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Urteil

8 A 10264/21

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2021:0512.8A10264.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Dezember 2020 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung des Beklagten zur Beseitigung einer Hütte auf seinem Grundstück. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung B…, Flur 5, Flurstück Nr. A mit einer Grundfläche von 47 m². Das Grundstück hat – in West-Ost-Richtung – eine Breite zwischen ca. 9,00 m und 5,70 m und eine Tiefe zwischen ca. 7,00 m und 6,20 m. Südlich grenzt das 20 m² große und der Beigeladenen gehörende Flurstück Nr. B und südlich daran das 8 m² große Flurstück Nr. C an. Der Kläger hat das Flurstück zusammen mit dem nordöstlich gelegenen Hausgrundstück B…straße 42 (Flurstück Nr. D) im Jahr 1991 erworben. Nach seinem Vorbringen habe sich damals auf dem Flurstück Nr. A bereits eine Hütte von 6,00 m x 4,00 m Größe befunden. Westlich des Flurstücks verläuft ein als „S…-Wanderweg“ ausgeschilderter Fußweg. Südwestlich befindet sich der Friedhof mit der denkmalgeschützten H…-Kirche. Die Grundstücke liegen in den Geltungsbereichen des einfachen Bebauungsplans „1“ und der „2“ vom 21. Juli 2011. 3 Anlässlich einer Baukontrolle am 18. Januar 2019 stellte der Beklagte fest, dass sich auf dem Flurstück Nr. A – und darüber hinaus – eine aus Baustoffresten errichtete Hütte von 64 m² Grundfläche befand, auf deren etwa 2,00 m hohen Untergeschoss sich noch ein oberes Geschoss von 3,00 m x 8,50 m Grundfläche und 1,50 m Höhe befand. Zur Errichtung des Gebäudes wurden überwiegend Baustoffreste wie Holzbalken, Mehrschichtplanen, Wellplatten aus PVC und Plexiglas, demontierte Rollladenlamellen, alte Fenster und Türelemente verwendet. Die Hütte diente überwiegend der Taubenhaltung. In ihrem Inneren befand sich ein Holzofen, auf dem Dach eine Satellitenschüssel. Die Stromversorgung wurde über eine Leitung zum Wohnhaus des Klägers hergestellt. Die überwiegend aus Rollladenlamellen bestehenden Außenwände der Hütte waren rot angestrichen. Die drei Flurstücke waren durch einen Zaun eingefriedet. 4 Im Anschluss an eine erste Anhörung im Februar 2019 führte der Kläger Rückbaumaßnahmen durch. Eine Ortsbesichtigung des Baukontrolleurs am 2. Juli 2019 ergab, dass das Obergeschoss inzwischen abgebaut und das im Übrigen unveränderte Untergeschoss grün angestrichen war. 5 Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 folgende Anordnung: 6 1. Sie werden hiermit aufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2019, die bauliche Anlage auf den o.g. Flurstücken-Nr. A, B und C vollständig zu beseitigen. 7 2. Für den Fall, dass Sie der Ziffer 1. dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht. 8 3. Für den Erlass dieser Anordnung wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt. 9 Zur Begründung führte die Behörde aus, Rechtsgrundlage für diese Anordnung sei § 59 i.V.m. § 81 Satz 1 LBauO. Die aus Baustoffresten erstellte Hütte könne aufgrund der laienhaften Bauausführung nicht als standsicher angesehen werden. Dies gelte auch für die Betriebssicherheit des Feststoffbrandofens. Für die Blechhütte könne keine Baugenehmigung erteilt werden. Sie befinde sich in der Umgebung des Friedhofs und der denkmalgeschützten H…-Kirche. 10 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er benutze die Hütte als Taubenschlag. Sie füge sich in die nähere Umgebung ein, weil sich dort weitere Hütten befänden. Den Ofen werde er nicht mehr betreiben. Das Objekt sei standsicher. 11 In der an Ort und Stelle durchgeführten Sitzung des Kreisrechtsausschusses am 9. September 2020 erklärte der Kläger, einen Teil der Baulichkeiten sowie die Stromleitung zu seinem Wohnhaus zurückbauen zu wollen. Die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses äußerte wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit der Beseitigungsverfügung Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2) der Verfügung vom 30. Oktober 2019. Daraufhin hob die Vertreterin der Bauaufsichtsbehörde die Zwangsgeldandrohung auf. 12 Den aufrechterhaltenen Widerspruch mit dem Ziel, die Beseitigungsverfügung nebst Kostenentscheidung aufzuheben, wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2020 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Beseitigungsverfügung sei gemäß § 81 Satz 1 LBauO rechtmäßig. Die Hütte sei mangels Baugenehmigung formell illegal und in ihrer konkreten Ausführung auch materiell rechtswidrig. Bauplanungsrechtlich verstoße sie gegen § 34 Abs. 1 BauGB, weil sich in der näheren Umgebung allenfalls Hütten von maximal 20 m² Grundfläche befänden. Das Hüttenbauwerk verstoße zudem in vielfacher Hinsicht gegen Bauordnungsrecht: Die verwendeten Bauprodukte entsprächen nicht den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. §§ 18 ff. LBauO. Die an Slums erinnernde Hüttenkonstruktion wirke gerade wegen der Nachbarschaft zur denkmalgeschützten H…-Kirche und zum S…-Wanderweg verunstaltend. Ferner verstoße die Hütte gegen § 7 Abs. 1 der Gestaltungssatzung sowie wegen des Fehlens einer Vereinigungsbaulast gegen § 6 Abs. 3 LBauO. Schließlich könne die in § 13 LBauO geforderte Standsicherheit aufgrund der laienhaften Bauausführung mit Baustoffresten nicht angenommen werden. Aufgrund der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Verstöße sei die vollständige Beseitigung der Hüttenkonstruktion geboten. 13 Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er werde durch die Abrissverfügung in seinem Eigentumsrecht und ferner im Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil in unmittelbarer Nachbarschaft andere Ferienhäuser vorhanden seien. 14 Der Kläger hat beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2020 aufzuheben. 16 Der Beklagte und die Beigeladene sind dem entgegengetreten. 17 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2020 stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die Beseitigungsverfügung sei auf eine objektiv nicht ausführbare Verpflichtung i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gerichtet, weil die in der Verfügung gesetzte Frist im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abgelaufen gewesen sei. Eine bloß teilweise Nichtigkeit lediglich im Hinblick auf die Fristsetzung komme nicht in Betracht, da der verbleibende Teil des Verwaltungsakts in rechtmäßiger Weise nicht bestehen bleiben könne. Denn eine Beseitigungsverfügung ohne Fristsetzung sei zu unbestimmt. Ohne Fristsetzung sei für den Betroffenen unklar, ob die Behörde nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen Zwangsmaßnahmen gegen ihn einleiten könne. Die Fristsetzung sei auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, um dem Betroffenen vor Augen zu führen, innerhalb welchen Zeitraums er die auferlegten Handlungen vorzunehmen habe. Ansonsten habe er zu gewärtigen, mit dem Eintritt der Bestandskraft unmittelbar zur Vornahme der Beseitigung verpflichtet zu sein. 18 Der Beklagte hat zur Begründung der vom Senat gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung sei nicht infolge des Fristablaufs unmöglich geworden. Sei eine kalendermäßig gesetzte Frist kürzer als die durch Rechtsbehelfe eintretende Hemmung der Vollziehbarkeit, erledige sich die Frist. Dadurch ändere sich indes nichts an der auferlegten Pflicht zur Beseitigung. Diese Verpflichtung sei auch ohne Fristsetzung inhaltlich bestimmt. In der Sache könne auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen werden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Hütte des Klägers auch gegen das Abstandsflächenrecht und hier insbesondere gegen die 18 m-Begrenzung in § 8 Abs. 9 LBauO verstoße. Der Erlass einer Teilbeseitigungsanordnung komme nicht in Betracht, weil es Sache des Bauherrn sei, die Art und Weise des Rückbaus einer baurechtswidrigen Anlage anzubieten und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die angefochtene Verfügung sei wegen objektiver Unmöglichkeit der Pflichterfüllung nichtig. Die Beseitigungsverpflichtung sei auch zu unbestimmt. Eine Fristsetzung sei notwendig, damit der Betroffene Zeit habe, der Beseitigungspflicht nachzukommen. Ohne Fristsetzung müsse er mit einer jederzeitigen Vollstreckung rechnen. In der Sache sei die Verfügung ebenfalls rechtswidrig. Er habe schon immer als Hobby Tauben gezüchtet. Seit 2005 halte er in der streitgegenständlichen Hütte ca. 100 Tiere. Er habe bereits Rückbauten vorgenommen. Durch den dunkelgrünen Anstrich falle die Hütte kaum auf. Jedenfalls sei die auferlegte Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung der Hütte unverhältnismäßig, weil in der Nachbarschaft kleinere Hütten vorhanden seien und eine solche auch auf seinem Grundstück mit Abstandsflächenrecht vereinbar sei. 24 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 25 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 26 Sie verweist auf die Stellungnahme des Beklagten und macht ergänzend geltend, dass der Kläger ihr Grundstück ohne ihr Einverständnis in Anspruch nehme. 27 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins durch den Vorsitzenden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 28. April 2021 Bezug genommen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand des Erörterungstermins waren, verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Die Berufung des Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden durfte (§§ 87a Abs. 2 und 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. 30 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. 31 Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 81 Satz 1 LBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung verstoßen. 32 1. Die Anlage des Klägers verfügt nicht über die nach § 61 LBauO erforderliche Baugenehmigung. Von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) LBauO lediglich Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume. Die Hütte des Klägers übersteigt die normierten Maße. 33 2. Die bauliche Anlage des Klägers verstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen Vorschriften des Baurechts. 34 Dies gilt zwar nicht für den vom Beklagten angenommenen Verstoß gegen § 34 BauGB. Soweit er ausführt, die Hütte des Klägers füge sich deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil dort allenfalls Freizeithütten von bis zu 20 m² Grundfläche vorhanden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Merkmale für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, was hier von dem Beklagten angenommen wurde, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch nach seinem Maß einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an. Den in der näheren Umgebung zulässigen baulichen Anlagen darf daher nicht „artspezifisch ein unterschiedliches Maß der Nutzung“ zuerkannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19.93 –, ZfBR 1995, 214 und juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, BVerwGE 157, 1, Rn. 18 m.w.N.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34, Rn. 58). 35 Die bauliche Anlage des Klägers verstößt allerdings in mehrfacher Hinsicht gegen die Anforderungen des Bauordnungsrechts. 36 Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung am 28. April 2021 hat feststellen können, nimmt die von dem Kläger errichtete bauliche Anlage nicht nur die gesamte Fläche seines Flurstücks Nr. A ein, sondern dehnt sich mit einer Tiefe von ca. 9,00 m nach Süden hin auf das Flurstück der Beigeladenen Nr. B aus. Damit verstößt die Anlage gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 LBauO, wonach ein Gebäude nur dann auf mehreren Grundstücken errichtet werden darf, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. Eine solche Baulast liegt hier nicht vor. 37 Darüber hinaus verstößt die Hütte des Klägers gegen die Anforderungen des Abstandsflächenrechts, worauf der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzend abgestellt hat (§ 114 Satz 2 VwGO). Nach § 8 LBauO müssen vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen freigehalten werden, die auf dem eigenen Grundstück liegen und mindestens 3 m betragen müssen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 LBauO). Zwar sind gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO „Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ auch ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche zulässig. Diese Grenzbauten dürfen aber eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten (§ 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b) und Satz 4 LBauO). Hiermit ist eine Bebauung entlang aller vier Grenzen des Flurstücks Nr. A nicht vereinbar. 38 Des Weiteren verstößt die Hütte des Klägers zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (letzte Behördenentscheidung in Form des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2020) auch gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot. Gemäß § 5 Abs. 1 LBauO sind bauliche Anlagen so zu gestalten, dass sie u.a. nach Form, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Auf Kultur- und Naturdenkmäler und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBauO besondere Rücksicht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Verunstaltung nicht schon bei jeder Störung der architektonischen Harmonie vor; das Verunstaltungsverbot soll vielmehr nur einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 – I C 146.53 –, BVerwGE 2, 172; Beschluss vom 27. Juni 1991 – 4 B 138.90 –, BRS 52 Nr. 118; Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B 70.95 –, BRS 57 Nr. 109; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 5, Rn. 9 ff.). Die äußere Gestalt der baulichen Anlage des Klägers, wie sie sich aus der ausführlichen Fotodokumentation der Ortsbesichtigung des Baukontrolleurs vom 25. Februar 2020 (Bl. 55 bis 59 der Behördenakte) ergibt und Grundlage für die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses war (vgl. das Protokoll der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 9. September 2020 [Bl. 46 der KRA-Akte]), wird insbesondere der gebotenen besonderen Rücksichtnahme gegenüber der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen H…-Kirche nicht gerecht. Hiervon hat sich der Senat aufgrund der Ortsbesichtigung überzeugt. In dem dokumentierten Zustand verstößt die Hütte mithin gegen die Anforderungen des § 5 Abs. 2 LBauO. 39 Aufgrund der eindeutigen Verstöße der baulichen Anlage des Klägers gegen das Bauordnungsrecht kann dahingestellt bleiben, ob die Beseitigungsverfügung darüber hinaus auch auf die geltend gemachten Verstöße gegen das Bauproduktenrecht und gegen Vorschriften der Gestaltungssatzung gestützt werden durfte. Offenbleiben kann schließlich auch, ob die nicht hinreichend substantiierten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Anlage begründet sind. 40 II. Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 81 Satz 1 LBauO vor, ist auch die daraufhin erlassene Beseitigungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. 41 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die angefochtene Verfügung nicht schon im Hinblick auf die darin enthaltene Fristsetzung als rechtswidrig. 42 a) Insbesondere enthält die angefochtene bauaufsichtsbehördliche Verfügung keine Verpflichtung, die aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann und daher nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG nichtig wäre. 43 Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die Beseitigungsverfügung vom 30. Oktober 2019 enthielt in Ziffer 1) die Aufforderung, die bauliche Anlage auf dem Flurstück Nr. A „spätestens bis zum 31. Dezember 2019“ vollständig zu beseitigen, und in Ziffer 2) die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung, für den Fall, dass der Anordnung nach Ziffer 1) innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde. Die Zwangsgeldandrohung war von der Bauaufsichtsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits aufgehoben worden, nachdem vom Kreisrechtsausschuss auf die zwischenzeitliche Erledigung der Fristsetzung hingewiesen worden war. Bereits dieser Hinweis bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Widerspruchsbehörde der Befristung in Ziffer 1) der Verfügung nur im Hinblick auf die Vollstreckungsandrohung in Ziffer 2) Bedeutung beigemessen hat. Jedenfalls ist das Aufrechterhalten der Ziffer 1) der Beseitigungsverfügung vom 30. Oktober 2019 im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2020 sachgerecht dahin zu verstehen, dass der Regelungsinhalt dieser Ziffer nunmehr allein in der auferlegten Beseitigungspflicht – dem Grunde nach – besteht. Ein Aufrechterhalten der inzwischen lange abgelaufenen Beseitigungsfrist bis Ende 2019 macht im September 2020 keinen Sinn. 44 Beinhaltet Ziffer 1) der Verfügung vom 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2020 aber nur die Verpflichtung zur Beseitigung der Hütte – und eben nicht die Verpflichtung, die Hütte bis zum 31. Dezember 2019 zu beseitigen –, ist sie auch nicht auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet. 45 Der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1988 (– 2 WDB 6.87 –, BeckRS 1988, 31326793), betrifft einen anderen Sachverhalt (soldatenrechtliches Disziplinarverfahren zur Frage, ob die Erfüllung eines Befehls innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit objektiv möglich war). Der von dem Kläger in Anspruch genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1992 (– 4 B 161.92 –, NVwZ 1993, 476) zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Beseitigungsanordnung betrifft ebenfalls einen anderen Sachverhalt. 46 b) Der so verstandene Inhalt von Ziffer 1) der Verfügung vom 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2020 erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil es an einer bereits für die Grundverfügung notwendigen Fristsetzung fehlt. 47 Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine solche Verpflichtung ist in § 81 LBauO nicht enthalten. Im Gegenteil verlangt § 66 Abs. 1 Satz 3 des Landesvollstreckungsgesetzes – LVwVG – eine solche Fristsetzung nur im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens. In der Vorschrift heißt es: 48 „Die Androhung [des Zwangsmittels] hat zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen.“ 49 Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. So hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1996 – 8 A 12302/96.OVG – ausgeführt, dass in der Beseitigungsanordnung noch keine Frist genannt werden müsse. Dies sei vielmehr erst im Rahmen der Androhung des Zwangsmittels der Fall. Damit sei dem Interesse des Pflichtigen, vor der zwangsweisen Durchsetzung der Verfügung eine Frist zur freiwilligen Erfüllung der Beseitigungspflicht eingeräumt zu bekommen, hinreichend Rechnung getragen. Eine doppelte Fristsetzung sowohl in der Beseitigungsverfügung als auch in der Zwangsmittelandrohung sei nicht erforderlich. Auch der 1. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Urteil vom 11. April 1985 – 1 A 45/84 – (ESOVGRP) festgestellt, dass eine Beseitigungsverfügung trotz Erledigung der für die Beseitigung (materiell-rechtlich) gesetzten Frist weiterhin Bestand habe und nicht rechtswidrig werde. In einem solchen Fall müsse die Behörde lediglich die Zwangsmittelandrohung wiederholen, verbunden mit einer erneuten Beseitigungsfrist (vgl. ebenso: BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 20 ZB 13.1972 –, juris Rn. 6 m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 26. September 1996 – 4 UE 434/95 –, NVwZ-RR 1998, 76 und juris, Leitsatz und Rn. 31; auch: VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. Januar 2021 – 5 K 609/20.NW –, S. 9 d.U.; ferner: Kerkmann, in: Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 81 Rn. 23; Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 139. EL 2020, Art. 76, Rn. 194; Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Band II, 7. Aufl. 2018, § 13, Rn. 84). 50 Der Senat hält auch in Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils an dieser Rechtsauffassung fest. Insbesondere verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bereits die Grundverfügung, das heißt die Anordnung der Beseitigungspflicht, mit einer Frist zur deren Befolgung zu verknüpfen. 51 Nennt die Beseitigungsverfügung keine Frist, bis zu deren Ablauf ihr Vollzug erwartet wird, so beschränkt sich ihr Regelungsgehalt zunächst einmal darauf, die Beseitigungspflicht dem Grunde nach festzustellen. Wegen des Fehlens einer Beseitigungsfrist wird der Adressat der Verfügung dann allerdings nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen davon auszugehen haben, die auferlegte Beseitigungspflicht sofort erfüllen zu müssen (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Im Falle der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen tritt diese Verpflichtung dann mit Eintritt der Bestandskraft der Verfügung ein. Mit dieser grundsätzlich unmittelbar geltenden Verpflichtung werden dem (rechtstreuen) Bürger indes keine unzumutbaren Lasten auferlegt. Zunächst wird man die Leistungszeit sachgerecht zu modifizieren haben. Im Hinblick darauf, dass die Durchführung von Beseitigungsmaßnahmen in aller Regel eine Vorbereitungsphase verlangt – sei es wegen notwendiger Vorkehrungen für die eigenständige Durchführung von Maßnahmen, sei es wegen der Zeit zur Beauftragung eines hierzu geeigneten Unternehmers –, wird man die Auferlegung einer Beseitigungspflicht ohne Fristsetzung sachgerecht dahin verstehen müssen, dass die Erfüllung der Pflicht binnen einer für die Ausführung der Maßnahme angemessenen Frist – einschließlich Vorbereitungsmaßnahmen – erwartet wird. Die Erfüllung einer ohne Frist angeordneten Beseitigungsverpflichtung wird daher innerhalb des Zeitraums erwartet werden, innerhalb dessen der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann (vgl. in diesem Sinne die Formulierung für die Zwangsmittelandrohung in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-VwVG). Der Adressat einer solchen Verfügung wird daher noch nicht unmittelbar nach Bestandskraft der Verfügung dem Vorwurf ausgesetzt, pflichtwidrig zu handeln. Die darin zweifellos bestehende Unbestimmtheit ist darüber hinaus hinzunehmen. Denn dem Betroffenen drohen wegen der Nichterfüllung der Pflicht nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung keine rechtlich erheblichen Nachteile. Ein zwangsweises Vorgehen der Behörde ist unzulässig. Denn für die Anwendung von Zwangsmitteln bedarf es gemäß § 66 Abs. 1 LVwVG deren Androhung, verbunden mit einer „zur Erfüllung der Verpflichtung angemessenen Frist“. Auch drohen dem Adressaten der Beseitigungsverfügung wegen deren Nichterfüllung keine Sanktionen. Denn die Nichterfüllung der Beseitigungspflicht nach § 81 Satz 1 LBauO ist in dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 89 Abs. 3 LBauO nicht enthalten. 52 2. Schließlich hat der Beklagte auch von dem ihm in § 81 Satz 1 LBauO eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. 53 Insbesondere durfte er die vollständige Beseitigung der von ihm als rechtswidrig festgestellten baulichen Anlage anordnen. 54 Erweist sich eine bauliche Anlage als baurechtswidrig, so rechtfertigt dies nach § 81 Satz 1 LBauO den Erlass einer Beseitigungsverfügung. Liegen keine Umstände dafür vor, dass der Verstoß gegen das Baurecht sich nur auf klar abgrenzbare Teile des Gebäudes bezieht, wie dies hier für den Überbau auf die Nachbarparzelle angenommen werden kann, so ist es Sache des Bauherrn, Überlegungen und Vorschläge zu unterbreiten, auf welche Weise er den baurechtswidrigen Zustand beheben will. Soweit dafür verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, wie hier hinsichtlich der Anordnung der in ihrem Umfang maximal zulässigen Grenzbebauung auf dem Grundstück des Klägers, ist es Sache des Bauherrn als dem Verantwortlichen, einen bestimmten Gegenvorschlag zu unterbreiten. Dies entspricht auch dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz in § 3 Abs. 2 Satz 2 POG, wonach dem Betroffenen zu gestatten ist, ein anderes geeignetes Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes anzubieten (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2003 – 8 A 10451/03.OVG –, S. 8 d.U. m.w.N.). 55 III. Erweist sich die Beseitigungsverfügung als rechtmäßig, so gilt dies auch für den Gebührenbescheid gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2.8 der Anlage 1 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht. Hierauf bezogene Rechtmäßigkeitsbedenken sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist berücksichtigt worden, dass diese sich durch ihre Antragstellung ihrerseits eines Kostenrisikos ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 57 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 58 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss 59 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 3.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 GKG).