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Urteil

1 K 1474/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2025:0528.1K1474.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte ihr die zielgerichtete Fütterung von Stadttauben im Stadtgebiet untersagt. Die Klägerin begann vor ca. fünf Jahren, Stadttauben im Bereich der G. Innenstadt zu füttern. Mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2021 untersagte die Beklagte ihr nach vorheriger Anhörung die zielgerichtete Fütterung von Stadttauben im Stadtgebiet, insbesondere im Bereich der Innenstadt sowie im Bereich V. (Ziffer 1.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnung an (Ziffer 2). Zudem drohte sie der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Ziffer 3.). Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus: Gemäß § 5 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt M. vom 23. Oktober 2019 dürften Stadttauben nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. Gegen dieses Verbot habe die Klägerin mehrfach verstoßen und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 OBG NRW lägen damit vor. Kommunale Taubenfütterungsverbote seien – wie von der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden sei – rechtmäßig. Im Bereich der G. Innenstadt befänden sich unzählige Tauben. Weiter seien insbesondere im Bereich A. erhebliche Verunreinigungen durch Taubenkot an den Gebäuden sowie an den Pflasterflächen festgestellt worden. Durch das Auslegen von Taubenfutter würden zudem Ratten angelockt. Die Verringerung des Nahrungsangebots solle das Stadtgebiet für die Tauben unattraktiver machen und zu einem Rückgang der Nachkommensrate führen. Die Klägerin hat am 26. April 2021 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor: Das in der ordnungsbehördlichen Verordnung festgelegte Taubenfütterungsverbot sei rechtswidrig. Von Tauben gehe keine Gesundheitsgefahr aus. Das Bundesgesundheitsamt habe im Jahr 1989 bestätigt, dass lediglich die Taubenhalter ein erhöhtes Infektionsrisiko hätten. Auch sei falsch, dass Taubenkot zu Substanzschäden an Gebäuden, Fahrzeugen und anderen Sachen führen könne. Die Technische Universität Darmstadt habe im Jahr 2006 die Wirkung des Taubenkots auf unterschiedliche Materialien zum Hausbau getestet. Sie habe herausgefunden, dass die Ausscheidungen keinerlei Schäden anrichten würden. Lediglich bestimmte Bleche könnten, falls der Kot nicht binnen weniger Wochen entfernt werde, zeitiger rosten. Dies gelte aber auch für jeden anderen Vogelkot. Eine gewisse Ironie liege zudem darin, dass hungernde Tauben den unangenehmen Nasskot ausscheiden würden, wohingegen gesättigte Tauben Festkot ausscheiden würden. Mildere Mittel, wie die Errichtung von Taubenhäusern, habe die Beklagte nicht in Betracht gezogen. Zudem würde eine Nahrungsmittelknappheit nicht dazu führen, dass sich Stadttauben weniger stark vermehren, da Stadttauben einen von Menschen angezüchteten Brutzwang hätten. Unter Futtermangel würden sie zum Erhalt ihrer Art sogar noch mehr brüten. Zudem verstoße das Fütterungsverbot gegen das Tierschutzgesetz. Es bestehe eine Verpflichtung der Kommunen, die Stadttauben vor dem Leid, das ihre Mangelernährung mit sich bringe, zu befreien. Da die Stadttauben von entlaufenen Haustieren abstammen würden, seien sie wie Fundsachen zu behandeln. Zuständig für Fütterung, Pflege und tierärztliche Versorgung seien die Ordnungsämter der jeweiligen Kommunen. Das Aushungern-Lassen der Tauben widerspreche dem strafrechtlichen Qualverbot nach § 17 Nr. 2 TierschG und der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG. Aufgrund der gegebenen Notlage seien die Fütterungen gerechtfertigt. Dies entspreche auch der Auffassung sämtlicher staatlicher Landestierschutzbeauftragter. Zudem sei das Fütterungsverbot auch deswegen rechtswidrig, weil es für das gesamte Stadtgebiet gelte und keine Ausnahmen vorsehe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Ordnungsverfügung vom 24. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Durch die unkontrollierten und unsachgemäßen Fütterungen habe die Situation im G. Stadtgebiet ein drastisches Ausmaß angenommen. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe sich bereits in Form von diversen Schadenseintritten realisiert. Die Innenstadt F. sei mit Taubenkot überzogen, Reinigungsmaßnahmen des Baubetriebshofs könnten diese Schäden kaum noch verhindern bzw. minimieren. Die außerhalb der Intervallreinigung verursachten zusätzlichen, ersatzfähigen Kosten würden sich jährlich auf ca. 20.000 Euro belaufen. Die Klägerin füttere die Tauben nicht nur mit Körnern, sondern auch mit Obst und Brot. Insbesondere Brot sei für die Tiere schädlich. Durch die kontinuierlichen Fütterungen habe sich zudem an mindestens vier fest bestehenden Futterstellen in der Innenstadt ein massives Rattenproblem ergeben. Zahlreiche, beinahe tägliche Bürgerbeschwerden gingen beim Ordnungsamt der Beklagten ein. Im Schwerpunkt werde die Verschmutzung der Innenstadt angezeigt. Die Anzeigen bezögen sich aber auch auf Substanzbeeinträchtigungen im Bereich der Gebäude und den zusätzlichen Reinigungsaufwand im Bereich der Außengastronomie. Eine Familie sei wegen der Überpopulation der Tauben bereits aus dem Innenstadtgebiet verzogen, da sie den massiven Befall durch die Tauben nicht mehr ausgehalten habe. Mit Beschluss vom 28. Mai 2021 hat das Gericht die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren abgelehnt (Az. 1 L 278/21). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OVG NRW erfolglos (Az.: 5 B 1057/21 sowie 5 E 545/21). Im Rahmen des am 20. Mai 2025 durchgeführten Erörterungstermins haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 hat die Klägerin die „Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO“ beantragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. insofern das Protokoll des Erörterungstermins vom 20. Mai 2025, Bl. 438 GA). Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung steht nicht der im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai 2025 enthaltene Antrag auf „Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO“ entgegen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil bislang keine mündliche Verhandlung (§ 101 VwGO) stattgefunden hat. Bei dem am 20. Mai 2025 durchgeführten Termin handelte es sich vielmehr um einen Erörterungstermin (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Sofern man den Antrag auf „Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO“ als Widerruf des Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auslegt, steht dies einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Vgl. zur Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit des Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, § 101 VwGO, Rn. 8 ff., m.w.N. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht deswegen geboten, weil die Klägerin sinngemäß geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs deren Durchführung. Vgl. zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, § 101 VwGO, Rn. 11, m.w.N. Denn es liegt keine wesentliche Änderung der Prozesslage vor. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Mai 2025 erwähnte Beweisunterlage (Foto-Dokumentation zur Situation der Stadttauben in M.) enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen hinausgehenden Erkenntnisse. Auch im Übrigen hat sich die Prozesslage nach Abgabe der Verzichtserklärungen nicht wesentlich geändert. B. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ordnungsverfügung vom 24. März 2021 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verbot der zielgerichteten Fütterung von Stadttauben im Stadtgebiet ist rechtmäßig. Zur näheren Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem unter dem Aktenzeichen 1 L 278/21 ergangenen Eilbeschluss des Gerichts vom 28. Mai 2021. Dort hat das Gericht ausgeführt: „aa. Das Verbot der zielgerichteten Fütterung von Stadttauben im Stadtgebiet ist offensichtlich rechtmäßig. (1) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Taubenfütterungsverbots ist die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Eine Gefahr i.S.d. § 14 OBG NRW liegt vor, wenn ein Schaden für das Schutzgut unmittelbar eingetreten ist oder fortdauert, oder wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich mit einem Schaden gerechnet werden kann. Dabei werden an die Schadensnähe umso geringere Anforderungen gestellt, je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist. (2) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW sind erfüllt. § 5 Abs. 3 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt M. vom 23. Oktober 2019“ (im Folgenden: Verordnung) bestimmt, dass Stadttauben nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden dürfen. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit wiederholt gegen diese Vorschrift und damit gegen die objektive Rechtsordnung verstoßen, sodass der Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtmäßig war. (a) Das in § 5 Abs. 3 der Verordnung geregelte Taubenfütterungsverbot ist rechtmäßig. Insofern nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dessen Urteil vom 16. Dezember 2015 (18 K 218/15), das sich auf ein vergleichbares Taubenfütterungsverbot (welches in § 6 Abs. 2 der dort maßgeblichen Gebietsverordnung geregelt war) bezieht. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 18 K 218/15 -, juris, Rn. 20 ff.; vgl. insofern im Übrigen nur Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2004 - Vf. 5-VII-03 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 1991 - 3 K 5809/96 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 - 5 K 433/12 -, juris, Rn. 19 ff. In diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter anderem ausgeführt: „Die genannte Vorschrift (...) wurde rechtmäßig auf der Grundlage der §§ 25 ff. OBG NRW erlassen und steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang. Anhaltspunkte, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gebietsverordnung sprechen, sind nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht stützt sich § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung auf § 27 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfassten subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner werden durch die Taubenpopulationen im Stadtgebiet, denen das vorliegende Fütterungsverbot entgegenwirken soll, berührt. Zu nennen sind hier das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das öffentliche und private Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Für diese Rechtsgüter besteht auch eine Gefahr i.S.d. § 27 Abs. 1 OBG NRW. Erforderlich ist hier das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Es muss demnach nach allgemeiner Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen eine Sachlage vorliegen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit im Einzelfall ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit abstrakt-generellen Mitteln zu bekämpfen. Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 3 BN 1.97 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 5 A 83/07-, juris, Rn. 4. Gemessen daran geht von Tauben im Stadtgebiet eine hinreichende abstrakte Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter aus. Die von Tauben insbesondere durch ihren Kot verursachten Verunreinigungen bilden, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen sind, eine Gefahr für die öffentliche Reinlichkeit und das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen. Darüber hinaus können die Verunreinigungen durch verwilderte Tauben insbesondere dort, wo sie in großen Scharen auftreten, zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass eine Taube pro Jahr etwa 9 bis 12 kg Nasskot verursacht, was ca. 2,5 kg Trockenkot entspricht. Gerade bei größeren Taubenpopulationen in Städten können derartige Mengen von Kot erhebliche Verschmutzungen an Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen oder anderen Sachen hervorrufen und zudem Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit - etwa auf Gehsteigen - als auch für die Gesundheit - etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub - verursachen. Aufgrund seiner ätzenden Wirkung kann der Kot - zumal in größeren Mengen und bei längerer Einwirkzeit - zu beträchtlichen Substanzschäden insbesondere an - auch denkmalgeschützten - Bauwerken oder Autos führen. Ungeachtet der damit im Einzelfall verbundenen Instandsetzungskosten fallen jedenfalls hohe Reinigungskosten an, um die durch eine Ekel erregende Kotschicht verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen zu lassen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, juris, Rn. 6 und 9; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 9. November 2004 - Vf. 5-VII-03 -, juris, Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, juris, Rn. 20; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 - 5 K 433/12 -, juris, Rn. 27 (jeweils mit weiteren Nachweisen); ferner Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2011 - 18 K 1622/11 -, juris, Rn. 20 ff. Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Anhaltspunkte, um von diesen in ständiger, z.T. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen grundsätzlichen Annahmen der von Stadttauben abstrakt ausgehenden Gefahren Abstand zu nehmen, bestehen nicht. Sie entsprechen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, es sei "mittlerweile bewiesen", dass von Tauben keine Gesundheitsgefahren ausgingen, kann dies stichhaltige Zweifel an den o.g. Einschätzungen schon deshalb nicht begründen, weil die Klägerin zum Beleg dieser pauschalen Behauptung keinerlei Nachweise anführt. (...). Liegt somit eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 27 Abs. 1 OBG NRW vor, erweist sich das Fütterungsverbot des § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung mit Blick auf die Rechtsfolgenseite als ein rechtmäßiges Mittel, der genannten Gefahr zu begegnen. Es ist verhältnismäßig und insbesondere auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Taubenfütterungsverbot ist zunächst geeignet, den oben genannten Gefahren vorzubeugen. Ein Fütterungsverbot vermag gerade solchen erheblichen Verschmutzungen entgegenwirken, die im Umkreis gezielter Fütterungen entstehen können. Insbesondere regelmäßige Fütterungen an gleicher Stelle können Tauben in großer Anzahl an einen bestimmten Ort anlocken. Die durch derartige Ansammlungen von Tieren hervorgerufenen Verschmutzungen gehen weit über die üblichen Verschmutzungen durch Tauben auf Futtersuche hinaus. Die durch das Taubenfütterungsverbot erzielte Verringerung des Nahrungsangebotes mindert ferner die Attraktivität des Stadtgebiets. Ein zusätzliches Anlocken von Tauben wird so verhindert. Darüber hinaus ist das Fütterungsverbot grundsätzlich geeignet, zu einem Rückgang der Nachkommensrate zu führen. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Tiere bei einem allgemein bestehenden Verbot der Fütterung in geringerem Umfang brüten. Ohne die Fütterungen müssen sie ihren Flugradius zur Nahrungsbeschaffung vergrößern und können sich wegen des dafür erhöhten Zeit- und Energieaufwands nicht in gleicher Weise vermehren. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 - 5 K 433/12 -, a.a.O., Rn. 28; im Ergebnis auch schon BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, a.a.O., Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., Rn. 22. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin, die Tauben würden sich unabhängig vom Nahrungsangebot in gleicher Weise vermehren, ist dagegen weder plausibel noch entsprechend belegt. Das Taubenfütterungsverbot ist zugleich erforderlich, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Andere Mittel, die mit einem vergleichbar geringen Verwaltungsaufwand und bei vergleichsweise geringer Eingriffsintensität zu einem auch nur annähernd gleichen Ergebnis kommen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich für die Errichtung eines städtischen Taubenhauses einsetzt, kommt dies als (alleiniges alternatives) milderes Mittel nicht in Betracht. Das Aufstellen und Unterhalten von Taubenhäusern kann allenfalls als eine Ergänzung des Konzepts zur Verringerung bzw. Kontrolle des Taubenbestandes angesehen werden. Gerade bei einer Existenz von Taubenhäusern muss - zusätzlich - verhindert werden, dass die dort angesiedelten Tauben anderweitig Futterquellen finden. Denn Taubenhäuser dienen nicht einer zusätzlichen Fütterung - wie die Klägerin sie betreibt - sondern mit dem Ziel einer tierschutzgerechten Bestandskontrolle einer kontrollierten Fütterung, ferner der Pflege erkrankter Tiere und ggf. dem Austausch von Eiern. Das in § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung normierte Taubenfütterungsverbot erweist sich ferner als angemessen und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit das Verbot die Grundrechtsausübung derer einschränkt, die gleichwohl Tauben füttern wollen, ist dies verfassungsrechtlich zulässig. Betroffen ist jedenfalls der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, da dieser auch die Freiheit zum Füttern von Tauben umfasst. Jedoch gehört diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung. In dem danach lediglich betroffenen übrigen Bereich der Handlungsfreiheit muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, a.a.O., Rn. 8. Diesen Vorgaben ist hier Genüge getan. Das Taubenfütterungsverbot dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, welche vorliegend dadurch berührt wird, dass von Tauben - wie ausgeführt - erhebliche Gefahren für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter Einzelner insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ausgehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechte im Wege der praktischen Konkordanz muss die Freiheit des Einzelnen, Tauben zu füttern, hinter dem Schutz der Allgemeinheit vor den Schäden, die von Tauben verursacht werden können, zurücktreten. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Einschränkungen der Handlungsfreiheit verhältnismäßig gering sind, da nur ein ganz bestimmtes Verhalten verboten wird, für das ein zwingendes Bedürfnis keineswegs ersichtlich ist. Auf der anderen Seite drohen durch die Tauben erhebliche Schäden für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Rechtsgütern im gesamten Stadtgebiet, so dass das Interesse der Allgemeinheit an einem Fütterungsverbot überwiegt. Ob das Taubenfütterungsverbot darüber hinaus generell auch den Schutzbereich der Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG berührt - etwa bei einer so empfundenen moralischen Überzeugung, hungernde Tiere füttern zu müssen -, kann letztlich dahinstehen. So etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. August 2014 - 10 ZB 11.1920 -, juris, Rn. 30; a. A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., Rn. 30 f. Denn auch Art. 4 Abs. 1 GG gewährt keine schrankenlose Freiheit gegenüber staatlichen Ge- oder Verboten. Vielmehr können sich Einschränkungen dieses Grundrechts aus der Verfassung selbst herleiten. Konflikte zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Schutzgüter sind somit ebenfalls im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen. Auch insoweit ist das Taubenfütterungsverbot in der hiernach gebotenen Abwägung zum Schutz der grundrechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit geeignet, erforderlich und angemessen. Die Gewissensfreiheit des Einzelnen wird durch das Verbot nicht so weit beschnitten, dass der Schutz von Gesundheit und Eigentum der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müsste. Zu beachten ist auch, dass es dem Einzelnen im Rahmen der (übrigen) Rechtsordnung unbenommen bleibt, leidenden Tieren auf andere Weise als durch Fütterungen zu helfen. Schließlich steht § 6 Abs. 2 der Gebietsverordnung auch mit Art. 20a GG und dessen einfachgesetzlicher Ausprägung in § 1 TierSchG in Einklang. Gemäß Art. 20a GG schützt der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit diesem Staatsziel ist ein absoluter Schutz der Tiere jedoch nicht verbunden. Art. 20a GG gewährt vielmehr ein "ethisches Mindestmaß" im Umgang mit Tieren. Diese sind in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und vor vermeidbarem Leid zu bewahren. Das gebietet insbesondere, Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen und ihnen ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Über dieses bereits einfachgesetzlich in § 1 TierSchG garantierte Niveau hinaus wollte auch der Verfassungsgesetzgeber den Tierschutz nicht verbessern. Gemessen daran genügt das Taubenfütterungsverbot den sich aus Art. 20a GG und § 1 TierSchG ergebenden Anforderungen. Ein rechtliches Gebot, die aktive Fütterung wildlebender Tiere zu erlauben, besteht hiernach nicht. Denn wildlebende Tiere zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie ihre Nahrungsquellen ohne gezielte menschliche Hilfe erschließen. Schon deshalb fügen ihnen unterbliebene Fütterungen keine mit dem Tierschutz unvereinbaren Nachteile zu. Solange sich die Größe der Taubenpopulationen dem verringerten Nahrungsangebot noch nicht angepasst hat, ist ein Fütterungsverbot zwar auch mit Leiden für die Tiere verbunden, die sich in der Konkurrenz um das vorhandene Futter nicht durchsetzen können und deswegen mangels ausreichender Nahrung geschwächt werden und letztlich verenden. Auch diese Folge ist mit dem ethischen Mindestmaß im Umgang mit Tieren indes zu vereinbaren. Sie ist darüber hinaus jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zur Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren unvermeidbare Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen vernünftigen Grund zu rechtfertigen sind. Das ist hier angesichts der oben dargelegten Zwecke zu bejahen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., Rn. 23 ff; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 2 Ss OWi 836/06 -, juris, Rn. 12 ff. (jeweils mit weiteren Nachweisen).‘‘ Diese Ausführungen sind auf das vorliegend in § 5 Abs. 3 der Verordnung geregelte Taubenfütterungsverbot übertragbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 5 Abs. 3 der Verordnung vor dem Hintergrund der besonderen Situation des coronabedingten Lockdowns (und der damit ggf. einhergehenden Reduzierung des Publikumsverkehrs im Innenstadtbereich) mit Art. 20a GG unvereinbar ist. Es ist insoweit weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Stadtgebiet der Antragsgegnerin lebenden Stadttauben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des Fütterungsverbots in eine mit Art. 20a GG unvereinbare Situation geraten und die Regelung des § 5 Abs. 3 der Verordnung vor diesem Hintergrund verfassungswidrig ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Regelung sei unverhältnismäßig, weil sie sich auf das gesamte Stadtgebiet beziehe und dabei keine Ausnahmen vorsehe, greift dieser Einwand nicht durch. Ein auf bestimmte Gegenden beschränktes Fütterungsverbot kann den gewünschten Erfolg nicht in gleicher Weise erbringen, weil es dazu führen würde, dass die Tauben auf andere Gebiete ausweichen, in denen weiterhin gefüttert wird. Zur Vermeidung einer insgesamt unkontrollierten Zunahme der Population der Stadttauben ist es erforderlich, die Taubenfütterung im gesamten Stadtgebiet zu untersagen. (b) Der Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung war auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens insoweit vorträgt, es sei letztlich gar nicht geklärt, ob sie gegen das Verbot der Fütterung von Stadttauben verstoßen habe, weil nicht feststehe, ob sie überhaupt Stadttauben – und nicht vielmehr andere Taubenarten wie etwa Römertauben, Ringeltauben oder Brieftauben – gefüttert habe, dringt sie hiermit nicht durch. Unabhängig davon, dass der Beweis des ersten Anscheins vorliegend dafür spricht, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit (auch) Stadttauben gefüttert hat, besteht vor dem Hintergrund ihres bisherigen Verhaltens jedenfalls die naheliegende Möglichkeit, dass sie in Zukunft Stadttauben füttern wird. Dem Erlass der Ordnungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass sich das Verbot der Fütterung der Stadttauben bereits unmittelbar aus § 5 Abs. 3 der Verordnung ergibt. Denn die Antragstellerin hatte ausdrücklich erkennen lassen, dass sie die Pflicht in § 5 Abs. 3 der Verordnung nicht als verbindlich betrachtete. Ferner schafft ein Verwaltungsakt eine Grundlage für die Durchsetzung des Fütterungsverbots mit Mitteln des Verwaltungszwanges. Auch Zweifel an der Angemessenheit der Maßnahme bestehen angesichts der bereits aufgezeigten Gefahrenlage nicht.“ Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az.: 5 E 474/24). In diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt: „Das Taubenfütterungsverbot ist aller Voraussicht nach verhältnismäßig. Die von der Klägerin propagierte Einführung des „Augsburger Modells“ durch Schaffung von Taubenschlägen oder -häusern stellt allein schon kein gleich geeignetes Mittel zur Verminderung bzw. Kontrolle der Taubenpopulation dar. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 18 K 218/15 –, juris, Rn. 31. In Verbindung mit weiteren Maßnahmen (wie z. B. Austausch der Eier, Vasektomie der Tauben) mag es sich um mildere, gleich geeignete Mittel handeln. Aufgrund des erheblich höheren (finanziellen und personellen) Aufwands liegt es aber ohne weiteres innerhalb des Ermessensspielraums der Beklagten und ist insbesondere handgreiflich angemessen, statt dieser oder neben diesen Maßnahmen ein Taubenfütterungsverbot anzuordnen. Soweit die Klägerin meint sich auf die rechtsphilosophischen Grundlegungen der freiheitlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes berufen zu können, um ein kategorisches Gebot der – vermeintlichen – Verringerung tierischen Leidens zu begründen, geht dies schon im Ansatz fehl. Nicht nur nach der – empirischen – Mehrheitsmeinung, sondern nach den Bestimmungen des Grundgesetzes besteht ein kategorialer Unterschied zwischen menschlichem, würdebegabtem Leben und den Belangen des Tierschutzes. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2009 – 1 BvR 2266/04 u. a. –, BVerfGK 15, 93, juris, Rn. 25. Auch die Ausführungen der Klägerin zu Art. 20a GG begründen keinen Verstoß des Taubenfütterungsverbots gegen höherrangiges Recht. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist ein absoluter Schutz für Tiere nicht verbunden; vielmehr soll damit nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wonach die Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen sind (vgl. hierzu § 1 TierSchG). Über dieses einfachgesetzlich garantierte Niveau hinaus wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber den Tierschutz nicht verbessern. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. September 2005 – 1 S 261/05 –, NVwZ-RR 2006, 398, juris, Rn. 23 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015, a. a. O. Rn. 38; Epiney, in: Huber/ Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20a Rn. 131 m. w. N. Das Fütterungsverbot ist mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes vereinbar. Anders als die Klägerin meint handelt es sich bei verwilderten Tauben nicht um Tiere im Sinn von § 2 TierSchG. Die Vorschrift setzt voraus, dass jemand ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, enthält aber keine Verpflichtung bezüglich der Ernährung verwildeter Tiere bzw. Tauben. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2014 – 10 ZB 11.1920 –, juris, Rn. 32. Aus den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, BVerwGE 162, 71, juris), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20. November 2018 – 7 A 10624/18 –, juris), des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 4. November 2019 – W 8 K 19.842 –, juris) sowie des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 17. Juli 2019 – 21 K 12337/16 –, juris) ergibt sich nichts anderes. Diese beziehen sich auf in Verwahrung genommene Hunde und Katzen („Fundtiere“). Diese Fallgestaltung ist – entgegen der anderslautenden pauschalen Aussage der Klägerin – ersichtlich nicht mit derjenigen von verwilderten Tauben vergleichbar. Ein Eigentümer bzw. eine Dereliktion etwa unter Verstoß gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) ist bezogen auf die konkreten wild lebenden Tauben, die (teilweise) ursprünglich von domestizierten Tauben abstammen mögen, nicht ansatzweise erkennbar. Ebenfalls ist nicht ansatzweise anzunehmen, dass die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm des § 17 TierSchG erfüllt und damit gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt. Eine nur in Frage kommende Tötung durch Unterlassen erfolgt mit Blick auf die beabsichtigte Verminderung der Taubenpopulation offensichtlich nicht ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Töten von männlichen Küken, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 – 3 C 28.16 –, BVerwGE 166, 32, juris, Rn. 17 ff., ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall die von den Tauben verursachten Verschmutzungen sowie die mögliche Übertragung von Krankheiten über den Kot der Tiere, die auch die von der Klägerin herangezogene wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung, vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26. April 2019 – 6 U 59/18 –, WRP 2019, 1078, juris, dem Grunde nach anerkennt. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Garantenstellung – auch hinsichtlich § 17 Nr. 2 TierSchG – nicht ersichtlich. Eine Garantenstellung aus Ingerenz scheidet entgegen dem Vorbringen der Klägerin mangels vorangegangenen Tuns der Beklagten aus. Gleiches gilt für § 323c Abs. 1 StGB, dessen Tatbestand auch mangels Vorliegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr nicht erfüllt ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen liegt auch kein rechtfertigender Notstand im Sinn von § 16 OWiG vor, der als – die Verwirklichung des Tatbestandes voraussetzender – Rechtfertigungsgrund im Übrigen Relevanz nur im Ordnungswidrigkeitenverfahren haben dürfte. Vgl. zu § 16 OWiG auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 – Vf. 16-VI-05 –, BayVBl 2007, 333, juris, Rn. 19. Aus rein partikularer Sicht der Klägerin de lege ferenda erstrebenswerte Erweiterungen des Tierschutzes ohne Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gemeinwohls führen nicht zu einem anderen Ergebnis.“ Das Gericht hält, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin (insbesondere auch des Vorbringens in den Schriftsätzen vom 24. März, 6., 15., 21. und 26. Mai 2025 sowie in der Fotodokumentation vom 19. Mai 2025), nach nochmaliger, nicht nur summarischer Prüfung an den Ausführungen im Beschluss vom 28. Mai 2021 (Az.: 1 L 278/21) fest und schließt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 20. Februar 2025 nach eigenständiger Prüfung an. Lediglich ergänzend wird ausgeführt: Ob Taubenkot Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorruft oder Substanzschäden an Gegenständen verursacht, kann offenbleiben, weil bereits nachhaltige Verschmutzungen durch Taubenkot ein hinreichender Grund sind, um einer Vergrößerung des Taubenbestands entgegenzuwirken. Auf die fundrechtliche Verwahrungspflicht (§ 966 BGB) kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Rechte und Pflichten eines Finders treffen nur denjenigen, der die Fundsache an sich nimmt, d.h. die Sachherrschaft an der Sache begründet (§ 965 Abs. 1 BGB). Weder die Klägerin noch die Beklagte haben die Tauben i.S.d. § 965 BGB an sich genommen. Das Taubenfütterungsverbot verstößt auch nicht gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG vor, da diese Vorschrift – wie auch das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat – nur für Tiere gilt, die sich in der Hand des Menschen befinden, nicht aber für verwilderte Tiere. Im Übrigen richtet sie sich nur an denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, und nicht an denjenigen, der in Freiheit lebenden Tieren hilft. Ob und ggf. inwiefern der Beklagten bzw. dem Kreis C. eine (tierschutzrechtliche) Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen hinsichtlich der Stadttauben zukommt, kann offenbleiben. Denn eine etwaige Pflicht zur Ergreifung von – wie auch immer gearteten – Maßnahmen führt jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Taubenfütterungsverbotes. Vielmehr bedarf es eines allgemeinen Fütterungsverbots, um eine unkontrollierte Vergrößerung der Taubenpopulation zu verhindern und um etwaige behördliche Maßnahmen nicht der Wirksamkeit zu berauben. Die Situation in M. und die unkontrollierte Vergrößerung der dortigen Taubenpopulation, die der jahrelangen Missachtung des Taubenfütterungsverbots geschuldet sind, belegen nachdrücklich die Erforderlichkeit allgemeiner Taubenfütterungsverbote. Für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ist nichts ersichtlich; diese hätten im Übrigen nur im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Relevanz. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 809 S. 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.