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Beschluss

6 S 2964/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Die Beschwerdebegründung muss die konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe angeben, aus denen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll, und sich hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. • Reine Verweisungen auf erstinstanzliches Vorbringen oder pauschale Rügen gegen die angefochtene Entscheidung genügen nicht; insbesondere ist auf vorgebrachte tatsächliche Feststellungen (z. B. zu Suchtprävention, Werbeverhalten) konkret einzugehen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde mangels substantiierten Vorbringens nach § 146 Abs. 4 VwGO • Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Die Beschwerdebegründung muss die konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe angeben, aus denen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll, und sich hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. • Reine Verweisungen auf erstinstanzliches Vorbringen oder pauschale Rügen gegen die angefochtene Entscheidung genügen nicht; insbesondere ist auf vorgebrachte tatsächliche Feststellungen (z. B. zu Suchtprävention, Werbeverhalten) konkret einzugehen. Der Antragsgegner wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen einstweiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, der eine Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten untersagte. Grundlage waren Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Regelungsrahmens und einer Übergangsregelung nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit europarechtlichen Freiheitsrechten. Der Senat prüfte, ob die Beschwerdebegründung den formellen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. Der Antragsgegner berief sich pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen und auf entgegenstehende Entscheidungen anderer Gerichte, ohne sich vertieft mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen. Insbesondere blieb offen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Zurücktreten des Gemeinschaftsrechts vorlägen und ob Suchtpräventions- und Werbemaßnahmen ausreichend getroffen seien. Der Senat stellte fest, dass die Beschwerde in wesentlichen Punkten lediglich Verweise und pauschale Behauptungen enthält. • Die Beschwerde ist statthaft, bleibt aber mangels genügender Begründung ohne Erfolg (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung konkret darlegen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll; dies erfordert eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Beschlusses. • Paulkative Verweise auf frühere Verfügungen oder erstinstanzliches Vorbringen erfüllen diese Darlegungspflicht nicht; ebenso sind allgemeine Verweise auf gegenteilige Rechtsprechung ohne subsumierende Auseinandersetzung unzureichend. • Der Antragsgegner machte insbesondere keine hinreichenden Angaben dazu, inwiefern die von ihm behaupteten Suchtpräventions- und Jugendschutzmaßnahmen sowie die Werbepraxis der staatlichen Lotterieanbieter die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel beseitigen würden. • Auch die Rüge, die vom BVerfG geschaffene Übergangsregelung verstoße nicht gegen Europarecht, blieb ohne Darlegung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Zurücktreten des Gemeinschaftsrechts vorlägen; es wurde lediglich auf abstrakte Zulässigkeit solcher Regelungen verwiesen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach § 154 Abs. 2 VwGO und den einschlägigen Vorschriften des GKG und Streitwertkatalogs. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen, weil die Beschwerdebegründung die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt und keine substantiierten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe darlegt, die den angefochtenen Beschluss als unrichtig erscheinen lassen. Insbesondere fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Suchtprävention, Jugendschutz und Werbeverhalten sowie eine konkrete Darstellung, warum die Übergangsregelung verfassungs- und europarechtskonform anzuwenden wäre. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.