OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 11798/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:0108.7B11798.17.00
13Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.875,00 € festgesetzt. Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 2 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. September 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2017 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). 3 Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Der in dem angegriffenen Bescheid erfolgte Widerruf der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wegen fehlender Zuverlässigkeit, der von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG), sowie die aus gleichem Grund erfolgende Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins erweisen sich zwar bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig (a.) Kann indes aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, juris, Rn. 31). Bei der danach vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über seinen Widerspruch von den Wirkungen der Maßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Maßnahmen überwiegt Letztgenanntes (b.). 4 a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG, auf die sich auch der Antragsgegner in seiner Begründung des Widerrufs stützt, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. 5 Die hier zur Prüfung stehenden Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreiben im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, juris; stRspr). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.). 6 Allein die nach Aktenlage festgestellte Tatsache, dass bei einer aus anderem Anlass durchgeführten Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers im Schlafzimmer in der Nachttischschublade ein geladener und zugriffsbereiter Revolver gefunden wurde, bei dem es sich um eine in der Waffenbesitzkarte Nr. 00838/2014 auf den Antragsteller eingetragene Waffe handelt, trägt vorliegend nicht die eine Unzuverlässigkeit begründende Prognose, dass der Antragsteller Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren bzw. Waffen oder Munition Nichtberechtigten überlassen werde. Die Aufbewahrung eines geladenen Revolvers in der Nachttischschublade begründet zwar – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – einen gravierenden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG i.V.m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV –, der schon bei Einmaligkeit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 CS 13.1564 –, juris, Rn. 12; NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2010 – 11 LA 389/09 –, juris, Rn. 3). Allerdings bedarf es hier der weiteren Aufklärung im laufenden Widerspruchsverfahren, ob auf das Auffinden des geladenen Revolvers des Antragstellers die Prognose seiner Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Denn der Antragsteller, der sich zum Zeitpunkt des Auffindens nicht in seiner Wohnung befand, hat einen durch ihn begangenen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften oder ein Überlassen an seine Verlobte in Abrede gestellt und gleichzeitig auf die mögliche Herausnahme aus dem entsprechend gesicherten Waffenschrank und das Laden der Waffe durch seine Mutter verwiesen, die aufgrund einer zulässigen und dem Antragsgegner bekannten gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV ebenfalls Zugriff auf den gesicherten Waffenschrank hat. 7 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es für die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht unerheblich, ob der Antragsteller selbst die vorgeworfenen Verstöße begangen hat oder ob er seine Waffe und seine Munition entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weggeschlossen hat und die oben beschriebene Auffindesituation auf ein eigenmächtiges Verhalten seiner Mutter zurückgeht, die berechtigterweise Zugang zum gemeinschaftlich genutzten Waffenschrank hat. Die den Waffenbesitzer treffende Verpflichtung, Waffen und Munition ordnungsgemäß aufzubewahren, geht nicht so weit, dass die eigene Unzuverlässigkeit aus einem allein eigenmächtigen Verhalten eines anderen Zugriffsberechtigten des zulässigerweise gemeinschaftlich genutzten Waffenschranks abgeleitet werden könnte (a.A. wohl VG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2016 – 4 K 2176/15 –, juris, Rn. 24), sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen vorschriftswidrigen Umgang des Mitzugriffsberechtigten bestehen. Soweit von der Gegenansicht als maßgebliches Argument auf die Höchstpersönlichkeit der waffenrechtlichen Erlaubnis abgestellt wird, ist anzumerken, dass die insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 1992 – 1 C 5.92 –, juris, Rn. 19) einen anderen Zusammenhang betroffen hat. Auch geht es in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Situation nicht darum, die eigenen waffenrechtlichen Verpflichtungen auf einen (waffenrechtlichen berechtigten) Dritten zu übertragen, indem beispielweise dieser beauftragt wird, die Waffe den Vorgaben entsprechend in dem gemeinsamen Waffenschrank zu verschließen. Vielmehr geht es hier – wenn man die Angaben des Antragstellers zugrunde legte – um die Konstellation, dass der Betroffene den Anforderungen an die Aufbewahrung genügt hat und der festgestellte Verstoß bezüglich seiner Waffe auf ein eigenmächtiges Verhalten eines zugriffsberechtigten Dritten außerhalb ihm übertragener Aufgaben zurückgeht. 8 In diesem Zusammenhang bedarf hier die weitergehende Frage keiner Erörterung, inwieweit eine gemeinschaftliche Aufbewahrung und damit die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf die eigenen Waffen gesteigerte Anforderungen an eine regelmäßige Kontrolle der eigenen Waffen und Überwachung des Mitzugriffsberechtigten stellt. Denn die eigenmächtige Herausgabe wäre – sofern man dem Vortrag des Antragstellers folgte – zum einen während einer mehrtägigen Abwesenheit des Antragstellers erfolgt, sodass die Verletzung einer etwaigen Nachschauenspflicht ausschiede, und zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mutter in der Vergangenheit durch entsprechende Eigenmacht, die eine weitergehende Kontroll- und Überwachungspflicht auslösen könnte, aufgefallen ist. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt gefordert wird, die Überwachung sei derart zu gewährleisten, dass der Betroffene selbst jederzeit eingreifen könne, um Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Aufbewahrung zu verhindern (vgl. VG Hamburg, a.a.O.), überspannt dies die waffenrechtlichen Verpflichtungen und liefe letztlich darauf hinaus, dass der Betroffene bei einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV nur dann sicher gehen kann, keine Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten zu begehen, wenn ein alleiniger Zugriff auf den Waffenschrank durch den anderen Mitzugriffsberechtigten ausgeschlossen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber eine gemeinschaftliche Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV unter den dort genannten Voraussetzungen zulässt und jeder Zugriffsberechtigte darüber hinaus waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber sein muss und damit die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 WaffG zu erfüllen hat, stellten sich derart weitreichende Überwachungspflichten auch unter Einbeziehung des von Waffen ausgehenden Gefahrenpotenzials als unverhältnismäßig dar. Mithin ist es für die anzustellende Prognoseentscheidung entscheidungserheblich und bedarf der weiteren Aufklärung im Widerspruchsverfahren, ob die Auffindesituation des Revolvers auf Versäumnisse des Antragstellers oder eigenmächtiges Verhalten seiner Mutter zurückgeht. 9 Eine Zurechnung des Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht und eine darauf gestützte offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs lassen sich für die summarische Prüfung im Eilverfahren nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller die näheren Umstände durch Erkundigen bei seiner Mutter nicht erfragt und sodann im Verfahren dargelegt, sondern sich darauf beschränkt hat, die Herausgabe durch die mitzugriffsberechtigte Mutter als mögliche Erklärung zu benennen und den Antragsgegner auf eine Befragung seiner Mutter zu verweisen, die „auf Befragen der Behörde [sicherlich] eine eigenständige Erklärung abgeben wollen [wird]“ (Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19. September 2017, Bl. 13 GA). Eine Befragung der Mutter des Antragstellers durch den Antragsgegner ist bislang nicht erfolgt. 10 Die zuständige Behörde trägt im Streitfall die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine zukünftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 21 ZS 01.1719 –, juris, Rn. 7; BT-Drucks. 7/2379 S. 14). Nachdem entsprechende Tatsachen mit dem Auffinden des auf den Antragsteller eingetragenen Revolvers hinreichend belegt sind, ist es Sache des Antragstellers, nunmehr darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotz der Auffindesituation zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Denn eine Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Hintergründe des nachgewiesenen Auffindens der vom Antragsteller sicher zu verwahrenden Schusswaffe begründete ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.). Der strafrechtliche Zweifelssatz gilt bei der gefahrenabwehrrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nicht. Ebenso ist es dem Antragsteller – und letztlich auch seiner Mutter – unbenommen, von etwaigen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, wobei ein etwaiges Schweigen selbstredend nicht zu ihren Lasten verwertet werden darf. In Bezug auf die anzustellende Gefahren- bzw. Zuverlässigkeitsprognose ist es jedoch nicht zu beanstanden, aus der daraus folgenden Unaufklärbarkeit die gefahrenabwehrrechtlich erforderlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. zur Fahrtenbuchauflage BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 –, juris, Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15 –, juris, Rn. 21). 11 Für die danach erforderliche Darlegung genügt es nicht vorzutragen, man habe Waffe und Munition stets sicher im gesicherten Waffenschrank aufbewahrt und ein Dritter müsse sich ohne eigenes Zutun und ohne eigene Kenntnis Zugriff verschafft und die geladene Waffe sodann in den Nachttisch gelegt haben. Allgemeine Mutmaßungen, wie ein Dritter die Verschlusssicherungen überwunden haben könnte, sind nicht ausreichend. Vielmehr sind – wie das Verwaltungsgericht zu Recht verlangt – konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass aus der Auffindesituation, die angesichts der strengen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition für sich genommen erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Erfüllung derselben begründet, keine Rückschlüsse auf eine Unzuverlässigkeit gezogen werden können. 12 Abweichend von der Würdigung durch das Verwaltungsgericht hat der Antragsteller jedoch in diesem Sinne substantiierte Anhaltspunkte für eine nicht von ihm zu verantwortende Verletzung der Aufbewahrungspflicht dargelegt, indem er auf die zugelassene gemeinschaftliche Aufbewahrung mit seiner Mutter und die Möglichkeit einer Herausnahme des Revolvers durch diese hingewiesen sowie den Antragsgegner aufgefordert hat, seine Mutter hierzu zu befragen. Mit diesem Vorbringen, das nicht als rein spekulativ bezeichnet werden kann, hat der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände vorgetragen, die zur oben genannten Auffindesituation geführt haben. Es ist – auch wenn es in seinem Interesse liegen sollte – nicht Aufgabe des Antragstellers, anstelle des Antragsgegners seine Mutter zu befragen und deren Angaben in das Verfahren einzuführen oder eine eidesstattliche Versicherung von ihr vorzulegen. Dies obliegt vielmehr dem Antragsgegner, der die Angaben des Antragstellers zum Anlass hätte nehmen müssen, dessen Mutter zu befragen bzw. anzuhören. Eine Anhörung der Mutter war und ist dabei nicht nur angezeigt, um den Sachverhalt bezogen auf die Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers aufzuklären, sondern auch um zu prüfen, ob ein waffenrechtliches Widerrufsverfahren gegen die Mutter einzuleiten ist. 13 Bedarf es danach einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen Umstände kann gestützt auf die derzeitige Erkenntnislage weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit angenommen werden. Dabei kann vor dem Hintergrund, dass die für die Sachverhaltsaufklärung besonders bedeutsamen Angaben der Mutter bislang nicht eingeholt worden sind, für die anzustellende Prüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht auf eine Würdigung der Angaben des Antragstellers und deren Glaubhaftigkeit abgestellt werden. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht hervorhebt, dass der Antragsteller zunächst nur eine potenzielle Herausnahme durch seine Verlobte und erst mit dem späteren Widerspruchsschreiben die Möglichkeit einer Herausgabe durch seine Mutter erwähnt hat (Schreiben vom 12. September 2017, Bl. 22 ff. der Verwaltungsakte – VA –), die er im weiteren Verfahren dahingehend gesteigert hat, er habe sehr deutliche Hinweise darauf gegeben, dass seine Mutter dafür verantwortlich sei (Schriftsatz vom 10. Oktober 2017, S. 3, Bl. 31 der Gerichtsakte – GA –), wird dies unter Einbeziehung etwaiger Angaben der Mutter im Rahmen des Widerspruchsverfahren zu würdigen sein. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, „richtig ist, dass die Mutter sich sodann dazu bekannte, die Waffe dem Tresor entnommen zu haben.“ (Schriftsatz vom 17. November 2017, S. 2, Bl. 82 GA), wird – nachdem bisher lediglich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist – erstmals eine klare Verantwortlichkeit der Mutter für die Auffindesituation vorgetragen, die indessen ohne eine Anhörung der Mutter zu diesem Vorwurf auch bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zugrunde gelegt werden kann. 14 Mithin sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte aufgrund des weiterhin aufzuklärenden Sachverhalts offen. Dasselbe gilt für die Anordnung gemäß § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gemäß § 18 BJagdG ist die Behörde bei nachträglichem Eintritt von Versagungsgründen in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. § 17 Abs. 1 BJagdG bestimmt u.a., dass der Jagdschein solchen Personen zu versagen ist, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG regelt darüber hinaus, dass bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 (Falknerjagdschein) erteilt werden darf. Mithin ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch jagdrechtlich ein Versagungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rn. 67). 15 b) Erweist sich danach der Widerruf der Waffenbesitzkarten derzeit weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so besteht im Falle des Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit, der eine hervorgehobene Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufweist (vgl. BT-Drucks. 16/7717 S. 33), nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. In derartigen Fällen sei – so die Begründung des Gesetzesentwurfes zur Einführung des § 45 Abs. 5 WaffG – im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (unter Umständen mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen (BT-Drucks. 16/7717 S. 33). Ausgehend davon ergibt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der waffenrechtlichen Erlaubnis vorerst weiter Gebrauch machen zu können. Gründe, die auch unter Berücksichtigung des offenen Ergebnisses der Rechtmäßigkeitsprüfung und trotz des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Waffenbesitz des Antragstellers steht in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Soweit der Antragsteller – wegen des gleichzeitig auch in Bezug auf den Jagdschein angeordneten Sofortvollzugs – auf die Folgen für seinen Jagdpachtvertrag verweist, erlischt dieser gemäß § 13 Satz 1 BJagdG erst, wenn der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 21 CS 12.2531 –, juris). Schließlich werden mit der sofortigen Vollziehbarkeit auch in Bezug auf die Waffen selbst keine vollendeten Tatsachen geschaffen, weil der Antragsteller diese zunächst einem berechtigten Dritten zur einstweiligen Verwahrung überlassen kann. 16 Bezogen auf die Einziehung des Jagdscheins besteht bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Waffenrecht – zwar nicht schon gesetzlich angeordnet, weil das Bundesjagdgesetz eine Vorschrift wie § 45 Abs. 5 WaffG nicht enthält. Allerdings ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs. Denn der Jagdschein berechtigt unter den in § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 WaffG erfassten Umständen ebenfalls zum Umgang mit Waffen. Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 21 CS 11.1226 –, juris, Rn. 7). Mithin sind in die vorzunehmende Interessensabwägung die vorgenannten Belange entsprechend einzustellen und auch bezüglich des Jagdscheins ergibt sich aus den oben angeführten Gründen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. 17 c) Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs oder die weiteren Verfügungen der angegriffenen Entscheidung werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. 18 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.5, 20.3 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.