Beschluss
7 B 10532/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:0731.7B10532.15.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Den mit dem Beschwerdeantrag geltend gemachten Anspruch darauf, den Antragstellern Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes M durch dessen Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung zu bewilligen, hat der Beigeladene aus eigenem Recht ohnehin nicht. Er hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner den Antragstellern Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes M bewilligt. Vielmehr ist er selbst verpflichtet, den Antragstellern Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes M zu bewilligen. 3 Für diese Leistung der Jugendhilfe, die die Antragsteller wiederholt auch beim Beigeladenen beantragt haben, ist letzterer der gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Denn diese Leistung der Jugendhilfe stellt sich nicht mehr als Teil der vom Antragsgegner ab dem 3. Dezember 2014 begonnenen Leistung der Jugendhilfe dar. 4 Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sin d " (so im Anschluss an das Urteil des OVG RP vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02.OVG – ZfJ 2004, 147 ff. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – BVerwGE 120, 116 und 124 [kursive Hervorhebung durch den Senat] und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [192Rn. 22]). Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BVerwGE 137, 368 (373Rn. 20) und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 (204Rn. 15), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden". Jedoch finden sich in diesen beiden Urteilen keine Ausführungen dazu, dass und inwiefern dadurch die bisherige Rechtsprechung geändert oder doch modifiziert werde. Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist" (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – und vom 5. März 2010 – 5 C 12.09 –. Überdies heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 (80 f. Rn. 20) wieder, unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der ört- lichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbr echung gewährt worde n " seien (kursive Hervorhebung durch den Senat). Folglich wollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unterbrechung" der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht keine analoge Anwendung von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf alle anderen Zuständigkeitsbestimmungen in §§ 86 ff. SGB VIII erwogen mit der Folge, dass Unterbrechungen einer Leistung unter drei Monaten stets unbeachtlich wären (so aber NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012 –4 LC143/09– juris Rn.35).Es ist auch nicht ersichtlich, dass in allen anderen Zuständigkeitsbestimmungeninden§§86ff.SGBVIIIalsinden§ 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Dann aber stellen nach einer beachtlichen Unterbrechung der Leistung spätere Maßnahmen und Hilfen den Beginn einer neuen Leistung dar, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". 5 Gleichzeitig ist indes zu sehen, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine solche "Leistung" darstellen, in tatsächlicher Hinsicht nicht stets jeden Tag 24 Stunden lang erbracht werden, sondern unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "unterbrochen" wäre. Im Ergebnis Gleiches kann aber auch dann gelten, wenn ent-gegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt etwa wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt. Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des VGH BW vom 15. September 1997 – 9 S 174/98 – FEVS 48, 131 ff. zugrundeliegenden Fall). Im Ergebnis Gleiches kann schließlich auch bei einem so genannten Zwischenaufenthalt im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel insbesondere dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, die dann auch zu beachten ist und zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes gilt. Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, sodass eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung auch bereits dann vorliegen kann, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist. 6 Sofern hingegen eine Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist, liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen. Ansonsten kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant oder bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es ansonsten nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Beginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". 7 An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 – 7 A 11043/13.OVG – JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hat der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 – 12 A 1211/12 – JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung in seinem Urteil vom 17. Juni 2015 – 7 A 11002/14.OVG – ESOVGRP festgehalten. 8 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht zunächst zwar zutreffend davon aus, "Leistung" seien unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind , und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden" (a.a.O. S. 646 = juris Rn. 54; kursive Hervorhebung durch den Senat). Diesen Ansatz, der auf die – zumal "ohne Unterbrechung" erfolgte – "Gewährung" der erforderlichen Hilfen und Maßnahmen abstellt, verlässt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen indes, wenn es im Folgenden stattdessen einen fortbestehenden "jugendhilferechtlichen Bedarf" für maßgeblich hält. Ein "Bedarf" soll zwar – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – durch eine "Leistung" gedeckt werden, stellt aber selbst keine "Leistung" dar. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 [80 ff. Rn. 18 bis 24] m.w.N.) davon aus, dass "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung, d.h. der Zeitpunkt ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. a.a.O. = juris Rn. 52), und nicht etwa das Entstehen eines jugendhilferechtlichen Be-darfs. Eine entsprechende Sichtweise ist aber auch bei einer Unterbrechung der Leistungserbringung geboten. Lediglich in den in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII geregelten Fällen bleibt eine Unterbrechung bis zu drei Monaten außer Betracht, ist deshalb ansonsten aber immer beachtlich. Für eine Prüfung, "inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat", ist deshalb kein Raum; die Annahme, "dass die erneute Hilfegewährung" durch den klagenden Jugendhilfeträger "in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe ... steht und sich daher nicht als 'neue' Leistung darstellt", nur weil durchgängig Hilfebedarf und damit eine – eine Unterbrechung der Hilfe implizierende – "Wiederaufnahmeperspektive" bestanden habe, obwohl die Rechtmäßigkeit der Leistungseinstellung offengelassen wurde, obwohl über einen Zeitraum von bis zu fünfeinhalb Monaten keine Leistungen mehr erbracht worden waren und obwohl die beiden Kinder in diesem Zeitraum ein- bzw. zweimal in Obhut genommen worden waren, (vgl. a.a.O. S. 645 ff. = juris Rn. 10, 16 f., 61 f., 68 und 72; kursive Hervorhebungen durch den Senat), geht deshalb fehl. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geteilte (vgl. a.a.O. S. 648 f. = juris Rn. 85 bis 89) Auffassung, dass eine Inobhutnahme und eine sich anschließende Jugendhilfeleistung nicht als Teile einer einheitlichen "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII anzusehen sind, weil die Inobhutnahme keine Leistung der Jugendhilfe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [188 Rn. 22 f.] sowie Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11). Wird aber für ein Kind oder einen Jugendlichen zeitweise schon deshalb keine Leistung der Jugendhilfe gewährt, weil es in Obhut genommen ist und damit eine andere Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt wird, so können sich Jugendhilfeleistungen vor und nach dieser Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden haben sollte, der die spätere Notwendigkeit einer erneuten Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe wahrscheinlich machte. 9 Abgesehen davon besteht keine Notwendigkeit, zur Ausfüllung des Leistungsbegriffs "auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarf – soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht –" abzustellen, um die örtliche Zuständigkeit nicht von Irrtümern bei "der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes" abhängig zu machen und um nicht "möglichen Manipulationen Tür und Tor (zu) öffnen". Im Falle der Einstellung einer Jugendhilfeleistung kann der Betroffene erst Widerspruch und dann Klage erheben, gleiches gilt im Falle der Ablehnung weiterer Jugendhilfeleistungen. Besteht objektiv ein Anspruch auf eine Jugendhilfeleistung, so knüpft die örtliche Zuständigkeit dafür dann nicht an Irrtümer oder gar Manipulationen eines Jugendamtes an. Daneben bestehen im Fall einer unberechtigten Einstellung einer Jugendhilfeleistung oder unberechtigten Ablehnung eines Jugendhilfeantrages die Möglichkeit einer Selbstbeschaffung und sodann ein Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wenn die Bedarfsdeckung keinen Aufschub duldet. Ferner begründen § 86d Abs. 1 SGB VIII für den Fall, dass der eigentlich zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe nicht tätig wird, die Verpflichtung des Trägers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält, zum vorläufigen Tätigwerden, und § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für den Fall eines Zuständigkeitswechsels die Verpflichtung des bisherigen Trägers zu weiterer Hilfeleistung bis zur Fortsetzung der Leistung durch den nunmehr zuständigen Träger, wobei der tatsächlich zuständige Träger dem tatsächlich tätig gewordenen bzw. gebliebenen Träger gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat. Außer diesen beiden ausdrücklichen Regelungen für den Fall des etwa unberechtigten Untätigbleibens des – nunmehr – zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind die zahlreichen Zuständigkeitsregelungen in den §§ 86 ff. SGB VIII indes nicht ausgestaltet, um Irrtümern oder Manipulationen bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, auch wird ansonsten keine dieser zahlreichen Zuständigkeitsregelungen von der Rechtsprechung oder der Rechtslehre so ausgelegt; dies ist zudem generell nicht Zweck einer Zuständigkeitsregelung. Im Übrigen ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen (so BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – BVerwGE 135, 58 [64 Rn. 26] und vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 [87 Rn. 38]). 10 Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von der Beendigung der vom Antragsgegner erbrachten Leistung auszugehen. 11 Wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass die vom Antragsgegner bewilligte Hilfe zur Erziehung M am 23. Februar 2015 einvernehmlich beendet wurde, als M in den Haushalt seines Vaters nach B wechselte. Dafür spricht, dass M in B einwohnermelderechtlich angemeldet wurde, dass Ms Mutter dessen Vater in diesem Zusammenhang eine Generalvollmacht erteilte, dass Ms Möbel aus dem Haushalt seiner Mutter in den seines Vaters verbracht wurden, dass M in B in einem Verein angemeldet wurde und dass er selbst dort im Sommer 2015 ein Praktikum zu absolvieren plante. Dass Ms Beeinträchtigungen am 23. Februar 2015 nicht beendet waren und dass sein Wechsel in den Haushalt seines Vaters deswegen nicht ohne Probleme sein würde, war dabei allen klar. Gleichwohl wollte Maximilians Vater mit diesem "einen neuen Versuch wagen" (vgl. S. 4 der Antragsschrift) und weigerte sich M diesmal nicht, von diesem aufgenommen zu werden, sodass es nicht wie am 6. November 2014 bzw. hernach am 10. März 2015 zu dessen Inobhutnahme durch den Antragsgegner kam; allein schon deswegen trifft es nicht zu, dass Ms Vater gezwungen gewesen wäre, diesen aufzunehmen, weil der Antragsgegner für M keinen Platz in einer Einrichtung habe ausfindig machen können. 12 Jedenfalls aber wurde M am 10. März 2015 vom Antragsgegner in Obhut genommen, nachdem er am 6. März 2015 aus dem Haushalt seines Vaters weg-gelaufen war und nachdem sich der am 10. März 2015 zunächst aufgesuchte Beigeladene – soweit ersichtlich rechtswidrig – geweigert hatte, M in Obhut zu nehmen. Ferner wurde M am 27. März 2015, nachdem er auch aus der Einrichtung, in den ihn der Antragsgegner während der Inobhutnahme untergebracht hatte, weggelaufen war, nunmehr vom Beigeladenen erneut in Obhut genommen; diese Inobhutnahme dauert – soweit für den Senat ersichtlich – bis heute an. Zumindest durch diese Inobhutnahmen wurde eine – etwa noch nicht beendete – Leistung der Jugendhilfe beendet. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht in § 2 Abs. 2 SGB VIII im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe, sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII, der mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus" letztere der Leistungsgewährung gegenüberstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [188 Rn. 23]). Wird aber einem Kind oder Jugendlichen zeitweise schon deshalb keine Leistung der Jugendhilfe gewährt, weil es in Obhut genommen ist und damit eine andere Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt wird, so können sich Jugendhilfeleistungen vor und nach dieser Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, der spätere erneute Jugendhilfeleistungen wahrscheinlich machte (s.o.). 13 War aber die vom Antragsgegner früher erbrachte Leistung beendet, so handelt es sich bei der nunmehr wieder erforderlichen Hilfe zu Ms Erziehung um eine neue "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII. Da er aber vom 23. Februar bis zum 6. März 2015 bei seinem Vater in B seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, knüpft die örtliche Zuständigkeit für die nunmehr erforderliche Hilfe zu Ms Erziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr an den gewöhnlichen Aufenthalt von Ms Mutter an, sondern an den von Ms Vater. 14 Insoweit ist es auch unerheblich, dass beide Antragsteller gegen die Einstellungsbescheide des Antragsgegners vom 6. März 2015 Widersprüche erhoben haben, über die noch nicht entschieden ist. Aufgrund der deshalb noch nicht bestandskräftig aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 3. Dezember 2014 mag zwar den Antragstellern – nicht dem Beigeladenen – formal noch eine Rechtsposition zustehen. Hieraus folgt indes keine Zuständigkeit des Antragsgegners, der vielmehr für die nunmehr erforderliche Bewilligung von Hilfe zu Ms Erziehung nicht mehr zuständig ist (s.o.), sodass seine Einstellungsbescheide vom 6. März 2015 zumindest inzwischen als notwendige Konsequenz dessen rechtmäßig sind. Deswegen konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auch soweit er von den Antragstellern auf die fehlende Bestandskraft der Einstellungsbescheide vom 6. März 2015 gestützt wurde, keinen Erfolg haben. 15 Abgesehen von alledem hätte der Beigeladene überdies längst gemäß § 86d SGB VIII auf die Anträge der Antragsteller, ihnen Hilfe zur Erziehung Ms zu bewilligen, jedenfalls vorläufig tätig werden müssen, worauf ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Gemäß § 86d SGB VIII ist dann, wenn entweder die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder aber der unstreitig örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht tätig wird, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Das ist im vorliegenden Fall seit dem 27. März 2015 der Beigeladene. 16 Das Feststehen der örtlichen Zuständigkeit im Sinne der ersten Alternative dieser Bestimmung ist bereits dann nicht anzunehmen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt besteht, also alle in Betracht kommenden Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre Zuständigkeit bestreiten (vgl. Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, § 86d Rn. 5 f., Kunkel/Kepert a.a.O., § 86d Rn. 4 sowie Reisch in Jans/ Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Art.1 KJHG § 86d Rn.7[Stand7/2010]). Selbst wenn aber die Zuständigkeit des Antragsgegners festgestanden hätte, wären die Voraussetzungen der zweiten Alternative erfüllt gewesen, nachdem jener sein Tätigwerden gemäß § 86d SGB VIII (vgl. dessen Schreiben an den Beigeladenen vom 26. März 2015 = S. 67 seiner Verwaltungsakten) zunächst über den 27. März 2015 hinaus fortgesetzt, dann aber aus Zuständigkeitsgründen eingestellt hatte, ohne eine Entscheidung getroffen zu haben. Für die vom Beigeladenen u.a. angenommene örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners wegen begonnenen Tätigwerdens fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. 17 M hält sich seit dem 27. März 2015 und zugleich "vor Beginn der Leistung" im Bereich des Beigeladenen auf. § 86d SGB VIII meint mit "Leistung" nämlich stets nur die gerade begehrte, wegen nicht feststehender Zuständigkeit oder Untätigbleibens des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aber nicht erbrachte Leistung und stellt nicht etwa auf den Beginn eines früher begonnenen Leistungszusammenhangs im Sinne von § 86 SGB VIII ab (so auch Eschelbach/Schindler im Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86d Rn. 2 m.w.N.; a.A.: BayVGH, Urteile vom 20. Mai 2009 – 12 B 08.2007 – juris Rn. 29, vom 3. März 2009 – 12 B 08.1384 – juris Rn. 23 und vom 13. August 1999 – 12 B 97.2814 – juris Rn. 29 m.w.N. sowie Bohnert a.a.O. Rn. 14, Kunkel/ Kepert a.a.O. Rn. 8 und Reisch a.a.O. Rn. 1; a.A. bezüglich von Leistungen nach § 19 SGB VIII: NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2005 – 4 LA 505/04 – FEVS 58, 444 ff. sowie Kern in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 86d Rn. 8). Dafür sprechen die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift. 18 Die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung in § 85 Abs. 3 KJHG a.F. lautete: "Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird das zuständige Jugendamt nicht tätig, so ist das Jugendamt zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche aufhält." Nach der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 11/5948 S. 104) sollte die Vorschrift im Interesse einer schnellen und wirksamen Hilfe an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen anknüpfen. Die Neufassung als selbständige Vorschrift in § 86d SGB VIII durch das 1. Änderungsgesetz von 1993 ersetzte "Jugendamt" durch "örtlicher Träger" und ergänzte den Tatbestand durch Einbeziehung weiterer Leistungsberechtigter. Nach der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 12/2866 S. 23) sollte der neue § 86d SGB VIII den alten § 85 Abs. 3 SGB VIII ersetzen und für alle Zuständigkeiten dieses Unterabschnitts anwendbar sein. Mithin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Neufassung der Bestimmung in § 86d SGB VIII dazu führen sollte, anders als zuvor im Falle eines vorläufigen Tätigwerdens nicht mehr an den tatsächlichen Aufenthalt der nunmehr in dieser Regelung Genannten, sondern auch dann an deren tatsächlichen Aufenthalt "vor Beginn der Leistung" anzuknüpfen, wenn bereits zuvor Leistungen der Jugendhilfe erbracht worden waren, die zusammen mit der nunmehr begehrten eine einheitliche "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII darstellen würden (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2005 – 4 LA 505/04 – a.a.O. S. 446). 19 Dagegen sprechen auch Sinn und Zweck des § 86d SGB VIII. Diese Regelung dient dem Interesse der darin Genannten, da wegen der komplizierten Zuständigkeitsregelungen in §§ 86 bis 86b SGB VIII vor allem zur Klärung schwieriger Aufenthaltsverhältnisse umfangreiche Ermittlungen erforderlich sein können (vgl. Bohnert a.a.O. Rn. 1, Kern a.a.O. § 86d Rn. 1, Reisch a.a.O. Rn. 1 sowie Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86d Rn. 1). Dem würde es widersprechen, wenn für das vorläufige Tätigwerden des Jugendhilfeträgers nicht auf den derzeitigen tatsächlichen Aufenthalt der in § 86d SGB VIII Genannten, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung abzustellen wäre, sofern bereits früher erbrachte Leistungen zusammen mit der nunmehr begehrten eine einheitliche "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII darstellen würden. Andernfalls müssten schon für ein vorläufiges Tätigwerden gegebenenfalls umfangreiche Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht darüber angestellt werden, ob bereits ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Leistung der Jugendhilfe erbracht hat und bejahendenfalls, wo sich ein in § 86d SGB VIII Genannter vor Beginn dieser Maßnahme tatsächlich aufgehalten hat und vor allem, ob sich diese Leistung und die nunmehr beantragte als Teile einer einheitlichen Gesamtleistung darstellen würden, was auch mit schwierigen rechtlichen Beurteilungen des ermittelten Sachverhalts verbunden sein kann, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt. Umfangreiche Ermittlungen des Sachverhalts und schwierige rechtliche Beurteilungen würden jedoch dem Zweck der Vorschrift widersprechen, unabhängig von der Frage, wer als örtlich zuständiger Träger letztendlich die Kosten zu tragen hat, eine schnelle und wirksame Hilfe zu gewährleisten. Letztere ist nur dann gesichert, wenn der örtliche Träger am tatsächlichen Aufenthaltsort eines in § 86d SGB VIII Genann-ten zum vorläufigen Eintreten verpflichtet ist (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2005 – 4 LA 505/04 – a.a.O.). 20 Etwas anders folgt auch nicht etwa aus der Verwendung des Wortes "aufhält" in § 86d SGB VIII. Insbesondere lässt diese Wortwahl nicht darauf schließen, § 86d SGB VIII gelte grundsätzlich nur für die erstmalige Erbringung einer Leistung der Jugendhilfe (so aber Reisch a.a.O. Rn. 2). Vielmehr lässt diese Wortwahl auch den Schluss darauf zu, dass mit "Leistung" im Sinne von § 86d SGB VIII die aktuell begehrte Leistung unabhängig von früheren Leistungen der Jugendhilfe gemeint ist. Auch Sinn und Zweck von § 86d SGB VIII sprechen – wie oben aufgezeigt – dafür, dass diese Regelung für alle Fälle gilt, in denen eine Leistung nicht erbracht wird, weil die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der örtlich zuständige Träger untätig bleibt. 21 Unabhängig von alledem ist im vorliegenden Fall – wie oben ausgeführt – davon auszugehen, dass die den Antragstellern mit Bescheiden vom 3. Dezember 2014 bewilligte Leistung der Jugendhilfe jedenfalls wegen der wiederholten Inobhutnahmen Ms durch den Antragsgegner und durch den Beigeladenen beendet ist und deshalb zusammen mit der nunmehr begehrten Leistung der Jugendhilfe nicht Teile einer einheitlichen Gesamtleistung darstellen würden, sodass vorliegend im Rahmen von § 86d SGB VIII in jedem Fall nur auf die von den Antragstellern nunmehr beantragte Leistung abgestellt werden kann. 22 Ob der Beigeladene, wie der Antragsgegner annimmt, aufgrund der Inobhutnahme Ms auch gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII zur Bewilligung von Hilfe zu dessen Erziehung zuständig ist (so Wiesner a.a.O. § 42 SGB VIII Rn. 42) oder ob lediglich die Inobhutnahme durch den Beigeladenen bis zur Bewilligung einer solchen Hilfe durch den nach § 86 SGB VIII zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe andauert (so Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Art.1 KJHG § 42 Rn.61[Stand7/2006]), kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall der Beigeladene nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und zudem nach § 86d SGB VIII zum Tätigwerden verpflichtet ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.