Beschluss
7 B 11279/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:1011.7B11279.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). 3 1. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der angegriffenen Verfügung vom 5. Juli 2019 enthaltene Androhung seiner Abschiebung anzuordnen. Die Verfügung enthält zwar noch weitere Entscheidungen (Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung). Gegenstand der Beschwerde ist ausweislich des Antrags im Schriftsatz vom 12. September 2019 indes ausschließlich die Abschiebungsandrohung. 4 Das Verwaltungsgericht hat diese im angegriffenen Beschluss für rechtmäßig erachtet. Es hat dabei zutreffend entschieden, dass die dem Antragsteller am 3. Mai 2005 erteilte Niederlassungserlaubnis seiner Abschiebung nicht entgegensteht, weil die Erlaubnis von Gesetzes wegen erloschen ist. Beanstandungsfrei hat das Verwaltungsgericht die Anwendung der das Erlöschen hindernden Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf diese Gründe im angefochtenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 5 2. Sie werden durch die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände nicht entkräftet. Diese zielen ausschließlich auf die Überlegung des Verwaltungsgerichts ab, der Privilegierungstatbestand in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufentG greife beim Antragsteller nicht, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen sei. 6 Zur Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals ist die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des betroffenen Ausländers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann, wobei bestimmte öffentliche Hilfen außer Betracht bleiben (§ 2 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG); Zweifel gehen dabei zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 1 C 14/16 –, juris, Rn. 15, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, BVerwGE 146, 198 = juris, Rn. 13). 7 Für die im Rahmen von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzustellende Prognose ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis und nicht der Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Deutschland maßgeblich. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Zwar ist die Prognose zukunftsgerichtet und dient dem Zweck, die künftige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern. Diesen Zweck sieht der Gesetzgeber indes bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis, die sich 15 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, als gewährleistet an, wenn ihr Lebensunterhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aufenthaltstitel ansonsten erlöschen würde, als gesichert angesehen werden kann. Deshalb ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Dafür spricht auch das gesetzgeberische Ziel, es bei dem privilegierten Personenkreis erst gar nicht zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kommen zu lassen. Der Gesetzgeber hat die betroffenen Ausländer nicht auf ein „Wiederaufleben“ ihrer Niederlassungserlaubnis bei erneuter Einreise nach Deutschland verwiesen. Hätte der Gesetzgeber diese Möglichkeit vorgesehen, wäre auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen, nicht im jedoch normierten Fall der Verhinderung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 1 C 14/16 –, juris, Rn. 16 ff.). 8 a) Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Antragstellers, seine Erwerbstätigkeit in der Türkei hätte berücksichtigt werden müssen, nicht durch. 9 Stellt man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Voraussetzungen für das Erlöschen der dem Antragsteller erteilten Niederlassungserlaubnis erfüllt waren, führt seine Erwerbstätigkeit in der Türkei nicht zu einer positiven Prognose in Bezug auf die Sicherung seines Lebensunterhalts in Deutschland. 10 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. In diesem Fall ist für die Prognose, ob der Unterhalt gesichert ist, auf die Ausreise als solche abzustellen. Dieser Fall ist hier gegeben, denn der Antragsteller hat Deutschland im März 2011 verlassen, um dauerhaft in der Türkei zu leben. Nach seinen Angaben ist er mit seinen Eltern in die Türkei übergesiedelt, um seine kranke Mutter nicht allein zu lassen. Ausgehend vom Prognosezeitpunkt der Ausreise ist seine spätere Erwerbstätigkeit in der Türkei nicht von Bedeutung. 11 Selbst wenn man auf den vom Verwaltungsgericht erwähnten Erlöschensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG abstellt, ergibt sich nichts Anderes. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer anderweitig bestimmten Frist wieder eingereist ist. In diesem Fall läge der Prognosezeitpunkt sechs Monate nach der Ausreise des Klägers, also im September 2011. Seine Erwerbstätigkeit in der Türkei bis zu diesem Zeitpunkt würde sich dann sogar negativ auf die Prognose auswirken. Nach seinen Angaben erreichte er im Jahr 2011 nur einen Bruchteil des Einkommens, das angeblich dem Durchschnittseinkommen in der Türkei entspricht. Daraus ist zu schließen, dass sein Einkommen nicht ausreichte, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. 12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (– 1 C 14/16 –, juris) keine Erwägung, die für die Berücksichtigung seiner Tätigkeit in der Türkei spricht. In der dazu in Bezug genommenen Passage (Rn. 21) verdeutlicht das Bundesverwaltungsgericht vielmehr nochmals, dass es bei der Prognose im Rahmen von § 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf Tätigkeiten nach der Ausreise nicht ankommt. Dies ergibt sich aus der Verwendung der Wörter „vom zutreffenden Prognosezeitpunkt der Ausreise aus“. Die ergänzenden Ausführungen zur Tätigkeit des dortigen Klägers nach der Ausreise führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie bestärken nur die auf die Ausreise bezogenen Prognose durch die Feststellung, dass auch diese Tätigkeiten nicht auskömmlich waren („weiterer Versuch“). 13 b) Der weitere Einwand, im Rahmen von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte die fehlende berufliche Ausbildung nicht berücksichtigt werden dürfen, verkennt den Zweck der Prognose zur Einkommenssicherung. 14 Diese dient dazu, dauerhaft oder zumindest auf absehbare Zeit zu verhindern, dass der Lebensunterhalt des betroffenen Ausländers mit öffentlichen Mitteln bestritten werden muss. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn beurteilt wird, ob der Ausländer mit einiger Wahrscheinlichkeit dauerhaft eine Beschäftigung mit einer für seinen Unterhalt auskömmlichen Vergütung findet. Dazu ist seine gesamte Erwerbsbiografie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Blick zu nehmen. Relevante Eckdaten sind dabei Ausbildung, Qualifikation, Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Dauer und Wechsel der Beschäftigungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 19 CE 17.550 –, juris, Rn. 21). Mit anderen Worten ist eine Prognose zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts nur dann aussagekräftig, wenn die berufliche Qualifikation des Antragstellers berücksichtigt wird, da sie maßgeblich dafür ist, ob er dauerhaft eine Beschäftigung mit ausreichendem Einkommen findet. 15 c) Entgegen dem Einwand des Antragstellers musste die im Rahmen von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzustellende Prognose nicht deshalb zu seinen Gunsten ausfallen, weil er in den Jahren 2009 und 2010 ausreichende Einkünfte erzielt hätte. 16 Zum einen hat er nicht stichhaltig dargelegt, dass sein Einkommen in diesen Jahren die Kosten des Lebensunterhalts abdeckte. Die vom Antragsteller angestellte Berechnung ist dafür kein Beleg. Nach Abzug des Regelsatzes für die Grundsicherung von seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen in den beiden Jahren verbleiben nicht zwingend ausreichende finanzielle Mittel, um die Kosten der Unterkunft sicher zu bestreiten. Der Hinweis auf den Mietpreisspiegel der Stadt Bad Kreuznach im Schriftsatz vom 12. September 2019 genügt nicht. Dieser gibt nach dem vierten Absatz der Erläuterungen nur die Netto-Kaltmiete wieder. Die Betriebskosten sind nicht berücksichtigt. Es fehlt damit eine Darstellung dazu, dass das Einkommen des Antragstellers ausreichte, um neben dem Regelbedarf auch die Kosten der Unterkunft einschließlich der Betriebskosten zu finanzieren. 17 Zum anderen würde die Prognose zur Sicherung des Unterhalts selbst dann negativ ausfallen, wenn das Einkommen in den Jahren 2009 und 2010 ausgereicht hätte, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Einbeziehung aller relevanten Umstände kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller dauerhaft Einkünfte in einer Höhe erzielen konnte, die ihn von staatlichen Zuwendungen unabhängig machten. 18 Dagegen sprechen bereits die Zeiten, in denen er arbeitslos war. Der Antragsteller hätte bis zu seiner Ausreise in 56 Monaten Einkommen erzielen können. Insoweit ist der Zeitraum von der Beendigung der berufsbildenden Schule am 13. Juli 2006 bis zur Ausreise im März 2011 in den Blick zu nehmen, da er in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Nach der vorgelegten Darstellung des Versicherungsverlaufs durch die Deutsche Rentenversicherung hat der Antragsteller während dieses Zeitraums nur in 45 Monaten Einkommen erzielt. Hinzu kommt, dass in den Monaten Februar und März 2011 das Einkommen deutlich unter dem Betrag lag, den er nach seiner eigenen Berechnung als zur Sicherung seines Unterhalts notwendig ansieht. Die Prognose zur Frage, ob der Unterhalt dauerhaft gesichert ist, wird ferner dadurch negativ beeinflusst, dass der Antragsteller bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt war. So war er im Jahr 2008 nach eigenen Angaben elf Monate bei einem und dann einen Monat bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Im Anschluss daran erhielt er bei einem dritten Arbeitgeber nur befristete Arbeitsverträge. Das Indiz der wechselnden Beschäftigungsverhältnisse hat für die hier anzustellende Prognose Bedeutung. Die Frage, ob der Antragsteller seinen Unterhalt durch eigene Einkünfte decken konnte, stand unter dem Vorbehalt, dass er jeweils neue Arbeitgeber finden musste. In diesem Zusammenhang gewinnt der Umstand Gewicht, dass der Antragsteller keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Sein Zugang zu Arbeitsstellen, die längerfristig eine Sicherung des Lebensunterhalts gewährleisten, ist damit eingeschränkt. Beim Antragsteller tritt hinzu, dass mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise die Unterstützung durch seine Eltern wegfiel. Er gab im Schriftsatz vom 16. Juli 2019 (Bl. 71 GA) an, durch das gemeinschaftliche Wirtschaften mit seinen Eltern sei ihm genug Einkommen verblieben, um den Unterhalt zu sichern. Diese Unterstützung entfiel mit der auf Dauer angelegten Übersiedlung der Eltern in die Türkei. 19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.