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Urteil

6 C 10041/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2018:1219.6C10041.18.00
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Leitsätze
1. Verletzt die Höhe eines in einer Tourismusbeitragssatzung geregelten Vorteilssatzes für eine Betriebsart das Willkürverbot, so führt dies zur Unvollständigkeit des geregelten Beitragsmaßstabs und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung.(Rn.75) 2. Nach der Ersetzung der Formulierung "durch den Fremdenverkehr" durch die Worte "aufgrund des Tourismus" in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) (juris: KAG RP 1996) können nunmehr auch solche Unternehmen und Personen zu Tourismusbeiträgen herangezogen werden, die - wie etwa Rechtsanwälte - lediglich Dienstleistungen anbieten, die dem Betriebsablauf der unmittelbar durch den Tourismus bevorteilten Unternehmen dienen.(Rn.83) 3. Enthält eine Beitragskalkulation - wie im Falle der Tourismusbeiträge insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der kommunalen Eigenanteile - Prognosen und Wertungen, die allein der Gemeinde- bzw. Stadtrat unter Wahrnehmung seines diesbezüglichen Einschätzungsspielraums treffen kann, muss die Kalkulation durch den Gemeinde- bzw. Stadtrat insoweit zumindest nachträglich gebilligt worden sein. Sie kann dann einschließlich der festzulegenden kommunalen Eigenanteile noch im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.(Rn.90) 4. Ein Mangel in der Kalkulation eines Tourismusbeitrags (hier: "greifbare" Fehleinschätzung) führt nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes, wenn er im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist. (Rn.95)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Tourismusbeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 26. Oktober 2017 – mit Ausnahme des § 8 (Ordnungswidrigkeiten) – wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung des Antragstellers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verletzt die Höhe eines in einer Tourismusbeitragssatzung geregelten Vorteilssatzes für eine Betriebsart das Willkürverbot, so führt dies zur Unvollständigkeit des geregelten Beitragsmaßstabs und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung.(Rn.75) 2. Nach der Ersetzung der Formulierung "durch den Fremdenverkehr" durch die Worte "aufgrund des Tourismus" in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) (juris: KAG RP 1996) können nunmehr auch solche Unternehmen und Personen zu Tourismusbeiträgen herangezogen werden, die - wie etwa Rechtsanwälte - lediglich Dienstleistungen anbieten, die dem Betriebsablauf der unmittelbar durch den Tourismus bevorteilten Unternehmen dienen.(Rn.83) 3. Enthält eine Beitragskalkulation - wie im Falle der Tourismusbeiträge insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der kommunalen Eigenanteile - Prognosen und Wertungen, die allein der Gemeinde- bzw. Stadtrat unter Wahrnehmung seines diesbezüglichen Einschätzungsspielraums treffen kann, muss die Kalkulation durch den Gemeinde- bzw. Stadtrat insoweit zumindest nachträglich gebilligt worden sein. Sie kann dann einschließlich der festzulegenden kommunalen Eigenanteile noch im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.(Rn.90) 4. Ein Mangel in der Kalkulation eines Tourismusbeitrags (hier: "greifbare" Fehleinschätzung) führt nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes, wenn er im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist. (Rn.95) Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Tourismusbeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 26. Oktober 2017 – mit Ausnahme des § 8 (Ordnungswidrigkeiten) – wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung des Antragstellers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, denn er zielt auf die Überprüfung einer kommunalen Satzung und damit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften ab. Der Antragsteller ist antragsbefugt. § 47 Abs. 2 VwGO verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass er durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 – 9 BN 2/13 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier der Fall, da der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung i.V.m. Nr. 9 der Anlage zur Satzung (Betriebsartentabelle) von der Antragsgegnerin als beitragspflichtig angesehen wird. Auch die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gestellt werden. Im Falle der mehrfachen Bekanntmachung beginnt diese Frist zwar nicht mit jeder Bekanntmachung von neuem (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 –, ZfBR 2015, 780 [781]). Hier erfolgte die erneute Bekanntmachung am 11. November 2017 jedoch zur Beseitigung eines Fehlers, der bei der vorangehenden Bekanntmachung der Satzung am 21./23. Dezember 2016 unterlaufen war, und der eine Verschiebung der Zeilen in der Betriebsartentabelle ab Nr. 77 – mit der Folge der Zuordnung der falschen Vorteils- und Gewinnsätze zu den jeweiligen Betriebsarten – betraf, also inhaltlich die Regelung des Beitragsmaßstabs berührt hatte. Durch die Regelung des Beitragsmaßstabs in Gestalt der Betriebsartentabelle ist der Antragsteller als Beitragspflichtiger beschwert (vgl. insoweit zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit des Beitragsmaßstabs OVG RP, Urteile vom 10. Juli 1978 – 6 A 77/76 –, AS 15, 117; OVG RP, und vom 29. März 2000 – 6 A 10087/00.OVG –, ESOVG, Umdruck S. 5, sowie vom 29. März 2000 – 6 A 10086/00.OVG –, n.V., Umdruck S. 8), so dass die Antragsfrist mit der erneuten Bekanntmachung nochmals zu laufen begann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 –, ZfBR 2015, 780 [781], Rn. 8). Der am 10. Januar 2018 eingegangene Normenkontrollantrag gegen die am 26. Oktober 2017 erneut ausgefertigte und am 11. November 2017 nochmals bekannt gemachte Satzung vom 26. Oktober 2017 wahrt daher die Jahresfrist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht durch die von dem Stadtrat der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2018 beschlossene Aufhebung der Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 entfallen. Denn die Satzung ist für das Jahr 2017 weiterhin in Kraft geblieben und insofern noch Rechtsgrundlage für die bereits ergangenen und noch ausstehenden Tourismusbeitragsbescheide der Antragsgegnerin für das Erhebungsjahr 2017. II. Der Antrag ist begründet. Die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Tourismusbeitrags vom 26. Oktober 2017 ist nichtig. Der Vorteilssatz für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ als spezielles Element des Beitragsmaßstabs (§ 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 70 der Betriebsartentabelle) verletzt das Willkürverbot, was die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge hat (1.). Hingegen sind die Regelung der Beitragspflicht in § 2 der Satzung (2.) und die Bestimmung des Beitragssatzes in § 4 der Satzung (3.) entgegen der Auffassung des Antragstellers mit höherrangigem Recht vereinbar. 1. Die Satzung ist im Hinblick auf den Beitragsmaßstab, der in § 3 der Satzung in Verbindung mit der Betriebsartentabelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab geregelt ist, zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (a). Speziell in Bezug auf die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ ist der Beitragsmaßstab jedoch insoweit willkürlich, als für diese unter Nr. 70 der Betriebsartentabelle ein Vorteilssatz von lediglich 10 v.H. festgelegt wird (b). Dies führt zur Nichtigkeit der gesamten Satzung (c). a) Die Regelung des Beitragsmaßstabs in § 3 der Satzung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bemisst sich der Beitrag nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Tourismus, der in der objektiven Möglichkeit besteht, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen. Indem der Beitragsmaßstab an die objektive Möglichkeit der Erzielung eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils – und nicht an dessen tatsächliche Erzielung – anknüpft, wird ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab normiert. Die Normierung eines solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Fremdenverkehrs- und Tourismusbeiträge – und so auch hier – zulässig, weil es in der Regel unmöglich ist, den aus dem Tourismus erwachsenden Vorteil den wirklichen Verhältnissen entsprechend zu ermitteln. Dabei kann auf typische Durchschnittsfälle abgestellt werden, wenn damit ein einigermaßen sicherer Schluss auf den Umfang der jeweiligen Vorteile verbunden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2011 – 6 A 10497/11.OVG –, Umdruck S. 3 sowie Urteile vom 5. November 2002 – 6 C 11072/02 –, ESOVG, und vom 8. September 1998 – 6 A 10808/98.OVG –, Umdruck S. 6, vom 12. November 1986 – 10 C 51/85 –, AS 21, 87, und vom 10. Juli 1978 – 6 A 77/76 –, Umdruck S. 9; aus der Rspr. anderer Obergerichte vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 2. März 2018 – 4 ZB 17.689 –, juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 6. November 2008 – 2 S 669/07 –, juris Rn. 41 ff. m.w.N.). bb) Mit den Grundsätzen eines zulässigen pauschalierenden und typisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs steht auch im Einklang, dass der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Satzung der Antragsgegnerin nach einem Messbetrag bemisst, der aus drei Komponenten besteht: Dem Umsatz (§ 3 Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, § 3 Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, § 3 Abs. 4) (vgl. zur Zulässigkeit dieser Komponenten bereits OVG RP, Beschluss vom 5. August 2011 – 6 A 10497/11.OVG –, Umdruck S. 3). Ebenso entspricht es der der Antragsgegnerin zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis, den Umsatz in § 3 Abs. 2 der Satzung als die Summe aller Entgelte im Sinne von § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes zu definieren bzw. an einen entsprechenden Einnahmenbetrag anzuknüpfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2011 – 6 A 10497/11.OVG –, Umdruck S. 3) sowie die Vorteilssätze im Rahmen pauschaler Schätzung in der Anlage der Satzung festzulegen (§ 3 Abs. 3 der Satzung; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. August 2011 – 6 A 10497/11.OVG –, Umdruck S. 3). cc) Der Einwand, durch die Satzung würden auch solche Umsätze einbezogen, die in einer anderen Niederlassung eines herangezogenen Unternehmens und damit nicht auf der Gemarkung der Antragsgegnerin generiert worden seien, greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ist unter Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung die Summe aller Entgelte zu verstehen, die „im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 2 erzielt“ wurden. In § 2 Abs. 1 der Satzung („...aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet...“) und § 2 Abs. 2 der Satzung („...wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger...“) wird die Beitragspflicht wiederum ausdrücklich auf die Tätigkeit „im Erhebungsgebiet“ beschränkt. Folglich erklärt die Satzung nur solchen Umsatz für maßgeblich, der im Erhebungsgebiet erzielt wurde. Den Beitragspflichtigen ist es zumutbar, den hierdurch erfassten Umsatz gesondert festzustellen und ihn gegenüber der Antragsgegnerin zu erklären. dd) Der Beitragsmaßstab ist hinsichtlich der Festlegung der Gewinnsätze, die gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Satzung in der Betriebsartentabelle als Anlage zur Satzung festgelegt sind, frei von Rechtsfehlern. Die Gewinnsätze drücken nach § 3 Abs. 4 der Satzung die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus. Die Antragsgegnerin hat sich die in der Betriebsartentabelle aufgeführten Gewinnsätze aus der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz zu eigen gemacht, die sich ihrerseits – soweit dort einschlägige Daten enthalten sind – an der jährlich angepassten Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen orientiert (vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung/001_2.pdf?__blob=publicationFile). Die Heranziehung der (niedrigsten) Reingewinnsätze aus einer Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung zur typisierenden Schätzung des Gewinnanteils der unterschiedlichen Betriebsarten zum Zwecke der Bemessung der Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeiträge ist nach der ständigen Rechtsprechung zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2011 – 6 A 10497/11.OVG –, Umdruck S. 4; OVG RP, Urteile vom 7. August 1998 – 6 A 12779/97.OVG, Umdruck S. 10, und vom 6. Juli 1982 – 10 C 9/82 –, Umdruck S. 7; vgl. auch aus der Rspr. anderer Obergerichte BayVGH, Beschluss vom 2. März 2018 – 4 ZB 17.689 –, juris Rn. 7 ff.). Soweit in der Richtsatzsammlung für bestimmte Betriebsarten keine Angaben enthalten sind, wurde nach den Angaben des Gemeinde- und Städtebundes – die die Antragsgegnerin sich zu eigen gemacht hat – auf Betriebsvergleichsstatistiken der DATEV e.G. zurückgegriffen. Die Verwendung dieser Daten zum Zwecke der Schätzung von Gewinnsätzen ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Februar 2016 – 9 KN 277/14 –, juris Rn. 43; VG Hannover, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 A 9171/14 –, juris Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteile vom 9. November 2004 – 14 A 156/02 –, juris Rn. 51, und vom 6. November 2003 – 14 A 415/01 –, juris Rn. 32; VG Arnsberg, Urteil vom 7. September 2009 – 13 K 2166/08 –, juris Rn. 76). Speziell der unter Nr. 126 der Betriebsartentabelle für Rechtsanwaltskanzleien festgelegte Gewinnsatz von 26 % – der von dem Antragsteller im Verfahren 6 C 11698/17.OVG als zu hoch angesehen wird – ist angesichts der typischen Kostenquote von Rechtsanwaltskanzleien auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Kostenquote von Rechtsanwaltskanzleien weist nach einer Studie des SOLDAN-Instituts starke Spreizungen auf. Soweit sie überhaupt ermittelbar ist, liegt sie im bundesweiten Durchschnitt bei rund 50 %. Die höchste Kostenquote haben Sozietäten mit einer Größe von 21 bis 100 Anwälten mit einem Satz von 69 % (vgl. https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsblatt.de/Rubriken/magazin/2017/Seiten%20aus%20AnwBl_2017_03_Heft.pdf). Auch in den von der Bundesrechtsanwaltskammer in Auftrag gegebenen STAR-Untersuchungen wird die Kostenquote zwischen 53 % und 70 % der Gesamteinnahmen einer Kanzlei verortet (vgl. https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2012/maerz/stellungnahme-der-brak-2012-11-und-des-dav-2012-24.pdf). b) Der Beitragsmaßstab ist jedoch insofern willkürlich und damit unwirksam, als gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung i.V.m. Nr. 70 der Betriebsartentabelle speziell in Bezug auf die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ der Vorteilssatz auf 10 v.H. festgelegt wurde. aa) Der Vorteilssatz bezeichnet gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes. Dieser muss nicht individuell festgestellt werden. Vielmehr kann der Stadtrat als Satzungsgeber ein großzügiges Ermessen bei der Schätzung der Vorteile aus dem Fremdenverkehr bzw. dem Tourismus walten lassen; insbesondere braucht er nicht jeder Unterschiedlichkeit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf den einzelnen Begünstigten durch einen entsprechend differenzierenden Maßstab Rechnung zu tragen (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 10. Juli 1978 – 6 A 77/76 –, Umdruck S. 12). Ihm steht ein nicht unbeträchtlicher Schätzungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die festgelegten Vorteilssätze willkürlich sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. September 1998 – 6 A 10808/98.OVG –, Umdruck S. 6). Dabei gilt zum einen, dass nur solche Personen oder Betriebe in einer Beitragsgruppe mit einheitlichen Bemessungskriterien zusammengefasst werden dürfen, die in annähernd gleichem Maße Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr erlangen, und zum anderen, dass der Beitragsmaßstab so ausgestaltet sein muss, dass die Belastung auch im Verhältnis der Gruppen untereinander den jeweils unterschiedlichen Vorteilen in etwa gerecht wird (OVG RP, Urteil vom 29. März 2000 – 6 A 10086/00.OVG –, Umdruck S. 8 f.). Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist insoweit also durch das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Willkürverbot begrenzt, welches darüber hinaus in seiner Ausprägung als Folgerichtigkeitsgebot den Normgeber an seine eigenen Leitgedanken bindet (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Mai 2016 – VGH N 22/15 –, juris Rn. 56 m.w.N.; s. auch BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 –, BVerfGE 122, 210). bb) Diesen rechtlichen Anforderungen ist hier im Hinblick auf den Vorteilssatz für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ (Nr. 70 der Betriebsartentabelle) nicht genügt. Der Vorteilssatz von 10 v.H. des Umsatzes für die Parkraumbewirtschaftung verletzt das Willkürverbot, denn der Stadtrat der Antragsgegnerin geht selbst von einem Anteil tourismusbedingter Nutzung der Parkeinrichtungen in Höhe von 30 v.H. aus. So heißt es auf S. 4 der Anlage 3 zum Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2018 unter 3.: „Parkeinrichtungen (KfZ): Bei der Schätzung des kommunalen Anteils wurde berücksichtigt, dass ca. 40 % der Stellplätze der Parkhäuser an Dauerparker vermietet sind. Dauerparker sind entweder Bürgerinnen und Bürger der Stadt oder Einpendlerinnen und Einpendler. Sie können daher nicht als Touristen angesehen werden. Zudem erfolgen viele Besuche in Bad Kreuznach nicht zum Zweck der Freizeitgestaltung. Auf die Gesamtwoche bezogen wird daher von einem Wert eine Nutzung durch auswärtige Gäste zum Zweck der Freizeitgestaltung in Höhe von 30 % der Besucher ausgegangen.“ Der Stadtrat hat sich diese Schätzung – die als Anlage 3 zu TOP 7 in der Stadtratssitzung vom 13. Dezember 2018 Teil der Beschlussvorlage war – zu eigen gemacht und den daraus folgerichtig abgeleiteten Gemeindeanteil der Ausgaben für die Parkeinrichtungen in Höhe von 30 v.H. beschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in der Tabelle (Anlage 4 zu TOP 7) enthaltenen Gemeindeanteile in der Sitzung des Stadtrates am 13. Dezember 2018 wirksam beschlossen worden. Die Beschlussformel („Der Stadtrat beschließt – nach Empfehlung durch den Finanzausschuss – über die Kommunalen Eigenanteile in der Kalkulation eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Kreuznach gemäß der Satzung vom 26.10.2107“) ist zwar für sich genommen vor allem wegen der Verwendung des Wortes „über“ auslegungsbedürftig. Aus den Erläuterungen des Beschlusses, insbesondere aus den beiden letzten Absätzen (S. 2 der Vorlage) ergibt sich aber unzweideutig, dass die Beschlussvorlage die „Bestätigung des Eigenanteils“ bzw. die „Zustimmung zu den vorgelegten kommunalen Eigenanteilen“ vorschlug. Damit sind, wie aus den vorangehenden Absätzen der Erläuterungen hervorgeht, die in der Kalkulationstabelle (Anlage 4 zur TOP 7) ausgewiesenen Eigenanteile gemeint. Mit der mehrheitlichen Zustimmung zu der Vorlage machte der Stadtrat sich somit die in der Kalkulationstabelle ausgewiesenen Kommunalanteile zu eigen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2018 beantragt hat, ihm unter anderem wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 – nach einer mehr als 20 Minuten umfassenden Verhandlungspause zur Lektüre des Schriftsatzes – einen Schriftsatznachlass zu gewähren, bestand hierzu kein Anlass, nachdem der Antragsteller den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2018 mündlich zusammengefasst und der Senat seine Rechtsauffassung, dass der Beschluss des Stadtrates vom 13. Dezember 2018 auslegungsfähig ist, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert hat. Wegen der weiteren Begründung für die Ablehnung des Antrags wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Stadtrat ist demnach bei der Ausübung seines Schätzungsspielraums im Rahmen der wirksamen Beschlussfassung über die kommunalen Eigenanteile am 13. Dezember 2018 davon ausgegangen, dass 30 % der Nutzung der von der Antragsgegnerin betriebenen Parkeinrichtungen durch auswärtige Gäste zum Zweck der Freizeitgestaltung, also durch Touristen, erfolgt. Dementsprechend wurde der Gemeindeanteil an den Erträgen der Parkeinrichtungen ebenfalls in Höhe von 30 v.H. beschlossen. Dieser Gemeindeanteil von 30 v.H., den der Stadtrat unter Ausübung seines ihm als Normgeber zukommenden Schätzungsspielraums festgelegt hat, ist im Verhältnis zu den in der Betriebsartentabelle für die übrigen Betriebsarten festgelegten Vorteilssätzen (z.B. die Sätze für die Gastronomie unter Nr. 9 bis 14: 30 v.H.) der Höhe nach auch plausibel. Ein sachlicher Grund, aus dem der Stadtrat den Vorteilssatz für die Parkraumbewirtschaftung, also den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes, abweichend hiervon nur mit 10 v.H. ansetzen durfte, ist den Normsetzungsvorgängen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Denn die von der städtischen Gesellschaft betriebene öffentliche Parkraumbewirtschaftung – auf die sich der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2018 bezieht – muss schon aufgrund ihres erheblichen Umfangs für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ als typisch angesehen werden. Ausweislich der „Erläuterung Kalkulation touristischer Fehlbetrag“ zur Position „Parkeinrichtungen“ (S. 2 der Anlage 3 zum Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2018) unterliegt der Innenstadt- und Kurbereich nämlich flächendeckend einer Parkraumbewirtschaftung und werden die Parkhäuser und Parkplätze von der städtischen Gesellschaft für Beteiligungen und Parken Bad Kreuznach betrieben. Gründe für eine unterschiedliche Höhe von touristisch bedingten Ausgaben und Erträgen für die Parkeinrichtungen einerseits (Kalkulation) und den touristisch bedingten Einnahmen der Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ (Vorteilssatz) sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Nach alledem war der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gestellte Beweisantrag, „Beweis einzuholen durch Sachverständigengutachten zu der Behauptung, dass der in Ziffer 70 der Anlage der Betriebsartentabelle genannte Vorteilssatz in Höhe von 10 Prozent für die Parkraumbewirtschaftung nicht fehlerhaft ermittelt ist“, abzulehnen. Unabhängig davon, dass damit schon keine Tatsache, sondern eine (negative) rechtliche Bewertung und Schlussfolgerung – nämlich das Fehlen einer fehlerhaften Ermittlung des Vorteilssatzes – behauptet wurde, wäre auch eine grundsätzlich dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung betreffend die „tatsächliche“ Höhe der touristischen Nutzung der Parkraumbewirtschaftung in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. StPO). Es ist nämlich für die Willkür des Vorteilssatzes von 10 v.H. für die Parkraumbewirtschaftung nicht von Bedeutung, in welcher Höhe ein Sachverständigengutachten eine etwaige tatsächliche touristische Nutzung ermitteln würde. Der Stadtrat muss seinerseits den etwaigen tatsächlichen Anteil touristischer Nutzer nicht exakt durch Erhebungen ermitteln, sondern er darf dessen Höhe grundsätzlich schätzen. Dementsprechend ist der Vorteilssatz nach der vorstehenden Begründung des Senats nicht etwa deshalb willkürlich, weil er – was offen bleiben kann und daher unerheblich ist – objektiv unzutreffend wäre. Er ist vielmehr deshalb willkürlich, weil er, wie oben ausgeführt wurde, von der eigenen, in Relation zu den übrigen Vorteilssätzen stimmigen Tatsachenannahme des Stadtrates abweicht, die dieser in Ausübung seines Schätzungsspielraums getroffen hat. Nach alledem war auch die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht geboten. Die in Nr. 70 der Betriebsartentabelle geregelte Höhe des Vorteilssatzes für die Parkraumbewirtschaftung war kein neuer, in der mündlichen Verhandlung erstmals angesprochener Gesichtspunkt. Der Antragsteller hatte die Höhe dieses Vorteilssatzes bereits in seiner Antragsschrift vom 8. Januar 2018 (unter Nr. 2.5.1.5., S. 14) und in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2018 (dort S. 16) als „weit unterbewertet“ gerügt und hierzu ausgeführt, die „Masse der gebührenpflichtigen Parkplätze“ werde direkt oder indirekt von der Antragsgegnerin bewirtschaftet. Die Ortsansässigen kennten jene Plätze und Orte, an denen auch heute gebührenfrei geparkt werden könne, oder sie hätten einen Freund oder Geschäftspartner im Stadtgebiet, bei dem sie kostenfrei parken könnten. Die zu geringe Höhe des Vorteilssatzes unter Nr. 70 der Gebührentabelle war also von vornherein Gegenstand des Verfahrens. Demgegenüber hat die Antragstellerin ihre eigene Schätzung eines touristischen Nutzungsanteils von 30 v.H., die den im Vergleich zu den anderen Vorteilssätzen bereits für sich genommen sehr niedrig erscheinenden Vorteilssatz von 10 v.H. als willkürlich erscheinen lässt, ihrerseits am 13. Dezember 2018 beschlossen und diesen Sachverhalt per Telefax erst mit am Nachmittag des 17. Dezember 2018 eingegangenem Schriftsatz und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung (19. Dezember 2018) zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemacht. Nach alledem hätte die Antragsgegnerin damit rechnen müssen, dass der Senat den offenkundigen Widerspruch des – bereits seit Beginn des Verfahrens gerügten – Vorteilssatzes zu ihrer eigenen, am 17. Dezember 2018 in das Verfahren eingeführten Tatsachenannahme als entscheidungserheblich ansehen würde. c) Verletzt die Höhe des Vorteilssatzes für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ nach alledem das Willkürverbot, so führt dies zur Unvollständigkeit des geregelten Beitragsmaßstabs und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung. Für die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit infolge eines einzelnen willkürlichen Vorteilssatzes kommt es nicht darauf an, ob sich die Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung in jedem Beitragsfall auswirkt. Denn schon dann, wenn sich der Maßstab im Hinblick auf andere, von der Geltung der Satzung erfasste Beitragsfälle als ungültig erweist, führt dies zur Unwirksamkeit der Regelung insgesamt (OVG RP, Urteile vom 10. Juli 1978 – 6 A 77/76 –, AS 15, 117 [119] m.w.N., und vom 29. März 2000 – 6 A 10087/00.OVG –, ESOVG, Umdruck S. 5). Ein Beitragsmaßstab muss nämlich vollständig sein, d.h. für alle in Betracht kommenden Beitragsfälle eine rechtlich einwandfreie Regelung treffen (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit des Beitragsmaßstabs, vgl. OVG RP, Urteile vom 10. Juli 1978 – 6 A 77/76 –, AS 15, 117; OVG RP, und vom 29. März 2000 – 6 A 10087/00.OVG –, ESOVG, Umdruck S. 5, sowie vom 29. März 2000 – 6 A 10086/00.OVG –, n.V., Umdruck S. 8; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2015 – OVG 9 S 24.14 –, juris Rn. 13; Thüringer OVG, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 4 ZKO 49/13 –, juris Rn. 9). Der Vorteilssatz ist insofern eine wesentliche Maßstabskomponente, die für das Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander von Bedeutung ist (Thüringer OVG, Beschluss vom 04. Juli 2013 – 4 ZKO 49/13 –, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. November 1990 – 9 K 11/89 –, NVwZ-RR 1992, 40-45 = juris Rn. 46). 2. Die Regelung der Beitragspflicht in § 2 der Satzung ist hingegen – ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme – rechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach § 2 Abs. 1 der Satzung sind beitragspflichtig „alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden“. Dieser Wortlaut der Satzungsregelung weicht von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG zwar im Hinblick auf die Formulierung der in Betracht kommenden Rechtssubjekte ab. In § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG werden nämlich „alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen“ genannt. Die Satzungsregelung nennt dagegen „alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen“. Damit bezieht sie jedoch keinen Personenkreis ein, der nicht auch von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG umfasst wäre. Vielmehr enthält die Satzungsregelung lediglich eine nähere Umschreibung des von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG als beitragspflichtig bestimmten Personenkreises. Soweit in § 2 Abs. 1 der Satzung die Einschränkung auf „selbständig tätige“ Personen fehlt, die das Gesetz in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG trifft, ist dies unschädlich, weil § 2 Abs. 1 der Satzung in einem systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 der Satzung steht. Dort erfolgt die gebotene Einschränkung im Rahmen der Definition der „besonderen wirtschaftlichen Vorteile“, die solche sind, die „im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit“ geboten werden. b) § 2 Abs. 2 der Satzung ist – insbesondere hinsichtlich der Definition des „mittelbaren besonderen Vorteils“ – ebenfalls mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Vorteilsbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG und mit Art. 105 GG, vereinbar. Die Antragsgegnerin durfte deshalb unter anderem Rechtsanwälte in die Beitragspflicht einbeziehen. aa) Die Satzung enthält in § 2 Abs. 2 eine nähere Umschreibung der Begriffe, die in § 2 Abs. 1 der Satzung und in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG verwendet werden. Dies betrifft insbesondere die im Gesetz und der Satzung erwähnten „besonderen wirtschaftlichen Vorteile aufgrund des Tourismus“. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung werden solche Vorteile „den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten“. In § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird zudem das gesetzliche Erfordernis der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit der genannten Vorteile näher definiert. Danach sind die tourismusbedingten Vorteile unmittelbar, „wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken“; sie sind mittelbar, „wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden“. Diese Definitionen stimmen nahezu wörtlich überein mit dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der den Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG durch das Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) geändert und die ursprüngliche Formulierung „durch den Fremdenverkehr erwachsen“ durch die Worte „aufgrund des Tourismus geboten werden“ ersetzt hat. Diese Veränderung des Gesetzeswortlauts diente – abgesehen von der Ersetzung des Begriffs „Fremdenverkehr“ durch „Tourismus“ – erklärtermaßen der Ausweitung des Begriffs des mittelbaren besonderen Vorteils und der Erfassung auch solcher Betriebsarten, die bislang aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 12 Abs. 1 KAG nicht zu Fremdenverkehrsbeiträgen (nunmehr: Tourismusbeiträgen) herangezogen werden durften. In der Begründung des Entwurfs des Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung wird dazu ausgeführt (LT-Drucks. 16/5261, S. 8), mittelbar erwüchsen Vorteile durch den Tourismus denjenigen Unternehmen, die typischerweise mit den unmittelbar bevorteilten Unternehmen im Rahmen der für den Tourismus notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigten. Hinzukommen müsse allerdings nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass die den unmittelbar bevorteilten Unternehmen angebotenen Leistungen an die Touristen zu deren Bedarfsdeckung weitergegeben würden. Diese „finale Sichtweise“ des Oberverwaltungsgerichts, wonach der Leistungsgegenstand sozusagen körperlich zum Touristen gelangen, bei ihm ankommen, von ihm wahrgenommen werden müsse, rege Zweifel daran, ob das Weiterreichungskriterium imstande sei, den Kreis der mittelbar durch den Tourismus bevorteilten Betriebsarten annähernd rechtssicher abzugrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, werde der Wortlaut von Satz 2 geändert. Danach seien mittelbare Vorteile „denen geboten, die zur Bedarfsdeckung unmittelbar bevorteilter selbständig Erwerbstätiger geeignete Leistungen anbieten“. Aufgrund dieser Änderung könnten mittelbare Vorteile auch bei Betriebsarten bejaht werden, deren Leistungen zwar nicht an Touristen weitergereicht würden, aber wichtige Voraussetzungen für die direkte Bedarfsdeckung der Touristen schafften, sodass die unmittelbar bevorteilten Betriebsarten überhaupt in der Lage seien, ihrerseits Leistungen zur Deckung des Bedarfs der Touristen zu erbringen. Diese Definition des mittelbaren Vorteils aus der Begründung des Gesetzentwurfs hat die Antragsgegnerin sich in § 2 Abs. 2 der Satzung erkennbar zu eigen gemacht. Der Senat hält angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers zur Änderung des normativen Gehalts von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff des mittelbaren Vorteils nicht mehr fest, sondern schließt sich den Erwägungen in der Begründung des Gesetzentwurfs an. Danach sind mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG denjenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen geboten, die zur Bedarfsdeckung unmittelbar bevorteilter selbständig Erwerbstätiger geeignete Leistungen anbieten. Infolge der Gesetzesänderung sind daher nicht mehr nur solche Personen oder Unternehmen beitragspflichtig, die mittelbar über Dritte den Bedarf der in der Gemeinde weilenden Touristen befriedigen, indem ihre Ware oder Dienstleistung an den Touristen „weitergegeben wird“ (so noch wörtlich OVG RP, Urteil vom 5. November 2002 – 6 C 1072/02.OVG –, Umdruck S. 7). Vielmehr können auch solche Unternehmen und Personen beitragspflichtig sein, die – wie etwa Rechtsanwälte (vgl. insoweit zur alten Rspr. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 1971 – 6 A 18/70 –, AS 12, 41, Umdruck S. 8 f.; OVG RP, Urteil vom 29. März 2000 – 6 A 10086/00.OVG –, Umdruck S. 11; Elmenhorst, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Loseblatt, § 12 KAG Rn. 87) – lediglich Dienstleistungen anbieten, die dem Betriebsablauf der unmittelbar bevorteilten Unternehmen dienen. Aufgrund dieses nunmehr erweiterten Begriffs des mittelbaren Vorteils bestehen keine Bedenken gegen eine Vereinbarkeit der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 der Satzung mit § 12 KAG. Zwar fehlt in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in dem Halbsatz „... wenn sie im Erhebungsgebiet [...] entgeltliche Leistungen anbieten“ der Bezug zum Tourismus und damit die Definition des „besonderen“ wirtschaftlichen Vorteils. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung steht aber erkennbar in systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Dort wird klargestellt, dass das Leistungsangebot geeignet sein muss, „den Bedarf von Touristen zu decken“. Im Rahmen der Definition der Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit des Vorteils wird also der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Tourismusbezug der angebotenen Leistungen hergestellt. bb) Das oben umschriebene weite Verständnis des „mittelbaren besonderen wirtschaftlichen Vorteils aufgrund des Tourismus“ ist auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Insbesondere wird der Tourismusbeitrag hierdurch nicht zu einer Steuer, also zu einer gleichsam „voraussetzungslosen Geldleistungspflicht“, für deren Normierung nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gemäß Art. 105 ff. GG der Bundesgesetzgeber zuständig wäre (vgl. allgemein zur Abgrenzung von Steuern und Beiträgen VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris, Rn. 88 ff. m.w.N. = AS 42, 258; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris Rn. 58 ff.). Vielmehr handelt es sich nach wie vor um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne (vgl. grundlegend zum Beitragscharakter von Tourismus- bzw. Fremdenverkehrsbeiträgen in der Abgrenzung zur Steuer bereits BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 995/75 –, juris.Rn. 14 = BVerfGE 42, 223; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. August 1989 – 2 BvR 329/88 –, NVwZ 1989, 1052; OVG RP, Urteil vom 24. Juni 1968 – 6 A 16/68 –, KStZ 1968, 244). Der im Vergleich zur früheren Rechtsprechung des Senats erweiterte Vorteilsbegriff ändert nichts daran, dass der Tourismusbeitrag – der dazu bestimmt ist, die Aufwendungen für Tourismuseinrichtungen zu refinanzieren – nach seiner normativen Ausgestaltung weiterhin nur von denjenigen erhoben wird, denen in der Gemeinde aus dem Tourismus (früher: dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr) unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Auch wird die Höhe der Abgabe nach wie vor anhand des Umfangs der besonderen wirtschaftlichen Vorteile bemessen. Der Gegenstand der Abgabenerhebung ist dabei nicht der Gewinn oder Umsatz der Beitragspflichtigen, sondern es handelt sich dabei nur um Maßstäbe für die Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen. Bei alledem bleibt der Kreis der Beitragspflichtigen trotz seiner Ausweitung weiterhin sachlich eingegrenzt und ist von der Allgemeinheit zu unterscheiden. Von einer Steuer kann nach alledem weiterhin nicht gesprochen werden. 3. Auch der in § 4 der Satzung geregelte Beitragssatz in Höhe von 5 v.H. des Messbetrags – der letztlich über die Höhe der Beiträge und den daraus resultierenden Deckungsgrad im Verhältnis zu den umlagefähigen Ausgaben entscheidet – ist mit höherrangigem Recht vereinbar. a) Die Festlegung der Höhe des Beitragssatzes stützt sich auf die Kalkulation „Aufwand und Ertrag touristischer Leistungen der Stadt Bad Kreuznach 2014-2018“, die der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2018 als Anlage 4 zu TOP 7 gebilligt hat. Eine solche Kalkulation muss dem Stadtrat nicht bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen; sie ist kein verfahrensrechtlicher Selbstzweck (st. Rspr., vgl. entspr. zu Gästebeiträgen OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 – 6 C 10515/18.OVG –, Umdruck S. 5 sowie zur Festsetzung einmaliger Beiträge für die Abwasserbeseitigung OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 – 6 A 10558/10 –, juris Rn. 28; Urteil vom 30. Oktober 1997 – 12 A 11984/96.OVG –, juris Rn. 30 = AS 26, 383; zu Abfallgebühren vgl. Urteil vom 10. November 1992 – 6 A 12117/90.OVG –, AS 24, 58). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist sie aber erforderlich, um die gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit der Satzung mit dem aus § 12 Abs. 1 KAG folgenden Aufwandsüberschreitungsverbot zu ermöglichen. Enthält die Beitragskalkulation – wie im Falle der Tourismusbeiträge insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der kommunalen Eigenanteile – Prognosen und Wertungen, die allein der Gemeinderat unter Wahrnehmung seines diesbezüglichen Einschätzungsspielraums treffen kann, muss die Kalkulation durch den Gemeinde- bzw. Stadtrat insoweit zumindest nachträglich gebilligt worden sein. Sie kann dann einschließlich der festzulegenden kommunalen Eigenanteile noch im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 – 6 C 10513/17.OVG –, Umdruck S. 5 m.w.N., dahingehend auch bereits Urteil vom 30. Oktober 1997 – 12 A 11984/96 –, Leitsatz 1, juris = AS 26, 383). Dabei genügt es für die Festsetzung der kommunalen Eigenanteile durch den Gemeinde- bzw. Stadtrat, wenn der Satzungsbeschluss beispielsweise auf der Grundlage von Vorüberlegungen der Verwaltung ergeht (vgl. entspr. OVG RP, Urteil vom 12. Januar 2012 – 6 A 10971/11 –, juris Rn. 22 = AS 41, 1, betreffend die Entscheidung des Gemeinderats über den Gemeindeanteil bei Einmalbeiträgen für den Straßenausbau). Die Festlegung der Eigenanteile bedarf dabei grundsätzlich keiner gesonderten Begründung (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Januar 2012 – 6 A 10971/11 –, juris Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die in der Tabelle (Anlage 4 zu TOP 7) enthaltenen Kommunalanteile in dieser Sitzung – wie oben unter II.1.b)bb) dargelegt wurde – wirksam beschlossen. b) Der Beitragssatz von 5 v.H. des Messbetrags ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Kalkulation mit dem in § 12 Abs. 1 KAG normierten Aufwandsüberschreitungsverbot vereinbar. aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Das aus dieser Verknüpfung des Tourismusbeitrags mit seinen Verwendungszwecken folgende Aufwandsüberschreitungsverbot verpflichtet dazu, den Beitragssatz so zu bemessen, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. entsprechend zu Gästebeiträgen nach § 12 Abs. 2 KAG OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 – 6 C 10515/18.OVG –, Umdruck S. 6). Aus dem in § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten Zweckbezug der umlagefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen folgt weiter, dass der Aufwand in die umzulegenden Kosten nur insoweit eingestellt werden darf, als die Einrichtung oder Veranstaltung touristischen Zwecken dient. Soweit die Einrichtung oder Veranstaltung der Nutzung durch Einwohner dient, ist ein entsprechender Anteil (Kommunalanteil) abzuziehen. Eine Einrichtung oder Veranstaltung muss dabei nicht überwiegend touristischen Zwecken dienen, es genügt vielmehr – wie aus der Gesetzesformulierung „ganz oder teilweise“ hervorgeht – dass sie auch nur anteilig touristischen Zwecken dient (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 – 6 C 10515/18.OVG –, Umdruck S. 7). Bei der Festlegung der Kommunalanteile hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin kontrolliert werden kann, dass sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 – 6 C 10515/18.OVG –, Umdruck S. 7 m.w.N.). Eine greifbare Fehleinschätzung – also ein einzelner Kalkulationsmangel – im Rahmen der gesamten Kalkulation eines Tourismusbeitrags kann zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung nicht nur „greifbar“ falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (OVG RP, Urteile vom 23. August 2010 – 6 A 10558/10.OVG –, AS 39, 326, und vom 27. September 2018 – 6 C 10515/18.OVG –, Umdruck S. 10). bb) Nach diesen Maßstäben ist hier eine Aufwandsüberschreitung auszuschließen. Hinsichtlich der umzulegenden Aufwendungen kann dabei von den bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ für das hier noch allein in Rede stehende Erhebungsjahr 2017 ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat diese in ihrer am 13. Dezember 2018 gebilligten tabellarischen Kalkulation mit insgesamt 15,998 Millionen € beziffert und hiervon einen Gemeindeanteil in Höhe von insgesamt (15,998-10,468 =) 5,53 Millionen € abgezogen, so dass ein grundsätzlich umlagefähiger Aufwand in Höhe von 10,468 Millionen € verbleibt. Davon waren gegenzurechnende Erträge abzuziehen, und zwar zum einen Gästebeiträge in Höhe von insgesamt 727.000 € (nämlich 287.000 €+153.000 € + 287.000 €), sowie sonstige Erträge (ohne Gäste-, Fremdenverkehrs- und Tourismusbeiträge) in Höhe von insgesamt 5,24 Millionen € (nämlich 6,258 Millionen € - 287.000 € - 153.000 € - 287.000 € - 291.000 €). Danach verbleibt nach der Berechnung der Antragsgegnerin ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von insgesamt 4,501 Millionen €. Die Antragsgegnerin erwartet demgegenüber Einnahmen in Höhe von 560.000 € aus Tourismusbeiträgen für das Erhebungsjahr 2017. Nach ihrer Kalkulation rechnet sie daher mit einer Unterdeckung von 3,941 Millionen € (4,501 Millionen € - 560.000 €). Angesichts dieser erheblichen Unterdeckung würden die gegen diese Kalkulation erhobenen Einwände selbst dann, wenn sie – was offen bleiben kann – zuträfen, nicht zu einer Aufwandsüberschreitung führen, sich also auf die Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitragssatzes nicht auswirken. Die Einwände sind daher im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung nicht erheblich. So verbliebe im Falle der von dem Antragsteller vermuteten erheblichen Steigerung der Beitragseinnahmen auf 1,9 Millionen € anstelle der von der Antragsgegnerin erwarteten 560.000 € noch eine Unterdeckung in Höhe von 2,601 Millionen € (4,501 Millionen € -1,9 Millionen €) Wenn man überdies zusätzlich unterstellt, die von dem Antragsteller speziell beanstandeten Kommunalanteile für die Aufwandspositionen 2.1 (Bäderhaus Sauna: 18 % = 454.000 €), 2.2 (Thermalbad crucenia thermen: 18 % = 454.000 €) und 4. (Parks/Grünflächen: 20 % = 194.000 €) in Höhe von insgesamt 1,102 Millionen € seien – was ebenfalls dahinstehen kann – erheblich zu niedrig eingeschätzt, verbliebe gleichwohl eine Unterdeckung. Setzt man nämlich, wie der Antragsteller vorschlägt, die Kommunalanteile erheblich höher an (z.B. Bäderhaus Sauna: 82 % = 2,071 Millionen €; Thermalbad: 82 % = 2,068 Millionen €; Parks/Grünflächen: 80 % = 778.000 €), ergibt sich für diese Positionen zwar insgesamt ein höherer Kommunalanteil (4,917 Millionen € statt 1,102 Millionen €, d.h. ein um 3,815 Millionen € erhöhter Kommunalanteil). Folgerichtig müssten aber zugleich auch die korrespondierenden Kommunalanteile bei den Erträgen auf S. 2 der Tabelle entsprechend angepasst, also ebenfalls erhöht werden (Bäderhaus Sauna: 82 % = 1,457 Millionen €, Thermalbad: 82 % = 870.000 €, Parks/Grünflächen: 80 % = 93.000 €), so dass sich auch ein um 1,886 Millionen € gesteigerter Ertrag ergäbe, nämlich ein Ertrag aus den genannten Aufwandspositionen in Höhe von 2,42 Millionen € anstelle der von der Antragsgegnerin insoweit veranschlagten 534.000 € [320.000 € + 191.000 € + 23.000 €]). Nach Abzug der gegenzurechnenden Differenz bei den Erträgen ergäbe sich hieraus noch eine Reduzierung der umlagefähigen Aufwendungen um 1,929 Millionen €. Da die Unterdeckung – wie oben ausgeführt – auch bei unterstellten Beitragseinnahmen in Höhe von 1,9 Millionen € jedoch noch 2,601 Millionen € betrüge, wäre der Aufwand selbst bei der zusätzlichen Umkehrung der Relationen von Gemeinde- und tourismusbedingten Aufwandsanteilen noch immer nicht voll gedeckt, sondern es verbliebe weiterhin ein ungedeckter umlagefähiger Gesamtaufwand in Höhe von 672.000 €. Auch die geltend gemachten Einwände gegen die Schätzungsmethode der Postleitzahlenermittlung bei weiteren Aufwandspositionen (Nr. 1.2: Ambulante Kur; Nr. 2.3: Freibad Salinental) sind nicht erheblich. Denn selbst wenn hier – was ebenfalls dahinstehen kann – greifbare Fehleinschätzungen vorlägen, d.h. die Antragsgegnerin den ihr zukommenden Schätzungsspielraum um einen gewissen greifbaren Prozentsatz überschritten hätte, kann angesichts der Größenordnung dieser Aufwandspositionen (795.000 € bzw. 803.000 €) ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Fehleinschätzung sich auf die Höhe des Beitragssatzes auswirken würde. Der Aufwand für das Freibad (Nr. 2.3) wurde nämlich bereits mit einem Kommunalanteil in Höhe von 73 % zu Lasten des kommunalen Haushalts eingestellt, so dass selbst eine Erhöhung des diesbezüglichen Kommunalanteils auf 100 % lediglich zu einer Reduzierung des Gesamtaufwands um höchstens 217.000 € führen würde. Zugleich müssten die auf diese Position entfallenden Erträge um 38.000 € erhöht werden. Der umlagefähige Aufwand würde folglich durch eine Anhebung des Kommunalanteils für das Freibad auf 100 % letztlich um (217.000 € - 38.000 € =) 179.000 € erhöht. Demnach verbliebe immer noch ein ungedeckter umlagefähiger Aufwand in Höhe von 493.000 €. Hinsichtlich des Kommunalanteils für die Position 1.2 (Gesundheitszentrum/Kur) enthält die Kalkulationstabelle unklare Angaben, weil der Aufwand 2017 inklusive Kommunalanteil niedriger ausgewiesen ist (795.000 €) als der Aufwand abzüglich des Kommunalanteils (1,013 Millionen €). Angesichts der plausiblen Daten aus den Jahren 2018 und 2016 dürfte insoweit jedoch von einem Aufwand inklusive Kommunalanteil von 1,0 bis 1,2 Millionen € auszugehen sein. Selbst wenn der Kommunalanteil mit 17 % greifbar zu niedrig angesetzt wäre und deutlich zu erhöhen wäre, würde folglich hierdurch keine Größenordnung erreicht, die zu einer Aufwandsüberschreitung führen könnte. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Differenz zwischen dem tourismusbedingten Aufwand und den Beitragseinnahmen hier so groß ist, dass auch dann keine Aufwandsüberschreitung festgestellt werden kann, wenn man unterstellt, dass die festgelegten Gemeindeanteile teilweise erheblich zu niedrig und zugleich die Beitragseinnahmen bedeutend höher wären als von der Antragsgegnerin erwartet. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Aufwendungen für die GuT GmbH (Nr. 1. bis 1.4 der Kalkulationstabelle) rügt, es handele sich hierbei um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), die nicht beitragsfähig sein könnten, weil es dem Satzungsgeber untersagt sei, Vorteile, die schon dem Wesen nach allen zugutekommen sollten, über Beiträge bezahlen zu lassen, greift dieser Einwand nicht durch. Die Betrauung der GuT GmbH mit DAWI betrifft die Frage, ob die Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Antragsgegnerin als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Rechts der Europäischen Union (Art. 107 Abs. 1 AEUV) oder als nach Art. 106 Abs. 2 AEUV zulässig anzusehen ist. Ob und wie die Antragsgegnerin ihrerseits diese Kosten refinanziert – durch den allgemeinen Haushalt oder über Beiträge – ist damit nicht festgelegt, denn DAWI im Sinne des Unionsrechts können auch dann vorliegen, wenn die Mittel in Form von Gebühren oder Beiträgen finanziert werden (vgl. Bär-Bouyssière, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 107 Rn. 120 mit Nachw. aus der Rspr. des EuGH in Fn. 979). Nach alledem ist der Beitragssatz nicht zu beanstanden. Die Satzung war gleichwohl – wie oben unter 1. dargelegt wurde – insgesamt für nichtig zu erklären, weil die Fehlerhaftigkeit des Vorteilssatzes für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014, abgedruckt in LKRZ 2014, 169). Der Antragsteller, der im Stadtgebiet der Antragstellerin ein Restaurant betreibt, wendet sich mit seinem am 10. Januar 2018 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Tourismusbeitrags vom 26. Oktober 2017. Nach dieser Satzung wird für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ein Tourismusbeitrag erhoben. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung, die mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft trat, lauten wie folgt: § 1 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr (1) Die Stadt Bad Kreuznach erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag. (2) Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet. (3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. § 2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne der S. 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen. (3) [...] § 3 Beitragsmaßstab (1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4). (2) Unter Umsatz im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 2 erzielt wurden. [...] (3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes. Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 2 bestimmt. (4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt. § 4 Beitragssatz Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) beträgt 5 v.H. § 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet, verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum) entsprechend. (2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres. [...] § 8 Ordnungswidrigkeiten [...] In der Betriebsartentabelle als Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung werden unter anderem die folgenden Betriebsarten aufgelistet: Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Betriebsart beitragspflichtiger Personen und Unternehmen Vorteilssatz gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung in v.H. Gewinnsatz § 3 Abs. 4 [...] 9. Restaurant, Speisegaststätte (auch Pizzeria, einschließlich eingegliederter sonstiger Gastronomie-Betriebsarten), Café, Eisdiele, Bistro 30 9 [...] 70. Parkraumbewirtschaftung 10 8 [...] 126. Rechtsanwaltskanzlei 5 26 [...] Bei einer ersten Bekanntmachung der Satzung am 21./23. Dezember 2016 waren die Spalten in der Betriebsartentabelle ab Nr. 77 verschoben, so dass die abgedruckten Vorteils- und Gewinnsätze nicht den vom Stadtrat beschlossenen Sätzen entsprachen. Am 26. Oktober 2017 erfolgte eine erneute Ausfertigung der Satzung, die in korrigierter Fassung am 11. November 2017 bekannt gemacht wurde. In seiner Sitzung am 13. Dezember 2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die rückwirkende Aufhebung der ab 1. Januar 2017 geltenden Satzung zum 1. Januar 2018. In derselben Sitzung fällte der Stadtrat einen Beschluss über die kommunalen Eigenanteile in der Kalkulation des Beitragssatzes. Der Antragsteller hält die Satzung für unwirksam. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dem Stadtrat habe zu keinem Zeitpunkt eine fehlerfreie Kalkulation des Beitragssatzes vorgelegen. Der Beschluss des Stadtrates vom 13. Dezember 2018 über die kommunalen Eigenanteile sei unwirksam. Die in der Betriebsartentabelle festgelegten Vorteils- und Gewinnsätze seien (was im Einzelnen näher ausgeführt wird) gleichheitswidrig und daher ebenfalls fehlerhaft. Der Antragsteller beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Tourismusbeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 26. Oktober 2017 – mit Ausnahme des § 8 (Ordnungswidrigkeiten) – für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie meint, die Satzung sei wirksam. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, der festgelegte Beitragssatz sei bei Weitem nicht kostendeckend. Die Vorteilssätze seien in mehreren Sitzungen von Seiten der Verwaltung ermittelt worden. Hinsichtlich der Gewinnsätze habe man sich an der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes orientiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Akte 2 L 48/18.KO und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.