Urteil
5 K 922/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0203.5K922.19.00
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Leitsätze
Die Annahme einer Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Mit Erlass einer nachträglich erlassenen Baugenehmigung wird eine zuvor ergangene Bauordnungsverfügung unmittelbar und mit Wirkung für die Zukunft gegenstandslos, soweit die Baugenehmigung der Ordnungsverfügung widerspricht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme einer Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Mit Erlass einer nachträglich erlassenen Baugenehmigung wird eine zuvor ergangene Bauordnungsverfügung unmittelbar und mit Wirkung für die Zukunft gegenstandslos, soweit die Baugenehmigung der Ordnungsverfügung widerspricht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die auf der Grundlage der §§ 70, 66 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO – im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangene Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 4. Juli 2019 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Die Klage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457; OVG Rheinland-Pfalz, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG – und Beschluss vom 04. Oktober 2019 – 1 B 11418/19.OVG –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand September 2019, § 34 Rn. 140 ff.; Spannowsky in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand August 2019, § 34 Rn. 42). Durch die Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 werden jedoch nachbarschützende Rechte der Klägerin, die im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu prüfen sind, nicht verletzt. 2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO erteilt wurde. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO prüfen die Behörden in diesem Verfahren nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des BauGB, örtlichen Bauvorschriften (§ 88 LBauO), den Vorschriften über Werbeanlagen (§ 52 LBauO) und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der sonstigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 8 D 10494/19.OVG –). Ist das Prüfungsprogramm und demzufolge der feststellende Teil der Baugenehmigung derart eingeschränkt, können auf sonstigem Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt sein, weil über sie nicht in der Genehmigung entschieden worden ist. Insofern kommt eine Rechtsverletzung des Nachbarn nur durch das Vorhaben selbst, nicht jedoch durch die (bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde) Genehmigung in Betracht. Eine Anfechtung der Baugenehmigung geht deshalb ins Leere; Rechtsschutz kann der Nachbar nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 – 4 B 244.96 –, NVwZ 1998, 58; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 8 D 10494/19.OVG –). Ausnahmsweise beinhaltet die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung allerdings dann eine Aussage zu einer gemäß § 66 Abs. 4 LBauO nicht zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschrift, wenn mit der Genehmigung zugleich ausdrücklich eine Abweichung nach § 69 LBauO zugelassen worden ist (vgl. Kerkmann/Schmidt, in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016 § 69 Rn. 11). 3. Vorliegend enthält die Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 eine bauordnungsrechtliche Aussage zu der nachbarschützenden Vorschrift des § 8 Abs. 9 LBauO, denn der Beklagte hat darin gemäß § 69 Abs. 1 LBauO Abweichungen im Hinblick auf die Grenzbebauung von mehr als 18 m und die Nichteinhaltung der Mindestabstandsfläche der Feuerstätte erteilt. 3.1. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Im Hinblick auf den Zweck der bauordnungsrechtlichen Norm ist eine Abweichung nur dann zulässig, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die die Nichtberücksichtigung des festgelegten Standards rechtfertigt. Die betroffenen nachbarlichen Interessen sind zu gewichten und angemessen zu würdigen. Die Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe für die Abweichung übergewichtig sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 8 A 10638/18 –, juris m.w.N.). 3.2. Vorliegend sind die nachbarlichen Interessen der Klägerin jedoch nicht betroffen. Zwar hält das Nebengebäude des Beigeladenen nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 1 LBauO ein, da das Gebäude eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen überschreitet (s. dazu die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 22. April 2016 – 3 L 268/16.NW –). Auch unterfallen der Heizraum und das Holzhackschnitzellager, die unmittelbar an die Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und ... angrenzen, nicht der Privilegierung des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO, da sie der Versorgung des Hauptgebäudes auf dem Grundstück des Beigeladenen dienen und damit nicht funktional selbstständig sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 1 A 10530/16 –, NVwZ-RR 2017, 128). 3.3. Die Klägerin kann aus diesen beiden Verstößen jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Überschreitung des § 8 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 1 LBauO kann sie nicht monieren, denn gemäß § 8 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 2 LBauO ist die Begrenzung der Länge auf insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht nachbarschützend (s. dazu die Begründung auf Seite 35 der Landtags-Drucksache 16/4333 vom 9. Dezember 2014). Auf Drittschutz kann sich der betroffene Nachbar nur berufen, wenn das grundsätzlich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässige Nebengebäude eine Länge von mehr als 12 m hat. Das Grundstück der Klägerin grenzt jedoch nur auf einer Länge von knapp 5 m an das Grundstück des Beigeladenen. Auch der Umstand, dass der Beklagte dem Beigeladenen eine weitere Abweichung in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen der Feuerstätte erteilt hat, betrifft die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn der Heizraum und das Holzhackschnitzellager grenzen lediglich an die Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und ... an, nicht aber an das Grundstück der Klägerin. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die Privilegierung des § 8 Abs. 9 LBauO komme dem Beigeladenen hier von vornherein nicht zu Gute, weil entgegen den Angaben in der Baugenehmigung eine Brandwand in dem Nebengebäude nicht vorhanden sei, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Streitgegenstand ist hier alleine die Frage, ob die Klägerin durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Geprüft wird daher ausschließlich die Baugenehmigung als solche, nicht aber eine gegebenenfalls hiervon abweichende Bebauung oder Nutzung. Die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens richtet sich allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung lässt im Falle ihres Vorliegens die streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt und rechtfertigt lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –; VG Neustadt/Wstr. Urteil vom 08. Mai 2018 – 5 K 811/17.NW –, juris). Hiervon ausgehend ist die Wand zwischen dem Heizraum und dem unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin sich befindlichen Garagenraum, der offensichtlich als Lagerraum genutzt wird, nach den maßgeblichen Bauplänen zur Baugenehmigung als Brandwand ausgestaltet. Hiervon hat die Kammer auszugehen. Es kommt daher im hiesigen Verfahren – ungeachtet der Frage, ob angesichts der Abstandsregelung in § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO (Brandwand bei einem Abstand bis zu 2,50 m zur Nachbargrenze) und der an der Grenze zum Grundstück der Klägerin vorhandenen Brandwand überhaupt eine Brandwand zwischen den beiden Räumen erforderlich ist – nicht darauf an, ob die Zwischenwand tatsächlich als Brandwand ausgeführt worden ist (s. dazu auch die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 16. Juni 2016 – 8 B 10445/16.OVG –, Seiten 3 und 4 des Beschlussumdrucks). In Bezug auf die Klägerin und deren Schutzbedürftigkeit ist allein maßgebend, dass der durch die Zwischenwand innerhalb des Nebengebäudes von dem Lagerraum funktional getrennte Heizraum von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 4,50 m entfernt ist und damit die Abstandsflächen einhält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09 –, NVwZ-RR 2010, 385). Ein eventuelles bauaufsichtliches Einschreiten ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren wurde deshalb auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin abgelehnt. 3.4. Mit dem weiteren Einwand der Klägerin, die Feuerstätte samt Kamin erzeuge erheblichen Rauch, Ruß und Abgase, die auf ihrem Anwesen zu unzumutbaren Belästigungen führten, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. 3.4.1. Ein möglicher Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 39 LBauO braucht nicht näher geprüft zu werden, denn diese bauordnungsrechtliche Bestimmung war im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen und wurde vom Beklagten auch nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. 3.4.2. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Klägerin, dass der Außenkamin nicht von der Baugenehmigung umfasst ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung „Nutzungsänderung einer Garage in einen Heizraum“ als auch aus den der Baugenehmigung zugrunde gelegten Bauplänen, in denen differenziert wird zwischen Bestand und Neubau. Der 5,90 m hohe Außenkamin wird in diesen Bauplänen lediglich als Bestand dargestellt und ist damit nicht vom Regelungsgehalt der Baugenehmigung umfasst. Zwar hätte es nahegelegen, den gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2b LBauO grundsätzlich baugenehmigungsfreien Außenkamin als freistehende Abgasanlage für Feuerstätten bis zu 10 m Höhe mit zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. Denn bei der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens ist es nicht zulässig, ein einheitliches Vorhaben in mehrere Baugeschehen aufzuteilen, diese jeweils nach ihrer Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht zu beurteilen, um einzelne Abschnitte des Baugeschehens als genehmigungsfrei zu beurteilen. Maßgebend ist vielmehr das Vorhaben insgesamt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 2 L 51/17 –, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW –, juris m.w.N.). Dies ändert aber nichts daran, dass der Außenkamin vorliegend faktisch nicht in die Baugenehmigung miteinbezogen worden ist und deshalb die angefochtene Baugenehmigung den Betrieb des Edelstahlkamins nicht legalisiert hat. Daher ist im Rahmen des hier anhängigen Rechtsstreits nicht zu prüfen, ob die Klägerin den Betrieb des Außenkamins möglicherweise mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme abwehren könnte. Auch dieser Gesichtspunkt kann angesichts der dargestellten Genehmigungslage nur im Wege eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreitens geltend gemacht werden. Deshalb waren auch die drei weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin abzulehnen. Um Missverständnisse zu vermeiden, weist die Kammer aber darauf hin, dass die Klägerin – unabhängig von dem noch nicht abgeschlossenen zivilrechtlichen Vollstreckungsabwehrklageverfahren – im Hinblick auf den Betrieb des Außenkamins gegenwärtig kein neues bauaufsichtliches Verfahren anstrengen muss. Denn die Beseitigungsverfügung vom 24. September 2015, die im Gegensatz zur Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 auch die Entfernung des Außenkamins zum Gegenstand hatte, hat sich in Bezug auf den Außenkamin nicht mit Wirksamwerden der Baugenehmigung „auf andere Weise“ nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erledigt. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder – wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung – an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG umgangen werden könnten. Eine zur Erledigung „auf andere Weise“ führende Fallgestaltung liegt insbesondere vor bei einem Wegfall des Regelungsobjekts, bei vollständiger inhaltlicher Überholung, bei einseitigem Verzicht bzw. Antragsrücknahme und aufgrund Gegenstandslosigkeit wegen einer geänderten Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, BVerwGE 143, 87). So wird in der Rechtsprechung angenommen, dass mit Erlass einer nachträglich erlassenen Baugenehmigung eine zuvor ergangene Bauordnungsverfügung unmittelbar und mit Wirkung für die Zukunft gegenstandslos wird, soweit die Baugenehmigung der Ordnungsverfügung widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 4 B 243/94 – und VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 18. November 2019 – 4 K 672/19.NW – zur Erledigung einer Baueinstellungsverfügung durch eine später erteilte Baugenehmigung; Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 1988 – 14 B 86.02382 –, juris und VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 29. November 2019 – 5 L 1232/19.NW –, juris zur Erledigung einer Nutzungsuntersagung durch eine später erteilte Baugenehmigung; dagegen erledigt sich eine Baueinstellungsverfügung, die mit Blick auf die unzulässige Fortführung eines bestimmten Bauvorhabens ergangen ist, nicht durch den Erlass einer auf ein anderes Vorhaben bezogenen Baugenehmigung, s. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. August 2019 – 1 A 238/19 –, juris). Hier wurde der Regelungszweck der Beseitigungsverfügung vom 24. September 2015 durch die später im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung in Bezug auf den Betrieb des Außenkamins jedoch nicht inhaltlich überholt, da – wie ausgeführt – die Baugenehmigung gerade keine inhaltliche Aussage zum Betrieb des Außenkamins beinhaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn seine außergerichtlichen Kosten erstattet werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten. Die Klägerin ist Miteigentümerin des sowohl im vorderen als auch im rückwärtigen Grundstücksbereich mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ..., A-Straße ... in M. Das zweigeschossige Wohngebäude der Klägerin im rückwärtigen Grundstücksbereich ist nahezu vollständig grenzständig errichtet. In diesem Bereich grenzt das Grundstück der Klägerin auf einer Fläche von etwa 5 m an das Grundstück des Beigeladenen, Flurstück-Nr. ..., B-Straße ..., an. Auf diesem Grundstück steht im vorderen Grundstücksbereich ein Wohnhaus und im hinteren Grundstücksbereich ein ursprünglich als Doppelgarage genehmigtes Nebengebäude. Dieses grenzt auf einer Fläche von mehr als 18 m an mehrere Grundstücke an und zwar an die Grundstücke Flurstück-Nrn. ..., ..., ... und ..... Vor dem Nebengebäude steht seit dem Jahre 2007 ein 5,90 m hoher Edelstahlkamin, der ca. 7,80 m vom Grundstück der Klägerin entfernt ist. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze des betroffenen Bereichs dienen (violett = Grundstück der Klägerin, rot = Grundstück des Beigeladenen, gelb = Nebengebäude, schwarz = Edelstahlkamin, grün = Sitzplatzüberdachung): Nach einer Beschwerde der Klägerin nahm der Beklagte im August 2013 eine Ortsbesichtigung vor und stellte dabei fest, dass sich in der genehmigten Doppelgarage inzwischen ein Lager für Hausrat und eine Heizungsanlage für Hackschnitzel befand, wobei die Räume durch eine Zwischenwand getrennt waren. Die Feuerstätte war zum Betrieb der Heizung und der Warmwasserversorgung für das Haupthaus eingerichtet worden. An der Außenwand zur Heizungsanlage befand sich ein knapp 6 m hoher Edelstahlkamin, der das Flachdach um ca. 3,50 m überragte. An das Garagengebäude war grenzständig zu den Grundstücken Flurstück-Nrn. ... und .... ein Massivbau angebaut worden, der als Lagerraum für Holzhackschnitzel genutzt wurde und der über eine Förderschnecke mit der Heizungsanlage verbunden war. Ferner war hinter dem Wohngebäude des Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück Flurstück-Nr. ... eine Sitzplatzüberdachung vorgenommen worden. Am 29. Juli 2015 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf baupolizeiliches und immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Nach vorheriger Anhörung des Beigeladenen verfügte der Beklagte diesem gegenüber mit Bescheid vom 24. September 2015 die Beseitigung der in der Garage errichteten Feuerstätte mit Kamin und des Holzschnitzellagers. Nachdem der Beigeladene dagegen Widerspruch eingelegt hatte, suchte die Klägerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 22. April 2016 – 3 L 268/16.NW – lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße den Antrag der Klägerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Beseitigungsverfügung vom 24. September 2015 mit der Begründung ab, zwar werde der von dem Beigeladenen eingelegte Widerspruch gegen die genannte Beseitigungsverfügung voraussichtlich erfolglos bleiben. Denn der Einbau einer Heizungsanlage mit Außenkamin in das Nebengebäude sowie das unmittelbar daran angrenzende Gebäude mit dem Holzhackschnitzellager verstießen gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Die Klägerin habe als begünstigte Dritte aber keinen subjektiven Anspruch auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 81 Satz 1 LBauO. Denn gemäß § 8 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 2 LBauO in der seit August 2015 geltenden Fassung sei die Begrenzung der Länge auf insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 39 LBauO sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. Juni 2016 – 8 B 10445/16.OVG – u.a. mit der Begründung zurück, die Klägerin habe im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO nicht dargetan, dass die vorgefundene Zwischenwand in dem Nebengebäude brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Der bloßen Behauptung der Klägerin sei der Beigeladene durch substantiierte Angaben entgegengetreten (Betonrahmenkonstruktion, feuerhemmend ausgemauert mit 24 cm starken Kalksandsteinen). Auch hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht dargetan, dass hier mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften anzunehmen sei. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Gesamtnennwärmeleistung der Heizungsanlage des Beigeladenen von nur 50 kW ausgegangen, werde durch die Feststellungen der Bauaufsichtsbehörde bei ihrem Ortstermin am 28. August 2013 sowie insbesondere durch die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers an den Beigeladenen vom 27. Februar 2014 („Nennwärmeleistung 50 kW“) widerlegt. Insofern fehlten daher derzeit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, so dass die Klägerin einen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nicht hinreichend dargetan hat. Zuvor hatte die Klägerin gegen den Beigeladenen auch ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt. Mit Urteil vom 26. Januar 2016 – 7 O 477115 – verurteilte das Landgericht Frankenthal den Beigeladenen u.a. dazu, die auf seinem Grundstück Flurstück-Nr. .... errichtete und in Betrieb genommene Heizungsanlage mit Feuerstätte und Kamin zu beseitigen. Die dagegen vom Beigeladenen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 9. November 2017 – 8 U 17/16 – zurück. Inzwischen hatte der Beigeladene im Juni 2017 beim Beklagten einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren betreffend eine „Nutzungsänderung einer Garage in einen Heizraum, die Errichtung eines Holhackschnitzellagers und einer Sitzplatzüberdachung eingereicht. Beigefügt waren auch zwei Anträge auf Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des § 8 LBauO und eine „Einverständniserklärung“ des Miteigentümers des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., Herrn K, dass er mit dem Betrieb der grenzständigen Feuerstätte einverstanden sei. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 wies der Beklagte die Klägerin und die weiteren Nachbarn darauf hin, dass beabsichtigt sei, dem Beigeladenen die begehrte Abweichung von den Abstandsvorschriften zu gewähren. Dem stimmte die Klägerin in der Folgezeit nicht zu. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung einer Garage in einen Heizraum, Errichtung des Holzhackschnitzellagers, Sitzplatzüberdachung“. Zugleich ließ der Beklagte gemäß § 69 Abs. 1 LBauO die folgenden Abweichungen zu: „§ 8 Abs. 9 LBauO: Grenzbebauung > 18,0 m Mindestabstandsfläche der Feuerstätte“. Der Beklagte wies ferner darauf hin, dass das Bauvorhaben entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen und Bedingungen durchzuführen sei. In den Bauplänen wurde zwischen Bestand und Neubau unterschieden und zwischen dem unmittelbar an der Grenze sich befindlichen Garagenraum und dem Heizraum eine neue Brandwand dargestellt sowie an der Grenze zu den Grundstücken Flurstück-Nrn. ... und ... das Holzhackschnitzellager eingezeichnet. Ebenfalls als Neubau zur Genehmigung gestellt wurde die Sitzplatzüberdachung hinter dem Wohngebäude des Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück Flurstück-Nr. .... Dagegen legte die Klägerin am 2. März 2018 Widerspruch ein und machte geltend, die Baugenehmigung widerspreche der zuvor ergangenen Beseitigungsverfügung vom 24. September 2015. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich eine Änderung der seinerzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung ergeben sollte. Auf den Antrag der Klägerin vom 15. März 2019 hin ermächtigte das Landgericht Frankenthal im zivilrechtlichen Verfahren 7 O 477/15 mit Beschluss vom 4. April 2019 die Klägerin zur Ersatzvornahme nach § 887 Zivilprozessordnung – ZPO – und wies den vom Beigeladenen gestellten Vollstreckungsschutzantrag zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 mit der Begründung zurück, die Baugenehmigung verletze sie nicht in ihren Rechten. Es sei davon auszugehen, dass durch die Nutzungsänderung der Garage in einen Heizraum keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Klägerin verursacht würden. Unabhängig von der Frage, ob die Genehmigung vom 5. Februar 2018 überhaupt die Heizungsanlage einschließlich Schornstein erfasse, könne in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße im Beschluss vom 22. April 2016 – 3 L 268/16.NW – sowie das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 16. Juni 2016 – 8 B 10445/16.OVG – verwiesen werden. Der Kreisrechtsausschuss verkenne nicht, dass die Klägerin durch die Rauchentwicklung durchaus beeinträchtigt sei. Eine Unzumutbarkeit sei jedoch vorliegend aufgrund der Einhaltung der maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen und Orientierungswerte nicht erkennbar. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Verstoß gegen § 8 Abs. 9 LBauO berufen. Zwar überschreite das Nebengebäude an allen Grundstücksgrenzen eine Länge von insgesamt 18 m. Die 18 m-Begrenzung an allen Grundstücksgrenzen sei jedoch nicht nachbarschützend. Das Grundstück der Klägerin grenze nur auf einer Länge von 5 m an das Grundstück des Beigeladenen an. Schließlich werde die Klägerin auch nicht dadurch in nachbarschützenden Vorschriften verletzt, weil sich in dem durch eine Brandwand abgetrennten Bereich eine Feuerungsanlage befinde. Ausweislich der genehmigten Pläne sei die Feuerungsanlage in dem Teil des ursprünglich als Garage genehmigten Gebäudes, das vom Grundstück der Klägerin abgewandt und mit einem Abstand von 4,50 m zum Grundstück der Klägerin durch eine Brandwand abgeteilt sei. Die Feuerungsanlage befinde sich damit nicht in dem durch § 8 Abs. 9 LBauO geschützten Bereich von 3 m zum Grundstück der Klägerin. Ob die Brandwand korrekt ausgeführt sei, könne nicht in dem Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung geprüft werden, sondern müsse gegebenenfalls in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren erforscht werden. Soweit in der Genehmigung darüber hinaus eine Abweichung von der Mindestabstandsfläche für Feuerstätten erteilt worden sei, sei die Klägerin ebenfalls nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Zum Grundstück der Klägerin halte die Feuerungsanlage die vorgegebene Abstandsfläche aus § 8 Abs. 9 LBauO ein. Der Grenzabstand sei im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin nicht unterschritten. Hier sei ausschließlich das Grundstück Flurstück Nr. ... betroffen. Die Eigentümer dieses Grundstücks hätten sich jedoch nicht gegen die Baugenehmigung gewandt. In dem Zivilrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen hatte dieser mittlerweile vor dem Landgericht Frankenthal Vollstreckungsabwehrklage erhoben und geltend gemacht, durch die nach dem Zurückweisungsbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts erteilte Baugenehmigung liege eine neue Tatsache vor, die im Rahmen der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage zu berücksichtigen sei. Mit Urteil vom 5. August 2019 – 7 O 179/19 – wies das Landgericht Frankenthal die Vollstreckungsabwehrklage des Beigeladenen mit der Begründung zurück, die Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 stelle keine neue Tatsache dar. Die Berücksichtigung der Baugenehmigung im vorliegenden Verfahren scheitere an § 767 Abs. 2 ZPO, denn die Frage der Genehmigungsfähigkeit sei bereits im Erkenntnisverfahren thematisiert worden und Teil der gerichtlichen Entscheidung gewesen. Die Klägerin hat am 21. August 2019 Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid erhoben. Sie führt aus, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie als Grundstücksnachbarin in ihren Rechten. Die in der Baugenehmigung zugelassene Abweichung von § 8 Abs. 9 LBauO führe zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, weil diese Vorschrift dem Nachbarschutz diene. Das gelte jedenfalls und insbesondere in Bezug auf die zugelassene Abweichung der Mindestabstandsfläche der Feuerstätte. Bei der von dem Beigeladenen in der grenzständigen Garage ohne Baugenehmigung errichteten Heizungsanlage nebst Holzhackschnitzellager handele es sich zweifellos um eine Feuerstätte in einem sonstigen Gebäude. Die Garage werde insoweit ersichtlich nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt, sondern zweckentfremdet. Die Feuerstätte erzeuge erheblichen Rauch, Ruß und Abgase, die auf ihrem Anwesen zu unzumutbaren Belästigungen führten. Bei entsprechenden Witterungsbedingungen fängen sich die von der Heizungsanlage erzeugten und über den auf dem Garagendach aufgesetzten Kamin ausgestoßenen Emissionen zwischen den Häusern und zögen auf ihrem Anwesen sogar nach unten. Ihr sei es in solchen Situationen nicht möglich, sich im Außenbereich ihres Anwesens aufzuhalten oder die Wohnraumfenster auf der dem grenzständigen Gebäude zugewandten Hausseite geöffnet zu lassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung seien nicht gegeben. Entgegen den Angaben in der Baugenehmigung sei eine Brandwand in dem Nebengebäude nicht vorhanden. Nachweise dazu befänden sich in den Verwaltungsakten nicht. Die nachträglich erstellten Pläne, die eine solche Brandwand im Widerspruch zu den bisherigen Plänen auswiesen, seien kein Beleg dafür, dass diese tatsächlich existiere. Der Außenkamin sei zwar von der Beseitigungsverfügung, nicht aber von der Baugenehmigung umfasst. Im Übrigen wäre er auch nicht genehmigungsfähig. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei daher aufzuheben. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 4. Juli 2019 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er hält die Baugenehmigung für rechtmäßig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mehrere Beweisanträge gestellt, die abgelehnt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2020.