Beschluss
8 B 10483/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0610.8B10483.13.0A
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gründe 1 Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte Beschwerde ist nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat für die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des städtebaulichen Vertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 16. November 2011 zu Recht den Verwaltungsrechtsweg bejaht. 3 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 10. April 1996 – 1/85 -, BGHZ 97, 312 und juris, Rn. 10). Bezieht sich das Klagebegehren auf rechtsgeschäftliche Verpflichtungen - bzw. (wie hier) auf das Nichtbestehen solcher Verpflichtungen -, so kommt es für die Rechtswegfrage auf die Rechtsnatur des Vertrages an. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht, wobei es für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch ist, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 10. April 1986, a.a.O., juris, Rn. 11). 4 Hiernach ist der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossene städtebauliche Vertrag dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es handelt sich um einen sogenannten Sanierungsvertrag, der die Durchführung von Ordnungs-, Bau- und Modernisierungsmaßnahmen nach den §§ 147, 148 und 177 BauGB zum Gegenstand hat. Diese Regelungsgegenstände sind im Baugesetzbuch öffentlich-rechtlich geregelt. Hierunter fällt auch die Übertragung der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen auf den Eigentümer (§ 146 Abs.3 Satz 1 BauGB) einschließlich hieraus erwachsender Kostenerstattungspflichten der Gemeinde (§ 155 Abs. 6 BauGB), aber auch die Verpflichtung zur Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten einschließlich der sich hieraus eventuell ergebenden Erstattungspflichten der Gemeinde (§ 177 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 BauGB). Die im städtebaulichen Vertrag getroffenen Regelungen treten weitgehend an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt. Die öffentlich-rechtliche Natur des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags wird denn auch von der Beklagten nicht bestritten. 5 Soweit die Beklagte den Zivilrechtsweg damit begründen will, dass es sich hier um die Klage eines Wettbewerbers handele, der wettbewerbsbezogene Verhaltensweisen unterbinden wolle, verlangt dies keine andere Beurteilung. Insbesondere steht die von ihr zitierte Rechtsprechung der hier getroffenen Wertung nicht entgegen. 6 (1) Zum einen hatten die zitierten Entscheidungen sämtlich Klagen auf Unterlassung vermeintlich rechtswidriger Beihilfen bzw. auf deren Rückgewährung zum Gegenstand, während im vorliegenden Fall lediglich die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eines der Zuwendung zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages Gegenstand des Klagebegehrens ist. Ob dieses Feststellungsbegehren der Klägerin letztlich der Durchsetzung eines Unterlassungs- oder Rückzahlungsbegehrens dienen soll und ihm evtl. die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht, kann hier dahingestellt bleiben, weil dies für die Entscheidung der Rechtswegfrage unerheblich ist. 7 (2) Darüber hinaus sind die zitierten Entscheidungen für die vorliegende Fallgestaltung aber auch aus einem weiteren Grund nicht einschlägig. In den dort entschiedenen Fällen beruht die Zuordnung des geltend gemachten Unterlassungs- oder Rückforderungsbegehrens zum Bürgerlichen Recht nämlich wesentlich darauf, dass zwischen den Beteiligten ein Wettbewerbsverhältnis bestand, sie sich also gleichberechtigt am Markt begegneten. 8 Dies gilt zum einen für die Weitergabe von Rollstühlen durch die in Anspruch genommene Allgemeine Ortskrankenkasse, die „durch die unmittelbare Selbstabgabe von Hilfsmitteln in Wettbewerb“ zu den klagenden Orthopädietechnikern trat (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 1/86 -, BGHZ 102, 280 und juris, Rn. 15). 9 Es gilt aber auch für die Unterlassungs- und Schadensersatzklage eines Blutanalyselabors wegen der sie benachteiligenden Hinweise einer Kassenärztlichen Vereinigung und einer Landesärztekammer (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 22. März 1976 - GSZ 2/75 -, BGHZ 67, 81 und juris). Der Bundesgerichtshof hat hierbei darauf abgestellt, dass die Beklagten „das Rundschreiben in Wahrnehmung und zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen ihnen angeschlossener Ärzte verbreitet und damit zugunsten der Ärzte, die Laborleistungen erbringen, in den mit der Klägerin bestehenden Wettbewerb … eingegriffen haben“ (a.a.O., juris, Rn. 24). Lediglich im Hinblick auf das stellvertretende Verhalten der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung und Ärztekammer für die Ärzte hat der BGH klargestellt, dass passivlegitimiert nach § 1 UWG auch derjenige sein könne, der selbst nicht Wettbewerber sei, sondern lediglich fremden Wettbewerb fördere (a.a.O., Rn. 27). Ausschlaggebend für die Zuordnung zum Zivilrechtsweg war für den BGH indes der Umstand, dass 10 „die öffentliche Hand am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt und privaten Unternehmen als Wettbewerber oder - wie hier - als Vereinigung von Wettbewerbern im Verhältnis der Gleichordnung gegenübertritt“ (a.a.O., juris, Rn. 31). 11 Für das „privatrechtliche Wettbewerbsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Wettbewerber“ sei auch dann der Zivilrechtsweg eröffnet, wenn die Handlung eines Hoheitsträgers eine Doppelnatur in dem Sinne aufweise, dass sie im Verhältnis zum Leistungsempfänger als öffentlich-rechtlich zu werten sei (a.a.O., juris, Rn. 38). Diese Formulierung darf - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht dazu verleiten, in jedem wettbewerbsbeeinträchtigenden Verhalten eines Hoheitsträgers die Grundlage für ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zu suchen. Hierzu bedarf es vielmehr des Nachweises, dass zwischen dem Privaten und dem in Anspruch genommenen Hoheitsträger tatsächlich ein Wettbewerbsrechtsverhältnis besteht, wie in dem entschiedenen Fall zwischen dem Betreiber des Blutanalyselabors und den - durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Ärztekammer vertretenen - Ärzten. 12 Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestand ferner auch zwischen den klagenden Augenoptikern und der in Anspruch genommenen Allgemeinen Ortskrankenkasse im Hinblick auf deren Praxis, Brillen unmittelbar an ihre Mitglieder abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - I ZR 34/80 -, VersR 1982, 570 und juris). Für die Bejahung des Zivilrechtswegs war 13 „entscheidend, dass die Beklagte mit der von den Klägern angegriffenen Tätigkeit ihrer Selbstabgabestelle zu diesen in ein Wettbewerbsverhältnis tritt, dass bürgerlichem Recht unterfällt“ (BGH, a.a.O., juris, S. 2). 14 Der BGH betont, dass beide Beteiligte „demselben Kundenkreis als gleichberechtigte Anbieter“ gegenüberstünden (BGH, ebenda). 15 In dem Verfahren der Lufthansa AG gegen die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH auf Rückforderung von Zuwendungen an ein Luftverkehrsunternehmen hat sich der BGH in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 -, BGHZ 188, 326 und juris) nicht mit der Rechtswegfrage befasst. Dies entspricht der Regelung in § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Rechtsmittelgericht von der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit ausdrücklich entbunden ist. Im Übrigen mag für den Zivilrechtsweg in diesem Fall - neben der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs auch - der Umstand sprechen, dass der Klagegegner – im Unterschied zum vorliegenden Verfahren – kein Hoheitsträger, sondern eine Gesellschaft privaten Rechts gewesen ist. 16 Soweit die Beklagte schließlich die Klage einer Tochter der Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen einen Fahrradhersteller auf Rückgewähr einer Zuwendung anführt, kann auch die hierzu ergangene Entscheidung nicht zur Begründung des Zivilrechtswegs im vorliegenden Fall herangezogen werden. Denn offensichtlich hat bereits die Klägerin die Ausgestaltung des zu dem Fahrradhersteller bestehenden Zuwendungsverhältnisses als privatrechtlich gewertet, dem dann auch der BGH gefolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12 -, NVwZ-RR 2012, 960 und juris, Rn. 19 „privatrechtlicher Vertrag“). 17 Für die hier zu beurteilende Klage bleibt es dabei, dass sie sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag richtet und daher auch in ihrer Ausgestaltung als „Konkurrentenklage“ dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 - 4 A 989/91 -, NVwZ 1984, 522 und juris, Rn. 33); ebenso für die Klage eines Schlachtabfallunternehmers gegen Umlagebescheide eines Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44/09 -, BVerwGE 138, 322 und juris, Rn. 20). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 19 Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, vielmehr aufgrund der anerkannten Kriterien zur Rechtswegzuständigkeit ohne weiteres zu entscheiden ist, und aus den oben dargelegten Gründen auch eine Abweichung von den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht vorliegt.