Urteil
2 A 11131/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:0317.2A11131.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anpassung seiner Besoldung von Besoldungsgruppe A 14 nach A 14 mit Zulage. 2 Der Kläger stand bis zu seinem Ruhestand als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 2003 wurde er zum Rektor der Grundschule X. in W. ernannt und in eine Planstelle für einen Rektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern (BBesO A 13+Z) eingewiesen. Seit September 2000 war er als Personalratsmitglied vom Schuldienst freigestellt. Auf seine Bewerbung um eine im Jahr 2003 ausgeschriebene Stelle für den Schulleiter der Grund- und Hauptschule Y. in W., die zum damaligen Zeitpunkt mehr als 360 Schüler hatte, wurde er als bester Bewerber ausgewählt. Einen Rechtsstreit um die Frage, ob er die vorgeschriebene Erprobungszeit tatsächlich erbringen müsse oder ob eine fiktive Erprobung unter Wahrung seiner Freistellung genüge, entschied der Kläger für sich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -, BVerwGE 126, 333). Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Planstelle eines Rektors als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern) eingewiesen; für die verspätete Einweisung wurde Schadenersatz gewährt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - ausdrücklich aufgefordert, den Kläger nicht zum Leiter einer bestimmten Schule zu bestellen. Hintergrund dieses Vorgehens war, dass die nur einmal vorhandene Rektorenstelle nicht vakant bleiben sollte. Aus diesem Grund wurde der Kläger seither auf einer freien Planstelle geführt. Im elektronischen Personalverwaltungssystem wurde der Kläger zunächst bei der Grund- und Hauptschule Y. in W., auf sein Drängen hin später wieder bei der Grundschule X. in W. gebucht. Nach einem Umzug nach B. beantragte er eine Versetzung aus persönlichen Gründen an die dortige Grundschule. Obwohl die Rektorenstelle besetzt und der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zugeordnet war, wurde der Kläger fortan bei dieser Schule geführt. Durch die jeweiligen Zuordnungen sollten nach Mitteilung der Beteiligten vor allem Nachteile bei der Reisekostenabrechnung vermieden werden. 3 Durch § 135 des Landesbesoldungsgesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 319 [345 ff.]) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2012 unter anderem für das Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern eine Amtszulage eingeführt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2012 beantragte der Kläger aus diesem Grund die Anhebung seiner Besoldung von der Besoldungsgruppe A 14 nach A 14 mit Amtszulage. 4 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2012 ab. Zur Begründung hob er darauf ab, dass zum maßgeblichen Stichtag keine der Schulen, der der Kläger seit seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet gewesen sei, eine Schülerzahl von mehr als 360 Schülern aufweise. Unter Berücksichtigung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots im Personalvertretungsrecht sei er bei vergleichender Betrachtung deshalb der Personengruppe zuzuordnen, bei der wegen gesunkener Schülerzahlen keine Anhebung der Besoldung erfolgt sei. 5 Gegen diese Mitteilung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 7. September 2012. Ihm dürften aus seiner Freistellung für die Personalratstätigkeit keine Nachteile erwachsen. Die Schule, für die er im Rahmen der Bestenauslese mit nachfolgender Beförderung ausgewählt worden sei, habe zum damaligen Zeitpunkt mehr als 360 Schüler gehabt, so dass er im Wege der Nachzeichnung nunmehr nach Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage zu besolden sei. Den Umstand, dass alle Schulen, denen er seit 2003 zugeordnet gewesen sei, nunmehr über weniger als 360 Schüler verfügten, habe er nicht zu vertreten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er als Rektor einer Grund- und Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 14 einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung habe. Mit Inkrafttreten der Besoldungsänderung habe ihm daher ein Anspruch auf Verwendung als Schulleiter an einer entsprechend großen Schule zugestanden. Durch Schreiben vom 26. September 2012 lehnte der Beklagte den Antrag endgültig ab. 6 Mit seiner am 11. Oktober 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der allein aus reisekostenrechtlichen Gründen erfolgten Anknüpfung an eine bestimmte Schule, bei der darauf Wert gelegte worden sei, dass die jeweilige Schule mit dem Wohnort identisch sei, um finanzielle Nachteile für ihn zu vermeiden, dürfe keine weitere Bindungswirkung zukommen. Er sei in ein Rektorenamt für eine Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern befördert worden und habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Daher müsse er im Wege der fiktiven Nachzeichnung so behandelt werden, als ob er auch jetzt noch eine entsprechend große Grundschule leite. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 unter Aufhebung der Bescheide der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 21. Juni 2012 und 26. September 2012 festzustellen, dass er seit dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage zuzuordnen ist. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er führt aus, dass für die Frage der Besoldungsanhebung grundsätzlich auf die Verhältnisse in der Stammschule abzustellen sei. Im Falle des Klägers müsse Anknüpfungspunkt für die Betrachtung das Amt sein, für das er ausgewählt worden sei, nämlich das Amt eines Rektors der Grund- und Hauptschule „Y.-Schule W.“. An dieser Schule sei zum 1. August 2011 der Hauptschulzweig entfallen. Die verbleibende Grundschule habe zum Stichtag nur noch über 256 Schülerinnen und Schüler verfügt. Auch der Schulleiter, der statt des Klägers die Funktion an der ehemaligen Grund- und Hauptschule tatsächlich wahrgenommen habe, habe nicht an der Besoldungserhöhung teilgenommen. Die anderen Einsatzschulen des Klägers, nämlich die Grundschulen X. in W. und B., erfüllten die Voraussetzungen ebenfalls nicht, so dass eine Besoldungsanhebung unter keinem Gesichtspunkt in Betracht komme. 12 Mit Urteil vom 14. Februar 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei als Feststellungsklage auf Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger sei zwar im Jahr 2003 für eine Grund- und Hauptschule ausgewählt worden, die mehr als 360 Schüler gehabt habe. Im Zuge der Schulstrukturreform sei diese Zahl aber unter die maßgebliche Grenze gesunken. Die ursprüngliche Schülerzahl könne der Kläger nicht in dem Sinne konservieren, dass er in der Folgezeit als Rektor einer Grundschule mit über 360 Schülern einzuordnen wäre. Ein Anspruch folge auch nicht aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot. Die erstmalige Anhebung der Leitungsstellen von Grundschulen knüpfe lediglich an die tatsächliche Schülerzahl an. Einziger tatsächlicher Anknüpfungspunkt für diese Betrachtung sei die Grund- und Hauptschule Y. in W., für die der Kläger ausgewählt worden sei und die die Anforderungen - wie im Übrigen 2/3 der Grundschulen im Land - die Anforderungen an eine Besoldungsanhebung nicht erfülle. Gleiches gelte auch für die weiteren Einsatzschulen des Klägers. 13 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft nochmals sein Vorbringen und bekräftigt, dass angesichts der fehlenden Zuweisung an eine bestimmte Schule als einziges Fixum die Ernennung als Direktor einer Schule mit mehr als 360 Schülern verbleibe. Der Hinweis auf die Grund- und Hauptschule Y., um deren Direktorenstelle er sich beworben habe, sei nicht zielführend. Er sei zu keinem Zeitpunkt dort Schulleiter gewesen, auch nicht fiktiv. Da die ADD nicht gewusst habe, wie sie mit seiner Bewerbung um eine nach A 14 dotierte Stelle umgehen solle, sei er aufgefordert worden, sich um eine zufällig konkret vakante Stelle zu bewerben. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass er diese Stelle auch bei erfolgreicher Bewerbung niemals antreten würde, sondern in der Freistellung verbleiben werde. Wenn der Beklagte jetzt auf die Verhältnisse an bestimmten Schulen abstellen wolle, setze er sich zu seiner ursprünglichen Entscheidung in Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger betont, aufgrund der fehlenden Zuweisung zu einer bestimmten Schule habe er auch keinen Anlass gehabt, sich um die Versetzung an eine größere Schule zu bemühen und so seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend zu machen. 14 Der Kläger beantragt, 15 unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Juni 2012 und 26. September 2012 festzustellen, dass ihm seit dem 1. Juli 2012 eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zu gewähren war und den Beklagten zu verpflichten, die sich zur tatsächlich gezahlten Besoldung und Versorgung ergebende Differenz nebst Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nachzuentrichten. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er verweist im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag und das Urteil des Verwaltungsgerichts. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Besoldung nach der Landesbesoldungsordnung A 14 mit Amtszulage. I. 21 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage auch durch den Eintritt des Klägers in den Ruhestand nicht erledigt hat. Das Interesse des Klägers, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe feststellen zu lassen, ist nach wie vor gegeben, da diese Zugehörigkeit nicht nur für eine gegebenenfalls aufgetretene Besoldungsdifferenz, sondern gemäß § 4 Abs. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - auch für die Berechnung der Ruhegehaltsbezüge maßgeblich ist. Sofern der Kläger seinen Anspruch auf Nachforderung in der Berufungsinstanz nunmehr auch auf eine Differenz bei den Versorgungsbezügen erstreckt hat, ist dies nach §§ 125 Abs. 1, 91 und 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - zulässig. II. 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Besoldungsrecht (1). Der Kläger kann zwar aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Schlechterstellungsverbots verlangen, besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, wie seine nicht freigestellten Kollegen gestellt worden sind (2a). Auch danach steht ihm aber ein Anspruch auf eine Besoldungserhöhung nicht zu (2b). 1. 23 Für die Besoldung von Beamten gilt ein Gesetzesvorbehalt. Die Alimentation ist daher durch Gesetz zu regeln und kann nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden (vgl. für den hier maßgebliche Entscheidungszeitpunkt noch § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31.08.2006 geltenden Fassung - BBesG - i.V.m. Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Das Grundgehalt eines Beamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, richtet sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist (§ 19 Abs. 1 BBesG). 24 Dem Kläger wurde im Jahr 2007 mit der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 die Funktion eines Rektors „einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ nach der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Die Inhaber dieses Amtes wurden durch Art. 5 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 340) niveaugleich in das entsprechende, durch Art. 4 f) des Gesetzes eingeführte Amt in der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet. Das Amt wurde dabei als künftig wegfallendes Amt (kw) gekennzeichnet. Eine abweichende Einweisung des Klägers ist bis heute nicht erfolgt. Durch § 135 Nr. 9 e) des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 319 [345 ff.]) - LBG - erhielten mehrere Leitungsämter eine Zulage, darunter auch das Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern. Das künftig wegfallende Amt, das der Kläger nach wie vor innehat, gehörte aber nicht dazu. 2. 25 a) Der Kläger kann aber nach dem personalvertretungsrechtlichen Schlechterstellungsverbot verlangen, so gestellt zu werden wie seine nicht freigestellten Kolleginnen und Kollegen. Gemäß § 6 i.V.m § 40 Abs. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPersVG - dürfen dem Kläger durch die Freistellung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Dieses Benachteiligungsverbot soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. 26 Ein wirtschaftlicher Nachteil in diesem Sinne wäre es, wenn der Kläger durch seine Freistellung nicht an einer Besoldungserhöhung in Form einer Amtszulage teilnehmen könnte, obwohl er ohne Freistellung eine entsprechende Zulage erhalten hätte. Etwas anderes gilt nur für solche Zulagen, deren Zweck in der Abgeltung bestimmter, durch die Dienstleistung entstandener Aufwendungen besteht, die ein freigestelltes Personalratsmitglied nicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1984 – 2 C 58.81 –, Juris-Rn. 26; Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 -, Juris-Rn. 9). Die im vorliegenden Fall gewährte Zulage ist demgegenüber eine Amtszulage im Sinne des § 42 Abs. 2 BBesG, die unabhängig von besonderen Aufwendungen gewährt wird und Bestandteil des Grundgehalts ist. 27 Aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Schlechterstellungsverbotes ist dem beklagten Land die Berufung auf die fehlende Einweisung des Klägers in ein Amt, das an der Besoldungserhöhung teilnimmt, verwehrt. Auf Nachfrage des Senats hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - nämlich mitgeteilt, dass die Übertragung des konkret-funktionellen Amtes für all jene Rektoren, die nach Auflösung des Hauptschulzweiges beziehungsweise der Überführung eines Hauptschulzweiges in eine Realschule plus an der organisatorisch selbständig weitergeführten Grundschule eingesetzt wurden, „konkludent“ mit der Verselbständigung der Grundschule erfolgt sei. Die Rektoren wurden also, sofern sie an einer ausreichend großen Schule tätig waren, ohne explizite Anordnung so behandelt, als hätten sie ihr Amt als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern inne, so dass sie von der Besoldungserhöhung profitieren konnten. Dann muss nach § 6 i.V.m § 40 Abs. 5 LPersVG aber auch der Kläger zu seinen Gunsten entsprechend behandelt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. 28 b) Aus diesem Gleichbehandlungsanspruch folgt allerdings kein Anspruch auf die begehrte Amtszulage, da der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger so zu behandeln ist, als sei er zum Stichtag an einer Grundschule mit weniger als 360 Schülern tätig gewesen. 29 Um zu ermitteln, wie ein freigestelltes Personalratsmitglied besoldungs- und laufbahnrechtlich zu behandeln ist, muss der Dienstherr eine valide Prognose darüber abgeben, wie sich der berufliche Werdegang des Personalratsmitglieds ohne Freistellung entwickelt hätte. Die Grundsätze zur Aufstellung einer solchen Prognose sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens kommt dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu. Sein Prognosekonzept ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn dessen Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierte Aussagen über den sich daraus ergebenden Werdegang führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11/14 -, Juris-Rn. 12 f.). 30 Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass sich durch die erstmalige Schaffung einer weiteren Beförderungsmöglichkeit für einen Teil der im Amt befindlichen Rektoren eine Besoldungsanhebung ergab, die nicht von der erfolgreichen Bewerbung um eine Beförderungsstelle und mithin nicht von der dienstlichen Leistung, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten an den Schulen zu einem bestimmten Stichtag abhing. Es besteht jedoch kein Anlass, für solche Fälle von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Vielmehr muss auch hier der Dienstherr eine nachvollziehbare, weil durch Tatsachen fundierte Prognose darüber abgeben, an welcher Schule das freigestellte Personalratsmitglied ohne Freistellung voraussichtlich tätig gewesen wäre, wobei ihm ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Methode und des Verfahrens zukommt. 31 Das vorliegende Verfahren gibt allerdings Anlass zu der Klarstellung, dass die Prognose nur auf solche Tatsachen gestützt werden darf, die Auskunft über eine mögliche berufliche Entwicklung ohne Freistellung geben können. Tatsachen, die demgegenüber einzig der besonderen Situation der Freistellung geschuldet sind, bilden von vornherein keinen tauglichen Anknüpfungspunkt. Das gilt ganz besonders, wenn diese Tatsachen ohne Freistellung schon aus Rechtsgründen nicht hätten eintreten können. 32 Aus diesem Grund war die Anknüpfung des Beklagten an die tatsächlichen Verhältnisse bei der Grundschule X. in W. ebenso wie diejenigen bei der Grundschule in B. ungeeignet, Auskunft über die prognostische berufliche Entwicklung des Klägers zu geben. An keine dieser Schulen hätte der Kläger ohne Freistellung versetzt werden können, da diese Schulen mangels entsprechender Schülerzahl von vornherein nicht über nach A 14 BBesO besoldete Funktionsstellen verfügten. Bei der - erst auf nachdrückliches Drängen des Klägers erfolgten - Zuordnung an seine vorherige Grundschule handelte es sich folglich ebenso wie bei der später erfolgten „Versetzung“ an die Grundschule in B. um rein buchungstechnische, der besonderen Situation der Freistellung geschuldete Vorgänge. 33 Aus dem gleichen Grund kann der Kläger nichts daraus für sich herleiten, dass er zwar in eine Planstelle eines Rektors der Besoldungsgruppe A 14 BBesO eingewiesen, aber nicht zum Leiter einer bestimmten Schule bestellt wurde. Auch dies war ein allein der Besonderheit der Freistellung geschuldeter Umstand und wäre andernfalls beamtenrechtlich nicht denkbar gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Prognose daher nicht darauf an, auf welcher Planstelle der Kläger in der Freistellung tatsächlich geführt wurde, sondern auf welcher Planstelle er ohne Freistellung voraussichtlich geführt worden wäre. 34 Rechtlich zulässig und tragfähig war daher die Anknüpfung an die Entwicklung der tatsächlichen Situation an der Grund- und Hauptschule Y. in W.. Der Kläger hatte sich auf diese ursprünglich zum 1. August 2003 zu besetzende Stelle beworben und sich innerhalb eines konkreten Bewerberfelds nach Leistungsgesichtspunkten durchgesetzt. Er hatte daher einen durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch, entsprechend seiner Bewerbung auf dieser Stelle ernannt zu werden. Unter diesen Umständen liegt die Prognose außerordentlich nahe, dass der Kläger ohne Freistellung in Übereinstimmung mit seiner Bewerbung die Beförderungsstelle angetreten hätte. 35 Sofern der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, er habe sich lediglich um eine „Planstelle nach A 14“ beworben und nur zur formalen Abwicklung des Verfahrens die Bewerbung auf eine zufällig konkret vakante Stelle gerichtet, verkennt er die rechtliche Bedeutung seiner Handlung. Das Beamtenrecht kennt keine Beförderung auf eine Besoldungsstufe. Eine Beförderung setzt vielmehr eine freie und besetzbare Planstelle voraus, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag tatsächlich besetzen will (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, Juris-Rn. 15 m.w.Nw.). Bewirbt sich ein Beamter um einen solchen Beförderungsdienstposten, steht ihm ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl zu. Der Dienstherr muss die Bewerbung zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11.12.2014, - 2 C 51.13 -, Juris-Rn. 15 m.w.Nw.). 36 Das gilt ohne Abstriche auch für freigestellte Personalratsmitglieder. Sie haben nur deshalb einen Anspruch auf Beförderung, weil sie sich ohne Freistellung prognostisch in einem konkreten Auswahlverfahren nach Maßgabe der Kriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG durchgesetzt hätten und deshalb im Beförderungsamt hätten ernannt werden müssen. Wenn es bei Beamten im Schuldienst auf die tatsächliche Situation an bestimmten Schulen ankommt, ist es deshalb nicht nur ohne weiteres zulässig, sondern sogar sehr naheliegend, auf die Situation an derjenigen Schule abzustellen, für die sich das freigestellte Personalratsmitglied erfolgreich beworben hat. 37 Sofern der Kläger der Auffassung ist, der Beklagte hätte nach der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts zwingend eine Vergleichsgruppe bilden müssen, trifft dies nicht zu. Die Bildung einer Vergleichsgruppe ist nach gefestigter Rechtsprechung ein geeignetes Mittel, um eine auf Tatsachen gestützte Prognose über eine Leistungsentwicklung abzugeben. In diesem Sinne kann sie ein „Beurteilungssurrogat“ und gemäß der vom Kläger erstrittenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein „Erprobungssurrogat“ darstellen (BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -, a.a.O., Rn. 19). Vorliegend geht es aber nicht um die Prognose einer dienstlichen Leistung, sondern um eine prognostische Zuordnung zu einer bestimmten Schule. Auch für einen solchen Fall wäre die Bildung einer Vergleichsgruppe, mittels derer eine „wahrscheinliche Stammschule“ ermittelt wird, angesichts des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn gedanklich nicht vollkommen ausgeschlossen. Sie ist jedoch keinesfalls rechtlich geboten. 38 c) Schließlich hilft auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Der Kläger wurde zwar ursprünglich in das Amt des Rektors einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern eingewiesen. Auch ohne Freistellung hätte das spätere Absinken der Schülerzahlen aber für sich genommen kein dienstliches Bedürfnis begründet, den Kläger in ein anderes Amt seiner Laufbahn zu versetzen (vgl. die Vorbemerkung I. 3. Abs. 4 zur Landesbesoldungsordnung A). Der Beklagte war daher nicht aufgerufen, von Amts wegen tätig zu werden und wird ausweislich seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung in entsprechenden Fällen bei nicht freigestellten Rektorinnen und Rektoren ebenfalls nicht tätig. In dieser Situation wäre es Sache des Klägers gewesen, sich um die Versetzung oder gar eine Beförderung an eine größere Schule zu bemühen. Dies ist jedoch nicht geschehen. 39 Ein entsprechender Antrag des Klägers kann auch nicht fingiert werden. Anlass zur prognostischen Nachzeichnung von Leistungen oder der Fiktion von Handlungen besteht nur, sofern deren Vornahme aufgrund der Freistellung nicht möglich ist. Kann das Personalratsmitglied demgegenüber Anträge aus der Freistellung heraus stellen und nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzen, ist für eine Fiktion kein Raum (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 1/13 -, Juris-Rn. 10). 40 An diesem Ergebnis ändert auch der in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigte Hinweis des Klägers nichts, er habe wegen der fehlenden Zuweisung keinen Anlass gesehen, die konkrete Entwicklung an bestimmten Schulen in den Blick zu nehmen und darauf zu reagieren. Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend nicht um die tatsächliche Behandlung des Klägers aufgrund seiner Freistellung, sondern um die Frage der zutreffenden Prognose seiner beruflichen Entwicklung während der Freistellung. Abgesehen davon stützt dieses Argument nicht die behauptete Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, sondern macht ein Fehlverhalten des Beklagten geltend, das indes nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist. 41 d) Der Senat hat erwogen, ob die Prognose des Beklagten zur effektiven Durchsetzung des Schlechterstellungsverbots von Personalratsmitgliedern einer wertenden Korrektur unterzogen werden muss. Das ist aber nicht der Fall. Von den am 30. Juni 2012 an Grundschulen in der Besoldungsgruppe A 14 eingesetzten 60 Rektorinnen und Rektoren kamen 23 in den Genuss einer Amtszulage, während die Besoldung von 37 Rektorinnen und Rektoren wegen zwischenzeitlich gesunkener Schülerzahlen nicht angehoben wurde. Haben somit weniger als 40% der Schulleiterinnen und Schulleiter von der Besoldungserhöhung profitiert, erscheint das Festhalten des Klägers an den zum Stichtag herrschenden tatsächlichen Verhältnissen bei der Y. Grundschule in W. P. auch vor diesem Hintergrund nicht als Benachteiligung im Sinne des § 6 i.V.m § 40 Abs. 5 LPersVG. 3. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 43 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 44 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Dem Fall kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Grundsätze zur Behandlung freigestellter Personalratsmitglieder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind und vorliegend lediglich einzelfallbezogene Besonderheiten des rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsrechts in Rede stehen. Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169, auf 4.411,44 € (24 x 183,81 €) festgesetzt.