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Urteil

7 A 10074/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2019:0506.7A10074.19.00
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Leitsätze
1. In Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ist ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18/01 –, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 42 ff.).(Rn.36) 2. Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet waren, ist die Interessenlage keine andere, so dass auch bei ihnen dieselben Maßstäbe anzuwenden sind. (Rn.36) 3. Die fortwährende Erinnerung an – aus Sicht der Kinder – dramatische Geschehnisse im Zusammenhang mit der endgültigen Trennung der Eltern kann im Einzelfall eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die als wichtiger Grund eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigt. (Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Mai 2018 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ist ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18/01 –, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 42 ff.).(Rn.36) 2. Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet waren, ist die Interessenlage keine andere, so dass auch bei ihnen dieselben Maßstäbe anzuwenden sind. (Rn.36) 3. Die fortwährende Erinnerung an – aus Sicht der Kinder – dramatische Geschehnisse im Zusammenhang mit der endgültigen Trennung der Eltern kann im Einzelfall eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die als wichtiger Grund eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigt. (Rn.39) Auf die Berufung der Beigeladenen werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Mai 2018 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017, mit dem den Anträgen der Beigeladenen auf Änderung ihres Familiennamens stattgegeben wurde, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2017 erweisen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Namensänderung ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG –. Nach dieser Vorschrift darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung liegt bei beiden Beigeladenen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18/01 –, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 29, und vom 8. Dezember 2014 – 6 C 16/14 –, juris, Rn. 11). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse verlangt, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. vom 8. Dezember 2014 – 6 C 16/14 –, juris, Rn. 11). In Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ist ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18/01 –, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 42 ff.; zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 –, juris, Rn. 11 ff.). Für Kinder, deren Eltern – wie hier – nicht verheiratet waren, ist die Interessenlage keine andere, so dass auch bei ihnen diese Maßstäbe anzuwenden sind (vgl. zu diesen sog. Trennungshalbwaisenfällen: OVG NRW, Beschluss 4. Juni 2013 – 16 E 343/12 –, juris, Rn. 31; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 2 A 867/17 –, juris, Rn. 10). Nichts anderes folgt schließlich aus dem in § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Namensgleichheit von Geschwistern. Dieser kommt in den Fällen des § 1618 Satz 4 BGB nicht zum Zuge. Selbiges gilt für die nach den vorstehenden Ausführungen gleich zu beurteilenden Scheidungshalbwaisenfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18/01 –, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 45) und für die Kinder unverheirateter Eltern. Auch eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Geht die seelische Belastung über eine übertriebene Empfindlichkeit hinaus und ist sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 6 B 65.10 – juris, Rn. 5, m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die von der Beklagten verfügte Namensänderung zum Kindeswohl beider Beigeladenen erforderlich und damit nach § 3 Abs. 1 NamÄndG gerechtfertigt. Die Namensgleichheit zu der Klägerin belastet die Beigeladenen – unabhängig von der Verantwortlichkeit dafür – schwerwiegend. Das Ausmaß der damit einhergehenden Beeinträchtigungen lässt die Aufrechterhaltung der Namensverbundenheit zu der Klägerin bei verständiger Betrachtung nicht mehr als zumutbar erscheinen. Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG abzustellen ist (vgl. einerseits VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2001 – 1 S 929/00 –, juris, Rn. 26 sowie OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 – 4 A 277/02 –, juris, Rn. 39, für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; andererseits OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 – 10 A 1691/91 –, juris, Rn. 18 ff., für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz; sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18/01 –, juris, Rn. 41, diese Frage ausdrücklich offen lassend). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen liegen aus den nachfolgend genannten Gründen sowohl im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor. Bedeutsame Veränderungen der hierfür maßgeblichen Umstände sind nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2017 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu verzeichnen gewesen. Zwar vermögen die von den Beigeladenen persönlich in dem Verwaltungsverfahren und auch gegenüber dem Senat in dem Erörterungstermin genannten Schwierigkeiten mit der Namensverschiedenheit bei Reisen sowie die darauf zurückzuführenden Nachfragen von Freunden und anderen Personen bei isolierter Betrachtung einen wichtigen Grund nicht zu begründen. Eine Namensänderung ist nämlich nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18/01 –, juris, Rn. 43). Die Beigeladenen haben aber nachvollziehbar persönlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Familienname A. für sie eine erhebliche seelische Belastung darstellt und die im Alltag regelmäßig auftretenden Konfrontationen hiermit für sie das Maß bloßer Unannehmlichkeiten übersteigen. Diese Beeinträchtigungen gehen weit über die „normalen“ Schwierigkeiten und Probleme hinaus, denen Kinder nach der Trennung ihrer Eltern gewöhnlich ausgesetzt sind. Nach ihren Schilderungen in dem Erörterungstermin vor dem Senat werden sie durch diesen Namen fortwährend an – aus ihrer Sicht – dramatische Geschehnisse erinnert, die im Zusammenhang mit der endgültigen Trennung ihrer Eltern und dem für sie plötzlichen Auszug der Klägerin aus der familiären Wohnung im April 2011 stehen. Nach der Wahrnehmung von beiden Beigeladenen stellt sich insbesondere die hiermit im Zusammenhang stehende Autofahrt, bei welcher die Klägerin diese und den Bruder B. unvermittelt aus dem bisherigen Lebensumfeld in C. zu einem mehrere hundert Kilometer hiervon entfernt liegenden Frauenhaus in G. verbrachte, als besonders traumatisch dar. Auch die daran anschließende Zeit bei der Klägerin bis zu der Rückkehr zu ihrem Vater hat bei den Beigeladenen offensichtlich fortwirkende emotionale Beeinträchtigungen hervorgerufen. Die Verantwortlichkeit hierfür schreiben die Beigeladenen allein der Klägerin zu. Der Beigeladene zu 1) hat hierzu ausgeführt, mit diesem Nachnamen „schreckliche“ Ereignisse mit der Klägerin zu verbinden. Als ein besonderes schreckliches Ereignis habe er in Erinnerung, dass die Klägerin sie – ihn und seine beiden Geschwister – eines Tages mittags von der Grundschule in C. abgeholt und ihnen gesagt habe, sie hätten einen Arzttermin. Das Auto sei vollgepackt gewesen. Nach einiger Fahrzeit sei ihnen auch klargeworden, dass sie nicht zu einem Arzttermin führen. Sie hätten geweint und geschrien. Die Beigeladene zu 2) und er hätten erst nach einiger Zeit – die Beigeladene zu 2) sprach von einem Dreivierteljahr – wieder zurück nach C. gedurft; sein Bruder B. allerdings nicht. An der Trennung von B. sei die Klägerin schuld, die damals alle Kinder mitgenommen habe. Während des Aufenthalts bei der Klägerin habe er versucht, über das Handy Kontakt mit seinem Vater aufzunehmen. In einem Fall habe die Klägerin ein Telefonat unterbunden, indem sie ihm das Handy entrissen und das Treppenhaus heruntergeworfen habe. Zusätzlich habe sie auf das Handy getreten und im Hausflur derart geschrien, dass die Nachbarn gekommen seien. Die Beigeladene zu 2) gab in dem Erörterungstermin ebenfalls an, diese Autofahrt als besonders schrecklich empfunden zu haben. Die Klägerin habe sie auch später, als sie vorübergehend bei ihr lebten, wiederholt angeschrien und gebrüllt, bis ihr der Kopf wehgetan habe. Sie habe der Klägerin immer wieder gesagt, dass sie zu ihrem Vater wolle. Einmal habe dieser vor der Tür gestanden. Sie habe ihn durch das Fenster gesehen. Die Klägerin habe die Haustür abgeschlossen und nicht zugelassen, dass sie zu ihm gingen. Sie hätten versucht, das Haus über die Hintertür zu verlassen, was die Klägerin ebenfalls verhindert habe. Sie sei bereits draußen gewesen, die Klägerin sei ihr aber hinterhergerannt und habe sie zurückgeholt. Nach den Schilderungen der Beigeladenen sind ihre Erinnerungen an diese Ereignisse nicht verblasst und brechen durch die Nennung des Namens A. bei ihnen immer wieder hervor. Die Angaben der Beigeladenen sind glaubhaft und die von ihnen beschriebenen Auswirkungen nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um bewusst inszenierte Darstellungen oder um frei erfundene Gefühlsregungen handeln könnte, die nicht den tatsächlichen Empfindungen und Belastungen der Beigeladenen entsprechen, vermochte der Senat nicht festzustellen. Ihre Schilderungen zu den äußeren Geschehensabläufen stehen in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Am 5. April 2011 zog die Klägerin unter Mitnahme ihrer drei Kinder ohne vorherige Absprache mit dem Vater der Beigeladenen von C. zunächst in ein Frauenhaus nach G. und schließlich zu ihren Eltern nach H.. Bis zu ihrer Rückkehr zu ihrem Vater im Oktober 2011 lebten die beiden Beigeladenen sodann bei der Klägerin und besuchten dort auch die örtliche Schule bzw. den Kindergarten. Aus dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2011 – 2 UF 323/11 – lässt sich zudem entnehmen, dass die Beigeladene zu 2) schon ganz zu Beginn – in ihrer Anhörung vom 29. April 2011 – und später auch der Beigeladene zu 1) – in seiner Anhörung vom 15. Juli 2011 – den Willen geäußert haben, bei ihrem Vater in C. leben zu wollen. Die Fahrt nach G. und der von den Beigeladenen beschriebene Ablauf werden von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Mit ihrer Behauptung, die Kinder vor dem gewalttätigen Vater geschützt zu haben, versucht sie lediglich, den Anlass dieser Fahrt und die näheren Hintergründe der von ihr gewählten Vorgehensweise zu erläutern. Diese sind bei der vorliegend zu treffenden Beurteilung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, aber nicht entscheidungserheblich. Es erscheint verständlich und auch begründet, dass ein solch einschneidendes Erlebnis auch noch nach mehreren Jahren fortwirkende Beeinträchtigungen von erheblicher Art in dem Alltag der Beigeladenen verursachen kann. Darauf, dass bisher weder im schulischen noch im außerschulischen Bereich hierauf zurückzuführende Defizite offen zutage getreten sein mögen, kommt es hierbei nicht an. Die Beigeladenen waren erst sieben bzw. neun Jahre alt, als sie aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen wurden, die nicht nur durch ihre Freunde und die Kontakte zur Schule, sondern zudem durch die auch heute noch intensive Beziehung zu ihren Großeltern – den Eltern ihres Vaters – geprägt war. Die plötzliche Trennung von ihrem Vater traf die Beigeladenen in dieser Situation besonders schwer. Die Bedeutung des Vaters als Bezugsperson war dadurch verstärkt, dass die Klägerin seit Juli 2010 ohnehin nur noch an den Wochenenden zu Hause war. Wenngleich diese seelischen Belastungen in dem von dem Vater der Beigeladenen verfassten Antrag auf Änderung des Familiennamens aus August 2012 noch nicht aufgeführt worden waren, haben die Beigeladenen selbst schon in ihrer ersten persönlichen Anhörung gegenüber der Beklagten diesen Umstand genannt. So gab die Beigeladene zu 2) in diesem Zusammenhang an, viel Negatives mit dem Namen A. zu verbinden, da sie von der Klägerin entführt worden sei. Ebenfalls in Übereinstimmung mit seinen Angaben in dem Erörterungstermin vor dem Senat schilderte der Beigeladene zu 1) in seiner Anhörung gegenüber der Beklagten, nur Schlechtes mit dem Nachnamen A. zu verbinden; es belaste ihn, diesen nicht ändern zu können. Soweit sich in den Niederschriften über diese verwaltungsbehördlichen Anhörungen hierzu keine erläuternden Angaben der Beigeladenen finden, ist dies nicht geeignet, Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Darstellungen aufkommen zu lassen. Dieser Umstand lässt lediglich erkennen, dass weitere Nachfragen durch die Sachbearbeiter der Beklagten nicht gestellt worden sind. Die Beklagte selbst hat im Übrigen im Verlaufe des Berufungsverfahrens eingestanden, dass sich der Gesamteindruck aus diesen behördlichen Anhörungen mangels ausführlicher Protokollierung nicht unmittelbar den hierzu verfassten Niederschriften entnehmen lasse. Wesentlich ist aber auch hierbei, dass schon in diesen Anhörungen der Beigeladenen ein tiefgreifender Entfremdungsprozess gegenüber der Klägerin offenbar wurde, zu der die Beigeladenen zudem seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr haben. Die von beiden Beigeladenen schon gegenüber der Beklagten verwendete Bezeichnung ihrer Mutter als „die J.“ macht deutlich, welch distanziertes, sogar ablehnendes Verhältnis diese gegenüber der Klägerin haben. Dies zeigte sich gleichfalls in dem Erörterungstermin vor dem Senat. Es ist nicht absehbar, dass sich diese Situation ändern könnte. Die Angaben der Beigeladenen sind auch ansonsten frei von Widersprüchen, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen insgesamt beeinträchtigen könnten. Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beigeladenen über die beantragte Namensänderung auch nach außen die Familieneinheit mit der gesamten Familie I. dokumentieren möchten, was insbesondere auch die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Großeltern betrifft. Ebenso ist es plausibel, wenn sie angeben, diesen von ihnen gewünschten Familiennamen im Alltag schon regelmäßig zu nutzen und deswegen auch in ihrer Umgebung unter diesem Namen bekannt zu sein. Dieses Verhalten verdeutlicht einmal mehr die bereits oben dargestellte Entfremdung von der Klägerin. Wenn die Beigeladenen im Übrigen ausführen, zu Hause wenig über die Namensänderung zu sprechen und sich auch ansonsten inhaltlich nicht weiter mit dem Fortgang dieses – nach ihren weiteren Angaben – von ihnen initiierten Verfahrens befasst zu haben, lässt dies ebenfalls ihre Bestrebungen erkennen, nicht immer wieder aufs Neue hiermit konfrontiert zu werden und die damit im Zusammenhang stehenden Geschehnisse zu verdrängen. Keinesfalls kann hieraus aber abgeleitet werden, dieses Verhalten stehe im offensichtlichen Widerspruch zu der erheblichen Bedeutung, welche die Namensänderung für die Beigeladenen habe, zumal das Desinteresse an den Einzelheiten des Namensänderungsverfahrens doch eher als Ausdruck kindlicher Unkenntnis von verwaltungsbehördlichen Verfahrensabläufen zu bewerten sein dürfte. Schließlich liegt es auch nahe, dass beide Beigeladenen, die ein Altersunterschied von nicht einmal zwei Jahren trennt und eine erkennbar zutage getretene – auch schon aufgrund der gemeinsam erlebten Geschehnisse zu erwartende – enge Beziehung zueinander haben, den Geschehnissen aus dem Jahre 2011 dieselbe Bedeutung beimessen und diese bei ihnen gleich gelagerte Belastungen hervorrufen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das ausgeprägt negative Mutterbild der Beigeladenen und die Belastung durch die Namensverschiedenheit auch – wenn nicht gar im Wesentlichen – durch den Vater verstärkt oder jedenfalls aufrechterhalten worden sein dürfte. Die Beigeladenen leben seit Oktober 2011 ununterbrochen bei ihrem Vater und werden von diesem allein erzogen. Nach dessen eigenen Angaben zu Beginn des Erörterungstermins geht er keiner festen Arbeit mehr nach und kümmert sich ausschließlich um seine Kinder, für die er seit über sieben Jahren die wesentliche Bezugsperson ist. Die auf die Sorgerechtsübertragung an den Vater der Beigeladenen zurückzuführende tatsächliche Situation und die hierdurch geschaffenen Lebensumstände der Beigeladenen sind als gegeben zugrunde zu legen. Sie bestimmen naturgemäß auch ihre weitere Entwicklung und ihre Sozialisation, die vorliegend zwangsläufig wesentlich durch die stark ablehnende Einstellung des Vaters gegenüber der Klägerin beeinflusst sein dürften. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um die Wahrnehmungen und die Empfindungen der Beigeladenen handelt, die ohne diese Namensänderung erhebliche – weitere – Nachteile zu gewärtigen hätten. Den Befragungen der zu diesem Zeitpunkt bereits 17 bzw. 15 Jahre alten Beigeladenen durch den Senat ließen sich schließlich keinerlei Anknüpfungspunkte dafür entnehmen, dass ihre Schilderungen eine bloße Wiedergabe fremder Gedanken- und Gefühlswelten fern jeglicher eigenen Empfindungen darstellen könnten oder eine Änderung ihrer Namen gar ihrem Kindeswohl widerspräche. Ihre Darstellungen waren authentisch. Hinweise darauf, dass diese nicht ihrem tatsächlichen Willen entsprechen und ausschließlich auf „Manipulationen“ ihres Vaters zurückzuführen sein könnten, ergaben sich in dem Erörterungstermin nicht. Selbiges gilt nach den die persönlichen Eindrücke über die Beigeladenen wiedergebenden Anmerkungen in den Niederschriften der verwaltungsbehördlichen Anhörungen zu dort erfolgten Befragungen. Abschließend war auch zu würdigen, dass es sich vorliegend insgesamt um einen hochbrisanten Umgangs- und Sorgerechtskonflikt der Eltern handelt, wie schon das Jugendamt des Landratsamtes Weimarer Land in seinem Schreiben vom 25. November 2011 an das Jugendamt Bitburg zutreffend festgestellt hatte. Dieser dauert bis heute unverändert fort. Beide Elternteile versuchen fortlaufend, so auch in dem hier geführten Verfahren auf Namensänderung, die von ihnen schon in den Sorgerechtsverfahren immer wieder gegenseitig erhobenen Vorwürfe durch unterschiedlichste Beweisangebote zu untermauern. Schon allein die in diesen Verhaltensweisen zum Ausdruck gebrachte Tiefe und die Unversöhnlichkeit der Auseinandersetzung belastet die Beigeladenen zwangsläufig stark. Inwieweit die gegenseitigen Anschuldigungen berechtigt sind und welchen Elternteil mehr oder weniger die Verantwortung für den Konflikt trifft, vermag der Senat im Einzelnen nicht zu entscheiden. Für das maßgeblich am Kindeswohl ausgerichtete Namensänderungsverfahren ist dies aber auch nicht ausschlaggebend (vgl. hierzu bei einer ähnlichen Situation: BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2008 – 5 B 06.832 –, juris, Rn. 34). Im Hinblick darauf war auch den in den Schriftsätzen der Klägerin aufgeführten Beweisanregungen auf Beiziehung sämtlicher Akten der bisher vor den Familiengerichten geführten Verfahren sowie auf zeugenschaftliche Einvernahme einer Grundschullehrerin zur Aufklärung der weiteren Hintergründe der Trennung bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachzugehen. Auch einer aussagepsychologischen Begutachtung der Beigeladenen bedurfte es nicht. Anhaltspunkte für eine ihre Aussagetüchtigkeit beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung bzw. eine andere, ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung liegen ebenso wenig vor wie substantiierte Hinweise darauf, dass ihre Aussagetüchtigkeit durch sonstige, nicht vom Senat eindeutig zu beurteilende Umstände beeinflusst gewesen sein könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 2 B 20/14 –, juris, Rn. 19). Schließlich bestand auch keine Notwendigkeit, ein psychologisches Gutachten einzuholen, um die Auswirkungen der Namensgleichheit festzustellen. Diese Beurteilung konnte vorliegend angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beigeladenen ohne Weiteres auf deren Anhörungen vor der Beklagten und die hiermit übereinstimmenden Schilderungen in dem Erörterungstermin vor dem Senat gestützt werden (vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1993 – 6 B 81/92 –, juris, Rn. 4). Das Interesse der Klägerin und die sonstigen für die Namenskontinuität sprechenden Belange müssen zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) noch in diesem Jahr die Volljährigkeit erreicht und auch die Beigeladene zu 2) bereits 15 Jahre alt ist; zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides waren sie nahezu 16 bzw. 14 Jahre alt. Das Persönlichkeitsrecht beider Beigeladenen kommt demnach in stärkerem Maße zum Tragen als noch bei jüngeren Kindern. Zudem wird insbesondere bei Kindern, die deutlich älter als 14 Jahre sind, kaum mehr zu besorgen sein, dass mit der Namensänderung das Vorhandensein eines weiteren leiblichen Elternteils aus dem Bewusstsein des Kindes verdrängt wird. In der Beziehung zu diesem Elternteil wird es dann vielmehr wesentlich darauf ankommen, inwieweit sie mit Leben ausgefüllt wird. Aus denselben Gründen wird sich auch die Wahrscheinlichkeit für die von der Klägerin über die Namensgleichheit in entfernter Zukunft erhoffte (Wieder-)Annäherung zu ihren Kindern durch die nunmehr eintretende Namensänderung nicht verringern. Je älter das Kind ist, desto weniger ist schließlich auch in Rechnung zu stellen, ob es noch zu einem Wechsel des Sorgerechts kommen wird (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 6 C 6/94 –, juris, Rn. 44, noch zu der damaligen Rechtsprechung unter Forderung einer bloßen „Förderlichkeit“ für das Kindeswohl). Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die namensmäßige Verbindung der Beigeladenen zu ihrem bei der Klägerin lebenden Bruder nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis führen. Das Verhältnis der Kinder untereinander wird sich durch eine Namensverschiedenheit nicht ändern, insbesondere wird sich dies nicht weiter verschlechtern. Zwischen den Geschwistern finden – bedingt durch die unerbittlichen Auseinandersetzungen beider Elternteile – seit Jahren ohnehin keinerlei Umgangskontakte mehr statt. Auch die Beigeladenen haben in ihren Befragungen vor dem Senat eine mit einer Namensänderung verbundene Veränderung der Situation zu ihrem Bruder ausgeschlossen. Hinweise darauf, dass dies aus Sicht ihres Bruders anders zu beurteilen sein könnte, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 sowie § 154 Abs. 3 VwGO. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die mit ihren Anträgen auch das Risiko eigener Kostenpflicht übernommen haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]). Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit der diese dem Antrag der Beigeladenen auf Änderung ihres Familiennamens stattgegeben hat. Der am ... 2001 geborene Beigeladene zu 1) und die am ... 2003 geborene Beigeladene zu 2) sind nichteheliche Kinder ihres Vaters und der Klägerin. Sie tragen als Geburtsnamen den Nachnamen der Klägerin (A.). Der Kindesvater hat die Vaterschaft am 15. April 2005 anerkannt. Am selben Tage haben die Eltern eine Sorgeerklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben. Die Beigeladenen haben einen jüngeren Bruder, den am ... 2005 geborenen B. Die Klägerin und der Vater der Beigeladenen lebten bis zu ihrer endgültigen Trennung im April 2011 zusammen mit ihren drei Kindern in eheähnlicher Gemeinschaft, zuletzt in der Stadt C. in der Nähe von D.. Schon seit Juli 2010 hielt sich die Klägerin während der Woche in E. auf, um dort nach ihrer Elternzeit ihrer Erwerbstätigkeit bei der Firma F. als Textilingenieurin nachzugehen. Die Wochenenden verbrachte sie regelmäßig bei der Familie in C.. Am 5. April 2011 zog die Klägerin nach erheblichen vorherigen Konflikten zwischen ihr und dem Vater der Beigeladenen ohne vorherige Absprache mit diesem unter Mitnahme aller drei Kinder aus der gemeinsamen familiären Wohnung in C. zunächst in ein Frauenhaus nach G. und sodann zu ihren Eltern nach H. (Thüringen), ca. 450 Kilometer von C. entfernt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder wurde anfangs wegen dem Vater der Beigeladenen zur Last gelegter unangemessener und überzogener Erziehungsmethoden vorläufig der Klägerin übertragen. Am 14. Oktober 2011 schlossen die Eltern vor dem Amtsgericht Weimar – Familiengericht – im Verfahren 4 F 606/11 einen Vergleich. In diesem wurde geregelt, dass die Beigeladenen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort beim Kindesvater haben sollten und dieser bezüglich der Beigeladenen das alleinige Aufenthaltsort- und Schulortbestimmungsrecht hat. Der Aufenthaltsort des jüngeren Bruders B. verblieb ebenso wie dessen Aufenthalts- und Schulortbestimmungsrecht bei der Klägerin. An diesem Tag kehrten die Beigeladenen zurück zu ihrem Vater nach C., wo sie seitdem leben. Ihr Bruder B. wohnt weiterhin bei der Klägerin in H.. In Übereinstimmung mit dieser tatsächlichen Situation übertrug das Amtsgericht Weimar – Familiengericht – mit Beschluss vom 6. März 2012 – 4 F 286/11 – die elterliche Sorge für die Beigeladenen allein auf den Kindesvater und für den jüngeren Bruder B. allein auf die Klägerin. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Kindeseltern hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2012 zurückgewiesen. Am 27. August 2012 stellte der Vater der Beigeladenen für diese einen Antrag auf Änderung des Namens in I.. Zur Begründung führte er an, die Beigeladenen wollten gerne seinen Nachnamen tragen. Sie schämten sich, von Klassenkameraden auf die unterschiedlichen Nachnamen angesprochen die Geschichte der Trennung ihrer Eltern erzählen zu müssen. Ihre Mutter hätten sie seit dem 18. Dezember 2011 nicht mehr gesehen und den Bezug zu ihr verloren. Bei Grenzübertritten oder Behörden komme es aufgrund des von ihrem Vater abweichenden Nachnamens immer wieder zu Nachfragen. Sowohl die Klägerin als auch das Jugendamt der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm sprachen sich gegen die beantragte Namensänderung aus. Die Klägerin bezog sich hierbei unter anderem auf von ihr angeführte Gewalttätigkeiten des Kindesvaters gegen den Beigeladenen zu 1) und dessen Bruder B.. Im Juni 2013 wurde das Namensänderungsverfahren auf Antrag des Vaters der Beigeladenen vorläufig ruhend gestellt, da beide Elternteile zwischenzeitliche neue Sorge-/Umgangsrechtsverfahren angestrengt hatten, deren Ausgang abgewartet werden sollte. In einem dieser Verfahren wies das Amtsgericht Bitburg – Familiengericht – die Anträge der Klägerin und des Vaters der Beigeladenen, die jeweils begehrten, in Abänderung der Entscheidungen des Amtsgerichts Weimar – Familiengericht – und des Thüringer Oberlandesgerichts die alleinige elterliche Sorge für die Beigeladenen und den jüngeren Bruder zu erhalten, durch Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 2a F 8/13 – zurück. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Klägerin und des Kindesvaters blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht Koblenz führte in dem hierzu ergangenen Beschluss vom 17. August 2016 – 9 UF 699/15 – aus, triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB, aus denen eine Abänderung der Entscheidungen des Familiengerichts Weimar und des Thüringer Oberlandesgerichts angezeigt sein könnte, lägen nicht vor. Das Wohl des Kindes B. sei bei der Klägerin am besten gewahrt; das Wohl der Beigeladenen sei am besten gewahrt, wenn sie beim Kindesvater verblieben. Nach den Feststellungen des in diesem Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beigeladenen sich beim Vater negativ entwickelten. Ein Aufenthaltswechsel zu der Klägerin sei nach den Ausführungen des Sachverständigen nur zu rechtfertigen, wenn ein Verbleib bei ihrem Vater eine Kindeswohlgefährdung bedeutete. Davon könne aber nicht ausgegangen werden. In einem weiteren Verfahren lehnte das Amtsgericht Bitburg – Familiengericht – den außerdem gestellten Antrag des Vaters der Beigeladenen auf unbegleiteten Umgang mit dem bei der Klägerin lebenden jüngeren Bruder B. durch Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2a F 14/14 – ab. Das Verfahren der Klägerin auf Umgang mit den Beigeladenen wurde abgetrennt und schließlich mit Beschluss vom 9. November 2017 – 2a F 512/15 – wegen Nichtbetreibens eingestellt. Die letzten begleiteten Umgangskontakte zwischen den Beigeladenen und ihrem Bruder B. fanden im Herbst 2016 statt. Nachfolgend kam es bis heute unregelmäßig zu unangekündigten Besuchen des Vaters der Beigeladenen zusammen mit den Beigeladenen am Wohnort der Klägerin, die immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führten und regelmäßig – vorrangig aufgrund des Verhaltens des Vaters der Beigeladenen – den Einsatz der Polizei erforderlich machten, zuletzt am 20. März 2019. Einen erneuten Antrag des Vaters der Beigeladenen auf Übertragung der elterlichen Sorge für das jüngste Kind B. hat das Amtsgericht Weimar zwischenzeitlich mit Beschluss vom 28. August 2018 – 9 F 1/18 – abgewiesen. Im Dezember 2016 bat der Vater der Beigeladenen um Fortführung des Namensänderungsverfahrens. Sowohl die Klägerin als auch das Jugendamt der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm sprachen sich erneut gegen die beantragte Namensänderung aus. Hierzu führte die Klägerin aus, es sei nicht erkennbar, warum eine Namensänderung dem Kindeswohl entspreche, zumal die Beigeladenen dann einen anderen Namen als ihr jüngerer Bruder führten, zu dem sie ein enges Verhältnis hätten. Der Kindesvater verhindere begleitete Umgangskontakte zwischen den Beigeladenen und ihr. Ihr Kontakt zu den Beigeladenen beschränke sich daher auf Briefe und Päckchen sowie unangekündigte Besuche bei ihnen in Thüringen. Am 8. Februar 2017 hörte die Beklagte den Beigeladenen zu 1) zu der beantragten Namensänderung an. Dieser erklärte, er habe keine guten Erfahrungen mit dem Namen A. gemacht. Er schreibe lieber den Namen I. oder keinen Familiennamen. Bei einer Flugreise sei er genervt gewesen, weil er bei den Grenzkontrollen die unterschiedlichen Namen habe erklären müssen. In der Schule werde er häufiger gefragt, warum er einen anderen Namen habe als sein Vater. Vor zwei oder drei Jahren habe er ein Geschenk bekommen, auf dem der Name „I.“ gestanden habe und darüber habe er sich sehr gefreut. Er sehe sich eher als „I.-Kind“ denn als „A.-Kind“. Er verbinde viel Negatives mit dem Namen A. und es belaste ihn, dass er nicht einfach den Namen ändern könne. Wenn er den Namen A. höre, verbinde er damit nur Schlechtes, damit meine er auch den Streit zwischen den Eltern. Am 15. März 2017 wurde die Beigeladene zu 2) von der Beklagten angehört. Sie äußerte sich dahingehend, bei dem Vater zu wohnen und somit auch dessen Nachnamen tragen zu wollen. Sie schreibe lieber den Namen I. auf ihre Unterlagen. Es sei ihr in der Schule peinlich, die unterschiedlichen Namen erklären zu müssen. Am Flughafen würden sie die Nachfragen und nötigen Erklärungen nerven. Mit dem Namen A. verbinde sie viel Negatives, schließlich sei sie von „J.“ entführt worden. Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 gab die Beklagte dem Antrag auf Namensänderung statt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den Anhörungen der Beigeladenen gehe deren Wunsch nach der beantragten Namensänderung hervor. Diese identifizierten sich nur mit der Familie des Vaters, nicht jedoch mit der Klägerin. Diese werde von ihnen auch nicht „Mama“, sondern „die J.“ genannt. Vor allem bei dem Beigeladenen zu 1) habe man gemerkt, dass ihn die Situation mit seinem derzeitigen Nachnamen sehr belaste. Im Gespräch habe dessen Stimme häufiger versagt und er habe gegen Tränen kämpfen müssen. Die Namensänderung sei daher für das Wohl der Kinder erforderlich. Der Klägerin seien die Folgen einer Namensänderung eher zuzumuten als den Kindern die Konsequenzen im Falle einer Antragsablehnung. Da der Kontakt zu der Klägerin bereits seit über fünf Jahren nicht mehr regelmäßig bestehe, sei außerdem bereits eine erhebliche Entfremdung zum Namen A. eingetreten. Die nunmehr eintretende Namensverschiedenheit zum jüngeren Bruder B. sei ebenfalls berücksichtigt worden; er werde in Zukunft ohnehin weiterhin im Haushalt der Mutter aufwachsen. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2017 zurück. Es sei nicht erkennbar, dass vorliegend eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten oder wiederaufgenommen werden könnte. Der Name habe seine Bedeutung als „letztes“ Band daher verloren. Entscheidend sei, dass die Beibehaltung des in Rede stehenden Familiennamens zu „äußeren und inneren Bedrängnissen“ der Beigeladenen führe. Die Klägerin hat am 8. Januar 2018 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die strengen Voraussetzungen zur Änderung des Familiennamens seien nicht erfüllt. Der von den Beigeladenen in den verwaltungsbehördlichen Anhörungen geäußerte Wunsch nach einer Namensänderung sei ebenso wie auch die ihr gegenüber vehement zum Ausdruck gebrachte Ablehnung ihrer Person ausschließlich auf die Manipulation des Kindesvaters zurückzuführen. Dieser betreibe das Namensänderungsverfahren aus eigenen narzisstischen Gründen, die mit dem Wohl der Beigeladenen und deren Bruders nichts mehr zu tun hätten. Die Beigeladenen haben an ihrem Namensänderungsverlangen weiter festgehalten. Im Falle der Klägerin sei kein schützenswertes Interesse zur Verhinderung der Namensänderung festzustellen. Diese sei 450 Kilometer weit weggezogen. Seit Jahren finde kein Umgang zwischen ihnen und ihrer Mutter statt, weil sie dies ablehne. Diese Einstellung zeige sich auch daran, dass das von der Klägerin ursprünglich noch angestrengte Umgangsverfahren wegen Nichtbetreibens durch das Amtsgericht Bitburg eingestellt worden sei. Mit Urteil vom 18. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage ohne erneute Befragung der Beigeladenen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von den Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe stellten bloße Unannehmlichkeiten dar, die nicht geeignet seien, ihre gedeihliche Entwicklung zu beeinträchtigen. So sei etwa nicht substantiiert vorgetragen, dass sie in der Schule unter der Namensverschiedenheit zu ihrem Vater ernsthaft litten. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Der Vater der Beigeladenen habe in den Sorgerechtsverfahren und auch vor dem Verwaltungsgericht die gute schulische Entwicklung der Beigeladenen betont und durch Zeugnisse und schulische Bescheinigungen belegt. Die geltend gemachten körperlichen und seelischen Misshandlungen der Beigeladenen durch die Klägerin seien in den verwaltungsbehördlichen Anhörungen nicht erwähnt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter konkretisiert worden. Anklang fänden diese lediglich in der Aussage der Beigeladenen zu 2) in ihrer Anhörung gegenüber der Beklagten, wonach sie mit dem Namen A. viel Negatives verbinde, da sie von der Klägerin entführt worden sei. Allein hieraus ließe sich nicht ableiten, dass sie durch die weitere Verbindung mit diesem Namen ernsthaft seelisch beeinträchtigt werden könnte. Bei prognostischer Bewertung sei auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu den Beigeladenen habe. Die seit Jahren fehlenden Umgangskontakte zwischen ihr und den Beigeladenen seien keinesfalls auf ein mangelndes Interesse bei der Klägerin zurückzuführen. Auch sei nicht erkennbar, dass die Beigeladenen eine über die üblichen Trennungsschwierigkeiten hinausgehende, ggf. sogar krankheitsbedingte Abwehrhaltung gegen die Klägerin entwickelt hätten und deshalb die (Wieder-)Aufnahme von Kontakten auch längerfristig prognostisch nicht zu erwarten sei. Das namensrechtliche Band zu dem bei der Klägerin lebenden Bruder B. sei als gegen die Namensänderung sprechendes Drittinteresse des jüngeren Bruders zu berücksichtigen und zum Kindeswohl beider Beigeladenen weiterhin aufrecht zu erhalten. Die infolge der sorgerechtlichen Regelung für die Geschwister so schwierige Trennungssituation werde durch eine zusätzliche namensrechtliche Unterscheidung der Kinder noch weiter vertieft. Durch Beschluss vom 9. Januar 2019 hat der Senat die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und die Beigeladenen in einem am 27. März 2019 durchgeführten Erörterungstermin zu den Gründen der begehrten Namensänderung persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll über diesen Termin Bezug genommen. Die Beigeladenen halten an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest und tragen schriftsätzlich ergänzend vor, den Namen A. unmittelbar traumatisierend mit von der Klägerin ausgehenden „Misshandlungen“ zu verbinden. Als ein Beispiel hierfür benennen sie den Auszug der Klägerin im April 2011. Zudem werde der Beigeladene zu 1) in wenigen Monaten bereits volljährig, was das Verwaltungsgericht überhaupt nicht berücksichtigt habe. Schließlich verwendeten sie auch im Alltag in sämtlichen Lebensbereichen seit Jahren nur noch den Nachnamen I., um hiermit einhergehende seelische Beeinträchtigungen abzumildern. Die Beigeladenen beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Mai 2018 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt außerdem aus, die behaupteten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen lägen offenkundig nicht vor. Anderenfalls hätten sich in den vergangenen Jahren Entwicklungsstörungen und Auffälligkeiten bei den Beigeladenen zeigen müssen. Der von den Beigeladenen geäußerte Wunsch der Namensänderung sei ausschließlich auf die Manipulation und Instrumentalisierung durch ihren Vater zurückzuführen. Es sei auch familienrechtlich gar nicht vorgesehen, dass Kinder derselben Eltern unterschiedliche Familiennamen führten. Weitere Kinder derselben Eltern erhielten nach § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB den gleichen Familiennamen wie das zuerst geborene Kind. Die Beklagte hat sich schriftsätzlich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.