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Urteil

4 UE 434/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0926.4UE434.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, die das auf den Gesichtspunkt der formellen Illegalität gestützte Verbot der Nutzung des Flurstücks 304 als Lagerplatz betrifft, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 130 b VWGO zurückgewiesen. Dadurch, daß das Nießbrauchsrecht des Klägers an dem Grundstück inzwischen erloschen ist, ergibt sich keine Änderung der Rechtslage. Denn der Kläger ist nicht nur als Zustandsstörer, sondern auch als Handlungsstörer in Anspruch genommen worden. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gemäß § 69 HessVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn u. a. dem Pflichtigen verbunden mit der Androhung eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden und die Frist abgelaufen ist (Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Vorschrift). Die Frist ist so zu bemessen, daß der Pflichtige noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist Rechtsschutz erlangen kann (§ 69 Abs. 2 HessVwVG). Dies gilt auch für Verwaltungsakte, mit denen lediglich eine Unterlassung gefordert wird. Eine solche ausreichende Frist ist dem Kläger hier jedoch eingeräumt worden, indem ihm im Zusammenhang mit der Grundverfügung eine Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung gesetzt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist den Anforderungen des § 69 Abs. 1 und 2 HessVwVG genügt, wenn in einem Bescheid, der eine Verfügung mit Zwangsmittelandrohung enthält, eine entsprechende Frist gesetzt ist, gleichgültig, ob diese als Teil der Grundverfügung materiell-rechtlich oder als Vollstreckungsfrist formuliert ist. Auch wenn die Frist auf die Grundverfügung bezogen ist, ist die unter Fristsetzung angedrohte Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der vorgenannten Vorschrift mit dem Verwaltungsakt verbunden. Sie ermöglicht dem Pflichtigen bei ausreichender Bemessung, rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen und seine Verpflichtung zu erfüllen (Hess. VGH, Beschluß vom 08.07.1982 - IV TH 40/82 - HessVGRspr. 1983, 6 f.; Urteil vom 27.10.1995 - 4 UE 1422/95 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der gesetzten Frist nicht um eine Verpflichtungsentstehungsfrist handelt, bei der die durch den Verwaltungsakt begründete Pflicht erst nach Ablauf der in dem Bescheid genannten Frist entsteht, sondern um eine Befolgungsfrist. Im vorliegenden Fall läßt sich dem Gesamtzusammenhang der Verfügung entnehmen, daß der Beklagte die gesetzliche Verpflichtung des Klägers zur Unterlassung der formell illegalen Nutzung des Grundstücks bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung konkretisieren und dem Kläger lediglich für die Befolgung eine Frist von 14 Tagen einräumen wollte. Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die in der Grundverfügung enthaltene Befolgungsfrist versteht sich von selbst, daß diese Frist auch für die Vollstreckung gelten sollte. Die mithin räumlich mit der Vollstreckung verbundene Frist war so bemessen, daß der Kläger rechtzeitig Rechtsschutz erlangen und seine Grundpflicht erfüllen konnte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und weicht, wie der Große Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 5. Juli 1996 31 GS 1148/96 festgestellt hat, auch nicht von der Rechtsprechung des 14. Senats ab, der allerdings der Auffassung ist, daß dann, wenn in der in demselben Bescheid enthaltenen Grundverfügung das Wirksamwerden der dem Betroffenen auferlegten Verpflichtung auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Erlaß des Bescheides zeitlich hinausgeschoben ist, eine zusätzliche Vollstreckungsfrist gesetzt werden muß (Urteil vom 25.09.1995 - 14 UE 325/91 -, GewArch. 1996, 210 bis 211). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger betrieb seit 1967 zusammen mit seinem Vater ein Fuhrunternehmen und seit 1974 zusätzlich einen Baustoffhandel. Laut Gesellschaftsvertrag vom 11.02.1979 war der Kläger zu 60 %, sein Vater zu 40 % an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Zur Vertretung und Geschäftsführung war allein der Kläger berechtigt. Nach dem Tod seines Vaters meldete der Kläger mit Wirkung vom 19.08.1991 die Firma und gewerberechtlich an. Der am 09.04.1976 geborene Sohn des Klägers ist seit 1983 Eigentümer des an den angrenzenden streitbefangenen Grundstücks in der Gemarkung mit einer Fläche mit 3.549 qm. Für den Kläger und seine Ehefrau war bis zum 23. März 1995 ein Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 21.04.1988 als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen ist das Grundstück als Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Flächen dargestellt. Am 07.08.1986 stellte die Beklagte bei einer Betriebsbesichtigung u. a. fest, daß auf dem streitbefangenen Grundstück nicht fahrbereite Fahrzeuge, ausgebaute Fahrzeugteile, Baumaterialien, Splitt und abgefräster Asphaltbelag gelagert wurden. Das Grundstück war mit Schotter befestigt. Die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten forderte den Kläger auf, einen prüffähigen Bauantrag bis zum 01.02.1987 einzureichen. Daraufhin beantragte der Kläger für das Flurstück 304 die Genehmigung der Errichtung eines Lagerplatzes für Schotter und Sand. Mit Bescheid vom 30.04.1987 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab und führte aus, der Lagerplatz, der im Außenbereich liege, beeinträchtige als wesensfremde Nutzung einer landwirtschaftlich zu nutzenden Fläche die natürliche Eigenart der Landschaft. Außerdem würden hierdurch, weil die Parzelle 304 im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Vogelsberg-Hessischer Spessart von 1975 liege, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1987 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 09.07.1991 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt (4 UE 2107/91). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.09.1996 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Nach zahlreichen Nachbarbeschwerden bat das Regierungspräsidium Darmstadt den Beklagten im November 1988, hinsichtlich des illegal errichteten Lagerplatzes bauaufsichtliche Maßnahmen zu treffen und hierüber zu berichten. Nach erneuter Ortsbesichtigung und Anhörung des Klägers untersagte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 26.06.1989 die Nutzung des Grundstücks in der Gemarkung als 1. Lagerplatz für Baumaterialien jeglicher Art (Sand, Schotter, etc.) und 2. Abstellplatz für Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und Baumaschinen nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung. Außerdem ordnete er mit näherer Begründung die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbotes an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Nutzungsverbote zu 1 und 2 drohte er jeweils ein Zwangsgeld von 1.000,-- DM an. Zur Begründung der Verfügung führte der Beklagte aus, die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz sei baugenehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt. Hiergegen legte der Kläger am 12.07.1989 Widerspruch ein. Den gegen die sofortige Vollziehung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht am 17.07.1989 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde nahm der Kläger zurück, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 26.02.1990 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erklärt hatte, er werde von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid vom 26.06.1989 absehen, sofern nur betriebseigene Fahrzeuge auf dem Grundstück abgestellt und an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit bzw. in der Zeit von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit weder Fahrzeugbewegungen mit Motorkraft vorgenommen noch Fahrzeugmotoren in Betrieb genommen noch Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt würden. Mit Schreiben vom 20.11.1990 widerrief der Beklagte diese Aussetzung der Vollstreckung, da der Kläger die genannten Bedingungen nicht eingehalten habe. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.06.1989 durch Widerspruchsbescheid vom 06.06.1991, zugestellt am 13.06.1991, zurück und führte u. a. aus, bereits die formelle Illegalität der vom Kläger ausgeübten Nutzung rechtfertige das ausgesprochene Nutzungsverbot. Am 12.07.1991 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe die illegale Nutzung des Grundstücks seit 1986 geduldet. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 26. Juni 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 6. Juni 1991 aufzuheben. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 28.11.1994 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Bescheid des Beklagten vom 26.06.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 06.06.1991 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung begründe bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage den Erlaß eines Nutzungsverbots. Müßte der Beklagte erst den rechtskräftigen negativen Abschluß eines Baugenehmigungsverfahrens abwarten, ehe er die Nutzung einer nicht genehmigten Anlage verhindern dürfte, so könnte er seine gesetzliche Aufgabe der vorbeugenden Aufsicht im Sinne der §§ 83 Abs. 1, 87 Abs. 1 HBO 1990 nicht genügen. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegen baurechtswidrige Zustände vorzugehen, könne nicht durch Zeitablauf verwirkt werden. Die Beklagte habe die ergangenen Nutzungsverbote zu Recht auch auf § 8 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes gestützt. Der Beklagte habe das ihm zustehende Auswahlermessen rechtmäßig ausgeübt, indem er den Kläger als Störer herangezogen habe. Der Kläger sei zum einen im Hinblick auf seine Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Firmeninhaber, als sogenannter "Verhaltensstörer" für die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz heranzuziehen. Zum anderen sei der Kläger aber auch als sogenannter "Zustandsstörer", d. h. als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück verantwortlich zu machen, da er nießbrauchsberechtigt gewesen sei. Hinsichtlich der Vollstreckungsanordnung sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar sei das Zwangsgeld das richtige Zwangsmittel, doch sei dem Kläger in dem Bescheid vom 26.06.1989 keine Frist gesetzt worden, nach deren Ablauf bei Nichtbefolgung ihm die Festsetzung des Zwangsgeldes drohe. Auch eine Bezugnahme auf die materielle Frist der Grundverfügung für das Nutzungsverbot sei nicht erfolgt. Eine solche Fristsetzung sei jedoch auch für Verwaltungsakte, mit denen eine Unterlassung gefordert werde, erforderlich, da der Betroffene sich in jedem Fall gegen eine rechtswidrige Anordnung wehren können müsse, bevor die Vollstreckung durchgeführt werde. Gegen das am 20.01.1995 zugestellte Urteil haben der Kläger am 06.02.1995 und der Beklagte am 15.02.1995 Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Verfügung des Beklagten vom 26. Juni 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 6. Juni 1991, soweit es nicht um die Zwangsgeldandrohung geht, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Er führt aus, dem Kläger sei im Bescheid vom 26. Juni 1989 eine Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung eingeräumt worden. Diese Frist habe zwei Funktionen; sie sei sowohl Erzwingungsfrist, wie auch Rechtsschutzfrist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bedürfe es nicht der Einräumung zweier Fristen. Der einschlägige Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) liegt vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.