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Beschluss

6 B 10777/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2014:1027.6B10777.14.0A
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Leitsätze
1. Als Lehrauftragsstunden werden nur die Lehrveranstaltungsstunden in die Lehrangebotsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in dem jeweiligen Studiengang zur Verfügung standen. Die Lehrangebotsberechnung ist nicht um Lehraufträge zu erhöhen, die in auslaufenden Studiengängen derselben Lehreinheit erbracht wurden(Rn.2) . 2. Bei der Schwundberechnung stellt die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger grundsätzlich den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte dar. Allerdings ist die in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich, sofern sie höher ist als die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (wie OVG RP, B. v. 17.04.2009 - 6 B 10261/09.OVG - esovgrp, juris). Die Zulassungszahl ist nicht um die Zahl der Studienplätze zu erhöhen, die aufgrund einer vergleichsweisen Einigung der Beteiligten vergeben wurden.(Rn.3) 3. Die "Vorabentscheidung" der Hochschule, mit der die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit zwischen Bachelor und Masterstudiengängen aufgeteilt wird, darf nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend erfolgen, sondern nur anhand sachlicher Kriterien.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Lehrauftragsstunden werden nur die Lehrveranstaltungsstunden in die Lehrangebotsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in dem jeweiligen Studiengang zur Verfügung standen. Die Lehrangebotsberechnung ist nicht um Lehraufträge zu erhöhen, die in auslaufenden Studiengängen derselben Lehreinheit erbracht wurden(Rn.2) . 2. Bei der Schwundberechnung stellt die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger grundsätzlich den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte dar. Allerdings ist die in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich, sofern sie höher ist als die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (wie OVG RP, B. v. 17.04.2009 - 6 B 10261/09.OVG - esovgrp, juris). Die Zulassungszahl ist nicht um die Zahl der Studienplätze zu erhöhen, die aufgrund einer vergleichsweisen Einigung der Beteiligten vergeben wurden.(Rn.3) 3. Die "Vorabentscheidung" der Hochschule, mit der die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit zwischen Bachelor und Masterstudiengängen aufgeteilt wird, darf nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend erfolgen, sondern nur anhand sachlicher Kriterien.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Masterstudiengang Psychologie nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2014 nicht verlangen. 1. Der angefochtene Beschluss bringt zutreffend zum Ausdruck, dass die Lehrangebotsberechnung nicht um die Lehraufträge zu erhöhen ist, die in den auslaufenden Studiengängen Psychologie (Diplom) bzw. Psychologische Psychotherapie (Staatsexamen) erbracht wurden. Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden (nur) die Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der „Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO“ bezieht sich indessen auf den „jeweiligen Studiengang“, wie § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KapVO ausdrücklich bestimmen. Bei dem Masterstudiengang Psychologie handelt es sich aber um einen anderen Studiengang als den Studiengang Psychologie (Diplom) bzw. den Studiengang Psychologische Psychotherapie (Staatsexamen). Dass diese Studiengänge sämtlich der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, weil sie i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO bei dieser Lehreinheit jeweils den überwiegenden Teil ihrer Lehrveranstaltungsstunden nachfragen, ist für den Umfang des Ausbildungsaufwands des jeweiligen Studiengangs i.S.d. § 13 Abs. 1 KapVO nicht von Bedeutung (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 10 KapVO Rn. 3). Soweit das OVG Berlin-Brandenburg (5 NC 5.09, juris; 5 NC 84.08, juris) und das VG Osnabrück (1 C 15/11, juris) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten, folgt ihnen der Senat angesichts der eindeutigen Formulierungen der erwähnten kapazitätsrechtlichen Bestimmungen nicht. 2. Anders als der Antragsteller meint, ist die Berechnung der Schwundquote nicht deswegen zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin für das WS 2011/12 von 82 Studierenden im 1. Fachsemester ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 B 10261/09.OVG, DVBl 2009, 800, esovgrp, juris) ist Ausgangspunkt der Schwundberechnung grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. VGH BW, NC 9 S 1792/08, juris). Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar (vgl. HessVGH, Fa 11 G 117/91 T, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 6 zu § 16 KapVO). Sie ist gegebenenfalls um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 704 ff.). Nach diesen Maßstäben wurden im WS 2011/12 zunächst 62 Studierende im 1. Fachsemester immatrikuliert. Diese Zahl erhöhte sich in der Folgezeit – aufgrund gerichtlicher Vergleiche – um 20 auf insgesamt 82. Da diese Gesamtzahl nicht hinter der mit Verordnung festgesetzten Zulassungszahl von 72 zurückbleibt, ist der Anfangsbestand zutreffend mit 82, also dem höheren Wert, angenommen worden. Die Zulassungszahl von 72 war – anders als mit der Beschwerde vorgetragen – nicht um 20 auf 92 zu erhöhen, weil die nach vergleichsweiser Einigung der seinerzeitigen Beteiligten vergebenen 20 Plätze keine gerichtlich ausgesprochenen Zulassungen zur erschöpfenden Nutzung teilweise „verschwiegener“ Ausbildungskapazität darstellen. 3. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Senat der Antragsgegnerin mit Satzung vom 1. Februar 2013 die Zulassungszahl im Masterstudiengang Psychologie mit klinisch-gesundheitsbezogenem Schwerpunkt auf jeweils 20 für das Wintersemester 2013/14 und das Sommersemester 2014 „vorab“ festgesetzt hat. Bei der Bestimmung einer Anteilquote eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden (vgl. OVG Bremen, 2 B 428/09, juris). Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist nämlich ein Ausdruck der staatlichen Befugnis, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“ (vgl. BVerfG, 1 BvF 1/76, BVerfGE 43, 291 , NJW 1977, 569, juris; BVerwG, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris; BayVGH, 7 CE 07.10003, juris). Gemessen daran und angesichts des Bewerberüberhangs im Bachelorstudiengang hält sich die „Vorabentscheidung“ der Antragsgegnerin, jährlich 80 Master-Studienplätze Psychologie festzusetzen, im Rahmen dieser „Widmungsbefugnis“. 4. Der Beschwerde ist auch insoweit nicht zu folgen, als gerügt wird, durch die „Vorabentscheidung“ würden im Falle „verschwiegener“ Studienplätze im gerichtlichen Verfahren aufgedeckte Kapazitäten ausschließlich an Bewerber um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie vergeben. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Weil das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Grenzen der unterschiedlichen Fächer, aus denen die Lehreinheit besteht, ermittelt wird, wirken sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht aus, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird (BVerwG, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris). Dies hat im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit zur Folge, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (HambOVG, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343). Mit anderen Worten: Trotz „Vorabentscheidung“ der Antragsgegnerin über die Zulassungszahl im Masterstudiengang Psychologie können Bewerber um einen solchen Studienplatz in einem gerichtlichen Verfahren Erfolg haben, auch wenn bereits so viele Studierende wie „vorab“ festgelegt zugelassen sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 538). Wird nämlich in einem solchen Verfahren, das ein Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang Psychologie betreibt, ein „verschwiegener“ Studienplatz in der Lehreinheit Psychologie ermittelt, der nicht kapazitätserschöpfend (z. B. durch zulässige Überbuchung oder aufgrund gerichtlichen Vergleichs) vergeben ist und der nicht vorrangig von einem Bewerber des Bachelor-Studiengangs beansprucht werden kann, ist dieser Platz dem Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang Psychologie (vorläufig) zuzuweisen, ggf. nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp). Ein solcher freier Studienplatz in der Lehreinheit Psychologie steht allerdings nicht zur Verfügung. Vielmehr ist die vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelte Jahreskapazität von 234 Studienplätzen erschöpft. Von den davon auf den Bachelor-Studiengang entfallenden 154 Plätzen wurden im Wintersemester 2013/14 insgesamt 83 (74 festgesetzte zzgl. 6 überbuchte zzgl. 3 aufgrund Vergleichs) und im Sommersemester 2014 zunächst 58 und sodann aufgrund verwaltungsgerichtlicher Beschlüsse zusätzlich 13 Studienplätze vergeben, wie die Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2014 belegt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.