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Urteil

7 A 10624/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2018:1120.7A10624.18.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Tierarzt als Anbieter tierärztlicher Leistungen aufgrund des Standesrechtes eigenen Berufspflichten folgend verpflichtet ist, verletzte Fundtiere tiermedizinisch zu versorgen, und mit einer Behandlung auch eigene Interessen verfolgt, steht nicht der Annahme entgegen, dass er damit gleichzeitig ein Geschäft für die Fundbehörde übernehmen und ausführen will.(Rn.21) 2. Zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsvertrages zwischen dem Finder eines verletzten Haustieres und dem Tierarzt, dem das Tier übergeben wird.(Rn.22) 3. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB) (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 C 24.16 –).(Rn.27) 4. Für Fundtiere gilt entsprechend, dass von einer Fundsache auszugehen ist, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 C 24.16 –). (Rn.27) 5. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht des Finders, die Fundsache zu verwahren und zur Fundbehörde zu bringen, kommt in Betracht, wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne der Übergabe des Fundtieres an die Fundbehörde entgegenstehen (Anschluss an BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 24.16 –). (Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. September 2017 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Tierarzt als Anbieter tierärztlicher Leistungen aufgrund des Standesrechtes eigenen Berufspflichten folgend verpflichtet ist, verletzte Fundtiere tiermedizinisch zu versorgen, und mit einer Behandlung auch eigene Interessen verfolgt, steht nicht der Annahme entgegen, dass er damit gleichzeitig ein Geschäft für die Fundbehörde übernehmen und ausführen will.(Rn.21) 2. Zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsvertrages zwischen dem Finder eines verletzten Haustieres und dem Tierarzt, dem das Tier übergeben wird.(Rn.22) 3. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB) (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 C 24.16 –).(Rn.27) 4. Für Fundtiere gilt entsprechend, dass von einer Fundsache auszugehen ist, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 C 24.16 –). (Rn.27) 5. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht des Finders, die Fundsache zu verwahren und zur Fundbehörde zu bringen, kommt in Betracht, wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne der Übergabe des Fundtieres an die Fundbehörde entgegenstehen (Anschluss an BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 24.16 –). (Rn.32) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. September 2017 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Tierklinikkosten für die drei Katzen in entsprechender Anwendung der §§ 683 Satz 1, 670 BGB, denn sie hat kein Geschäft der Beklagten geführt. Nach den Bestimmungen des Fundrechts war es vorliegend nicht Aufgabe der Beklagten, die Katzen zu verwahren. I. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen entsprechend anzuwenden. Die Regelungen gelten auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, die ihm dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen und somit ein objektiv fremdes Geschäft geführt hat (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, BVerwGE 80, 170 = juris, Rn. 13). II. Nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 677 BGB kann der Geschäftsführer, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Die Klägerin hat zwar mit der tierärztlichen Behandlung der gefundenen Katzen nicht nur ein eigenes Geschäft geführt. Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde nicht vor. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGH, Urteil vom 25. April 1991 – III ZR 74/90 –, BGHZ 16, 12 = juris, Rn. 11). Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. September 1999 – III ZR 322/98 –, juris, Rn. 8) zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Geschäftsführer, sondern auch einem Dritten zugutekommt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag u.a. davon abhängt, dass der Geschäftsführer ein zumindest auch fremdes Geschäft wahrgenommen und mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6.17 –, juris, Rn. 8). 1. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bereits entgegen, dass nach § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2016 (im Folgenden: BO 2016), der inhaltlich mit dem nach § 23 BO 2016 außer Kraft getretenen § 17 Abs. 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung der 7. Änderung vom 1. Juli 2009 (BO 2009) übereinstimmt, Tierärzte in Notfällen ihren Beruf nicht auf Anforderung ausüben. Gleiches gilt für die Verpflichtung der Klägerin als Anbieterin von tierärztlichen Leistungen aus § 12 Abs. 10 BO 2016, der inhaltlich mit dem außer Kraft getretenen § 17 Abs. 4 BO 2009 übereinstimmt, in Notfällen auch ohne Anforderung zur Leistung der ersten Hilfe bei Tieren verpflichtet zu sein. Der Umstand, dass die Klägerin als Anbieterin tierärztlicher Leistungen aufgrund des Standesrechts eigenen Berufspflichten folgend verpflichtet war, die verletzten Katzen tiermedizinisch zu versorgen, und mit der Behandlung auch eigene Interessen verfolgt hat, steht nicht der Annahme entgegen, dass sie damit gleichzeitig ein Geschäft für die Beklagte übernehmen und ausführen wollte. Aus ihrer Sicht lag die Behandlung der Katzen im Interesse der Beklagten als der nach Landesrecht zuständigen Fundbehörde und kam daher auch ihr zugute. Eine Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB wäre im Übrigen nicht allein deswegen ausgeschlossen, wenn die Klägerin vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig geworden wäre (vgl. BGH. Urteil vom 20. Juni 1963 – VII ZR 263/61 –, BGHZ 40, 28 = juris, Rn.12). 2. Dem Anspruch der Klägerin stehen vorliegend auch keine Behandlungsverträge zwischen der Klägerin und den Findern über die tierärztliche Behandlung der Katzen entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen zwar auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, jedoch soll in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht kommen, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – X ZR 66/01 – juris, Rn. 17; Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 967, Rn. 7). Vorliegend ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten zwischen den jeweiligen Findern und der Klägerin kein Behandlungsvertrag abgeschlossen worden. Die Klägerin wollte ersichtlich nicht im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung für die jeweiligen Finder bei der Behandlung der am 26. März 2016, 28. Mai. 2016 und 10. Oktober 2016 abgegebenen Katzen tätig werden. Dies ergibt sich aus der jeweiligen an das Tierheim gerichteten Fundtieranzeige. Darin wird deutlich, dass die Klägerin die Abgabe der Tiere als reinen Realakt verstanden hat und keine rechtliche Regelung über die Behandlung der Katzen mit dem Finder treffen wollte. Die Finder bestätigen in den jeweiligen Fundtieranzeigen unterschriftlich lediglich die Angaben zu ihrer Person. Ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Übernahme vertraglicher Pflichten der Finder gegenüber der Klägerin finden sich nicht. Vielmehr wird in den jeweiligen Fundtieranzeigen ausdrücklich ausgeführt, dass der Finder aufgeklärt worden sei, dass er für die in der Tierarztpraxis entstehenden Kosten der (Behandlung und Betreuung) nicht haftet. Aus dieser Formulierung und dem Gesamtzusammenhang in der Fundtieranzeige folgt, dass die Klägerin mangels Vertragsschlusses keine Grundlage für eine Vergütungsvereinbarung gesehen hat und nicht nur auf eine Forderung gegenüber den Findern verzichten wollte. Hierfür spricht auch, dass in den jeweiligen Anschreiben an das Tierheim um die Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung gebeten wird. 3. Die Klägerin hat jedoch vorliegend kein Geschäft der Beklagten besorgt, weil diese nicht zur Verwahrung der Katzen verpflichtet war und damit die stationäre Behandlung der drei Katzen in ihrer Tierklinik nicht im Interesse der Beklagten lag. a. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei den drei Katzen um Fundtiere und das in den §§ 965 ff. BGB normierte Fundrecht, das nach § 90a BGB für Tiere entsprechend gilt, auch wenn sie keine Sachen sind, findet Anwendung. Von einer Herrenlosigkeit der am 26. März 2016, 28. Mai. 2016 und 10. Oktober 2016 abgegebenen Katzen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris) nicht ausgegangen werden. Das Tierschutzgesetz verbietet, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG). Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). Von einer Fundsache ist auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris, Rn. 18) entsprechend für Fundtiere (§ 90a BGB). Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht auf der Grundlage des § 13b Abs. 1 TierSchG, wonach die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen. Zwar war lediglich die am 28. Mai 2016 abgegebene Katze gechipt und trug ein Halsband, aber alle Katzen ließen sich einfangen und in tierärztliche Behandlung bringen. Auch nach dem widerstreitenden Vortrag der Beteiligten über den Zustand der Katzen bei ihrer Abgabe lässt sich Eigentum an ihnen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, sodass bei allen drei Katzen von Fundtieren auszugehen ist. b. Bei den am 26. März 2016, 28. Mai. 2016 und 10. Oktober 2016 abgegebenen Katzen handelte es sich um Fundtiere, die von den Findern in Besitz genommen worden waren. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist Finder (§ 965 BGB). Das Ansichnehmen begründet das gesetzliche Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Die dafür notwendige Besitzbegründung (§ 854 Abs. 1 BGB) liegt in seiner Hand. Ob Besitz begründet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Besitzbegründung lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 13) nicht verneinen, wenn die Fundsache am Fundort aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird, wie es hier am 26. März 2016, 28. Mai 2016 und 10. Oktober 2016 der Fall war. Die Finder haben die auf dem Gebiet der Beklagten an unterschiedlichen Orten gefundenen Katzen zur Tierklinik der Klägerin nach M. gebracht. Hierin liegt die willentliche Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Fundtiere, mit der neuer Besitz an ihnen einherging, und sie im Sinne des Fundrechts an sich genommen waren. Ein dem widersprechender Wille, insbesondere keine Verantwortung für die Fundsache zu übernehmen, und daher nicht Finder werden zu wollen, ist unerheblich und ermöglicht nicht, sich dem gesetzlichen Schuldverhältnis nämlich der Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB) zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 13) . c. Es war vorliegend jedoch nicht fundrechtliche Aufgabe der Beklagten, die Katzen zu verwahren. Eine mangels Ablieferung der Katzen erforderliche unverzügliche Unterrichtung der Beklagten ist ungeachtet der Frage, ob aufgrund des Gesundheitszustandes eine solche überhaupt möglich gewesen wäre, nicht erfolgt. (1) Nach der Konzeption des Fundrechts ist es zwar Aufgabe des Finders, die Fundsache zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB). Allerdings hat er das Recht, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern (§ 967 BGB). Mit der Ablieferung der Fundsache endet die Verwahrungspflicht des Finders (§ 966 Abs. 1, § 975 Satz 1 BGB) und es entsteht die der Fundbehörde. Diese Pflicht obliegt für ihr Verbandsgemeindegebiet nach § 1 BGBFundRZustV der Beklagten. Ablieferung bedeutet im herkömmlichen Wortsinn die Übergabe der Fundsache, das heißt die Übertragung des Besitzes vom Finder auf die Fundbehörde (vgl. Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 967 Rn. 2). Auch das Recht, "an" die zuständige Behörde abzuliefern, macht deutlich, dass es grundsätzlich Sache des Finders ist, die Fundsache zur Fundbehörde zu bringen. Die Fundanzeige als solche und auch ein mit ihr verbundenes Angebot der Übergabe genügen nicht. Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage bloßen Schweigens der Fundbehörde ein die Ablieferung ersetzendes Besitzkonstitut (§ 868 BGB) annehmen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 18). (2) Eine Ausnahme hiervon kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 20) allerdings dann in Betracht, wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne einer Übergabe des Fundtieres an die Fundbehörde entgegenstehen. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit der Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz hat der Tierschutz Verfassungsrang, womit die Bedeutung des Tierschutzes im Gefüge des Verfassungsrechts gestärkt wurde (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 –, BVerfGE 127, 293 = juris, Rn. 121; BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 – 3 C 30.05 –, BVerwGE 127, 183 = juris, Rn. 12). Aufgabe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ist es, dem Staatsziel nach Maßgabe von Gesetz und Recht Rechnung zu tragen. Das gilt insbesondere für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, bei Ermessensentscheidungen und anderen Abwägungsvorgängen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet allerdings eine Rechtsfortbildung, mit der die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen würden. Sie dürfen sich dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht entziehen, müssen die mit ihr verbundene Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers auf der Grundlage der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung im Wandel der Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 –, BVerfGE 128, 193). Mangels spezieller Regelungen findet das Fundrecht auf Tiere entsprechende Anwendung (§ 90a BGB). Gegenüber der unmittelbaren Anwendung bringt das zum Ausdruck, dass der Unterschied zwischen Tieren als Mitgeschöpfen und leblosen Sachen bei der Gesetzesauslegung und -anwendung im Rahmen der herkömmlichen Methodik zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 20). Der Finder soll mit dem Recht, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern, die Möglichkeit haben, sich von seiner Verwahrungspflicht zu befreien und diese auf die Fundbehörde überzuleiten, wobei die befreiende Wirkung jedoch grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Ablieferung eintritt (Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, 2017, § 967, Rn. 1). Mit der Verwahrungspflicht (§ 966 Abs. 1 BGB) ist eine Erhaltungs- und Unterhaltspflicht des Finders verbunden (Ebbing, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 966, Rn. 1). Hierzu gehört bei Fundtieren die Pflicht des Finders, diese zu füttern (Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, 2017, § 966 Rn. 1 m.w.N.) und sie unter Berücksichtigung der in Art 20a GG niedergelegten Grundsätze auch den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend unterzubringen und zu versorgen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 21). Das heißt, der Finder ist verpflichtet, das Tier zu betreuen, und er hat es nach dessen Bedürfnissen angemessen zu pflegen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Handelt es sich um ein krankes oder verletztes Tier, so kann allerdings die notwendige Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Behandlung seiner Ablieferung im Sinne der Übergabe an die Fundbehörde entgegenstehen. In einer solchen Notsituation entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 21) Sinn und Zweck des Rechts auf Ablieferung, auf die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde zu verzichten; insoweit muss es dann ausreichen, die Fundbehörde über den Fund (§ 965 Abs. 2 BGB) und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden. Dem entspricht die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag bestehende Nebenpflicht, die Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten (§ 681 Satz 1 BGB). Jenseits dieser aus Gründen des Tierschutzes gebotenen Beschränkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 22) eine einschränkende Auslegung der Anforderungen der Ablieferung hingegen nicht gerechtfertigt. Der Umweg, der mit der Ablieferung an die Fundbehörde verbunden sein mag, ist mit Ausnahme tierschutzrechtlicher Hinderungsgründe hinzunehmen. Er findet seine Rechtfertigung in der im Fundrecht angelegten klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Finder und Fundbehörde und der Organisationshoheit der Fundbehörde, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Fundbehörden sind zwar regelmäßig nicht darauf eingerichtet, Fundtiere selbst in Verwahrung zu nehmen. Es bleibt daher unverändert zweckmäßig, Tierschutzvereine oder andere geeignete Einrichtungen mit der Verwahrung aufgefundener Tiere zu beauftragen, wie dies vielfach im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen geschieht und empfohlen wird. Es bleibt den Fundbehörden aber auch unbenommen, sich anderweitig zu organisieren (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris, Rn. 22). (3) Ungeachtet der Frage, ob die Katzen aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei der Beklagten hätten abgeliefert werden können, ist jedenfalls vorliegend eine unverzügliche Unterrichtung der Beklagten über die drei Fundkatzen unterblieben. Für die Frage der Unverzüglichkeit der Fundtieranzeige und des Übergangs der Verwahrungspflicht vom Finder auf die Fundbehörde in Notsituationen kommt es nicht auf die Öffnungszeit der Fundbehörde in dem Zeitpunkt an, in dem ein aufgefundenes Tier einer unverzüglichen tierärztlichen Behandlung bedarf. Liegt dieser außerhalb der Öffnungszeiten ist es Sache der Fundbehörde, im Rahmen ihrer Organisationshoheit einen Rahmen zu schaffen, der es ihr ermöglicht, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Zwischen der Beklagten und dem Tierheim A. bzw. dessen Trägerverein bestehen keine Verträge über die Behandlung von Fundtieren und die Organisation des Verfahrens, sodass eine Anzeige gegenüber dem Tierheim A. jedenfalls vorliegend nicht ausreichend gewesen ist. Es kann im Übrigen hier auch offenbleiben, ob die Fundtieranzeige noch am selben Tag zu erfolgen hat, an dem ein aufgefundenes Tier in einer Notsituation ohne Umweg über die Fundbehörde in tierärztliche Behandlung gebracht werden muss. Denn vorliegend fehlt es in allen drei Fällen, für die die Erstattung der Tierarztkosten begehrt wird, auch ohne Klärung dieser Frage am Nachweis einer unverzüglichen Anzeige gegenüber der Beklagten. Die Fundtieranzeige betreffend die am 26. März 2016 abgegebene Katze ist erst mit Schreiben vom 9. Mai 2016 zusammen mit der Rechnung über die tierärztlichen Leistungen am 11. Mai 2016, also mehr als einen Monat nach der Abgabe der Katze, eingegangen. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die Fundtieranzeigen betreffend die am 28. Mai 2016 und 10. Oktober 2016 zur Behandlung in ihre Tierklinik gebrachten Katzen unverzüglich gegenüber der Beklagten abgegeben worden sind. Es lässt sich nicht aufklären wie die entsprechenden „an das Tierheim/Vogelpflegestation“ gerichteten Fundtieranzeigen zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangt sind. Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2018, aufgrund der Anweisung des Tierheims A. bestehe schon seit Jahren die Praxis, die Fundtieranzeigen gleichzeitig sowohl an das Tierheim als auch an die Beklagte zu senden, sodass sie davon ausgehe, dass dies auch in den Fällen der am 28. Mai 2016 und 10. Oktober 2016 abgegebenen Katzen so erfolgt sein müsse, wird schon durch den Ablauf der Vorgänge betreffend die am 26. März 2016 abgegebenen Katze widerlegt. In diesem Fall wurde die Fundtieranzeige – wie ausgeführt – mit Schreiben vom 9. Mai 2016 auf dem Postweg übersandt. Gegen eine Übermittlung der Anzeigen betreffend die am 28. Mai 2016 und 10. Oktober 2016 abgegebenen Katzen am 29. Mai. 2016 und 11. Oktober 2016 an den Beklagten sprechen trotz der Wiedergabe eines Abdrucks über einen Sende- und Empfangszeitpunkt das Adressfeld des jeweiligen Formularschreibens „An das Tierheim/ Vogelpflegestation“ und der fehlende Eingangsstempel der Beklagten. Es kann deshalb sein, dass die jeweiligen Fundtieranzeigen – wie im Fall der am 26. März 2016 abgegebenen Katze – mit den jeweiligen Rechnungen am 28. Juni 2016 und 2. November 2016 oder auf Anfrage des Mitarbeiters der Beklagten nach Eingang der Rechnungen vorgelegt wurden. Die entsprechenden Sendeberichte vom 29. Mai. 2016 und 11. Oktober 2016 hat die Klägerin nicht vorgelegt und deren Vorlage auch nicht angeboten. Dem Beklagten ist, da bei ihm im Mai 2017 sämtliche Telefaxgeräte ausgetauscht wurden, die Vorlage des Empfangsjournals aus dem Jahre 2016 nicht mehr möglich gewesen. (4) Soweit die Klägerin mit Rechnung vom 30. August 2016 – eingegangen bei dem Beklagten am 1. September 2016 – gegenüber diesem Kosten geltend macht für die Behandlung der am 28. Mai 2016 abgegebenen Katze am 2. August 2016, scheitert der Anspruch bereits daran, dass es sich bei der Entfernung des Fixateurs jedenfalls nicht um einen Notfall handelte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.036,12 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, 47 GKG). Die Klägerin, die eine Tierarztklinik in M. betreibt, begehrt von der Beklagten den Ersatz von Kosten für die tiermedizinische Versorgung dreier Katzen. Am 26. März 2016 gab Frau W. in der Klinik der Klägerin einen nicht gechipten, rot-weißen Kater ab. Frau W. bestätigte in einem „An das Tierheim/Vogelpflegestation“ gerichteten Formularschreiben unterschriftlich die Angaben zu ihrer Person. Das Schreiben enthält im Adressfeld die handschriftliche Ergänzung: „TH A.“. Am rechten oberen Rand wurde die Telefaxnummer des Tierheims A. (…) angebracht. In dem Schreiben heißt es, der Finder des Tieres sei darüber aufgeklärt worden sei, dass er für die in der Tierarztpraxis entstehenden Kosten (Behandlung und Betreuung) nicht hafte. Es wurde um die Übersendung einer Kennnummer sowie der Kostenübernahmeerklärung gebeten. Als Diagnosen werden in dem Schreiben angegeben: Verdacht auf Autounfall, Kopftrauma, ins rechte Auge geblutet. Die Katze wurde im Zeitraum vom 26. bis 28. März 2016 in der Tierklinik der Klägerin betreut. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben der Klägerin vom 9. Mai 2016 wurden „die Fundtieranzeige der verletzten Fundkatze aus N.“ und eine Rechnung vom 9. Mai 2016 über 197,35 € übersandt. Am 28. Mai 2016 wurde von Frau K. ein gechipter, nicht registrierter Kater in der Tierklinik der Klägerin abgegeben. Der Kater trug ein rötliches Halsband. Die Angaben zu ihrer Person wurden von Frau K. in einem „An das Tierheim/Vogelpflegestation“ gerichteten Formularschreiben unterschrieben (Blatt 7 der Verwaltungsakte der Beklagten [VA]). Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Finder des Tieres dahingehend aufgeklärt worden sei, dass er für die in der Tierarztpraxis entstehenden Kosten (Behandlung und Betreuung) nicht hafte. Als Diagnose wird angegeben: „Offene Tarsalfraktur HL morgen OP läuft schon seit einer Woche damit rum.“ Das Schreiben an das Tierheim, das sich in der Akte der Beklagten befindet, trägt keinen Eingangsstempel der Beklagten. Am 29. Mai 2016 wurde die Katze operativ versorgt und in der Klinik der Klägerin bis zum 3. Juni 2016 stationär behandelt. Für diese Behandlung machte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Rechnung vom 25. Juni 2016 einen Betrag von 772,64 € und mit Rechnung vom 30. August 2016 Kosten von 187,13 € für die Behandlung wegen der Entfernung des Fixateurs geltend. Am 10. Oktober 2016 gab Herr L. eine nicht gechipte und nicht tätowierte Katze ab. Die Angaben zu seiner Person wurden von Herrn L. in einem „An das Tierheim/ Vogelpflegestation“ gerichteten Formularschreiben unterschriftlich bestätigt (Blatt 14 VA). Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Finder des Tieres dahingehend aufgeklärt worden sei, dass er für die in der Tierarztpraxis entstehenden Kosten (Behandlung und Betreuung) nicht hafte. Diagnostiziert wurden bei der Katze ausweislich des Schreibens ein Halswirbelsäulentrauma und Rippenfrakturen. Das Schreiben an das Tierheim, das sich in der Akte der Beklagten befindet, trägt keinen Eingangsstempel der Beklagten. Die Katze wurde nach einer operativen Versorgung am 11. Oktober 2016 bis zum 15. November 2016 stationär in der Tierklinik der Klägerin behandelt. Mit an die Beklagte gerichteter Rechnung vom 30. Oktober 2016 machte die Klägerin für den Behandlungszeitraum vom 11. bis zum 30. Oktober 2016 Kosten in Höhe von 631,65 € und mit Rechnung vom 29. November 2016 für den vom 31. Oktober bis zum 15. November 2016 Kosten in Höhe von 247,34 Die Beklagte lehnte nach Ermittlungen und Rückfragen bei den Findern der Katzen und dem Tierheim A., in das die Katzen nach der Entlassung aus der Tierklinik der Klägerin gebracht worden waren, die Erstattung der Kosten mit Schreiben vom 23. Februar 2017 unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei den Katzen nicht um „Fundkatzen“, sondern um herrenlose Tiere handele. Auf die am 12. Mai 2017 erhobene Leistungsklage verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagte, an die Klägerin 2.036,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2017 zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe einen Aufwendungsersatzanspruch nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie habe mit der Entgegennahme und medizinischen Behandlung der Katzen jeweils ein Geschäft der Beklagten als Fundbehörde und damit ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Der Finder sei berechtigt, die Sache an die Behörde abzuliefern. Da die Behörde die „Verwahrung“ von Tieren nicht selbst übernehme, richte sich der Auftrag an einen Dritten. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nehme das Tierheim die Fundtiere für die Behörde entgegen. Mit dem Tierheim A. habe die Klägerin in Kontakt gestanden. Durch Beschluss vom 24. Mai 2018 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen. Die Beklagte trägt vor, die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag lägen nicht vor. Die Klägerin habe die von ihr durchgeführten Behandlungs-, Unterbringungs- und Betreuungsmaßnahmen für die drei Katzen getroffen, um eine eigene aufgrund des Standesrechts für Tierärzte bestehende Verpflichtung, in Notfällen gegenüber leidenden Tieren aus eigenem Antrieb tätig zu werden, zu erfüllen. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den drei Katzen um Notfälle gehandelt habe, sei die Klägerin im Übrigen zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten tätig geworden. Sie habe für den am 26. März 2016 aufgefundenen Kater mit Frau W., für die am 28. Mai 2016 aufgefundene Katze mit Frau K. und für die am 10. Oktober 2016 aufgefundene Katze mit Herrn L. jeweils einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Der Hinweis in dem Fundtierformular der Klägerin, dass der Finder des Tieres dahingehend aufgeklärt worden sei, dass er für die in der Tierarztpraxis entstehenden Kosten (Behandlung und Betreuung) nicht hafte, begründe hier keine abweichende Bewertung. Ein Anspruch der Klägerin könne sich nur gegen die Finder oder die Eigentümer der betreffenden Tiere richten. Im Übrigen scheide, selbst wenn man von der Eigenschaft der Katzen als Fundtiere ausginge, gegen sie ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag mangels deren Ablieferung bei ihr aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, dass die Tiere nicht bei ihr, sondern in einer tierärztlichen Praxis abzuliefern gewesen wären, mit der Folge, dass sie als Fundbehörde zu deren Verwahrung verpflichtet gewesen sei, lägen nicht vor. Die Katzen seien transportfähig gewesen. Wie sie nach Entgegennahme eines Fundtieres eine den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Erhaltung des Tieres organisiere, bleibe ihrer Verantwortung überlassen. Sofern Fundtiere außerhalb der Öffnungszeiten des Fundbüros aufgefunden würden, hätten die Finder die Katzen bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle abgeben können. Es bestünden keine Verträge mit dem Tierheim A. bzw. mit dem Tierschutzverein über die Behandlung von Fundtieren und die Organisation des Verfahrens. Die Fundtieranzeigen Blatt 7 VA und 14 VA hätten keinen Eingangsstempel. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie zu den Verwaltungsakten gelangt seien. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, sie habe mit der Behandlung der drei Katzen ein – auch fremdes Geschäft der Beklagten –, dessen Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen habe, geführt, so dass die Beklagte zum Aufwendungsersatz verpflichtet sei. Die gleichzeitige Erfüllung eigener berufs-/standesrechtlicher Pflichten stehe der Annahme eines – auch fremden – Geschäfts nicht entgegen. Sie habe mit den drei Findern keine Behandlungsverträge abgeschlossen. Dies ergebe sich schon aus den Fundtieranzeigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehe eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde zwar grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache, besondere Umstände aus Gründen des Tierschutzes könnten es aber gebieten, eine Verwahrungspflicht auch ohne Ablieferung anzunehmen, nämlich dann, wenn es nicht tierschutzgerecht gewesen sei, die Tiere bei der Fundbehörde abzuliefern. Vorliegend seien alle drei Katzen schwer verletzt gewesen und hätten sofortige – operative und klinische – Versorgung benötigt. Seit Jahren gebe es eine Anweisung des Tierheims A., dass ein verletztes Tier nicht nur diesem, sondern parallellaufend wegen der Kostenübernahme auch der zuständigen Fundbehörde gemeldet werden müsse. Aufgrund dessen werde die Kartei der Fundtiere in ihrer Praxis auch nicht auf das Tierheim A., sondern auf die Verbandsgemeinde Pellenz geführt und seit Jahren die Fundtieranzeigen gleichlaufend sowohl an das Tierheim als auch an die Beklagte übersandt. Sie gehe davon aus, dies müsse auch in den drei streitgegenständlichen Fällen erfolgt sein und die betreffenden Formulare seien gleichlaufend sowohl an das Tierheim als auch an die Beklagte per Telefax übersandt worden. Der Vermerk im Adressfeld des Formulars „An das Tierheim/Vogelpflegestation" sei lediglich ein vorgedruckter Text, der hieran nichts ändere. Sie gehe davon aus, dass die Fundtieranzeigen betreffend die am 28. Mai 2016 und 10. Oktober 2016 abgegebenen Katzen an das Tierheim und die Fundbehörde übersandt worden seien. Dies schließe sie daraus, dass sich beide Formulare in den Akten befänden und sie sich nicht erklären könne, wie sie dort hineingekommen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift vom 20. November 2018 sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.