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Beschluss

1 A 10530/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:1026.1A10530.16.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Mai 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vor. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht berechtigt. Der Kläger konnte nicht aufzeigen, dass das angegriffene erstinstanzliche Urteil an einem entscheidungserheblichen Fehler leidet. Die Frage, auf die er seine Antragsbegründung stützt und die das Verwaltungsgericht beschäftigt hat, ob für die Privilegierung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO für Garagen in den Abstandsflächen die einschränkende Voraussetzung gemäß Nr. 3 „…ohne…Feuerstätten…“ gilt, stellt sich hier nicht. Diese Frage wäre nämlich nur zu erörtern, wenn das Tatbestandsmerkmal „Garage“ im Sine des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO erfüllt wäre. Dies ist aber nicht der Fall. 3 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Geht man von dem Wortlaut dieser Bestimmung aus, so gilt eine bauliche Anlage mithin dann als Garage, wenn ihr die Funktion zugedacht ist, (mindestens) ein Kraftfahrzeug unterzustellen. Zur Auslegung des Begriffs der „Garage“ muss aber die Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 3 LBauO herangezogen werden, wonach Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume nicht als Garagen gelten. Derartige, im Satz 3 beispielhaft genannte Anlagen sind durchaus geeignet und regelmäßig auch dazu bestimmt ein Fahrzeug abzustellen, sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwohl nicht als Garage gelten. Bei derartigen Anlagen erschöpft sich der Nutzungszweck nicht im Abstellen eines Fahrzeuges außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen, vielmehr werden typischerweise neben dem bloßen Abstellen des Fahrzeuges zusätzlich andere Nutzungszwecke verfolgt, wie etwa die Ermöglichung der Besichtigung des Fahrzeugs durch Kunden oder der Reparatur oder Untersuchung eines Fahrzeug oder die Nutzung als Lagerraum. Somit ist nicht jeder Raum, in dem ein Kraftfahrzeug abgestellt werden kann, schon eine Garage. Eine bauliche Anlage kann vielmehr nur dann als Garage i. S. des § 2 Abs. 8 LBauO gelten, wenn es sich bei dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges um den alleinigen Zweck der Anlage handelt. Da die erkennbare Funktion der hier streitigen Anlage auch darin besteht, als Heizungsraum zu dienen, ist das Abstellen eines Kfz nicht der alleinige Zweck; die Anlage kann daher nicht als Garage gelten. 4 Für diese auf § 2 Abs. 8 LBauO gestützte Auslegung sprechen auch die Regelungen des § 8 LBauO. Wenn nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO Garagen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche gebaut werden dürfen, beinhaltet dies eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO, wonach Abstandsflächen von Gebäuden freizuhalten sind. Das Anliegen des Gesetzgebers, durch Abstandsflächen unzumutbare Belästigungen zu verhindern und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, soll für Garagen ausnahmsweise zurücktreten, um die öffentlichen Verkehrsflächen von dem ruhenden Verkehr zu entlasten. Um dem Charakter des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO als Ausnahmevorschrift gerecht zu werden, muss der Begriff der Garage eng ausgelegt werden (Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung Art 6 Rn. 523). Daher geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nur funktional selbständige Gebäude unter das Abstandsflächenprivileg des § 8 Abs. 9 LBauO fallen können (Urteil vom 25. Juni 2009 – 1 A 10050/09.OVG – juris, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 – 1 B 11285/07.OVG – und vom 22. Oktober 1996 – 1 B 12752/96.OVG –, ESRIA sowie Urteil des 8. Senats des OVG RP vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09 – , juris). Daran wird auch nach den Änderungen der LBauO durch das Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77) festgehalten, wonach eine Garage nunmehr unter anderem eine Verbindungstür zu einem anderen Gebäude haben darf. In der Begründung zum Gesetzentwurf ist nämlich klargestellt, dass Gebäude ihre funktionale Eigenständigkeit auch bei einer Zugangsmöglichkeit zum Hauptgebäude wahren müssen und andernfalls ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung verlieren (LT-Drs. 16/4333, S. 36, linke Spalte). Entscheidend für die Annahme einer Selbstständigkeit in diesem Sinne ist die funktionale Trennung zwischen Hauptgebäude und Garagenanbau, die gewährleistet, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Funktion als Garage genutzt wird. Bei Hinzutreten einer zweckwidrigen anderweitigen Nutzung kann von einer Garage im Sinne des § 8 Abs. 9 LBauO nicht mehr ausgegangen werden. Wird daher, wie hier, die Heizung für das angrenzende Hauptgebäude in der als Garage bezeichneten Anlage untergebracht, wird die gebotene funktionale Trennung aufgehoben und das Haupthaus gleichsam in die Abstandsfläche ausgedehnt. Eine bauliche Anlage, in der eine Heizung untergebracht ist, kann nach alledem, auch wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werden kann, nicht mehr als Garage im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO gelten. 5 Der Senat hat erwogen, ob anderes dann gelten kann, wenn ein weiterer Zweck als funktionell dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zugeordneter Nebenzweck eingeordnet werden kann, wie etwa das Lagern von Werkzeugen, Reifen oder sonstigem Kfz-Zubehör in geringem Umfang. Darauf muss aber nicht näher eingegangen werden, da hier die erkennbare Funktion der Anlage neben dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges darin besteht, als Heizungsraum für das angrenzende Hauptgebäude zu dienen. 6 Handelt es sich bei der fraglichen Anlage somit schon nicht um eine Garage im Sinne des Bauordnungsrechts, können sich auch keine besondere Schwierigkeiten i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bei der Beantwortung der Frage ergeben, ob für Garagen in den Abstandsflächen die einschränkende Voraussetzung gemäß Nr. 3 „…ohne…Feuerstätten…“ gilt. Diese Frage stellt sich hier nicht. 7 Schließlich kommt der Frage, „… wie der § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO in Bezug auf eine Grenzgarage samt das Hauptgebäude versorgender Feuerstätte auszulegen ist…“ die ihr zugemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Diese Frage würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, da „…eine Grenzgarage samt das Hauptgebäude versorgender Feuerstätte…“ keine Garage im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO darstellt. Im Übrigen ist diese Frage in der oben zitierten Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. 10 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).