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Urteil

7 A 11002/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2015:0617.7A11002.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erstattungspflichtigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, "dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) begründet wird".(Rn.25) 2. Wird eine Jugendhilfeleistung unterbrochen oder gar förmlich eingestellt, so liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ausnahmsweise anderes anordnen. Dies gilt auch dann, wenn weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf und aufgrund dessen eine Wiederaufgreifensperspektive bestehen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats; vgl. dessen Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff.).(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erstattungspflichtigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, "dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) begründet wird".(Rn.25) 2. Wird eine Jugendhilfeleistung unterbrochen oder gar förmlich eingestellt, so liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ausnahmsweise anderes anordnen. Dies gilt auch dann, wenn weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf und aufgrund dessen eine Wiederaufgreifensperspektive bestehen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats; vgl. dessen Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff.).(Rn.33) Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der ihr durch die Inobhutnahme J.s vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten (1.) noch einen Anspruch auf die Feststellung, die Beklagte sei bezüglich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 durch J.s Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. der gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe; mithin kann sie von der Beklagten auch nicht gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Erstattung der ihr seit dem 19. November 2012 entstandenen Kosten verlangen, was sie im Klageverfahren bereits getan, wenn auch noch nicht eingeklagt hat (2.). Im Einzelnen: 1. Gemäß § 87 SGB VIII ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen im Sinne von § 42 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII sind ihm die Kosten, die er im Rahmen der Inobhutnahme aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten, "dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird". Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass kostenerstattungspflichtig derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, fiktiv nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre, sofern es dafür auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder Jugendlichen oder – vorbehaltlich von § 86 Abs.6 Satz 3 SGB VIII – einer Pflegeperson ankäme. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beide personensorgeberechtigt sind, ist gemäß § 86 Abs.2 Satz 2 SGBVIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich, bei dem das Kind oder der Jugendliche "vor Beginn der Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diesbezüglich ist unklar, ob für die fiktive örtliche Zuständigkeit, würde sich die Inobhutnahme – wäre sie eine Leistung der Jugendhilfe – als Teil einer ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, dann nach allgemeinen Grundsätzen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteiles abzustellen ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn dieser Gesamtleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (so etwa NdsOVG, Beschluss vom 14.März 2012 –4LC143/09– juris Rn. 30 f.), oder aber ob dann für die fiktive Zuständigkeit ungeachtet etwaiger bisheriger Jugendhilfeleistungen ausnahmsweise der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn der Inobhutnahme – als fiktiverLeistungderJugendhilfeimSinnevon§2Abs.2SGBVIII – zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (so OVG NRW, Urteile vom 29. November2013 –12 A 1019/13 –juris Rn.19 bis 22 und vom 21.März 2014 – 12 A 1211/12 – JAmt 2014, 644 [648 f.]. = juris Rn. 84 bis 92, Eschelbach/Schindler im Frankfurter Kommentar zumSGBVIII,7.Aufl.2013, §89bRn.1,KerninSchellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 89b Rn.6 und Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Art.1 KJHG § 89b Rn. 2 und 12 [Stand 4/2012] sowie Rn.18 [Stand 7/2008]). Der Senat sieht diesbezüglich keinen zwingenden Grund für ein ausnahmsweises isoliertes Abstellen nur auf die Inobhutnahme, wäre sie eine Leistung und keine andere Aufgabe der Jugendhilfe. Richtig ist zwar der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darauf, dass § 86 SGB VIII hier keine unmittelbare, sondern nur entsprechende Anwendung findet. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weswegen bei einer lediglich entsprechenden Anwendung von § 86 SGB VIII "folgerichtig" nicht die insoweit allgemein geltenden Grundsätze maßgeblich sein sollen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 ff., auf welches das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang weiter hingewiesen hat, lag der Fall zugrunde, dass sich an die Inobhutnahme eines Kindes mit der Bewilligung von Hilfe zu dessen Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe angeschlossen hatte. Nur für diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen Zuständigkeit für die Erbringung der Jugendhilfeleistung entschieden, dass es sich bei beidem nicht um eine ununterbrochene Leistung der Jugendhilfe handele, weil die Inobhutnahme keine Leistung, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe darstelle (vgl. a.a.O. S. 188 Rn. 22 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum "Entsprechendes gleichermaßen im umgekehrten Verhältnis zu gelten" haben soll dergestalt, dass entgegen den für die gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII maßgebliche "Zuständigkeit" nach § 86 SGB VIII geltenden allgemeinen Grundsätzen bislang ununterbrochen erbrachte Jugendhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden dürften; insoweit geht es nämlich um die Prüfung, wer für eine Inobhutnahme fiktiv zuständig gewesen wäre, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe handeln. Eschelbach/Schindler und Kern geben für die von ihnen vertretene Auffassung keine Begründung, und die Annahme von Reisch, die Anwendung von § 89b Abs. 1 SGB VIII ginge ansonsten "immer dann ins Leere …, wenn wie bei § 86 Abs. 2 bis 4 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abgehoben" werde, ist nicht nachvollziehbar: Gerade in Reischs Beispielsfällen – Inobhutnahme nach dem Weglaufen aus einer Heimunterbringung ohne Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts – ist es ohne weiteres möglich, die fiktive Zuständigkeit für die Inobhutnahme an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen oder aber eines Elternteils vor der Heimunterbringung anzuknüpfen. Letztlich kann der Senat im vorliegenden Fall dahingestellt lassen, ob für die fiktive örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ausnahms-weise ungeachtet etwaiger bisheriger Jugendhilfeleistungen nur auf die Inobhutnahme, würde es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe handeln, abzustellen ist oder ob dann, würde sich die Inobhutnahme – wäre sie eine Leistung der Jugendhilfe – als Teil einer ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, für die fiktive Zuständigkeit nach allgemeinen Grundsätzen der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Gesamtleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im vorliegenden Fall wäre nämlich nach beiden Prüfungsansätzen die Klägerin für die Inobhutnahme J.s, hätte es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, zuständig gewesen. Wird in diesem Zusammenhang ausschließlich auf J.s Inobhutnahme am 16. Juli 2012 abgestellt, so gilt dies deshalb, weil derjenige Elternteil, bei dem J. vor seiner Inobhutnahme zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sein Vater war. Dieser hatte indes vor und während J.s Inobhutnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M., wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Werden in diesem Zusammenhang auch die zuvor von der Beklagten erbrachten Leistungen der Jugendhilfe zur Erziehung J.s berücksichtigt, ergibt sich dasselbe Ergebnis, weil J.s Inobhutnahme, hätte es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, entgegen der Annahme der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht mehr Teil einer einzigen "Leistung" der Jugendhilfe war. Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (so im Anschluss an das Urteil des OVG RP vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02.OVG – ZfJ 2004, 147 ff. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – BVerwGE 120, 116 und 124 [kursive Hervorhebung durch den Senat] und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [192Rn. 22]). Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BVerwGE 137, 368 (373Rn. 20) und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 (204Rn. 15), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden". Jedoch finden sich in diesen beiden Urteilen keine Ausführungen dazu, dass und inwiefern dadurch die bisherige Rechtsprechung geändert oder doch modifiziert werde. Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist" (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – und vom 5. März 2010 – 5 C 12.09 –. Überdies heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 (80 f. Rn. 20) wieder, unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden" seien (kursive Hervorhebung durch den Senat). Folglich wollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unterbrechung" der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht keine analoge Anwendung von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf alle anderen Zuständigkeitsbestimmungen in §§ 86 ff. SGB VIII erwogen mit der Folge, dass Unterbrechungen einer Leistung unter drei Monaten stets unbeachtlich wären (so aber NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012 –4 LC143/09– juris Rn.35).Es ist auch nicht ersichtlich, dass in allen anderen Zuständigkeitsbestimmungen in den §§ 86 ff. SGB VIII als in den § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Dann aber stellen nach einer beachtlichen Unterbrechung der Leistung spätere Maßnahmen und Hilfen den Beginn einer neuen Leistung dar, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". Gleichzeitig ist indes zu sehen, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine solche "Leistung" darstellen, in tatsächlicher Hinsicht nicht stets jeden Tag 24 Stunden lang erbracht werden, sondern unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "unterbrochen" wäre. Im Ergebnis Gleiches kann aber auch dann gelten, wenn entgegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt etwa wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt. Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des VGH BW vom 15. September 1997 – 9 S 174/98 – FEVS 48, 131 ff. zugrundeliegenden Fall). Im Ergebnis Gleiches kann schließlich auch bei einem so genannten Zwischenaufenthalt im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel insbesondere dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, die dann auch zu beachten ist und zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes gilt. Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, sodass eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung auch bereits dann vorliegen kann, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist. Sofern hingegen eine Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist, liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (ähnlich SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 – 1 A 753/08 – juris Rn. 23 und Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen. Ansonsten kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant oder bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es ansonsten nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Be-ginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 – 7 A 11043/13.OVG – JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hält der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 – 12 A 1211/12 – JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung fest. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht zunächst zutreffend davon aus, "Leistung" seien unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden" (a.a.O. S. 646 = juris Rn. 54; kursive Hervorhebung durch den Senat). Diesen Ansatz, der auf die – zumal "ohne Unterbrechung" erfolgte – "Gewährung" der erforderlichen Hilfen und Maßnahmen abstellt, verlässt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen indes, wenn es im Folgenden stattdessen einen fortbestehenden "jugendhilferechtlichen Bedarf" für maßgeblich hält. Ein "Bedarf" soll zwar – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – durch eine "Leistung" gedeckt werden, stellt aber selbst keine "Leistung" dar. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 [80 ff. Rn. 18 bis 24] m.w.N.) davon aus, dass "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung, d.h. der Zeitpunkt ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. a.a.O. = juris Rn. 52), und nicht etwa das Entstehen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs. Eine entsprechende Sichtweise ist aber auch bei einer Unterbrechung der Leistungserbringung geboten. Lediglich in den in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII geregelten Fällen bleibt eine Unterbrechung bis zu drei Monaten außer Betracht, ist deshalb ansonsten aber immer beachtlich. Für eine Prüfung, "inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat", ist deshalb kein Raum; die Annahme, "dass die erneute Hilfegewährung" durch den klagenden Jugendhilfeträger "in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe ... steht und sich daher nicht als 'neue' Leistung darstellt", nur weil durchgängig Hilfebedarf und damit eine – eine Unterbrechung der Hilfe implizierende – "Wiederaufnahmeperspektive" bestanden habe, obwohl die Rechtmäßigkeit der Leistungseinstellung offengelassen wurde, obwohl über einen Zeitraum von bis zu fünfeinhalb Monaten keine Leistungen mehr erbracht worden waren und obwohl die beiden Kinder in diesem Zeitraum ein- bzw. zweimal in Obhut genommen worden waren, (vgl. a.a.O. S. 645 ff. = juris Rn. 10, 16 f., 61 f., 68 und 72; kursive Hervorhebungen durch den Senat), geht deshalb fehl. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geteilte (vgl. a.a.O. S. 648 f. = juris Rn. 85 bis 89) Auffassung, dass eine Inobhutnahme und eine sich anschließende Jugendhilfeleistung nicht als Teile einer einheitlichen "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII anzusehen sind, weil die Inobhutnahme keine Leistung der Jugendhilfe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [188 Rn. 22 f.]). Wird aber einem Kind oder Jugendlichen zeitweise schon deshalb keine Leistung der Jugendhilfe gewährt, weil es in Obhut genommen ist und damit eine andere Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt wird, so können sich Jugendhilfeleistungen vor und nach dieser Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, der die spätere Notwendigkeit einer erneuten Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe wahrscheinlich machte. Abgesehen davon besteht keine Notwendigkeit, zur Ausfüllung des Leistungsbegriffs "auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs – soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht –" abzustellen, um die örtliche Zuständigkeit nicht von Irrtümern bei "der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes" abhängig zu machen und um nicht "möglichen Manipulationen Tür und Tor (zu) öffnen". Im Falle der Einstellung einer Jugendhilfeleistung kann der Betroffene erst Widerspruch und dann Klage erheben, gleiches gilt im Falle der Ablehnung weiterer Jugendhilfeleistungen. Besteht objektiv ein Anspruch auf eine Jugendhilfeleistung, so knüpft die örtliche Zuständigkeit dafür dann nicht an Irrtümer oder gar Manipulationen eines Jugendamtes an. Daneben bestehen im Fall einer unberechtigten Einstellung einer Jugendhilfeleistung oder unberechtigten Ablehnung eines Jugendhilfeantrages die Möglichkeit einer Selbstbeschaffung und sodann ein Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wenn die Bedarfsdeckung keinen Aufschub duldet. Ferner begründen § 86d Abs. 1 SGB VIII für den Fall, dass der eigentlich zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe nicht tätig wird, die Verpflichtung des Trägers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält, zum vorläufigen Tätigwerden, und § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für den Fall eines Zuständigkeitswechsels die Verpflichtung des bisherigen Trägers zu weiterer Hilfeleistung bis zur Fortsetzung der Leistung durch den nunmehr zuständigen Träger, wobei der tatsächlich zuständige Träger dem tatsächlich tätig gewordenen bzw. gebliebenen Träger gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat. Im Übrigen sind außer diesen beiden ausdrücklichen Regelungen für den Fall des etwa unberechtigten Untätigbleibens des – nunmehr – zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die zahlreichen Zuständigkeitsregelungen in den §§ 86 ff. SGB VIII nicht ausgestaltet, um Irrtümern oder Manipulationen bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, auch wird ansonsten keine dieser zahlreichen Zuständigkeitsregelungen von der Rechtsprechung oder der Rechtslehre so ausgelegt; dies ist zudem generell nicht Zweck einer Zuständigkeitsregelung. Im Übrigen ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen (so BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – BVerwGE 135, 58 [64 Rn. 26] und vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 [87 Rn. 38]). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von der Beendigung der von der Beklagten erbrachten Leistungen noch im Mai 2012 auszugehen und damit davon, dass sich die von der Beklagten erbrachten Leistungen zu J.s Erziehung und dessen Inobhutnahme durch die Klägerin am 16. Juli 2012, hätte es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, nicht als Teil ein- und derselben Leistung darstellen. Die von der Beklagten zuletzt bewilligte Leistung der Jugendhilfe, J.s Unterbringung im Heim des "L.er V. e.V.", wurde seit dem Abend des 10. Mai 2012 tatsächlich nicht mehr erbracht, weil J. von einem Mitarbeiter des "L.er V. e.V." aus dem Heim zu seiner Mutter verbracht wurde, da sein weiterer Aufenthalt in diesem Heim "nicht mehr tragbar" gewesen sei. J.s Mutter sah sich indes nicht in der Lage, diesen wieder dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen (vgl. nur S. 1R der Aktennotiz vom 26. März 2012 in der Heftung der Beklagten "Akte J." sowie S. 4 des "Abschlussberichts des P.s K. vom 26. Mai 2012 in der "Pädagogischen Akte" der Klägerin; vgl. ferner S. 3 der Meldung des Polizeipräsidiums Mannheim vom 30. Juli 2012 dortselbst sowie S. 201 der "Wirtschaftl. Akte" der Klägerin). Mit Einwilligung seiner Mutter, die nunmehr ersichtlich die Erziehungsverantwortung für J. weitgehend auf dessen Vater verlagern wollte, wie auch aus der anschließenden Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zusammen mit diesem folgt, wechselte J. – möglicherweise nach einem Streit (vgl. S. 225 der "Wirtschaftl. Akte" der Klägerin) – spätestens an einem der nächsten fünf Tage nach M. zu seinem Vater. Dies steht aufgrund eines Anrufs von J.s Vater beim Sachbearbeiter der Beklagten am 16. Mai 2012 (vgl. den Vermerk von diesem Tag in der Akte der Beklagten "§ 34 Band II") sowie aufgrund von dessen Telefongespräch mit dem Lebensgefährten von J.s Mutter am 18. Mai 2012 fest (vgl. den Vermerk vom 1. August 2012 ebendort sowie die Schilderung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2014 – S. 86R und 87 GA). In der Annahme, J. lebe bei seiner Mutter, hatte zwar am 11. Mai 2012 eine "Regionale Fachkonferenz" der Beklagten beschlossen, J. und seinen Eltern die Bewilligung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII vorzuschlagen. Nach behördeninterner Genehmigung dieses Beschlusses am 14. Mai 2012 und der Ermittlung eines freien Platzes am 15. Mai 2012 wurde dieser Vorschlag J.s damals noch nicht personensorgeberechtigtem Vater bei dessen Anruf am 16. Mai 2012 unterbreitet, doch erklärte jener, er benötige "keine weitere Hilfe zur Erziehung". Am 18. Mai 2012 versuchte der Sachbearbeiter der Beklagten, diesen Vorschlag auch J.s damals noch allein personensorgeberechtigter Mutter zu unterbreiten, erreichte aber nur deren – zuvor an der Planung von Hilfe zu J.s Erziehung meist beteiligten und auch deshalb informierten – Lebensgefährten. Dieser versprach die Weitergabe des Vorschlages der Beklagten an J.s Mutter und deren Rückruf, zu dem es aber nicht kam. Angesichts dessen verfolgte die Beklagte die von ihr erwogene Anschlusshilfe nicht weiter, die damit nicht mehr konkret geplant war; ohne die Einwilligung von J.s Mutter und gegen den erklärten Willen von J.s Vater, nachdem dieser infolge der gemeinsamen Sorgeerklärung von J.s Eltern am 29. Mai 2012 in M. maßgeblich geworden war, hätte die Beklagte J.s Eltern Hilfe zu dessen Erziehung zudem nicht bewilligen dürfen, es sei denn, sie hätte ihnen zuvor durch das Familiengericht zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Berechtigung, Jugendhilfeleistungen zu beantragen, entziehen lassen. Auch dann wäre indes die zunächst erwogene Anschlusshilfe nicht mehr konkret geplant gewesen, da das familiengerichtliche Verfahren mit Unsicherheiten sowie mit nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen wäre, sodass sich dadurch eine Unterbrechung der Jugendhilfeleistung nicht hätte verhindern lassen. Zwar geht angesichts der vorübergehenden Bereitschaft der Beklagten, J.s Eltern eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII bei Kosten von 220,00 € pro Tag zu bewilligen, vor allem aber angesichts des jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 22. Oktober 2012 mit der Empfehlung, J. im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit für ihn und andere gefährlicher Impulsivität in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. unterzubringen, auch der Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall weiterhin und durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat. Gleichwohl ist es zu einer Unterbrechung der "Leistung" im Sinne von § 86 ff. SGB VIII gekommen, da im Mai 2012 die bislang erbrachte Hilfe zur Erziehung endete und eine andere Hilfe mangels des Einverständnisses von J.s Eltern hiermit nicht bewilligt werden konnte. Allein der Umstand, dass weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, rechtfertigt – wie oben ausgeführt – nicht die Annahme, die Inobhutnahme J.s am 16. Juli 2012, hätte es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, habe sich zusammen mit den früher bewilligten Hilfen noch als Teil einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII dargestellt. Mithin war die Klägerin für die Inobhutnahme J.s nicht nur gemäß § 87 SGB VIII zuständig, weil jener sich damals in ihrem Bereich tatsächlich aufhielt, sondern ist auch der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII die Kosten von J.s Inobhutnahme zu erstatten hätte, weil dafür ihre "Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet" worden wäre, hätte es sich dabei um eine Leistung und nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe gehandelt. 2. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung, die Beklagte sei bezüglich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 durch J.s Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. der gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Folge, dass diese den Fall in eigene Zuständigkeit zu übernehmen und gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die ihr seit dem 19. November 2012 entstandenen Kosten zu erstatten hätte. Die örtliche Zuständigkeit für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung folgt – vorbehaltlich der Regelung in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII (siehe dazu unten) – aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, weil J.s Eltern für diesen gemeinsam personensorgeberechtigt waren, aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und weil J. nie bei beiden Elternteilen gleichzeitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da indes im maßgeblichen Zeitraum nur J.s Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. hatte, wäre die Beklagte für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur dann örtlich zuständig, wenn J. "vor Beginn der Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihr gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, da sich die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung und die von der Beklagten bis zum 10. Mai 2012 erbrachten Hilfen nicht als Teile einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII darstellen. Vielmehr war die von der Beklagten bis zum 10. Mai 2012 erbrachte Leistung beendet. Dies gilt schon deshalb, weil die J.s Mutter zuletzt bewilligte Hilfe zu dessen Erziehung durch seine Unterbringung in einem Heim des "L.er V. e.V." ab dem Abend des 10. Mai 2012 tatsächlich nicht mehr erbracht wurde und weil die Beklagte eine von ihr zunächst erwogene Anschlusshilfe mangels des Einverständnisses von J.s Eltern nicht weiter verfolgte, also nicht mehr konkret plante (s.o.). Unabhängig davon war J. vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 von der Klägerin in Obhut genommen worden. Auch dadurch wurde eine – etwa noch nicht beendete – Leistung der Jugendhilfe beendet. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht in § 2 Abs. 2 SGB VIII im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe, sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, der mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus" letztere der Leistungsgewährung gegenüberstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [188 Rn. 23]). Wird aber einem Kind oder Jugendlichen zeitweise schon deshalb keine Leistung der Jugendhilfe gewährt, weil es in Obhut genommen ist und damit eine andere Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt wird, so können sich Jugendhilfeleistungen vor und nach dieser Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, der spätere erneute Jugendhilfeleistungen wahrscheinlich machte (s.o.). Abgesehen davon hat die Beklagte die J.s Mutter mit Bescheid vom 13. März 2012 bewilligte Hilfe zu J.s Erziehung durch dessen Unterbringung in einem Heim des "L.er V. e.V." ohne Planung einer Anschlusshilfe mit Bescheid vom 26. Juli 2012 (in der Akte der Beklagten "§ 34 Band II"), der mangels Erhebung eines Widerspruchs bestandskräftig wurde, rückwirkend zum 11. Mai 2012 förmlich eingestellt und wurde die von der Beklagten erbrachte Leistung auch dadurch beendet. Überdies hat sich an J.s Inobhutnahme dessen stationäre Unterbringung im Z. M. bis zum 19. November 2012 angeschlossen, sodass im vorliegenden Fall zwischen dem 10. Mai und dem 19. November 2012 und damit mehr als sechs Monate keinerlei Leistungen der Jugendhilfe erbracht worden sind. Auch deswegen ist, obwohl durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, von einer beachtlichen Unterbrechung des Leistungsprozesses auszugehen. War aber aus jedem dieser Gründe die von der Beklagten früher erbrachte Leistung beendet, so handelt es sich bei der am 19. November 2012 begonnenen Hilfe zu J.s Erziehung um eine neue "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII. Da aber J. im Mai 2012 bei seinem Vater in M. seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte und nicht mehr in den Haushalt seiner Mutter zurückkehrte, wie zwischen den Beteiligten überdies unstreitig ist, knüpft die örtliche Zuständigkeit für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr an den gewöhnlichen Aufenthalt von J.s Mutter an, sondern an den von J.s Vater, der sich indes im hier maßgeblichen Zeitraum in M. aufhielt; da J. seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Juni 2012 bei seinem Vater hatte, ist also nicht etwa gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII J.s letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor dem Beginn der Leistung maßgeblich, der indes ebenfalls in M. war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil dieses Urteil zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 154.683,12 € festgesetzt. Mit dem Klageantrag zu 1. hat die Klägerin die Erstattung von 7.494,42 € gefordert. Bezüglich des Klageantrages zu 2. ist die sich für sie ergebende Bedeutung der Sache mit ihrem Interesse an der Tragung der mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung J.s durch seine vom Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim bis längstens zum 31. Oktober 2013 genehmigten Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. ab dem 19. November 2012 verbundenen Kosten zu bewerten. Dies sind 43 Tage à 398,90 € = 17.152,70 € und 304 Tage à 427,75 € = 130.036,00 €. Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für jugendhilferechtliche Maßnahmen und über die diesbezügliche Kostentragung. Die Beklagte erbrachte seit 2005 in verschiedenen Formen Jugendhilfeleistungen zugunsten des am 2. Januar 1996 geborenen J.. J.s seinerzeit allein personensorgeberechtigte Mutter wohnte schon damals in L., sein erst seit dem 29. Mai 2012 ebenfalls personensorgeberechtigter Vater wohnte schon damals in M.. Zuletzt hatte die Beklagte J.s – damals noch allein personensorgeberechtigter – Mutter mit Bescheid vom 13. März 2012 rückwirkend ab dem 5. März 2012 Hilfe zu J.s Erziehung durch dessen Unterbringung im Heim des "L.er V. e.V." bewilligt. In einer E-Mail Herrn B.s vom "L.er V. e.V." vom 10. Mai 2012, 13:36 Uhr, an Herrn T., den damals zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt der Beklagten, hieß es: "J. wird heute abend um 17:30 Uhr von mir zu seiner Mutter gebracht werden. Die Maßnahme ist ab dem 10.05.2012 beendet." Herr T. berichtete später, Herr B. habe ihm am 10. Mai 2012 mitgeteilt, er beende die Maßnahme, weil J. "nicht mehr tragbar" sei. J. wurde dann tatsächlich am 10. Mai 2012 zu seiner Mutter gebracht. Am 11. Mai 2012 fand unter Teilnahme von Herrn T. und Herrn B. eine "Regionale Fachkonferenz" der Beklagten statt, die davon ausging, dass J. "zurzeit bei der Mutter" lebt, und deren Ergebnis es war, J. und seinen Eltern die Bewilligung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII vorzuschlagen. Nach der behördeninternen Genehmigung dieses Ergebnisses am 14. Mai 2012 nahm Herr T. Kontakt zu einem möglichen Anbieter auf, der am 15. Mai 2012 einen freien Platz bestätigte. Herr T. erfuhr dann bei einem Telefonat mit J.s damals noch nicht personensorgeberechtigtem Vater, dass dieser J. im Einverständnis mit dessen Mutter in seinen Haushalt aufgenommen hatte und "keine weitere Hilfe zur Erziehung" benötige. Später berichtete Herr T., am 18. Mai 2012 versucht zu haben, J.s damals noch immer allein personensorgeberechtigte Mutter anzurufen, aber nur deren Lebensgefährten gesprochen zu haben, der bestätigt habe, J. sei bei seinem Vater in M.. Angesichts dessen habe er "den Fall nicht weiter betrieben, da die Familie eine eigene Lösung entwickelt" gehabt habe. Am 25. Juni 2012 wandte sich J.s Mutter hilfesuchend telefonisch an das Jugendamt der Klägerin, da J.s Vater einen Suizidversuch unternommen hatte und J. nun bei dessen damaliger Lebensgefährtin lebte. Daraufhin forderte das Jugendamt der Klägerin telefonisch die Akten des Jugendamtes der Beklagten an und nahm Kontakt zu J. auf. Dieser erklärte, er wolle in Obhut genommen werden. Da sich hiermit auch beide – inzwischen gemeinsam personensorgeberechtigten – Elternteile J.s einverstanden erklärt hatten, wurde er von der Klägerin am 16. Juli 2012 in Obhut genommen und vorerst im S. M. untergebracht. Nachdem das Jugendamt der Klägerin mit E-Mail vom 25. Juli 2012 das Jugendamt der Beklagten über die Inobhutnahme J.s informiert hatte, stellte diese mit Bescheid vom 26. Juli 2012 gegenüber J.s Mutter die ihr bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung ein, da sie in einem "erfolgten Mitteilungsgespräch über die weitere Hilfegewährung … erklärt" habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr möchte(n), weil "ihr Sohn zum Vater nach M." wechsele. Nach einem neuerlichen – vierten – Suizidversuch J.s und nachdem er nach Zurechtweisungen durch eine Erzieherin aus dem S. weggelaufen war, wurde er am 30. Juli 2012 vorläufig in das Z. M. aufgenommen. Seine Eltern wünschten daraufhin seine dortige stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung zur Diagnostik. Das Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim genehmigte dies mit Beschluss vom 5. September 2012 familienrechtlich. Daraufhin wurde J. noch am gleichen Tag förmlich in eine geschlossene Abteilung des Z. M. verlegt und die Inobhutnahme durch die Klägerin beendet. Hierüber informierte diese die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2012 und forderte sie auf, ihr die Kosten der Inobhutnahme J.s zu erstatten sowie eine Hilfe zu dessen Erziehung einzuleiten. Ein jugendpsychiatrisches Gutachten vom 22. Oktober 2012 empfahl wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung J.s mit für ihn und andere gefährlicher Impulsivität eine Jugendhilfemaßnahme in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K.. Nachdem auch dies das Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 bis längstens zum 31. Oktober 2013 familienrechtlich genehmigt hatte, bewilligte die Klägerin mit Bescheiden vom 26. November 2012 J.s Eltern antragsgemäß Hilfe zur Erziehung durch dessen Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung im P. K. rückwirkend ab dem 19. November 2012 (Kosten: 398,90 €/Tag; ab dem 1. Januar 2013: 427,75 €/Tag). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 teilte die Klägerin der Beklagten dies mit, vertrat die Auffassung, da der fortdauernde Hilfebedarf J.s bereits während seines Aufenthalts in L. entstanden sei, sei sie gemäß § 86d SGB VIII lediglich vorläufig statt der Beklagten tätig geworden, und forderte diese zur Erstattung der für die Inobhutnahme J.s vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7.494,42 € sowie zur Fallübernahme auf. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 lehnte die Beklagte dies ab, da die von ihr bewilligte Leistung der Jugendhilfe bereits vor J.s Wechsel nach M. beendet gewesen sei und da die Klägerin deshalb gemäß § 86 SGB VIII jeweils selbst örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen wäre bzw. sei. Zur Begründung ihrer am 24. Oktober 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe gemäß § 89b SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Inobhutnahme J.s gegen die Beklagte, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet gewesen wäre. Da J.s Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten, komme es nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII darauf an, bei welchem Elternteil J. vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diesen habe er vor Beginn der Leistung bei seiner Mutter gehabt. Bereits im Februar 2012 sei dieser nämlich Hilfe zur Erziehung durch J.s stationäre Unterbringung bewilligt worden. Zwar habe diese Hilfeleistung am 10. Mai 2012 geendet, weil J.s Mutter keinen weiteren Antrag gestellt habe. Jedoch komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des Begriffs "vor Beginn der Leistung" darauf an, ob weiterhin ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden habe. Dies sei der Fall gewesen. An dieser Zuständigkeit habe sich auch nichts dadurch geändert, dass beide Elternteile seit dem 29. Mai 2012 gemeinsam personensorgeberechtigt seien. Die nach Beginn der Leistung erfolgte Sorgerechtsänderung habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Einfluss auf die zuvor begründete Zuständigkeit. Dann aber müsse die Beklagte ihr nicht nur die Kosten der Inobhutnahme J.s erstatten, sondern gemäß § 89c SGB VIII auch die Kosten der von ihr seit dem 19. November 2012 gemäß § 86d SGB VIII vorläufig erbrachten Jugendhilfeleistung. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.494,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für Leistungen an J. ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht: Sie habe ihre Hilfeleistung am 10. Mai 2012 eingestellt, nachdem der Jugendliche und seine Eltern das so gewünscht hätten. Eine weitere Hilfeleistung sei ohne dahingehenden Antrag nicht mehr möglich gewesen. Mit der Inobhutnahme J.s sei keine Jugendhilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII fortgesetzt, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII erfüllt worden. Damit seien aber vom 10. Mai bis zum 19. November 2012 keine Jugendhilfeleistungen erbracht worden, sodass von einer durchgängigen Leistungsgewährung nicht ausgegangen werden könne. Zudem könne auch kein durchgängiger Jugendhilfebedarf angenommen werden, weil bei Beendigung der Jugendhilfemaßnahme am 10. Mai 2012 keine Wiederaufnahmeperspektive bestanden habe, da J. aus dem Haushalt seiner Mutter mit neuer Perspektive zu seinem Vater gewechselt und später zur Abklärung des aktuellen Hilfebedarfs im Z. M. untergebracht gewesen sei. Daher habe am 19. November 2012 mit der Aufnahme J.s in das P. K. eine neue Jugendhilfeleistung begonnen. Vor deren Beginn habe J. aber zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater in M. gehabt. Mit Urteil vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte wäre im Zeitpunkt der Inobhutnahme und sei im Zeitpunkt der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung J.s durch dessen Unterbringung im P. K. örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. Da J.s Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten, richte sich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der "Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Maßgeblich sei deshalb der gewöhnliche Aufenthalt von J.s Mutter in L., da die "Leistung" schon dort begonnen und trotz der (vorübergehenden) Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im Mai 2012 fortgedauert habe. "Leistung" sei nämlich unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform die Gesamtheit aller zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Hilfemaßnahmen. Nicht zuletzt wegen psychischer Auffälligkeiten habe bei J. bereits im Jahr 2005 ein jugendhilferechtlicher Hilfebedarf bestanden. Dieser habe sich inhaltlich nicht dadurch erledigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Leistung entfallen seien, weil seine Eltern keine Hilfe mehr gewollt hätten. Vielmehr habe der Hilfebedarf fortbestanden, wie aus der weiteren Hilfeplanung der Beklagten am 11. Mai 2012, aus dem neuerlichen Hilfeersuchen von J.s Mutter am 25. Juni 2012, aus der Notwendigkeit von J.s Inobhutnahme am 16. Juli 2012 sowie aus der Notwendigkeit der erneuten Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 folge. Jedenfalls aber habe die Unterbrechung des Hilfebedarfs und des Jugendhilfeprozesses nicht länger als drei Monate gedauert und sei deshalb unbeachtlich. Die jahrelang andauernde Zuständigkeit der Beklagten könne nicht schon deswegen wechseln, weil die hilfeberechtigten Eltern J.s über einen derart kurzen Zeitraum fälschlich davon ausgegangen seien, keiner Hilfe mehr zu bedürfen. Sei aber die Beklagte nach wie vor örtlich zuständiger Jugendhilfeträger im Fall J., so habe sie der Klägerin die Kosten seiner Inobhutnahme zu ersetzen und so habe deren Feststellungsantrag ebenfalls Erfolg. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Zu deren Begründung macht die Beklagte unter anderem geltend: Die von ihr J.s Mutter bewilligte Jugendhilfeleistung habe am 10. Mai 2012 dadurch geendet, dass J. aus dem Heim des "L.er V. e.V." zu seiner Mutter gebracht worden sei. Überdies sei ihr Bescheid vom 26. Juli 2012, durch den sie die Jugendhilfeleistung förmlich eingestellt habe, mangels Widerspruchserhebung bestandskräftig geworden. Wie aus J.s alsbaldigem Wechsel zu seinem Vater nach M., der einwohnermelderechtlichen Anmeldung dort rückwirkend zum 10. Mai 2012 sowie aus der gemeinsamen Sorgeerklärung vom 29. Mai 2012 folge, habe aber auch kein jugendhilferechtlicher Bedarf mehr bestanden. Jedenfalls aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein etwaiger Leistungszusammenhang durch die Inobhutnahme J.s unterbrochen worden, da diese keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII darstelle, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und macht zur Begründung geltend: Entgegen der Annahme der Beklagten sei im vorliegenden Fall die "Leistung" weder durch faktisches Untätigbleiben der Beklagten noch durch deren formale Einstellung wirksam unterbrochen worden. Wie sich aus u.a. aus § 86a Abs. 4 Satz 2 und aus § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ergebe, komme einer Unterbrechung der "Leistung" von bis zu drei Monaten keine die örtliche Zuständigkeit berührende Bedeutung zu. Maßgeblich sei vielmehr gewesen, ob mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar gewesen sei. Dies sei hier angesichts von J.s Vorgeschichte und der mangelnden Stabilität seines Vaters der Fall gewesen. Zudem habe auch die Beklagte am 11. Mai 2012 weitere Hilfeleistungen geplant, und zwar nach § 35 SGB VIII, der "ultima ratio" im Stufensystem der Hilfen zur Erziehung. Die Einstellung der Hilfe sei deshalb nicht auf tragfähige Gesichtspunkte gestützt gewesen, auch wenn J.s Eltern geäußert hätten, keine Hilfe mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Vielmehr hätte die Beklagte beantragen müssen, J.s Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Nach alledem sei von einem ununterbrochenen Hilfebedarf J.s und von einer örtlichen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf deren Verwaltungsakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.