. 14). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, Flurstück Nr. …, S.straße …, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südwest“, Bauabschnitt „D“ im Ortsgebiet der Antragsgegnerin. Der am 4. Dezember 1968 bekanntgemachte Ursprungsbebauungsplan „Südwest“ umfasst den gesamten südwestlichen Siedlungsbau der Antragsgegnerin. Er setzt ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO – in offener Bauweise fest und definiert dabei auch die Firstrichtung und die Geschossigkeit der geplanten Gebäude. Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht allgemein festgesetzt. Überbaubare Flächen werden durch Baulinien (zur Straße hin) und Baugrenzen (rückwärtige Begrenzung) festgesetzt. Für den Änderungsbereich in der heutigen Südstraße ist eine eingeschossige Bauweise mit Firstrichtung parallel zur Straße festgesetzt. Die überbaubare Fläche hat eine Tiefe von 15 m und zur Straße einen Abstand von 3,5 bis 4 m. Der Bereich der streitgegenständlichen Änderung umfasst ausschließlich das nordwestlich gelegene unbebaute Nachbargrundstück der Antragstellerin, Flurstück Nr. …, S.straße … . Am 7. Dezember 2020 beantragte der Eigentümer dieses Grundstücks bei der Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans, um auf dem Grundstück den Bau einer zweigeschossigen Stadtvilla verwirklichen zu können. Am 13. April 2021 fasste der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“. Am 6. Mai 2021 schloss die Antragsgegnerin mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich dieser zur Übernahme aller Kosten für die Bebauungsplanaufstellung verpflichtete. Nach Beschluss des Ortsgemeinderates vom 22. Juni 2021 erfolgte vom 16. Juli 2021 bis 20. August 2021 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Zeitgleich wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aus deren Kreis gingen 19 Bedenken und Anregungen ein, 18 davon stellten allgemeine Rückmeldungen ohne entscheidungserhebliche Einwendungen dar. Lediglich die Kreisverwaltung S. als untere Landesplanungsbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 darauf hin, dass eine isolierte Bebauungsplanänderung für ein einzelnes Grundstück in einem bereits überwiegend bebauten Gebiet hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit und der Verwirklichung der Ziele der Bauleitplanung problematisch sein könnte. Auch sei fraglich, ob eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange bei dem oben genannten Vorhaben stattfinden könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Vergrößerung des Geltungsbereichs der Änderung die dargestellten Unwägbarkeiten ausräumen könnte, die Entscheidung liege aber letztlich in der Planungshoheit der Gemeinde. Aus der öffentlichen Auslegung resultierende Stellungnahmen erfolgten nicht. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 2021 setzte sich der Ortsgemeinderat aufgrund einer Sitzungsvorlage mit den Einwendungen und Anregungen auseinander. Im Hinblick auf die Anregungen der unteren Landesplanungsbehörde wurde festgehalten, die Planungshoheit liege in der Eigenverantwortung der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen, dass das Gebiet nahezu vollständig bebaut sei, habe sie sich dazu entschieden, punktuell den Bebauungsplan zu ändern, um einer konkreten Bauanfrage gerecht zu werden. Somit schaffe sie Baurecht für ein Grundstück, das schon seit Jahren unbebaut sei. Angesichts der immer stetigen Nachfrage nach Bauland und der derzeit teilweise nicht vorhandenen bzw. nicht zur Bebauung zur Verfügung gestellten Grundstücke sei es durchaus legitim, eine Einzelfallplanung durchzuführen. Ein Änderungs- oder Ergänzungserfordernis der Planung resultiere daher aus der Stellungnahme der unteren Landesplanungsbehörde nicht. In derselben Sitzung fasste der Ortsgemeinderat den Satzungsbeschluss hinsichtlich der 7. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“. Dieser wurde am 5. November 2021 als 6. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“ ausgefertigt und am 18. November 2021 im Wasgau Anzeiger, dem Wochenblatt für die Verbandsgemeinde D., auch als 6. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“ bekannt gemacht. Der Bekanntmachung war ein Hinweis beigefügt, dass die 6. Änderung im Verfahren als 7. Änderung bezeichnet worden sei. In dem ausschließlich das Grundstück Flurstück Nr. … mit einer Größe von 743 m² umfassenden Bebauungsplan ist das Maß der baulichen Nutzung mit zwei Vollgeschossen bei einer zulässigen Gebäudehöhe von 9 m festgelegt. Als unterer Bezugspunkt wird die Fahrbahnoberfläche in der Mitte der Erschließungsstraße vor dem Grundstück, gemessen im rechten Winkel von der Mitte der straßenseitigen Gebäudefront, festgesetzt. Im Übrigen wird gestattet, dass Balkone entlang der rückwärtigen Baugrenze bis zu 3 m hervortreten dürfen, die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch Baugrenzen. Die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzte Firstrichtung des Hauptbaukörpers (parallel zur Straße) wird aufgehoben. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans soll die Bebauungsplanung dem Grundstückseigentümer eine zweigeschossige Bebauung und durch die Verschiebung der rückwärtigen Baugrenze die Realisierung eines gewünschten größeren Balkons ermöglichen. Da im Ursprungsbebauungsplan zwar eine eingeschossige Bauweise festgelegt, allerdings keine Gebäudehöhe definiert gewesen sei, wären unter maximaler Ausnutzung Gebäudehöhen bis 15 m möglich gewesen. Mit der Festlegung der Gebäudehöhe auf 9 m sei die Einfügung des neuen Gebäudes in die Umgebung gewährleistet. Die festgesetzte Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze ermögliche der Bauherrschaft den Anbau eines voll nutzbaren Balkons bei gleichzeitiger Ausnutzung der Tiefe der überbaubaren Fläche für die Hauptanlage. In den rückwärtigen Bereichen der Nachbargrundstücke sei durch zahlreiche Anbauten in der Vergangenheit ein „flatternder Siedlungsrand“ entstanden, sodass der vielleicht ursprünglich städtebaulich gewünschte durchgehende/einheitliche Abschluss des Siedlungskörpers nicht mehr vorhanden sei. Hinsichtlich der Aufhebung der festgesetzten Firstrichtung des Hauptbaukörpers wird in der Begründung dargelegt, dass sich in der Nachbarschaft bereits Häuser mit im rechten Winkel zur Straße angeordnetem First sowie Winkelhäuser befänden. Es ergäbe sich daher keine erhebliche Störung des Straßenbildes. Am 3. Januar 2022 stellte der Grundstückseigentümer einen Antrag nach § 67 Landesbauordnung zur Verwirklichung eines Vorhabens mit einer Firsthöhe von 8,44 m, Firstrichtung im rechten Winkel zur Straße. Das Vorhaben soll im Obergeschoss einen Balkon erhalten, der die südliche Baugrenze um 1,20 m überschreitet. Am 10. Januar 2022 teilte die Baubehörde mit, dass das Vorhaben dem Bebauungsplan entspreche und daher genehmigungsfrei sei. Am 17. November 2022 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil sie als Eigentümerin des dem Plangebiet benachbarten Grundstücks in ihren abwägungserheblichen Interessen betroffen sein könnte. Die Festsetzungen der Satzung hätten potentiell nachbarschützenden Charakter, in der Planbegründung werde aber weder auf die besondere Topografie noch auf die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung eingegangen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan an formellen und materiellen Mängeln leide. Zunächst sei die öffentliche Auslegung der Planunterlagen zu beanstanden. Bei der Auslegungsbekanntmachung sei ein Lageplan beigefügt gewesen, mit dem eine eindeutige Zuordnung des Plangebiets nicht möglich gewesen sei, da der Straßenname gefehlt habe. Die Bezeichnung Bebauungsplan „Südwest“ sei zur Identifikation nicht ausreichend gewesen, weil es sich um ein großes Baugebiet handele und nicht erkennbar gewesen sei, auf welchen Teil sich die Änderung beziehe. Überdies seien bei der Veröffentlichung zur Auslegung und der Bekanntmachung unterschiedliche Angaben gemacht worden, ob es sich bei dem Bebauungsplan um die 6. oder die 7. Änderung des Bebauungsplans „Südwest“ handele. Bei der Bekanntmachung sei zudem gegen § 4a Abs. 4 Baugesetzbuch – BauGB – verstoßen worden, weil kein Hinweis auf eine Veröffentlichung des Bebauungsplans in Internet gegeben worden sei. Zuletzt habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. In materieller Hinsicht verstoße die Bebauungsplanänderung gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Es handele sich um eine unzulässige reine Gefälligkeitsplanung, bei der nur die Wünsche des Vorhabenträgers erfüllt worden seien. Es gebe keine städtebaulichen Gründe für den Bau einer Stadtvilla mit zwei Vollgeschossen in einem dörflichen Einfamilienhausgebiet. Die aus dem ursprünglichen Bebauungsplan erkennbare Absicht, die Höhenunterschiede im Gelände auszugleichen, werde mit der Erlaubnis einer zweigeschossigen Bauweise aufgegeben. Es sei nicht erkennbar, warum das Grundstück nach dem geltenden Bebauungsplan nicht habe bebaut werden können, insbesondere da nach der Begründung der Antragsgegnerin eine stetige Nachfrage nach Bauland bestände. Im Übrigen verstoße die Planung gegen das Abwägungsgebot. Sie gehe weder auf die besondere Topografie noch auf die Umgebungsbebauung ein. Das Plangrundstück sei von den Voreigentümern erheblich aufgefüllt worden und die Höhe der Böschung betrage im Gegensatz zu den Planunterlagen nicht 1,50 m, sondern 2 m. Wegen der Auffüllung bestehe ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet und dem hinter dem Haus liegenden Garten der Antragstellerin. Das Grundstück der Antragstellerin sei ebenfalls aufgefüllt worden, um das Grundstücksgefälle auszugleichen. Hier betrage die Höhe der Böschung aber nur zwischen 80 und 100 cm. Durch den Höhenunterschied zum Plangrundstück, der fast die Höhe eines Vollgeschosses ausmache, wäre die Wirkung des geplanten zweigeschossigen Gebäudes für die Antragstellerin wie dreigeschossig und damit erdrückend. Dabei sei unerheblich, dass der aktuelle Bebauungsplan bei voller Ausnutzung eine Gebäudehöhe von 15 m ermöglicht hätte. Die Umgebung sei von eingeschossigen Einfamilienhäusern mit flachem Dächern geprägt, die zweigeschossige Bebauung füge sich daher nicht in die Umgebung ein. Es sei auf die vorhandene tatsächliche Bebauung abzustellen, die den Gebietscharakter präge. Außerdem werde der Eindruck des umliegenden Wohngebiets durch die Änderung der Firstrichtung gestört. Alle Gebäude in der Nähe zeigten in dieselbe Richtung bis auf einen Winkelbungalow. Auch die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,5 m durch den Balkon verletze nachbarliche Belange. Es liege kein flatternder Siedlungsrand vor, lediglich in der S.straße Nr. … sei die rückwärtige Baugrenze überschritten, ansonsten gebe es nur flache Nebengebäude. Man könne keinen Balkon zulassen, der das Gebäude der Antragstellerin deutlich über der Baugrenze überrage, weil dies eine erdrückende Wirkung zur Folge habe. Der Bebauungsplan diene zudem nicht der Innenentwicklung, weil er nur ein Grundstück überplane. Eine Abwägung zwischen dem überwiegenden öffentlichen Interesse am Fortbestand des geltenden Bebauungsplans zum Erhalt eines einheitlichen Ortsbildes und eine Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen habe bei der Planung nicht stattgefunden. Dieser Mangel im Verfahren sei auch für das Abwägungsergebnis erheblich, weil dieses sonst anders ausgefallen wäre. Der Antragstellerin beantragt, die 6. Änderung des Bebauungsplans Südwest der Antragsgegnerin vom 05. Oktober 2021, veröffentlicht am 18. November 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt, da sie in der mündlichen Verhandlung nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vertreten war. Sie legt dar, dass der Ursprungsbebauungsplan eine eingeschossige Bauweise ohne Festlegung einer Gebäudehöhe vorgesehen habe. Unter maximaler Ausnutzung der bebaubaren Grundstückstiefe und unter Berücksichtigung der Abstandsflächen sei daher eine Gebäudehöhe bis zu 15 m möglich gewesen. In den Festsetzungen der Änderungsplanung sei die Zweigeschossigkeit mit der maximalen Gebäudehöhe gekoppelt, sodass keine die anderen Gebäude deutlich überragenden Höhen möglich seien. Damit sei dem Einfügen in die nähere Umgebung Rechnung getragen. Die Geländeauffüllungen auf dem überplanten Grundstück und dem Grundstück der Antragstellerin seien für die Gebäudehöhe irrelevant, da diese von der Mitte der Erschließungsstraße vor dem Grundstück, gemessen im rechten Winkel von der Mitte der straßenseitigen Gebäudefront, festgesetzt werde. In der Planung habe man auf die Festsetzung der Baulinie und der Firstrichtung verzichtet, da im Baugebiet in der S.straße Nr. …, …, und … und in der W.straße Nr. … bereits Abweichungen vorhanden seien. Bei der Planung habe sich um keine Gefälligkeitsplanung gehandelt. Die Antragsgegnerin habe ein Interesse, unbebaute Grundstück ihrer eigentlichen Nutzung zuzuführen. Daher habe sie mit der Planung dem Eigentümer die Möglichkeit gegeben, sein Vorhaben zu verwirklichen. Die Bekanntmachungen im Verfahren seien ausreichend gewesen, um die Anstoßfunktion zu erfüllen. Das Baugebiet „Südwest“ existiere seit den 60er Jahren und sei unter diesem Namen bekannt. Zwar sei im Kartenausschnitt der Straßenname nicht zu erkennen, das Grundstück der Antragstellerin, die in dem Baugebiet wohne, sei jedoch eindeutig identifizierbar. Es sei auch unproblematisch, dass die Satzung als 6. Änderung bekannt gemacht worden sei. Zeitgleich habe eine andere Änderung des Bebauungsplans stattgefunden, die aber später vom Gemeinderat beschlossen worden sei. In der Bekanntmachung sei daher darauf hingewiesen worden, dass sich die Ordnungszahl geändert habe. Im Übrigen habe die Antragstellerin die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen während des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung versäumt. In der Begründung der Bebauungsplanänderung würden die wesentlichen Auswirkungen der Planung berücksichtigt, weiteres Abwägungsmaterial sei nicht bekannt gewesen. Es sei auch kein Aspekt erkennbar, der sich der Antragsgegnerin hätte aufdrängen müssen. Das geplante Bauvorhaben füge sich in die Umgebung ein, die hintere Baugrenze werde zwar durch den Balkon um 1,50 m überschritten, der hintere Abschluss der Wohngebäude an sich bilde aber nach wie vor eine Linie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlagen für die Änderung des Bebauungsplans verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.