Urteil
2 A 10834/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2014:0722.2A10834.13.0A
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Leitsätze
1. Versorgungsbezüge werden neben Renten stets unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung aufgrund des sich ändernden Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt; der Versorgungsempfänger kann sich deshalb grundsätzlich nicht auf eine eingetretene Entreicherung berufen.(Rn.30)
2. Die Ruhensberechnung muss in solchen Fällen wegen ihrer Bedeutung für den Versorgungsempfänger in einem gesonderten schriftlichen Ruhensbescheid geregelt werden; dies kann allerdings jederzeit und auch gleichzeitig mit dem Rückforderungsbescheid erfolgen.(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versorgungsbezüge werden neben Renten stets unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung aufgrund des sich ändernden Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt; der Versorgungsempfänger kann sich deshalb grundsätzlich nicht auf eine eingetretene Entreicherung berufen.(Rn.30) 2. Die Ruhensberechnung muss in solchen Fällen wegen ihrer Bedeutung für den Versorgungsempfänger in einem gesonderten schriftlichen Ruhensbescheid geregelt werden; dies kann allerdings jederzeit und auch gleichzeitig mit dem Rückforderungsbescheid erfolgen.(Rn.40) Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Leistungsbescheid der OFD Koblenz vom 16. März 2011 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 8. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der dem Kläger seit dem 1. April 2003 in Höhe von monatlich jeweils 163,91 bis 172,40 € überzahlten Versorgungsbezüge ist § 52 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu bestimmen. In Höhe des zurückgeforderten Betrages wurden die Versorgungsbezüge dem Kläger zu viel gezahlt. Denn nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. In Höhe des überschießenden Betrages ruht die Versorgung kraft Gesetzes. Die Berechnung der Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte ergibt sich dabei aus § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Danach war eine entsprechende Anrechnung durchzuführen, weil dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine anrechnungspflichtige Rente von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt wurde. Dabei ist zwischen den Beteiligten die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages nicht umstritten. Der Kläger erhebt keine Einwendungen gegen die Berechnung des Ruhensbetrages, so dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absehen kann. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Frage der Rückzahlungsverpflichtung nicht darauf an, ob er von dem mangelnden Rechtsgrund für die Zahlung möglicherweise Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis hatte. Zwar ist bei der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB die Haftung mit der Möglichkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung – ergänzt durch unbeschränkte Haftung bei Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB) oder bei Offensichtlichkeit des Mangels (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) – die gesetzliche Regel. Insofern hat der Gesetzgeber eine billige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung oder Rückgängigmachung unberechtigter Zahlungen aus öffentlichen Kassen und dem schutzwürdigen Vertrauen eines Versorgungsempfängers, dem die mangelnde Berechtigung einer Zahlung weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, getroffen. Ausnahmen hiervon, etwa in Anlehnung an den – entsprechend heranziehbaren – § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und dürfen nicht zur Umkehrung der gesetzlichen Regel führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 18/91 -, juris). Eine solche Ausnahme stellt nach der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig eine rückwirkende Ruhensregelung bei nachträglichem Bekanntwerden anzurechnender anderweitiger Bezüge dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 -, BVerwGE 71, 77; vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 -, Buchholz 239.1 § 52 Nr. 6, und vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, NVwZ-RR 1999, 387; OVG RP, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 A 10461/07.OVG - und vom 4. Dezember 2012 - 2 D 10591/12.OVG -). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Besonderheit abgestellt, nach der die Versorgungsbezüge von dem Dienstherrn regelmäßig jeweils im Voraus gezahlt werden, ohne dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Bezug einer Rente wegen der vor der Verbeamtung liegenden Arbeitszeit des Versorgungsempfängers bekannt ist. Kann die Ruhensberechnung somit jeweils erst durchgeführt werden, wenn dem Dienstherrn der anderweitige Rentenbezug bekannt ist, und kann diese Berechnung somit immer nur nachträglich erfolgen, so steht die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung. Dieser Vorbehalt rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass dem Empfänger der Versorgungsleistungen – anders als dem Dienstherrn – die Höhe beider Bezüge, nämlich der Versorgung sowie der Rentenzahlungen, typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985, a.a.O.). So liegt die Sache hier. Bei der Zahlung von Versorgungsbezügen und der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG wegen der anderweitigen Rentenbezüge des Klägers erfolgte die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung aufgrund des sich ändernden Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hier konnte die Ruhensberechnung erst durchgeführt werden, als dem Beklagten der anderweitige Rentenbezug bekannt geworden ist, und konnte die Ruhensberechnung somit nur nachträglich erfolgen. Dieser Vorbehalt rechtfertigt sich auch hier dadurch, dass dem Kläger – anders als der OFD bei der Zahlung der Versorgungsbezüge – die Höhe beider Bezüge, nämlich der Versorgungsbezüge sowie der Rentenzahlungen, bekannt war. Bei ihm ist im Übrigen – wie bei jedem Beamten (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Loseblattkommentar, Stand April 2014, § 53 BeamtVG Rn. 39) – auch die Kenntnis vom gesetzlichen Vorbehalt vorauszusetzen. Dies gilt in umso stärkerem Maße beim Kläger mit der für seine ehemalige Tätigkeit als Professor des Rechts erforderlichen Aus- und Vorbildung. Darauf, nicht gewusst zu haben, dass die Zahlung einer Regelaltersrente eine Änderung der Versorgungsbezüge nach sich zieht, kann sich der Kläger aber auch aus einem weiteren Grund nicht erfolgreich berufen. Denn er haftet bereits aufgrund des der Zahlung von Versorgungsbezügen innewohnenden gesetzesimmanenten Vorbehalts gemäß § 820 BGB verschärft. Auch deshalb kommt es auf die Frage nach der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des mangelnden Rechtsgrundes nicht mehr an (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 A 10461/07.OVG - und vom 4. Dezember 2012 - 2 D 10591/12.OVG -; stRspr). In diesem Zusammenhang weist der Senat jedoch darauf hin, dass der Kläger sowohl über die Folgen eines anderweitigen Rentenbezuges im Sinne einer Ruhensberechnung durch das dem Versorgungsfestsetzungsbescheid beigefügte Merkblatt hingewiesen worden war. Schließlich ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht verjährt. Mangels ausdrücklicher Regelung für die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs nach § 52 BeamtVG ist die reguläre Verjährungsfrist nach § 195 ff. BGB anwendbar. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1. Januar 2001 drei Jahre. Dabei beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Rentenbezug des Klägers durch die OFD war vorliegend erst Ende 2010, als der Behörde die maßgeblichen Rentenmitteilungen vorgelegt worden sind. Insoweit dringt der Kläger mit seinem Einwand, der Beklagte sei bezüglich dieses Rentenbezuges grob fahrlässig in Unkenntnis gewesen, nicht durch. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich auf die Anzeigeverpflichtung des Klägers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG abzustellen, da es in erster Linie Pflicht des Versorgungsberechtigten ist, Umstände, die Auswirkungen auf seine Versorgungsbezüge haben könnten, der Versorgungsbehörde mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung war der Kläger wie dargelegt mehrfach hingewiesen worden. Er kann den Beklagten insoweit nicht darauf verweisen, keine eigenen Ermittlungen angestellt zu haben. Beschäftigungszeiten, die dem Dienst im Beamtenverhältnis vorhergehen, können zwar ein Indiz für entsprechende Rentenansprüche eines Beamten sein. Die Verantwortung für die Ermittlung möglicher Rentenansprüche des jeweiligen Beamten auf die Pensionsbehörde zu überbürden führte indes dazu, dass Sinn und Zweck der den Beamten treffenden Anzeigepflicht letztlich entleert würden. Zudem ist die tatsächliche Rentenleistung von weiteren, der Pensionsbehörde nicht zur Kenntnis gelangenden Faktoren, wie etwa die Erfüllung von Wartezeiten oder der Eintritt des Versicherungsfalls, abhängig. Da die OFD die Zahlungen von zahlreichen Versorgungsbezügen zudem in Masseverfahren zu bewältigen hat, kann sie nicht verpflichtet werden, bei der Zahlung der Versorgungsbezüge bei allen Ruhestandsbeamten mögliche anderweitige Rentenbezüge in regelmäßigen Abständen abzufragen. In diesem Zusammenhang gibt der Kläger zwar an, er habe ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter der OFD geführt. Dies entlastet ihn allerdings nicht, weil er weder dessen Namen angegeben hat noch hierzu in der Versorgungsakte des Klägers ein Vermerk zu finden ist. Insoweit hat der Beklagte – ohne weiteres nachvollziehbar – darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten bei allen mit der Festsetzung von Versorgungsleistungen befassten Mitarbeitern der OFD ungewöhnlich wäre. Zumindest würde bei einem solchen telefonischen Hinweis die Vorlage des entsprechenden Rentenbescheides verlangt werden. Ein solcher Hinweis findet sich in der vorgelegten (erkennbar vollständigen) Versorgungsakte jedoch nicht, so dass der insofern beweispflichtige Kläger mit dem entsprechenden Vortrag nicht durchdringt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides am 16. März 2011 war der Zeitraum von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB), nach dessen Ablauf andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von ihrer Entstehung an verjähren, für die zurückgeforderten Beträge seit April 2003 auch noch nicht abgelaufen. Sind die zurückgeforderten Beträge damit nicht verjährt, war die Klage insgesamt abzuweisen. Diesem Ergebnis steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 (2 C 13/11, BVerwGE 143, 230) nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Entscheidung Versorgungsbezüge zu viel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheides gedeckt sind. Dieses Urteil erging jedoch nicht zu einer gesetzlichen Ruhensregelung, sondern zu einem – durch konstitutiven Verwaltungsakt zu gewährenden – Familienschlag, dessen Voraussetzungen nach dem Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze des Kindes nachträglich wegfielen. Hiermit ist das Ruhen von Versorgungsbezügen nicht vergleichbar. Diese Rechtsfolge tritt nämlich, wie oben dargelegt, bereits kraft Gesetzes ein. Eines konstituierenden Bescheides zur Bewilligung dieser Leistung bedarf es also gerade nicht. Ebenso muss der Versorgungsfestsetzungbescheid vom 8. Januar 2002 nicht aufgehoben oder geändert werden. Denn dieser besteht grundsätzlich unabhängig von den Ruhensregelungen einschließlich der hierzu ergehenden Bescheide. Allerdings muss die Anrechnung der Rente und damit die Ermittlung der ruhenden Versorgungsbezüge (Ruhensberechnung) wegen ihrer Bedeutung für den Versorgungsempfänger in einem gesonderten schriftlichen Ruhensbescheid erfolgen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 A 10462/07.OVG -; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2014, § 53 BeamtVG Rn. 243). Dies kann jederzeit erfolgen (Stadler, in: GKÖD, Stand Juni 2014, § 53 BeamtVG Rn. 82). Dies ist hier spätestens am 14. Dezember 2012 erfolgt. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat die OFD ihren Regelungswillen aber auch im Verwaltungsverfahren hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies geschah bereits mit der Änderungsmitteilung vom 17. Dezember 2010. Dort wurde dem Kläger bereits unmissverständlich mitgeteilt, dass seine Versorgungsbezüge in Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen seien. Die OFD hat darüber hinaus in dem Anhörungsscheiben vom 3. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass man beabsichtige, den Versorgungsbezug des Klägers rückwirkend ab dem 1. April 2003 nach § 55 BeamtVG zu regeln und die in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2010 entstandene Überzahlung in Höhe von 15.563,01 € gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückzufordern. Die anschließende Rückforderung in dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2011 ist in diesem Zusammenhang nicht allein an dem – in der Tat missverständlichen – Wortlaut des Bescheides auszurichten. Sie hat sich vielmehr entsprechend der auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Auslegungsregel des § 133 BGB am wirklichen Willen des Verfassers zu orientieren und darf nicht am buchstäblichen Sinne haften bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217). Dieser lässt für einen unbefangenen Leser des Bescheides indes keine Zweifel an der Regelungsabsicht und -durchführung aufkommen. Da für eine Rückforderung immer zunächst einmal die Höhe berechnet und festgestellt werden muss, wäre ein Leistungsbescheid ohne eine solche Berechnung (welche die Regelung im Sinne vom § 55 Abs. 1 BeamtVG darstellt) nämlich – auch aus Sicht eines objektiven Dritten – sinnlos. Unabhängig hiervon ist eine Umsetzung der entsprechenden Regelungsabsicht in eine rechtsförmliche Regelung spätestens mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 auch explizit erfolgt, da in diesem auf sämtliche der vorangegangenen Schreiben und Mitteilungen Bezug genommen wird. Eine Regelung mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens reicht insofern aus (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 A 10579/12.OVG -; Stadler, a.a.O, § 53 BeamtVG Rn. 82). Da die Entstehung und die Höhe der über mehrere Jahre aufgelaufenen Überzahlung nach alledem im alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers liegt, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung nicht abzusehen und auch keine Ratenzahlungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu bewilligen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 A 10579/12.OVG -). Umstände, die dem Beklagten hätten Anlass geben können, von einer Rückforderung weitgehend oder vollständig abzusehen, hat der Kläger nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 15.563,01 € festgesetzt. Der am ... März 1938 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Nachdem der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. September 2001 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, setzte die Oberfinanzdirektion Koblenz als zentrale Versorgungsbehörde des Beklagten – im Folgenden: OFD – seine Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 8. Januar 2002 auf 75 % des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe C 3, Stufe 15, fest. Im Zusammenhang mit der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge wurde der Kläger durch von der OFD schriftlich darauf hingewiesen, dass • diese neben Renten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt würden, • er jede Änderung seiner Verhältnisse anzuzeigen habe, • solche Änderungen möglicherweise eine Kürzung oder die Festsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge zur Folge hätten, • seine Versorgungsbezüge vom Eintritt solcher Änderungen an unter dem Vorbehalt der anderweitigen Festsetzung und der Rückforderung etwa überzahlter Bezüge weitergezahlt würden sowie • wegen der Rückforderung der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht anerkannt werden könne. Auf Anfrage der OFD gab der Kläger am 14. Februar 2002 an, eine Anwartschaft auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu besitzen. Obwohl ihm diese Rente ab dem 1. April 2003 in Höhe von monatlich 163,91 € (zuletzt 172,40 €) gewährt wurde, teilte er der Versorgungsbehörde den Bezug seiner Altersrente nicht schriftlich mit. Nachdem die OFD bei einer landesweit durchgeführten Überprüfungsaktion im November 2010 festgestellt hatte, dass auch der Kläger neben seiner Versorgung eine Altersrente bezieht, übersandte sie ihm am 17. Dezember 2010 zunächst eine Änderungsmitteilung, mit der ihm mitgeteilt wurde, das seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2011 in Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. März 2011 wies die OFD den Kläger zudem darauf hin, dass sein Versorgungsbezug bereits ab dem 1. April 2003 nach den hierfür geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zu regeln gewesen, dies aber bisher mangels Kenntnis der Versorgungsbehörde vom Bezug der Rente unterblieben sei. Man beabsichtige daher, seine monatlichen Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. April 2003 entsprechend zu regeln und die bis zum 31. Dezember 2010 entstandene Überzahlung in Höhe von 15.563,01 € von ihm zurückzufordern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ruhensregelung verwies die OFD auf eine dem Schreiben beigefügte Berechnung, in der sie für jeden einzelnen Monat seit dem 1. April 2003 die (sich in ihrer Höhe geringfügig unterscheidenden) Überzahlungsbeträge auswies. Am 16. März 2011 erließ die OFD einen Leistungsbescheid, mit dem sie feststellte, dass in der Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2010 aufgrund des Rentenbezugs eine Ruhensregelung durchzuführen war, diese jedoch wegen der Unkenntnis vom Rentenbezug nicht durchgeführt worden sei und hierdurch dem Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von 15.563,01 € zu Unrecht gewährt worden seien. Die Versorgungsbehörde forderte ihn auf, die überzahlten Dienstbezüge zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten der Ruhensberechnung und der Feststellung der Überzahlung wird in dem Leistungsbescheid auf das Anhörungsschreiben und die dort beigefügte Berechnung verwiesen. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass dem Beklagten die Rentenanwartschaft bekannt gewesen sei. Er habe die OFD nach Erhalt seiner Rente hierüber telefonisch unterrichtet. Damit sei er selbst bei Erhalt der Versorgungsbezüge nicht bösgläubig gewesen und der Beklagte habe in Kenntnis seiner Nichtschuld geleistet. Zudem habe sich die Rückforderung wegen eingetretener Verjährung auf einen Zeitraum von drei Jahren zu beschränken. Schließlich sei er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, die Schreiben der OFD und sonstige Unterlagen zu lesen. Bei der Räumung seiner mittlerweile aufgelösten Wohnung sei fast die gesamte Post seit dem Jahr 2003 ungeöffnet vorgefunden worden. Der Kläger hat beantragt, den Leistungsbescheid vom 16. März 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage mit Rechtsausführungen entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2012 ergangene Urteil stattgegeben. Dem Kläger seien die streitgegenständlichen Versorgungsbezüge nicht zu viel gezahlt worden, weil er sie nicht ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Da der Beklagte bislang keine Regelung der Versorgungsbezüge durchgeführt habe, gelte nach wie vor der ursprüngliche Versorgungsfestsetzungsbescheid. In den mit der Klage angefochtenen Bescheiden würden zwar Ruhensregelungen angekündigt, diese jedoch nicht durchgeführt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf Ruhensregelungen in früheren Schreiben verwiesen werde, ließen sich hieraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechenden Rechtsfolgewillen entnehmen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er hält die Rechtsausführungen der Vorinstanz für nicht stichhaltig und verweist auf das seiner Meinung nach bereits durch die gesetzlichen Vorschriften eingetretene Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers und die damit von vornherein nicht anwendbaren Grundsätze einer Entreicherung bei nicht grob fahrlässiger Unkenntnis. Unabhängig hiervon habe der Kläger seit dem Erhalt seiner Altersrente im Jahre 2003 seine Anzeigepflichten verletzt. Der Beklagte beantragt, das aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufzuheben und die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 16. März 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten für zutreffend hält. Die angefochtenen Bescheide enthielten keine eindeutige Regelung seiner Versorgungsbezüge. Der nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung erlassene Regelungsbescheid vom 14. Dezember 2012 könne diesen Fehler des Leistungsbescheides nicht wirksam heilen. Dass ein solcher Bescheid „vorsorglich“ erlassen worden sei bestätige vielmehr seine Rechtsauffassung. Damit setze sich der Beklagte auch in Widerspruch zum eigenen Handeln. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Hefter) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.