Beschluss
10 A 10631/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:1004.10A10631.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Einsicht in die im Klageantrag näher bezeichneten Unterlagen betreffend den Kredit Nr. 47 durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Stadtrats zu Recht abgewiesen. Zwar besteht im Rahmen der Rechnungsprüfung an der Einsicht in die Akten, welche Zahlungsvorgängen des zu prüfenden Rechnungsjahres zugrunde liegen, ein berechtigtes Interesse des Gemeinderates im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO -. Es spricht auch einiges dafür, dass dies grundsätzlich auch für Zahlungen gilt, welche vor der Jahresprüfung Gegenstand einer „Sonderprüfung“ waren. Jedoch kann die Klägerin die Einsicht in die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen gerichtlich deshalb nicht durchsetzen, weil auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass diese der Beklagten vorliegen. 3 Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO können ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Ist dies nicht der Fall, hat der Bürgermeister die Akteneinsicht abzulehnen (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 74). Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 GemO ist das berechtigte Interesse zu begründen. Dadurch soll eine nicht durch das Kontrollrecht des Gemeinderats oder seine Verantwortung für Sachentscheidungen begründete Akteneinsicht ausgeschlossen werden (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 74). Somit hängt das berechtigte Interesse des Gemeinderats an der Akteneinsicht u.a. von seinem Kontrollrecht ab. Dieses Recht wird vom Gemeinderat auch durch die auf die einzelnen Kalenderjahre bezogene Rechnungsprüfung des Rechnungsprüfungsausschusses im Sinne der §§ 112ff. GemO wahrgenommen. Grundlage der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten durch den Rat gemäß § 114 Abs. 1 GemO ist nämlich der nach § 113 Abs. 3 GemO erstellte Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses. Hiervon ausgehend besteht ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats an der Einsicht der Akten, die zu den Zahlungsvorgängen des jeweiligen Rechnungsjahres entstanden sind. Ob ein solches Interesse auch dann noch besteht, wenn ein Zahlungsvorgang vor der Jahresrechnungsprüfung - wie hier - vorab Gegenstand einer „Sonderprüfung“ war, braucht nicht entschieden zu werden. Hierfür spricht allerdings, dass neuer Prüfbedarf nach Durchführung einer „Sonderprüfung“ entstehen kann. 4 Da die am 27. Juli 2011 erfolgte Zahlung des Ausgleichsbetrages für das Jahr 2010 Gegenstand der Rechnungsprüfung des Jahres 2011 ist und nicht des Jahres 2010 war, spricht nach dem Vorstehenden einiges für ein berechtigtes Interesse des Stadtrates, die den Kredit Nr. 47 und damit die Ausgleichszahlung 2010 betreffenden Unterlagen trotz der „Sonderprüfung“ im Rahmen der Rechnungsprüfung 2011 einzusehen. Allerdings bezieht sich das Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO nur auf die bei der Beklagten vorhandenen Akten. Denn die Vorschrift knüpft an das Unterrichtungsrecht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 1 GemO an, welches sich nur auf den vorhandenen Kenntnisstand der Verwaltung und damit des Bürgermeisters erstrecken kann. Insofern dienen sowohl das Unterrichtungsrecht als auch das Recht auf Akteneinsicht allein dem Zweck, insbesondere allen Fraktion den gleichen Kenntnisstand über die gemeindlichen Angelegenheiten zu verschaffen und eine Bevorzugung einzelner Fraktionen zu verhindern (vgl. insoweit zu § 30a Abs. 3 Satz 1 GemO: OVGRP, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 2 A 10685/11.OVG -). Ein Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen, die der Verwaltung und dem Bürgermeister nicht vorliegen, umfasst § 33 Abs. 3 GemO somit nicht. 5 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht des Rechnungsprüfungsausschuss unbegründet ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr die Gutachten der Firma S…, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung im Kreditgeschäft nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG bei der Stadtsparkasse Schifferstadt zu den Stichtagen 30. September 2003 und 15. Juli 2004 [Klageantrag a) und b)] sowie Unterlagen zu dem Deckblatt „ergänzende Fassung der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung (Ermittlung der Ausgangsbeträge zum 15. Juli 2004)“ nicht vorliegen. Dieses Vorbringen wird durch die Begründung des Zulassungsantrages nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dass die unter c) und d) des Klageantrages begehrten Nachweise und Unterlagen der Beklagten nicht zur Verfügung stehen, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. 6 Anders als die Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Gutachten der Firma S… Bestandteile der Fusionsvereinbarung oder des Garantievertrages waren. Insbesondere bezieht sich der Garantievertrag lediglich auf die Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung. Selbst wenn die Gutachten der Firma S… und nicht nur das Gutachten des Sparkassen- und Giroverbandes vom Mai 2004, auf welches die Beklagte in ihrer Antragserwiderung hingewiesen hat, den Inhalt der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung mitbeeinflusst haben sollte, folgt hieraus nicht, dass diese Gutachten der Beklagten jemals vorgelegen haben. Im Übrigen spricht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der E-Mail-Verkehr zwischen der Stadt und der Sparkasse Vorderpfalz vom 13. und 17. Oktober 2011 im Zusammenhang mit der „Sonderprüfung“ des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25. Oktober 2011 dafür, dass dem Rechnungsprüfungsausschuss und auch dem Fraktionsvorsitzenden der Klägerin vom Amtsvorgänger der Beklagten sämtliche Unterlagen zur Einsicht vorgelegt wurden, welche den Kredit Nr. 47 betreffen und der Stadt zur Verfügung stehen bzw. standen. Hierzu gehörten die Gutachten der Firma S… nicht. Dass der Beklagten diese Gutachten inzwischen zugänglich sind, ist nach dem erwähnten E-Mail-Verkehr auszuschließen. 7 Es kann offen bleiben, ob die Stadt gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz einen vertraglichen oder sonstigen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kredit Nr. 47 hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, beinhaltet § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO nicht das Recht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion, von der Stadt die Durchsetzung dieses Anspruchs zu verlangen. § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO beschränkt sich - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf, Einsicht in vorhandene Akten zu verlangen. 8 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die „ergänzende Fassung der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung (Ermittlung der Ausgangsbeträge zum 15. Juli 2004)“ Unterlagen umfasst, die der Beklagten, nicht aber der Klägerin vorliegen. Vielmehr spricht einiges dafür, dass zu diesem Deckblatt – soweit der Ausgleichsbetrag 2010 und damit der Kredit Nr. 47 betroffen ist – lediglich die von der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorgelegte Aufstellung über den Ausgangsbetrag per 15. Juli 2004 gehört. 9 Da nach den bisherigen Ausführungen nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen zur Verfügung stehen und § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO ein Einsichtsrecht nur in die bei der Verwaltung vorhandene Akten zulässt, ist die Klage auf ein unmögliches Ziel gerichtet und deshalb zu Recht vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Demnach kommt es auf das umfangreiche sonstige Vorbringen der Klägerin, insbesondere zur Auslegung des § 33 Abs. 3 GemO, zu der vertraglichen Grundlage der Ausgleichsforderung 2010 sowie zum Umfang der „Sonderprüfung“ vom 25. Oktober 2013 nicht mehr an. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. II 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.