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Beschluss

8 B 11123/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1223.8B11123.14.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschränkung auf einen eingleisigen Betrieb bis zur Errichtung der erforderlichen Schallschutzwand vor seinem Hausgrundstück. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der T. Straße … in I. Das Grundstück befindet sich in einer eingezwängten Lage zwischen der nördlich leicht höher liegenden Bundesstraße 49 und der unmittelbar südlich am Moselufer verlaufenden, bislang eingleisigen Bahntrasse. Der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und dem bisherigen Bahngleis betrug ca. 5 m. Schallschutzmaßnahmen waren entlang dieser Bahnstrecke nicht vorhanden. 3 Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. Juni 2013 wurde der Plan für den zweigleisigen Ausbau des Abschnitts Igel-Igel/West der Ausbaustrecke Luxemburg-Trier-Koblenz-Mainz (Strecke 3.140 Ehrang-Igel, Bahn-km 14,5 bis 18,4) festgestellt. Darin wurden als Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zum Teil transparente, im Übrigen hochabsorbierende Schallschutzwände festgesetzt, letzteres auch im Bereich des Grundstücks des Antragstellers, wo von Bahn-km 16,122 bis Bahn-km 16,273 eine 4 m hohe Schallschutzwand errichtet werden sollte. Dadurch wäre der prognostizierte Eisenbahnlärm an der Südseite des Anwesens des Antragstellers im Erdgeschoss auf 51,1 dB(A) tags und 48,5 dB(A) nachts und im 2. Obergeschoss auf 64,8 dB(A) tags und 61,9 dB(A) nachts reduziert worden, was angesichts von Immissionsrichtwerten von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nur in letzterem Fall zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen erfordert hätte. Der Antragsteller erhob hiergegen Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu einer erneuten Regelung des Schallschutzes zu verpflichten. Hierzu rügte er im Wesentlichen die von der festgesetzten Schallschutzwand ausgehende Verschattungswirkung für sein Wohnhaus und den Verlust des freien Blicks zur Mosel; die Beklagte habe alternative Schallschutzmaßnahmen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Insofern käme insbesondere die Errichtung von - bereits in der Erprobung befindlicher - Niedrig-Schallschutzwänden in Betracht. 4 Der Senat hat die Beklagte mit Urteil vom 26. März 2014 - 8 C 10763/13.OVG - verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Regelung des Schallschutzes zugunsten des Klägers zu entscheiden. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Beklagte sei gegenüber dem Kläger zur Gewährleistung von Schallschutz verpflichtet, da durch die Erweiterung der Bahnstrecke um ein durchgehendes Gleis eine wesentliche Änderung i.S.v. § 41 Abs. 1, § 43 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 16. BImSchV vorliege. Bei der Entscheidung, welche Schallschutzmaßnahme vorzusehen sei, komme der Beklagten ein Abwägungsspielraum zu, bei dem neben dem Aspekt der Effizienz des Schallschutzes und der Kosten einer aktiven Schallschutzmaßnahme auch Belange des Landschaftsschutzes, der Stadtbildpflege sowie private Belange - wie z.B. Verschattungswirkungen u.a. - zu berücksichtigen seien. Insofern sei bei der hier angegriffenen Planfeststellung ein Abwägungsdefizit festzustellen. Die Beklagte hätte es nicht dabei bewenden lassen dürfen, wegen unzumutbarer Verschattungswirkungen lediglich eine Verkleinerung der Schallschutzwand von 6 m Höhe (wie an sich geboten) auf 4 m vorzusehen. Vielmehr hätte sie auch die Möglichkeit der Errichtung transparenter Schallschutzwände oder gar von Niedrig-Schallschutzwänden erwägen und näher untersuchen müssen. 5 Die Beigeladene stellte nach vorheriger Überarbeitung eines Erstantrags am 4. September 2014 den Antrag auf Änderung der aktiven Schallschutzmaßnahmen durch den Neubau einer gleisnahen niedrigen Schallschutzwand von Bahn-km 15,817 bis Bahn-km 16,273. Vorausgegangen war eine Untersuchung zu transparenten Schallschutzwänden, deren Planung wegen nachteiliger Reflexionen des Verkehrslärms von der B 49 verworfen wurde. Die Offenlage zu dieser Planänderung findet derzeit vom 8. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 statt. Auf Anfrage des Antragstellers, ob man das zwischenzeitlich gebaute zweite Gleis in Höhe seines Grundstücks tatsächlich ohne Schallschutzwand in Betrieb nehmen wolle, antwortete das Eisenbahn-Bundesamt Anfang Dezember 2014, dass alsbald nach Abschluss des Anhörungsverfahrens über den Planänderungsantrag entschieden werde. Der Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juni 2013 sei auch nach dem Urteil des Senats sofort vollziehbar und damit umsetzbar. Nach den glaubhaften Darlegungen der Beigeladenen werde sich an der Lärmsituation für den Antragsteller durch das Betriebsprogramm 2015 zunächst nichts ändern. 6 Mit Antrag vom 11. Dezember 2014 begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Beigeladenen die Aufnahme des Zugbetriebs auf dem nördlichen, seinem Wohnhaus nächstgelegenen Gleis zwischen Bahn-km 16,122 und Bahn-km 16,273 so lange zu untersagen, bis die gleisnahen niedrigen Schallschutzwände oder alternativ transparente Schallschutzelemente vollständig errichtet sind. Antragsgegnerin und Beigeladene sind dem entgegengetreten und halten ein Einschreiten - zumindest derzeit - nicht für notwendig. II. 7 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. 8 Die Voraussetzungen für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 9 Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund (vgl. hierzu: Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 45 ff.) glaubhaft gemacht. 10 Anordnungsanspruch ist der vorläufig zu sichernde bzw. zu regelnde materielle Anspruch des Antragstellers aus dem Hauptsacheverfahren (vgl. Happ, a.a.O., § 123, Rn. 46). Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf eisenbahnaufsichtsbehördliches Einschreiten geltend, das sich in erster Linie gegen die Beigeladene als das die Eisenbahnstrecke Trier-Luxemburg im Bereich Igel betreibende Eisenbahninfrastrukturunternehmen richten würde. Denn der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin den Erlass einer Verfügung, worin der Beigeladenen aufgegeben wird, den Zugbetrieb auf der Eisenbahnstrecke Trier-Luxemburg im Bereich Igel zwischen Bahn-km 16,122 und Bahn-km 16,273 auf dem nördlichen, seinem Haus nächstgelegenen Gleis einstweilen, d.h. bis zur Errichtung von Schallschutzwänden zu unterlassen. 11 Als Rechtsgrundlage für eine solche eisenbahnaufsichtsbehördliche Verfügung kommt allein § 5a Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Betracht. Danach können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber den Verantwortlichen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften erforderlich sind. Eisenbahnaufsichtsbehörde ist hier das Eisenbahn-Bundesamt (§ 5 Abs. 1a Nr. 1a AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes). Die Eingriffsbefugnis nach § 5a Abs. 2 AEG kommt der Aufsichtsbehörde „in Wahrnehmung ihrer Aufgaben“ zu, das heißt insbesondere zur Abwehr von Gefahren (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG). Die Eingriffsbefugnis besteht bei sämtlichen negativen Abweichungen vom gesetzlich geforderten Soll-Zustand (vgl. Hermes/Schweinsberg, in: Hermes/ Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 5a Rn. 31). Bei den in § 5 Abs. 1 AEG genannten normativen Vorgaben sind im vorliegenden Fall einmal der Planfeststellungsvorbehalt nach § 18 AEG einschlägig, daneben aber auch die Pflicht zur Beachtung der Lärmschutzanforderungen nach § 41 BImSchG für die Betriebsanlagen der Eisenbahn (vgl. zur Zuständigkeitskonzentration des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 4 Abs. 6 AEG: Hermes/Schweinsberg, a.a.O., § 4 Rn. 180 bis 182). Zu den „eisenbahnspezifischen“ Gefahren i.S.v. § 5a Abs. 1 und 2 AEG können auch die durch den Betrieb der Eisenbahn ausgelösten Lärmbeeinträchtigungen gehören (vgl. Hermes/Schweinsberg, a.a.O., § 5a Rn. 16 mit dem Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2014 - 16 K 8546/13 -, juris, Rn. 12; auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 16 A 434/11 -, juris, Rn. 19 ff. [letztlich offengelassen]). 12 Das Gebrauchmachen von der Eingriffsbefugnis nach § 5a Abs. 2 AEG steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (vgl. Hermes/Schweinsberg, a.a.O., § 5a Rn. 32). Dem von einer Eisenbahn Betroffenen dürfte ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Gebrauchmachen von der Eingriffsbefugnis insofern zustehen, als die Durchsetzung gesetzlicher Pflichten im Raum steht, die zu seinen Gunsten drittschützend sind. Auch bei den der Eisenbahnaufsicht nach § 5a Abs. 2 AEG unterliegenden Vorschriften kann es sich um solche mit drittschützendem Charakter handeln (so wohl auch: BayVGH, Urteil vom 19. August 2014 - 22 B 11.2608 -, sofern dort ein Anspruch auf Tätigwerden wegen unterbliebener Schutzauflagen erwogen [vgl. juris, Rn. 64 f.], dies jedoch sodann aus tatsächlichen Gründen verneint wird [juris, Rn. 66 ff.]). 13 Im vorliegenden Fall steht die Durchsetzung des Planfeststellungsvorbehalts nach § 18 AEG in Verbindung mit der Durchsetzung der Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG im Raum. Hierbei handelt es sich um drittschützende Vorschriften zugunsten des Antragstellers. Nach § 18 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder - wie hier - geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zwar ist hiernach Gegenstand der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nur der Bau bzw. die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen, nicht jedoch deren Betrieb (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven], NVwZ 2014, 730 und juris, Rn. 55; Nolte, jurisPR-BVerwG 6/2014 Anm. 4, S. 3; Vallendar, in: Hermes/Sellner, AEG, a.a.O., § 18, Rn. 55). Jedoch erfolgt die Zulassung nicht nur zum Zwecke des Baus der Bahnanlagen, sondern auch, damit sie betrieben werden dürfen (vgl. Vallendar, ebenda). Es gehört zur Aufgabe der Eisenbahnaufsichtsbehörde, bei der Verwirklichung eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens darüber zu wachen, dass die gebotenen Schutzauflagen eingehalten werden. Dabei können die Betroffenen nach § 41 Abs. 1 BImSchG auch im Falle der wesentlichen Änderung der Eisenbahn Lärmschutz hinsichtlich der gesamten Geräusche des Verkehrsweges beanspruchen, nicht etwa nur hinsichtlich des durch die Änderung bedingten Anteils (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 41, Rn. 33, m.w.N.; Storost, in: Ule/Laubinger, 181. EL 2013, § 41 Rn. C22 - Sanierungsverpflichtung -; auch: BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 und juris, Rn. 69 und 72). 14 Es spricht Einiges dafür, dass die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes, zumindest einstweilen von einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen die Beigeladene abzusehen, rechtlicher Überprüfung standhält, so dass dem Antragsteller derzeit kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über das Gebrauchmachen von § 5a Abs. 2 AEG zustehen dürfte. 15 Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin ist auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles gestützt. Diese bestehen zum einen darin, dass die ursprünglich im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juni 2013 enthaltene Schallschutzauflage (4m hohe Schallschutzwand) dem Lärmschutzbelang des Antragstellers zwar weitgehend Rechnung getragen hatte, die Ausgestaltung der Schallschutzmaßnahme im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. März 2014 allerdings neu abgewogen werden muss, um auch andere schutzwürdige Belange des Antragstellers angemessen zu würdigen, was in dem derzeit laufenden Planänderungsverfahren zu geschehen hat. Zum anderen ist die ablehnende Entscheidung von der Erwägung getragen, dass die dem Antragsteller noch bis zum Abschluss des Planänderungsverfahrens zugemutete Lärmbelastung nicht das Maß übersteigt, dass er bereits in den letzten Jahren durch Benutzung der eingleisigen Eisenbahnstrecke zu erdulden hatte. 16 Auch der Senat hat nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zum Umfang der Zugbewegungen sowie zu der sich daraus ergebenden Lärmbelastung für das Anwesen des Antragstellers zu zweifeln. Danach wird sich vom Betriebsprogramm 2014 zum Betriebsprogramm 2015 die Zahl der auf der Strecke verkehrenden Züge nur geringfügig erhöhen, nämlich um drei Schienenpersonennahverkehrszüge während der Tagstunden auf dann insgesamt 57 (statt bisher 54) Züge tags; die Zahl der Nachtzüge bleibt unverändert bei 12. Wird diese nahezu unveränderte Zugmenge zu etwa gleichen Teilen auf zwei Gleise verteilt und berücksichtigt man, dass das nördlich, dem Anwesen des Antragstellers nächstgelegene Gleis nach den Planfeststellungsunterlagen nahezu in der Lage des alten Gleises und das zusätzliche zweite Gleis nach Süden abgesetzt und damit vom Haus des Antragstellers weiter entfernt verläuft, so ist nachvollziehbar, dass die von der Beigeladenen veranlasste schalltechnische Untersuchung für den Betrieb im Jahr 2015 sogar zu einer Pegelminderung am Anwesen des Antragstellers um -1,0 dB(A) im Erdgeschoss bis zu -0,5 dB(A) im 2. Obergeschoss im Vergleich zum bisherigen eingleisigen Bahnbetrieb kommt. Zwar würde die Pegeländerung bei einer vollständigen Verlagerung des Zugverkehrs auf das südliche Gleis nach den von der Beigeladenen vorgelegten Berechnungen noch größer ausfallen, nämlich um -2,0 dB(A) im Erdgeschoss bis zu -1,2 dB(A) im 2. Obergeschoss. Jedoch erscheint diese von dem Antragsteller begehrte zusätzliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation als nicht so gewichtig, um eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem entsprechenden eisenbahnaufsichtlichen Einschreiten anzunehmen. 17 Angesichts des zeitnah zu erwartenden Abschlusses des bereits eingeleiteten Planergänzungsverfahrens erscheint es nicht als ermessensfehlerhaft, zumindest einstweilen von der vom Antragsteller begehrten aufsichtsbehördlichen Anordnung abzusehen. Dies umso mehr, als die Beigeladene auf Nachteile hingewiesen hat, die im Falle der Beibehaltung eines eingleisigen Betriebs drohen. So hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die Fahrpläne im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Infrastrukturbetreibern auf deutscher und auf luxemburgischer Seite in der Annahme einer zeitnahen Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Juni 2013 seit langem für den Fahrplanwechsel zum 14. Dezember 2014 abgestimmt worden sind. Ferner liegt es nahe, dass durch die Rückkehr zum eingleisigen Betrieb sich das Risiko von Zugverspätungen erhöht, weil Fahrplanpuffer infolge kürzerer Haltezeiten aufgebraucht würden. 18 Jedenfalls erscheint die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung aus den oben dargelegten Gründen derzeit nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, so dass auch der zum Erlass der einstweiligen Anordnung des Weiteren gebotene Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorliegt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da diese durch ihre Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.