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Beschluss

7 A 10904/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0528.7A10904.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Mai 2018 der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2017 auch hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten noch über die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung in einem sogenannten Drittstaatenbescheid, nachdem das Verwaltungsgericht diesen bereits im Übrigen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, festzustellen, dass bezüglich Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. 2 Die Kläger, Vater, Mutter und eine im Mai 2016 geborene Tochter, sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige. Sie reisten im Jahre 2017 in das Bundesgebiet ein und stellten am 29. August 2017 Asylanträge. 3 Bei ihren persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trugen die Kläger zu 1) und zu 2) vor, im Dezember 2016 gemeinsam mit der Klägerin zu 3) in Bulgarien eingereist und dort acht Monate lang geblieben zu sein. „Ihnen“ sei von den bulgarischen Behörden bereits internationaler Schutz zuerkannt worden. 4 Eine Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der Datenbank Eurodac bestätigte die Schutzanerkennung in Bulgarien jedenfalls für die Kläger zu 1) und zu 2) mit Entscheidungsdatum vom 3. April 2017. 5 Mit Bescheid vom 7. November 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3). Zudem stellte es fest, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3 Satz 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hinsichtlich der für die Klägerin zu 3) getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass die Bearbeitung von Asylanträgen minderjähriger Kinder von im Dublin-Ausland anerkannt schutzberechtigten Eltern nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sei. Demnach sei Bulgarien auch für den Asylantrag der Klägerin zu 3) zuständig, da ihren Eltern bereits von den dortigen Behörden internationaler Schutz zuerkannt worden sei. 6 Auf die hiergegen am 13. November 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 25. Mai 2018 unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG dürfe ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergebe, dass die Abschiebung unzulässig sei. Dies sei im Hinblick auf eine Abschiebung der Kläger nach Bulgarien der Fall. Ihnen drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dies führe allerdings nicht schon dazu, dass auch die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids rechtswidrig sei. Allein maßgeblich sei insoweit die zutreffende Feststellung der Beklagten, dass den Klägern auf ihren Asylantrag hin, welcher sich gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch auf die noch minderjährige Klägerin zu 3) erstreckt habe, in Bulgarien bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. 7 Nach Zulassung der Berufung machen die Kläger, zuletzt unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019 – C-540/17, Hamed – (juris), geltend, dass im Falle eines Abschiebeverbots auch die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet sei, erneut über den Asylantrag zu entscheiden. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß, 9 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Mai 2018 den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2017 auch hinsichtlich der Ziffer 1 aufzuheben. 10 Die Beklagte, die keinen eigenen Antrag stellt, hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. 12 Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 Alt. 1 VwGO durch Beschluss, weil er die zulässige Berufung der Kläger einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 13 Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage auch in ihrem gegen die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gerichteten Hauptantrag stattgeben müssen. Die dort von der Beklagten getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unabhängig von der Frage, ob die Ablehnung der Asylanträge hinsichtlich sämtlicher Kläger unmittelbar auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden konnte, oder die Klägerin zu 3) als in Bulgarien bisher noch nicht anerkannt Schutzberechtigte jedenfalls nicht in den direkten Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, steht einer Unzulässigkeitsentscheidung vorliegend die rechtskräftige Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. 14 1. Im Fall einer in Bulgarien schon erfolgten Schutzanerkennung sämtlicher Kläger ist die Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der Kläger zu 1) und zu 2) zweifelsfrei der Fall. Bulgarien, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat den Klägern zu 1) und zu 2) ausweislich der hierzu vorliegenden Eurodac-Daten am 3. April 2017 internationalen Schutz zuerkannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Schutzstatus nicht mehr besteht oder erloschen ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass auch der Klägerin zu 3) in Bulgarien Schutz gewährt worden sei, was sich aus den Angaben ihrer Eltern ergebe sowie aus dem Umstand, dass sich der Asylantrag der Eltern schon nach der Dublin III-VO auf die Tochter erstreckt habe. 15 2. Die Beklagte selbst geht hingegen erkennbar davon aus – offensichtlich aufgrund einer bei der Klägerin zu 3) fehlenden Bestätigung aus der Eurodac-Datenbank –, dass ihr bisher noch kein internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde und stützt ihre Unzulässigkeitsentscheidung auf eine entsprechende Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, ohne sich hinsichtlich der dann einschlägigen Rechtsgrundlage aus dem Katalog des § 29 Abs. 1 AsylG weiter festzulegen. 16 Sollte diese tatsächliche Situation zutreffen, ist bisher höchstrichterlich ungeklärt, welche Konsequenzen hieraus grundsätzlich für die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin zu 3) zu ziehen wären und welche Vorschrift des § 29 Abs. 1 AsylG überhaupt zur Anwendung gelangen könnte. Hierzu wird einerseits vertreten, der Asylantrag minderjähriger Kinder von im Dublin-Ausland anerkannt schutzberechtigten Eltern sei ebenso wie der Antrag der Eltern nach § 29 Abs. 1 AsylG ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl. zur vergleichbaren Situation in Deutschland „nachgeborener“ Kinder: VGH BW, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG Nds, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 10 LA 218/18 –, juris, Rn. 5 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 29. November 2019 – 2 A 283/19 –, juris, Rn. 10, jeweils für eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG; sowie BayVGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris, Rn. 17 ff., für eine entsprechende Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Andererseits hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit gewichtigen Argumenten diese Möglichkeit schon dem Grunde nach verneint und angenommen, der Asylantrag dürfe weder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO noch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als bereits unzulässig abgelehnt werden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2019 – 1 LB 5/19 –, juris). Über die in diesem Urteil zugelassene und von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden (BVerwG – 1 C 37/19). 17 3. Diese Frage bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn in jedem Fall scheitert eine Unzulässigkeitsentscheidung, wenn im Falle der Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC – oder Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – besteht. Das Vorliegen solch einer Gefahr hat aber schon das Verwaltungsgericht rechtskräftig und für die Beteiligten verbindlich festgestellt 18 4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, der Art. 3 EMRK entspricht, besteht. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Asylverfahrensrichtlinie –, der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, ist vielmehr so auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. –, juris, Rn. 43). 19 Zu dem hier im Ergebnis selben Prüfungsmaßstab führt Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO unter der Annahme, eine Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 3) könne auf eine entsprechende Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gestützt werden. Nach diesen Vorschriften kann es sich als unmöglich erweisen, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Prüfung fort, ob ein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann, der zuständig ist. Kann demnach keine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst, hier die Beklagte, der zuständige Mitgliedstaat. 20 Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 87 ff.). 21 5. Das Bestehen einer der Unzulässigkeitsentscheidung damit in beiden Fällen entgegenstehenden Gefahr im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt. Hieran sind die Beteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO gebunden. 22 Für die Kläger hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 vorliegt. Dies wird in dem insoweit rechtskräftigen Urteil im Einzelnen damit begründet, dass eine Abschiebung der Kläger nach Bulgarien gegen Art. 3 EMRK und damit auch gegen Art. 4 GRC verstößt, weil in diesem Fall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten sei. Folglich steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest (§ 121 Nr. 1 VwGO), dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC droht (vgl. zur Rechtskrafterstreckung: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2020 – 11 A 4601/18.A – juris, Rn. 24). 23 Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Die erfolgreiche Verpflichtungsklage stellt bindend fest, dass der Kläger gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat, mithin die Unterlassung der begehrten Handlung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die Behörde zum Erlass des Verwaltungsakts verpflichtet ist und die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage vorliegen (vgl. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 121 Rn. 83 m.w.N.). Die Rechtskraft entfaltet Wirkung nicht nur in einem nachfolgenden Prozess mit identischem Streitgegenstand, sondern auch dann, wenn in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten die rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses ist (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL 2019, § 121 Rn. 24 m.w.N.). 24 So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen über die beiden Streitgegenstände – die Feststellung eines auf Art. 3 EMRK zurückzuführenden Abschiebungsverbots und eine aus demselben Grunde rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung – können nicht auseinanderfallen. Die (Teil-)Rechtskraft des angefochtenen Urteils hindert deshalb daran, die allein verbliebene Unzulässigkeitsentscheidung aufrecht zu erhalten. 25 Dafür, dass diese Rechtskraftwirkung vorliegend entfallen sein könnte, ist nichts ersichtlich. Dies hat die Beklagte im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, obwohl sie vom Senat mehrfach auf die (Teil-)Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils hingewiesen wurde. 26 Schließlich kann dem hier vom Verwaltungsgericht für die Kläger rechtskräftig festgestellten Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK im Falle ihrer Abschiebung nicht allein mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Anschluss an die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 20 ZB 18.32705 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2020 – 11 A 4601/18.A – juris, Rn. 25 f., jeweils zu einer Asylantragsablehnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). 27 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.