Beschluss
7 A 10903/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0317.7A10903.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines sogenannten Drittstaatenbescheids, in dem die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angedroht wird. 2 Der Kläger stellte am 7. September 2017 bei der Beklagten einen Asylantrag, nachdem er am 15. August 2017 als Asylbewerber erfasst worden war. Bei der Antragstellung gab er an, am 1. Januar 1996 geboren zu sein und die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er sei arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. 3 Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 29. September 2017 trug der Kläger vor, sein Heimatland Syrien im April 2016 verlassen zu haben. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er weiter nach Bulgarien gereist. Er habe sich dort zunächst für ein bis zwei Tage in einem Flüchtlingslager aufgehalten und sei anschließend privat bei Bekannten untergekommen. Sein anfängliches Vorhaben, ein von ihm schon in Syrien begonnenes Informatikstudium in Bulgarien fortzusetzen, habe er nicht umsetzen können. Die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht gewesen. Viele Menschen hätten auf der Straße leben müssen. Auch er selbst habe keine Unterstützungsleistungen erhalten. Er denke nicht, dass er in Bulgarien für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen könnte. Einen ihm dort ausgestellten Flüchtlingsausweis habe er verloren. Er sei nach ca. zwei Monaten wieder zurück in die Türkei gereist und von dort aus später über andere Länder im August 2017 nach Deutschland gekommen. 4 Eine Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der Datenbank Eurodac ergab, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Auf das daraufhin an die bulgarischen Behörden gerichtete Wiederaufnahmegesuch teilten diese mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 mit, dass dem Kläger am 9. März 2017 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. 5 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3). Zudem stellte es fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3 Satz 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). 6 Hiergegen hat der Kläger am 30. Oktober 2017 Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Den Eilrechtsschutzantrag hat er nach gerichtlichem Hinweis am 10. November 2017 zurückgenommen. 7 Im Rahmen des Klageverfahrens hat er geltend gemacht, ihm drohe aufgrund der Aufnahmebedingungen in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Zwar verfüge er als anerkannt Schutzberechtigter über einen freien Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt. Diesen könne er faktisch aber kaum nutzen. Unter Bezugnahme auf Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 – 3 A 1322/16.A – (juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17, u.a. – (juris) hat er angeführt, anerkannt Schutzberechtigte hätten in Bulgarien keine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden. Der Nachweis einer Unterkunft sei aber zugleich Voraussetzung für die Erlangung einer Arbeitsstelle sowie für die Gewährung von Sozialleistungen. Anerkannt Schutzberechtigte seien daher von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht. Diese Erfahrungen habe er selbst gemacht. Nach seiner Einreise sei er zunächst über einen Zeitraum von einem Monat in einem Gefängnis festgehalten worden. Im Anschluss daran sei er in verschiedene Aufnahmeeinrichtungen verbracht worden. Dort sei er angegriffen worden, habe deswegen die Einrichtung verlassen und anschließend auf der Straße gelebt. Er sei von allen – der Bevölkerung, den Behörden und der Polizei – schlecht behandelt worden. Außerdem habe man ihn nicht unterstützt. Es habe keinen Sprachkurs gegeben. Seine Dokumente (Arbeitszeugnisse und ähnliches) seien beschlagnahmt worden, weshalb er nicht weiter in Bulgarien geblieben sei. Er habe Probleme mit seinem Schleuser gehabt und sei von diesem in einem Raum eingesperrt worden. Vor ihm habe er Angst. 8 Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, die Entscheidungen der Beklagten über die Unzulässigkeit seines Asylantrags und die Abschiebungsandrohung seien in seinem Fall nach § 37 AsylG automatisch unwirksam geworden. Die Beklagte habe die kraft Gesetzes vorgesehene Anwendbarkeit des § 37 AsylG bewusst umgangen, indem sie eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG festgesetzt habe. Da der Klage aber nunmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, müsse § 37 AsylG erst Recht Geltung beanspruchen. 9 Der Kläger hat beantragt 10 den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 – mit Ausnahme des festgestellten Abschiebungsverbots bezüglich Syrien – aufzuheben, 11 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf die Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2018 abgewiesen. Die Beklagte habe im Hinblick auf das in Bulgarien erfolgreich durchgeführte Asylverfahren zutreffend den in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung sei nicht zu prüfen gewesen, ob der Kläger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Diese Frage stelle sich vielmehr allein im Rahmen der Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Beklagte habe aber auch zu Recht festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, die Abschiebung nach Bulgarien angedroht und eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots tenoriert. Dem Kläger drohe keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch wenn die Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte unverändert schwierig seien, stehe ihnen der Zugang zu Nahrung, Obdach und sanitären Einrichtungen gerade auch in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft offen. Mit Unterstützung der Hilfsorganisationen werde der Kläger in die Lage versetzt, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu suchen und auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden. Die Angaben zu den persönlichen Erlebnissen in Bulgarien seien irrelevant und zudem überwiegend unglaubhaft, da der Vortrag hierzu in der mündlichen Verhandlung erheblich gesteigert worden sei. Selbst wenn man seinen Angaben zu einer Bedrohung durch seinen damaligen Schlepper Glauben schenke, genüge dies nicht, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Weder aus den dem Gericht zugänglichen Quellen noch aus dem klägerischen Vortrag ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutz durch die bulgarischen Behörden, insbesondere die ortsansässige Polizei, nicht zu erlangen wäre. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger an denselben Ort zurückkehren müsste und dort unmittelbar Übergriffen durch diese Person ausgesetzt sein könnte. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage sei der vom Kläger gestellte Eilantrag schon nicht statthaft und daher unzulässig gewesen. In Ermangelung eines stattgebenden Eilbeschlusses gelange § 37 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift verbiete sich mit Blick auf die gesetzliche Systematik sowie aufgrund des Ausnahmecharakters der Norm. 16 Nach Zulassung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen dahingehend, dass ihm in Bulgarien eine unmenschliche Behandlung drohe, da er sein Existenzminimum nicht erwirtschaften könne und somit eine ernste Gefahr für Leib und Leben bestehe. Er ist der Auffassung, dass der Bescheid schon allein deshalb aufzuheben sei, weil die Beklagte nicht bereits im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung geprüft habe, ob im Falle seiner Rückführung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliege. 17 Der Kläger beantragt, 18 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2018 den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 mit Ausnahme des festgestellten Abschiebungsverbots bezüglich Syrien aufzuheben, 19 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf die Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. 20 Die Beklagte, die keinen eigenen Antrag stellt, hat sich im Verfahren nicht geäußert. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. 22 II. 23 Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, weil er die zulässige Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 24 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 sowie die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens sind unbegründet. 25 Der streitgegenständliche Bundesamtsbescheid ist zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch den Senat mit Ausnahme der in Ziffer 3 gesetzten Ausreisefrist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (hierzu nachfolgend 1. und 2.). Die in Ziffer 3 des Bescheids im Rahmen der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ist zwar rechtswidrig. Diesbezüglich fehlt es aber an einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers (hierzu nachfolgend 3.). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG zu (hierzu nachfolgend 4.). 26 1. Die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtmäßig. 27 a) Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Bulgarien, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat dem Kläger am 9. März 2017 den subsidiären Schutz zuerkannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Schutzstatus nicht mehr besteht oder erloschen ist. 28 Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Asylverfahrensrichtlinie – steht der hier auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC –, der Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – entspricht, zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. –, juris, Rn. 43). 29 Danach kommt die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, mit welcher der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC besteht. 30 Mit Urteilen vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – und – C-163/17, Jawo – (juris) hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe für Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte (Anerkannte) für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 4; OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 2020 – 7 A 10921/18.OVG –, juris, Rn. 8). 31 Danach gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharte, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo, Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo – , juris, Rn. 90; sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17, Hamed u.a. –, juris Rn. 38). 32 Solch eine ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegt nur vor, wenn diese eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 91 f.). Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 5). Irrelevant ist deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 94), oder bei Anerkannten, wenn Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 96). Grundsätzlich irrelevant ist bei Flüchtlingen, die keine besondere Verletzbarkeit aufweisen, sogar, wenn überhaupt keine existenzsichernden Leistungen bestünden, soweit dies für Inländer ebenso gilt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim –, juris, Rn. 93). 33 Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 46). 34 Im Rahmen der hierbei zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss insoweit eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zuwiderlaufenden Behandlung muss insoweit aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR). Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (vgl. VGH BW, Urteile vom 3. November 2017, a.a.O., juris, Rn. 187 f. m.w.N. und vom 17. Juli 2019 – A 9 S 1566/18 –, juris, Rn. 31). 35 b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe droht dem Kläger bei Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung. 36 aa) Die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung des Klägers in Bulgarien in Einklang mit Art. 4 GRC steht, ist nicht widerlegt. 37 Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger keine stichhaltigen Angaben im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (in der englischen Sprachfassung des Urteils vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, [juris, Rn. 90] bezeichnet als „evidence [provided by the person concerned for the purposes of establishing the existence of such a risk“], in der französischen Sprachfassung als „d’éléments [produits par la personne concernée aux fins d’établir“]) zum Nachweis einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Bulgarien drohenden extremen materiellen Not vorgelegt hat. 38 Sein persönlicher Vortrag zum Beleg solch einer Gefahr und die von ihm hierzu – mittelbar – angeführten Erkenntnisquellen sind ebenso wie die hierauf fußende Rechtsprechung überholt. Unter Auswertung der aktuellen Berichte und Auskünfte verneint die obergerichtliche Rechtsprechung zwischenzeitlich übereinstimmend für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte eine Situation extremer materieller Not i.S.d. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. 39 Die Ausführungen des Klägers zu seinen individuellen Erfahrungen sind ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angezweifelten Glaubhaftigkeit des Großteils dieser Schilderungen unbeachtlich. Denn sie beziehen sich auf die Situation im Jahre 2016 und nicht auf die aktuelle Lage in Bulgarien. Insoweit hat auch das Verwaltungsgericht schon zu Recht darauf abgestellt, dass Fehlleistungen im Einzelfall, die vom Kläger in einem Zeitraum von nur zwei Monaten festgestellt worden sein sollen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen ist. Es kommt nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob dem ein anerkannt Schutzberechtigter in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Zwar sind derartige individuelle Erfahrungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen. Hierbei ist aber auch zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener – wie hier – durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können (vgl. zu diesem Maßstab bei Dublin-Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 – 10 B 35.14 –, juris Rn. 6; zur fehlenden Relevanz solch persönlicher Schilderungen bei Überprüfung von Drittstaatenbescheiden allgemein: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 14/17 –, juris, Rn. 134; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 52). Unabhängig hiervon hat der Kläger selbst nach seinen eigenen Angaben in Bulgarien ohne bürokratische Hürden einen Flüchtlingsausweis erhalten und – zumindest vorübergehend – eine private Unterkunft bei einem Bekannten gefunden. 40 Auch die vom Kläger in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus dem Zeitraum 2015 bis Januar 2018 und damit mittelbar angeführten Erkenntnisquellen stellen keine solchen Angaben i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dar. 41 Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 4. November 2016 – 3 A 1322/16.A – (juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 – (juris) im Falle von anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückführung nach Bulgarien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK angenommen haben, sind die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen überholt. 42 Beide Gerichte konnten noch nicht die mit Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim u. a. (C-297/17) präzisierten und partiell verschärften Maßstäbe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen. 43 So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung deshalb die Wertung zugrunde gelegt, dass Flüchtlinge auch bei rechtlicher Gleichbehandlung mit der inländischen Bevölkerung dennoch in einer grundlegend anderen Lebenssituation sind, insbesondere, weil sie u.a. nicht auf wirksame familiäre Hilfe zurückgreifen können (vgl. OVG Nds, Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 – juris, Rn. 53). Im Urteil Jawo (Rn. 94) weist der Europäische Gerichtshof diese Wertung nun als europarechtswidrig zurück (vgl. zur deswegen mittlerweile fehlenden Aussagekraft dieser Entscheidung des niedersächsischen OVG: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 – juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 79). 44 Auch im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 – 3 A 1322/16.A – werden systemische Mängel für in Bulgarien bereits anerkannte Schutzberechtigte maßgeblich noch unter Zugrundelegung eines abweichenden Maßstabs mit einer Verletzung der Bestimmungen aus den Artikeln 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – sog. Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie – begründet sowie damit, dass Bulgarien kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannt Schutzberechtigte aufgestellt und praktiziert habe (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 – 3 A 1292/16.A –, juris, Rn. 38). Durch den Europäischen Gerichtshof ist neben der schon genannten Irrelevanz von Mängeln bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen aber auch entschieden worden, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen der Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie nicht schon für sich genommen dazu führt, dass Art. 4 GRC unzulässig beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. –, juris, Rn. 92, sowie allgemein zur fehlenden Aktualität der im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs getroffenen Aussagen: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 14/17 –, juris, Rn. 137). 45 Zudem wird in den vom Kläger angeführten Entscheidungen auf veraltete Erkenntnisquellen abgestellt, die die Lage in Bulgarien bis spätestens im Juli 2017 schildern. Diese besitzen keine Aussagekraft mehr zu den aktuellen Verhältnissen für Schutzberechtigte in Bulgarien. Insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018 und 16. Januar 2019, die Länderinformation des Bundesamtes vom 1. Mai 2018, der Bericht des Bundesamtes von Mai 2019, aber auch die Informationen zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 – (juris, Rn. 20 ff.) und 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 – (juris, Rn. 16) – zeigen hinsichtlich der tatsächlichen Lage von anerkannt Schutzberechtigten hinsichtlich der Wohnraumsituation und des tatsächlichen Zugangs zum Arbeitsmarkt eine deutlich bessere Situation als bis Juli 2017 (vgl. hierzu: HambOVG – 1 Bf 132/17.A –, juris, Rn. 102 f.). 46 Zwischenzeitlich verneint daher auch die obergerichtliche Rechtsprechung unter umfassender Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellenlage für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedenfalls für Personen ohne besondere Verletzlichkeit übereinstimmend eine Situation extremer materieller Not (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 16 ff., und vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris, Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 14/17 –, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 51 ff.; jeweils für gesunde und arbeitsfähige Schutzberechtigte; sowie SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 – 4 A 947/17.A –, juris, Rn. 30 ff., für einen arbeitsfähigen gebildeten jungen Mann, der auf Medikamente zur Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms angewiesen ist). 47 Dem entgegenstehende aktuelle Erkenntnisquellen oder Rechtsprechung hat der Kläger nicht benannt. Danach greift schon aus diesem Grund die unionsrechtliche Vermutung, dass die Behandlung des Klägers in Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union und Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. 48 bb) Unabhängig davon ergeben sich nach umfassender Auswertung der aktuellen Gutachten, Auskünfte und Berichte keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass infolge Gleichgültigkeit bulgarischer Behörden eine vollständig von Unterstützung abhängige Person sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die ihre Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte. 49 Nach der aktuellen Erkenntnisquellenlage sind anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien – jedenfalls soweit bei Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC relevant – rechtlich und tatsächlich bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (1). Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie nicht die reale Möglichkeit haben, sich durch Arbeit ein Existenzminimum zu sichern (2), und von Obdachlosigkeit bedroht sind (3). Ihnen wird eine den Anforderungen des Art. 4 GRC genügende medizinische Versorgung gewährt (4). Zuletzt haben sie Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der Nichtregierungsorganisationen, die ein funktionierendes Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung bilden (5). 50 (1) In Bulgarien als Flüchtlinge anerkannte Schutzberechtigte sind mit Ausnahme einiger Rechtspositionen, die die bulgarische Staatsbürgerschaft voraussetzen (z. B. Wahlrecht, Zugang zum Militärdienst), bulgarischen Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt. 51 Personen mit subsidiärem Schutzstatus haben dieselben Rechte wie Daueraufenthaltsberechtigte (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 31. Dezember 2017, S. 18; AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 69; BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, S. 2). Praktisch läuft dies nur auf wenige Unterschiede hinaus. So können beispielsweise Anerkannte mit Flüchtlingseigenschaft nach drei Jahren, subsidiär Schutzberechtigte erst nach fünf Jahren die bulgarische Staatsbürgerschaft beantragen. Darüber hinaus dürfen die anerkannten Flüchtlinge wie EU-Bürger vielerorts visumfrei reisen, während subsidiär Schutzberechtigte beispielsweise für Reisen in andere EU-Länder Visa beantragen müssen. In den übrigen Bereichen – Unterstützung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Zugang zum Arbeitsmarkt – werden beide Gruppen gleichbehandelt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 11). 52 In Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltstitel, bei deren Auslaufen der Schutzstatus nicht erlischt. Die Betroffenen können in diesem Fall einen neuen Aufenthaltstitel beantragen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 31. Dezember 2017, S. 5). 53 Genaue Zahlen über die Anzahl Schutzberechtigter, die sich tatsächlich im Land aufhalten, gibt es nicht. Das Auswärtige Amt geht in seiner Auskunft vom 18. Juli 2017 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht von einigen hundert bis 5.000 Personen aus, wobei die letzte Zahl alle Personen umfasse, die bereits seit dem Jahr 1999 Asyl erhalten hätten (Auswärtiges Amt, Auskunft an des OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 2). Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen „United Nations High Commissioner for Refugees“ – UNHCR – geht von einer Zahl von einigen hundert anerkannt Schutzberechtigten pro Jahr aus, die in Bulgarien verblieben (UNHCR, „Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection“, Stand: 26. April 2017, S. 7)“. Die Caritas berichtet von etwa 1.000 bis 2.000 niedergelassenen Personen mit Schutzstatus (Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox – migration and development in Bulgaria, Stand Mai 2019, S. 7). 54 Die Berichtslage zeigt übereinstimmend, dass in den letzten Jahren (etwa seit 2017) immer weniger Schutzsuchende in Bulgarien eintreffen. Während im Jahr 2015 noch insgesamt 5.597 Personen als Schutzberechtigte anerkannt wurden, waren es in den Folgejahren deutlich weniger (2016 = 1.351; 2017 = 1.704; 2018 = 730) bis zuletzt nur noch 481 Personen im Jahr 2019 (vgl. Dr. Ilareva, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 8 f.; AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2017, S. 19 und Stand: 31. Dezember 2018, S. 19; vgl. zu alledem auch die auf der Internetseite der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsagentur „State Agency for Refugees“ – SAR – abrufbaren Statistiken, verfügbar unter: http://www.aref.government.bg/en/node/179). 55 Von einem weit überwiegenden Teil von Schutzberechtigten und -suchenden wird Bulgarien nach wie vor nur als „Transitland“ angesehen. Die wenigsten von ihnen wollen dort bleiben und sich eine Existenz aufbauen (vgl. Dr. Ilareva, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 2; UNHCR: „Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection“, Stand: 26. April 2017, S. 7; Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox – migration and development in Bulgaria, Stand Mai 2019, S. 7). Die Tendenz zum Verlassen des Landes ist steigend (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 19, dort ist für 2018 ein Anteil von 79 % der Schutzsuchenden angegeben, die Bulgarien schon während des Anerkennungsverfahrens wieder verlassen). 56 Für einzelne staatliche Leistungen – beispielsweise den Zugang zu sozialer Unterstützung, den Erhalt von Identitätsdokumenten sowie den Abschluss einer Krankenversicherung – aber auch für die Anmietung privaten Wohnraums ist die Registrierung im nationalen Melderegister erforderlich. Dies stellt häufig eine administrative Hürde dar. Denn für diese Registrierung wiederum bedarf es der Angabe einer festen Wohnanschrift. Die bulgarische Flüchtlingsagentur SAR lasst es seit 2016 offensichtlich nicht mehr zu, dass hierbei die Adressen der – primären – Aufnahmezentren als Meldeadresse angegeben werden (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 77) – zumindest besteht hierfür nach Auskunft des UNHCR keine Gewähr mehr. Nach Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können aber jedenfalls die temporären Unterkünfte als Meldeadressen genutzt werden (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2017, S. 3; so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 14/17 –, juris, Rn. 96). Um die Erschwernisse bei der Registrierung unter einer Meldeadresse zu überwinden, sollen sich anerkannt Schutzberechtigte zur Erlangung von Ausweispapieren zum Teil fiktive Adressen auf der Grundlage gefälschter Mietverträge verschafft haben (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 70). 57 Anspruch auf Sozialhilfe haben anerkannt Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 2; AIDA, Contry Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 77). Sie beträgt seit dem 1. Januar 2018 monatlich 75,00 BGN (BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 2), umgerechnet zurzeit 38,35 €. 58 Für anerkannte Schutzberechtigte wie auch für bulgarische Staatsangehörige ist der Zugang zur staatlichen Sozialhilfe aufgrund der allgemeinen Zulassungskriterien schwierig (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 2; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 9). Auch hier ist u. a. die Eintragung in das Melderegister Voraussetzung (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 19; Dr. Ilareva, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 4; und zu den Problemen bei der Eintragung in das Melderegister die vorherigen Ausführungen). In der Praxis stellt dies ein großes Hindernis dar. Darüber hinaus sind auch die weiteren formellen Bedingungen bei der Einreichung von Sozialhilfeanträgen schwer zu überwinden, wobei Nichtregierungsorganisationen hierbei Unterstützung leisten (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 77). Nach Auskunft eines hochrangigen Mitarbeiters der bulgarischen Flüchtlingsagentur gegenüber der Deutschen Botschaft erhielten beispielsweise im Mai 2017 insgesamt 20 Schutzberechtigte Sozialhilfe (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 7 und an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 3). 59 (2) Anerkannt Schutzberechtigte können ihren Lebensunterhalt in Bulgarien aber perspektivisch selbst erwirtschaften. 60 Sie haben wie Inländer ungehinderten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 2). Ein fester Wohnsitz ist für eine Arbeitsaufnahme nicht erforderlich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 3). Lediglich für die Registrierung bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend ist ein Ausweisdokument von Nöten (vgl. Dr. Ilareva, Bericht über die rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27. August 2015, S. 3), wobei die Möglichkeiten einer staatlichen Arbeitsvermittlung und späteren Arbeitsaufnahme aufgrund der Sprachbarriere, der praktischen Nichtanerkennung von Berufsqualifikationen und einer fehlenden staatlichen Unterstützung für die Berufsausbildung beschränkt sein sollen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 6; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10; AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 76). Im Juni 2016 waren in bulgarischen Arbeitsämtern 61 anerkannte Schutzsuchende arbeitslos gemeldet; elf von ihnen fanden Arbeitsstellen und zehn Personen nahmen an Schulungsmaßnahmen teil (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 20). 61 Der lokale Arbeitsmarkt bietet aber auch geringqualifizierten Arbeitern Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme, beispielsweise in der Landwirtschaft und Gastronomie. Diese Tätigkeiten setzen in der Regel keine hohen Sprachkenntnisse und keine besonderen Qualifizierungen voraus. Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist besonders in den ländlichen Gebieten hoch. Es ist sicherlich möglich, dass der Lohn für einige dieser Tätigkeiten zur Deckung des Lebensbedarfs und Finanzierung einer Unterkunft ausreicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 4). Die nach der Erkenntnisquellenlage vorherrschenden Zugangsprobleme zum Arbeitsmarkt sind damit überwindbar (vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 22 ff. und vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris, Rn. 16; SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 – 4 A 947/17.A –, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 70 ff., HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 Bf 132/17.A –, juris, Rn. 92-98). 62 Hinzu kommt, dass sich die wirtschaftliche Lage Bulgariens zunehmend verbessert. Die Arbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 74-jährigen lag im Dezember 2018 bei lediglich 5,2 % und damit knapp 1 % unter der Quote von Dezember 2017 und unter der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 6,6 % in der gesamten Europäischen Union (vgl. EURES, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Arbeitsmarktinformationen Bulgarien). Im Verhältnis zur Kaufkraft sind die Lebenshaltungskosten in Bulgarien EU-weit derzeit am niedrigsten. 1 Kilo Kartoffeln etwa kostet umgerechnet rund 50 Cent, die Miete einer Dreizimmerwohnung außerhalb des Zentrums rund 350 € (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris, Rn. 16). 63 Der Arbeitsmarkt entwickelt sich dynamisch und auch die Beschäftigungschancen für anerkannt Schutzberechtigte sind wegen der großen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, die als einer der Haupttrends in allen bulgarischen Wirtschaftszentren beobachtet wurde, gewaltig. Rund zwei Drittel der Arbeitgeber sind nach eigenen Angaben bereit, Flüchtlinge in ihre Betriebe aufzunehmen, auf die sie aufgrund der anhaltend hohen Abwanderung der bulgarischen Arbeitnehmer im Rahmen der EU-Freizügigkeit zunehmend angewiesen sind (vgl. Analyse des österreichischen Consulting-Unternehmens CATRO aus dem Jahre 2018 zur möglichen Integration von Schutzberechtigten in den bulgarischen Arbeitsmarkt, S. 55 ff.). 64 In Übereinstimmung mit dieser Erkenntnislage teilten Nichtregierungsorganisationen, die nationale Flüchtlingsagentur SAR und der Direktor der größten Flüchtlingsunterkunft in Harmanli mit, dass sich Unternehmer immer wieder und zunehmend ausdrücklich bezüglich der Möglichkeiten erkundigen, Flüchtlinge zu beschäftigen. Generell existiert – zumindest nach Auskunft des Direktors der Unterkunft in Harmanli – sogar ein Überangebot an freien Stellen, die in der Einrichtung beworben würden (vgl. BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, S. 6). Diese Unternehmen bieten dabei nicht nur Arbeitsstellen an, sondern auch eine Unterkunft sowie Hilfe bei der Registrierung der Kinder in der Schule und in Sprachkursen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 6 f.; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10). 65 Die staatliche Arbeitsagentur sendet regelmäßig Arbeitsangebote an die Flüchtlingsagentur SAR, die ihrerseits – wenn möglich – Kontakte zwischen arbeitssuchenden Schutzberechtigten und dem jeweiligen Arbeitgeber herstellt (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10 f.; UNHCR: „Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection“, Stand: 26. April 2017, S. 19). Darüber hinaus organisiert die SAR Informationsveranstaltungen mit Firmen, die Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte rekrutieren möchten. Im Jahr 2017 wurden mit diesen Informationsveranstaltungen beispielsweise 236 Menschen bei der Arbeitssuche unterstützt, von denen dann 68 eine Beschäftigung fanden (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 11). Im Jahr 2015 sollen insgesamt 192 Arbeitsverträge von Schutzberechtigten registriert worden sein und im Folgejahr 162. Im Februar 2017 wurde eine Berufsmesse für Flüchtlinge veranstaltet, bei der 60 vorselektierte Kandidaten beraten wurden (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 11). 66 Sozialarbeiter zivilgesellschaftlicher Organisationen haben Kontakt zu privaten Unternehmen aufgenommen und sammeln die Qualifikationsprofile und Beschäftigungsanfragen von Arbeitssuchenden. Diese Organisationen bieten neben Dolmetscherdiensten auch Schulungen zum Verfassen von Lebensläufen sowie individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Sie vermitteln bei Institutionen und begleiten Arbeitsuchende zu den Arbeitsämtern (vgl. UNHCR, Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection, Stand: 26. April 2017, S. 19). 67 Schließlich berichtet die Europäische Kommission unter Bezugnahme auf das Bulgarische Ministerium für Arbeit und Soziales, dass nach einem Erlass des Ministeriums das „National Refugee Employment and Training Programme“ aus 2016 ausgeweitet wurde (zu dem Programm siehe auch: UNHCR: „Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection“, Stand: 26. April 2017, S. 18). Dieses Programm unterstütze Schutzberechtigte, die in den letzten zwei Jahren anerkannt wurden und als arbeitssuchend registriert seien, bei der Arbeitsmarktintegration durch verschiedene Maßnahmen (u. a. Sprachkurse, Fortbildung in professionellen Qualifikationen). Das Programm habe erstmals 2018 Wirkung gezeigt; acht Personen seien in (subventionierte) Anstellungen gekommen. Für 2019 sei das Ziel, diese Zahl um weitere 114 zu erhöhen (vgl. Europäische Kommission, Europäische Internetseite für Integration: National Refugee Employment and Training Programm 2019, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/migrant-integration/librarydoc/national-refugee-employment-and-training-programme-2019?lang=de; BAMF: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, S. 3). 68 (3) Anerkannt Schutzberechtigten droht – insbesondere auch in der Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. 69 Zwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannt Schutzberechtigte schwierig sei. Ein Problem ist offensichtlich auch hier die Registrierung unter einer Meldeadresse, ohne die Ausweisdokumente nicht ausgestellt werden, die wiederum regelmäßig Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrags sein sollen (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 70). 70 In der Praxis droht aber jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten nicht die Obdachlosigkeit. 71 Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen in Verbindung mit der geringen Anzahl von in Bulgarien befindlichen Schutzberechtigten sorgt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Ergebnis dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 2). Dies deckt sich mit der Aussage weiterer Berichte. Lokale Nichtregierungsorganisationen und die zu den in Bulgarien vorherrschenden Lebensbedingungen mehrfach um Auskunft gebetene Sachverständige Dr. Ilareva haben keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzberechtigte im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien (vgl. Dr. Ilareva, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 8; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 9). Dies kann auch anderen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 56). 72 Bei freien Kapazitäten gewähren die – primären – Aufnahmezentren für Asylbewerber anerkannt Schutzberechtigten für bis zu sechs Monate Unterkunft. Dies ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 1 f.; AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 73). Zwar besteht auf die Aufnahme in einem dieser – primären – Zentren für anerkannt Schutzberechtigte, die aus dem Ausland zurückkehren, kein Rechtsanspruch. Doch die Erkenntnismittel berichten übereinstimmend, dass diese Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen und eine Unterbringung auch in diesen Unterkünften bei einer Rückkehr durchaus möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 3 und an das BAMF vom 25. März 2019, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 20). 73 Darüber hinaus gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterbringung“ mit einer Gesamtkapazität von 607 Plätzen, die außerdem soziale Beratung und Unterstützung anbieten, u. a. auch Hilfe bei der Registrierung als Arbeitssuchender. Die Unterbringung dort ist für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres möglich. Daneben gibt es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren“ für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate mit einer Gesamtkapazität von 170 Plätzen. Die Unterbringungssituation in staatlichen Obdachlosenunterkünften ist zwar bescheiden, jedoch nicht menschenunwürdig (zu alledem: BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 2 und an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 2). Für muslimische Schutzberechtigte kann die muslimische Gemeinde ein Anlaufpunkt sein, die sich in der Vergangenheit immer wieder an der Flüchtlingshilfe beteiligt und z. B. leerstehenden Wohnraum an anerkannt Schutzberechtigte überlassen hat (vgl. BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, S. 4). 74 (4) In Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte haben einen effektiven Zugang zu einer den Anforderungen des Art. 4 GRC genügenden medizinischen Versorgung. 75 Eine solche dürfte regelmäßig bereits durch die ohne weiteres zur Verfügung stehende Notfallversorgung gewährleistet sein. Die medizinische Notfallversorgung ist wie auch für bulgarische Staatsangehörige, von denen etwa eine Million nicht krankenversichert sind (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, S. 20), unabhängig vom Versicherungsstatus kostenlos (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 9 sowie an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 4). Sie umfasst die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen. Weder dem Auswärtigen Amt noch den Nichtregierungsorganisationen noch der Sachverständigen Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen kranken Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden ist und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben gekommen ist (vgl. Dr. Ilareva, Auskunft an das OVG Niedersachsen: Expertise zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, Stand: 7. April 2017, S. 11; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 10). 76 Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich darüber hinaus – wie bulgarische Staatsangehörige – ab dem ersten Tag ihrer Anerkennung auf eigene Kosten krankenversichern (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 20; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 9). Der Beitrag hierfür beläuft sich auf mindestens 10,46 € im Monat für Arbeitslose, die keine Entschädigung erhalten (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 77). Damit haben sie Anspruch auf eine Grundversorgung durch Hausärzte, Spezialisten und in Krankenhäusern. Diese Versorgung wird in Bulgarien regelmäßig durch sog. „out of Pocket“-Zahlungen aufgebessert, die die anerkannten Schutzberechtigten selten leisten können. Auch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten können dazu führen, dass der Zugang zu dieser Grundversorgung nicht wahrgenommen wird. Es besteht unbeschränkter Zugang zu (teilweise erstattungsfähigen) Medikamenten. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eine psychologische oder psychiatrische Behandlung brauchen, werden an „NDYA“ oder an das Zentrum für psychische Gesundheit „Prof. N. Shipkovenski“ verwiesen. Von einem Hausarzt können sie zu einem Psychiater überwiesen werden (vgl. zu alledem: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 20). 77 (5) Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass gerade auch anerkannt Schutzberechtigte Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der Nichtregierungsorganisationen haben, die ein funktionierendes Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung bilden. 78 Internationale und bulgarische Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise das Bulgarische Rote Kreuz oder die Caritas informieren anerkannt Schutzberechtigte über ihre Rechte, die allgemeinen Verfahrensabläufe und helfen ihnen bei der Arbeitsvermittlung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 25. März 2019, S. 2; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21). 79 Das Bulgarische Rote Kreuz unterstützt Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte durch eine Begleitung, Beratung und Übersetzung beim Besuch von Ämtern, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, durch Nachhilfe für Kinder, durch Sozial- und Rechtsberatung, durch Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, durch Bulgarisch- und Englischkurse, durch die Unterstützung Vulnerabler, durch Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie durch Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit Verwandten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 4 und an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 3; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 11; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21; vgl. hierzu auch die einschlägige Internetseite des Bulgarischen Roten Kreuzes unter: https://en.redcross.bg). 80 Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt insbesondere den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), der seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Dieser verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylbewerbern, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen an. Der RMS arbeitet mit der SAR, dem UNHCR, der Grenzwache und anderen europäischen Rotkreuzgesellschaften zusammen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21). Das Bulgarische Rote Kreuz stellt auch Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel bereit und bietet sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen an. Schutzberechtigte werden während ihrer Teilnahme am Sprachkurs oder einer Berufsausbildung krankenversichert. Die Vergabe der Plätze für diese Programme erfolgt nach dem Prioritätsprinzip, wobei vor kurzem anerkannte Schutzberechtigte und Schutzberechtigte, die noch keinen Sprachkurs besucht haben, bevorzugt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017 S. 4; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand Mai 2018, S. 11). Im Jahr 2017 sollen 40 Personen in Sofia an diesen Programmen des Bulgarischen Roten Kreuzes teilgenommen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017 S. 4; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 12). Das Bulgarische Rote Kreuz bietet auch Sachleistungen oder eine einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen bei drohender Obdachlosigkeit oder Krankheit an (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017 S. 4). Es implementiert die Integrationsmaßnahmen des UNHCR und unterstützt den Zugang Schutzberechtigter zu medizinischer Versorgung und Bildung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 3). 81 Die besondere Bedeutung des Bulgarischen Roten Kreuzes folgt auch aus seiner rechtlichen Stellung im Asylsystem Bulgariens: Es nimmt im Auftrag des Staates und in Kooperation mit der SAR zentrale Aufgaben im Asylverfahren wahr, insbesondere bei der Unterbringung, der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit-)Organisation von Sprachkursen (Art. 53 Nr. 1 des bulgarischen Asylgesetzes). In Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 des bulgarischen Asylgesetzes ist geregelt, dass das Bulgarische Rote Kreuz auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung anbietet (zum Vorstehenden: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 L 50/17 –, juris, Rn. 20). 82 Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Zentrum für soziale Rehabilitation und Integration, das Kurse für die bulgarische Sprache, psychologische Hilfe, Sozialberatung und praktische Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche anbietet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 5; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 11; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21; vgl. auch die einschlägige Internetseite der bulgarischen Caritas unter: https://caritas.bg/novini/novini-bezhantsi/caritas-bezhanci-centar-sveta-anna/). Im Jahr 2016 haben dort 287 Flüchtlinge, teils anerkannte, teils Asylbewerber im laufenden Verfahren, diverse Unterstützungsleistungen erhalten, meist Sprachkurse und Hilfe bei der Suche von Arbeit und Unterkunft und der Erlangung von sozialer oder medizinischer Hilfe (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 5; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 12; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21). Laut der Internetseite unterstützt das Zentrum Personen durch Sozialberatung, psychologische Betreuung, Übersetzung und Begleitung verschiedener Institutionen, Kurse in bulgarischer Sprache, Hilfe bei der Registrierung für die Anmeldung bei einem Hausarzt, Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, Hilfe bei der Einschreibung in Schulen und Kindergärten, künstlerischen Aktivitäten und Sport (vgl. hierzu auch: Dr. Ilareva, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 4). Außerdem soll die Caritas ein landesweites „Mentoring Programm“ durchführen, in dessen Rahmen ca. 90 Flüchtlinge bulgarische Freunde gefunden hätten, mit denen sie sich einmal wöchentlich träfen und die ihnen bei der Integration hälfen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 5; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 12). 83 Das vom UNHCR finanzierte Bulgarian Helsinki Committee (vgl. auch dessen Internetseite: http://www.bghelsinki.org/en/) leistet rechtliche Hilfe in Fällen von Rechtsverletzungen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 4; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 12). Vertreter des Bulgarian Helsinki Committee leisten in den Unterkünften Rechtsberatung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 3). 84 Die Adressen der in Bulgarien tätigen Nichtregierungsorganisationen sind im Internet zugänglich (vgl. Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 31, abrufbar unter: http://en.redcross.bg/files/1516-BRC_Narachnik_Integration_last_eng.pdf; zu dem gesamten Vorstehenden: HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 Bf 132/17.A –, juris, Rn. 79-85). 85 cc) Nach alledem ist ein von dem eigenen Willen unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 14/17 –, juris, Rn. 133) für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 86 Es kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, nach Bulgarien zurückgeführte Schutzberechtigte stünden behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber. Vielmehr wurde am 19. Juli 2017 eine neue Integrationsverordnung erlassen, nach welcher Integrationsvereinbarungen zwischen Flüchtlingen und Kommunen für ein Jahr geschlossen werden können. Diese umfassen die Erstellung eines individuellen Integrationsplans mit konkreten Integrationsmaßnahmen, wie beispielsweise Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Ausbildung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung sowie soziale Fürsorge und soziale Dienstleistungen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 1). Zwar gibt es keine Verpflichtung der Gemeinden zur Teilnahme an dem Programm (vgl. Auskunft der Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2). Bis Juli 2018 wurde lediglich eine Integrationsvereinbarung geschlossen und es wurden 38 Profile für Flüchtlinge erstellt, um die Vermittlung an einen Bürgermeister der möglichen Empfängergemeinden zu ermöglichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 1 f. und an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 1). Bis zum 31. Dezember 2018 wurden dreizehn Anerkannte bei ihrer Integration unterstützt, wobei diese jeweils mit Integrationsmitteln aus einem EU-Programm und nicht durch den allgemeinen nationalen Integrationsmechanismus finanziert wurden (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 12, 69; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien: Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, Stand: 30. August 2019, S. 24). Das mangelnde Interesse an den Integrationsvereinbarungen ist jedoch nicht lediglich den Gemeinden, sondern auch den anerkannt Schutzberechtigten zuzuschreiben, da viele von ihnen nach ihrer Anerkennung Bulgarien sofort verlassen, ohne sich zu bemühen, ernsthaft in Bulgarien – auch im ländlichen Bereich – Fuß zu fassen (vgl. Auskunft der Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2; UNHCR, Representation in Bulgaria, Age, Gender and Diversity Participatory Assessment Report, 2017, S. 10). 87 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. –, juris, Rn. 95) liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aber nur vor, wenn dem Schutzberechtigten „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht (vgl. auch EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17, Hamed u.a. – juris, Rn. 39). Dies ist nicht der Fall, wenn betroffene Personen es durch eigene Entscheidungen und Handlungen selbst in der Hand haben, eine Lage extremer materieller Not abzuwenden. Hiervon ausgehend kann von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass sie eigene Anstrengungen unternehmen, um eine Unterkunft zu finden, sich eigenständig eine Existenzgrundlage aufzubauen und die ihnen formal zustehenden Rechte – erforderlichenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – faktisch bei den örtlichen Behörden durchzusetzen. 88 dd) Besondere Umstände des Einzelfalls, die befürchten ließen, dass gerade dem Kläger in Bulgarien eine mit Art. 4 GRC nicht vereinbare Behandlung drohen würde, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist uneingeschränkt arbeitsfähig und verfügt offensichtlich über einen gehobenen Schulabschluss. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, das notwendige Maß an Eigeninitiative aufzubringen, das erforderlich ist, um in Bulgarien eine hinreichende Arbeit und Wohnung zu finden. 89 2. Als ebenfalls rechtmäßig erweist sich die vom Bundesamt in Ziffer 2 des Bescheids getroffene Feststellung, wonach in Bezug auf Bulgarien keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Andere Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers, die im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung einschließlich der damit verbundenen Zielstaatsbestimmung sowie die in Ziffer 4 des Bescheids auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung festgesetzte Befristungsentscheidung zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen nicht. 90 3. Als rechtswidrig erweist sich hingegen die Setzung einer dreißigtägigen Ausreisefrist; diesbezüglich fehlt es aber an einer Verletzung subjektiver Rechte der Kläger, weshalb eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids selbst unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 91 Die Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in § 35 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Demgemäß wäre dem Kläger nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen gewesen. Mit dem Asylgesetz nicht in Einklang steht daher die in der Vergangenheit angewandte Praxis des Bundesamts, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer dreißigtägigen Ausreisefrist zu verbinden; diese rechtswidrige Praxis einer zugunsten des Ausländers verlängerten und bei Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ablaufenden Ausreisefrist verletzt den Kläger aber nicht in seinen subjektiven Rechten (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – juris, Rn. 21). 92 Auch sind die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu liegen nicht vor. 93 4. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, da Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nach den oben getroffenen Feststellungen nicht vorliegen. 94 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 95 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 96 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.