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Urteil

2 S 2599/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2011 - 2 K 3958/09 - geändert, soweit der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2009 die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren zum Gegenstand hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger drei Zehntel und die Beklagte sieben Zehntel. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Wassergebührenbescheid. 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks B... ... Mit Bescheid vom 28.2.2009 zog ihn die Beklagte für das Jahr 2008 zu Wassergebühren inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 1.415,59 EUR sowie Abwassergebühren in Höhe von 3.523,52 EUR heran. Die Beklagte legte dabei jeweils eine verbrauchte Wassermenge von 1.694 m³ zugrunde. Der Wasserverbrauch in den Vorjahren betrug 125 m³ (2005), 157 m³ (2006) bzw. 158 m³ (2007), der Verbrauch in den Folgejahren 176 m³ (2009) bzw. 144 m³ (2010). Vor dem Erlass des Bescheids veranlasste die Beklagte auf Verlangen des Klägers eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte, die gemäß dem Prüfschein vom 4.2.2009 zu keinen Beanstandungen führte. 3 Gegen den Bescheid legte der Kläger am 11.3.2009 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, der Wassermehrverbrauch von ca. 1.500 m³ gegenüber den Vorjahren sei unerklärlich. Im Haus selbst sei kein Wasser ausgetreten. Es gebe weder Erd- noch Freileitungen, aus denen Wasser unbemerkt hätte entweichen können. Der Keller sei trocken. Das Überdruckventil an der Heizungsanlage sei nicht defekt. Der Zwischenzähler zum Garten zeige wie in den Vorjahren einen Verbrauch von 6 m³ an. Nachdem eine neue Wasseruhr installiert worden sei, sei wieder ein normaler Verbrauch festgestellt worden. Der einzige Unterschied gegenüber den Vorjahren sei ein Wasserrohrbruch in der Straße vor dem Grundstück B... ... Ob dieser Rohrbruch zur Anzeige eines Wassermehrverbrauchs geführt habe, müsse überprüft werden. 4 Mit Bescheid vom 1.12.2009 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der hohe Wasserverbrauch könne nicht auf den genannten Wasserrohrbruch und die damit einhergehenden Druckschwankungen zurückgeführt werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der überhöhte Wasserverbrauch durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler zustande gekommen sei. Im Übrigen gelte nach wie vor der Grundsatz, dass ein vorschriftsmäßig geeichter Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig anzeige. 5 Der Kläger hat am 22.12.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 28.2.2009 sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. 6 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Druckschwankungen im Wassernetz könnten zwar gewisse Bewegungen in der Wasseruhr verursachen, die jedoch in keinem Fall Ursache eines fiktiven Wasserverbrauchs in der hier gemessenen Höhe sein könnten. Der Wasserrohrbruch in der B... scheide deshalb als Ursache für den angezeigten Wasserverbrauch aus. 7 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der angezeigte Wasserverbrauch auf eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag infolge des im September 2008 erfolgten Wasserrohrbruchs in der B... zurückgeführt werden könne. Es hat ferner ein weiteres Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die bei der Überprüfung des Wasserzählers im Gehäuse festgestellten Rostpartikel eine falsche Anströmung des Flügelrads verursacht haben könnten. 8 Mit Urteil vom 6.6.2011 hat das Verwaltungsgericht den Wasser- und Abwassergebührenbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass der Kläger die in dem Bescheid genannte Menge von 1.694 m³ Trinkwasser der öffentlichen Wasserversorgung entnommen habe. Zwar sei bei einer Verbrauchsmessung durch einen geeichten Wasserzähler nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass der durch den Zähler ermittelte Verbrauch dem tatsächlichen Verbrauch entspreche. Dem Kläger sei es jedoch gelungen, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von dem Wasserzähler angezeigte Verbrauch im Jahre 2008 durch eine Fehlmessung zustande gekommen sei, die ihre Ursache in einer falschen Anströmung des Flügelrads im Wasserzähler gehabt habe. Nach der Stellungnahme der Fa. ... ... vom 3.9.2010 habe sich im Gehäuse des Wasserzählers eine größere Menge an Rostpartikeln vor dem vor dem Flügelrad angebrachten Sieb befunden. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen entspreche es seinen Erfahrungen, dass es in derartigen Fällen zu einer falschen Zählung komme. Ursache dafür sei eine Veränderung der Anströmung des Flügelrads, das sich am Ende der in den Zähler hineinführenden Leitung befinde. Auf den Einwand der Beklagten, dass die Rostpartikel nicht in das Messsystem selbst gelangt seien und daher keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit gehabt haben könnten, komme es nicht an. Denn die Messungenauigkeit entstehe bereits dann, wenn die Partikel sich in dem Sieb ablagerten und so das Anströmverhalten des Flügelrads veränderten. Könne sich die Gemeinde demzufolge nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, trage sie für den von ihr angenommenen Verbrauch die volle Beweislast. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. 9 Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15.9.2011 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren richtet. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts habe der Sachverständige nicht ausgeführt, dass es beim Vorhandensein von Rostpartikeln vor dem Zählwerk eines Wasserzählers erfahrungsgemäß zu einer falschen Zählung komme. Der Sachverständige habe vielmehr in seiner Stellungnahme vom 31.1.2011 geäußert, dass Verunreinigungen des Wassers die Messgenauigkeit mehrheitlich nicht beeinflussten. Diese gelte auch für Verunreinigungen des Wassers mit Rost. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige nichts Gegenteiliges bekundet. Er habe vielmehr berichtet, dass er bislang ein Überspringen von Zählerrollen nur beim Vorhandensein von Sand im Leitungssystem festgestellt habe. Der Sachverständige habe darüber hinaus erklärt, dass er ohne Kenntnis von der Größe der Rostpartikel nichts Konkretes zu einer Fehlfunktion des Wasserzählers sagen könne. Der Kläger habe somit nicht den Nachweis geführt, dass der Wasserzähler nur einen scheinbar hohen Wasserverbrauch gemessen habe. Sie könne sich deshalb auf die Messung des Wasserzählers berufen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2011 - 2 K 3958/09 - zu ändern, soweit der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2009 die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren zum Gegenstand hat, und die Klage insoweit abzuweisen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zu Wassergebühren für das Jahr 2008 in der in ihrem Bescheid vom 28.2.2009 genannten Höhe herangezogen. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb der Klage insoweit nicht stattgeben dürfen. 17 1. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers den Wasser- und Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 28.2.2009 aufgehoben. Was die Heranziehung des Klägers zu Abwassergebühren betrifft, hat die Beklagte das Urteil nicht angefochten. Die Entscheidung ist damit insoweit rechtskräftig geworden. Der Bescheid der Beklagten vom 28.2.2009 ist danach im Berufungsverfahren nur insoweit zu überprüfen, als die Beklagte den Kläger zu Wassergebühren herangezogen hat. 18 2. Der Bescheid stützt sich insoweit auf die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung (WVS) - vom 3.2.1997 in ihrer für das Jahr 2008 geltenden Fassung, gegen deren Gültigkeit vom Kläger keine Einwendungen erhoben werden. Nach § 39 Abs. 1 WVS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet; es kommt dabei nicht darauf an, ob die gemessene Wassermenge ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist (§ 43 Abs. 1 WVS). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich bei einer Zählerprüfung ergibt, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder der Zähler stehengeblieben ist; der Wasserverbrauch ist in einem solchen Fall gemäß § 62 AO zu schätzen (§ 43 Abs. 2 WVS). Die verbrauchte Wassermenge wird durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 21 Abs. 1 S. 1 WVS). Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes in der nach § 26 der Neufassung dieses Gesetzes vom 23. März 1992 weiter anzuwendenden Fassung verlangen (§ 22 Abs. 1 S. 1 WVS). 19 Den in einer gemeindlichen Gebührensatzung getroffenen Regelungen, wie sie in der Satzung der Beklagte enthalten sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung zu entnehmen, dass die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1987 - 2 S 1997/85 -; Urt. v. 22.8.1988 - 2 S 424/87 -). Daran ist festzuhalten. 20 Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken. Bei der Erhebung von Wassergebühren handelt es sich um ein Massengeschäft. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt deshalb bei der Regelung der Gebührenerhebung besondere Bedeutung zu. Die an die genannte Voraussetzung geknüpfte Vermutung, dass die von dem Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, ist danach sachlich gerechtfertigt, da es - worauf der Senat bereits in den zitierten Urteilen hingewiesen hat - einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeutete, wenn die Gemeinde auf den Einwand, die Anzeige des Wasserzählers sei unrichtig, jeweils gezwungen wäre, den tatsächlichen Wasserverbrauch zu ermitteln, obwohl eine Prüfung des Zählers keine Messungenauigkeiten aufgedeckt hat, die über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehen. 21 3. Der im Gebäude des Klägers eingebaute Wasserzähler hat für das Jahr 2008 eine verbrauchte Wassermenge von 1.694 m³ gemessen. Der Wasserzähler wurde auf Verlangen des Klägers ausgebaut und durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte überprüft. Nach dem Prüfschein vom 4.2.2009 hat die Überprüfung zu keinen Beanstandungen geführt. Damit greift die genannte Vermutung, dass die von dem Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. 22 a) Der Kläger ist aus verschiedenen Gründen der Meinung, dass der von dem Wasserzähler angezeigte Verbrauch im Jahre 2008 durch eine Fehlmessung zustande gekommen sei. Mit diesem Einwand kann der Kläger nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht gehört werden, da danach die aus Satzungsbestimmungen, wie sie in der Satzung der Beklagten enthalten sind, zu entnehmende Vermutung nicht widerlegt werden kann. Insoweit sieht sich der Senat jedoch zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst. 23 Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist nach der über § 173 VwGO anzuwendenden Regel des § 292 S. 1 ZPO der Beweis des Gegenteils, nämlich der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt, zulässig, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor. Eine von dieser Regel abweichende Aussage ist den in Rede stehenden Bestimmungen in der Satzung der Beklagten nicht zu entnehmen. Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften fordern es nicht, die von ihnen aufgestellte Vermutung als unwiderleglich zu qualifizieren. Steht dem Gebührenschuldner die Möglichkeit offen, die Vermutung zu widerlegen, wird die Gebührenerhebung nicht in unvertretbarer Weise erschwert. 24 b) Der Beweis, dass entgegen der sich aus der Satzung der Beklagten ergebenden Vermutung der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat, ist danach zulässig. Um diesen Beweis zu führen, genügt es jedoch nicht, die Vermutung zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1994 - 8 C 4.93 - NVwZ 1996 175 und Urt. v. 24.8.1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314; BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00 - NJW 2002, 2101). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. 25 Die Tatsache, dass der Wasserverbrauch des Klägers in den Vorjahren jeweils nur ungefähr ein Zehntel des für das Jahr 2008 gemessenen Wasserverbrauchs betrug und auch in den Jahren danach nur das gleiche, deutlich geringere Maß erreichte, beweist nicht, dass die für das Jahr 2008 gemessene Wassermenge nicht der tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, da der wesentlich höhere Wasserverbrauch in diesem Jahr auch durch offen stehende Entnahmestellen, Undichtigkeiten oder schadhafte Rohre hinter dem Wasserzähler zustande gekommen sein kann. 26 Für den Umstand, dass es in der am Grundstück des Klägers vorbeiführenden B... im September 2008 zu einem Wasserrohrbruch gekommen ist, gilt das Gleiche. Zu der Frage, ob der angezeigte Wasserverbrauch auf eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag infolge des Rohbruchs zurückgeführt werden kann, hat das Verwaltungsgericht bei dem Leiter einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser ein Gutachten eingeholt. Nach Ansicht des Sachverständigen ist die Frage zwar nicht mit absoluter Sicherheit zu verneinen, er hält eine solche Beeinflussung aber für zumindest wenig wahrscheinlich, da Informationen, dass ein Rohrbruch durch eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag Einfluss auf den Wasserzähler habe, weder aus dem Netzgebiet der Stadt Karlsruhe noch aus anderen Netzgebieten vorlägen. Gegen den vom Kläger vermuteten Zusammenhang spreche zudem, dass in dem von dem Rohrbruch betroffenen Gebiet nur in einem Haushalt ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch gemessen worden sei. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch vom Kläger nicht erhoben. 27 Die Tatsache, dass bei der Überprüfung des im Wohnhaus des Klägers eingebauten Wasserzählers eine größere Menge an Rostpartikeln im Gehäuse vor dem Sieb festgestellt wurde, beweist ebenfalls nicht, dass der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat. Nach dem Ergänzungsgutachten des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen ist eine Verunreinigung des Wassers mit Rost keineswegs unüblich und „mehrheitlich“ ohne Einfluss auf die Messgenauigkeit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Sachverständige dementsprechend bekundet, dass nicht „pauschal“ auf ein geändertes Anströmverhalten geschlossen werden könne, wenn vor einem Sieb Rostpartikeln vorhanden seien. 28 Zur weiteren Klärung der Frage, ob die bei der Überprüfung des Wasserzählers des Klägers festgestellten Rostpartikel zu Messabweichungen in der hier in Rede stehenden Größenordnung führen können, hat der Senat sich an eine Reihe weiterer staatlich anerkannter Prüfstellen für Messgeräte für Wasser gewandt und um Auskunft gebeten, ob und inwieweit nach ihren Erfahrungen und Kenntnissen eine Beeinflussung des Wasserzählers durch Verunreinigungen mit Rostpartikeln möglich ist. Nach den Auskünften ist eine solche Beeinflussung grundsätzlich möglich, da eine Verengung des Einströmkanals vor dem eigentlichen Messapparat zu einer Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit des Wassers und damit zu einem schnelleren Drehen des im Zähler befindlichen Flügelrads führen kann. Eine Messabweichung in der hier in Rede stehenden Größenordnung wird jedoch ebenfalls übereinstimmend für ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich gehalten. 29 In dem Schreiben des Leiters der Prüfstelle bei der Firma ... ... ... heißt es bspw., dass mögliche Messabweichungen infolge von Verunreinigungen von Wasserzählern nur gering seien und im Allgemeinen nicht dazu führten, dass das Messgerät die Verkehrsfehlergrenze überschreite. Solange sich die Fremdkörper nicht im Messwerk selbst befänden, betrage der Einfluss auf die Messgeschwindigkeit nur wenige Prozent. Größere Fremdkörper würden durch das Einlaufsieb abgefangen, kleinere Fremdkörper störten die Funktion des Zählers im Allgemeinen nicht, da sie sofort wieder ausgeschwemmt würden. Beläge im Messwerk könnten in seltenen Fällen zu Messabweichungen von 10 % bis 25 % führen. Beläge im Messwerk seien jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Dass ein Zähler durch die hier vermutete Art der Verschmutzung das Zehnfache der tatsächlichen Menge anzeige, sei auszuschließen. Die anderen vom Senat angeschriebenen Prüfstellen für Messgeräte für Wasser haben sich im Ergebnis ähnlich geäußert. 30 Der Senat hat somit davon auszugehen, dass der von dem Wasserzähler des Klägers gemessene Wasserverbrauch der im Jahre 2008 tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht. Die Beklagte hat die vom Kläger für das Jahr 2008 zu bezahlenden Wassergebühren danach zu Recht auf (1.694 m³ x 0,78 EUR/m³ =) 1.321,32 EUR zuzüglich 94,27 EUR Mehrwertsteuer festgesetzt. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 33 Beschluss 34 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.415,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 35 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 16 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zu Wassergebühren für das Jahr 2008 in der in ihrem Bescheid vom 28.2.2009 genannten Höhe herangezogen. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb der Klage insoweit nicht stattgeben dürfen. 17 1. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers den Wasser- und Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 28.2.2009 aufgehoben. Was die Heranziehung des Klägers zu Abwassergebühren betrifft, hat die Beklagte das Urteil nicht angefochten. Die Entscheidung ist damit insoweit rechtskräftig geworden. Der Bescheid der Beklagten vom 28.2.2009 ist danach im Berufungsverfahren nur insoweit zu überprüfen, als die Beklagte den Kläger zu Wassergebühren herangezogen hat. 18 2. Der Bescheid stützt sich insoweit auf die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung (WVS) - vom 3.2.1997 in ihrer für das Jahr 2008 geltenden Fassung, gegen deren Gültigkeit vom Kläger keine Einwendungen erhoben werden. Nach § 39 Abs. 1 WVS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet; es kommt dabei nicht darauf an, ob die gemessene Wassermenge ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist (§ 43 Abs. 1 WVS). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich bei einer Zählerprüfung ergibt, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder der Zähler stehengeblieben ist; der Wasserverbrauch ist in einem solchen Fall gemäß § 62 AO zu schätzen (§ 43 Abs. 2 WVS). Die verbrauchte Wassermenge wird durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 21 Abs. 1 S. 1 WVS). Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes in der nach § 26 der Neufassung dieses Gesetzes vom 23. März 1992 weiter anzuwendenden Fassung verlangen (§ 22 Abs. 1 S. 1 WVS). 19 Den in einer gemeindlichen Gebührensatzung getroffenen Regelungen, wie sie in der Satzung der Beklagte enthalten sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung zu entnehmen, dass die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1987 - 2 S 1997/85 -; Urt. v. 22.8.1988 - 2 S 424/87 -). Daran ist festzuhalten. 20 Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken. Bei der Erhebung von Wassergebühren handelt es sich um ein Massengeschäft. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt deshalb bei der Regelung der Gebührenerhebung besondere Bedeutung zu. Die an die genannte Voraussetzung geknüpfte Vermutung, dass die von dem Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, ist danach sachlich gerechtfertigt, da es - worauf der Senat bereits in den zitierten Urteilen hingewiesen hat - einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeutete, wenn die Gemeinde auf den Einwand, die Anzeige des Wasserzählers sei unrichtig, jeweils gezwungen wäre, den tatsächlichen Wasserverbrauch zu ermitteln, obwohl eine Prüfung des Zählers keine Messungenauigkeiten aufgedeckt hat, die über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehen. 21 3. Der im Gebäude des Klägers eingebaute Wasserzähler hat für das Jahr 2008 eine verbrauchte Wassermenge von 1.694 m³ gemessen. Der Wasserzähler wurde auf Verlangen des Klägers ausgebaut und durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte überprüft. Nach dem Prüfschein vom 4.2.2009 hat die Überprüfung zu keinen Beanstandungen geführt. Damit greift die genannte Vermutung, dass die von dem Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. 22 a) Der Kläger ist aus verschiedenen Gründen der Meinung, dass der von dem Wasserzähler angezeigte Verbrauch im Jahre 2008 durch eine Fehlmessung zustande gekommen sei. Mit diesem Einwand kann der Kläger nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht gehört werden, da danach die aus Satzungsbestimmungen, wie sie in der Satzung der Beklagten enthalten sind, zu entnehmende Vermutung nicht widerlegt werden kann. Insoweit sieht sich der Senat jedoch zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst. 23 Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist nach der über § 173 VwGO anzuwendenden Regel des § 292 S. 1 ZPO der Beweis des Gegenteils, nämlich der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt, zulässig, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor. Eine von dieser Regel abweichende Aussage ist den in Rede stehenden Bestimmungen in der Satzung der Beklagten nicht zu entnehmen. Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften fordern es nicht, die von ihnen aufgestellte Vermutung als unwiderleglich zu qualifizieren. Steht dem Gebührenschuldner die Möglichkeit offen, die Vermutung zu widerlegen, wird die Gebührenerhebung nicht in unvertretbarer Weise erschwert. 24 b) Der Beweis, dass entgegen der sich aus der Satzung der Beklagten ergebenden Vermutung der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat, ist danach zulässig. Um diesen Beweis zu führen, genügt es jedoch nicht, die Vermutung zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1994 - 8 C 4.93 - NVwZ 1996 175 und Urt. v. 24.8.1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314; BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00 - NJW 2002, 2101). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. 25 Die Tatsache, dass der Wasserverbrauch des Klägers in den Vorjahren jeweils nur ungefähr ein Zehntel des für das Jahr 2008 gemessenen Wasserverbrauchs betrug und auch in den Jahren danach nur das gleiche, deutlich geringere Maß erreichte, beweist nicht, dass die für das Jahr 2008 gemessene Wassermenge nicht der tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, da der wesentlich höhere Wasserverbrauch in diesem Jahr auch durch offen stehende Entnahmestellen, Undichtigkeiten oder schadhafte Rohre hinter dem Wasserzähler zustande gekommen sein kann. 26 Für den Umstand, dass es in der am Grundstück des Klägers vorbeiführenden B... im September 2008 zu einem Wasserrohrbruch gekommen ist, gilt das Gleiche. Zu der Frage, ob der angezeigte Wasserverbrauch auf eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag infolge des Rohbruchs zurückgeführt werden kann, hat das Verwaltungsgericht bei dem Leiter einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser ein Gutachten eingeholt. Nach Ansicht des Sachverständigen ist die Frage zwar nicht mit absoluter Sicherheit zu verneinen, er hält eine solche Beeinflussung aber für zumindest wenig wahrscheinlich, da Informationen, dass ein Rohrbruch durch eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag Einfluss auf den Wasserzähler habe, weder aus dem Netzgebiet der Stadt Karlsruhe noch aus anderen Netzgebieten vorlägen. Gegen den vom Kläger vermuteten Zusammenhang spreche zudem, dass in dem von dem Rohrbruch betroffenen Gebiet nur in einem Haushalt ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch gemessen worden sei. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch vom Kläger nicht erhoben. 27 Die Tatsache, dass bei der Überprüfung des im Wohnhaus des Klägers eingebauten Wasserzählers eine größere Menge an Rostpartikeln im Gehäuse vor dem Sieb festgestellt wurde, beweist ebenfalls nicht, dass der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat. Nach dem Ergänzungsgutachten des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen ist eine Verunreinigung des Wassers mit Rost keineswegs unüblich und „mehrheitlich“ ohne Einfluss auf die Messgenauigkeit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Sachverständige dementsprechend bekundet, dass nicht „pauschal“ auf ein geändertes Anströmverhalten geschlossen werden könne, wenn vor einem Sieb Rostpartikeln vorhanden seien. 28 Zur weiteren Klärung der Frage, ob die bei der Überprüfung des Wasserzählers des Klägers festgestellten Rostpartikel zu Messabweichungen in der hier in Rede stehenden Größenordnung führen können, hat der Senat sich an eine Reihe weiterer staatlich anerkannter Prüfstellen für Messgeräte für Wasser gewandt und um Auskunft gebeten, ob und inwieweit nach ihren Erfahrungen und Kenntnissen eine Beeinflussung des Wasserzählers durch Verunreinigungen mit Rostpartikeln möglich ist. Nach den Auskünften ist eine solche Beeinflussung grundsätzlich möglich, da eine Verengung des Einströmkanals vor dem eigentlichen Messapparat zu einer Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit des Wassers und damit zu einem schnelleren Drehen des im Zähler befindlichen Flügelrads führen kann. Eine Messabweichung in der hier in Rede stehenden Größenordnung wird jedoch ebenfalls übereinstimmend für ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich gehalten. 29 In dem Schreiben des Leiters der Prüfstelle bei der Firma ... ... ... heißt es bspw., dass mögliche Messabweichungen infolge von Verunreinigungen von Wasserzählern nur gering seien und im Allgemeinen nicht dazu führten, dass das Messgerät die Verkehrsfehlergrenze überschreite. Solange sich die Fremdkörper nicht im Messwerk selbst befänden, betrage der Einfluss auf die Messgeschwindigkeit nur wenige Prozent. Größere Fremdkörper würden durch das Einlaufsieb abgefangen, kleinere Fremdkörper störten die Funktion des Zählers im Allgemeinen nicht, da sie sofort wieder ausgeschwemmt würden. Beläge im Messwerk könnten in seltenen Fällen zu Messabweichungen von 10 % bis 25 % führen. Beläge im Messwerk seien jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Dass ein Zähler durch die hier vermutete Art der Verschmutzung das Zehnfache der tatsächlichen Menge anzeige, sei auszuschließen. Die anderen vom Senat angeschriebenen Prüfstellen für Messgeräte für Wasser haben sich im Ergebnis ähnlich geäußert. 30 Der Senat hat somit davon auszugehen, dass der von dem Wasserzähler des Klägers gemessene Wasserverbrauch der im Jahre 2008 tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht. Die Beklagte hat die vom Kläger für das Jahr 2008 zu bezahlenden Wassergebühren danach zu Recht auf (1.694 m³ x 0,78 EUR/m³ =) 1.321,32 EUR zuzüglich 94,27 EUR Mehrwertsteuer festgesetzt. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 33 Beschluss 34 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.415,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 35 Der Beschluss ist unanfechtbar.