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Urteil

7 A 11296/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2017:1212.7A11296.17.00
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Leitsätze
Endet eine jugendhilferechtliche Hilfemaßnahme, für die eine besondere Zuständigkeitsregelung unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage für diese Hilfemaßnahme besteht, schließt sich indes eine weitere Hilfemaßnahme an, für die keine solche besondere Zuständigkeitsregelung besteht, so ist zwar die örtliche Zuständigkeit für diese Hilfemaßnahme nunmehr nach Maßgabe von § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) zu bestimmen, doch beginnt allein deswegen nicht etwa eine neue "Leistung" im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Endet eine jugendhilferechtliche Hilfemaßnahme, für die eine besondere Zuständigkeitsregelung unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage für diese Hilfemaßnahme besteht, schließt sich indes eine weitere Hilfemaßnahme an, für die keine solche besondere Zuständigkeitsregelung besteht, so ist zwar die örtliche Zuständigkeit für diese Hilfemaßnahme nunmehr nach Maßgabe von § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) zu bestimmen, doch beginnt allein deswegen nicht etwa eine neue "Leistung" im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.26) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung seiner ihm im Jugendhilfefall P. C. entstandenen Kosten gegen den Beklagten zu. Der Beklagte war nämlich nicht für die vom Kläger gemäß § 86d SGB VIII ab dem 1. Juni 2014 vorläufig bewilligte Hilfe zu P.s Erziehung in Vollzeitpflege durch ihre Großmutter der eigentlich örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deshalb dem Kläger weder ab dem 1. Juni 2014 gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII noch ab dem 2. Februar 2016, ab dem der Kläger gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für diese Jugendhilfeleistung örtlich zuständig wurde, weil P. seit nunmehr zwei Jahren bei ihrer Großmutter lebte und ihr Verbleib bei jener auf Dauer zu erwarten stand, gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als zuvor örtlich zuständiger Träger erstattungspflichtig. Für die vom Kläger gemäß § 86d SGB VIII ab dem 1. Juni 2014 vorläufig bewilligte Hilfe zu P.s Erziehung in Vollzeitpflege durch ihre Großmutter in W. eigentlich örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe war bis zum 2. Februar 2016 vielmehr der Beigeladene. Denn die vom Beigeladenen bewilligte Unterbringung P.s und ihrer Mutter im Eltern- und Kindhaus der "Kinder- und Jugendhilfe St. Mauritz" in der kreisfreien Stadt Münster und die vom Kläger später bewilligte Hilfe zu P.s Erziehung in Vollzeitpflege stellen sich als eine ununterbrochene "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII dar, vor deren Beginn beide Elternteile P.s ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen hatten, sodass dieser für die Leistung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig gewesen wäre, wäre er hierfür nicht zunächst nach § 86b Abs. 1 SGB VIII, der speziellen Zuständigkeitsnorm für Leistungen nach § 19 SGB VIII, zuständig gewesen. Da P.s Eltern später verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben, wäre der Beigeladene für die Leistung gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig geblieben, hätte sich seine örtliche Zuständigkeit nicht bis zum Umzug P.s mit ihrer Mutter aus dem Eltern- und Kindhaus nach W. weiterhin aus § 86 b Abs. 1 SGB VIII ergeben. Danach war deshalb jedoch der Beigeladene für die Leistung gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig und blieb dies bis zum 2. Februar 2016. Im Einzelnen: Soweit die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf die Begriffe "Leistungen", "vor Beginn der Leistung", "nach Beginn der Leistung" und "Unterbrechung der Leistung" abstellen, ist der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII zugrunde zu legen, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – BVerwGE 120, 116 ff. entwickelt und seitdem fortentwickelt wurde (vgl. zuletzt sein Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35.15 – BVerwGE 157, 96 ff.). Eine Leistung stellen danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – a.a.O., juris Rn. 18). Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft damit nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – a.a.O., juris Rnrn. 19 bis 22). Etwas Anderes gilt entgegen der Annahme des Klägers und des Beigeladenen auch nicht etwa deswegen, weil § 86b SGB VIII eine spezielle Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII trifft. Denn der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit – wie in § 86a Abs. 1 und § 86b Abs. 1 SGB VIII – auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen (so BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – a.a.O., juris Rn. 23). Das bedeutet, dass sich die örtliche Zuständigkeit für eine solche Hilfemaßnahme unabhängig davon, ob sie Teil einer einheitlichen (Gesamt-)Leistung ist, nach dieser besonderen zuständigkeitsrechtlichen Bestimmung richtet. Endet eine Hilfemaßnahme, für die eine besondere Zuständigkeitsregelung unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage für diese Hilfemaßnahme besteht, schließt sich indes eine weitere Hilfemaßnahme an, so ist zwar die örtliche Zuständigkeit für diese Hilfemaßnahme nunmehr nach Maßgabe von § 86 SGB VIII zu bestimmen. Soweit dafür indes der "Beginn der Leistung" maßgeblich ist, ist vom Beginn der einheitlichen (Gesamt-)Leistung auszugehen, sofern eine solche ununterbrochen erfolgt ist. Nur wegen der Notwendigkeit einer Zuständigkeitsneubestimmung nach Maßgabe von § 86 SGB VIII statt nach einer besonderen Zuständigkeitsregelung beginnt nämlich nicht etwa eine neue Leistung (so auch VG Ansbach, Urteil vom 28. November 2012 – AN 14 E 12.01998 – juris Rn. 22 ff., DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 – J 8.110/J 8.130 AS – JAmt 2013, 453 [455] und Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 86b Rn.11 [Stand 20.10. 2016]; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 12 A 1493/11 – juris Rn. 8 ff., VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 – 13 K 2641/07 – juris Rn.18 ff. und wohl auch Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 86b Rn. 2). Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht auch beim Wechsel von einer Hilfemaßnahme, für die sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 SGB VIII ergeben hatte, zu einer Hilfemaßnahme, für die sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a SGB VIII richtet, ausdrücklich von einer einheitlichen Leistung aus (vgl. dessen Urteile vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BVerwGE 137, 368 Rnrn. 20 f., vom 9. Dezember 2010 – 5 C17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 Rnrn. 15 f. und vom 13. Dezember 2012 – 5 C 25.11 – BVerwGE 145, 257 Rnrn. 16 f.). Im vorliegenden Fall stellten sich nun sowohl die Unterbringung P.s zusammen mit ihrer Mutter im Eltern- und Kindhaus in Münster nach § 19 SGB VIII als auch die Hilfe zu P.s Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne von §§ 27, 33 SGB VIII durch ihre Großmutter in W. in tatsächlicher Hinsicht als Teil einer einheitlichen Gesamtleistung dar. Dass P.s Unterbringung bei ihrer Großmutter ihrer Pflege und Erziehung dient, ist offenkundig, zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen. Gleiches galt entgegen der jetzigen Darstellung des Beigeladenen aber auch für ihre Unterbringung zusammen mit ihrer Mutter im Eltern- und Kindhaus in Münster nach § 19 SGB VIII. Zwar wird eine Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII dem Elternteil eines Kindes bewilligt, auch um jenem zu helfen, einen adäquaten Umgang mit seinem Kind zu erlernen. Ferner ergibt sich aus § 19 Abs. 2 SGB VIII, dass auch sonst die Persönlichkeitsentwicklung des Elternteils zum Inhalt der Jugendhilfemaßnahme gehört. Es ist jedoch auch zu sehen, dass die Bewilligung dieser Hilfemaßnahme dem Elternteil ohne Begrenzung seines Alters bewilligt wird, obwohl es sich um eine Maßnahme der Jugendhilfe handelt, dass § 19 Abs. 3 SGB VIII von den durch eine solche Hilfemaßnahme "betreuten Personen", also von einer Personenmehrheit spricht und dass diese Hilfemaßnahme Elternteilen nur bewilligt wird, "wenn und solange sie ... dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen", sodass die Pflege und Erziehung des Kindes letztlich das eigentliche Ziel dieser Hilfemaßnahme ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Fachkräfte im Jugendamt des Beigeladenen im März 2013 "erhebliche Zweifel", hatten, ob "die Eltern in der Lage sein werden, allein für das Kind zu sorgen". Vielmehr gingen die Fachkräfte des Beigeladenen davon aus, dass das Kind, würde es "in der Familie geboren, ... sofort in Obhut genommen werden" müsste, "dass das Kind wahrscheinlich nicht durch die Eltern betreut werden kann und dass es auf eine Fremdbetreuung des Kindes – u.U. gegen den Willen der Eltern (also auf dem Weg des Entzugs der elterlichen Sorge) – hinauslaufen wird", dass "der Entzug der elterlichen Sorge ... ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht ... und nur zulässig" sei, "sofern es ... kein milderes Mittel" gebe, und dass eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII "eine Maßnahme mit den Eltern" sei und "eine Möglichkeit" darstelle, "das Kindeswohl zu schützen, ohne den Eltern das Sorgerecht entziehen zu lassen, wenn und solange die Eltern an der Maßnahme mitwirken" (vgl. S. 11 f. der Verwaltungsakte des Beigeladenen – im Folgenden: VAOS). Ferner gab der Beigeladene der Kinder- und Jugendhilfe St. Mauritz als Trägerin des Eltern- und Kindhauses in Münster eine ganze Reihe Aufträge und Anweisungen in einem "Kontrakt"-Formular, das danach "nur im Falle von Kindeswohlgefährdung auszufüllen" war (vgl. S. 40 VAOS). Zudem heißt es im "Ergebnisprotokoll zum Hilfeplangespräch am 10.06.2013": "Zur Sicherstellung der Versorgung des Kindes, Sicherung des Kindeswohls, ist eine intensive stationäre Hilfe weiterhin erforderlich. Ausschließlich in diesem Rahmen kann das Wohl des Kindes sichergestellt werden. ... Stimmen die Kindeseltern der Fortsetzung der stationären Hilfe nicht zu und beabsichtigt Frau C., mit ihrer Tochter die Einrichtung zu verlassen, so wird aus Kindeswohlgründen P. in Obhut genommen und das Familiengericht angerufen" (vgl. S. 92 VAOS). Aus alledem folgt, dass der Beigeladene die gemeinsame Unterbringung von Frau C. und P. sogar ausschließlich deshalb bewilligt hat, um P.s Pflege und Erziehung sicherzustellen. Seine jetzige Darstellung, die von ihm nach § 19 SGB VIII bewilligte Hilfemaßnahme habe ausschließlich der Persönlichkeitsentwicklung von Frau C. gedient und P.s Bedarf an Betreuung und Erziehung sei erst später und nur dadurch entstanden, dass Frau C. wegen ihrer eigenen Bedarfssituation stationäre Eingliederungshilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse und daher für die Betreuung ihres Kindes nicht mehr zur Verfügung stehe, und wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Hilfemaßnahmen liege keine qualitativ unveränderte kontinuierliche Hilfe vor (vgl. S. 43 und S. 196 f. der Gerichtsakte – im Folgenden: GA), ist deshalb unzutreffend. Entgegen der Annahme des Klägers und des Beigeladenen wurde diese Gesamtleistung auch nicht etwa durch die Einstellungsbescheide des Beigeladenen vom 13. Februar 2014 beendet. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35.15 – a.a.O., Rn. 31 mit eingehender Begründung in den Rnrn. 32 bis 38). Wie aber eben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, endete der Hilfebedarf P.s an Pflege und Erziehung nicht mit ihrem Wegzug aus dem Eltern- und Kindhaus in Münster bzw. stellte sich dieser nicht als andersartiger, neu entstandener Bedarf dar. Davon ist jedenfalls damals auch der Beigeladene ausgegangen. Nachdem ihm nämlich durch die "Ergänzung zur Psychosozialen Diagnostik der Familie C." vom 8. November 2013 mitgeteilt worden war, aufgrund neuer Erkenntnisse bezüglich der Persönlichkeitsstruktur von Frau C. reiche "auch der enge Kontroll- und Hilferahmen, wie ihn eine Mutter-Kind-Einrichtung bietet, ... nicht aus, das Kindeswohl abzusichern", doch habe deren Mutter mitgeteilt, sie wolle "P. zu sich nehmen" und "umgehend prüfen, wie sie ihre Lebenssituation so verändern könne, dass die Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt möglich sei", und sie wünsche ihrer Tochter "eine Lebensperspektive ... in Form eines betreuten Wohnens" (vgl. S. 106 VAOS), bat er bereits mit Schreiben vom 11. November 2013 den Kläger, im Wege der Amtshilfe zu prüfen, ob eine Unterbringung P.s im Haushalt ihrer Großmutter A. C. in W. möglich sei (vgl. S. 107 f. VAOS). Nachdem ihm dann der Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 mitgeteilt hatte, dies erscheine möglich, doch müsste Frau A. C. dafür ihre Arbeitszeit reduzieren und sei deshalb auf das Pflegegeld angewiesen (vgl. S. 111 f. VAOS), ließ der Beigeladene offensichtlich P.s Eltern im Eltern- und Kindhaus in Münster bzw. in F. Antragsformulare für Jugendhilfeleistungen zukommen (vgl. S. 14 f. und S. 17 f. der Verwaltungsakte des Klägers – im Folgenden: VAWW). Ferner wurde für Frau S. C. für den Zeitraum ab dem 4. März 2014 eine Einrichtung der Eingliederungshilfe im rund ... km oder ... Autominuten von W. entfernten N. im Rhein-Lahn-Kreis gefunden, deren Kosten – soweit ersichtlich – von Anfang an vom Beigeladenen getragen wurden (vgl. S. 20 VAWW). Der Beigeladene hat deshalb auch bereits am 29. Januar 2014 Kontakt mit dem Jugendamt des Rhein-Lahn-Kreises wegen dessen vermeintlich späterer Zuständigkeit für die Unterbringung P.s in Vollzeitpflege bei ihrer Großmutter aufgenommen (vgl. S. 1 der Verwaltungsakte des Beklagten – im Folgenden: VAEMS), also noch vor dem Umzug P.s mit ihrer Mutter zu ihrer Großmutter am 2. Februar 2014 (vgl. etwa S. 119 f. und 164 VAOS, S. 14 und S. 32 VAWW, S. 50 VAEMS und S. 79 GA, also nicht bereits am 31. Dezember 2014, wie es vielfach in Schriftstücken der Beteiligten und wohl angesichts dessen auch im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt). Erst nach diesem Umzug P.s zu ihrer Großmutter hat der Beigeladene mit an P.s Eltern adressierten Bescheiden vom 13. Februar 2014 "die Hilfegewährung ... mit Ablauf des 2. Februar 2014" eingestellt und die diesbezüglichen Bewilligungsbescheide vom 28. Mai 2013 aufgehoben, weil "die Voraussetzungen für die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII ... nicht mehr" vorlägen (vgl. S. 119 f. VAOS). Mithin hat der Beigeladene nur die nach § 19 SGB VIII bewilligte Hilfe eingestellt, nicht aber etwa den ihm bereits vorliegenden Antrag von P.s Mutter auf Leistungen der Jugendhilfe (vgl. S. 14 f. VAWW) abgelehnt oder das Bestehen von P.s Bedarf an Pflege und Erziehung verneint. Verneint hat er damals lediglich seine örtliche Zuständigkeit für die auch von ihm für erforderlich erachtete und als solche von ihm selbst konkret geplante oder doch gebilligte Anschlussmaßnahme. Entgegen der Annahme des Klägers und des Beigeladenen kam es infolge der Einstellungsbescheide des Beigeladenen vom 13. Februar 2014 einerseits und der Bewilligung von Hilfe zu P.s Erziehung in Vollzeitpflege durch ihre Großmutter erst durch Bescheid des Klägers vom 28. Mai 2014 andererseits auch nicht etwa zu einer eine zuständigkeitsrechtliche Zäsur des bisherigen Leistungszusammenhangs begründenden Unterbrechung der Leistung. Im Gegensatz zur Beendigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen. Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35.15 – a.a.O., Rn. 43). Anders als bei den rein tatsächlichen Hindernissen oder Erschwernissen für die Leistungserbringung verhält es sich bei der Leistungseinstellung aus Rechtsgründen. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange ein Sorgeberechtigter die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilt. Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt nachweislich die belastbare Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35.15 – a.a.O., Rn. 46 m.w.N.). Auch eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur dann zu einem Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist. Dass nicht jede Unterbrechung im Rechtssinne zuständigkeitsrechtlich erheblich ist, folgt aus § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach sich eine Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich nur dann auswirkt, wenn sie länger als drei Monate andauert. In den sonstigen Fällen ist mangels einer solchen gesetzlichen Regelung aus dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen sowie aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles zu ermitteln, ob eine zuständigkeitsrechtlich erhebliche Unterbrechung vorliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35.15 – a.a.O., Rn. 48). Zwar sind dabei die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege einer (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium heranzuziehen. Das schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere das Zeitmoment als gewichtigen Umstand zu begreifen, wobei die Drei-Monats-Frist einen Anhalt bietet. Ausgangspunkt der Gewichtung der weiteren beachtlichen Umstände des Einzelfalles ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zukommt, nämlich eine effektive weitere Hilfe durch den bisherigen Träger zu gewährleisten. Je länger also der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und wann – insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose – mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie etwa die Verweigerung der Einwilligung in die Leistungsgewährung durch einen Sorgeberechtigten) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35.15 – a.a.O., Rnrn. 49 bis 52 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist es nun – wie oben in anderem Zusammenhang bereits aufgezeigt – letztlich gar nicht zu einer Unterbrechung der Leistung gekommen. Vielmehr wurde P.s fortbestehender Bedarf an Pflege und Erziehung in unmittelbarem Anschluss an ihren Umzug aus dem Eltern- und Kindhaus in Münster zu ihrer Großmutter in W. am 2. Februar 2014 durch diese gedeckt. Damit kam es ab dem 2. Februar 2014 exakt zu derjenigen Hilfe zu P.s Erziehung, die der Beigeladene als unmittelbare Anschlusshilfeleistung geplant oder doch gebilligt hatte und die dann durch Bescheid des Klägers – wenn auch erst vom 28. Mai 2014 – auch förmlich bewilligt wurde, wobei die späte Bewilligung indes nicht etwa auf einem erst ab dem 1. Juni 2014 bestehenden dahingehenden Bedarfs P.s beruhte, sondern darauf, dass die Jugendämter der Beteiligten sämtlich davon ausgingen, für diese Hilfemaßnahme nicht gemäß § 86 SGB VIII örtlich zuständig zu sein. Angesichts dessen stellte sich die Erziehung P.s in Vollzeitpflege durch ihre Großmutter bis zum 31. Mai 2014 als selbstbeschaffte Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII dar, bezüglich der ja auch bereits Aufwendungsersatz geltend gemacht worden ist (vgl. S. 50 VAEMS). Jedenfalls aber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff der zuständigkeitsrechtlich erheblichen Unterbrechung einer Leistung durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung jedoch aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht, und zwar so lange, dass die Unterbrechung der Leistung nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles deren Beendigung gleichkommt (s.o.). Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar setzt eine Hilfemaßnahme nach § 27 SGB VIII einen Antrag oder doch das Einverständnis des oder der Personensorgeberechtigten voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 5 C 6.00 – FEVS 53, 105 [109]). Es spricht jedoch bereits viel dafür, dass angesichts des förmlichen Antrags von Herrn und Frau C. vom 18. März 2013 auf Leistungen der Jugendhilfe zur Unterbringung P.s und ihrer Mutter im Eltern- und Kindhaus in Münster auch von ihrem Einverständnis mit P.s Vollzeitpflege ausgegangen werden kann. Jedenfalls aber lag dem Beigeladenen der von Frau C. am 30. Januar 2014 gestellte förmliche Antrag auf Leistungen der Jugendhilfe für P. bereits am 30. Januar 2014 (vgl. S. 14 f. VAWW) und der von Herrn C. mithilfe seines Betreuers am 18. Februar 2014 gestellte förmliche Antrag auf Leistungen der Jugendhilfe für P. bereits am 24. Februar 2014 (vgl. S. 17 f. VAWW) vor. Mithin hätte spätestens am 25. Februar 2014 die vom Beigeladenen selbst geplante oder doch geprüfte und gebilligte Hilfe zur Erziehung P.s in Vollzeitpflege durch ihre Großmutter bewilligt werden können und müssen, weil der Bewilligung jedenfalls seitdem keine rechtlichen Gründe mehr entgegenstanden, sondern nur der Streit der Jugendämter der Beteiligten darüber, wer von ihnen für diese Hilfemaßnahme gemäß § 86 SGB VIII örtlich zuständig sei. Angesichts dessen, dass mit der Vollzeitpflege P.s durch ihre Großmutter eine Anschlusshilfemaßnahme vom Beigeladenen selbst geplant oder doch mit Hilfe des Klägers geprüft und gebilligt worden war, dass nach Aktenlage kein Grund ersichtlich war, weshalb diese nicht würde bewilligt werden können, und dass die frühere Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII zumindest tatsächlich bereits seit dem 2. Februar 2014 als Vollzeitpflege P.s durch ihre Großmutter fortgesetzt wurde, wäre selbst bei einer etwaigen Unterbrechung des Leistungszusammenhangs aus Rechtsgründen um 22 Tage bei Weitem noch keine zeitliche Schwelle überschritten worden, aufgrund deren die rechtliche Unterbrechung der Hilfeleistung ihrer Beendigung gleichzuerachten wäre. Ist nach alledem im vorliegenden Fall der Leistungszusammenhang zwischen der Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII und der Hilfe zur Erziehung P.s in Vollzeitpflege durch ihre Großmutter nicht unterbrochen worden, so war auch für die letztere Hilfemaßnahme der Beigeladene örtlich zuständig. Insbesondere richtete sich entgegen seiner Annahme die örtliche Zuständigkeit für diese Hilfemaßnahme nicht etwa nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII, obwohl Frau C. durch ihren Umzug nach W ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hat, ohne dort angesichts ihrer damals bereits feststehenden Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe ab dem 4. März 2014 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII gilt nämlich nur dann entsprechend, wenn die Eltern oder der nach § 86 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB VIII maßgebliche Elternteil im Inland keinen feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben (vgl. Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maass, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Stand 4/2014, § 86 Rn. 64). Herr und Frau C. hatten indes vor Beginn der (Gesamt-)Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Dies gilt auch dann, wenn man insoweit auf die Aufnahme P.s in das Eltern- und Kindhaus in Münster abstellt. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte Frau C. noch immer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Herr und Frau C. sahen "für sich und ihr Kind ihre Perspektive in der Wohnung in F.", die als gemeinsame Wohnung beibehalten wurde und deren Kosten angesichts der "Perspektive der Rückführung" weiterhin über die kommunale Einrichtung "MaßArbeit" (Jobcenter) finanziert werden sollte. Frau C. blieb weiterhin in F. gemeldet und ihre Unterbringung im Eltern- und Kindhaus in Münster sollte zunächst nur der Diagnostik, d.h. der Klärung ("Clearing") dienen, inwieweit sie ihr Kind physisch und emotional versorgen könne (vgl. insgesamt S. 22, 25 f., 34 und 40 VAOS). Hatten indes bei Beginn der Gesamtleistung beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen, so wäre jener bei Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für diese Leistung örtlich zuständig gewesen. Nachdem Frau C. im Eltern- und Kindhaus in der kreisfreien Stadt Münster aufgrund der Trennung von Herrn C. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründete, Herr C. aber einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen beibehielt, haben die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet, sodass gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen bestehen geblieben wäre. Somit war Frau C. nie der allein maßgebliche Elternteil, und Herr C. hatte weiterhin und ununterbrochen einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Deshalb war der Beigeladene ab dem 3. Februar 2014 für die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung P.s in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig, und zwar auch angesichts der anfänglichen Selbstbeschaffung dieser Hilfemaßnahme (vgl. Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, § 86 Rn. 47 [Stand VIII/2015], Eschelbach/Schindler in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11, Kunkel/Kepert a.a.O., § 86 Rn. 10 sowie Reisch a.a.O., § 86 Rn. 11). An dieser örtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII hat sich auch dadurch nichts geändert, dass Frau C. am 4. März 2014 in einer Eingliederungshilfeeinrichtung in N. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beigeladenen begründet und dass der Kläger mit Bescheid vom 28. Mai 2014 gemäß § 86d SGB VIII vorläufig Hilfe zur Erziehung P.s in Vollzeitpflege bewilligt hat. War nun der Beigeladene auch für die Bewilligung der Anschlusshilfemaßnahme gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig, hat indes der Kläger diese Hilfemaßnahme gemäß § 86d SGB VIII vorläufig bewilligt, so ist Letzterem der Beigeladene – und nicht der Beklagte – gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die er im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist der Kläger allerdings am 2. Februar 2016 gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für die Jugendhilfeleistung örtlich zuständig geworden, weil P. seit nunmehr zwei Jahren bei ihrer Großmutter lebte und ihr Verbleib bei jener auf Dauer zu erwarten stand. Jedoch ist nunmehr der Beigeladene – und nicht der Beklagte – gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Kläger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die jener aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, da der Beigeladene der zuvor örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe war. Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Im Falle seiner Rechtskraft bindet das Urteil des Senats gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO, soweit dadurch über den Streitgegenstand entschieden worden ist, auch den Beigeladenen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keine Anträge gestellt und sich mit Blick auf § 154 Abs. 3 VwGO deshalb selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere ist die Rechtssache nicht mit Blick auf die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob angesichts der Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – juris Rn. 23, der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme komme für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit – wie in § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 1 SGB VIII – auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nähmen, beim Wechsel von einer besonderen Zuständigkeitsvorschrift wie § 86a und § 86b SGB VIII zu den allgemeinen Zuständigkeitsregeln in § 86 SGB VIII schon deshalb immer vom Beginn einer neuen Leistung auszugehen ist. Denn diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BVerwGE 137, 368 Rnrn. 20 f., vom 9. Dezember 2010 – 5 C17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 Rnrn. 15 f. und vom 13. Dezember 2012 – 5 C 25.11 – BVerwGE 145, 257 Rnrn. 16 f. bei einem Wechsel von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln in § 86 SGB VIII zur besonderen Zuständigkeitsregelung des § 86a SGB VIII verneint. Für den Wechsel von der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 86b SGB VIII zu den allgemeinen Zuständigkeitsregeln in § 86 SGB VIII kann nichts Anderes gelten. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG für das Berufungsverfahren auf 15.852,49 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Hilfe zur Erziehung des Kindes P. C. in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 21. März 2016 in Höhe von 15.852,49 €. Im Herbst 2012 meldeten sich Frau S. C. und Herr T., die beide in F. im Landkreis Osnabrück wohnhaft waren, seit Dezember 2012 miteinander verheiratet sind und seitdem den Ehenamen C. führen, über ihre Betreuer beim Jugendamt des Landkreises Osnabrück, wiesen darauf hin, dass Frau C. schwanger sei, und baten um Hilfe. Nach mehreren Gesprächen gewann das Jugendamt im März 2013 die Überzeugung, dass langfristig eine Fremdbetreuung des Kindes der Eheleute C. notwendig sei und dass deren Kind sofort in Obhut genommen werden müsste, sollten Frau C. und das Kind nicht gemäß § 19 SGB VIII gemeinsam untergebracht werden können. Eine solche Unterbringung stelle ein milderes Mittel dar als der Entzug der elterlichen Sorge. Nach § 19 SGB VIII sei eine Unterbringung auch von Herrn C. nicht und die Unterbringung von Frau C. und ihrem Kind nur dann möglich, wenn man davon ausgehe, dass Herr C. zur Ausübung der elterlichen Sorge für sein Kind in tatsächlicher Hinsicht nicht in der Lage sei. Da Herr und Frau C. mit einer gemeinsamen Unterbringung von Frau C. und ihrem Kind einverstanden waren, wurde Frau C. vom Landkreis Osnabrück am 26. März 2013 hochschwanger im Eltern- und Kindhaus der "Kinder- und Jugendhilfe St. Mauritz" in der kreisfreien Stadt Münster untergebracht. Am 2. April 2013 gebar Frau C. ihre Tochter P. in einem Krankenhaus in Münster, wo sie wegen Untergewichts und Trinkproblemen bei P. bis zum 9. April 2013 bleiben mussten. Ab diesem Tag bewilligte der Landkreis Osnabrück mit Bescheiden vom 28. Mai 2013 auch die Aufnahme P.s in das Eltern- und Kindhaus der "Kinder- und Jugendhilfe St. Mauritz" in Münster. Herr C., der dort seine Frau und P. häufig besuchte, blieb in F. wohnhaft. Dorthin plante auch Frau C. zunächst eine Rückkehr mit P. Ende Juni 2013 trennten sich jedoch Herr und Frau C. voneinander. Im Herbst 2013 stellte sich heraus, dass Frau C. schon vor P.s Geburt vom Besitz kinderpornographischen Materials ihres Ehemannes wusste. Ferner begann sie, zur Geheimhaltung neuer Beziehungen zu Männern die Fachkräfte im Eltern- und Kindhaus über den wahren Grund stundenlanger Verspätungen bei Ausgängen mit P. zu belügen. Daraufhin gelangte das Jugendamt des Landkreises Osnabrück zu der Überzeugung, dass allein durch eine gemeinsame Unterbringung mit Frau C. P.s Wohl nicht hinreichend abgesichert werden könne. Da inzwischen Frau C. wieder gute Kontakte zu ihrer in W. im Westerwaldkreis wohnhaften Mutter A. C. unterhielt und da diese erklärt hatte, unter Umständen P. bei sich aufzunehmen und für ihre Tochter in der Nähe eine Einrichtung zu suchen, bat am 11. November 2013 das Jugendamt des Landkreises Osnabrück das des Westerwaldkreises um Prüfung, ob Frau A. C. zur Vollzeitpflege P.s geeignet sei. Dies bejahte das Jugendamt des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 16. Dezember 2013. Ferner wurde für Frau S. C. eine Einrichtung der Eingliederungshilfe in N. im benachbarten Rhein-Lahn-Kreis gefunden. Am 29. Januar 2014 kontaktierte der Landkreis Osnabrück daraufhin den Rhein-Lahn-Kreis zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit für die Anschlussunterbringung P.s. Am 2. Februar 2014 wechselten Frau S. C. und P. zu Frau A. C. nach W. Zufolge einer internen E-Mail sowie eines Schreibens des Landkreises Osnabrück an den Westerwaldkreis, beide vom 4. Februar 2014, stand zu diesem Zeitpunkt der Termin für die Aufnahme von Frau C. in die Einrichtung in N. am Montag, dem 4. März 2014, bereits fest. Mit Bescheiden vom 13. Februar 2014 stellte der Landkreis Osnabrück die Hilfe für P. mit Ablauf des 2. Februar 2014 ein und hob die Bewilligungsbescheide vom 28. Mai 2013 auf, weil "die Voraussetzungen für die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII ... nicht mehr" vorlägen. Diese Bescheide wurden mangels Widerspruchserhebung bestandskräftig. Bereits am 30. Januar 2014 hatte Frau C. auf einem Formular des Landkreises Osnabrück bei diesem Leistungen der Jugendhilfe für P. beantragt. Am 24. Februar 2014 beantragte auch Herr C. mit Hilfe seines Betreuers auf einem entsprechenden Formular des Landkreises Osnabrück ebenfalls Leistungen der Jugendhilfe für P. Beide Anträge übersandte der Landkreis Osnabrück "zuständigkeitshalber" an den Westerwaldkreis. Am 4. März 2014 wurde Frau S. C. in die Einrichtung in N. aufgenommen. Daraufhin übersandte der Westerwaldkreis am 19. März 2014 die Anträge von Herrn und Frau C. "zuständigkeitshalber" an den Rhein-Lahn-Kreis, bewilligte aber auf Drängen von Frau A. C., die zur Aufnahme P.s ihre Arbeitszeit hatte verkürzen müssen und deshalb dringend auf Pflegegeld angewiesen war, mit Bescheiden vom 28. Mai 2014 gemäß § 86d SGB VIII vorläufig Hilfe zu P.s Erziehung in Vollzeitpflege durch ihre Großmutter A. C. ab dem 1. Juni 2014. Nachdem außergerichtliche Bemühungen des Westerwaldkreises um die Erstattung seiner Aufwendungen erfolglos geblieben waren, hat er mit einem am 7. April 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 1. April 2015 Klage gegen den Rhein-Lahn-Kreis erhoben und geltend gemacht, jener sei für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zuständig, weil diese zuständigkeitsrechtlich eine neue Leistung sei. Deshalb sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Leistungserbringung örtlich zuständig, da P. vor Beginn dieser neuen Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter gehabt habe und diese nunmehr im Rhein-Lahn-Kreis lebe. Deshalb habe er gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 bzw. seit dem 2. Februar 2016 gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die aufgewendeten Kosten für die Hilfe zur Erziehung von P. C. in Höhe von 15.852,49 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung, zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Beigeladene sei dem Kläger erstattungspflichtig, da zuständigkeitsrechtlich bei einer Gesamtbetrachtung eine einheitliche Hilfeleistung für P. vorliege, die bereits mit ihrer Betreuung im Eltern- und Kindhaus in Münster begonnen habe und durch die Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege nur fortgeführt werde. Dementsprechend sei der Beigeladene gemäß § 86 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VIII für die Leistung zuständig geblieben. Der Umstand, dass P.s Betreuung im Eltern- und Kindhaus am 2. Februar 2014 tatsächlich geendet habe, stehe dem nicht entgegen, da Frau C. schon am 30. Januar 2014 für P. Jugendhilfeleistungen beantragt habe und da P.s Hilfebedarf offensichtlich gewesen sei. Tatsächlich befinde sie sich auch schon seit dem 2. Februar 2014 in der Pflege ihrer Großmutter. Auch habe der Beigeladene bereits seit Herbst 2013 die Hilfe zu P.s Erziehung durch Vollzeitpflege geplant und zunehmend konkretisiert. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er erst ab dem 1. Juni 2014 vorläufig Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bewilligt und deshalb die Hilfe erst knapp vier Monate nach dem Ende der Hilfe durch den Beigeladenen eingesetzt habe, da er schon zuvor vorläufig leistungspflichtig gewesen, seiner vorläufigen Leistungspflicht indes nicht nachgekommen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Landkreis Osnabrück zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen Antrag gestellt, jedoch im Wesentlichen aus den vom Kläger angeführten Gründen geltend gemacht, die Klage sei begründet. Mit Urteil vom 21. März 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung des Klägers stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 1. Februar 2016 ergebe sich ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Denn er habe Hilfe zur Erziehung P.s in Vollzeitpflege durch ihre Großmutter ausdrücklich als vorläufige Hilfe gemäß § 86d SGB VIII gewährt. Der Beklagte sei zur Erstattung der aufgewendeten Beträge verpflichtet, da er gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB VIII für diese Hilfegewährung zuständig gewesen sei. Danach richte sich in den Fällen, in denen die Eltern – wie hier – verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten und ihnen die Personensorge bezüglich des Kindes gemeinsam zustehe, die Zuständigkeit für die Hilfegewährung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. P. habe nun vor der Gewährung von Vollzeitpflege zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter gehabt, die bereits seit dem 4. März 2014 in N. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Vollzeitpflege P.s stelle nämlich nicht etwa eine Fortsetzung der vom Beigeladenen begonnenen Hilfegewährung dar. Zwar liege § 86 SGB VIII ein zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff zugrunde, wonach sich unabhängig von Hilfeart und -form alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen als eine Leistung darstellten, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden seien. Werde eine Jugendhilfeleistung förmlich eingestellt, so liege jedoch eine Beendigung der Leistung der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant sei. Hier habe der Beigeladene die Betreuung P.s im Eltern- und Kindhaus mit Bescheiden vom 13. Februar 2014 förmlich zum 2. Februar 2014 eingestellt und zugleich die Bewilligungsbescheide vom 28. Mai 2013 aufgehoben, ohne eine Anschlussleistung bewilligt zu haben. Auch sei eine solche nicht konkret geplant gewesen. Denn der Beigeladene sei bereits in seinen Schreiben vom 4. Februar 2014 an den Kläger und den Beklagten davon ausgegangen, dass nach dem Ende der Hilfe nach § 19 SGB VIII die Zuständigkeit für künftige Hilfeleistungen neu zu prüfen sei und sich nach dem Aufenthaltsort von P.s Mutter richte, die damals nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaft gewesen sei, und habe eine weitere Hilfegewährung abgelehnt. Auch sein Einstellungsbescheid vom 13. Februar 2014 enthalte keinen Hinweis auf eine von ihm geplante weitere Jugendhilfemaßnahme. Zwar sei ein fortdauernder Hilfebedarf P.s im Zeitpunkt der Einstellung der bisherigen Hilfe offensichtlich gewesen, doch folge daraus nicht, dass eine Anschlusshilfeleistung konkret geplant gewesen sei. Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass der Beigeladene mit Schreiben vom 11. November 2013 an das Jugendamt des Klägers um Prüfung einer möglichen Unterbringung P.s im Haushalt ihrer Großmutter gebeten habe. Denn in der Folgezeit sei dies nicht in eine konkrete Hilfeplanung gemündet, vielmehr habe der Beigeladene die Jugendhilfeanträge von P.s Eltern "zuständigkeitshalber" an den Kläger weitergeleitet. Aber auch der zeitliche Abstand von beinahe vier Monaten zwischen der Einstellung der früheren Hilfeleistung und der vorläufigen Bewilligung von Hilfe zur Erziehung P.s spreche gegen die Annahme, dass mit der nunmehrigen Hilfeleistung eine (auch) ihr zuvor bewilligte Hilfeleistung fortgeführt worden sei. Der Einwand des Beklagten, der Kläger hätte bereits früher gemäß § 86d SGB VIII vorläufige Hilfe leisten müssen, gehe fehl, weil sich für den Kläger erst durch die beharrliche Untätigkeit des Beklagten die Notwendigkeit ergeben habe, vorläufig Hilfe zu leisten. Für den Zeitraum vom 2. Februar 2016 bis zum 21. März 2016 könne der Kläger ebenfalls die Erstattung seiner Aufwendungen vom Beklagten verlangen, da P. bereits zwei Jahre bei ihrer Großmutter gelebt habe, da ihr Verbleib dort auf Dauer zu erwarten gewesen sei und da deshalb der Kläger gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für diese Hilfeleistung örtlich zuständig geworden sei, deswegen jedoch gemäß § 89a SGB VIII gegen den zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträger, also den Beklagten, einen Erstattungsanspruch habe. Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2017 zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beklagte geltend: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellten sich unabhängig von Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen als eine Leistung dar, sofern diese ohne zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung gewährt und nicht wirksam beendet worden sei. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere die Beendigung einer Leistung neben der förmlichen und tatsächlichen Einstellung der Leistung auch die belastbare Annahme, dass der bisherige jugendhilferechtliche Bedarf nicht fortbestehe, und sei eine Unterbrechung der Leistung zuständigkeitsrechtlich nur dann erheblich, wenn sie aus rechtlichen Gründen erfolge und eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten sei, ab der die Unterbrechung der Hilfeleistung einer Beendigung gleichkomme. Eine Beendigung der Leistung sei danach im vorliegenden Fall nicht erfolgt, weil P.s Hilfebedarf mit der Entlassung aus dem Eltern- und Kindhaus in Münster nicht entfallen sei. Einen fortbestehenden Hilfebedarf habe selbst das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angenommen. Aber auch eine relevante Unterbrechung der Leistung liege nicht vor. P. lebe seit dem Tag ihrer Entlassung aus dem Eltern- und Kindhaus bei ihrer Großmutter in W. Der Beigeladene habe zwar durch Bescheide vom 13. Februar 2014 seine Leistung förmlich eingestellt, ferner habe der Kläger erst mit Bescheid vom 28. Mai 2014 erneut eine Leistung der Jugendhilfe bewilligt. In tatsächlicher Hinsicht sei jedoch die Leistung "Unterbringung im Eltern- und Kindhaus" nahtlos in die Leistung "Vollzeitpflege" übergegangen, sodass noch nicht einmal eine zeitliche Unterbrechung der Leistung vorliege. Jedenfalls sei diese wegen des fortbestehenden Hilfebedarfs zuständigkeitsrechtlich unerheblich: Allen beteiligten öffentlichen Trägern der Jugendhilfe sei klar gewesen, dass P. hilfebedürftig gewesen sei. Es habe auch auf der Hand gelegen, dass ihr jugendhilferechtlicher Bedarf gedeckt werde, sobald einer dieser Träger seine örtliche Zuständigkeit anerkannt haben würde. Aus diesem Grund sei eine etwaige Unterbrechung der Leistung nicht einer Beendigung gleichgekommen. Dann aber sei die Vollzeitpflege P.s zuständigkeitsrechtlich nicht als neue Leistung zu beurteilen. Daher komme es auf den gewöhnlichen Aufenthalt ihrer Mutter unmittelbar vor Bewilligung der Vollzeitpflege nicht an. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, und verweist auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Ausführungen des Beigeladenen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, macht indes geltend: Er habe seinerzeit eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII geplant und bewilligt. Eine solche Maßnahme solle der Mutter eines Kindes helfen, einen adäquaten Umgang mit ihrem Kind zu erlernen. Auch aus § 19 Abs. 2 SGB VIII ergebe sich, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Elternteils zum Inhalt der Jugendhilfemaßnahme gehöre. Diese Maßnahme sei gescheitert und beendet worden. Nunmehr gehe es um die Frage der Zuständigkeit für die Vollzeitpflege, die erforderlich geworden sei, weil P.s Mutter wegen ihrer eigenen Bedarfssituation stationäre Eingliederungshilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse und daher P. nicht betreuen könne. Im Vordergrund dieser Maßnahme stehe P.s adäquate Versorgung. Zufolge der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege die Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vor, wenn der Jugendhilfeträger den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise unterbreche, sondern abschließe, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründe, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich sei, die der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs diene. Im vorliegenden Fall gehe es zum einen um eine Leistung nach § 19 SGB VIII und zum anderen um eine Leistung nach §§ 27, 33 SGB VIII. Wegen des unterschiedlichen Inhalts und der – im Hinblick auf die Bedarfslage – unterschiedlichen Zielsetzungen der Leistungen liege mithin keine qualitativ unveränderte kontinuierliche Hilfe vor. Der Jugendhilfebedarf habe sich – aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – vielmehr grundsätzlich geändert, sodass die von ihm erbrachte ursprüngliche Hilfeleistung beendet sei. Nach Beendung der Maßnahme nach § 19 SGB VIII in Münster sei P.s Mutter mit dieser zu ihrer Mutter in den Westerwaldkreis und dann allein in den Rhein-Lahn-Kreis verzogen. Er sei deshalb für die neue Hilfeleistung örtlich nicht zuständig. Der Umstand, dass er seinerzeit geprüft habe, ob eine Vollzeitpflege P.s bei ihrer Großmutter in Betracht komme, stelle keine Hilfeplanung dar. Zwar habe er als damals noch zuständiger Jugendhilfeträger klären müssen, ob er ggf. eine andere Jugendhilfeleistung planen müsse. Hätte die Prüfung der Eignung der Großmutter als Vollzeitpflegeperson durch den Kläger zu einem negativen Ergebnis geführt, hätte er nach einer anderen Lösung suchen müssen. Nachdem jedoch deren Eignung festgestanden habe, habe er die Jugendhilfemaße nach § 19 SGB VIII abschließen können. Für die örtliche Zuständigkeit für die jetzt in Rede stehende Vollzeitpflege komme es auf deren Beginn an. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Kläger, vom Beklagten und vom Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.