Urteil
8 A 11799/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:0410.8A11799.17.00
7mal zitiert
25Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Mai 2017 wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 „S.“ verpflichtet war, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Neuerrichtung eines Verbrauchermarkts auf dem Grundstück A. Straße 1 bis 2 nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 3. Dezember 2015 zu erteilen. Klägerin und Beklagter haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. Straße 1 – 2 im Stadtgebiet der Beigeladenen. Sie beabsichtigte, auf diesem Grundstück einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 3.340 m², einer Mall von 270 m² sowie kleinflächigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 240 m² zu errichten, der ursprünglich von der Fa. K. betrieben werden sollte. 2 Auf dem Grundstück befindet sich bislang ein M.-Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 4.784 m², einer Verkaufsfläche in der Vorkassenzone von etwa 200 m² sowie einem Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 328 m². Während der bisherige Verbrauchermarkt in Ost-West-Richtung orientiert ist, sollte der Neubau in Nord-Süd-Richtung parallel zur A. Straße angeordnet werden. Am 14. Dezember 2015 reichte die Klägerin eine Bauvoranfrage zur Errichtung des Verbrauchermarktes ein, mit der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt werden sollte. Die Beigeladene versagte durch ihren Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Verkehr das Einvernehmen zu der beantragten Neuerrichtung des Verbrauchermarktes. 3 Unter dem 29. Januar 2016 lehnte der Beklagte den Erlass eines positiven Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, der Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen entfalte. Es handele sich um ein Vorhaben, das nur in einem hierfür festgesetzten Sondergebiet oder in Kerngebieten zulässig sei. Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich würden bereits ab einer Verkaufsfläche von 800 m² angenommen. Die Errichtung des Verbrauchermarkts lasse sich auch nicht mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen vereinbaren. 4 Den von der Klägerin gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2016 zurück. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass dem im nicht beplanten Innenbereich der Beigeladenen vorgesehenen Neubau § 34 Abs. 3 BauGB entgegenstehe. Das Vorhaben lasse schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Beigeladenen erwarten. Es sei damit zu rechnen, dass Kaufkraft vom zentralen Versorgungsbereich zu dem Vorhabengrundstück verlagert werde. Der Neubau stelle sich als attraktiver dar als der bisherige Bestand. 5 Nachdem der Stadtrat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 29. April 2015 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Vorhabengrundstück beschlossen hatte und dieser Beschluss am 12. August 2015 öffentlich bekannt gemacht worden war, beschloss er in seiner Sitzung vom 21. April 2017 den Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 10. Mai 2017 öffentlich bekannt gemacht. 6 Bereits am 23. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Sie hat ausgeführt, dass die von der Beigeladenen im Verlauf des Klageverfahrens am 21. April 2017 beschlossene Veränderungssperre für das Vorhabengrundstück unwirksam sei. 8 Für den Fall der Wirksamkeit der Veränderungssperre könne sie sich auf ein besonderes Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Frage berufen, ob bei Erlass der Veränderungssperre ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides bestanden hätte. Sie beabsichtige in diesem Falle Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichem Eingriff geltend zu machen. 9 Der geplante Verbrauchermarkt sei nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig gewesen. Das Vorhaben habe sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung eingefügt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass derzeit bereits ein vergleichbares Vorhaben vorhanden sei. Schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich seien nicht zu erwarten gewesen. Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs wäre nicht beeinträchtigt worden. Eine mögliche Kaufkraftverlagerung hätte nicht die kritische Schwelle von 10 % erreicht. Das neue Vorhaben hätte sich nicht anders auf den zentralen Versorgungsbereich ausgewirkt als der bisherige Bestand. 10 Zur näheren Begründung hat sich die Klägerin auf eine von ihr in Auftrag gegebene Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung des Verbrauchermarkts durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Ludwigsburg (GMA) bezogen. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Umsatzumverteilung im Lebensmittelsortiment aus dem zentralen Versorgungsbereich zu dem geplanten Verbrauchermarkt maximal im Umfang von 0,5 Mio. € erfolge und damit 3 bis 4 % des entsprechenden Umsatzes im zentralen Versorgungsbereich ausmache. 11 Dieses Gutachten weise keine methodischen Mängel auf. So sei der Einzugsbereich des geplanten Vorhabens aufgrund praktischer Erfahrungswerte bestimmt worden. Die Umlandgemeinden verfügten über keinen zentralen Versorgungsbereich. Ein großer Teil der konkurrierenden Verbrauchermärkte liege außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Der geplante Standort für einen neuen M.-Markt im Bereich A. Straße/l. Straße befinde sich ebenfalls außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Bislang handele es sich hierbei um eine Industriebrache. 12 Die Klägerin hat beantragt, 13 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 ihr einen positiven Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes auf dem Grundstück A. Straße 1 - 2 im Stadtgebiet der Beigeladenen zu erteilen, 14 hilfsweise, 15 festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 „S." am 10. Mai 2017 verpflichtet war, ihr einen solchen Bauvorbescheid zu erteilen. 16 Der Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er hat dargelegt, dass die ablehnende Entscheidung zu Recht ergangen sei. Dem Vorhaben habe entgegengestanden, dass schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen zu erwarten gewesen seien. Der vorgelegten Auswirkungsanalyse sei entgegenzuhalten, dass der Nahbereich der Beigeladenen zu weiträumig gefasst werde. Zudem seien die Auswirkungen auf die benachbarten Grundzentren und ihre zentralen Versorgungsbereiche nicht erfasst worden. 19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2017 abgewiesen. 20 Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine positive Entscheidung über ihren Vorbescheidsantrag zustehe. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stehe entgegen, dass schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen zu erwarten seien. Insoweit sei zunächst davon auszugehen, dass der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eine Indizwirkung für das Hervorrufen schädlicher Auswirkungen zugeschrieben werden könne. Das Vorhaben der Klägerin erreiche eine Geschossfläche, die das Dreifache der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Grenze von 1.200 m² ausmache. Zudem sei zu erwarten, dass der Umsatz, der aus dem zentralen Versorgungsbereich zu dem geplanten Vorhaben verlagert werde, mehr als 10 % des Gesamtumsatzes im zentralen Versorgungsbereich für Lebensmittel betrage. Da das Vorhaben als Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes anzusehen sei, könne der Bestandsumsatz des bisherigen M.-Marktes nicht berücksichtigt werden. Hiernach sei aber davon auszugehen, dass dieser Umsatzanteil in Höhe von 7 bis 8 Mio. € ebenfalls aus dem zentralen Versorgungsbereich zufließe. Dies bedeute aber, dass mehr als die Hälfte des bisherigen Gesamtumsatzes im Lebensmittelbereich aus dem zentralen Versorgungsbereich abgezogen werde. Die Veränderungssperre sei bei der Entscheidung noch nicht zu berücksichtigen gewesen, da sie erst mit Ablauf des Tages der mündlichen Verhandlung in Kraft getreten sei. 21 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen zum Hauptantrag ausgeführt, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zustehe, da die Veränderungssperre unwirksam sei. 22 Im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Feststellung legt sie dar, dass der Hilfsantrag zulässig sei. Sie könne sich auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse stützen, da sie beabsichtige, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung und aus enteignungsgleichem Eingriff geltend zu machen. Der Beklagte könne sich nicht auf den Umstand berufen, dass ein Kollegialgericht seine Rechtsauffassung bestätigt habe, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt habe. 23 Ihr Vorhaben hätte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung eingefügt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb existiere. Dies gelte auch für das Maß der baulichen Nutzung, zumal die Verkaufs- und die Grundfläche hinter dem vorhandenen Bestand zurückgeblieben wären. Das geplante Vorhaben hätte auch keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen entfaltet. § 11 Abs. 3 BauNVO könne für die Beurteilung nicht im Sinne einer gesetzlichen Vermutung herangezogen werden. Vielmehr sei die Prognose der konkreten Auswirkungen des Vorhabens erforderlich. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich der Markt auf einen schon bestehenden Einzelhandelsbetrieb eingestellt habe und deshalb keine Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs eingetreten wäre. Dies gelte umso mehr, als die Verkaufsfläche des Neubaus gegenüber dem Bestandseinzelhandel verringert gewesen wäre. Das Gutachten des Büros GMA sei zu Recht davon ausgegangen, dass der neue Verbrauchermarkt den Bestandsumsatz des bislang dort betriebenen M.-Verbrauchermarktes übernommen hätte. Hiernach sei lediglich eine Umsatzumverteilung von 0,5 Mio. € aus dem zentralen Versorgungsbereich zu erwarten gewesen. Das Verwaltungsgericht habe den bisher am Standort gebundenen Umsatz völlig außer Betracht gelassen. Zudem habe es ohne nähere Begründung angenommen, dass der wegfallende Umsatz ausschließlich durch die Einzelhandelsbetriebe des zentralen Versorgungsbereichs kompensiert worden wäre. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Umsatzverschiebung zwischen den zukünftig existierenden beiden K.-Märkten anteilsmäßig erheblich höher gewesen wäre als der aus dem zentralen Versorgungsbereich zufließende Umsatzanteil. Denkbar wäre allenfalls, dass während der Zeit des Neubaus und nach Schließung des M.-Verbrauchermarktes kurzfristig eine Umsatzverlagerung stattgefunden hätte, die aber nach Fertigstellung des Neubaus wieder ausgeglichen worden wäre. Hierdurch wäre indessen keine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs entstanden. Der beabsichtigte neue Standort für einen M.-Markt weise nicht die nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen erforderliche integrierte Lage auf. Im Umland existierten keine zentralen Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB. 24 Die Erklärung der Firma K., wonach sie schon im Jahre 2017 ihr Interesse an dem Projekt A. Straße 1-2 nicht mehr weiterverfolgt habe, erweise sich als unerheblich. Der Beklagte habe ihre Bauvoranfrage bereits mit Bescheid vom 29. Januar 2016 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2016 zurückgewiesen worden. Insoweit habe das erforderliche Sachbescheidungsinteresse bestanden. Zudem beziehe sich die Bauvoranfrage auf einen Verbrauchermarkt, ohne sich auf einen bestimmten Betreiber festzulegen. Das vom Gericht eingeholte Gutachten komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass aus dem zentralen Versorgungsbereich maximal 1,1 Millionen € dem Vorhabenstandort zuflössen, was eine Umverteilungsquote vom höchstens 3,5 % bedeute. Ein Anhaltswert von 10% für die Annahme schädlicher Auswirkungen wäre bei Weitem nicht erreicht worden. Selbst wenn der K.-Markt in der D. Straße hätte aufgegeben werden müssen, wäre die Versorgungsfunktion der Innenstadt weiterhin durch die Märkte von E. und F. gewährleistet gewesen. 25 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt 26 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Mai 2017 den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Neuerrichtung eines Verbrauchermarkts auf dem Grundstück A. Straße 1 — 2 in Bitburg zu erteilen, 27 hilfsweise, 28 festzustellen, dass der Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre für das Gebiet des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 „S." am 11. Mai 2017 verpflichtet war, ihr einen entsprechenden Bauvorbescheid zu erteilen. 29 Nachdem der Senat mit Teilurteil vom 30. Mai 2018 die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Hauptantrages zurückgewiesen hat, beschränkt sie sich nunmehr auf das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren. 30 Der Senat hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei, da seiner Verwirklichung eine wirksame Veränderungssperre entgegenstehe. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Er ist der Auffassung, dass § 11 Abs. 3 BauNVO zwar nicht unmittelbar für die Beurteilung schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich herangezogen werden könne, aber als Indiz hierfür zu werten sei. Für den M.-Verbrauchermarkt sei bei der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes im Jahre 2015 ein neuer Standort ausgewiesen worden, der näher am zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen liege. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Bestandsumsatz des M.-Marktes nicht in die Berechnung der Umsatzverteilung hätte einbezogen werden dürfen. Der Umsatz des M.-Marktes wäre zu dem Umsatz des geplanten K.-Marktes hinzugetreten. Am bisherigen Standort sei bereits ein Verbrauchermarkt vorhanden, so dass der Klägerin durch die Ablehnung des Bauvorbescheides keine Beeinträchtigungen entstanden seien. Das vom Gericht eingeholte Gutachten gehe von falschen Voraussetzungen aus, da die Firma K. bereits 2017 nicht mehr beabsichtigt habe, in der A. Straße einen neuen Verbrauchermarkt zu betreiben. Dem K.-Markt in der D. Straße komme eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. An diesem Standort seien nunmehr Erweiterungen geplant. 34 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 35 Sie vertritt die Auffassung, dass die beabsichtigte Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs offensichtlich aussichtslos sei, da mit dem Verwaltungsgericht bereits ein Kollegialgericht das Verhalten des Beklagten als rechtmäßig angesehen habe. Bei der Beurteilung, ob sich das Vorhaben der Klägerin in die nähere Umgebung eingefügt hätte, wäre auf § 34 Abs. 2 BauGB abzustellen gewesen, da die nähere Umgebung ein faktisches Gewerbegebiet darstelle. Hiernach wäre aber die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen gewesen. Im Falle des von der Klägerin beabsichtigten Verbrauchermarktes greife die Regelvermutung für großflächige Einzelhandelsbetriebe. Es sei nicht erkennbar, dass eine atypische Fallgestaltung vorliege. Selbst wenn man annehme, dass eine faktische Gebietszuordnung nicht möglich sei, sei zu berücksichtigen, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vorgesehene Geschossflächenschwelle von 1.200 m² durch das Vorhaben der Klägerin massiv überschritten worden wäre. Die Beigeladene habe für den M.-Verbrauchermarkt zudem einen neuen Standort der Nahversorgung ausgewiesen. Hiernach könne nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Umsatzleistung des M.-Marktes auf den K.-Verbrauchermarkt übergegangen wäre. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Indizwirkung der mehrfachen Überschreitung der Geschossfläche ausgegangen. Bereits im Mai 2017 habe keine Absicht der Firma K. mehr bestanden, ihren Standort an die A. Straße zu verlagern. Unklar bleibe, wie der vom Gericht beauftragte Gutachter das Nebeneinander der beiden K.-Märkte bewerte. Bei einer Aufgabe des bisherigen K.-Standorts wäre von einer Umsatzumverteilung von mindestens 20% zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs auszugehen gewesen. Hierdurch wäre der zentrale Versorgungsbereich erheblich geschwächt worden. 36 Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 30. Mai 2018 Beweis erhoben zu der Frage, ob es durch das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu einem Kaufkraftabfluss aus dem zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen kommen werde, der zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs führe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Berufung hat, nachdem der Hauptantrag bereits mit Teilurteil des Senats aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2018 zurückgewiesen worden war, hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. 39 Die Klägerin kann die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihren Vorbescheidsantrag unmittelbar vor Wirksamwerden der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 „S." positiv zu bescheiden. 40 I. Der hierauf gerichtete Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in analoger Anwendung zulässig. 41 Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, Diese Regelung, die auf den Fall der Anfechtungsklage bezogen ist, findet auf die Verpflichtungsklage entsprechende Anwendung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113, Rn, 97). 42 1. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist statthaft. Mit der beantragten Feststellung wird der Streitgegenstand der Verpflichtungsklage weder ausgewechselt noch erweitert. 43 Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen Antrag nicht mehr weiterverfolgen kann, um die „Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 und juris, Rn. 7). Der Antrag ist hiernach zulässig, soweit er im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des das ursprüngliche Klagebegehren erledigenden Ereignisses gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74 und juris, Rn. 9; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113, Rn. 98). Auf diesen Zeitpunkt stellt die Klägerin indessen mit ihrem Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach der Klarstellung im Berufungsverfahren ausdrücklich ab. 44 2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. 45 Sie kann sich jedenfalls darauf berufen, dass sie beabsichtigt, gegen den Beklagten Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend zu machen. 46 Die Absicht, im Hinblick auf die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheides einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, rechtfertigt ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dann, wenn eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris, Rn. 7). Im Falle der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht alsbald eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung erheben wird. 47 Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich der beabsichtigte Zivilprozess als offensichtlich aussichtslos erwiese. Hiervon wäre auszugehen, wenn der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 1.03 –, BVerwGE 121, 169 und juris, Rn. 21). 48 Zwar spricht einiges dafür, den von der Klägerin geltend gemachten Amtshaftungsanspruch als offensichtlich ausgeschlossen zu betrachten. Denn das für diesen Anspruch erforderliche Verschulden der Behördenbediensteten ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten der Behörde als rechtmäßig gewertet hat (vgl. BVerwG, Urteil- vom 30. Juni 2004, a.a.O.). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist indessen durch das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung bestätigt worden. Dass hier etwas anderes gilt, weil das Verwaltungsgericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1990 – III ZR 160/88 –, VersR 1991, 308 und juris, Rn. 4), kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Weder sind bereits im Ansatz der rechtlichen Prüfung vorhandene grundsätzliche Fehler des Verwaltungsgerichts erkennbar, noch kann festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht sorgfältig ermittelt und gewürdigt hat. 49 Indessen erweist sich der von der Klägerin beabsichtigte Zivilprozess nicht gleichermaßen als offensichtlich aussichtslos, soweit sie ihr Begehren auf einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs stützt. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage kann nämlich einen solchen Eingriff darstellen und einen auf die „Bodenrente" gerichteten Anspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 – III ZR 9/93 –, BGHZ 125, 258, LS 2; BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006 – 1 B 04.3531 –, NVwZ-RR 2007, 653 und juris, Rn. 42). Dass der Klägerin, wie dies von dem Beklagten angenommen wird, durch die Ablehnung des Bauvorbescheides kein Schaden entstanden sei, weil sie den genehmigten Bestand weiterhin nutzen könne, kann nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit festgestellt werden, so dass diese Überlegung dem Erfolg einer Entschädigungsklage nicht von vornherein entgegensteht. 50 II. Der Hilfsantrag der Klägerin ist auch begründet. Denn der Klägerin stand bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Anspruch auf Erlass des begehrten Bauvorbescheides nach § 72 Satz 1 und Satz 3 LBauO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu. 51 Nach § 72 Satz 1 LBauO kann der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) vor Einreichung des Bauantrags beantragen. Ein derartiger Bauvorbescheid ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO in entsprechender Anwendung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend beschränkt sich die Prüfung entsprechend der Formulierung im Antrag der Klägerin auf die Frage, ob das geplante Vorhaben, ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 3.340 m² sowie einem Bereich für kleinflächige Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 240 m², auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre. 52 1. Das Genehmigungsanspruch der Klägerin scheitert nicht schon daran, dass ihr Sachbescheidungsinteresse deshalb im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weggefallen gewesen wäre, weil die Firma K. ihre ursprüngliche Absicht aufgegeben hatte, den streitgegenständlichen Verbrauchermarkt zu betreiben. 53 Das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse für einen Erlaubnisantrag fehlt dann, wenn der Antragsteller an der Verwertung der von ihm beantragten Erlaubnis gehindert ist, die Erlaubnis für ihn also nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 – 1 C 18/87 –, BVerwGE 84, 11 und juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08 –, BRS 73 Nr. 147 und juris, Rn. 28). Die Klägerin war aber dadurch, dass die Fa. K. ihre Absicht aufgab, den Markt zu betreiben, nicht in jeder Hinsicht an einer Ausnutzung des beantragten Bauvorbescheids gehindert. Zwar nimmt sie in dem Antragsformular auf den vorgesehenen Betreiber K. Bezug. Der Vorbescheidsantrag kann aber nicht so verstanden werden, dass er nur für diesen Betreiber gelten sollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Begleitschreiben, dass abstrakt – unabhängig von einem bestimmten Betreiber – die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes mit dem näher bezeichneten Sortiment und der angegebenen Verkaufsfläche geprüft werden sollte. Als Bauvorhaben wird dementsprechend auf dem Deckblatt der Bauvoranfrage die „Errichtung eines Verbrauchermarkts“ genannt. Auch der ablehnende Bescheid des Beklagten bezieht sich losgelöst von einem bestimmten Betreiber auf die „Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes“. 54 2. Das Vorhaben der Klägerin war bauplanungsrechtlich zulässig. 55 a) Der geplante Verbrauchermarkt fügt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. 56 Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der Standort des Vorhabens befindet sich unstreitig im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Eigenart der näheren Umgebung wird dabei durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück und in der näheren Umgebung vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 — 4 C 7.15 –, BVerwGE 157, 1 und juris, Rn. 10; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, NVwZ 1994, 294 und juris, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 7. November 2017 – 8 A 10859/17.OVG –, BauR 2018, 218 und juris, Rn. 40). 57 Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht nicht der Eigenart eines Baugebietes nach der Baunutzungsverordnung, so dass § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung findet. Vielmehr ist von einer Gemengelage auszugehen. So kann die nähere Umgebung nicht als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO eingeordnet werden. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist zwar überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägt. Dieser Bereich ist aber von großflächigem Einzelhandel durchsetzt, der nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebieten und dafür gesondert festgesetzten Sondergebieten zulässig ist. Neben dem auf dem Grundstück der Klägerin derzeit vorhandenen Einzelhandelsbetrieb kommt als weiterer großflächiger Einzelhandel ein X.-Baumarkt sowie der nördlich gelegene L.-Markt in Betracht. Dabei kommt der Bestandsnutzung der Klägerin bereits für sich genommen eine das Gebiet prägende Wirkung zu. Andererseits ist diese prägende Wirkung nicht so stark ausgebildet, dass das Vorhabengrundstück bereits selbst den Charakter eines eigenständigen Baugebietes entfaltete. Insoweit kann dahinstehen, ob ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel überhaupt anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436 und juris, Rn. 16; Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 –, GewA 1993, 430 und juris, Rn. 25). Das Vorhabengrundstück kann jedenfalls nicht als eigenständiges Baugebiet angesehen werden. 58 Da das Vorhaben der Klägerin sich im Rahmen der bisher auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung hält, fügt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 59 b) Der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens steht nicht entgegen, dass dieses entgegen § 34 Abs. 3 BauGB schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden erwarten lässt. 60 aa) Unter dem zentralen Versorgungsbereich einer Gemeinde ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich zu verstehen, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, wenn nicht stets, so doch in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007– 4 C 7/07 –, BVerwGE 129, 307 und juris, 11; OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 11057/08.OVG –, BRS 74 Nr. 102 und juris, Rn. 32). Ein zentraler Versorgungsbereich muss dabei einen gewissen über seine Grenzen hinausreichenden Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben. Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich eine integrierte Lage voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, BVerwGE 136, 10 und juris, Rn. 9). 61 bb) Was die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt im Stadtgebiet der Beigeladenen angeht, so ist zunächst auf die entsprechende Abgrenzung in deren Einzelhandels- und Zentrenkonzept abzustellen. Hiernach erstreckt sich der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt der Beigeladenen entlang der Hauptstraße in südlicher Richtung in die T. Straße übergehend bis zum Kreuzungsbereich mit der B 50 im Süden, an den sich die A. Straße anschließt. Dieser zentrale Versorgungsbereich ist im nördlichen Teil geprägt durch den historischen Stadtkern, in dem sich vorwiegend kleinteiliger Handel befindet. Im südlichen Teil, der T. Straße, werden auch größere Einzelhandelsstrukturen erkennbar. Zudem liegt hier der Schwerpunkt des Dienstleistungsangebotes. Im Lebensmittelbereich sind die Angebote von F. und E. im Südwesten bestimmend. In Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der in einer Entfernung von etwa 180 m zum historischen Ortskern in nördlicher Richtung gelegene K.-Standort dem zentralen Versorgungsbereich hinzuzurechnen ist. Dem Standort kommt aufgrund der geringen Entfernung noch prägende Wirkung für den zentralen Versorgungsbereich über die G. Straße hinaus zu. Diese Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass südlich des K.-Marktes das Amtsgericht mit seiner für den zentralen Versorgungsbereich charakteristischen Dienstleistungsfunktion gelegen ist. Dabei ist nicht entscheidend, dass dieser Markt nicht vollständig in den Innenstadtbereich eingebunden ist. Ähnlich wie den ebenfalls in Randlage zum zentralen Versorgungsbereich befindlichen Märkten der Anbieter F. und E. kommt auch dem K.-Markt eine Scharnierfunktion zur Innenstadt zu (vgl. Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH – GMA –, S. 23). Zu dieser Einschätzung kommt der Senat – wie schon im Beschluss vom 30. Mai 2018 dargelegt – auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung betrachteten Luftbildaufnahmen und der in den Akten befindlichen Karten, die eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung bieten. 62 cc) Von dem Vorhaben der Klägerin wären im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses indes keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen ausgegangen. 63 (1) Schädliche Auswirkungen gehen dann auf den zentralen Versorgungsbereich aus, wenn durch die geplante Baumaßnahme die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine derartige Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, BVerwGE 136, 10 und juris, Rn. 13; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Stand: Oktober 2018, § 34 BauGB, Rn, 86 ff.). 64 (2) Ungeachtet der Frage, ob es sich um die Erweiterung eines bestehenden Marktes oder die Neuerrichtung eines solchen Marktes handelt, ist Gegenstand der im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB anzustellenden Prognose das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Eine Vereinbarkeit mit § 34 Abs. 3 BauGB besteht nur dann, wenn von dem Gesamtvorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen nicht zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, UPR 2009, 944 und juris, Rn. 5). Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei die gegebene städtebauliche Situation. Diese wird durch die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe geprägt. Inwieweit eine Prägung durch einen Einzelhandelsbetrieb vorliegt, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, a.a.O., Rn. 6). 65 Eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs kann dabei dadurch entstehen, dass ein unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlägt. Schädliche Auswirkungen ergeben sich aber auch dann, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich schädigen und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb weiter verstärkt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43.16 –, NVwZ 2017, 1067 und juris, Rn. 4; Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 86 g). 66 (3) Legt man die genannten Kriterien zugrunde, wären im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses von dem Vorhaben der Klägerin voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen ausgegangen. 67 Geeignetes Mittel, um die Auswirkungen eines Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich festzustellen, ist zunächst ein Marktgutachten, mit dem der durch das Vorhaben bedingte voraussichtliche Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität prognostiziert werden kann. Daneben kommen aber auch noch andere Methoden in Betracht, um die ökonomischen Fernwirkungen eines Vorhabens zu beurteilen. Abgestellt werden kann dabei insbesondere auf einen Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen Versorgungsbereich. Weiterhin ist die Bedeutung der Frequenzbringer und Magnetbetriebe im Versorgungsbereich zu berücksichtigen. Das Vorhandensein branchengleicher Einzelhandelsangebote an nicht integrierten Standorten im Einzugsbereich des Versorgungsbereichs kann ebenso berücksichtigt werden wie die Kundenattraktivität des Vorhabens durch standortbedingte Synergieeffekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, BVerwGE 1 361 10 und juris, Rn. 14 f.; Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO, Rn. 99 c). Ein Anhaltspunkt für die Frage, ab wann zu erwartende Umsatzumverteilungen schädliche Auswirkungen entfalten können, ist die im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) angenommene Grenze von 10%, ab der von relevanten Umsatzumverteilungen auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25/09 -, BauR 2010, 269 und juris, Rn. 9; Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 -, DVBl. 2010 und juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 10859/12 –, BRS 81 Nr. 13 und juris, Rn. 89; OVG; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 7 A 964/05 –, NVwZ 2007, 727 und juris, Rn. 166). 68 (4) Ist hiernach vorrangig auf das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. abzustellen, so gelangt dieses nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass durch den von der Klägerin geplanten Verbrauchermarkt keine wesentliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen zu erwarten gewesen wäre. Insoweit bestätigt diese Untersuchung die Schlussfolgerungen der von der Klägerin eingeholten Einwirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH – GMA –. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wird auch nicht durch die von Beklagtem und Beigeladener vorgebrachten Einwendungen durchgreifend in Frage gestellt. 69 (a) Der Sachverständige H. gelangt in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass bei der Errichtung des von der Klägerin geplanten Vorhabens ein Funktionsverlust des zentralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen auszuschließen gewesen wäre. Dabei ordnet er den bereits vorhandenen K.-Markt in der D. Straße - entsprechend den Vorgaben des Senats in seinem Beweisbeschluss vom 30. Mai 2018 - dem zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen zu. Insoweit unterscheiden sich die Ausgangsüberlegungen dieses Gutachtens von der Einwirkungsanalyse des Büros GMA, das diesen Standort nicht in den zentralen Versorgungsbereich einbezogen hatte. 70 Auf der genannten Grundlage ermittelt der Sachverständige H. im zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen für die hier relevante Warengruppe der Nahrungs- und Genussmittel eine Verkaufsfläche von 6.280 m², der eine Angebotsfläche von 7.230 m² in nicht integrierten Lagen und von 380 m² in integrierten Streulagen gegenübersteht. Im zentralen Versorgungsbereich werde für diese Warengruppe ein Umsatz von 32,3 Mio. € erreicht. Der Vorhabenumsatz wird mit 13,0 Mio. € prognostiziert. Der wegfallende M.-Umsatz werde durch den neuen Markt, der sich in seiner Attraktivität deutlich von dem bestehenden M.-Markt abhebe, wieder am Standort gebunden. 70 % des Vorhabenumsatzes werde aus dem Standort Bitburg zufließen. Von der erhöhten Wettbewerbssituation würden in erster Linie die Märkte in städtebaulich nicht integrierter Lage betroffen. Hier sei mit einem Umsatzzufluss von maximal 2,8 Mio. € zu rechnen. Kennzeichnend für den zentralen Versorgungsbereich sei, dass dort mit den Märkten von E. und F. ein von der Sortimentsstruktur, der Flächengröße, der Außendarstellung, der Erreichbarkeit und der Stellplatzsituation zeitgemäßes Angebot bestehe. Insgesamt sei eine Umsatzumverteilung von maximal 1,1 Mio. € aus dem zentralen Versorgungsbereich (entspricht 3,5% des dort erzielten Umsatzes) zu erwarten. Von dieser werde voraussichtlich der nicht mehr zeitgemäße und in Randlage befindliche K.-Markt in der D. Straße am stärksten betroffen sein. Dieser Markt stelle jedoch keinen für den zentralen Versorgungsbereich wichtigen Magneten dar, so dass selbst bei Aufgabe dieses Marktes die Versorgungsfunktion der Innenstadt weiterhin gewährleistet bleibe. 71 (b) Von der Kernaussage her stimmt diese Einschätzung mit dem Ergebnis der Einwirkungsanalyse des Büros GMA überein. Auch dieses Büro gelangt zu der Schlussfolgerung, dass sich die Umsatzumverteilung zwischen dem zentralen Versorgungsbereich und dem Vorhaben der Klägerin in einem Bereich bewegt, der keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs erwarten lässt. 72 Auch aus Sicht von GMA ist für den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen das Angebot der Firmen E. und F. als strukturprägend anzusehen. Was die Generierung des Vorhabenumsatzes betrifft, geht auch das GMA-Gutachten davon aus, dass die M.-Umsätze am Bestandsort übernommen würden. Gegenüber dem zentralen Versorgungsbereich errechne sich eine Umsatzumverteilungsquote von etwa 3 bis 4 %. Weiterhin betont GMA, dass der Lebensmitteleinzelhandel im zentralen Versorgungsbereich zeitgemäß aufgestellt sei und von Kunden gut frequentiert werde. Marktaustritte in diesem Bereich seien daher wegen der geringen Umsatzumverteilungsquote auszuschließen. Auch GMA geht davon aus, dass Umsätze des bestehenden K.-Marktes in der D. Straße, den dieses Büro nicht dem zentralen Versorgungsbereich zugerechnet hat, durch Kundenverschiebungen überproportional stark zum Vorhabenumsatz beitragen würden. Insgesamt würden allerdings die Umsatzverteilungseffekte vor allem gegenüber den Betrieben im südlichen Stadtgebiet außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs wirksam werden, ohne dass auch hier Auswirkungen größeren Umfangs zu erwarten seien. 73 (c) Die von dem Sachverständigen H. gezogenen Schlussfolgerungen werden auch durch die von Beklagtem und Beigeladener erhobenen Einwendungen nicht grundlegend in Zweifel gezogen. 74 Soweit seitens der Beigeladenen die Umverteilungsquote zu Lasten des Stadtgebiets von 70 % als für den Standort zu gering angesehen worden ist, da hier eine hohe Zentralität bestehe und nicht damit zu rechnen sei, dass in nennenswertem Umfang Kaufkraft aus dem Umland dem Vorhabenstandort zufließen könne, hat der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise in der mündlichen Verhandlung einerseits darauf abgestellt, dass er bei dieser Einschätzung Erfahrungswerte zugrunde gelegt habe: Die Annahme, dass Umsätze aus dem Umland dem Vorhabenstandort in nennenswertem Umfang zufließen könnten, sei dadurch begründet gewesen, dass es sich hierbei um einen verkehrsgünstigen Standort handele und mit einem Streupotential an Zufallskunden im Umfang von 5 bis 10 % zu rechnen sei. Letztendlich beruhten die Zahlen aber auf Schätzungen, so dass eine höhere Umverteilungsquote innerhalb des Stadtgebietes nicht ausgeschlossen werden könne. Letztendlich wirke sich die Annahme einer höheren innerstädtischen Umverteilungsquote nicht entscheidend auf das Ergebnis der Untersuchung aus. Selbst wenn man eine Umverteilungsquote von 90 % annehme, trage der zentrale Versorgungsbereich hierzu allenfalls im Umfang von 4,5 % seiner Umsatzleistung im Sortimentsbereich und damit in einem ebenfalls unerheblichen Ausmaß bei. 75 Für eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche benachbarter Gemeinden sind im Übrigen keine Anhaltspunkte erkennbar, da beide fachkundigen Einschätzungen, ohne dass dies substantiiert in Zweifel gezogen worden wäre, zu der Erkenntnis gelangen, dass in der relevanten Umgebung keine zentralen Versorgungsbereiche vorhanden seien. 76 Was die Umsatzumverteilung innerhalb des Stadtgebiets angeht und die Annahme, dass der Umsatz im Wesentlichen aus dem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs gelegenen südlichen Stadtgebiet zufließen werde, verweist der Sachverständige in schlüssiger Weise auf das sog. „Gravitationsmodell“. Diesem Modell, das seitens der Beteiligten methodisch nicht in Frage gestellt wurde, liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Auswirkungen auf einzelne Standorte von der Entfernung zum Vorhabenstandort abhängig seien und daher eine Umsatzverlagerung eher bei solchen Märkten anzunehmen sei, die in geringerer Entfernung zu dem entsprechenden Markt lägen. 77 Soweit Beklagter und Beigeladene darauf verweisen, dass der bisherige K.-Markt in der D. Straße durch das Vorhaben in seiner Funktion gefährdet gewesen wäre, entstehen hierdurch ebenfalls keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen. 78 Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Sachverständige eine Aufgabe des bisherigen K.-Marktes als unwahrscheinlich ansieht. Hierfür spricht bereits die geringe Umverteilungsquote zwischen dem zentralen Versorgungsbereich und dem Vorhabenstandort. Zudem gehen aber auch Beklagter und Beigeladene davon aus, dass dem K.-Markt in der D. Straße vorrangig eine Nahversorgungsfunktion für fußläufige Kunden aus der näheren Umgebung zukommt. Hiermit bestätigen sie aber letztlich die Einschätzung des Sachverständigen, der dem K.-Markt im Gegensatz zu den Betrieben von E. und F. keine Magnetfunktion für den zentralen Versorgungsbereich beimisst. Der zentrale Versorgungsbereich ist gerade nicht maßgeblich durch eine Nahversorgungsfunktion gekennzeichnet. Vielmehr ist entscheidend für die Zuordnung darauf abzustellen, dass er einen über seine Grenzen hinausreichenden Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der bisherige K.-Standort aufgegeben werden könnte, ergibt sich hieraus daher kein Ansatzpunkt für eine Beeinträchtigung der Zentrumsfunktion. Hinzu kommt, dass die Fa. K. nach Darstellung der Beigeladenen eine Ertüchtigung ihres Marktes am bisherigen Standort beabsichtigt. Dies lässt aber – wie auch der Sachverständige betont - eine Steigerung der Attraktivität dieses Marktes und damit eine positive Auswirkung auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen erwarten. 79 Soweit seitens Beklagtem und Beigeladener in diesem Zusammenhang eingewandt wird, dass die Fa. K. den Standort A. Straße nicht weiterverfolgt habe, wirkt sich dies nicht zulasten der Klägerin auf das Ergebnis der Begutachtung aus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem K.-Markt eine besonders hohe Flächenproduktivität zugeschrieben wird und insoweit hinsichtlich der Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich von einem worst-case-Szenario ausgegangen werden kann. Es kann hiernach nicht damit gerechnet werden, dass ein anderer Betreiber an dem Vorhabenstandort zulasten des zentralen Versorgungsbereichs eine höhere Umsatzleistung erzielt hätte. 80 (d) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die sowohl der GMA-Analyse als auch der Einschätzung des Sachverständigen H. zugrundeliegende Überlegung, dass der Umsatz des bisherigen M.-Marktes weitgehend am bisherigen Standort verbleibe und damit auf das Vorhaben übergehe. 81 Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass dieser Bestandsumsatz bei der geplanten Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes nicht berücksichtigt werden könne, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesamtvorhaben Gegenstand der rechtlichen Prüfung sei (vgl. hierzu: BVewG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, a.a.O., juris, Rn. 5), verkennt es, dass hinsichtlich der Auswirkungen eine tatsächliche Betrachtung im Einzelfall angezeigt ist. Insoweit ist durchaus vorstellbar, dass die Gesamtumsätze des neuen Vorhabens nicht insgesamt aus anderen Bereichen neu generiert werden müssen, sondern dass durch die bisherige Nutzung standortgebundene Umsätze zum Gesamtumsatz beitragen. Es kann berücksichtigt werden, dass bei den bisherigen Kunden ein Gewöhnungseffekt eingetreten ist und sie unabhängig vom Betreiber des Marktes ihre Einkäufe weiterhin am bisherigen Standort tätigen. Dass ein derartiges Verbleiben der bisherigen M.-Umsätze am Vorhabenstandort zu erwarten gewesen wäre, hat der Sachverständige aus der sogenannten Delta-Überlegung hergeleitet, die seitens des Beklagten und der Beigeladenen als fachlich einschlägiges Modell nicht substantiiert bezweifelt wurde. 82 In diesem Zusammenhang ist auch nicht erkennbar, dass Umsätze, die dem zentralen Versorgungsbereich vorübergehend während der Bauphase des neuen Marktes zugeflossen wären, nicht wieder an den Standort hätten zurückgeholt werden können, ohne dass sich Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches ergeben hätten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der zentrale Versorgungsbereich bereits strukturell auf diese zusätzlichen Umsätze eingestellt hätte. Dass eine Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereiches der Beigeladenen vorliegt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 83 (e) Schließlich ist auch der Umstand, dass seitens der Beigeladenen geplant ist, den M.-Markt an einen näher zum zentralen Versorgungsbereich gelegenen Standort im Bereich A. Straße/l. Straße zu verlegen, bei der Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs zu Recht nicht berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen vorhandenen Anbieter. Vielmehr besteht seitens der Beigeladenen lediglich eine in ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept erklärte Absicht, in dem genannten Bereich einen neuen Einzelhandelsstandort auszuweisen. Diese Absicht ist jedoch noch nicht rechtlich verfestigt. Daher kann die mögliche Verlagerung des M.-Standortes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens nicht berücksichtigt werden. 84 (f) Auf die Vermutensregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO kann für die Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen zu erwarten. sind, nicht abgestellt werden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben oder sonstigen großflächigen Handelsbetrieben in der Regel angenommen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² übersteigt. Diese Vermutensregelung ist indessen auf die Frage, ob schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine deutliche Überschreitung der 1.200 m²-Grenze lediglich als weiterer Beleg für die Schädlichkeit eines Einzelhandelsvorhabens gewertet werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 11057/08.OVG –, BRS 74 Nr. 102 und Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 4 B 74.09 –, BRS 76 Nr. 86 und juris, Rn. 6). 85 § 34 Abs. 3 BauGB setzt insoweit die prognostische Feststellung voraus, dass von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich nicht zu erwarten sind. Die Vorschrift beschränkt sich im Gegensatz zu § 11 Abs. 3 BauNVO nicht auf eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- oder Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind. Vielmehr sind im Rahmen der Prognose alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, NVwZ 2009, 779 und juris, Rn. 9; Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO, Rn. 99 c). 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, da sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). 87 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO. 88 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss 89 Der Streitwert wird auf 268.500,00 € festgesetzt (§§ 47 und 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG).