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Beschluss

7 B 10435/19, 7 D 10437/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:0503.7B10435.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2019 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt. – 7 B 10435/19.OVG – II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2019 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. – 7 D 10437/19.OVG – Gründe I. 1 Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung als unzulässig zu verwerfen. 2 1. In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind für die Beschwerdeentscheidung nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe maßgebend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe aufzeigen, aus denen der Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist; sie muss sich mit dem Beschluss auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält (vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2018 – 7 B 10279/18.OVG –; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 – 1 CS 03.2000 –, juris, Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 6 S 2964/06 –, juris, Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hier nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers zutreffend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgefasst, mit der eine Duldung für die Zeit seiner Ausbildung erreicht werden soll. Für diesen Antrag fehle der erforderliche Anordnungsanspruch. Eine Ausbildungsduldung könne wegen der Straftaten des Antragstellers nicht erteilt werden (§ 60a Abs. 2 Satz 3, 4, 6 AufenthG). Für die Erteilung einer Duldung im Ermessenswege trotz der Straftaten fehle ein Anhaltspunkt. Es sei ohne Bedeutung, dass dem Antragsteller die Ausbildung während des Asylverfahrens erlaubt worden sei. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Nach einem früheren Asylverfahren seien ihm die Unterschiede zwischen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bekannt. Zudem seien die asylrechtlichen Aufenthaltsgestaltungen befristet gewesen. Für einen über ihre Dauer hinausgehenden Vertrauensschutz bestehe kein Raum. 4 Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vor allem zum Vertrauensschutz setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Der Antragsteller behauptet lediglich erneut, seiner Abschiebung stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, da ihm die Ausbildung trotz seiner Vorstrafen erlaubt worden sei. Damit geht er nicht auf die Argumente ein, mit denen das Verwaltungsgericht Vertrauensschutz verneint hat. Die Beschwerdebegründung widerlegt nicht die Annahme, dass dem Antragsteller die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltsgestaltungen bekannt war und er deshalb hätte erkennen müssen, dass seine Ausbildung nicht unbefristet erlaubt werden sollte. 5 2. Die Beschwerde in Bezug auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat auch in der Sache keinen Erfolg. 6 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller für die Dauer seiner Ausbildung zu dulden. 7 Eine Duldung zu diesem Zweck ist nach den in Betracht kommenden Regelungen nicht möglich. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach dem folgenden Satz 4 ist eine Duldung wegen dieser Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine näher bezeichnete Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen für die Versagung einer Arbeitserlaubnis nicht vorliegen und Abschiebemaßnahmen nicht bevorstehen. Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG scheitert hier am Versagungsgrund in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG. Sie wird danach nicht erteilt, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde, wobei eine von geringem Umfang außer Betracht bleibt. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb dieser Versagungsgrund gegeben ist; insoweit wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 8 Die Erteilung einer Duldung ausschließlich auf der Basis von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG scheidet aus. Ihr stehen ebenfalls die Straftaten des Antragstellers entgegen. Der Ausschlussgrund in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG greift auch bei einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, sofern sie für eine Ausbildung erteilt werden soll. Für eine solche Duldung müssen mit Ausnahme der Anforderungen an eine qualifizierte Berufsausbildung sämtliche Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt sein und es dürfen keine der dort aufgeführten Versagungsgründe vorliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2019 – 7 B 10169/19.OVG –, n. veröff.). Erst recht darf nicht – wie hier – der spezielle Versagungsgrund in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen. Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine Duldung zur Berufsausbildung nicht erteilt werden, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der festgelegten Bagatellgrenze verurteilt wurde (s. die Begründung zur Neufassung von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG im Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615, S. 48). Dabei wird nicht zwischen qualifizierter und sonstiger Berufsausbildung unterschieden. Gestützt wird die Auffassung zur Sperrwirkung von § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG durch die Gesetzessystematik. Wenn die für eine qualifizierte Berufsausbildung zu erteilende Duldung am Versagungsgrund vorsätzlicher Straftaten scheitern kann, muss dies im Fall einer Ermessensduldung für eine sonstige Ausbildung ebenso gelten. Ansonsten wäre die gebundene Entscheidung stärkeren Einschränkungen ausgesetzt als die im Ermessen stehende, obschon beide demselben Zweck dienen, nämlich dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung von Fachkräften. 9 Selbst wenn man den speziellen Versagungsgrund in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG bei einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht unmittelbar anwenden würde, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Duldung. Denn der Versagungsgrund ist in die Ermessenserwägung einzubeziehen und hat dort erhebliches Gewicht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll, wenn die Voraussetzungen des Versagungsgrundes gegeben sind, das Interesse an der Fachkräftegewinnung regelmäßig hinter demjenigen an der Abschiebung von Straftätern zurücktreten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 11 S 1298/18 –, juris, Rn. 17). Interessen des Antragstellers, die eine Umkehr der gesetzgeberischen Regelannahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Seine Ausbildung als solche kommt nicht in Betracht, da das Interesse daran nach den Vorstellungen des Gesetzgebers geringeres Gewicht hat als das Interesse an der Abschiebung des straffällig gewordenen Antragstellers. Das Interesse an der Ausbildung gewinnt kein zusätzliches Gewicht dadurch, dass sie einmal erlaubt war. Die jeweiligen Erlaubnisse wurden im Zusammenhang mit befristeten Aufenthaltsgestaltungen oder Duldungen erteilt. Die Beendigung der Ausbildung stand somit unter dem Vorbehalt der gesetzten Fristen. Zudem entfaltet eine Erlaubnis zur Ausbildung während eines Asylverfahrens keine Bindungswirkung im Aufenthaltsrecht. Sie folgt anderen Regeln als die Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung im Aufenthaltsrecht. Letztere ist nur unter spezifisch aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgesehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 11 S 1298/18 –, juris, Rn. 13). 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 12 Mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht zu bewilligen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). II. 13 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. 14 Mit der Verwerfung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts unanfechtbar. Damit steht fest, dass hinreichende Erfolgsaussichten für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls nicht gegeben waren.