Beschluss
2 A 283/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:1129.2A283.19.00
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Leitsätze
1. Der Asylantrag eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig. (Rn.10)
2. Lässt sich eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage ohne weiteres mit Hilfe der üblichen Methoden der Rechtsanwendung aus dem Gesetz sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung beantworten, ist die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt nicht gerechtfertigt (entsprechend zur Revision zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25.9.2019 – 4 BN 13.19 –).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juli 2019 – 3 K 678/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Asylantrag eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig. (Rn.10) 2. Lässt sich eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage ohne weiteres mit Hilfe der üblichen Methoden der Rechtsanwendung aus dem Gesetz sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung beantworten, ist die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt nicht gerechtfertigt (entsprechend zur Revision zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25.9.2019 – 4 BN 13.19 –).(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juli 2019 – 3 K 678/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Die aus der Arabischen Republik Syrien stammenden Eltern des im März 2018 in S... geborenen Klägers, Frau S... und Herr N... reisten nach ihren Angaben im Januar 2017 mit der im September 2014 in der Türkei geborenen minderjährigen Schwester S... in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Da ihnen zuvor bereits in Litauen ein internationaler Schutz zuerkannt worden war, lehnte die Beklagte diese Anträge im Januar 2017 als unzulässig ab und drohte den Eltern und der Schwester des Klägers unter gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote die Abschiebung nach Litauen an.1vgl. die Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.1.2017 – 7041973-475 – und vom 30.1.2017 – 7041943-475 –vgl. die Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.1.2017 – 7041973-475 – und vom 30.1.2017 – 7041943-475 – Diese Entscheidungen sind bestandkräftig geworden. Der für den Kläger im März 2018 gestellte Asylantrag wurde von der Beklagten im April 2018 ebenfalls als unzulässig abgelehnt.2vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.4.2018 – 7467795-475 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.4.2018 – 7467795-475 – Dabei wurde auch in seinem Fall ein Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint und auch ihm die Abschiebung nach Litauen angedroht. In der Begründung heißt es, nach dem Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren würden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden. Die Mitgliedstaaten wendeten zwar die Dublin-Verordnung auf Ausländer, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten, nicht an. Nach Auffassung verschiedener Verwaltungsgerichte sei für den Asylantrag der nachgeborenen Kinder aber gleichwohl der Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig gewesen sei und diesen einen internationalen Schutz zuerkannt habe. Dies entspreche auch dem im Erwägungsgrund 15 zur Dublin-III-VO verankerten Grundsatz der Familieneinheit. Nach Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Asylanträge als unzulässig abzulehnen seien, wenn ein anderer Staat zuständig sei, oder wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt habe. In Verbindung mit den zuvor genannten Grundsätzen sei daher auch der Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen in seinem Fall nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Litauen führten nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung des Klägers dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könne. Im Mai 2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote in seinem Fall festzustellen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Dublin III-VO sei in seinem Fall nicht, auch nicht analog, anwendbar. Insoweit hat er auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim verwiesen. Seine Eltern seien bereits im Februar 2016 und damit vor ihrer Einreise nach Deutschland in Litauen anerkannt worden. Des Weiteren stehe auch in seinem Fall nicht fest, ob er selbst dorthin abgeschoben werden könne. Offenbar seien die Voraussetzungen eines bilateralen Rückführungsabkommens für eine Abschiebung der Eltern nicht gegeben. Aufgrund der Situation in Syrien, wohin er nach dem Bescheid der Beklagten ausdrücklich nicht abgeschoben werden dürfe, sei ihm in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus einzuräumen. Im Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Asylantrag des in Deutschland geborenen Klägers sei zu Recht abgelehnt worden. Dabei könne dahinstehen, ob sich dessen Unzulässigkeit aus § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in Verbindung mit dem Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO oder aus einer analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergebe. Jede andere Lösung liefe Sinn und Zweck der Dublin-III-VO zuwider, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließe, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen könnten. Für Litauen gebe es auch keine belastbaren Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu erwägen. Missstände von einer Erheblichkeit, die Anlass gäben, systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im dortigen Asylsystem zu überprüfen, habe der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.7.2019 – 3 K 678/18 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG kann allgemein nur angenommen werden, wenn eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N. Diese Anforderungen sind hier – inhaltlich – nicht erfüllt. Der Kläger hält insoweit für grundsätzlich bedeutsam und für in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren zu klären die Fragen erstens „der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für Asylanträge in Deutschland geborener Kinder von in einem Drittstaat anerkannten Eltern“ und zweitens, „ob im Falle der Unzuständigkeit eine Abschiebungsandrohung ergehen darf, wenn noch keine Erklärung des die Eltern anerkennenden Drittstaats, auch das Kind aufzunehmen, vorliegt“. Im Zusammenhang mit der ersten formulierten Frage macht der Kläger erneut geltend, die vom Verwaltungsgericht angesprochene Dublin-III VO sei auf die sogenannten Drittstaatenfälle grundsätzlich nicht anwendbar. Von einer die analoge Heranziehung der Vorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG oder des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtfertigenden Regelungslücke sei nicht auszugehen. Außerdem ließen die Art. 9 und 10 Dublin-III VO in gewissem Umfang zu, dass sich die Betroffenen den zuständigen Mitgliedstaat „aussuchen“ könnten. Gewichtiger sei noch, dass der Bundesgesetzgeber, der in neuerer Vergangenheit das Asylgesetz mehrfach geändert habe, die vermeintliche Regelungslücke nicht schließen wolle. Ein Bedürfnis zur Schließung setze weiter voraus, dass eine Regelung erzielt werden könne, die die Zuständigkeit wirklich regele. Die Entscheidungen deutscher Gerichte seien für die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbindlich und deren Gerichte könnten das durchaus genau „entgegengesetzt“ entscheiden. Die formulierte Frage ist allgemeiner Natur und ihre Beantwortung dürfte angesichts der Vielzahl von Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Sekundärmigration auch grundsätzlich bedeutsam sein. Zu ihrer Beantwortung bedarf es allerdings keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage lässt sich vielmehr ohne weiteres mit Hilfe der üblichen Methoden der Rechtsanwendung aus dem Gesetz sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung beantworten.4vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.9.2019 – 4 BN 13.19 –, und vom 6.6.1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Hinweis auf die insoweit einhellige Rechtsprechung aller Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.9.2019 – 4 BN 13.19 –, und vom 6.6.1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Hinweis auf die insoweit einhellige Rechtsprechung aller Senats des Bundesverwaltungsgerichts Der Asylantrag eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Mitgliedstaat, in den die Eltern des Kindes aus einem Drittstaat kommend eingereist sind und in dem sie auf ihren Antrag hin internationalen Schutz erhalten haben, in entsprechender beziehungsweise erweiternder Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes zuständig ist.5ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – InfAuslR 2019, 214ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – InfAuslR 2019, 214 In diesem Zusammenhang hat der VGH Mannheim zu Recht darauf verwiesen, dass für eine entsprechende Anwendung des Gedankens des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO insbesondere spricht, dass die Verordnung insgesamt nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert ist, der anderenfalls durchbrochen werden könnte.6vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, NVwZ-RR 2018, 629, unter Verweis darauf, dass es den Eltern des nachgeborenen Kindes nach einer Rückführung – dort in Litauen – gemäß Art. 9 Dublin III-VO freistehe, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder ob sie die in den Art. 23 Abs. 2, 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehenvgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, NVwZ-RR 2018, 629, unter Verweis darauf, dass es den Eltern des nachgeborenen Kindes nach einer Rückführung – dort in Litauen – gemäß Art. 9 Dublin III-VO freistehe, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder ob sie die in den Art. 23 Abs. 2, 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen Hinsichtlich der zweiten von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage verweist er auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim, wonach eine „Anordnung“ der Abschiebung erst möglich sei, wenn feststehe, dass diese auch durchgeführt werden könne. Aus der Begründung des Zulassungsantrags erschließt sich nicht, welche „zitierte Entscheidung des VGH BaWü“ gemeint ist. Der zuvor genannte Beschluss vom März 2018, der auch in dem erstinstanzlichen Urteil und in der Klagebegründung zitiert wurde, betraf einen Berufungszulassungsantrag von in Litauen anerkannten Eltern eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kleinkindes. In dem Fall sah das Gericht Veranlassung, sich mit den auch hier „diskutierten“ Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Abschiebung der Eltern heißt es dann – soweit hier von Belang – dort weiter, für den Fall, dass sich Litauen weigere, auch das Kind ins Land zu lassen beziehungsweise im Sinne des im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) verankerten Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, und das Kind deswegen nicht mit den Eltern nach Litauen abgeschoben werden könne, könnten diese in eine ausländerrechtliche Rechtsposition nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG „hineinwachsen“. Dem lässt sich allenfalls die Rechtsauffassung entnehmen, dass für den Fall, dass feststeht, dass der Drittstaat die Übernahme auch des minderjährigen Kindes verweigert, sich insoweit auch rechtliche Konsequenzen für die Familie insgesamt ergeben. Ob für die Konstellation einer feststehenden Nichtübernahme durch den Drittstaat auch bereits eine Abschiebungsandrohung unzulässig wäre, bräuchte in dem Berufungsverfahren des Klägers nach gegenwärtigem Stand nicht entschieden zu werden. So liegt der Sachverhalt vorliegend nicht. Da der Kläger die Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach dem § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgreift, muss darauf mit Blick auf den Darlegungsgrundsatz (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht eingegangen werden. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.