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Urteil

6 A 10169/21

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2021:0629.6A10169.21.00
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Leitsätze
1. Bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen bleiben grundsätzlich unberührt, wenn das Bundesverfassungsgericht die Norm, auf der die Entscheidung beruht, nachträglich für nichtig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).(Rn.9) 2. Ob der Normgeber mit der Neuregelung eine Ausnahme von dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Entscheidungen vorsehen wollte, ist durch die Auslegung seines objektivierten Willens (zur Auslegungsmethodik: BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 2 BvF 1/20 , juris Rn. 106, m.w.N.) zu ermitteln.(Rn.33) 3. Die alleinige Bestimmung eines Datums in der Vergangenheit, zu dem die Neuregelung in Kraft treten soll, genügt der vom Gesetzgeber für eine echte Rückwirkung vorgesehenen Ausnahme einer besonderen gesetzlichen Regelung im Allgemeinen nicht.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen bleiben grundsätzlich unberührt, wenn das Bundesverfassungsgericht die Norm, auf der die Entscheidung beruht, nachträglich für nichtig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).(Rn.9) 2. Ob der Normgeber mit der Neuregelung eine Ausnahme von dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Entscheidungen vorsehen wollte, ist durch die Auslegung seines objektivierten Willens (zur Auslegungsmethodik: BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 2 BvF 1/20 , juris Rn. 106, m.w.N.) zu ermitteln.(Rn.33) 3. Die alleinige Bestimmung eines Datums in der Vergangenheit, zu dem die Neuregelung in Kraft treten soll, genügt der vom Gesetzgeber für eine echte Rückwirkung vorgesehenen Ausnahme einer besonderen gesetzlichen Regelung im Allgemeinen nicht.(Rn.29) Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin nicht unter Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Gebührenbescheids vom 6. April 2016 den Erlass eines neuen Gebührenbescheids in Höhe von 18.750 € verlangen kann (dazu 1.); sie hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Gebühren in der von ihr geltend gemachten Höhe (dazu 2.). 1. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG (dazu a), noch kann sie auf der Grundlage von § 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfG die Rücknahme des streitgegenständlichen Gebührenbescheids vom 6. April 2016 beanspruchen (dazu b). a) Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts u.a. dann zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1). Hieran fehlt es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im vorliegenden Fall. Weder die Unvereinbarkeitserklärung der früheren Fassung der Ziffer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses a.F. mit dem Grundgesetz durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 – 1 BvR 45/15 – (dazu aa) noch die Neuregelung dieser Gebührenziffer durch die Änderungsverordnung vom 28. November 2018 und deren rückwirkende Inkraftsetzung (dazu bb) führen zu einer nachträglichen Änderung der Rechtslage im Sinne der Norm. aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt und ausgeführt, der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für nichtig, mit dem Grundgesetz unvereinbar oder unwirksam erklärt habe, stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (UA Seite 7) Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich eine nachträgliche Änderung der Rechtslage auch nicht aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber mit Art. 1 der Änderungsverordnung insbesondere Ziffer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses neu gefasst und die Änderungsverordnung über deren Art. 2 mit Wirkung zum 13. Mai 2006 in Kraft gesetzt hat. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert werden, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2020 – 1 C 23.19 –, juris Rn. 15, und vom 4. September 2007 – 1 C 21.07 –, BVerwGE 129, 243; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Dies ist nicht der Fall bei Rechtsänderungen, die abschließend getroffene Verwaltungsentscheidungen unberührt lassen (vgl. Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 99; Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 51 Rn. 27, m.w.N.). Voraussetzung ist demnach, dass die nachträgliche Änderung des materiellen Rechts auch abgeschlossene Verfahren aufgreifen will; lassen Rechtsänderungen abschließend getroffene Verwaltungsentscheidungen indes unberührt, ist für die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kein Raum (vgl. Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 99). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber selbst bereits festgelegt hat, dass unanfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt bleiben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), mithin keine Änderung der Rechtslage im vorgenannten Sinne darstellen. Diese Vorschrift gilt seit Inkrafttreten des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Jahre 1951 (vgl. BGBl. S. 243 ff.) unverändert fort. Nach herrschender Auffassung findet § 79 Abs. 2 BVerfGG auf Unvereinbarkeitserklärungen – wie im vorliegenden Fall – entsprechende Anwendung (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 60, m.w.N., und vom 21. Mai 1974 – 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 –, juris Rn. 131; Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 49, m.w.N.; Karpenstein, in: BeckOK, BVerfGG, 10. Edition Stand: 1. Januar 2020, § 79 Rn. 40, m.w.N.). Ferner ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht der Rechtssicherheit, zu der auch die Rechtsbeständigkeit von Normvollzugsakten gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. November 1992 – 1 BvL 17/89 –, juris Rn. 38, m.w.N.), in ständiger Rechtsprechung „entscheidende Bedeutung für das Funktionieren eines Staates“ beimisst (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 –, juris Rn. 79). Diese Prinzipien finden auch in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ihren Niederschlag. Zwar verleiht die Norm den Entscheidungen keine stärkere Bestandskraft, als ihnen nach den einschlägigen Vorschriften ohnehin zukommt, allerdings wird die Bestandskraft durch die verfassungsgerichtliche Erkenntnis über die Norm auch nicht berührt. Die den von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfassten Entscheidungen nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht zukommende Rechts- bzw. Bestandskraft bleibt demnach mit allen Wirkungen erhalten (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Januar 2020, § 79 Rn. 54, m.w.N.). Die Bedeutung der Rechtsbeständigkeit von Normvollzugsakten ist bereits bei der Beratung von § 79 BVerfGG erkannt und in den Gesetzgebungsmaterialien festgehalten worden; demnach müsse man zugunsten der Rechtssicherheit auch „Normverletzungen des objektiven Rechts […] hinnehmen“ (vgl. die Stellungnahme des Mitglieds des Bundestages Neumayer im Plenarprotokoll der 112. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 18. Januar 1951, S. 4234; im gleichen Sinne die Mitglieder des Bundestages Dr. Wahl, ebenda, S. 4227, sowie Dr. Laforet, ebenda, S. 4289; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1953 – 1 BvL 23/51 –, juris Rn. 82). Eine automatisch rückwirkende Nichtigkeit aller auf Grund der für verfassungswidrig erklärten Rechtsnorm erlassenen Akte würde „unser ganzes Rechtsleben [in] eine unerträgliche Unsicherheit bringen“ (vgl. die Ausführungen des Mitglieds des Bundestages Dr. Wahl, a.a.O., S. 4227) und „zu unvorhersehbaren Haushaltsbelastungen führen“ (vgl. BT-Drs. VI/388, S. 9), sodass eine Ausnahme nur im Falle einer „besondere[n] Härte“ (vgl. die Ausführungen des Mitglieds des Bundestages Neumayer, a.a.O., S. 4234) gemacht werden solle. Dementsprechend steht die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG lediglich unter dem Vorbehalt der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG sowie einer „besonderen gesetzlichen Regelung“. Ausgehend von diesen rechtlichen Rahmenbedingungen stellt Art. 2 der Änderungsverordnung keine solche besondere gesetzliche Regelung im vorgenannten Sinne dar. Dies ergibt sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden objektivierten Willen des Gesetzgebers. Dieser ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen. Keine unter ihnen hat einen unbedingten Vorrang vor der anderen. Nicht entscheidend sind allerdings, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder Einzelner ihrer Mitglieder (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvF 1/20 –, juris Rn. 106, m.w.N.). Diese Auslegungsmethodik führt im vorliegenden Einzelfall zu dem Ergebnis, dass abgeschlossene, bestands- oder rechtskräftige Verfahren nicht von der Vorschrift erfasst sind. (1) Zunächst lässt der Wortlaut des Art. 2 der Änderungsverordnung nicht – wie es die Klägerin darstellt – ohne Weiteres und unzweifelhaft (objektiv) erkennen, dass auch abgeschlossene Sachverhaltskonstellationen von der Norm erfasst sein sollen. Betroffene wie die Klägerin, die auf Grundlage der alten Rechtsverordnung Gebühren tragen mussten, konnten unter Anlegung objektiver Maßstäbe nicht davon ausgehen, dass sich die bereits beantworteten Fragen in den jeweils abgeschlossenen Einzelfallkonstellationen hierdurch erneut stellen würden und bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren auf ihren Antrag hin wiederzueröffnen wären. Eine solche Interpretation gibt der Wortlaut der Norm für sich genommen bereits nicht her. (2) Zudem ist bei der anzulegenden objektivierten Auslegung der streitgegenständlichen Norm auch das bereits dargestellte rechtstaatliche Gesamtgefüge zu berücksichtigen, in das sich die Norm einfindet, und die Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne am Wortlaut des Gesetzes zu haften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1958 – 1 BvL 45/56 –, BVerfGE 8, 210-221). Das durch § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG statuierte Erfordernis einer „besonderen gesetzlichen Regelung“ für eine Ausnahme vom Prinzip der Rechtsbeständigkeit verdeutlicht, dass es mit Blick auf die rechtsstaatlich anerkannte Bedeutung der Rechtssicherheit einer besonderen Formulierung einer solchen Vorschrift bedarf, wenn von dieser auch bereits bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsentscheidungen erfasst und solche nachträglich neu zu treffen sein soll. Diese Vorschrift verdeutlicht in eindeutiger Weise die bereits dargestellte, prinzipiell geltende Fortbestandsgarantie und das Rückabwicklungsverbot für rechtsbeständig gewordene Normvollzugsakte (vgl. Bethge, a.a.O., § 79 Rn. 44, m.w.N.) und macht Ausnahmen hiervon von besonderen Regelungen abhängig. Im Kontext dieses Regelungszusammenhangs kann in der schlichten Formulierung in Art. 2 der Änderungsverordnung („Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 2006 in Kraft.“) keine solche besondere gesetzliche Regelung erkannt werden, die eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Rechtsbeständigkeit zulassen könnte. In ihr kommt keine besondere Entscheidung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, die Rechtswirkungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und mit ihnen den Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsentscheidungen durchbrechen zu wollen; vielmehr würde es den rechtsstaatlichen Grundsätzen und Rahmenbedingungen zuwiderlaufen, wenn der Normgeber von diesem gesetzlichen Regelmodell durch eine schlichte Rückwirkung des Inkrafttretens ohne Weiteres abweichen könnte. Ob sich der Normgeber dabei – wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat – der gezielten Abweichung von § 79 BVerfGG bewusst gewesen sein und diese bezweckt haben muss (vgl. Bethge, a.a.O., § 79 Rn. 55, m.w.N.), kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls hätte es – auch aufgrund der weitreichenden Auswirkungen auf eine Vielzahl der seit dem 13. Mai 2006 erlassenen Gebührenbescheide und der erheblichen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte – einer besonderen Klarstellung bedurft, dass mit der Regelung auch bestandskräftig abgeschlossene Verfahren erfasst sein sollen. (3) Ungeachtet des bereits eindeutigen objektivierten Auslegungsergebnisses im Hinblick auf den Wortlaut der Norm und ihr rechtliches Umfeld liegt auch unter ergänzender Heranziehung der Entstehungsgeschichte sowie von Sinn und Zweck der Norm keine echte Rückwirkung vor. Denn Auslöser für die Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 (Az.: 1 BvR 45/15), der keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit einer echten Rückwirkung enthält, sondern in dem ausdrücklich festgestellt wurde, dass – nur – „laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis entscheidungserheblich ist“, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2018 ausgesetzt bleiben oder auszusetzen sind (vgl. juris Rn. 32). Auch das exekutive Vorgehen des Landes Rheinland-Pfalz als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts war zu keiner Zeit darauf angelegt, bestandskräftige Entscheidungen von der Neuregelung des Besonderen Gebührenverzeichnisses zu erfassen. Aus den im Widerspruchsverfahren herangezogenen ministeriellen Schreiben zwischen dem damaligen Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie dem Ministerium der Justiz ergibt sich eindeutig, dass der Verordnungsgeber von vornherein beabsichtigt hatte, bestandskräftige Verfahren von dem rückwirkenden Inkrafttreten auszuklammern. Nachdem offensichtlich insoweit zunächst gesplittete Regelungen zum Inkrafttreten vorgesehen waren, erachtete das Ministerium der Justiz solche für nicht notwendig, um bestandskräftige Verfahren von der Regelung auszuschließen. Es führte aus, in Ermangelung einer besonderen normativen Regelung, die § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für die Erfassung bestandskräftiger Entscheidungen gerade vorsehe, fehle es auch dann an Anknüpfungspunkten, wenn ein einheitliches Inkrafttreten festgesetzt werde. Es dürfte vielmehr, so das Ministerium der Justiz weiter, ausreichend aber auch notwendig sein, dass aus der Verordnungsbegründung hervorgehe, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung zum Inkrafttreten ein Abweichen vom Grundsatz des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gerade nicht bezweckt habe (vgl. Schreiben des Ministeriums der Justiz vom 25. November 2018, Bl. 31 ff. d. Widerspruchsakte). Diese Anregungen sind vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten offensichtlich in der Verordnung vom 28. November 2018 entsprechend umgesetzt worden, sodass die Entstehungsgeschichte eindeutig darauf schließen lässt, mit dem rückwirkenden Inkrafttreten sollten allein noch anhängige Verfahren – unabhängig davon, seit wann sie zur Entscheidung anstehen – erfasst werden. Dementsprechend richtete sich Sinn und Zweck der Vorschrift auch nur darauf, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen, nicht jedoch dessen Anforderungen zu übertreffen. (4) Über die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm hinaus entsprach es ganz offensichtlich auch der vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen, letztlich jedoch nicht entscheidenden subjektiven Vorstellung des Verordnungsgebers, abgeschlossene Verwaltungsverfahren von der Neuregelung des Gebührenrahmens unberührt zu lassen. Nicht zuletzt aus der Begründung zu Art. 2 der Änderungsverordnung ergibt sich eindeutig, dass sich der gesetzlichen Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgend die Neuregelung des Gebührenrahmens nicht auf bestandskräftige Verwaltungsakte und rechtskräftige Gerichtsurteile beziehen sollte (vgl. Seite 5 der Begründung). Dass diese Begründung nicht veröffentlicht wurde, steht ihrer Heranziehung im Rahmen der hier vorzunehmenden Auslegung nicht entgegen, zumal bei Rechtsverordnungen die Nichtveröffentlichung der Materialien gerade der Regelfall ist. Selbst wenn die subjektive Vorstellung des Verordnungsgebers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entscheidend ist, so bestätigt sie doch im vorliegenden Fall letztlich die Richtigkeit des vorrangig anzulegenden objektivierten Auslegungsmaßstabs. (5) Die Klägerin geht zudem fehl in der Annahme, dass es im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neufassung der Gebührenziffer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses nicht bedurft hätte. Denn es ist allgemein anerkannt, dass aus der Unvereinbarkeitserklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung des Gesetzgebers folgt, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64, und Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179). Zur Erfassung noch nicht bestandskräftiger Sachverhaltskonstellationen, die das behördliche Verfahren bereits durchlaufen haben, war eine Rückwirkung veranlasst, da ansonsten der grundsätzlich maßgebliche Entscheidungszeitpunkt der jeweiligen letzten Behördenentscheidung bei Anfechtungssituationen nicht von der Neuregelung umfasst worden wäre. Hieraus kann aber keine vom Bundesverfassungsgericht beabsichtigte Verpflichtung zur Vorsehung einer echten Rückwirkung abgeleitet werden, da eine solche dem gesetzlichen Regelmodell in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG – wie vorstehend dargelegt – entgegenstehen und die gesetzlich festgelegte Ausnahme einer echten Rückwirkung zur Regel machen würde. b) Der Klägerin steht auch auf der Grundlage von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG kein Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheids vom 6. April 2016 zu. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ablehnung der Rücknahme des streitgegenständlichen Gebührenbescheids durch den Beklagten keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Gebührenbescheids vor – insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen –, jedoch ist die zu Lasten der Klägerin ausgefallene Ermessensentscheidung des Beklagten auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht, ohne dass ihm Ermessensfehler unterlaufen wären. Ein vom Verwaltungsgericht erkannter Ermessensnichtgebrauch der Ausgangsentscheidung wurde durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten geheilt. Dort ist festgestellt worden, dass dem Verwaltungsakt bei einer Unvereinbarkeitserklärung die gesetzliche Ermächtigung entzogen worden ist, sodass er als rechtswidrig anzusehen ist und die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich vorliegen. Allerdings könne hieraus dennoch kein Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts geschlossen werden, denn dem stünde § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen (Bescheidabdruck S. 3 f.). Mag die Widerspruchsbehörde auch den Terminus „Ermessen“ nicht verwendet haben, offenbaren die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die hinreichende Erkenntnis, ungeachtet der (von ihr als erfüllt erkannten) Tatbestandsvoraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite einen Entscheidungsspielraum zu besitzen. So führt der Kreisrechtsausschuss aus, dass das rückwirkende Inkrafttreten zum 13. Mai 2006 keine Wiederaufnahme, keine Rücknahme und keinen Widerruf von bereits bestandskräftigen Gebührenbescheiden rechtfertige. Der Begriff der Rechtfertigung lässt dabei auf eine inhaltliche Abwägung schließen, sodass nicht angenommen werden kann, der Beklagte sei von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Eine solche Schlussfolgerung ist auch nicht aufgrund des Gebrauchs der weit verbreiteten Formulierung „Der Widerspruch war nach alledem zurückzuweisen“ gerechtfertigt, lässt eine solche Formulierung doch genauso erkennen, nach einer Ermessensausübung zu einer negativen Bescheidung gelangt zu sein. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug nimmt, auch eine Ermessensreduzierung auf Null abgelehnt (UA Seite 12 ff.). 2) Das Verwaltungsgericht hat letztlich auch zutreffend erkannt, dass der Klägerin aus keinem denkbaren Rechtsgrund ein Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Gebühren in der von ihr geltend gemachten Höhe zusteht. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen wird auch insoweit verwiesen. Insbesondere steht der Klägerin ein Rückerstattungsanspruch nicht auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes – LGebG – zu. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erhoben werden. Die dabei in die Ermessensausübung einzustellenden wesentlichen Gesichtspunkte decken sich mit denjenigen, die bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheids zu berücksichtigen und von der Widerspruchsbehörde auch angestellt worden sind. Da das Rücknahmeermessen – wie dargelegt – nicht auf Null reduziert war, scheidet daher auch ein Anspruch auf Erstattung nach § 21 Abs. 1 LGebG aus (vgl. zum wortgleichen § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 des Verwaltungskostengesetzes: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 21). Weil sich im Übrigen die Ermessenserwägungen zu der von der Klägerin beantragten Rücknahme des Gebührenbescheids und der Billigkeitsentscheidung zur Rückerstattung überzahlter Gebühren decken, war eine gesonderte Entscheidung hierüber durch den Beklagten nicht veranlasst. Auch insofern liegt demnach kein Ermessensausfall vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nachdem die Klägerin in vollem Umfang unterliegt, ist ein Ausspruch zu Ziffer 5 des Klageantrags vom 8. Oktober 2019 nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht veranlasst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.021,12 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines Gebührenbescheids für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Mit Bescheid vom 18. März 2016 zog der Beklagte die Klägerin zu Gebühren in Höhe von 35.580,12 € für die Erteilung einer Genehmigung auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – unter Anwendung des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz und Ziffer 4.1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 524 ff.) – Besonderes Gebührenverzeichnis a.F. – heran. Auf den Widerspruch der Klägerin änderte der Beklagte durch Bescheid vom 6. April 2016 den Gebührenbescheid auf eine Höhe von 23.771,12 € ab. Dieser Gebührenbescheid ist bestandskräftig. Durch Beschluss vom 30. Mai 2018 (Az.: 1 BvR 45/15) erklärte das Bundesverfassungsgericht Ziffer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses a.F., die einen weitgefassten Gebührenrahmen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 und 6, eine Teilgenehmigung nach § 8 oder eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vorsah, für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – unvereinbar, da der Gebührenrahmen nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genüge. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen die Gebührenziffer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses a.F. entscheidungserheblich sind, blieben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstes aber bis zum 31. Dezember 2018 ausgesetzt oder seien auszusetzen. Die Aussetzung gebe dem Verordnungsgeber Gelegenheit zu einer verfassungskonformen Neuregelung. Verzichte er auf eine Regelung, trete am 1. Januar 2019 Nichtigkeit ein. Durch Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. November 2018 (GVBl. S. 405) – nachfolgend: Änderungsverordnung – wurde Ziffer 4.1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 u.a. dergestalt neu gefasst, dass in Ziffer 4.1.1.1 die Gebühr für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der Höhe der Errichtungskosten gestaffelt wurde. Die Neufassung trat nach Art. 2 der Änderungsverordnung zum 13. Mai 2006 in Kraft. Am 30. Oktober 2018 beantragte die Klägerin unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, von dem sie Ende August 2018 im Rahmen einer anwaltlichen Unterrichtung Kenntnis erlangt habe, das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 6. April 2016, hilfsweise dessen Rücknahme, und erhob zugleich vorsorglich Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Durch Bescheid vom 19. März 2019 lehnte der Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführte, durch das auf einen Zeitpunkt vor dem Erlass der Gebührenentscheidung rückwirkende Inkrafttreten habe sich die Sach- und Rechtslage des Gebührenbescheids maßgeblich geändert. Es handele sich um eine echte Rückwirkungsregelung, die auf alle Entscheidungen seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 13. Mai 2006 anwendbar sei. Auf die Unvereinbarkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts und die Rechtsfolgen des § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – komme es nicht mehr an. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen der erfolgten Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses sei weder vom Bundesverfassungs-gericht verlangt noch aus gesetzgeberischer Sicht erforderlich gewesen. Die Abweichung zeige daher, dass bisher rechtswidrig erhobene Gebühren nachträglich wieder zurückerstattet werden sollten. Ihr stehe insofern ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie teilweise auf Rücknahme bzw. Änderung der Kostenentscheidung im streitgegenständlichen Gebührenbescheid sowie auf Rückzahlung der überzahlten Gebühren in Höhe von 5.021,12 € zu, da das insoweit bestehende Ermessen zu ihren Gunsten auf Null reduziert sei. Das Einbehalten einer solch hohen Summe verstoße gegen Treu und Glauben. Im Übrigen sei die angegriffene verwaltungsbehördliche Entscheidung allein deshalb aufzuheben, weil ihr ein Ermessensausfall zugrunde liege. Mit Urteil vom 24. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erlass eines neuen Bescheids, der eine Gebühr nach den nunmehr geltenden Gebührensätzen beinhalte. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens fehle es an einer zugunsten der Klägerin veränderten Sach- oder Rechtslage. Eine solche ergebe sich weder aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch aus dem rückwirkenden Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum 13. Mai 2006. Dem Willen des Verordnungsgebers sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass abgeschlossene Verwaltungsverfahren von der Neuregelung der Gebührensätze unberührt bleiben sollten. Von den Rechtsfolgen einer vom Bundesverfassungsgericht erkannten Unvereinbarkeit von Rechtsnormen mit dem Grundgesetz blieben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich unberührt. Zwar sei es dem Gesetzgeber unbenommen, durch Gesetz Ausnahmen zu statuieren; hierfür bedürfe es indes einer besonderen normativen Regelung, bei der sich der Gesetzgeber der Abweichung vom Grundsatz des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bewusst sei und diese bezwecke. Eine diesen Anforderungen genügende Regelung enthalte Art. 2 der Änderungsverordnung und die dazugehörige Begründung nicht. Vielmehr liege eine gegenteilige Äußerung des Verordnungsgebers dahingehend vor, dass es bei der bestandskräftige Entscheidungen ausnehmenden Grundsatzregelung bleiben solle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheids. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Gebührenbescheids vor, weil infolge der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit des maßgeblichen Gebührentatbestands die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Rechtsgrundlage rückwirkend für die gesamte Dauer einer Normkollision einem Anwendungsverbot unterliege; indes sei die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Gebührenbescheid nicht zurückzunehmen, nicht zu beanstanden. Ein der behördlichen Ausgangsentscheidung anhaftender Ermessensausfall sei durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten geheilt worden, der erkennen lasse, dass sich der Beklagte seines Ermessens bewusst gewesen sei und dieses ausgeübt habe. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit komme in der Sache auch kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Auch eine vom Bundesverfassungsgericht erkannte Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz führe nicht zu einer auf Rücknahme des Verwaltungsakts gerichteten Ermessensreduktion auf Null. Auch die Festsetzung einer zu hohen Gebühr führe vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit nicht generell dazu, ein Festhalten am Gebührenbescheid als schwer und unerträglich bzw. treuwidrig anzusehen. Letztlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Gebühren in der von ihr geltend gemachten Höhe. Im Hinblick auf die Bestandskraft der Gebührenfestsetzung könne ein Anspruch auf Rückzahlung nur noch aus Billigkeitsgründen bestehen. Insofern seien jedoch dieselben Grundsätze, wie sie bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheids anzustellen seien, anzuwenden. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Methodik zur Auslegung von Rechtsnormen fehlerhaft angewandt. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung sei der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergebe, in den diese hineingestellt sei. Nicht entscheidend sei dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift komme für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erfolgten Auslegung bestätige oder Zweifel behebe, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden könnten. Der Regelungsgehalt des Art. 2 der Änderungsverordnung sei indes eindeutig, da die Vorschrift in ihrem Wortlaut auch den überall in der Gesetzgebung verwendeten Klauseln entspreche, mit denen der Zeitpunkt festgelegt werde, ab dem eine gesetzliche Regelung gelten solle. Für einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte und die vermeintliche Verordnungsbegründung bestehe daher kein Raum. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der Verordnungsgeber müsse sich der Abweichung von § 79 BVerfGG bewusst gewesen sein und diese bezweckt haben, sei unzutreffend und nicht durch eine bestehende Rechtsprechung unterlegt. Unabhängig davon bestehe keine belastbare Verordnungsbegründung, da das den Verwaltungsakten zu entnehmende Dokument als bloßer Entwurf gekennzeichnet sei, der keine Angaben über die verfassende Behörde bzw. verordnungsgebende Stelle enthalte, nicht unterschrieben sei und keine Datumsangabe trage. Liege keine Verordnungsbegründung vor, sei der Verordnungsgeber gehindert, in einem Rechtsstreit einfach eine für ihn nachträglich positive Verordnungsbegründung nachzuschieben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte auch sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach seiner Ansicht schließe § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Anwendung von § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – aus; dadurch bringe er offen zum Ausdruck, dass er § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine tatbestandsausschließende Wirkung zuschreibe. Andere auf Ermessenserwägungen schließende Ausführungen seien der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Es werde auch keine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten vorgenommen. Eine – noch dazu ermessensfehlerfreie – Entscheidung habe der Beklagte auch nicht zu der beantragten Rückerstattung der überzahlten Gebühren getroffen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2020 den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 6. April 2016 zurückzunehmen und für die Genehmigung einer Windenergieanlage in der Gemarkung H***, Flur *** Nr. *** einen neuen Gebührenbescheid zu erlassen, in welchem Genehmigungsgebühren in Höhe von 18.750,00 € festgesetzt werden, sowie den Beklagten zu verpflichten, die von ihr überzahlten Gebühren in Höhe von 5.021,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach DÜG ab dem 6. Mai 2016 an sie zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bekräftigt die erstinstanzliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Verordnungsgeber vom Grundsatz der Unberührtheit bestandskräftiger Entscheidungen nicht habe abweichen wollen. Eine für eine Abweichung von diesem Grundsatz erforderliche besondere Regelung fehle. Zur teleologischen Auslegung könne nicht nur eine veröffentlichte Verordnungsbegründung herangezogen werden; vielmehr müssten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Willen des Verordnungsgebers – soweit man die Formulierung des Verordnungstextes nicht bereits als eindeutig betrachte – zu ergründen. Die entsprechenden Hinweise verdichteten sich eindeutig darauf, dass bestandskräftige Kostenfestsetzungen nach dem Willen des Verordnungsgebers von der Änderungsverordnung unberührt bleiben sollten. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren und macht geltend, der Wortlaut des Art. 2 der Änderungsverordnung sei zwar für die Frage, ob der Verordnungsgeber durch die rückwirkende Änderung der Gebührenziffer 4.1.1.1 in bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren habe eingreifen wollen, unergiebig. Eine systematisch-genetische Auslegung der Bestimmung zeige jedoch klar und eindeutig, dass der Verordnungsgeber mit der Rechtsänderung bestands- und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren habe unberührt lassen wollen. Dabei sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Neufassung der Gebührenziffer 4.1.1.1 auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 zurückgehe und nicht mehr anfechtbare Entscheidungen von der Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit einer Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz grundsätzlich unberührt blieben. Zwar seien Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen, allerdings bedürften diese einer besonderen normativen Regelung, bei der sich der Gesetzgeber der Abweichung vom Grundsatz bewusst gewesen sei und diese bezweckt habe. Wegen des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen Regelung für die durch Bestands- und Rechtskraft bewirkte Rechtssicherheit müsse man zumindest eine klare und eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers verlangen. An einer solchen fehle es hier. Allein das rückwirkende Inkrafttreten genüge hierfür nicht, da eine Verpflichtung zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes auch mit Wirkung für die Vergangenheit regelmäßige Folge einer Nichtig- oder Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht sei, ohne dass dies etwas am Grundsatz des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ändern würde. Um dem vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Regelungsauftrag zu genügen, sei es erforderlich gewesen, die Neufassung der Gebührenziffer rückwirkend in Kraft zu setzen. Denn in Anfechtungssituationen werde in der Regel auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, insbesondere aus den Schriftsätzen der Beteiligten, sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.