Beschluss
7 D 11044/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2016:0119.7D11044.15.0A
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Leitsätze
Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage aufgrund eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO nach Aussetzung der Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (hier: Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage aufgrund eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO nach Aussetzung der Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (hier: Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung).(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die am 31. Oktober 2014 erhobene Untätigkeitsklage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, war unzulässig. Für die Zulässigkeit kommt es nicht allein darauf an, ob der Kläger nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO von regelmäßig drei Monaten Untätigkeitsklage erhoben hat. Diese Voraussetzung war nach Antragstellung am 6. Juni 2014 zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO weiter voraus, dass über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheiden wurde. Rechtsfolge der unter Wahrung der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage ist mithin nur, dass das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für die bislang nicht erfolgte Bescheidung, die (noch) unzulässige Klage nicht sofort wegen Unzulässigkeit abweisen kann, sondern nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren unter Bestimmung einer angemessen Frist auszusetzen hat (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 2.71 –, BVerwGE 42, 108, juris, Rn. 25 ff.). Für den Beklagten bestand ein zureichender Grund, über den Antrag des Klägers vom 6. Juni 2014 zunächst nicht zu entscheiden und ihm erst mit Schreiben vom 20. August 2015 die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zuzusagen bzw. mit Verfügung vom 11. September 2015 zu erteilen. Mit Schreiben vom 5. September 2014 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Entscheidung "über den Aufenthalt" nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgesetzt werde, weil – wie jetzt bekannt geworden sei – gegen den Kläger in einer Vielzahl von Fällen strafrechtlich ermittelt werde. Anfang Oktober 2014 wurde der Beklagte konkret darüber informiert, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung sowie wegen des Verdachts von Betäubungsmittelstraftaten ermittelt werde. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Sexualstraftat wurde am 21. April 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Beklagte wurde hiervon am 29. April 2015 in Kenntnis gesetzt. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – mithin gleichzeitig ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2012 – 18 E 968/11 –, juris, Rn. 7, 19; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 79 Rn. 33) – lagen bis zur Einstellungsentscheidung vor. Entgegen dem Einwand des Klägers konnte über den beantragten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht im Sinne der Rückausnahme nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 AufenthG ohne Rücksicht auf den Ausgang des (Straf-)Verfahrens entschieden werden. Der Hinweis des Klägers auf § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, demzufolge bei der von ihm begehrten Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abzusehen sei, ist zwar inhaltlich zutreffend, in der Sache jedoch nicht zielführend. Denn nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Mithin kommt es für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch jenseits der nicht vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG auf den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG an, wenn – wie hier jedenfalls hinsichtlich des Sexualdelikts – angesichts des die Ermittlungen begründenden Anfangsverdachts wegen einer Tat von erheblicher Bedeutung (zum Begriff vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Juli 2009 – 11 S 1622/07 –, juris, Rn. 63; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 30.06.2014, § 25 AufenthG zu Abs. 3 Satz 2, Rn. 37 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2015, § 25 Rn. 76 ff.) ermittelt wird. Insoweit geht auch der Einwand des Klägers fehl, allein das Ermittlungsverfahren begründe nicht – wie von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gefordert – schwerwiegende Gründe für die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung (zum Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2.10 –, BVerwGE 139, 272, juris, Rn. 26). Hier übersieht er, dass es vorliegend nicht darum geht, ob der materielle Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt; dementsprechend vermögen auch offene Erfolgsaussichten in diesem Punkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu begründen. Vielmehr geht es im hier zu betrachtenden Zusammenhang allein um die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage und damit um die Frage, ob das Verfahren nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auszusetzen war und folglich ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorlag. Ausgehend vom Sinn der Aussetzung des Verfahrens, die maßgebliche Sachverhaltsermittlung in erster Linie den insoweit kompetenteren und sachnäheren Ermittlungsbehörden und Strafgerichten mit der Folge zu überlassen, dass dann in der Regel deren Entscheidung auch der ausländerrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 79 Rn. 28; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2015, § 79 Rn. 18; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 CS 15.859, u.a. –, juris, Rn. 72), hatte der Beklagte vorliegend das Verfahren nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auszusetzen. Denn die Aussetzung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch die sachnäheren Behörden und Gerichte ist der materiellen Prüfung des § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nach der gesetzlichen Konzeption vorgelagert. Die klägerseitige Annahme, der Beklagte habe die Pflicht, die Ermittlungsakten vor Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens beizuziehen und selbst auszuwerten, und könne ausgehend davon ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens und damit ohne Aussetzung entscheiden, ließe den Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und die damit verfolgten Zwecke weitgehend leerlaufen. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 21. April 2015 bestand weiterhin ein zureichender Grund, nicht unmittelbar über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte war, nachdem das Verfahren nach Wegfall eines Aussetzungsrundes nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Ende April 2015 fortzuführen war, berechtigt und verpflichtet, zur Person des Klägers eine Sicherheitsabfrage bei den Sicherheitsbehörden durchzuführen (vgl. § 73 Abs. 2 AufenthG sowie §§ 2, 3 VwV zu § 73 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG vom 25. August 2008 [GMBl. Nr. 45, S. 943]). Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, unverzüglich über den Antrag des Klägers zu entscheiden und die entsprechenden Sicherheitsabfragen bereits veranlasst zu haben. Sodann erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2015, die Sicherheitsabfrage durchgeführt zu haben und dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nunmehr zu erteilen. Nachdem die hierfür erforderliche Mitwirkung des Klägers durch Abgabe seiner Fingerabdrücke erfolgt war, erteilte der Beklagte mit Verfügung vom 11. September 2015 die beantragte Aufenthaltserlaubnis. Anhaltspunkte dafür, dass nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers entschieden wurde, sind angesichts der durchzuführenden Sicherheitsabfrage und des geschilderten Verfahrenslaufs weder ersichtlich noch werden solche durch den Kläger geltend gemacht. Nach alledem war die Untätigkeitsklage zu keinem Zeitpunkt zulässig und auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife dem Prozesskostenhilfeantrag stattgeben müssen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass auch dort nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung zugrunde gelegt wurde; es wurde gerade nicht das zu diesem Zeitpunkt fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Ablehnung herangezogen. Vielmehr wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – wie hier – mit dem Argument (fortwährender) Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage abgelehnt, weil für die Nichtbescheidung ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorgelegen habe. Auf die Frage, ob die Untätigkeitsklage begründet war, kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.