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Urteil

7 K 3705/24.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0916.7K3705.24.F.00
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Leitsätze
1. Die verfassungsrechtliche Voraussetzung der gruppennützigen Verwendung einer Sonderabgabe muss nicht nur in der ersten Phase der Sonderabgabenerhebung vorliegen, sondern auch in einer etwaigen sich anschließenden zweiten Phase, in der das Sonderabgabeaufkommen noch vorhanden ist. - 2. Die fehlende Gewährleistung fortdauernd gruppennütziger Verwendung eines bestehenden Sonderabgabeaufkommens kann im Einzelfall zu einem verfassungsrechtlichen Gebot zur Rückzahlung geleisteter Sonderabgabenbeiträge führen. - 3. In der Abwägung, ob im Rahmen des Wiederaufgreifensermessens nach § 51 Abs. 5 VwVfG der Rechtssicherheit oder der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen ist, kann auch bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung im Einzelfall eine zeitlich differenzierende Betrachtung geboten sein. Danach kann im Einzelfall für einen bestimmten Zeitraum der Rechtssicherheit und für den darauffolgenden Zeitraum der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen sein.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2024 die Verwaltungsverfahren zum Erlass der Bescheide der Bundesanstalt für Finanzmarkstabilisierung zur Erhebung der Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds gerichtet an die Klägerin für das Beitragsjahr 2011 vom 2. November 2011, für das Beitragsjahr 2012 vom 19. September 2012, für das Beitragsjahr 2013 vom 23. September 2013 und für das Beitragsjahr 2014 vom 18. September 2014; gerichtet an die R. AG für das Beitragsjahr 2011 vom 2. November 2011, für das Beitragsjahr 2012 vom 10. September 2012, für das Beitragsjahr 2013 vom 20. September 2013 und für das Beitragsjahr 2014 vom 18. September 2014; gerichtet an die I. AG für das Beitragsjahr 2011 vom 2. November 2011, für das Beitragsjahr 2012 vom 10. September 2012, für das Beitragsjahr 2013 vom 20. September 2013 und für das Beitragsjahr 2014 vom 18. September 2014 wiederaufzugreifen und die vorstehend benannten Bescheide aufzuheben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach Aufhebung dieser Bescheide die geleisteten Jahresbeiträge in Höhe von insgesamt 604.978.410,06 EUR zurückzuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verfassungsrechtliche Voraussetzung der gruppennützigen Verwendung einer Sonderabgabe muss nicht nur in der ersten Phase der Sonderabgabenerhebung vorliegen, sondern auch in einer etwaigen sich anschließenden zweiten Phase, in der das Sonderabgabeaufkommen noch vorhanden ist. - 2. Die fehlende Gewährleistung fortdauernd gruppennütziger Verwendung eines bestehenden Sonderabgabeaufkommens kann im Einzelfall zu einem verfassungsrechtlichen Gebot zur Rückzahlung geleisteter Sonderabgabenbeiträge führen. - 3. In der Abwägung, ob im Rahmen des Wiederaufgreifensermessens nach § 51 Abs. 5 VwVfG der Rechtssicherheit oder der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen ist, kann auch bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung im Einzelfall eine zeitlich differenzierende Betrachtung geboten sein. Danach kann im Einzelfall für einen bestimmten Zeitraum der Rechtssicherheit und für den darauffolgenden Zeitraum der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen sein. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2024 die Verwaltungsverfahren zum Erlass der Bescheide der Bundesanstalt für Finanzmarkstabilisierung zur Erhebung der Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds gerichtet an die Klägerin für das Beitragsjahr 2011 vom 2. November 2011, für das Beitragsjahr 2012 vom 19. September 2012, für das Beitragsjahr 2013 vom 23. September 2013 und für das Beitragsjahr 2014 vom 18. September 2014; gerichtet an die R. AG für das Beitragsjahr 2011 vom 2. November 2011, für das Beitragsjahr 2012 vom 10. September 2012, für das Beitragsjahr 2013 vom 20. September 2013 und für das Beitragsjahr 2014 vom 18. September 2014; gerichtet an die I. AG für das Beitragsjahr 2011 vom 2. November 2011, für das Beitragsjahr 2012 vom 10. September 2012, für das Beitragsjahr 2013 vom 20. September 2013 und für das Beitragsjahr 2014 vom 18. September 2014 wiederaufzugreifen und die vorstehend benannten Bescheide aufzuheben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach Aufhebung dieser Bescheide die geleisteten Jahresbeiträge in Höhe von insgesamt 604.978.410,06 EUR zurückzuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen. A. Der Klageantrag zu I) hat Erfolg. I. Der Klageantrag zu I) ist zulässig. Die Klage ist insoweit als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage gerichtet auf das Wideraufgreifen der Verfahren nach § 51 VwVfG und die Aufhebung der im Antrag näher bezeichneten Festsetzungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 statthaft. Der ablehnende Bescheid vom 4. November 2024 wurde mit Schriftsatz vom 19. November 2024 wirksam in das Verfahren einbezogen. Der Zulässigkeit der Klage steht gemäß § 75 VwGO nicht entgegen, dass die Klägerin kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO durchlaufen hat. Da das erkennende Gericht auf die Untätigkeitsklage der Klägerin keine Frist i.S.d. § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hat, ist ein Vorverfahren gegen den ablehnenden Bescheid vom 4. November 2024 nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.12.1995 – 3 C 24.94 –, juris, Rn. 26; Porsch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 47. EL Februar 2025, VwGO § 75 Rn. 26). II. Der Klageantrag zu I) ist auch begründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 4. November 2024 erfolgte Ablehnung des Wideraufgreifens der Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds für die Jahre 2011 bis 2014 und der Aufhebung der gegenüber der Klägerin und ihren Rechtsvorgängerinnen erlassenen Festsetzungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG und auf Aufhebung der im Tenor genannten Festsetzungsbescheide gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft zu. Um die Aufhebung der Festsetzungsbescheide zu erreichen, muss die Klägerin zunächst erfolgreich ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (hierzu 1.) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (hierzu 2.) geltend machen (BVerwG, Urt. vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 11). Sodann kann sie die Aufhebung des Verwaltungsakts nach materiellem Recht verlangen (hierzu 3.). Letzteres ist erforderlich, weil die Festsetzungsbescheide der Jahre 2011 bis 2014 den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Abgabeaufkommens darstellen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 16.12.2010 – 3 C 44.09 –, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 15, insoweit nicht in Frage gestellt durch BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, insb. Rn. 35 ff.; vgl. zum Steuerrecht: Alber in: Hübschmann, Hepp, Spitaler: Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, § 218 AO 1977, Rn. 4 , BFH, Urt. vom 29.01.2015 – I R 11/13 –, juris, Rn. 23, BFH, Urt. vom 25.04.2018 – I R 59/15 –, juris, Rn. 39). Soweit das klägerseits vorgelegte Privatgutachten zu einem anderen Ergebnis kommt, folgt dem die Kammer nicht. 1. Der Antrag auf Wiederaufgreifen der Verfahren hat entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht bereits aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Erfolg (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinn). Die den Festsetzungsbescheiden zugrundeliegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert. Der Antrag ist deshalb jedenfalls unbegründet, soweit er sich auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG stützt. Es liegt keine i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG veränderte Sach- oder Rechtslage vor. a. Weder der Wegfall des gruppennützigen Verwendungszwecks noch der Ablauf des Übergangszeitraums mit Ende des 31. Dezember 2023 stellen eine veränderte Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Eine Änderung der Sachlage wird durch einen Vergleich der tatsächlichen Situation vor und nach Erlass des früheren Bescheides ermittelt. Sie liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue und für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (BVerwG, Urt. vom 20.04.2023 – 1 C 4.22 –, juris, Rn. 23). Der Begriff der Tatsache meint eine Änderung der "tatsächlichen Verhältnisse" (BVerwG, Beschl. vom 21.11.2022 – 3 B 1.22 –, juris, Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheids vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, sind nicht nachträglich weggefallen. Das Vorliegen oder Wegfallen eines gruppennützigen Verwendungszwecks für das Abgabeaufkommen ist keine Tatsache im Sinne der Norm. Es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Verhältnisse. Ob ein gruppennütziger Verwendungszweck vorliegt oder weggefallen ist, ist weder durch Sinneswahrnehmung erfahrbar, noch dem Beweis zugänglich. Es handelt sich vielmehr um einen bestimmten rechtlichen Zustand, der seinerseits erst aus der Subsumtion von Tatsachen unter die Voraussetzungen der Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt. Sonstige weggefallene bedeutsame Tatsachen sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es sind auch keine für die Entscheidung erheblichen Tatsachen hinzugetreten. Der bloße Zeitablauf über den 31. Dezember 2023 hinaus ist für die ursprüngliche Entscheidung über die Sonderabgabenerhebung in den Jahren 2011 bis 2014 nicht von Bedeutung. Für die Erhebung der Jahresbeiträge 2011 bis 2014 war es kein rechtlich beachtlicher Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt der 31. Dezember 2023 verstreichen würde. b. Eine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht in Gestalt der Normierung von § 3b i.V.m. § 12j Abs. 1 und 1a RStruktFG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens vor. Eine Änderung der Rechtslage liegt nur vor, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche Grundlagen, nachträglich geändert werden. Die entscheidungserheblichen Umstände müssen sich nach Erlass eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes im Übrigen dergestalt ändern, dass eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erforderlich oder doch möglich ist (BVerwG, Urt. vom 04.09.2007 – 1 C 21.07 –, juris, Rn. 14, BVerwG, Urt. vom 17.08.2011 – 6 C 9.10 –, juris, Rn. 55, Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 6. EL November 2024, VwVfG § 51 Rn. 62 und 62c, Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 51 Rn. 96). Diese nachträgliche Änderung des materiellen Rechts muss grundsätzlich auch bereits abgeschlossene Verfahren aufgreifen wollen; lassen Rechtsänderungen abschließend getroffene Verwaltungsentscheidungen unberührt, ist für die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG grundsätzlich kein Raum (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 29.06.2021 – 6 A 10169/21 –, juris, Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Normierung der § 3b i.V.m. § 12j Abs. 1 und 1a RStruktFG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens hat die für die Entscheidung über die Festsetzungsbescheide bedeutsame rechtliche Grundlage des § 12 Abs. 2 RStruktFG in Verbindung mit den Vorschriften der Restrukturierungsfonds-Verordnung nicht in entscheidungserheblicher Weise verändert. Mit den Normen wurde eine im Ergebnis bis zum 31. Dezember 2023 befristete Verwendungsmöglichkeit für das bereits erhobene Abgabeaufkommen der Jahre 2011 bis 2014 geschaffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erhebung der Sonderabgabe sind dabei aber unverändert geblieben. Zurecht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass sie selbst beim Vollzug des § 12 Abs. 2 RStruktFG – der Vorschrift über die Beitragspflicht – mangels entsprechender Tatbestandsmerkmale nicht zu prüfen hatte, ob eine gruppennützige Verwendung der zu erhebenden Sonderabgaben gewährleistet war. Auch führt die Beklagte insoweit zutreffend aus, dass sie als Behörde keine Normverwerfungskompetenz hat und deshalb grundsätzlich auch zum Vollzug verfassungswidriger – jedoch noch nicht für verfassungswidrig erklärter – Normen verpflichtet ist. Allerdings ergibt sich aus der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), dass sie einen etwaigen Wegfall der gruppennützigen Verwendung zu berücksichtigen gehabt hätte, wenn sich das Fehlen der Gruppennützigkeit eindeutig aus einer Auslegung des einfachen Rechts ergeben hätte. Denn die Beklagte ist an die Verfassung nach Maßgabe der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts und damit auch an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben gebunden. Die Auslegung der § 3b i.V.m. § 12j Abs. 1 und 1a RStruktFG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens ergibt aber nicht, dass der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Beitragspflicht der Klägerin mit den Gesetzesänderungen in Frage stellen wollte. Ein gesetzgeberischer Wille, mit der Normierung der § 3b i.V.m. § 12j Abs. 1 und 1a RStruktFG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens auch bereits abgeschlossene Verfahren aufgreifen zu wollen, ist nicht erkennbar. Die Vorschriften stehen in keinem Verhältnis zur ursprünglichen Beitragserhebung, sondern regeln infolge der Einführung des europäischen Abwicklungsregimes die Verwendung des bereits vereinnahmten Abgabeaufkommens. Ihnen ist schon wegen dieser alleinigen Ausrichtung auf die künftige Verwendung des Abgabeaufkommens keine Aussage über die rechtliche Bewertung der ursprünglichen Abgabenerhebung zu entnehmen. Zu weitgehend wäre es, dem Gesetzgeber allein wegen der Befristung des Verwendungszwecks zu unterstellen, er habe für den Zeitraum nach Ablauf der Frist eine Rückabwicklung der Beitragsbeziehungen und einen Rückzahlungsanspruch vorgesehen. Eine solche gesetzgeberische Wertung lässt sich auch den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen der Verfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinn), da der Ermessensspielraum der Beklagten sich aus verfassungsrechtlichen Gründen soweit verdichtet hat, dass allein die Entscheidung für das Wiederaufgreifen der Verfahren rechtmäßig ist (sog. Ermessensreduktion auf Null). a. Gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG im Anwendungsbereich des § 51 VwVfG unberührt. Das bedeutet, dass einerseits die Behörde bestandskräftige Verwaltungsakte ungeachtet der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auch bei deren Unanfechtbarkeit zurücknehmen oder widerrufen kann und andererseits dem Betroffenen in Bezug auf diese behördliche Entscheidung ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zusteht (BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.09.2007 – 2 BvR 1613/07 –, juris, Rn. 23, BVerwG, Urt. vom 21. Juni 2017 – 6 C 43.16 –, juris, Rn. 9, Engels in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 51 Rn. 8). Dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann sich zu einem gebundenen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts verdichten, wenn allein die Rücknahme beziehungsweise der Widerruf eine rechtmäßige Ermessensausübung darstellt. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Auch die Verfassungs- und Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) führt nicht dazu, dass das einer Behörde durch eine Ermächtigung im Hinblick auf die Aufhebung von Verwaltungsakten eingeräumte Ermessen allein deshalb auf Null reduziert ist, weil der Verwaltungsakt verfassungs- oder grundrechtswidrig ist. Im Hinblick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist. Ob ein solcher Ausnahmefall angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (BVerwG, Urt. vom 02.05.2024 – 2 C 13.23 –, BVerwGE 182, 278, juris, Rn. 29 m.w.N.). Die Umstände, die zu einem Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG führen, müssen von einem mit den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vergleichbaren Gewicht sein (BVerwG, Urt. vom 27.01.1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86, juris, Rn. 29). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urt. vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 –, BVerwGE 163, 370, juris, Rn. 26, BVerwG, Urt. vom 13.08.2020 – 1 C 23.19 –, juris, Rn. 19 m.w.N., a.A. Gatzka, Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, S. 146). Zu berücksichtigen sind insoweit auch die Wertungen des jeweiligen Fachrechts, die auf ein intendiertes Ermessen hindeuten können (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.04.2023 – 2 C 11.22 –, juris, Rn. 52). Es kann zudem eine zeitlich differenzierte Bewertung geboten sein. Danach kann im Einzelfall für einen bestimmten Zeitraum der Rechtssicherheit und für den darauffolgenden Zeitraum der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen sein. Das ist insbesondere bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, wenn eine Rechtsfrage, die für die Bewertung des Verwaltungsakts bedeutsam ist, höchstrichterlich geklärt wird. Dann kann bis zum Zeitpunkt der Klärung der Rechtssicherheit, danach aber der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen sein. Die Bestandskraft ist in diesen Fällen nur für die Vergangenheit geschützt, für die Zukunft gebührt aber der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang, sodass der Verwaltungsakt an die Rechtslage anzupassen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 20.04.2023 – 2 C 11.22 –, juris, Rn. 55). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch für solche Verwaltungsakte angenommen, bei denen es ausdrücklich offenließ, ob es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sinne der Kategorien des allgemeinen Verwaltungsrechts handelte, die allerdings eine ähnliche Wirkung wie Dauerverwaltungsakte aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. vom 07.10.2020 – 2 C 18.19 –, BVerwGE 169, 318, juris, Rn. 51 f.; vgl. auch Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG § 51 Rn. 106a). b. Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin ein Anspruch auf Wiederaufgreifen und Aufhebung der Festsetzungsbescheide der Jahre 2011 bis 2014 für die Zukunft zu. Die Aufhebung der Festsetzungsbescheide stellt im Rahmen der Ermessensentscheidung die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung dar, weil die Klägerin einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens hat (hierzu aa), der im vorliegenden Fall eine Rückzahlung der Jahresbeiträge gebietet (hierzu bb). Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit zu gewähren (hierzu cc). aa. Die Klägerin verfügt über einen verfassungsmäßigen Anspruch auf eine fortlaufend gruppennützige Verwendung des bei der Beklagten vorhandenen Abgabeaufkommens. Das Bundesverfassungsgericht hat für ähnlich den Steuern "voraussetzungslos" erhobene Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (Sonderabgaben im engeren Sinn) die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert (BVerfG, Beschl. vom 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04 –, BVerfGE 124, 348, juris, Rn. 56 f.): "Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sie schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ). Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 55, 274 ). Zwischen der spezifischen Beziehung oder auch Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens besteht eine besonders enge Verbindung. Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe. Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. zuletzt m.w.N. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, WM 2009, S. 2023 )." Weiter bedarf die Sonderabgabe als ein Ausnahmeinstrument zur Steuer der fortlaufenden Legitimation durch hinreichende Rechtfertigungsgründe (BVerfG, Urt. vom 10.12.1980 – 2 BvF 3/77 –, BVerfGE 55, 274, juris, Rn. 76, BVerfG, Urt. vom 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 –, juris, Rn. 75). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sonderabgabe sind aufgrund ihres Charakters als seltene und besonders legitimationsbedürftige Ausnahme zur Steuer strikt auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG, Urt. vom 10.12.1980 – 2 BvF 3/77 –, BVerfGE 55, 274, juris, Rn. 77, BVerfG, Beschl. vom 31.05.1990 – 2 BvL 12/88 u.a. –, BVerfGE 82, 159, juris, Rn. 97). Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben entnimmt die Kammer einen Anspruch der Klägerin auf fortlaufend gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich auf die (künftige bzw. fortwährende) Erhebung von Sonderabgaben bezieht, während der vorliegende Fall eine Entscheidung über bereits erhobene und – atypischer Weise – noch vorhandene Mittel erfordert. Jedoch entnimmt die Kammer den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe, dass die dargelegte verfassungsrechtliche Voraussetzung der gruppennützigen Verwendung nicht nur in der ersten Phase der Sonderabgabenerhebung vorliegen muss, sondern auch in einer etwaigen, sich anschließenden zweiten Phase, in der das Abgabeaufkommen noch vorhanden ist, weil es etwa – wie hier – im Rahmen seiner zunächst gruppennützigen Verwendung nicht verausgabt, sondern als Sicherheit zurückgelegt worden ist. Das bedeutet, eine Sonderabgabe ist, einmal erhoben, auch für den atypischen Fall des dauerhaften Fortbestands des Abgabeaufkommens beim Abgabegläubiger fortlaufend zum Nutzen der Abgabepflichtigen zu verwenden. Es würde die Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aushöhlen und für den Fall der Fondsbildung weitgehend wirkungslos machen, wenn die verfassungsrechtliche Voraussetzung der gruppennützigen Verwendung mit der Erhebung zu gruppennützigen Zwecken abschließend erfüllt und danach unbeachtlich wäre. Denn nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt gerade die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens, die die Abgabeschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe entlastet, einen entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die Erhebung der Sonderabgabe dar. Eine solche Entlastung findet jedoch nicht statt, wenn das Abgabeaufkommen nicht zweckentsprechend verwendet wird. bb. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf zweckentsprechende Verwendung gebietet nach Auffassung der Kammer vorliegend die Rückzahlung der geleisteten Jahresbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014, weil der bisherige Verwendungszweck zum 1. Januar 2024 entfallen und eine gruppennützige Verwendung seither nicht mehr gewährleistet ist. Der Verwendungszweck für die hier streitgegenständlichen Bankenabgaben ist zum 1. Januar 2024 entfallen. Nach § 3b RStruktFG 2015 können die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 nach Maßgabe von § 12j Abs. 1 und 1a und § 17 RStruktFG 2015 verwendet werden. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass der Restrukturierungsfonds das Beitragsaufkommen aus den Jahren 2011 bis 2014 während eines Übergangszeitraums der deutschen Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds als Darlehen zur Verfügung stellen konnte. Da diese sog. Brückenfinanzierung mit dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist (vgl. § 12j Abs. 1 RStruktFG 2015 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens), ist der gesetzliche Verwendungszweck entfallen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch vom Gesetzgeber so gesehen (vgl. BT-Drucks. 20/13158, S. 1). Soweit die Beklagte vorträgt, dass nicht alle mit der Erhebung der Abgabe verbundenen Zwecke entfallen seien, folgt daraus nichts anderes. Namentlich der Lenkungszweck der Bankenabgabe vermag einen verfassungsmäßigen Verwendungszweck vorliegend nicht zu begründen. Zum einen handelt es sich bei dem Lenkungszweck der Bankenabgabe nur um einen Teilaspekt (vgl. hierzu bereits Hess. VGH, Urt. vom 30.07.2014 – 6 A 1079/13 –, juris, Rn. 62), der allein die Erhebung der Sonderabgabe und damit auch den weiteren Einbehalt des Abgabeaufkommens nicht rechtfertigen kann. Zum anderen wurde der Lenkungszweck der Bankenabgaben allein durch die Regelung zur Beitragsbemessung verfolgt. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Beitragsbemessung, sondern um bereits gezahlte Beiträge, deren Rückzahlung begehrt wird. Die Lenkungswirkung ist damit nicht betroffen. Gleichzeitig ist die verfassungsrechtlich gebotene gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens derzeit nicht gewährleistet. Zwar hat die Bundesregierung am 16. August 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz) beschlossen (vgl. BR-Drucks. 374/24). Mit diesem Gesetz wollte die Bundesregierung das Abgabeaufkommen aus dem Restrukturierungsfonds einem neuen Verwendungszweck zuführen und dem Finanzmarktstabilisierungsfonds zur teilweisen Tilgung des dortigen Fehlbetrags übertragen (vgl. BR-Drucks. 374/24, S. 1 f.). Die Kammer kann vorliegend offenlassen, ob eine solche nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks verfassungsrechtlich zulässig wäre. Denn jedenfalls ist der Gesetzentwurf infolge der Auflösung des Bundestages und der vorgezogenen Neuwahl aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuität gegenstandslos geworden. Die derzeitige Bundesregierung hat kein neues Gesetzesvorhaben zur Regelung eines verfassungsmäßigen Verwendungszwecks für das Abgabeaufkommen auf den Weg gebracht. Es besteht derzeit lediglich die im Koalitionsvertrag der die Regierung tragenden Parteien enthaltene Absichtserklärung, die Bankenabgaben der Jahre 2011 bis 2014 einem sogenannten Mittelstandsfonds zuzuführen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Rn. 1585 ff., abrufbar unter: https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, zuletzt abgerufen am: 13.10.2025). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das bloße Verwalten des Abgabeaufkommens nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen keine gruppennützige Verwendung desselben dar. Auch eine für die Abgabepflichtigen neutrale Verwaltung eines bereits vereinnahmten Abgabeaufkommens ist vor dem Hintergrund der ursprünglichen Belastung der Sonderabgabepflichtigen durch die Sonderabgabe in den engen verfassungsrechtlichen Grenzen der Sonderabgabenrechtsprechung unzulässig. Die ursprüngliche Abgabepflicht lässt sich nur dann fortlaufend rechtfertigen, wenn das Abgabeaufkommen, solange es beim Abgabegläubiger fortbesteht, zugunsten der Abgabepflichtigen verwendet wird. Denn während die Belastungswirkung der ursprünglichen Abgabepflicht andauert, weil die Abgabemittel weiterhin bei der Abgabegläubigerin und nicht den Abgabepflichtigen vorhanden sind, muss diese fortdauernde Belastung ihrerseits verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Wie bereits ausgeführt, stellt gerade die gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens die – die Sonderlast rechtfertigende – Entlastung der Abgabepflichtigen von einer ihrer Finanzierungsverantwortung zuzurechnenden Aufgabe dar. Dementsprechend kann allein eine Verwendung und nicht bloß eine Verwaltung den Einbehalt der Mittel rechtfertigen. Angesichts dessen ist eine Rückzahlung der Jahresbeiträge vorliegend verfassungsrechtlich geboten. Aus der fehlenden Gewährleistung einer gruppennützigen Verwendung folgt vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Einbehalt der Abgabemittel und damit die fortdauernde Belastung der Abgabepflichtigen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die vorliegend nicht (mehr) gerechtfertigte fortdauernde Belastung der Klägerin ist deshalb durch Rückzahlung der durch sie geleisteten Jahresbeiträge auszugleichen. Die Rückzahlung der Jahresbeiträge an die Klägerin stellt selbst keine gruppennützige Verwendung dar, ist aber nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der für die Klägerin einzig durchsetzbare Weg, ihre ursprüngliche Belastung auszugleichen. cc. Ausgehend davon ist unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit zu gewähren. Die Aufrechterhaltung der Festsetzungsbescheide erweist sich für die Zukunft als schlechthin unerträglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zunächst sprechen die Wertungen des hier einschlägigen Verfassungsrechts für einen Vorrang der materiellen Gerechtigkeit. Bei den dargestellten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts, die nach Auffassung der Kammer auch für den fortdauernden Einbehalt eines Sonderabgabeaufkommens gelten, handelt es sich um eine besonders strenge Ausprägung der finanzverfassungsrechtlichen Begrenzung von Abgaben neben der allgemeinen Steuerlast. Diese Maßstäbe sind zudem, wie dargestellt, besonders strikt auszulegen und anzuwenden. Daraus schließt die Kammer für die Ermessensentscheidung hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben die Beklagte gerade dazu anhalten, verfassungsgemäße Zustände herzustellen und im Rahmen der Ermessensausübung die materielle Gerechtigkeit im Verhältnis zur Rechtssicherheit besonders zu gewichten. Aus der strikten Anwendung der materiellen Voraussetzungen an Sonderabgaben folgt ein besonderes verfassungsmäßiges Interesse an der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit. Gegen einen Vorrang der Rechtssicherheit vor der materiellen Gerechtigkeit im Kontext eines Sonderabgabeaufkommens, dessen gruppennütziger Verwendungszweck weggefallen ist, spricht auch die zeitliche Komponente der Sonderabgabenrechtsprechung. So hält das Bundesverfassungsgericht eine periodische Prüfpflicht (des Gesetzgebers) über die gesamte Dauer der Erhebung der Sonderabgabe sowie eine fortlaufende Legitimation durch hinreichende Rechtfertigungsgründe für erforderlich. Damit schafft das Bundesverfassungsgericht Voraussetzungen, die dauerhaft vorliegen müssen, um Erhebung und Einbehalt einer Sonderabgabe verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Das lässt den Schluss zu, dass bei einem dauerhaft vorhandenen und daher dauerhaft legitimationsbedürftigen Sonderabgabeaufkommen in Anbetracht der spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen der materiellen Gerechtigkeit im Verhältnis zur Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen ist, weil die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gerade darauf angelegt sind, dauerhaft – solange das Abgabeaufkommen existiert – Beachtung zu finden. Ebenfalls und entscheidend für einen Vorrang der materiellen Gerechtigkeit vor der Rechtssicherheit spricht das Verhalten des Gesetzgebers im vorliegenden Fall. Der Gesetzgeber hat durch sein Verhalten ab dem 1. Januar 2024 selbst erhebliche Rechtsunsicherheit verursacht und insoweit gegen seine verfassungsrechtliche Pflicht verstoßen, die Aufrechterhaltung der Sonderabgabe zu überprüfen und bei Bedarf wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks, zu ändern oder aufzuheben (vgl. hierzu BVerfG, Urt. vom 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 –, juris, Rn. 75 m.w.N.). Ausweislich der gesetzlichen Konzeption des § 3b i.V.m. § 12j Abs. 1 und 1a RStruktFG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens war dem Gesetzgeber bewusst, dass mit Beginn des 1. Januar 2024 ein verfassungsrechtlich problematischer Zustand eintreten würde, da der bisherige Verwendungszweck für das Sonderabgabeaufkommen wegfallen würde. So spricht das Gesetz ausdrücklich von einem "Übergangszeitraum" und enthält eine eindeutige Befristung des übergangsweisen Verwendungszwecks des Abgabeaufkommens als "Brückenfinanzierung". Dass ein breites Bewusstsein über die verfassungsrechtliche Problematik herrschte, zeigt sich auch eindrücklich daran, dass die Bundesregierung im August 2024 konstatierte, dass "der derzeitige Verwendungszweck der für die Jahre 2011 bis 2014 erhobenen und im RSF verwalteten Bankenabgaben […] entfallen" sei (BR-Drucks. 374/20, S. 1; vgl. auch BT-Drucks. 20/13158, S. 1). Dabei ging die Bundesregierung davon aus, dass der Bund "gehalten [sei], alsbald eine neue, verfassungsrechtlich zulässige Verwendung gesetzlich zu bestimmen" (BR-Drucks. 3740/20, S. 2). Trotzdem hat der Gesetzgeber weder vor dem 31. Dezember 2023 noch danach eine Neuregelung geschaffen, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 einen Verwendungszweck für das Abgabeaufkommen der Bankenabgabe vorsieht. Der Gesetzgeber hat insoweit unter billigender Inkaufnahme eines verfassungsrechtlich missbilligten Zustandes von einer Ausübung seiner gestalterischen Möglichkeiten und Pflichten abgesehen. Dieses Untätigbleiben des Gesetzgebers hat zu der bestehenden Rechtsunsicherheit hinsichtlich des künftigen Umgangs mit dem Abgabeaufkommen geführt, die auch Anlass dieses Verwaltungsstreitverfahrens ist. Dies ist für die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit bedeutsam, weil der Gesetzgeber durch sein Untätigbleiben selbst die Frage nach der materiellen Gerechtigkeit hinsichtlich des weiteren Einbehalts der Bankenabgabe aufgeworfen hat. Umgekehrt erscheint es nicht angezeigt, der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen, obwohl der Gesetzgeber selbst einen Zustand rechtlicher Unsicherheit herbeigeführt und damit die Rechtssicherheit gering gewichtet hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte – inhaltlich zutreffend – einwendet, dass der Gesetzgeber im Jahr 2024 regelnd habe eingreifen wollen, dies aber infolge der Auflösung des Bundestages und der vorgezogenen Neuwahl nicht mehr habe umsetzen können. Der verfassungsrechtlich missbilligte Zustand besteht bereits seit dem 1. Januar 2024, was auch weit im Voraus absehbar war. Der 20. Deutsche Bundestag wurde erst Ende Dezember 2024 aufgelöst. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hatte sich der 21. Deutsche Bundestag bereits seit rund einem halben Jahr konstituiert. Der Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung enthält hinsichtlich der Neuregelung eines verfassungsmäßigen Verwendungszwecks der Bankenabgabe lediglich eine Absichtserklärung. Dort heißt es in den Randnummern 1585 ff., die "sogenannten Altmittel aus der früheren Bankenabgabe in Höhe von zwei Milliarden Euro [werden wir] gemeinsam mit der deutschen Kreditwirtschaft in einen Mittelstand-Fonds einbringen, der gehebelt bis zu zehn Milliarden Euro Eigen- und Fremdkapital für die digitale und klimaneutrale Transformation großer deutscher Mittelständler mit begrenztem Zugang zum Kapitalmarkt bereitstellt" (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, a.a.O.). Die Umstände, die hier zum Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG führen, sind auch von einem mit den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vergleichbaren Gewicht. Sie entsprechen in weiten Teilen denjenigen Umständen, die zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen im engeren Sinn führen würden. Wenngleich der Ablauf der von § 3b i.V.m. § 12j Abs. 1 und 1a RStruktFG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens vorgesehenen Frist keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt, weil die Änderungen die ursprüngliche Entscheidung zur Erhebung der Bankenabgabe nicht berühren, handelt es sich doch um einen Fall, der der Änderung der Rechtslage wertungsmäßig gleichzustellen ist. Die Rechtslage hat sich zunächst zum 1. Januar 2016 objektiv verändert, indem das Abgabeaufkommen einen neuen Verwendungszweck in Gestalt der Brückenfinanzierung erhalten hat. Dieser Zweck wurde entsprechend der obigen Darstellung zum 31. Dezember 2023 befristet. Mit Ablauf dieser Frist hat sich dann zwar die (verfassungsrechtliche) Bewertung der Erhebung der Sonderabgabe als rechtmäßig nicht verändert, die ursprüngliche Entscheidung ist von der Änderung der rechtlichen Gegebenheiten also nicht betroffen. Allerdings erscheint seit dem Ablauf der Frist der weitere Einbehalt des Abgabeaufkommens, wie dargestellt, als verfassungsrechtlich missbilligt. In Übertragung der Rechtsgedanken der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall spricht die Besonderheit des Falls dafür, vorliegend zeitlich zu differenzieren und der Bestandskraft der Bescheide für die Vergangenheit, der materiellen Gerechtigkeit hingegen für die Zukunft den Vorrang einzuräumen. Denn die oben dargestellten und fortentwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe sehen ihrerseits vor, dass die Voraussetzung der gruppennützigen Verwendung sowohl in der Phase der Abgabenerhebung als auch in der Phase des Abgabeneinbehalts vorliegen müssen, sodass es schon hiernach zu einer differenzierenden Betrachtung kommen kann, nach der die Abgabenerhebung verfassungsmäßig, der weitere Einbehalt des Abgabeaufkommens aber verfassungswidrig ist. Soweit die zitierte Rechtsprechung die Zäsur für die Abwägung des Vorrangs von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit in der Klärung einer Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union sieht, muss das nach Auffassung der Kammer auch für eine eindeutige Veränderung der rechtlichen Umstände aufgrund einer gesetzlichen Anordnung gelten. Diese ist vorliegend das Auslaufen des gesetzlichen Verwendungszwecks für das Abgabeaufkommen mit Ende des 31. Dezember 2023. Seit dem 1. Januar 2024 ergibt sich durch Anwendung von § 3b i.V.m. § 12j Abs. 1 und 1a RStruktFG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens, dass ein verfassungsmäßiger Verwendungszweck für das Abgabeaufkommen nicht mehr gegeben ist. Dies rechtfertigt aus den dargestellten Gründen nicht, die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung infrage zu stellen. Der Wegfall der gruppennützigen Verwendungsmöglichkeit gebietet aber, für die Zukunft eine Verwendung des Abgabenaufkommens zugunsten der ursprünglich Abgabepflichtigen sicherzustellen. Die Übertragung der Rechtsgedanken dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall stellt einen schonenden Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit dar. Schließlich spricht aus Sicht der Kammer für die grundsätzliche Notwendigkeit eines Anspruchs der Klägerin auf Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren, dass ohne diesen Anspruch der Abgabepflichtigen die Situation eintreten könnte, dass das Abgabeaufkommen seitens der Abgabepflichtigen nicht herausverlangt werden, seitens des Gesetzgebers aber auch keinem neuen, verfassungsmäßigen Zweck zugeführt werden kann. In diesem Fall wäre ein Zustand perpetuiert, der nicht nur zulasten der Abgabepflichtigen keine gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens gewährleistet, sondern dessen Verwendung insgesamt ausschließt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abwägung nach § 51 Abs. 5 VwVfG als gesetzliche Wertung zu berücksichtigen sei, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis in § 7 Satz 1 RStruktFV 2011 bzw. in § 12f Abs. 6 RStruktFG 2015 auf die Vorschriften der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung zu erkennen gegeben hat, dass auch im Bereich der Sonderabgaben der Rechtssicherheit großes Gewicht beizumessen ist. In Anbetracht der obigen Erwägungen vermag die Anwendbarkeit der Festsetzungsverjährung allerdings kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da sie sich zum einen schon nicht explizit auf den vorliegend geltend gemachten Anspruch bezieht, weil die gesetzgeberische Wertung keine eindeutige Aussage zum Vorrang der Rechtssicherheit in einem Fall des Wegfalls der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung trifft. Zum anderen hält die Kammer die obigen Argumente für eine Verdichtung des Wiederaufgreifensermessens für gewichtiger als den allgemeinen Verweis auf die Vorschriften der Festsetzungsverjährung. Etwas anderes folgt nach Auffassung der Kammer schließlich nicht aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur Rückzahlung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz (VG Köln, Urt. vom 28.10.2010 – 13 K 1141/10 –, juris; vgl. auch VG Gießen, Urt. vom 29.09.2010 – 2 K 1417/09.GI –, juris; Hess. VGH, Beschl. vom 11.03.2011 – 11 A 2510/10.Z –, juris). Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die dortige Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen und Rückzahlung ihrer Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz hat, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung für verfassungswidrig und rückwirkend für nichtig erklärt hatte (vgl. BVerfG, Urt. vom 03.02.2009 – 2 BvL 54/06 –, BVerfGE 122, 316, juris). Soweit die Beklagte daraus einen Erst-Recht-Schluss für das vorliegende Verfahren ziehen möchte, folgt die Kammer dem nicht. Denn der dortige Fall unterscheidet sich insoweit von dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt, als die dortige Rechtsgrundlage bereits zum Zeitpunkt der Beitragserhebung verfassungswidrig war, dies jedoch vom Bundesverfassungsgericht erst später festgestellt worden ist. Dementsprechend hatte die dortige Beklagte u.a. vorgetragen, dass die Klägerin den jetzt geltend gemachten Grund im früheren Verfahren hätte geltend machen können, indem sie gegen die Beitragsbescheide jeweils Widerspruch hätte einlegen können (vgl. VG Köln, Urt. vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 8). Angesichts dieses Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht Köln – auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG – dem Gebot der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt. Im vorliegenden Fall ist der verfassungswidrige Zustand jedoch erst durch das Auslaufen der Brückenfinanzierung am 31. Dezember 2023 eingetreten. Die Klägerin hatte daher keine Möglichkeit, diesen früher geltend zu machen und es ist aus den oben genannten Gründen – insbesondere auch der bewussten Inkaufnahme des Wegfalls der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung durch den untätig bleibenden Gesetzgeber – der materiellen Gerechtigkeit Vorrang einzuräumen. c. Der Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen der Verfahren nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht festsetzungsverjährt. Die Festsetzungsverjährung nach § 7 RStruktFV 2011 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. nach § 12f Abs. 6 RStruktFG 2015 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 1 Satz 1 AO ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht eingetreten. Denn die Festsetzungsverjährung scheidet bei verfassungskonformer Auslegung bzw. Nichtanwendung der Normen hinsichtlich des vorliegenden Anspruchs auf Wiederaufgreifen der Verfahren und Aufhebung der Festsetzungsbescheide infolge Wegfalls der Gruppennützigkeit aus. Die Beklagte trägt zutreffend vor, dass § 7 Satz 1 RStruktFV 2011 die §§ 169 bis 171 AO für anwendbar erklärte. Aus dieser Verweisung ergab sich, dass die Beitragsfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig war. Unerheblich ist insoweit, ob für den Verjährungsbeginn an die alte Vorschrift in § 7 Satz 1 RStruktFV 2011 angeknüpft wird oder an § 12f Abs. 6 RStruktFG 2015, da unter Anwendung beider Vorschriften die Festsetzungsverjährung vor dem Jahr 2024 eingetreten wäre. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass die Vorschriften der Festsetzungsverjährung auf den Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen der Verfahren und Aufhebung der Festsetzungsbescheide nicht anwendbar sind, da sie sich bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung auf diesen Fall nicht beziehen bzw. hierauf nicht anwendbar sind. Eine Auslegung, wonach die Festsetzungsverjährung bereits zu einem der in § 170 AO vorgesehenen Zeitpunkte beginnt und auch Ansprüche auf ein Wiederaufgreifen der Verfahren und die Aufhebung der Festsetzungsbescheide bei späterem Wegfall der Gruppennützigkeit umfasst, wäre verfassungswidrig. Sie würde die verfassungsmäßig gebotene Rückabwicklung der Abgabenmittel dauerhaft und gegebenenfalls bereits vor Entstehung des Rückzahlungsanspruchs ausschließen. Damit wäre sie geeignet, den verfassungsrechtlich missbilligten Zustand des Einbehalts von Sonderabgaben trotz fehlender gruppennütziger Verwendung zu perpetuieren. In der Konsequenz einer solchen Auslegung wäre es denkbar, dass Sonderabgaben erhoben werden, Festsetzungsverjährung eintritt, dann die Gruppennützigkeit wegfällt und eine neue gruppennützige Verwendung nicht hergestellt werden kann. Dies führte zu einem dauerhaften Schwebezustand, in dem das Abgabeaufkommen – bei fehlendem politischem Willen zur Rückzahlung – zeitlich unbefristet dem Zugriff der Abgabepflichtigen entzogen und ohne Verwendungsmöglichkeit der Abgabegläubigerin zugeordnet wäre. Die Vorschriften nach § 7 RStruktFV 2011 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. nach § 12f Abs. 6 RStruktFG 2015 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 1 Satz 1 AO sind jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris, Rn. 34, Koenig in: Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 4 Rn. 104). Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen, die eine verfassungskonforme Auslegung ermöglichen können, zählt auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm. Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10 –, juris, Rn. 21, Koenig in: Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 4 Rn. 104). Steht – wie vorliegend mit § 7 RStruktFV 2011 – eine untergesetzliche Norm in Streit, führt die verfassungskonforme Auslegung zur Nichtanwendung der Norm. Die Voraussetzungen verfassungskonformer Auslegung sind vorliegend erfüllt. Es ist möglich und insbesondere nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen, den Verweis des § 7 Satz 1 RStruktFV 2011 bzw. des § 12f Abs. 6 Satz 1 RStruktFG 2015 auf die §§ 169 bis 171 AO eng auszulegen und lediglich auf die typischen Fälle der Festsetzungsverjährung zu beziehen. Ausgeschlossen ist die Festsetzungsverjährung von verfassungsrechtlich vermittelten Rückzahlungsansprüchen infolge eines Wegfalls der verfassungsrechtlichen Sonderabgabenvoraussetzungen. Umfasst wären von der Festsetzungsverjährung insbesondere Fälle, in denen etwa die Beitragsfestsetzung der Höhe nach unzutreffend oder für ein nicht beitragspflichtiges Institut oder für ein beitragspflichtiges Institut nicht erfolgt ist. In diesen Fällen entspricht es dem Sinn und Zweck der Festsetzungsverjährung, Rechtsfrieden durch Zeitablauf zu schaffen, die Festsetzungsbescheide unberührt zu lassen. Diesem Zweck widerspricht es auch nicht, den streitgegenständlichen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren und Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom Anwendungsbereich der Festsetzungsverjährung auszunehmen. Denn, wie bereits dargelegt, betrifft der Fall der Aufhebung des Beitragsbescheids wegen Wegfalls einer verfassungsrechtlichen Voraussetzung der Sonderabgabe nicht die ursprüngliche Beitragserhebung, sondern den fortdauernden Einbehalt des Abgabeaufkommens. Es wird nicht die ursprüngliche Beitragserhebung nachträglich in Frage gestellt, was mit dem gesetzlichen Ziel des Rechtsfriedens in Konflikt geraten könnte, sondern es ist der künftige Umgang mit dem erhobenen Sonderabgabeaufkommen und damit eine Beseitigung der Bestandskraft der Festsetzungsbescheide für die Zukunft betroffen. d. Der Auffassung der Beklagten, dass ihr ein Wiederaufgreifen der Verfahren versagt sei, da sich ihr Entschließungsermessen im Rahmen von § 51 Abs. 5 VwVfG zuungunsten eines Wiederaufgreifens verdichtet habe, weil dem der Vorbehalt des Gesetzes und das Gewaltenteilungsprinzip entgegenstünden (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG), schließt sich die Kammer nicht an. Für das Wiederaufgreifen der Verfahren sowie für die Aufhebung der Bescheide bedarf es keiner neuen gesetzgeberischen Entscheidung. Der Vorbehalt des Gesetzes folgt aus den Grundrechten sowie dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip und sieht vor, dass der Gesetzgeber wesentliche Fragen selbst regelt, die Verwaltung und die Gerichte im Umkehrschluss wesentlichen Fragen nicht durch eigene Entscheidungen vorgreifen dürfen. Wann und inwieweit es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes bestimmen. "Wesentlich" bedeutet nach dem Bundesverfassungsgericht zum einen "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte", zum anderen ist der Gesetzgeber zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt für sich genommen allerdings noch nicht dazu, dass die entsprechende Regelung auch als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. BVerfG, Urt. vom 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1, juris, Rn. 191 ff.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Frage des Wiederaufgreifens der Verfahren nicht um "wesentliche" Fragen, die durch den Gesetzgeber zu regeln wären. In der Sache handelt es sich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren – wie auch in den Parallelverfahren – um die erstrebte Rückabwicklung einer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung im Zweipersonenverhältnis mit der (jeweiligen) Klägerin auf der einen und der Beklagten auf der anderen Seite. Die Klägerin möchte erreichen, dass Verwaltungsverfahren wiederaufgegriffen werden, die ihrer Beitragszahlung zum Restrukturierungsfonds zugrunde lagen, um dadurch die Aufhebung der Festsetzungsbescheide und die Rückzahlung ihrer Jahresbeiträge zu erreichen. Für solche Wiederaufgreifensbegehren und Rückabwicklungsverhältnisse existieren mit § 51 und §§ 48, 49 VwVfG sowie mit dem gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Rechtsinstitute, die normativ die Voraussetzungen für die Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses vorgeben. Einer darüberhinausgehenden gesetzgeberischen Entscheidung bedarf es nicht. Es sind insbesondere keine für die Verwirklichung von Grundrechten wesentlichen Fragen ungeregelt geblieben. Die Frage des Wiederaufgreifens der Verfahren dürfte auch für Staat und Gesellschaft – trotz des bestehenden politischen Streits – nicht von erheblicher Bedeutung sein, da die Mittel des Restrukturierungsfonds isoliert vorhanden sind und ohne Verwendungszweck von der Beklagten lediglich verwaltet werden. Die Rückzahlungsansprüche müssen damit gerade nicht etwa aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden. Insbesondere schließt sich die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten an, die (Verpflichtung zur) Rückzahlung der Jahresbeiträge stelle die Entscheidung zur Auflösung des Restrukturierungsfonds entgegen § 1 RStruktFG dar und obliege deshalb dem Gesetzgeber. Die Auflösung des gesamten Restrukturierungsfonds ist gerade nicht Streitgegenstand. Vielmehr beziehen sich Antrag und Lebenssachverhalt auf die Rückzahlung zum Restrukturierungsfonds geleisteter Beiträge in der jeweils geleisteten Höhe. (Rück-)Leistungen aus dem Fonds können aber nicht mit dessen insgesamter Auflösung gleichgesetzt werden. Dies folgt schon daraus, dass es gerade der ursprüngliche Zweck der Fondsbildung war, unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus dem Fonds zu erbringen, ohne dass der Fonds damit insgesamt aufgelöst worden wäre (vgl. § 3 Abs. 2 RStruktFG 2010). Auch dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument der Beklagten, der Restrukturierungsfonds bekäme durch die Rückzahlung der Jahresbeiträge einen neuen, vom Gesetzgeber nicht gebilligten Verwendungszweck, folgt die Kammer nicht. Es handelt sich bei der bloßen Rückabwicklung von Leistungsbeziehungen nicht um eine Zweckwidmung in Bezug auf den Restrukturierungsfonds im Ganzen. Soweit die Beklagte auch im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen der Verfahren vorträgt, einer Rückerstattung stehe deren hohe Komplexität, der damit einhergehende Gestaltungsspielraum sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen, folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen ebenfalls nicht. Die jeweiligen Rückzahlungen der geleisteten Jahresbeiträge gegenüber denjenigen Kreditinstituten, die eine Rückzahlung beantragt haben, stellen nach Auffassung der Kammer bloße Rückabwicklungsverhältnisse dar. Es handelt sich gerade nicht um eine Entscheidung mit gestalterischem Spielraum dergestalt, dass zu entscheiden wäre, welchem Institut gegenüber in welcher Höhe Leistungen erbracht werden sollen. 3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide der Jahre 2011 bis 2014 aus § 49 Abs. 1 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft zu. Anspruchsgrundlage für die Aufhebung der Festsetzungsbescheide ist § 49 Abs. 1 VwVfG, da es sich bei den Festsetzungsbescheiden um rechtmäßige Verwaltungsakte handelt. Die Festsetzungsbescheide wurden ursprünglich rechtmäßig erlassen. Dies stellen auch die Beteiligten nicht in Frage. Die Festsetzungsbescheide sind auch nicht deshalb als rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 VwVfG zu bewerten, weil sie Verwaltungsakte mit Dauerwirkung wären, die nach dem 31. Dezember 2023 rechtswidrig geworden wären. Es handelt sich bei den Festsetzungsbescheiden nicht um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.04.2023 – 2 C 11.22 –, juris, Rn. 51, BVerwG, Urt. vom 16.11.1989 – 2 C 43.87 –, juris, Rn. 18 f.). Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Dauerverwaltungsakt) weist die Besonderheit auf, dass die Verwirklichung des ihm zugrundeliegenden Sachverhalts nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (BVerwG, Urt. vom 29.11.1979 – 3 C 103.79 –, juris, Rn. 78, Knauff in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG § 35 Rn. 178). Danach sind die Festsetzungsbescheide vorliegend keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. zu Gebührenbescheiden OVG Lüneburg, Urt. vom 13.02.1990 – 9 L 113/89 –, juris, Rn. 25). Der unmittelbare Regelungsgehalt der Festsetzungsbescheide beschränkt sich auf die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds und damit auf die behördliche Konkretisierung der gesetzlichen Beitragspflicht für das jeweilige Beitragsjahr. Der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt betrifft ausschließlich das jeweilige Beitragsjahr 2011, 2012, 2013 oder 2014 und verwirklicht sich in einem bestimmten Zeitpunkt und nicht über einen längeren Zeitraum. Die hier streiterhebliche Wirkung der Bescheide als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Abgabeaufkommens ist ihrerseits keine den Bescheiden innewohnende Regelung im Sinne eines materiellen Zustands, der durch die Willenserklärung einer Behörde herbeigeführt werden soll und der das zentrale Motiv der Behörde zum Erlass des Verwaltungsakts war (vgl. Knauff, a.a.O., Rn. 140 und 142). Vielmehr handelt es sich bei der Wirkung der Bescheide als Rechtsgrund für das Behaltendürfen um einen Rechtsreflex der Beitragserhebung. Das der Beklagten im Rahmen von § 49 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich zustehende Entschließungsermessen hat sich aus den oben zu § 51 Abs. 5 VwVfG genannten Gründen zu einem Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Bescheide verdichtet. Die verfassungsrechtliche Bewertung des Einbehalts des Sonderabgabeaufkommens durch die Beklagte trotz des Wegfalls einer verfassungsrechtlichen Voraussetzung führt mit den obigen Erwägungen auch hier dazu, dass allein die Aufhebung der Bescheide als fehlerfreie Ermessensbetätigung angesehen werden kann. B. Der Klageantrag zu II) hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Klageantrag zu II) ist zulässig. Der auf eine Leistung gerichtete Antrag kann gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit der unter dem Klageantrag zu I) erhobenen Versagungsgegenklage verbunden werden, obwohl der mit dem Klageantrag zu II) geltend gemachte Anspruch von der mit dem Klageantrag zu I) begehrten Aufhebung der Festsetzungsbescheide materiell-rechtlich abhängt. Im Sinne der Prozessökonomie und der Vermeidung doppelter Prozesse hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass gemäß § 113 Abs. 4 VwGO auch Verpflichtungsklagen mit Leistungsklagen verbunden werden können, wenn sich der Anspruch auf die Leistung erst aus dem Erfolg dieser Verpflichtungsklage ergibt. Es sei Zweck der Norm, eine Verbindung von Verpflichtungs- und Leistungsklage zu ermöglichen und so die Gerichte zu entlasten. Ansonsten wäre § 113 Abs. 4 VwGO neben § 44 VwGO überflüssig (BVerwG, Urt. vom 17.02.2000 – 3 C 11.99 –, juris, Rn. 11 f., OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 29.07.2009 – 4 L 172/06 –, juris, Rn. 33, a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 08.03.2016 – OVG 6 B 61.15 –, juris, Rn. 97). Dem schließt sich die Kammer an. II. Der Klageantrag zu II) ist aber nur insoweit begründet, als die Klägerin die für die Jahre 2011 bis 2014 durch sie und ihre Rechtsvorgängerinnen geleisteten Jahresbeiträge herausverlangt (hierzu 1.). Soweit die Klägerin zusätzlich Prozesszinsen aus dem Betrag der Jahresbeiträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (hierzu 2.) sowie "die […] seit dem 1. Januar 2024 erwirtschafteten Kapitalerträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit" verlangt (hierzu 3.), ist die Klage unbegründet. 1. Der Klägerin steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der von ihr und ihren Rechtsvorgängerinnen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten geleisteten 604.978.410,06 EUR zu, da es sich dabei um eine mit Aufhebung der Festsetzungsbescheide rechtsgrundlose öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung zulasten der Klägerin und zugunsten des von der Beklagten verwalteten Sondervermögens handelt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen. Er bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Auch dort, wo es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, gilt dieser unmittelbar aus dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit fließende Rechtsgedanke. Hierzu dient der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Er setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder "Leistungen ohne Rechtsgrund" erbracht worden sind oder dass eine "sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung" stattgefunden hat (BVerwG, Urt. vom 27.09.2007 – 2 C 15.06 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Eine Vermögensverschiebung fand in Gestalt der Zahlung der Jahresbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 in Höhe von insgesamt 604.978.410,06 EUR statt. Dabei sind die Leistungen der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin dieser infolge der stattgefundenen Gesamtrechtsnachfolge zuzurechnen. Der zunächst in Gestalt der bestandskräftigen Festsetzungsbescheide bestehende Rechtsgrund für die erfolgten Vermögensverschiebungen fällt mit der Aufhebung der Festsetzungsbescheide weg. Wie dargestellt, tragen die Festsetzungsbescheide den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Abgabeaufkommens seitens der Beklagten in sich. Werden sie aufgehoben, entfällt auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Ein Fortbestand des Abgabeaufkommens bei der Beklagten ist dann nicht länger gerechtfertigt. 84. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen auch die Regelungen der § 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 RStruktFG keinen eigenen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Abgabeaufkommens dar. Nach § 1 RStruktFG "verwaltet" die Beklagte "das […] errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes". § 12 Abs. 4 Satz 1 RStruktFG verpflichtet die Beklagte dazu, "die angesammelten Mittel so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird". Daraus lässt sich kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ableiten. Bei der Norm des § 1 RStruktFG handelt es sich um eine schlichte Aufgabenzuweisungsnorm hinsichtlich der Verwaltung der Fondsmittel. Die Modalitäten dieser Verwaltung werden in § 12 Abs. 4 Satz 1 RStruktFG näher bestimmt. Mit der Aufgabenzuweisung wird allerdings lediglich der hoheitliche Pflichtenkreis der Beklagten in Bezug auf den Gesamtfonds bestimmt. Die Regelung verhält sich nicht zu den Rechten und Pflichten der Beklagten im Außenverhältnis, etwa zur Klägerin. Stellten §§ 1, 12 Abs. 4 Satz 1 RStruktFG eigene Rechtsgründe für das Behaltendürfen des Abgabeaufkommens dar, wie die Beklagte es annimmt, hätte dies auch für etwaige Erstattungsansprüche wegen Überzahlungen die Folge gehabt, dass Rückzahlungsansprüche wegen des "Rechts" der Beklagten auf kapitalerhaltende Verwaltung der Mittel ausgeschlossen gewesen wären. Eine solche Ausschlussfunktion für jedweden Rückzahlungsanspruch ist §§ 1, 12 Abs. 4 Satz 1 RStruktFG nicht zu entnehmen. Aus den oben genannten Gründen steht dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch nicht die von der Beklagten angenommene Komplexität einer Rückerstattung, der Gleichbehandlungsgrundsatz oder ein vermeintlicher politischer Gestaltungsspielraum entgegen. 2. Ein Anspruch auf Prozesszinsen aus dem Gesamtbetrag der Jahresbeiträge analog § 291 BGB steht der Klägerin nicht zu, da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht fällig ist. Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen ist § 291 BGB analog anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.03.1999 – 8 C 27.97 –, BVerwGE 108, 364, juris, Rn. 22). Nach § 291 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld vom Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. Wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Liegt es – wie hier – in der Natur des geltend gemachten Anspruchs, dass die Geldschuld erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens fällig wird, tritt der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr während der Rechtshängigkeit des Verfahrens ein, sodass ein Anspruch auf Prozesszinsen ausscheidet. Hier entsteht der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gerade erst mit dem Wegfall des Rechtsgrundes zum Behaltendürfen, also mit der Aufhebung der Festsetzungsbescheide, wird also vor diesem Zeitpunkt auch nicht fällig. Zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide ist die Beklagte indes erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens verpflichtet. 3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung von auf die Jahresbeiträge erwirtschafteten Kapitalerträgen zuzüglich Prozesszinsen zu, da ihr die fraglichen Kapitalerträge bis zum Wegfall des Rechtsgrundes für das Behaltendürfen in Gestalt der Aufhebung der Festsetzungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) wirtschaftlich nicht zugeordnet sind. Der Umfang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs richtet sich grundsätzlich nach den zu § 818 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben und schließt auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen ein (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.1998 – 1 C 38.97 –, BVerwGE 107, 304, juris, Rn. 18). Grundsätzlich folgen die gezogenen Nutzungen dem Schicksal des Bereicherungsgegenstandes. Wie in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt wurde, wird in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Bereicherung auch bei späterem Wegfall des Rechtsgrundes unbeschadet des insoweit für die Vergangenheit bestehenbleibenden Rechtsgrundes gelte (BGH, Urt. vom 19.01.1999 – X ZR 42/97 –, BGHZ 140, 275, juris, Rn. 74). Nach Auffassung der Kammer führt dies vorliegend aber nicht dazu, dass die Beklagte Kapitalerträge auf die Jahresbeiträge der Klägerin schuldete – weder ab dem Jahr 2011 noch ab dem 1. Januar 2024. Bis zur – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erfolgten – Aufhebung der Festsetzungsbescheide besteht für den Einbehalt des Abgabeaufkommens ein öffentlich-rechtlicher Rechtsgrund in Gestalt eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes. Ein rechtmäßiger bestandskräftiger Verwaltungsakt kann nach § 49 Abs. 1 VwVfG lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Dem hierin zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen, die Bestandskraft des Verwaltungsakts für die Vergangenheit und damit die Wirkungen des Verwaltungsaktes bis zum Zeitpunkt dessen Aufhebung nicht in Frage zu stellen, liefe es zuwider, wenn eine in die Zukunft gerichtete Aufhebung zur faktischen Rückabwicklung des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses auch mit Bezug auf die Vergangenheit führen würde. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nur zu einem geringen Teil unterliegt, sind der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO (Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 167 Rn. 134). E. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich vorliegend aus der Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Voraussetzungen der Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Einbehalt von bereits erhobenen Sonderabgabeaufkommen sowie hinsichtlich der Frage, wie weit die verfassungsrechtlichen Wertungen der Sonderabgabenrechtsprechung das Ermessen zum Wiederaufgreifen von Verwaltungsverfahren im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG und der Aufhebung von Sonderabgabenfestsetzungsbescheiden nach § 49 Abs. 1 VwVfG verdichten können. Die Klärung dieser Rechtsfragen trägt zur Rechtseinheit und zur Weiterbildung des Rechts bei. Sie betrifft eine Vielzahl bereits beim erkennenden Gericht beziehungsweise bei der Beklagten anhängiger Verwaltungs(streit)verfahren. F. Die Sprungrevision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter E. verwiesen. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 2 GKG. Da die Klage eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert endgültig in Höhe der streitigen Geldleistung festzusetzen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). In Anbetracht des von der Klägerin zurückgeforderten Betrages in Höhe von 604.978.410,06 EUR wird der Höchststreitwert des § 39 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt. Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung der von 2011 bis 2014 geleisteten Beiträge zum Restrukturierungsfonds (sog. Bankenabgabe). Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der P. AG, die von 1. Oktober 2002 bis 25. Mai 2018 als R. AG firmierte, und der I. AG. Die Beklagte verwaltet als Rechtsnachfolgerin der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (im Folgenden: FMSA) den Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute. Dieser wurde durch das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute vom 9. Dezember 2010 (RStruktFG 2010) als Sondervermögen des Bundes errichtet und diente der Stabilisierung des Finanzmarktes (vgl. § 3 Abs. 1 RStruktFG 2010). Die Mittel des Restrukturierungsfonds wurden durch Jahresbeiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute aufgebracht (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 RStruktFG 2010). Bei den Jahresbeiträgen handelte es sich nach allgemeiner Auffassung um öffentlich-rechtliche Sonderabgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinne (vgl. BT-Drucks. 17/3024, S. 71). Mit Bescheiden vom 2. November 2011 (…), 19. September 2012 (…), 23. September 2013 (…) und 18. September 2014 (…) setzte die FMSA gegenüber der Klägerin die Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds für die Jahre 2011 bis 2014 auf insgesamt 517.374.632,59 EUR fest. Gegenüber der R. AG setzte die FMSA die Jahresbeiträge mit Bescheiden vom 2. November 2011 (…), 10. September 2012 (…), 20. September 2013 (…) und 18. September 2014 (…) auf insgesamt 45.180.356,68 EUR fest. Gegenüber der I. AG setzte sie die Jahresbeiträge mit Bescheiden vom 2. November 2011 (…), 10. September 2012 (…), 20. September 2013 (…) und 18. September 2014 (…) auf insgesamt 42.423.420,19 EUR fest. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen leisteten die festgesetzten Beiträge. Ab dem Jahr 2014 wurde auf europäischer Ebene ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit einem einheitlichen Abwicklungsfonds ("Single Resolution Fund") geschaffen, der zum 1. Januar 2016 an die Stelle des Restrukturierungsfonds trat. Mit dem entsprechenden Umsetzungsgesetz vom 10. Dezember 2014 wurden Vorschriften des Restrukturierungsfondsgesetzes zu den Aufgaben des Restrukturierungsfonds und den Verwendungszwecken der Mittel neu gefasst (u.a. §§ 3, 12 RStruktFG 2014) und eingeführt (§§ 3b, 12a bis 12j RStruktFG 2014). Durch die Änderungen wurde die bis einschließlich 2014 erhobene nationale Bankenabgabe durch eine neue, entsprechend den europäischen Vorgaben erhobene Bankenabgabe abgelöst. Mit dem Abwicklungsmechanismusgesetz vom 2. November 2015 wurden die Vorschriften des Restrukturierungsfondsgesetzes erneut angepasst. Der Restrukturierungsfonds war nun berechtigt, bis zum Ablauf eines Übergangszeitraums die für die Jahre 2011 bis 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel der deutschen Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds als Darlehen zur Verfügung zu stellen (sog. Brückenfinanzierung; vgl. § 3b i.V.m. § 12j RStruktFG 2015). Der Übergangszeitraum umfasste die Aufbauphase des einheitlichen Abwicklungsfonds vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2023 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge vom 21.05.2014; im Folgenden: Übereinkommen). Mit Schreiben vom 27. März 2024 beantragte die Klägerin bei der Beklagten das Wiederaufgreifen der Verfahren zur Erhebung der Bankenabgaben für die Jahre 2011 bis 2014, die Aufhebung der Beitragsbescheide sowie die Rückerstattung des aufgrund der von der Klägerin und ihren Rechtsvorgängerinnen geleisteten Beitragsleistungen berechneten Anteils an den zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei dem Restrukturierungsfonds vorhandenen Mitteln. Die Klägerin hat am 18. Oktober 2024 sog. Untätigkeitsklage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG habe, da sich die Sach- und Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu ihren Gunsten verändert habe. Die Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds seien sog. Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, für die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders strenge Anforderungen gälten. Seit dem 1. Januar 2024 bestehe kein verfassungsrechtlich zulässiger Verwendungszweck mehr für die eingezahlten Mittel der Jahre 2011 bis 2014. Eine Änderung der Sachlage liege vor, weil die vom Gesetz intendierte gruppennützige Verwendung mit Ablauf des 31. Dezember 2023 objektiv unmöglich geworden sei. Zudem habe sich die zugrunde liegende Rechtslage geändert, weil die Aufrechterhaltung der Beiträge nach Auslaufen des gesetzlichen Verwendungszwecks gegen Sinn und Zweck des Restrukturierungsfondsgesetzes und die diesem zugrunde liegenden finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben verstoße. Die Beklagte sei zu einer verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts verpflichtet. Der Gesetzgeber selbst gehe von einem vollständigen Wegfall der bisherigen Verwendungszwecke der für die Jahre 2011 bis 2014 erhobenen Bankenabgaben aus. Soweit die Beklagte auf einen zusätzlichen Lenkungszweck der Bankenabgabe verweise, verkenne sie, dass der Gesetzgeber allein der Regelung zur Beitragsbemessung einen Lenkungszweck beigemessen habe. Hilfsweise habe sie einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG, da die dargelegten Umstände zumindest eine Bedeutung und ein Gewicht aufwiesen, die einer Änderung der Sach- und Rechtslage vergleichbar seien. Nach Aufhebung der Beitragsbescheide habe sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Bankenabgaben der Jahre 2011 bis 2014 auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Zudem habe sie einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage sowie auf Zahlung anteiliger Kapitalerträge aus der Gesamtsumme seit dem 1. Januar 2024 nebst Prozesszinsen, da sich der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auch auf weitere gezogene Nutzungen erstrecke. Soweit die Beklagte auf eine Festsetzungsverjährung verweise, sei der vorliegende Anspruch auf Rückerstattung einer Sonderabgabe wegen Wegfalls des gruppennützigen Verwendungszwecks nicht vom Regelungsgehalt des § 7 Satz 1 RStruktFV 2011 erfasst. Zudem sei § 7 Satz 1 RStruktFV 2011 innerhalb der Festsetzungsfrist der streitgegenständlichen Beitragsbescheide aufgehoben worden. Jedenfalls müsse die Vorschrift aufgrund eines Verstoßes gegen das Finanzverfassungsrecht unangewendet bleiben. Mit Bescheid vom 4. November 2024 hat die Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Klägerin eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht schlüssig vorgetragen habe. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung habe sich durch den Ablauf des Jahres 2023 nicht geändert. Ein etwaiger Zweckfortfall stelle auch keine Änderung der Sachlage dar, da weder das Vorliegen noch der Wegfall eines Verwendungszwecks im Rahmen der Beitragserhebung zu berücksichtigen seien. Der Beklagten sei eine solche Prüfung auch nach dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Gewaltenteilungsprinzip verboten. Es obliege allein dem Gesetzgeber, über die Konsequenzen eines Wegfalls des Verwendungszwecks zu entscheiden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG seien ebenfalls nicht gegeben. Das Ermessen sei aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Null reduziert. Die Beklagte dürfe dem Gesetzgeber aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen den Staatsgewalten nicht vorgreifen. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. November 2024 – GZ: … – zu verpflichten, die Verwaltungsverfahren zum Erlass der Bescheide der Bundesanstalt für Finanzmarkstabilisierung zur Erhebung der Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds 1. gerichtet an die W. AG a) für das Beitragsjahr 2011 (…) vom 2. November 2011, b) für das Beitragsjahr 2012 (…) vom 19. September 2012, c) für das Beitragsjahr 2013 (…) vom 23. September 2013 und d) für das Beitragsjahr 2014 (…) vom 18. September 2014; 2. gerichtet an die R. AG a) für das Beitragsjahr 2011 (…) vom 2. November 2011, b) für das Beitragsjahr 2012 (…) vom 10. September 2012, c) für das Beitragsjahr 2013 (…) vom 20. September 2013 und d) für das Beitragsjahr 2014 (…) vom 18. September 2014; 3. gerichtet an die I. AG a) für das Beitragsjahr 2011 (…) vom 2. November 2011, b) für das Beitragsjahr 2012 (…) vom 10. September 2012, c) für das Beitragsjahr 2013 (…) vom 20. September 2013 und d) für das Beitragsjahr 2014 (…) vom 18. September 2014 wiederaufzugreifen und die vorstehend zu Ziffern I 1 bis 3 benannten Bescheide aufzuheben; II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin nach Aufhebung der unter Ziffer I 1 bis 3 benannten Bescheide 1. die in Vollzug dieser Bescheide zum Restrukturierungsfonds geleisteten Jahresbeiträge a) der W. AG in Höhe von aa) EUR 95.316.270,60 für das Beitragsjahr 2011, bb) EUR 221.298.690,57 für das Beitragsjahr 2012, cc) EUR 77.012.478,67 für das Beitragsjahr 2013 und dd) EUR 123.747.192,75 für das Beitragsjahr 2014; b) der R. AG in Höhe von aa) EUR 2.846.349,01 für das Beitragsjahr 2011, bb) EUR 21.202.617,31 für das Beitragsjahr 2012, cc) EUR 11.070.817,09 für das Beitragsjahr 2013 und dd) EUR 10.060.573,27 für das Beitragsjahr 2014; c) der I. AG in Höhe von aa) EUR 16.693.514,18 für das Beitragsjahr 2011, bb) EUR 8.661.751,55 für das Beitragsjahr 2012, cc) EUR 1.732.350,31 für das Beitragsjahr 2013 und dd) EUR 15.335.804,75 für das Beitragsjahr 2014 mit einer Gesamtsumme von EUR 604.978.410,06 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zurückzuzahlen; 2. die auf die vorstehend zu Ziffer II 1 genannte Gesamtsumme seit dem 1. Januar 2024 erwirtschafteten Kapitalerträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Klägerin bereits aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 7 Satz 1 RStruktFV 2011 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausscheide. Diese sei mit Ablauf des 31. Dezember 2018 hinsichtlich jeglicher streitgegenständlichen Bescheide eingetreten. Darüber hinaus seien nicht alle mit der Erhebung der Abgabe verbundenen Zwecke entfallen. Die Sonderabgabe habe neben der Finanzierungskomponente einen Lenkungszweck, der bereits erfüllt worden sei. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bestehe nicht, da es an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehle. Da die bestandskräftigen Beitragsbescheide aufgrund der Festsetzungsverjährung weder aufgehoben noch geändert werden dürften, stellten diese nach wie vor den Rechtsgrund dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei § 7 Satz 1 RStruktFV 2011 i.V.m. § 169 AO vorliegend anwendbar. Der Lauf der Festsetzungsfrist werde durch die Ersetzung des § 7 RStruktFV 2011 durch § 12f Abs. 6 RStruktFG 2015 nicht beeinträchtigt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 RStruktFV 2011 sei nicht angezeigt, da die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte periodische Prüfpflicht allenfalls dem Gesetzgeber auferlegt werde. Zudem betreffe die Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die Erhebung der Sonderabgabe und treffe keine Aussage über das Schicksal des rechtmäßig erhobenen Abgabeaufkommens. Im Übrigen habe der Gesetzgeber eine periodische Prüfung der Bankenabgabe im Jahr 2024 veranlasst und sei somit der Anforderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen. Diese Prüfung sei lediglich aufgrund des vorzeitigen Endes der Bundesregierung nicht zu einem abschließenden Ergebnis gelangt. Das Gesetz liefere weiter einen Rechtsgrund für das Behalten, in dem es die Beklagte verpflichte, das Vermögen des Restrukturierungsfonds zu verwalten. Die Beklagte sei ohne gesetzliche Grundlage nicht befugt, den Fonds zumindest hinsichtlich der Altmittel faktisch aufzulösen. Eine Rückerstattung sei hoch komplex und eröffne einen Gestaltungsspielraum, der sowohl den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das Eigentumsrecht betreffe. Die Beklagte habe die bei ihr eingezahlten Mittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in ein Portfolio aus verschiedenen Anleihen investiert. Eine Ermittlung der anteiligen Erträge sei sehr aufwendig und derzeit nicht möglich. Die Klägerin hat ergänzend zu ihrem Vortrag ein Privatgutachten des Prof. Dr. N. zur Bankenabgabe 2011-2014 vom 12. August 2025 vorgelegt, auf dessen Inhalt (Bl. 466 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und der beigezogenen elektronischen Behördenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.