Beschluss
11 B 127/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0814.11B127.23.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/4.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/4. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt. Der am 10. November 2023 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 11 A 258/23) gegen die Abschiebungsandrohung vom 17. Oktober 2023 der Beklagten anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Anträge der Antragsteller zu 3.) und 4.) sind unzulässig. Auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller zu 3.) und 4.) sind nicht Adressaten der streitgegenständlichen Bescheide. Diese betreffen lediglich die Antragsteller zu 1.) und 2.). Die Antragsteller zu 3.) und 4.) werden darin lediglich als „Familienangehörige“ bezeichnet, während die Antragsteller zu 1.) bzw. zu 2.) unmittelbar als Adressaten angesprochen werden. Auch die in den Bescheiden vorhandene Subsumtion bezieht sich nicht auf die Antragsteller zu 3.) und 4.). Zudem bezeichnet der Antragsgegner die Bescheide im Verwaltungsvorgang als „Ausreiseauff. Vater“ und „Ausreiseauff. Mutter“, was ebenfalls dafür spricht, dass nur ihnen gegenüber Abschiebungsandrohungen erlassen werden sollten. Die zulässigen Anträge der Antragsteller zu 1.) und 2.) sind unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2022 – 11 B 54/22 –, Rn. 25 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Die Abschiebungsandrohung ist formell nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung der Türkei als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Antragsteller zu 1.) und 2.) sind ausreisepflichtig. Gemäß § 50 Abs.1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die Antragstellerin zu 2.) ist ausreisepflichtig. Sie ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 7. August 1997 (vgl. Bl. 604 im Verwaltungsvorgang), die gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) fortgalt, ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel unter anderem dann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Unschädlich sind insoweit ausschließlich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein der Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dann, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6.08 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in das Ausland stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15.11 –, juris Rn. 16). Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise sind etwa die Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, Auszahlung von im Bundesgebiet erworbenen Rentenanwartschaften, polizeiliche Abmeldung, Mitnahme von Hausrat, Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen, Flucht vor Strafverfolgung, um im Ausland „ein neues Leben zu beginnen“ oder ein Auslandsaufenthalt zur Begehung von Straftaten bzw. „Ausbildung“ bei einer Terrororganisation (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 51 Rn. 13 m.w.N.). Wesentlich ist auch die Dauer der Abwesenheit: Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. November 2018 – 19 CE 17.550 –, juris Rn. 10 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin zu 2.) bereits am 22. August 2007 erloschen. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin zu 2.) zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt (langfristig) in das Ausland verlagert hat. Aus der Meldebescheinigung vom 27. April 2023 (Bl. 563 f. im Verwaltungsvorgang) ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 2.) am 1. Februar 2006 abgemeldet wurde. Am 1. Mai 2006 erfolgte der Zuzug aus der Türkei. Am 1. August 2006 wurde sie erneut abgemeldet. Am 20. November 2006 kehrte sie aus der Türkei zurück. Am 22. August 2007 wurde sie erneut abgemeldet. Diese Abmeldung erfolgte von Amts wegen (vgl. Bl. 620 im Verwaltungsvorgang). Erst am 1. August 2020 wurde erneut ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen. Auch der Rentenversicherungsverlauf der Antragstellerin zu 2.) (Bl. 546 ff. im Verwaltungsvorgang) spricht dafür, dass sie sich in dieser Zeit nicht in Deutschland aufgehalten hat. Die Versicherungszeiträume weisen zwischen dem 31. Juli 2006 und dem 23. September 2019 eine Lücke auf. In diesem Zeitraum ist sie in Deutschland weder einer Beschäftigung nachgegangen, noch stand sie im Sozialleistungsbezug. Auch die Bescheinigung der Ein- und Ausreisen in bzw. aus der Türkei (Bl. 138 der Gerichtsakte) bestätigen dieses Ergebnis. Laut dortiger Aufstellung ist für die Antragstellerin zu 2.) eine Ausreise („ÇIKIŞ“) aus der Türkei für den 10. Oktober 2011 und eine Einreise („GIRIŞ“) in die Türkei für den 9. November 2011 zu verzeichnen. Wohin die Reise erfolgte, ist nicht erkennbar. Jedenfalls wurde der Aufenthalt in der Türkei aber nur für eine kurze Zeit unterbrochen. Schließlich ist eine erneute Ausreise am 1. September 2019 aufgeführt. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nach Deutschland zurückgekehrt ist, da sie dem Rentenversicherungsverlauf zufolge Ende September 2019 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Auch aus den weiteren zahlreich vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin zu 2.) durchgängig in Deutschland aufgehalten und hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätte. Zwischen 2007 und 2019 liegt kein Dokument vor, welches dafürspräche. Der letzte gesicherte Aufenthalt der Antragstellerin zu 2.) in Deutschland ergibt sich aus der Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 3.), die am 31. Dezember 2006 in xxx geboren wurde (siehe Bl. 602 im Verwaltungsvorgang). Nach alledem spricht überwiegendes dafür, dass sich die Antragstellerin zu 2.) ca. zwölf Jahre lang im Ausland aufgehalten hat. Diese objektive Tatsache streitet zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass sie im maßgeblichen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig aufgeben hat. Weitere Anhaltspunkte für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes ergeben sich daraus, dass sich neben der Antragstellerin zu 2.) auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 1.), und ihre Tochter, die Antragstellerin zu 3.), in diesem Zeitraum in der Türkei aufgehalten haben. Hierzu gilt Folgendes: Der Antragsteller zu 1.) hat gegenüber der Bundespolizei im Rahmen der Vernehmung vom 8. Januar 2021 (Bl. 84 ff. im Verwaltungsvorgang) im Wesentlichen angegeben, dass er von 1997 bis 2010 in Deutschland gelebt habe. Aufgrund des Todes seines Vaters sei er in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er bis 2013 gelebt. Er sei dann für zwei Monate nach Deutschland zurückgekehrt und dann wieder in die Türkei gefahren. Dort habe er bis jetzt gelebt. Allerdings bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass auch der Antragsteller zu 1.) Deutschland zu einem früheren Zeitpunkt verlassen hat. Auch er wurde am 22. August 2007 abgemeldet (Bl. 240 im Verwaltungsvorgang). Ebenso ergeben sich aus den gesamten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich zwischen 2007 und 2021 im Bundesgebiet aufgehalten haben könnte. Aus der Aufstellung der Ein- und Ausreisen aus bzw. in die Türkei (Bl. 232 im Verwaltungsvorgang) ergibt sich zudem, dass die Aufenthalte in der Türkei jeweils nur für kurze Zeiträume von maximal zweieinhalb Monaten unterbrochen wurden. Daher bestehen auch im Falle des Antragstellers zu 1.) erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sein Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum in der Türkei lag. Im Falle der Antragstellerin zu 3.) ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Geburt am 31. Dezember 2006 mit ihrer Mutter und ihrem Vater in die Türkei ausgereist ist. Sie wurde ebenfalls am 22. August 2007 abgemeldet. Die Rückmeldung erfolgte im August 2022 (Bl. 567 im Verwaltungsvorgang). Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Deutschland bestehen nicht. Der Antragsteller zu 4.) wurde am 11. März 2014 in der Türkei geboren. Schließlich hat die Antragstellerin zu 2.) zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass ihre Ausreise zu einem lediglich vorübergehenden Zweck erfolgt sei und in Anbetracht der vorgenannten Umstände bestehen dafür auch keinerlei Anhaltspunkte. Dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis steht auch nicht § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Hiernach erlöschen die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands liegen nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht die positive Prognose gestellt werden konnte, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 2.) für den Fall einer zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre. Dieser Zeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der (beabsichtigten) Wiedereinreise ist maßgeblich bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist (vgl. näher hierzu BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 1 C 14.16 –, juris Rn. 15, OVG Weimar, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 3 EO 788/20 –, juris Rn. 23; OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 7 B 11279/19 –, juris Rn. 7). Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Fall eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert war (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 19 A 3855/19 –, juris Rn. 8). Entsprechendes ist vorliegend hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes prognostisch nicht festzustellen. Die Antragstellerin zu 2.) hat es trotz entsprechenden Hinweises des Antragsgegners (zuletzt mit Schriftsatz vom 24. November 2023, Bl. 214 d.A.) bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung versäumt, hinreichend darzulegen und nachzuweisen, dass ihr Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Ausreise im August 2007 (prognostisch) gesichert gewesen wäre, gleichwohl sie erkannt hat, dass es auf diesen Zeitpunkt maßgeblich ankommt (siehe S. 3 des Schriftsatzes vom 30. November 2023). Die Antragstellerin zu 2.) hat nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, aus welchen Einkünften sie ihren Lebensunterhalt im August 2007 bestritten hat (vgl. zum Darlegungserfordernis: VGH München, Beschluss vom 4. April 2023 – 19 ZB 22.2672 –, juris Rn. 12). Weder hat sie diesbezügliche Unterlagen, etwa in Gestalt von Kontoauszügen, im Verwaltungsverfahren oder gegenüber dem beschließenden Gericht vorgelegt noch hat sie überhaupt substantiierte Angaben dazu gemacht. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich allenfalls bis in das Jahr 2006, dass und woraus die Antragstellerin zu 2.) Einkünfte erzielt hat. Dass die Antragstellerin über eine Berufsausbildung verfügt, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs (Bl. 547 im Verwaltungsvorgang) ging sie zwischen August 2001 und Januar 2005 keiner Beschäftigung nach. Zwischen Januar 2005 und November 2005 erzielte sie ein monatliches Einkommen von Durchschnittlich 404,- €. Ergänzend bezog sie Arbeitslosengeld II. Zwischen November 2005 und Mai 2006 arbeitete sie nicht. Zuletzt ging sie zwischen dem 22. Mai 2006 und 31. Juli 2006 einer Beschäftigung nach und erzielte ein monatliches Durchschnittsgehalt von ca. 400,- € im Monat. Auch zu dieser Zeit bezog sie ergänzend Arbeitslosengeld II. Die Antragstellerin zu 2.) war damit offenbar auch während der letzten Beschäftigungszeiten nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern, selbst wenn man zu ihren Gunsten von einer früheren Ausreise ausginge, etwa unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 2.) durch den Antragsteller zu 1.) gesichert worden wäre. Die vorliegenden Gehaltsabrechnungen des Antragstellers zu 1.) reichen nur bis August 2002 (Bl. 205 ff. im Verwaltungsvorgang). Aus den daneben vorgelegten Lohnsteuerkarten bis zum Jahr 2006 für den Antragsteller zu 1.) (Bl. 225 ff. im Verwaltungsvorgang) und für die Antragstellerin zu 2.) (Bl. 82 ff. der Gerichtsakte) lässt sich nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Soweit mit Schriftsatz vom 31. November 2023 vorgetragen wird, dass der Antragsteller zu 1.) bis zu seiner Ausreise als Transportfahrer beschäftig gewesen sei, bestehen dafür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, der Antragsteller zu 1.) habe in xxx/Türkei zwei Wohneinheiten und Getreidefelder geerbt, auf denen er Weizen, Gerste und Rote Bete anbaue und woraus er Mieteinnahmen in Höhe von ca. 1.000,- € monatlich und aus dem Getreideanbau ca. 30.000,- € jährlich erzielen würde. Seit 2005 würde er Einnahmen generieren. Die Antragsteller haben dem Gericht kein einziges präsentes Beweismittel vorgelegt, aus dem sich auch nur annähernd die Existenz der Wohnungen und Felder sowie der Einnahmen entnehmen lässt. Soweit die Antragstellerin zu 2.) vorträgt, sie habe ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, weil sie zahlreiche Kinder großgezogen habe und sich um ihren an Krebs erkrankten Vater habe kümmern müssen und psychisch erkrankt sei, ist dies für die Frage der Lebensunterhaltssicherung unbeachtlich. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung in atypischen Fällen sieht § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Einklang mit höherrangigem Recht nicht vor (BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 51 Rn. 66 m.w.N.). Nach alledem lässt nicht feststellen, dass die Antragstellerin zu 2.) prognostisch in der Lage war, ihren Lebensunterhalt ohne relevante öffentliche Mittel zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Niederlassungserlaubnis darüber hinaus auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist. Im Falle der Antragstellerin zu 2.) besteht kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80). Dabei kann dahinstehen, ob ihr in der Vergangenheit ein solches Aufenthaltsrecht zugestanden hat, da es jedenfalls erloschen ist. Die nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbene Rechtsstellung erlischt, wenn der türkische Staatsangehörige auf Dauer oder für lange Zeit das Bundesgebiet verlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1997 – 1 B 135.97 –, juris Rn. 4; Fehrenbacher, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 6 Abs. 2, Stand: 18. November 2016, Rn. 69 m.w.N.). Ähnliches gilt für die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Sie erlischt, wenn der türkische Staatsangehörige das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2022 – 10 ZB 22.1379 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Mit Blick das Regelungsziel des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19/14 –, juris Rn. 18). Im vorliegenden Falle ist festzustellen, dass sich die Antragstellerin zu 2.) rund zwölf Jahre im Ausland aufgehalten hat. Dieser Umstand spricht mit erheblichem Gewicht dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgegeben hat. Hinzu kommt, dass sie ihren Wohnsitz und ihre Arbeit im Bundesgebiet aufgegeben hat. Dafür, dass auf Seiten der Antragstellerin zu 2.) berechtigte Gründe gegeben wären (vgl. hierzu etwa die Beispiele bei Fehrenbacher, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 7 / Erlöschen der Rechtsstellungen, Stand: 18. November 2016, Rn. 54 ff.), ist nichts ersichtlich, zumal sie nichts über den Zweck ihrer Ausreise und zum Zeitraum ihrer Abwesenheit vorgetragen hat. Ein Aufenthaltsrecht ist schließlich nicht nach der im Jahre 2019 erfolgten Wiedereinreise der Antragstellerin zu 2.) wiederentstanden, obwohl die Antragstellerin zu 2.) nach ihrer Wiedereinreise eine Arbeit aufgenommen hat. Denn der ARB 1/80 vermittelt kein Recht auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur auf ihre Verlängerung (Fehrenbacher, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Allgemeines, Stand: 12. März 2022, Rn. 50). Der ARB 1/80 regelt nur die Rechtsstellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt sind und lässt demgemäß – vorbehaltlich des Eingreifens der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 – die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, die Einreise (Visumverfahren) und die erstmalige Arbeitsaufnahme türkischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet allein gemäß den innerstaatlichen aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Bestimmungen zu steuern (vgl. Bergmann/Dienelt/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, ARB 1/80 vor Art. 6). Dies gilt auch für türkische Staatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 verloren haben und sich nunmehr erneut in dem fraglichen Mitgliedsstaat niederlassen wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C-325/05 –, juris Rn. 67). Nach ihrer ohne Visum erfolgten Wiedereinreise, wurde der Antragstellerin zu 2.) zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel erteilt, der ihr die Arbeitsaufnahme gestattet. Der Antragsteller zu 1.) ist ebenfalls ausreisepflichtig. Er befindet sich nicht in einem Asylverfahren. Zwar mag er am 9. Januar 2021 ein Schutzgesuch gegenüber der Bundespolizei geäußert haben, die ihn an die Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er bisher einen formell ordnungsgemäßen Asylantrag gestellt hat (vgl. § 14 Abs. 1 AsylG). Er ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Soweit sich aus dem Antrag auf Arbeitsgenehmigung vom 7. November 2000 (Bl. 222 der Gerichtsakte) ergeben soll, dass der Antragsteller zu 1.) Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen ist, so ergibt sich daraus ebenfalls, dass diese offenbar bis zum 8. November 2002 befristet war. Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zu 1.), dass ihm überdies ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei, zutreffen sollte, wäre dieser – wie im Falle der Antragstellerin zu 2.) – jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Antragsteller zu 1.) hielt sich mindestens 11 Jahre (2010 bis 2021; vgl. seine Angaben gegenüber der Bundespolizei: Bl. 86 im Verwaltungsvorgang) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber 14 Jahre (2007 bis 2021) in der Türkei auf und hat allem Anschein nach seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für relevante Aufenthalte in Deutschland zwischen 2007 und 2021. Die Kammer nimmt insoweit auf die oben stehenden Ausführungen zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin zu 2.) Bezug. Zudem sind die Angaben des Antragstellers zu 1.) widersprüchlich. Einerseits gibt er mit Schriftsatz vom 30. November 2023 an, der Lebensunterhalt sei im Zeitpunkt der Ausreise im August 2007 gesichert, weil er von seinem Vater Felder und Wohneinheiten in der Türkei geerbt habe, die er bewirtschafte (seit 2005). Anderseits gab er gegenüber der Bundespolizei an, erst 2010 aufgrund des Todes seines Vaters ausgereist zu sein. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) liegen nicht vor. Der Antragsteller zu 1.) hat nicht nachgewiesen, dass sein Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Ausreise im August 2007 bzw. 2010 gesichert war. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Antragstellerin zu 2.), die den Antragsteller zu 1.) gleichermaßen betreffen, Bezug genommen. Auch im Falle des Antragstellers zu 1.) besteht kein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80. Ein etwaiges früher bestehendes Aufenthaltsrecht ist jedenfalls durch die langfristige Ausreise erloschen. Es kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass der Antragsteller zu 1.) von 2010 bis 2013 in der Türkei lebte, weil sein Vater verstorben ist – was angesichts der sich widersprechenden Angaben zweifelhaft ist –, und ob dies einen berechtigten Grund darstellt. Denn die darüberhinausgehende Abwesenheit von acht Jahren stellt ein erhebliches Indiz für die Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet dar, ohne dass über die Gründe etwas bekannt ist. Hinzu kommt, dass Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller Deutschland bereits lange vor 2010 verlassen hat. Insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Auch nach der Einreise konnte ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 nicht erneut erworben werden, da sich – wie bereits dargelegt – daraus kein Anspruch auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt. Nach alledem sind die Antragsteller zu 1.) und 2.) ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen haben keine Fiktionswirkung ausgelöst, da sich die Antragsteller zu 1.) und 2.) nicht rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dafür, dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit mit dem Antrag geltend gemacht wird, dass eine Beeinträchtigung der familiären Belange der Antragsteller zu 1.) bis 4.) untereinander bestünde (vgl. S. 3 des Antrags vom 10. November 2023), ist derartiges nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 22. Mai 2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m. w. N. sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Eine Beeinträchtigung der durch Art. 6 GG geschützten familiäre Lebensgemeinschaft ist demnach nicht zu befürchten, da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die familiäre Lebensgemeinschaft nicht weiterhin in der Türkei, sondern einzig in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden könnte. Die Antragsteller zu 1.) und 2.) verfügen zwar über längere Voraufenthaltszeiten in Deutschland. Zuletzt haben sie jedoch für einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren in der Türkei gelebt. Der Antragsteller zu 4.) wurde 2014 in der Türkei geboren. Er hat nahezu sein gesamtes Leben dort verbracht. Wie sich aus dem Schriftsatz seines vormaligen Bevollmächtigten vom 1. August 2022 ergibt, ist er erst im Jahre 2022 nach Deutschland eingereist (Bl. 491 im Verwaltungsvorgang). Gleiches gilt für die am 31. Dezember 2006 geborene Antragstellerin zu 3.). Auch sie hat ihr bisheriges Leben nahezu ausschließlich in der Türkei gelebt. Allenfalls ihre ersten Lebensmonate hielt sie sich in Deutschland auf. Warum es den Antragstellern nach all der Zeit, die sie in der Türkei gelebt haben, nun nicht mehr zumutbar sein sollte, dort weiterhin zu leben, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Es spricht zwar einiges dafür, dass im Falle der Antragstellerin zu 3.) die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zum Zeitpunkt ihrer Geburt vorgelegen haben. Dies ändert aber am Ergebnis nichts. Zum einen befreit eine unterstellte deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 3.) die übrigen Antragsteller nicht von der Pflicht, mit dem entsprechenden Visum einzureisen und bis dahin weiterhin gemeinsam in der Türkei zu leben. Zum anderen ist es nicht per se ausgeschlossen, dass ein deutsches Kind die familiäre Lebensgemeinschaft mit den übrigen ausländischen Familienmitgliedern in deren Herkunftsland fortführt, wenn nicht besondere Umstände bestehen, die einen Verbleib des Kindes im Bundesgebiet als einzige dem Kind zumutbare Alternative erscheinen lassen (vgl. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2019 – OVG 3 S 28.19 –, juris Rn. 2). Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt davon ab, welche Folgen eine – ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende – Fortführung der Familiengemeinschaft im Ausland für das deutsche Kind hätte, ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf seine – rechtlich gesicherte – Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 17). Besondere Umstände, die für eine Unzumutbarkeit sprächen, sind hier von Antragstellerseite weder vorgetragen, noch drängen sie sich im vorliegendem Falle auf. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 3.) offenbar den Großteil ihres Lebens in der Türkei verbracht hat. Dementsprechend ist sie mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Es ist anzunehmen, dass sie sich in der Türkei integriert hat. Zudem wird sie in nur etwas über vier Monaten volljährig. Eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft bis zur Volljährigkeit würde sich daher über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstrecken, insbesondere im Vergleich zu der bereits in der Türkei verbrachten Zeit. Anhaltspunkte für negative Auswirkungen auf eine spätere Rückkehr bestehen nicht. So ergibt sich etwa aus der eingereichten Schulbescheinigung vom 23. August 2022 (Bl. 144 d.A.), dass die Antragstellerin zu 3.) in Deutschland bereits die Berufsschule besucht hat und das Schulverhältnis am 14. Juli 2023 geendet haben dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie über ein gewisses Bildungsfundament verfügt, auf das sie bei einer späteren Rückkehr prognostisch wird aufbauen können. Zwar würde dies bedeuten, dass die Antragstellerin zu 3.) nicht abgeschoben werden kann. Dies steht jedoch einer Abschiebung der Antragsteller zu 1.) und 2.) nicht entgegen. Denn die Antragsteller haben es selber in der Hand, ob es zu einer Trennung der Familie kommt oder nicht. Zum einen verfügen die Antragsteller zu 1.) und 2.) über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB) hinsichtlich der Antragstellerin zu 3.). Zum anderen könnte die 17 Jahre alte Antragstellerin zu 3.) ihrer Familie auch freiwillig nachziehen. Dies ist ihr insbesondere deshalb zuzumuten, da sie es in der Vergangenheit offenbar schon getan hat. Die Antragstellerin zu 2.) hält sich bereits seit 2019, der Antragsteller zu 1.) seit 2021 wieder in Deutschland auf. Die Kinder hingegen, also die Antragsteller zu 3.) und 4.), sind dem Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zufolge erst im Jahre 2022 nach Deutschland verzogen (vgl. Bl. 491 im Verwaltungsvorgang). Dementsprechend ist der Antragstellerin zu 3.) eine vorübergehende Trennung von den Eltern nicht fremd. Zudem ist ein weiteres Familienmitglied mit deutscher Staatsagehörigkeit vorhanden, der am 18. August 2002 geborene, mithin volljährige xxx xxx A., der sich ausweislich des Schriftsatzes vom 21. November 2023 in Deutschland aufhalten dürfte. Laut dem entsprechenden Stempel im Reisepass ist sein Wohnort in A-Stadt (vgl. Bl. 143 d.A.). Dieser könnte die Antragstellerin zu 3.) beim Nachzug zu ihren Eltern in die Türkei unterstützen, sollte sie nicht von vornherein freiwillig gemeinsam mit den übrigen Antragstellern ausreisen. Selbst wenn die Antragstellerin zu 3.) sich weigerte in die Türkei zurückzukehren oder die Antragsteller zu 1.) und 2.) von dem Aufenthaltsbestimmungsrecht keinen Gebrauch machten, hätte dies keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kommt es nämlich nicht isoliert und maßgeblich auf den subjektiven (Un-)Willen derjenigen Familienangehörigen an, die mit dem Antragsteller aktuell in einer familiären Lebensgemeinschaft leben, sondern auf die objektive Gesamtbewertung der Zumutbarkeit des gemeinsamen Verlassens der Bundesrepublik und der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland – hier der Türkei. In diesem Sinne ist einzelfallbezogen zu untersuchen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland bzw. in den gemeinsamen Herkunftsstaat entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (Beschluss der Kammer vom 29. September 2022 – 11 B 81/22 –, n.v., dort S. 5 m.V.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 11; siehe auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2022 – 4 MB 42/22 –, n.v., dort S. 7). Dass der Antragsteller zu 4.) derzeit nicht abgeschoben werden kann, weil ihm gegenüber noch keine Abschiebungsandrohung erlassen wurde, macht die Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Antragsteller zu 1.) und 2.) nicht rechtswidrig. Denn es ergäbe sich hieraus allenfalls ein kurzfristiges, vorübergehendes Vollzugshindernis, dem mit der Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen wäre (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris Rn. 29). Der Antragsgegner kann die fehlende Abschiebungsandrohung jederzeit nachholen, denn der Antragsteller zu 4.) war und ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und daher (vollziehbar) ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Antragstellerin zu 3.) gleichermaßen. Soweit sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, dass es über die Antragsteller hinaus weitere Familienangehörige gibt, die sich offenbar im Bundesgebiet aufhalten, ist festzustellen, dass sie – soweit es ersichtlich ist – volljährig sind (vgl. Bl. 140 und 143 d.A.), sodass auch die familiären Bindungen zu ihnen der Abschiebung nicht entgegenstehen. Denn im Falle volljähriger Familienangehöriger bestehen die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nur in besonderen Fällen, wenn nämlich zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit vorliegen oder ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2024 – 11 B 34/24 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.), wofür im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte bestehen und was von Antragstellerseite auch nicht geltend gemacht wird. Ferner bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier festgelegten Ausreisefrist. Die Festlegung der Ausreisefrist auf 30 Tage lässt keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer von 30 Tagen fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (Haedicke, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25. September 2020, Rn. 32). Letzteres ist nicht der Fall. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, sie könnten aus verschiedensten Rechtsgrundlagen Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten, ist dies in der vorliegenden Konstellation unbeachtlich. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Ausländer voraus-sichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur darauf, ob er (vollziehbar) ausreisepflichtig ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. April 2012 – 10 CS 12.62 –, juris Rn. 13). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.