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Beschluss

6 E 10435/16, 6 A 10185/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0824.6E10435.16.0A
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Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der Beschwerde und Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2016 wird der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren erster Instanz auf 5.358,60 € festgesetzt. – 6 E 10435/16.OVG – I. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.358,60 € festgesetzt. – 6 A 10185/16.OVG – Gründe Zu I. und II.: 1 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG sowie nach Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Wertfestsetzung in einem Streit um die Höhe der von einem berufsständischen Versorgungswerk zu erbringenden Rentenleistung von dem dreifachen Jahresbetrag der Rente auszugehen (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 20. September 2010 – 8 OA 89/10 –, juris). Die Differenz zwischen der von der Beklagten geleisteten monatlichen Rente und der von dem Kläger beanspruchten (ungekürzten) Rente beträgt 148,85 €, so dass hier von dem dreifachen Jahresbetrag dieses Differenzbetrags auszugehen ist, d.h. von 5.358,60 € (36 x 148,85 €). Zu I.: 2 Der von dem Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 2. Februar 2016 behauptete Schadensersatzanspruch erhöht den Streitwert für das Verfahren erster Instanz nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu Recht als Klageerweiterung verstanden hat oder ob es sich bei der betreffenden Textpassage – wie der Kläger meint – lediglich um eine Veranschaulichung seiner empfundenen Nachteile handelte. 3 In jedem Falle erhöht der Betrag den Streitwert nicht. Denn auch wenn man – wie das Verwaltungsgericht – eine nachträgliche Klageerweiterung annimmt, ist der Betrag aufgrund der Unzulässigkeit dieser Klageerweiterung nicht hinzuzurechnen. Durch den erfolglosen Versuch, im Wege der Klageerweiterung einen höheren oder einen zusätzlichen, anderen Anspruch geltend zu machen, werden keine Mehrkosten ausgelöst. Denn mit rechtskräftiger Verneinung der Zulässigkeit der Klageänderung endet die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstandes rückwirkend (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 6 W 51/12 –, NJW-RR 2013, 636, Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 263 Rn. 16). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht nicht etwa den nachträglichen zusätzlichen Klage antrag als unzulässig zurückgewiesen, sondern lediglich in den Gründen der Entscheidung festgehalten, die nachträgliche Klage änderung sei unzulässig. Über den (etwaigen) zusätzlichen Klageantrag hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht entschieden, so dass dieser keine Mehrkosten ausgelöst hat. 4 Aus diesen Gründen war der Streitwert in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen. Zwar hat das Verwaltungsgericht einen höheren Betrag festgesetzt. Das Verbot der sog. reformatio in peius gilt für das Streitwertbeschwerdeverfahren jedoch nicht, denn das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert auch von Amts wegen niedriger festsetzen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, s. auch OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 2 E 11030/07.OVG –, ESOVGRP, m.w.N aus der Rspr.). 5 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Satz 7 GKG).