Urteil
8 C 10763/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0326.8C10763.13.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Juni 2013 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Regelung des Schallschutzes zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den zweigleisigen Ausbau der Ausbaustrecke Luxemburg - Trier - Koblenz - Mainz im Bereich zwischen Igel und Igel-West. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks in der Flur … der Gemarkung Igel, Parzelle ... („T. Straße …“), das mit einem vom Kläger und seiner Familie bewohnten zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Das am Ortsrand von Igel gelegene Grundstück befindet sich in einer eingezwängten Lage zwischen der nördlich leicht höher liegenden Bundestraße 49 und der unmittelbar südlich am Moselufer verlaufenden, hier bisher eingleisigen Bahntrasse, in Höhe von ca. Bahn-km 16,122 bis 16,273. Der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Bahnstrecke beträgt nur ca. 5 m. Das Grundstück hat bisher einen freien Blick über die Bahnstrecke hinweg auf die Mosel und die gegenüberliegende Landschaft. 3 Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - für das Vorhaben des zweigleisigen Ausbaus im Bereich Igel – Igel-West im Zuge der Ausbaustrecke Luxemburg - Trier - Koblenz - Mainz (Strecke 3140 Ehrang – Igel) zwischen Bahn-km 14,950 und Bahn-km 18,054. Nach der Anlage 1 Nr. 17 zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - handelt es sich bei der Ausbaustrecke um ein neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs. Dem Antrag war u.a. ein Erläuterungsbericht beigefügt, in dem eine Ausbauvariante mit Verschiebung der Überleitverbindung nach Westen hinter den Bahnhof Igel unter Rückbau zweier Weichen bei ca. Bahn-km 15,1 befürwortet wird; die Gleislage der Gleise 201 und 202 mit einem Gleisabstand von derzeit 4,30 m solle im Bereich der Personenunterführung (km 15,6+40) auf 4,50 m aufgeweitet werden. Nach der dem Bericht ebenfalls beigefügten „Schalltechnischen Untersuchung“ der DB ProjektBau liegt durch die Baumaßnahme von Bahn-km 15,710 bis Bahn-km 18,000 eine wesentliche Änderung i. S. der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vor. Da die Immissionsgrenzwerte in den ersten Gebäudereihen von Igel und an zwei Gebäuden im Außenbereich überschritten würden, werde die Errichtung einer insgesamt 621 m langen Schallschutzwand von Bahn-km 15,652 bis Bahn-km 16,273 mit Höhen von 2,5 bis 4,0 m über Schienenoberkante empfohlen. An Gebäuden mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen sei nach Abschluss des Planverfahrens eine Überprüfung des passiven Schallschutzes vorzunehmen. Der außerhalb des Bauabschnitts geplante Rückbau einer Überleitverbindung zwischen Bahn-km 15,0 und km 15,1 stelle keinen erheblichen Eingriff in den Schienenweg dar; eine schalltechnische Betrachtung dieser Maßnahme sei daher nicht erforderlich. Hinsichtlich des Anwesens des Klägers wurde ausgeführt, das Gebäude „T. Straße …“ liege sehr nah an der Trasse, weshalb in diesem und in mehreren anderen Fällen im Bereich zwischen km 16,122 bis km 16,273 Wandhöhen kleiner als 5,0 m über Schienenoberkante (SOK) nur eingeschränkt wirksam seien. Die niedrigsten Kosten je gelöstem Schutzfall ergäben sich für die Vollschutzvariante mit einer Wandhöhe von 6,0 m über SOK, die aber wegen der unmittelbar an der Trasse liegenden Häuser mit Moselblick nicht als umsetzbar anzusehen sei. Da Wandhöhen von 2,0 m bis 3,0 m in diesem Bereich nur geringe Pegelminderungen bewirkten und zu entsprechend hohen Kosten je gelöstem Schutzfall führen würden, werde als Kompromiss die Umsetzung einer 4,0 m hohen Schallschutzwand vorgeschlagen, mit der 60 % der vorhandenen Immissionskonflikte gelöst werden könnten. Da u. a. am Gebäude T. Straße … im Nachtzeitraum ein Schwellenwert von 60 dB(A) ohne Schallschutzmaßnahmen um bis zu 6,6 dB überschritten werde, sei dort zur Einhaltung von Beurteilungspegeln kleiner/gleich 60 dB(A) nachts an sich eine Wandhöhe von 5,0 m über SOK erforderlich. 4 Auf Antrag der Beklagten vom 28. September 2012 führte der Landesbetrieb Mobilität das Anhörungsverfahren durch. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im November und Dezember 2012 statt. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 19. November bis 21. Dezember 2012 öffentlich ausgelegt; die Bekanntmachung der Auslegung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der bis zum 7. Januar 2013 laufenden Einwendungsfrist erhoben werden, gemäß § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen sind; die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setze voraus, dass aus ihr zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen; Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt seien unbeachtlich. 5 Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Januar 2013, das am selben Tage einging, Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, die Anlieger würden infolge des zweigleisigen Ausbaus unzumutbaren Lärmimmissionen und Erschütterungen ausgesetzt. Zudem sei die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsprognose nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Die Hinnahme einer über den Richtwerten liegenden Verschattungswirkung der Lärmschutzwand verstoße ebenso gegen das Gebot der Konfliktbewältigung wie der Umstand, dass kein Vollschutz gewährt werde, sondern mit der nur 4,0 m hohen Schallschutzwand 40 % der Konflikte zu Lasten der Anlieger ungelöst blieben. 6 Am 21. März 2013 führte die Anhörungsbehörde einen Erörterungstermin durch, in dem der Kläger anwaltlich vertreten war und seine Einwendungen wiederholt wurden. 7 Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. Juni 2013 wurde der Plan für den zweigleisigen Ausbau im Bereich Igel – Igel-West der Ausbaustrecke Luxemburg – Trier – Koblenz – Mainz, Bahn-km 14,950 bis 18,054 der Strecke 3140 Ehrang – Igel, gemäß § 18 AEG festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in Teil A 4.6 folgende Festsetzungen zum Schallschutz: Gemäß Ziffer A 4.6.1 wird als Maßnahme des aktiven Schallschutzes der Vorhabenträgerin die Errichtung und Erhaltung einer Schallschutzwand bahnrechts aufgegeben, und zwar von Bahn-km 15,652 bis 15,966 mit einer Höhe von 2,50 m, von Bahn-km 15,966 bis 16,122 mit einer Höhe von 3,00 m und von Bahn-km 16,122 bis 16,273 mit einer Höhe von 4,00 m (jeweils über Schienenoberkante). Im 2. Abschnitt der zu errichtenden Schallschutzwand (km 15,966 bis km 16,122) wird gemäß Ziffer A 4.6.2 zur Vermeidung bzw. zur Verringerung der durch die Schallschutzwand ausgehenden Verschattung auf Höhe der Gebäude J. Straße … und J. Straße … der Einsatz von transparenten Lärmschutzwänden angeordnet. Nach Ziffer A 4.6.3 wird für zahlreiche Gebäude ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach festgesetzt, so auch für das klägerische Anwesen „T. Straße …“ und dessen Anbau im 1. und 2. Obergeschoss. Für die nachteiligen Wirkungen durch Verschattung, die sich aus der Errichtung der Lärmschutzwand ergeben, wird für drei Grundstücke ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach festgesetzt, u. a. für das Erdgeschoss Süd des Anwesens „T. Straße …“. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird das Schallschutzkonzept wie folgt näher erläutert: Im Abschnitt zwischen km 15,710 und km 18,000 des Bauvorhabens liege eine wesentliche Änderung i.S.d. 16. BImSchV vor, so dass hier aufgrund der Einstufung als Kern- bzw. Dorfgebiet Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts einzuhalten seien. Der vorgesehene Rückbau der Überleitverbindung zwischen km 15,0 und km 15,1 sei dagegen kein erheblicher Eingriff in den Schienenweg; er sei daher schalltechnisch nicht zu untersuchen und löse keinen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen aus. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche aus dem Betrieb der geänderten Schienenwege habe die Vorhabenträgerin entsprechend der Ergebnisse der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung aktive Lärmschutzmaßnahmen zu errichten und zu unterhalten sowie auf Antrag der Betroffenen Entschädigungen für passive Lärmschutzmaßnahmen zu leisten. Wesentlicher Bestandteil dieses Schallschutzkonzepts sei die Errichtung einer bis zu 4 m hohen Schallschutzwand auf einer Länge von 621 m sowie Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Das von der Vorhabenträgerin entwickelte Schallschutzkonzept erfülle die gesetzlichen Vorgaben und beachte den Vorrang aktiver vor passiven Schallschutzmaßnahmen. Darüber hinaus seien im Einzelfall auch visuelle Aspekte (Sichtbeeinträchtigungen) bei der Dimensionierung der Schallschutzwände mit einbezogen worden. Zu von privaten Einwendern geforderten alternativen Schallschutzmaßnahmen wird ausgeführt: Die anstelle der geplanten Lärmschutzwand geforderte 74 cm hohe Gabionenwand könne als sog. niedrige Schallschutzwand (nSSW) derzeit noch nicht eingesetzt werden, da sie in der Berechnungsrichtlinie Schall 03 noch nicht vorgesehen sei. Gabionen als niedrige Schallschutzwände stellten eine Neuentwicklung dar, die sich gegenwärtig noch in der Erprobung befinde. Eine Überarbeitung der Schall 03, die zukünftig den Einsatz von nSSW als anerkannte Maßnahme zuließe, sei zwar für die Zukunft zu erwarten; diese Erwartung könne jedoch nicht Grundlage für die vorliegende Planungsentscheidung sein. Das Lärmschutzproblem müsse vielmehr nach den gegenwärtig gültigen gesetzlichen Vorschriften gelöst werden. Neben der fehlenden Rechtsgrundlage für nSSW spreche auch die weitaus höhere Zahl von ungelösten Schutzfällen, die weiteren passiven Schallschutz erfordern würden, gegen deren Einsatz. Auch der Einsatz von transparenten Schallschutzelementen komme wegen der Mehrfachreflexionen zwischen Wand und Wagenkasten sowie des von der Bundesstraße reflektierten Schalls lediglich in dem unter A 4.6.2 beschriebenen Umfang in Betracht. Weiter heißt es zu den Einwendungen des Klägers, die nunmehr planfestgestellte Schallschutzwand mit einer Höhe von 4 m entlang der Grundstücksgrenze gewährleiste in Verbindung mit dem unter A 4.6 festgesetzten Anspruch auf Überprüfung des passiven Schallschutzes die Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Ein Anspruch auf ausschließlich aktive Lärmschutzmaßnahmen sei dagegen zu verneinen. Im Übrigen würden die vom Kläger nicht näher begründeten Bedenken gegen die Ergebnisse der erschütterungstechnischen Untersuchung nicht geteilt. Darin sie nachvollziehbar begründet worden, dass es zu keiner wesentlichen Erhöhung der derzeitigen Immissionen aus Erschütterungen kommen werde und erschütterungstechnische Vorsorgemaßnahmen nicht erforderlich seien. 8 Zur Begründung seiner am 25. Juli 2013 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: 9 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Abwägungsgebot, weil er abwägungserhebliche Belange des Klägers teilweise nicht, teilweise nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einbeziehe; zugleich verstoße er gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Schon die Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens sei fehlerhaft und als Grundlage der Lärmimmissionsprognose untauglich. Wie bereits im Einwendungsschreiben ausgeführt, könne er darüber hinaus eine konkrete Auseinandersetzung mit seinen individuellen Lärmschutzinteressen verlangen, die alle für sein Grundstück relevanten Immissionskonflikte zu lösen versuche und nicht 40 % der Konflikte zu seinen Lasten ungelöst lasse. Die Vorgehensweise der Beklagten, die an sich erforderliche 6 m hohe Lärmschutzwand auf 4 m zu reduzieren und für die noch verbleibenden Verschattungsnachteile eine Entschädigung vorzusehen sowie außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entscheiden zu lassen, ob er zusätzlich passive Schallschutzmaßnahmen beanspruchen könne, sei grundsätzlich fehlerhaft. Denn sie lasse von vornherein alternative Schallschutzmaßnahmen außer Betracht, die einen wirksameren Lärmschutz für ihn begründeten als eine 4 m hohe Schallschutzwand und gleichzeitig eine geringere Verschattung bewirkten. Tatsächlich gehe auch der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die bereits in der Erprobung befindlichen Niedrig-Schallschutzwände als bessere Lösung für die durch das planfestgestellte Bauvorhaben für sein Grundstück ausgelösten Lärmschutzprobleme in Betracht kämen. Diese seien bereits hinreichend erprobt, um sie zur Lösung von konkreten Schallschutzproblemen einsetzen zu können. Dass bisher noch kein Gesetz- oder untergesetzlicher Normgeber wie die „Deutsche Bundesbahn“ die Anwendung dieser innovativen Methode zwingend angeordnet habe, sei demgegenüber unerheblich. Die Planfeststellungsbehörde habe vielmehr alle Lösungsoptionen in Erwägung zu ziehen, die eine optimale Konfliktbewältigung im konkreten Fall erreichbar machten. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. die Beklagte unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Juni 2013 zur erneuten Regelung des Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. 12 2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch abweichende Lärmschutzauflagen. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Er habe das Thema Schall erschöpfend behandelt und gewichtet. Dabei seien eine Vielzahl weiterer Aspekte in die Entscheidung eingeflossen, wie eventuelle Beeinträchtigungen der Lebensqualität durch die besondere Grundstückssituation des klägerischen Anwesens, die Versperrung der freien Sicht auf die Mosel, wirtschaftliche Schäden durch Sinken der Bodenrichtwerte etc.; gerade der unverstellte Blick des Klägers über die Bahnstrecke auf die Mosel und die Landschaft jenseits der Mosel sei besonders berücksichtigt und gewichtet worden. In diesem Zusammenhang seien auch Varianten des möglichen Schallschutzes für das klägerische Anwesen in Betracht gezogen worden. Die Kostenfrage sei keineswegs allein für die Entscheidung über die Möglichkeiten des Schallschutzes maßgeblich gewesen. Auch die Entscheidung, dass die noch in der Erprobungsphase befindliche niedrige innovative Schallschutzwand nicht festgestellt werden könne, stehe aus den im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründen mit der geltenden Rechtslage im Einklang. 16 Die Beigeladene beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie trägt vor, sie sei verpflichtet, die Inbetriebnahme der Bahnstrecke bis Ende 2014 sicherzustellen, es könne aber nicht sichergestellt werden, dass ein etwaiges Planänderungsverfahren für eine Niedrigschallschutzwand bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden könne. Im Übrigen teilt sie die Auffassungen der Beklagten. 19 Der Senat hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20. September 2013 - 8 B 10764/13.OVG - abgelehnt. 20 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig. 22 Der Kläger ist insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Mit seinem Vorbringen, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss trage den Anforderungen an einen wirksamen, dem Stand der Technik entsprechenden und verhältnismäßigen Schutz seines Anwesens vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nicht hinreichend Rechnung, beruft er sich auf § 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - und die diese Vorschrift konkretisierenden Bestimmungen der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), deren drittschützende Wirkung für Nachbarn des planfeststellungsbetroffenen Verkehrsweges allgemein anerkannt ist (vgl. z.B. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 41, Rn. 76, m.w.N.). 23 Die Klage ist mit dem als Hauptantrag verfolgten Begehren auf Neubescheidung begründet, so dass es auf den lediglich hilfsweise verfolgten Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht ankommt. 24 Das Begehren, die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung über den Schallschutz für sein Grundstück zu verpflichten, ist zunächst sachdienlich: Da weder § 41 Abs. 1 BImSchG noch das planerische Abwägungsgebot dem Betroffenen Anspruch auf bestimmte Schallschutzmaßnahmen gewähren, ist es grundsätzlich sachgerecht, das Begehren, im Rahmen der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung einer Verkehrsanlage - ggf. auch weitergehenden oder andersartigen - Schallschutz zu erhalten, im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, UPR 2012, 301 und juris, Rn. 22 sowie Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und juris, Rn. 37 und 59). 25 Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf die begehrte Neubescheidung zu. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss den schutzwürdigen Belangen des Klägers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nicht hinreichend Rechnung getragen, weil sie über die Frage für das Grundstück des Klägers in Betracht kommender alternativer Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht abwägungsfehlerfrei entschieden hat. 26 Der Kläger ist zunächst mit seinem Vorbringen, das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses genüge nicht in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen, weil mit dem angeordneten Bau einer Lärmschutzwand von 4 m Höhe 40 % der Lärmschutzkonflikte zu seinen Lasten ungelöst blieben und dabei alternative Maßnahmen des aktiven Schallschutzes mit geringerer Verschattungswirkung nicht ausreichend in Betracht gezogen worden seien, nicht gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - präkludiert. Denn er hat in seinem am 7. Januar 2013 und damit noch innerhalb der an diesem Tage ablaufenden Einwendungsfrist gemäß § 18a Nr. 7 AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Schreiben vom 7. Januar 2013 bereits einen aus seiner Sicht unzureichenden Schutz seines Anwesens vor den Lärmimmissionen eines infolge des Ausbaus gestiegenen Schienenverkehrs sowie die Verschattungsproblematik hinreichend thematisiert (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 9 B 3.06 -, UPR 2006, 392 und juris, Rn. 9, m.w.N.). 27 Keinem Zweifel unterliegt, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der 16. BImSchV für das Eingreifen eines Anspruchs auf aktiven Schallschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schienenverkehrslärm vorliegen. Dies setzt nach § 41 Abs. 1 BImSchG voraus, dass ein (Neu-)Bau oder eine wesentliche (bauliche) Änderung eines Schienenverkehrswegs vorliegt; § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV konkretisiert die - hier allein in Betracht kommende - Voraussetzung einer wesentlichen Änderung mit dem Ziel einer abschließenden Regelung (vgl. dazu Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 26, m.w.N.) und nennt hierzu drei Fallgruppen: Bauliche Erweiterung eines Schienenwegs um ein oder mehrere durchgehende Gleise (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), Erhöhung des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens drei dB(A) infolge eines erheblichen baulichen Eingriffs (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative), Erhöhung des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht infolge eines erheblichen baulichen Eingriffs (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative). Vorliegend ist offensichtlich, dass im planfestgestellten Abschnitt zwischen Bahn-km 15,710 und Bahn-km 18,000 des Bauvorhabens eine wesentliche Änderung im Sinne von §§ 41 Abs. 1, 43 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 16. BImSchV gegeben ist, weil die Strecke in diesem Abschnitt zweigleisig ausgebaut, d.h. der Schiebenverkehrsweg um ein durchgehendes Gleis erweitert wird (vgl. dazu den Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt B 4.1 und B 4.7.1). Darüber hinaus liegt in dem Bereich, in dem das Anwesen des Klägers liegt, auch die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der 16. BImSchV vor, da ausweislich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung der Schwellenwert von 60 dB(A) nachts u.a. am Gebäude T. Straße … ohne Schallschutzmaßnahmen um bis zu 6,6 dB(A) überschritten wird. 28 Liegt danach eine wesentliche bauliche Änderung eines Schienenverkehrswegs vor, so ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung darüber hinaus auch, dass an dem Wohngebäude des Klägers die für einen Anspruch auf aktiven Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Beurteilungspegel die für das hier vorliegende Dorfgebiet geltenden Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und von 54 dB(A) nachts teilweise deutlich überschritten werden. Denn nach der Anlage 5 (Ergebnistabelle der Einzelpunktberechnungen) der schalltechnischen Untersuchung ist am Anwesen T. Straße … auf der der Bahnstrecke zugewandten Südseite im Erdgeschoss ohne Schallschutzwand mit Beurteilungspegeln von 68,1 dB(A) tagsüber und 65 dB(A) nachts, im 1. und 2. Obergeschoss mit 67,8 bzw. 67,2 dB(A) tagsüber sowie 65,4 bzw. 64,8 dB(A) nachts zu rechnen; selbst auf der Westseite werden im 2. Obergeschoss noch 64,9 dB(A) tagsüber und 62,4 dB(A) nachts erreicht. 29 Zwar handelt es sich bei der danach hier eingreifenden Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche gemäß § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein Gebot des zwingenden Rechts: § 41 BImSchG ist keine bloße Abwägungsdirektive, sondern markiert hinsichtlich der Gefahren übermäßiger Verkehrsgeräusche eine äußerste Grenze, die im Wege einer allgemeinen fachplanerischen Abwägung nicht überwindbar ist (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und juris, Rn. 29 f.; vgl. auch Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 68). Doch wird diese strikte Rechtspflicht durch § 41 Abs. 2 BImSchG relativiert, wonach von der Einhaltung der Pflichten nach Abs. 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Kosten der gebotenen Maßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (vgl. dazu Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 61, m.w.N.). 30 Greift - wie hier - die Schutzpflicht nach § 41 BImSchG ein, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sofern sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweist, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, a.a.O., Rn. 62). 31 Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG anzustellenden Prüfung, ob die Kosten einer aktiven Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat die Planfeststellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings einen Abwägungsspielraum, der es gestattet, neben dem in § 41 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich benannten Kostengesichtspunkt auch andere Belange zu berücksichtigen, die einer aktiven Schallschutzmaßnahme entgegenstehen. Dazu gehören auch öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange negativ betroffener Dritter - z.B. eine durch die Maßnahme des aktiven Schallschutzes eintretende Verschattung, aber auch eine Lärmverlagerung. Die Ausübung dieses Abwägungsspielraums kann von den Gerichten nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Bindungen hin überwacht werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis scheidet hiernach grundsätzlich aus. Vielmehr kann der Kläger nur die gerichtliche Prüfung verlangen, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung die rechtlichen Bindungen ihres Abwägungsspielraums eingehalten oder verletzt hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 -, juris, Rn. 37, m.w.N.). 32 Vorliegend wird die Ausübung dieses Abwägungsspielraums durch die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss den rechtlichen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. 33 Die Beklagte hat unter Heranziehung der schalltechnischen Untersuchung zunächst ermittelt, dass im Bereich zwischen Bahn-km 16,122 bis Bahn-km 16,273, in dem das Anwesen „T. Straße …“ des Klägers gelegen ist, zur Gewährung von Vollschutz, d.h. zur Einhaltung der nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV in Dorfgebieten einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts, aktiver Schallschutz in Form einer Lärmschutzwand mit einer Wandhöhe von 6,0 m über Schienenoberkante erforderlich wäre. Hiervon ist das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses - entsprechend der Empfehlung in der schalltechnischen Untersuchung - abgewichen, indem es in dem fraglichen Bereich lediglich eine Lärmschutzwand von 4,0 m Höhe vorsieht, womit lediglich 60 % der vorhandenen Immissionskonflikte durch aktiven Schallschutz gelöst werden. Im Hinblick darauf setzt der Planfeststellungsbeschluss ergänzend einen Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach (d.h. nach Maßgabe einer Überprüfung der baulichen Gegebenheiten) für die Südseite des Gebäudes im 1. und 2. Obergeschoss fest. Dabei erfolgte die Abweichung vom Grundsatz aktiven Schallschutzes in Bezug auf das Anwesen des Klägers offenbar nicht vorrangig wegen Außerverhältnismäßigkeit der Kosten einer 6,0 m hohen Lärmschutzwand zum Schutzzweck, denn eine Kosten-Nutzen-Gegenüberstellung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das Urteil vom 13. Mai 2009, a.a.O., Rn. 63) enthält der Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht. Vielmehr führt der Planfeststellungsbeschluss zum Schallschutzkonzept allgemein aus, dass im Einzelfall auch visuelle Aspekte (Sichtbeeinträchtigungen) bei der Dimensionierung der Schallschutzwände miteinbezogen worden seien. Ferner ergibt sich unter Berücksichtigung von Ziffer A 4.8 des Planfeststellungsbeschlusses sowie der in Ziffer A 4,7 dem Grunde nach festgesetzten Ansprüche auf Entschädigung wegen (verbleibender) nachteiliger Auswirkungen durch Verschattung, dass neben der visuellen Beeinträchtigung durch Einschränkung von Sichtbeziehungen zur Mosel bei der Frage der Dimensionierung der Schallschutzwand auch deren Verschattungswirkung für die dahinterliegenden angrenzenden Grundstücke berücksichtigt wurde. Nach dem oben Gesagten ist die Einstellung dieser Gesichtspunkte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG nicht grundsätzlich zu beanstanden, sie war vielmehr gerade auch im Falle des Grundstücks des Klägers wegen dessen eingezwängter Lage zwischen Bahnstrecke und Bundesstraße B 49 geboten. 34 Doch durfte die Beklagte es zur Bewältigung des Konflikts zwischen dem Gebot der Gewährung von Vollschutz einerseits und der Vermeidung damit zwangsläufig verbundener unzumutbarer Nachteile durch Verschattung andererseits nicht dabei bewenden lassen, lediglich eine Herabsetzung der (an sich gebotenen) Höhe der Schallschutzwand von 6,0 m auf 4 m - ergänzt um passiven Schallschutz und eine Entschädigung wegen verbleibender Verschattungswirkung - in Erwägung zu ziehen. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs des aktiven Schallschutzes, aber auch der Verweisung des § 41 Abs. 1 BImSchG auf den in § 3 Abs. 6 BImSchG näher definierten „Stand der Technik“ war es vielmehr darüber hinaus auch geboten, im Falle des Klägers zu prüfen, ob alternative Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in Betracht kamen, bei denen die Verschattungswirkung vermieden oder zumindest weitergehend als bei einer 4 m hohen Schallschutzwand vermindert, aber zugleich dem Anspruch auf aktiven Vollschutz vor schädlichen Schallimmissionen soweit wie möglich Rechnung getragen werden konnte. 35 Dies hat die Beklagte im Ansatz auch erkannt und sich im Teil B 4.7.3 des Planfeststellungsbeschlusses mit „alternativen Schallschutzmaßnahmen“ insoweit auseinandergesetzt, als in privaten Einwendungen zur Vermeidung visueller Beeinträchtigungen durch die geplante Schallschutzwand eine 74 cm hohe, gleisnahe Gabionenwand (sog. niedrige Schallschutzwand - nSSW -) gefordert worden war. Daneben hat er sich auch mit der Frage des Einsatzes von transparenten Schallschutzelementen über den in Abschnitt A 4.6.2 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehenen Umfang hinaus - also nicht nur im Abschnitt zwischen Bau-km 15,966 bis 16,122 - auseinandergesetzt. 36 Gerade die Ausführungen, mit denen der Einsatz weiterer transparenter Schallschutzelemente abgelehnt wurde, genügen den Anforderungen an eine gerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander jedoch nicht. Sie tragen namentlich dem objektiven Gewicht des privaten Belangs des Klägers, von der auch bei einer Reduzierung der Schallschutzwand auf eine Höhe von 4 m noch verbleibenden Verschattung seines Grundstücks nach Möglichkeit verschont zu bleiben, nicht hinreichend Rechnung. Die Beklagte hat zwar an anderer Stelle auf die Besonderheiten der Grundstückssituation des Klägers (Prägung durch seine eingezwängte Lage zwischen der nördlich leicht höherliegenden B 49 einerseits und der unmittelbar südlich verlaufenden Bahntrasse andererseits, vgl. Abschnitt B 4.11.2 des Planfeststellungsbeschlusses) hingewiesen. Auch die schalltechnische Untersuchung verweist auf ihrer S. 23 auf die Lage u.a. des Gebäudes „T. Straße …“ sehr dicht an der Trasse und zeigt auf der Abbildung 15 anschaulich den verglasten Wintergarten am Anwesen des Klägers, dem durch eine künftig zwischen dem vorhandenen Gleis und der Grundstücksgrenze verlaufende, 4 m hohe nicht transparente Schallschutzwand die Möglichkeiten der Belichtung und Besonnung im Erdgeschoss fast vollständig genommen und im Obergeschoss zumindest stark eingeschränkt werden würden. Dennoch hat der Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer B 4.7.3 den Einsatz von transparenten Schallschutzwänden über den unter Ziffer A 4.6.2 festgelegten Bereich hinaus nur sehr vage und allgemein wegen der Mehrfachreflektionen zwischen Wand und Wagenkasten sowie des von der Bundesstraße reflektierten Schalls abgelehnt, ohne insoweit auf die konkrete Situation am Anwesen des Klägers einzugehen. Auch unter der Ziffer B 4.11.2 bei der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers findet sich keine Erwägung dazu, inwieweit etwa die allgemein befürchteten Mehrfachreflektionen in der konkreten Situation des Anwesens des Klägers tatsächlich zu befürchten sind und ob davon ggf. auch Dritte betroffen sein würden. Mit der pauschalen Ablehnung des Einsatzes transparenter Schallschutzelemente über den in Ziffer A 4.6.2 festgelegten Umfang hinaus lässt der Planfeststellungsbeschluss insbesondere nicht erkennen, weshalb die angesprochenen negativen Folgewirkungen solcher Wandelemente in dem unmittelbar östlich anschließenden Abschnitt zwischen Bahn-km 15,966 und Bahn-km 16,122 trotz ähnlicher Lage der Grundstücke zwischen Bahntrasse und Bundesstraße entweder nicht in gleichem Maße auftreten oder dort zur Vermeidung der Verschattungswirkung hingenommen werden können, nicht aber im Abschnitt zwischen km 16,122 bis etwa km 16,273, an den das Grundstück des Klägers grenzt. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist für den Senat nicht erkennbar, dass etwa Gründe des effektiven Schallschutzes zur Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte gegen den Einsatz transparenter Schallschutzelemente auch im Bereich des klägerischen Anwesens sprechen könnten. Vielmehr hat der im Sitzungssaal als Beistand der Beigeladenen anwesende Schallgutachter T. als Mitverfasser der schalltechnischen Untersuchung ausgeführt, nach seiner Einschätzung sei eine negative Wirkung transparenter Schallschutzwandelemente in Höhe des Wohnhauses des Klägers etwa auf die höher gelegenen Anwesen jenseits der B 49 gering und liege voraussichtlich unter 1 dB(A); auch die Bedeutung von Mehrfachreflektionen zwischen Wagenkasten und transparenter Schallschutzwand seien im Bereich des klägerischen Anwesens voraussichtlich vernachlässigbar. 37 Danach ist die Beklagte zu einer Neubescheidung des Klägers hinsichtlich der sein Grundstück betreffenden Regelungen des aktiven und passiven Schallschutzes unter Berücksichtigung auch der Möglichkeit des Einsatzes transparenter Schallschutzelemente in diesem Bereich zu verpflichten. 38 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist der Beklagten anzuraten, anlässlich der aus den vorgenannten Gründen anstehenden erneuten Entscheidung über alternative Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes im Bereich des Anwesens des Klägers auch die Möglichkeit der Errichtung einer (vom Kläger favorisierten) gleisnahen Niedrigschallschutzwand im Bereich zwischen Bahn-km 16,122 bis zum vorgesehenen Ende der zu errichtenden Schallschutzwand bei Bahn-km 16,273 erneut zu prüfen. Nach Auffassung des Senats kann die Ablehnung des Einsatzes einer solchen innovativen Maßnahme des aktiven Schallschutzes nicht - wie im Planfeststellungsbeschluss geschehen - maßgeblich darauf gestützt werden, dass niedrige Schallschutzwände als Neuentwicklung in der derzeitigen Fassung der Schall 03 noch nicht als anerkannte Maßnahme des aktiven Schallschutzes vorgesehen sind. Zwar bestimmt § 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 16. BImSchV, dass der Beurteilungspegel für Schienenwege nach der Anlage 2 zu der Verordnung zu berechnen ist; diese Anlage 2 nimmt an mehreren Stellen hinsichtlich der Ermittlung von Beurteilungspegeln auf die sog. Schall 03 Bezug. Bei dieser handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die als „Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen“ im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 bekannt gemacht worden war. Es kann nicht angenommen werden, dass die Schall 03 damit an der normativen Bindungswirkung der 16. BImSchV in der Weise teilhat, dass sie Teil einer verbindlichen Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des Standes der Technik ist und damit einer Berufung auf den Einsatz von niedrigen Schallschutzwänden als einer fortschrittlichen Einrichtung des aktiven Schallschutzes im Sinne von § 3 Abs. 6 BImSchG entgegengehalten werden kann. Zwar ist anerkannt, dass die 16. BImSchV die Vorgaben der §§ 41, 42 BImSchG verbindlich konkretisiert; sie darf dabei jedoch nicht hinter deren Anforderungen zurückbleiben und etwa eine Regelung treffen, die zur Folge hätte, dass Immissionen jenseits der Schädlichkeitsgrenze hinzunehmen wären (vgl. Jarass, a.a.O., § 43, Rn. 3, m.w.N.). Nach § 41 Abs. 1 BImSchG sind jedoch schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu vermeiden, soweit dies nach dem „Stand der Technik“ möglich ist. Damit verweist § 41 Abs. 1 BImSchG auf die Legaldefinition des Standes der Technik in § 3 Abs. 6 BImSchG; zusätzlich sind die Vorgaben zum Stand der Technik in der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG zu beachten (vgl. dazu Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 55, m.w.N.). Dabei verlangt der Stand der Technik nach § 3 Abs. 6 BImSchG den Einsatz „fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen“. Dies wird in der Fachliteratur dahin verstanden, dass der Einsatz allgemein anerkannter Technik, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt hat, nicht genügt; vielmehr müssen neueste Techniken zum Einsatz kommen, selbst wenn sie noch nicht erprobt wurden, sofern ihre praktische Eignung gesichert erscheint; allerdings ist bei der Ermittlung des Standes der Technik die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen der betreffenden Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 56 f. sowie § 3, Rn. 92 ff, 102 ff, jeweils m.w.N.). Danach wird es zunächst darauf ankommen, zu prüfen, ob dem Einsatz einer niedrigen Schallschutzwand in dem genannten Bereich etwa zwingende technische Gründe entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, dürfte zu ermitteln sein, ob eine niedrige Schallschutzwand als „fortschrittliche Einrichtung“ des aktiven Schallschutzes in der konkreten Situation tatsächlich geeignet wäre, einen wirksamen Lärmschutz zu bieten, ohne gravierende Folgewirkungen negativer Art für Dritte aufzuweisen, und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen bei dieser Maßnahme - insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Kosten für ergänzenden passiven Schallschutz an Anwesen Dritter - gegeben ist. Insoweit hat der Planfeststellungsbeschluss die Ablehnung einer niedrigen Schallschutzwand als alternativer Maßnahme des aktiven Schallschutzes zwar ergänzend auch darauf gestützt, dass es hierdurch zu einer weitaus höheren Zahl von ungelösten Schutzfällen käme, ohne dies allerdings nachvollziehbar - bezogen auch auf die konkrete Situation zwischen Bahn-km 16,122 und Bahn-km 16,273 - näher zu erläutern. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO. 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. 41 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 34.2.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).