Beschluss
6 A 10510/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:1114.6A10510.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Eine satzungsrechtlich geregelte Vermutung, wonach die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die eichrechtlich zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, kann widerlegt werden. (Rn.19)
2. Zur Bemessung eines Wasserzählers nach den Regelungen des Arbeitsblatts W 406 (A) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. bei einem Verbrauchsprofil mit vorwiegend kurzzeitigen Kleinentnahmen (intermittierender Betrieb). (Rn.31)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine satzungsrechtlich geregelte Vermutung, wonach die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die eichrechtlich zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, kann widerlegt werden. (Rn.19) 2. Zur Bemessung eines Wasserzählers nach den Regelungen des Arbeitsblatts W 406 (A) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. bei einem Verbrauchsprofil mit vorwiegend kurzzeitigen Kleinentnahmen (intermittierender Betrieb). (Rn.31) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Oktober 2019 über die Erhebung von Entgelten für die Wasserversorgung ist im Hinblick auf die allein streitgegenständliche Festsetzung der Benutzungsgebühren für den Verbrauch von 970 m³ Wasser im Zeitraum vom 30. Juli 2019 bis zum 6. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2022 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Gemäß § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG – i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kreiswasserwerks Neuwied vom 1. Juli 1996 (Entgeltsatzung Wasserversorgung – ESW –) erhebt der Beklagte für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser Benutzungsgebühren. Der Abgabensatz richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 ESW nach der Haushaltssatzung des Beklagten und betrug vorliegend 1,80 €/m³. Maßstab für die Benutzungsgebühr ist gemäß § 16 Abs. 2 ESW der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über den Anschluss an das Kreiswasserwerk des Landkreises Neuwied über die Abgabe von Wasser vom 4. November 1981 in der Fassung vom 14. November 1988 (im Folgenden: Anschlusssatzung) gilt die von einem Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge für die Berechnung der Gebühren als verbraucht. Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 der Anschlusssatzung). Der Senat geht – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – davon aus, dass die satzungsmäßige Inbezugnahme des außer Kraft getretenen Eichgesetzes ihrem Zweck nach als Verweis auf das Institut der Befundprüfung nach geltendem Recht auszulegen ist. Nunmehr regelt § 39 Abs. 1 des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Mess- und Eichgesetzes – MessEG –, dass derjenige, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, bei der Behörde nach § 40 Abs. 1 MessEG beantragen kann festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Abs. 2 MessEG die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 MessEG bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung). Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse ebenfalls verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen (vgl. § 51 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 39 der Mess- und Eichverordnung – MessEV –). Die Durchführung der Befundprüfung ist in § 39 MessEV geregelt. Insbesondere muss die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenzen abdecken (§ 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 MessEV). Die Befundprüfung wird unter Anwendung der Verwaltungsvorschriften „Gesetzliches Messwesen“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. „Befundprüfung an Messgeräten für Wasser durch Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen” (Stand: 13. November 2018 – GM-BP 5.22 Wasserzähler –) und „Prüfanweisung für die Eichung von Volumenmessgeräten für strömendes Wasser und Anforderungen an Normale“ (Stand: 29. September 2017 – GM-P 5.22 Wasserzähler –) durchgeführt. Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 der Anschlussatzung (ggf. entsprechend des durch Schätzung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 der Anschlussatzung ermittelten Verbrauchs) zu erstatten oder nachzuentrichten. Der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 der Anschlusssatzung ist die – durch Gründe einer praktikablen Gebührenerhebung sachlich gerechtfertigte – Vermutung zu entnehmen, dass die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die eichrechtlich zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt. Die Vermutung kann widerlegt werden (vgl. dazu auch VGH BW, Urteil vom 5. Juli 2012 – 2 S 2599/11 –, juris Rn. 23, mit Verweis auf § 173 VwGO i.V.m. § 292 Satz 1 ZPO; Rieger, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 69. Erg.Lfg., September 2023, § 6 Rn. 597; sowie OVG RP, Urteil vom 3. August 1989 – 12 A 13/89 –, UA S. 6 zu der eichgesetzlichen Vermutung in § 10 Abs. 4 EichG a.F.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze greift hier die Vermutung, dass die von dem Zähler auf dem Grundstück der Klägerin gemessene Wassermenge der in dem streitgegenständlichen Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entsprach. Der Flügelradzähler wurde auf Verlangen der Klägerin ausgebaut und durch die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser H. GmbH & Co. KG, R., überprüft. Nach dem Prüfschein vom 6. November 2019 hat die Überprüfung zu keinen Beanstandungen geführt. 1. Die Zählerprüfung ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit die Klägerin hiergegen eine fehlende Berücksichtigung des Verbrauchsprofils ihres Anschlusses im Rahmen der Befundprüfung einwendet, das durch geringe Entnahmevolumina bzw. überwiegende Kleinstentnahmen stark intervallgeprägt sei (sog. intermittierender Betrieb), vermag sie damit nicht durchzudringen. a) Gemäß § 39 Abs. 2 MessEV ist bei der Befundprüfung zwar „die Verwendungssituation des Messgeräts“ zu berücksichtigen. Die Befundprüfung beschränkt sich daher nicht auf den Zustand des Messgeräts auf einem „idealen“ Prüfstand (vgl. Schade, in: Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, 2015, § 39 MessEV Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr auch die Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation am Einbauort. Die Verordnungsbegründung weist hierzu darauf hin, dass beispielsweise durch unsachgemäßen Einbau des Messgeräts oder durch äußere Einwirkungen auf das Gerät Einflüsse auf das Messverhalten entstehen können (BR-Drs. 493/14, S. 158). Die erforderliche Berücksichtigung der Verwendungssituation des Messgeräts bezieht sich daher insbesondere auf die Einbaulage, Fließrichtung, konkrete Einbaustelle (in einer Kaltwasser-/Warmwasserleitung), die Länge der Einlauf- bzw. Auslaufstrecke oder sonstige Auffälligkeiten (vgl. dazu auch Nr. 5.2 d) des GM-BP 5.22 Wasserzähler). Zu diesen Auffälligkeiten gehört jedoch nicht das Verbrauchsprofil, also das typische Verhalten, durch das an dem betroffenen Anschluss Wasser verbraucht wird. b) Soweit § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 MessEV für die messtechnische Geräteprüfung im Hinblick auf die Einhaltung von Verkehrsfehlergrenzen auf die Berücksichtigung der für die Verwendung der Messgeräte „vorgesehenen Umgebungsbedingungen“ abstellt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MessEV) und fordert, dass Messgeräte „im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck“ geeignet, zuverlässig und messbeständig sein müssen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MessEV), folgt hieraus nichts anderes. Dies betrifft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Nr. 1.2 der Anlage 2 MessEV nämlich nicht die Umgebungsbedingungen der Nutzer, sondern die vom Hersteller anzugebenden (klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen) Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können. 2. Die Klägerin hat die Vermutung für die Richtigkeit des gemessenen Verbrauchs nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob hierzu der volle Beweis zu führen ist, dass der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum entgegen der genannten Vermutung den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat (so VGH BW, Urteil vom 5. Juli 2012 – 2 S 2599/11 –, juris Rn. 24; Rieger, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O.), oder ob es sich – wie die Klägerin annimmt – um eine nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung handelt. Die Klägerin hat die Vermutung nämlich weder widerlegt noch zumindest erschüttert. a) Das Gutachten des von der Klägerin beauftragten, von der IHK K. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für physikalische Schaden- und Fehleranalysen an Maschinen und Anlagen, Mess- und Sensortechnik Dipl.-Physiker Dr. W. vom 24. Februar 2023 vermag die Annahme, dass die von dem in Rede stehenden Zähler gemessene Wassermenge der im streitigen Zeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entsprach, nicht in Zweifel zu ziehen. Der gutachterliche Ansatz ist zum Nachweis des behaupteten Nachlaufverhaltens bzw. einer fehlerhaften Messung durch den Wasserzähler bereits ungeeignet, weil nicht ersichtlich ist, dass die Prüfung die Vorgaben der hierfür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (GM-BP 5.22 – Wasserzähler und GM-P 5.22 – Wasserzähler) einhält; das Gutachten nimmt auf diese Vorschriften keinen Bezug (vgl. Blatt 187R der Gerichtsakte). Der Prüfvorgang bleibt vielmehr hinter diesen fachlich anerkannten messtechnischen Anforderungen zurück. So vermag die durch den Gutachter vorgenommene Testung die Aussagekraft der Befundprüfung, wonach der Wasserzähler die eichrechtlichen Anforderungen erfüllt und die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen, schon deshalb nicht zu widerlegen, weil die Prüfung eines Wasserzählers vor Ort gemäß Nr. 5.7 GM-BP 5.22 Wasserzähler stets nur als ergänzende Prüfung zu der Befundprüfung in einer staatlich anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden und nicht als Ersatz für eine solche Befundprüfung gelten kann. Für die Prüfung dürfen ferner keine beliebigen Wassermengen verwendet werden; es bedarf vielmehr eines – zu errechnenden – Mindestprüfvolumens (vgl. Nr. 6.2.3.3 i.V.m. Anhang 8.7 GM-P 5.22 – Wasserzähler). Außerdem sieht die Klägerin die Aufgabe des Gutachters selbst lediglich in einer Tatsachenfeststellung zum beobachteten – aus ihrer Sicht deutlichen – Nachlaufverhalten des Zählers bei klein(st)en Entnahmemengen. Damit hat das gutachterliche Prüfungsergebnis aber kein mit der durchgeführten Befundprüfung gleichwertiges Gewicht erlangt, was aber erforderlich wäre, um die bestehende Vermutung der Genauigkeit des in Rede stehenden Wasserzählers zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern. b) Vor diesem Hintergrund vermag auch die Entnahme bestimmter Wassermengen durch den Gutachter unter Berücksichtigung des am Zähler anschließend abgelesenen Wasserverbrauchs den Umfang des Nachlaufs des Flügelrads nicht zu belegen. Dass die Ergebnisse der Testungen des Gutachters aus Sicht der Klägerin ein besonders erhebliches bzw. eindeutig fehlerhaftes Messverhalten des Wasserzählers belegten, entbindet sie nicht davon, bei Zweifeln an der Messgenauigkeit des Wasserzählers, die durch ein sachverständiges Prüfverfahren substantiiert werden sollen, die fachlich anerkannten messtechnischen Anforderungen zu beachten. Ferner stellt sich der Einwand, der Nachlaufeffekt des Wasserzählers sei größer als der – eine Messung verzögernde – Anlaufeffekt (Schleichfehler), als bloße Behauptung dar. Die Genauigkeit des Wasserzählers bzw. dessen Nachlaufverhalten kann durch ein Prüfverfahren vielmehr – wie der Beklagte zutreffend vorträgt – nur auf einem speziellen (zertifizierten) Prüfstand beurteilt werden (vgl. dazu Nrn. 4.1 und 4.2 GM-P 5.22 – Wasserzähler i.V.m. Nrn. 5.5, 5.6.3 und 5.6.4 der Verwaltungsvorschrift “Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen – des DVGW e.V., Stand: 20. März 2018 – GM-AR –), um den intrinsischen Anzeigefehler für einen Bereich von Durchflussraten zu bestimmen. Zudem bedarf es hierzu der exakten Bestimmung der Durchflussgeschwindigkeit, ggf. durch ein auf dem Zähler montiertes Funkmodul. c) Soweit die Klägerin vorträgt, der durchschnittliche Verbrauch ihres Anschlusses seit dem Jahr 2010 (gerundet 3.000 m³) sei trotz der Schließung von Kino und Eislaufbahn ab dem Jahr 2020 während der Corona-Pandemie bzw. der fortbestehenden Schließung der Eislaufbahn in der Folgezeit in etwa unverändert geblieben, und meint, dies belege ebenfalls die fehlerhafte Mehrerfassung des seit dem 30. Juli 2019 eingesetzten Flügelradzählers, zumal eine Überprüfung des Rohrnetzes keine Hinweise auf Undichtigkeiten ergeben habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Aus diesen Tatsachen ergeben sich nämlich ebenfalls keine substantiierten Hinweise darauf, dass die für den streitigen Zeitraum im Jahr 2019 gemessene Wassermenge nicht der tatsächlich bezogenen Wassermenge entsprach. Denn der wesentlich höhere Wasserverbrauch in diesem Zeitraum kann auch durch bekannte oder unerkannte Entnahmen zustande gekommen sein. d) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, der Wasserzähler sei für das Verbrauchsprofil der betroffenen Liegenschaft nicht geeignet. Dabei kann unterstellt werden, dass das Verbrauchsprofil des Anschlusses der Klägerin durch vorwiegend kurzzeitige Kleinentnahmen (intermittierender Betrieb) geprägt ist. Offen bleiben kann zudem, welche Folgen die von der Klägerin geltend gemachte Überdimensionierung des Wasserzählers auf dessen Messgenauigkeit hat. Der Einwand vermag gegen die Vermutung der Richtigkeit des gemessenen Verbrauchs nämlich schon deshalb nicht durchzudringen, weil die Klägerin die behauptete Überdimensionierung des Wasserzählers nicht schlüssig dargelegt hat. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 der Anschlussatzung bestimmt das Kreiswasserwerk entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles die Größe der Zähler. Hierzu wird es den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren (§ 22 Abs. 2 Satz 4 der Anschlusssatzung). Hinsichtlich des technischen Standes, der Einfluss auf die Auswahl des Messgeräts hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 97/09 –, juris Rn. 14 ff., zum Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV), kann sich die zu treffende Auswahlentscheidung an den Regelungen des Arbeitsblatts des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. mit der Bezeichnung W 406 (A), Wasserzählermanagement (hier: Stand Mai 2021 – Arbeitsblatt W 406 [A] des DVGW e.V. –) orientieren. Hiernach ist für die Bemessung von Wasserzählern im Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes, insbesondere zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten nach § 23 Abs. 1 und 2 MessEV oder der jeweiligen Ortssatzung, die Spannbreite der tatsächlich auftretenden Wasserdurchflüsse, d.h. der Haupteinsatzbereich des Wasserzählers, maßgeblich (Nr. 4.1.1. des Arbeitsblatts W 406 [A] des DVGW e.V.). Hinsichtlich der Wasserzählercharakteristik werden folgende Durchflüsse definiert: Dauerdurchfluss Q3 (höchster Durchfluss unter Bemessungsbedingungen, bei dem der Wasserzähler innerhalb der Fehlergrenzen funktionieren muss), kleinster Durchfluss Q1 (geringste Durchflussmenge, bei welcher der Wasserzähler innerhalb der Fehlergrenzen funktionieren muss), Übergangsdurchfluss Q2 (Durchfluss zwischen Dauerdurchfluss und kleinstem Durchfluss, der den Durchflussbereich in zwei Bereiche aufteilt, den „oberen Durchflussbereich“ und den „unteren Durchflussbereich“, wobei jeder dieser Bereiche durch seine eigene Fehlergrenze gekennzeichnet ist) und der Überlastungsdurchfluss Q4 (höchster Durchfluss, bei dem der Wasserzähler kurzzeitig innerhalb der Fehlergrenzen funktionieren muss). Der Durchfluss Q ist dabei der Quotient aus dem tatsächlichen durch den Wasserzähler geflossenen Wasservolumen und der Zeit, die dafür gebraucht wurde. Die Einheit ist in der Regel l/s oder m³/h. Für die Bemessung des Wasserzählers muss der jeweilige Wert des Dauerdurchflusses Q3 des konkreten Anschlusses nach Nr. 4.2 oder 4.3 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. bestimmt und das Verhältnis Dauerdurchfluss Q3/kleinster Durchfluss Q1 (sog. R-Verhältnis) nach Nr. 4.1.3 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. gewählt werden (vgl. Nr. 4.1.2 des Arbeitsblatts W 406 [A] des DVGW e.V.). Aus dem R-Wert (Durchflussmessbereich), der die nach früherem Recht geltenden metrologischen Klassen ersetzt, lässt sich der kleinste eichrechtlich zulässige Durchfluss Q1 errechnen. Gemäß Nr. 4.3 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. darf bei Objekten, die keine Wohngebäude sind, ergänzend zu Nr. 4.2.1 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. (Bemessung der Wasserzähler nach der Anzahl der Wohneinheiten) die Berechnung des Spitzendurchflusses nach DIN 1988-300 zur Bemessung der Wasserzähler herangezogen werden. Hierzu zählen Wasserzähler für Gewerbeeinheiten mit großen Wasserentnahmen und Einrichtungen, die durch die Ausstattungs- und Nutzungsmerkmale nach Nr. 4.2.1 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. nicht erfasst werden. Die Berechnung des Spitzendurchflusses bzw. Spitzenvolumenstroms nach DIN 1988-300 hängt von der Art und Anzahl der installierten Entnahmearmaturen ab. Es bedarf zunächst der Ermittlung der Berechnungsdurchflüsse der einzelnen Trinkwasserentnahmestellen, ggf. unter Berücksichtigung von Dauerverbrauchern (Entnahmedauer größer als 15 Minuten) oder Nutzungseinheiten (Raum mit maximal zwei gleichzeitig geöffneten Entnahmestellen), welche sich zum Summenvolumenstrom bzw. Summendurchfluss einer Teilstrecke addieren, der unter Berücksichtigung der von den Nutzern abhängigen wahrscheinlichen Gleichzeitigkeit der Trinkwasserentnahme den Spitzendurchfluss ergibt (vgl. Blatt 223 ff. der Gerichtsakte). Gemäß Nr. 4.1.4 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. sind Wasserzähler so zu bemessen, dass sowohl der Haupteinsatzbereich (Spannbreite der tatsächlich auftretenden Wasserdurchflüsse) innerhalb des Durchflussbereichs zwischen dem kleinsten Durchfluss Q1 und dem Überlastungsdurchfluss Q4 als auch der Mittelpunkt des Haupteinsatzbereiches im Durchflussbereich mit den niedrigeren Fehlergrenzen zwischen dem Übergangsdurchfluss Q2 und dem Dauerdurchfluss Q3 liegt. Gemessen hieran hat die Klägerin eine Überdimensionierung des in Rede stehenden Wasserzählers nicht schlüssig dargelegt. aa) Das Vorbringen verhält sich schon nicht dazu, dass die Ermittlung des Kreiswasserwerks zum jeweiligen Wert des Dauerdurchflusses Q3 in Bezug auf die Art und Anzahl der installierten Entnahmearmaturen auf dem Grundstück der Klägerin entgegen den Regelungen in Nrn. 4.1.2 und 4.3 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. i.V.m. der DIN 1988-300 fehlerhaft gewesen wäre und nicht in adäquater Höhe in Bezug auf den für den Wasserzähler vom Typ F. des Herstellers I. festgelegten Wert des Dauerdurchflusses Q3 von 100 m³/h bestünde. Ausgehend von einem R-Wert von 400 des insoweit konformen Wasserzählers (vgl. die Stellungnahme des Herstellers vom 27. Juli 2023, Blatt 237 der Gerichtsakte) bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Annahme eines kleinsten Durchflusses Q1 von 250 l/h (Q1 = Q3 / R) an den Entnahmearmaturen auf dem Grundstück der Klägerin. Hierfür sprechen außerdem die Referenzwerte der DIN 1988-300 z.B. für Mischarmaturen (0,07 l/s = 252 l/h) oder Spülkästen (0,13 l/s = 468 l/h). Es fehlt daher an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zu der Annahme, die Spannbreite der tatsächlich auftretenden Wasserdurchflüsse (Haupteinsatzbereich) läge nicht innerhalb des Durchflussbereiches zwischen dem kleinsten Durchfluss Q1 und dem Überlastungsdurchfluss Q4 oder der Mittelpunkt des Haupteinsatzbereiches läge nicht im Durchflussbereich mit den niedrigeren Fehlergrenzen zwischen dem Übergangsdurchfluss Q2 und dem Dauerdurchfluss Q3. bb) Durch die Behauptung eines intervallgeprägten Verbrauchsprofils des Anschlusses mit vorwiegend kurzzeitigen Kleinentnahmen und einem typischen Wasserverbrauch von durchschnittlich 5 m³ pro Tag vermag die Klägerin eine Überdimensionierung des Wasserzählers ebenfalls nicht substantiiert darzulegen. (1) Ohne Erfolg bleibt hierbei zunächst das Vorbringen der Klägerin, ihr Gutachter bezweifele nicht die korrekte Messung im „oberen Durchflussbereich“, sondern beanstande eine fehlerhafte Messung bei Klein(st)entnahmen (vgl. zuletzt: Schriftsatz vom 7. November 2023, S. 3). Soweit sie hiermit zum Ausdruck bringt, die Dimensionierung des Wasserzählers sei von der zu entnehmenden Wassermenge abhängig, verkennt dies bereits den hierfür nach den dargestellten Regelungen des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. maßgeblichen Begriff des Durchflusses (Q). Dieser betrifft keine Mengen- bzw. Volumenangabe, sondern stets einen Quotienten aus dem tatsächlichen durch den Wasserzähler geflossenen Wasservolumen und der Zeit, die dafür gebraucht wurde, und damit eine Durchlaufgeschwindigkeit. Soweit die Klägerin diese (Q-)Werte als „Dauerdurchfluss“ bezeichnet und meint, der Wasserzähler sei nur für „industrielle Dauerentnahmemengen in diesem Einsatzbereich“ geeignet, beruht auch dieses Vorbringen auf dem vorbeschriebenen Fehlverständnis. (2) Gemäß Nr. 4.1.4 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. ist es bei der Wasserzählerauswahl zu berücksichtigen, wenn der Wasserdurchfluss häufig abrupt variiert, z.B. bei kurzzeitigen Entnahmen von Kleinstmengen, ohne dass der Wasserzähler im oberen Durchflussbereich (oberen Belastungsbereich) durchströmt wird (unterschiedliches Nachlaufverhalten). Dem Vorbringen der Klägerin, es fänden „Entnahmen von Kleinstmengen, ohne weitere Entnahme im oberen Durchflussbereich“ statt (vgl. S. 6 f. des Schriftsatzes vom 10. Juli 2023), fehlt erneut die erforderliche Substantiierung. Es erweist sich zudem bei näherer Betrachtung als unzutreffend. Gerade die von der Klägerin angeführten Kurzentnahmen durch Toilettenspülungen bzw. Sanitäranlagen, insbesondere im Kino und Baumarkt (vgl. dazu auch die auf S. 5 des Schriftsatzes vom 7. November 2023 genannten Verbrauchsstellen), sprechen nämlich für einen Durchfluss im oberen Belastungsbereich. Der obere Belastungsbereich umfasst nach Nr. 3.2.5 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V. Durchflüsse zwischen dem Übergangsdurchfluss Q2 (eingeschlossen) und dem Überlastungsdurchfluss Q4. Werte von Q2 (in m³/h) entsprechen dem 1,6-fachen des Wertes von Q1 (Nr. 4.1.2 des Arbeitsblatts W 406 [A] des DVGW e.V.). Ausgehend von einem kleinsten Durchfluss Q1 von 250 l/h beginnt der obere Durchflussbereich (obere Belastungsbereich) des in Rede stehenden Wasserzählers somit bei 400 l/h (vgl. Produktdatenblatt F., Blatt 233 der Gerichtsakte). Nach den Referenzwerten der DIN 1988-300 für Berechnungsdurchflüsse beträgt der Spitzendurchfluss bzw. Spitzenvolumenstrom eines Spülkastens bereits 0,13 l/s (= 468 l/h), der eines Druckspülers für ein Urinal sogar 0,3 l/s (= 1.080 l/h). Der weiteren Behauptung der Klägerin regelmäßiger „Kleinstentnahmemengen von 20 l/h“ (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2023) fehlt daher jede Grundlage. Soweit die Klägerin ferner auf vorwiegend kurzzeitige Kleinentnahmen an der Pkw-Waschanlage von 10 Litern je Waschgang oder beim Zapfen von Getränken im Kino hinweist, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Wasserzähler hierbei nicht im oberen Durchflussbereich (oberen Belastungsbereich) durchströmt wird. (3) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Dimensionierungshinweisen in Nr. 4.1.6 des Arbeitsblatts W 406 (A) des DVGW e.V., wonach mechanische Geschwindigkeitszähler (siehe Anhang B des Arbeitsblatts) ein unterschiedlich ausgeprägtes Nachlaufverhalten haben, das am stärksten ausgeprägt ist bei Wasserzählern mit großem Belastungsbereich und sensiblem Anlaufverhalten, z.B. bei Flügelradzählern oder Woltmanzählern mit R ≥ 160. Nach dem technischen Regelwerk können sich die Messfehler durch dieses Nachlaufverhalten zwar auf das Gesamtmessergebnis auswirken, wenn dem Verbrauchsprofil vorwiegend kurzzeitige Kleinentnahmen (intermittierender Betrieb) zugrunde liegen und der Wasserzähler zu groß dimensioniert worden ist. Von Letzterem ist hier jedoch mangels substantiiertem Vortrag der Klägerin gerade nicht auszugehen. Soweit die Klägerin betont, der R-Wert des in Rede stehenden Wasserzählers betrage nicht 160, sondern sogar 400, lässt dieser Verhältniswert für sich genommen ebenfalls nicht auf eine Überdimensionierung schließen. (4) Soweit die Klägerin zur Begründung einer Überdimensionierung des in Rede stehenden Wasserzählers unter Bezugnahme auf das Produktdatenblatt des Herstellers (abrufbar unter www.I..com) einwendet, die untere Messbereichsgrenze liege hiernach bei 300 l/h, betrifft diese Darstellung des Produktdatenblatts „Daten nach EU-Zulassung“ auf der Grundlage von Regelungen vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (Measuring Instruments Directive – MID –, abgelöst durch die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, die durch das Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung umgesetzt wurden). Für den im Jahr 2019 hergestellten Wasserzähler der Klägerin sind hingegen die – im Produktdatenblatt ebenfalls aufgeführten – „Daten nach MID-Zulassung“ maßgeblich (vgl. auch EU-Baumusterprüfbescheinigung vom 27. Juni 2017, Blatt 11 der Verwaltungsakte) und damit auch die vom Beklagten richtigerweise angeführte untere Messbereichsgrenze von 250 l/h. e) Soweit die Klägerin auf einen Einsatzzweck „löschwasserbedingt großer Leitungsdurchschnitt bei gleichzeitig sehr geringem tatsächlichen Verbrauch“ abstellt, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Werden Messgeräte für die Messung von Löschwasser eingesetzt, so unterliegen sie insoweit nicht dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung (Anlage 1 Nr. 5 c) aa) zu § 2 Satz 2 MessEV, vgl. auch Nr. 4.1.1 i.V.m. Anhang A, Buchst. A2 des Arbeitsblatts W 406 [A] des DVGW e.V.). Es wäre daher einerseits nicht zu beanstanden, wenn der Wasserzähler nur für den Trinkwasserbedarf dimensioniert wäre. Andererseits wäre es, sollte die Klägerin (etwa aufgrund einer Baugenehmigung) verpflichtet sein, die Löschwasserversorgung über den Trinkwasseranschluss sicherzustellen, ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft, diesen Umstand bei der Dimensionierung des Wasserzählers zu berücksichtigen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. April 2016 – 4 KO 197/15 –, juris Rn. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.868,22 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). Die Beteiligten streiten um Benutzungsgebühren für den Bezug von Trinkwasser. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „A.-Straße …“ in B., das mit einem Verbrauchermarkt (Vorteil Baucenter), einem Kino, einer Pkw-Waschstraße und einer Eislaufbahn bebaut ist. Der Wasseranschluss des Grundstücks hat einen Nenndurchmesser (DN) von 100 mm und stellt neben der Trinkwasser- auch die Löschwasserversorgung des Grundstücks sicher. Der Bezug von Trinkwasser wurde ursprünglich durch einen Verbundwasserzähler bestehend aus einem Hauptzähler (Großwasserzähler, Nr. …) und einem kleineren Nebenzähler (Nr. …) gemessen. Seit dem 30. Juli 2019 erfolgt die Messung durch einen Flügelradzähler (Nr. …) vom Typ F. des Herstellers I.. Durch Bescheid vom 12. September 2019 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung in Höhe von 4.183,27 € für den Abrechnungszeitraum vom 4. September 2018 bis zum 30. Juli 2019 bezogen auf einen Verbrauch von 2.172 m³, gemessen mit dem Hauptzähler des Verbundzählers, zu einem Preis von 1,80 €/m³ zuzüglich 7 % Umsatzsteuer fest. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2019 setzte der Beklagte zudem Trinkwasserbenutzungsgebühren in Höhe von 4.832,94 € für den Abrechnungszeitraum vom 4. September 2018 bis zum 6. September 2019 fest. Dabei legte er für den Zeitraum vom 3. September 2018 bis zum 30. Juli 2019 einen Verbrauch von 1.378 m³, gemessen mit dem Nebenzähler des Verbundwasserzählers, zugrunde. Für den Zeitraum vom 30. Juli 2019 bis zum 6. September 2019 ging der Beklagte von einem Verbrauch in Höhe von 970 m³, gemessen mit dem neu eingebauten Flügelradzähler, aus. Zudem erfolgte die Festsetzung von Vorauszahlungen auf Trinkwasserbenutzungsgebühren für das künftige Abrechnungsjahr in Höhe von 799 €. Gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2019 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 Widerspruch, soweit die Festsetzung den Bezug einer Frischwassermenge von 1.378 m³ überstieg, und beantragte die Überprüfung des Zählers bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Nachdem die Prüfstelle für Messgeräte für Wasser H. GmbH & Co. KG, R., mit Prüfschein vom 6. November 2019 festgestellt hatte, dass der Wasserzähler die Befundprüfung bestanden habe, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2022 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 17. Oktober 2022 abgewiesen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass der im Zeitraum vom 30. Juli 2019 bis zum 6. September 2019 gemessene Wasserverbrauch von 970 m³ auf dem fehlerhaften Nachlaufverhalten eines für ihr Verbrauchsprofil zu groß dimensionierten Flügelradzählers beruhe. Sie weise zwar zutreffend darauf hin, dass der Flügelradzähler groß dimensioniert und dessen Nachlaufverhalten bezogen auf das konkrete Verbrauchsprofil nicht Gegenstand der durchgeführten Befundprüfung gewesen sei. Ihre Ausführungen zu einem Nachlaufverhalten des Zählers hätten jedoch den im streitigen Zeitraum signifikant erhöhten Verbrauch nicht plausibel erklärt. Auf die vom Senat durch Beschluss vom 16. Juni 2023 zugelassene Berufung hat die Klägerin zur Begründung unter Bezugnahme auf ein von ihr beauftragtes Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2023 ausgeführt, der Flügelradzähler sei unter Berücksichtigung des Arbeitsblatts W 406 (A) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. angesichts des intervallgeprägten Verbrauchsprofils ihres Anschlusses, der vorwiegend kurzzeitigen Kleinentnahmen (etwa Toilettenspülungen im Kino und Baumarkt oder der Pkw-Waschanlage mit 10 l pro Wäsche) mit einem typischen Wasserverbrauch von durchschnittlich 5 m³ pro Tag sowie des gegebenen Einsatzzwecks „löschwasserbedingt großer Leitungsdurchschnitt bei gleichzeitig sehr geringem tatsächlichen Verbrauch“ für eine korrekte Erfassung messtechnisch nicht geeignet bzw. überdimensioniert. Mit dem Einbau des Zählers habe der Beklagte daher sein Leistungsbestimmungsrecht ermessensfehlerhaft ausgeübt. Der Flügelradzähler sei für einen Minimaldurchfluss von ≥ 250 l/h, also für industrielle Dauerentnahmen in diesem Einsatzbereich ausgelegt. Die zur Einhaltung der eichrechtlichen Fehlergrenzen maßgebliche untere Messbereichsgrenze liege bei 300 l/h. Dies führe aufgrund der stark intervallgeprägten Verbrauchscharakteristik des Anschlusses mit geringen Entnahmevolumina zu fehlerhaft höheren Messergebnissen als bei dem Einsatz eines Verbundzählers. Die untere Messbereichsgrenze werde zu mehr als 82 % der Nutzungszeit unterschritten, der Zähler somit nicht richtig belastet und außerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenzen verwendet. Das Bestehen der Befundprüfung sei mangels Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation nicht entscheidungserheblich und der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des gemessenen Verbrauchs widerlegt bzw. erschüttert. Selbst ein im Sommer des streitigen Abrechnungszeitraums überdurchschnittlicher Verbrauch wäre fehlerhaft erfasst. Nach einer Testung durch den Gutachter am 9. Februar 2023 habe der Wasserzähler bei einer Entnahme von 5 Litern an einem Hahn nach dem Zähler bei geschossener Wasserleitung zu den Gebäuden eine 90 % höhere Entnahmemenge angezeigt, bei 10 Litern eine 50 % höhere, bei 20 Litern eine 30 % höhere, bei 40 Litern eine 15 % höhere und bei 60 Litern eine 10 % höhere Entnahmemenge. Bei diesen Messungen sei bereits optisch ein deutliches Nachlaufverhalten von mehreren Sekunden erkennbar gewesen. Bezogen auf die mehrfachen Wasserentnahmen zwischen 5 und 60 Litern, insgesamt 569,5 Liter, habe der Zähler mit 689 Litern durchschnittlich einen um 21 % zu hohen Verbrauch angezeigt. Dass der durchschnittliche Jahresverbrauch seit dem Jahr 2010 und auch während der Corona-Pandemie ab 2020 trotz Schließung von Kino und Eislaufbahn gleichgeblieben sei, unterstreiche die fehlerhafte Mehrerfassung durch den Flügelradzähler. Eine Überprüfung des Rohrnetzes habe keine Hinweise auf Undichtigkeiten ergeben. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2022 den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2022 aufzuheben, soweit damit ein Entgelt für die Wasserversorgung für einen 1.378 m³ übersteigenden Verbrauch festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der in Rede stehende Wasserzähler sei für das Verbrauchsprofil der Liegenschaft der Klägerin geeignet. Durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten werde der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des von dem Flügelradzähler gemessenen Wasserverbrauchs nicht erschüttert. Das Gutachten beruhe mangels speziell eingerichteter Prüfstrecke auf einem ungeeigneten Versuchsaufbau und einem nicht validierten Prüfverfahren. In Bezug auf das als ursächlich für den gemessenen Verbrauch angenommene Nachlaufverhalten verwechsele der Gutachter die Durchlaufgeschwindigkeit und die Entnahmemenge. Die maßgeblichen Nennwerte und Messbereichsgrenzen beträfen nicht die Entnahmemenge, sondern die Durchlaufgeschwindigkeit. Eine hohe Durchlaufgeschwindigkeit bedeute aber nicht, dass zu viel Wasser abgerechnet werde. Der Zähler messe die Durchlaufgeschwindigkeit und die Dauer jeder Nutzung einer Entnahmestelle. Daher sei die Vorgehensweise des Gutachters, die Wassermenge zum Nachweis der Ungeeignetheit des Messzählers heranzuziehen, unzutreffend. Der durchschnittliche Trinkwasserverbrauch der Klägerin von ca. 2.700 m³/Jahr bzw. 7 m³ pro Tag spreche außerdem für eine Entnahmemenge, bei der die behaupteten Messungenauigkeiten bereits nicht entstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.