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Urteil

7 A 11144/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2019:1107.7A11144.19.00
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Leitsätze
Zur Frage der Zweckidentität zwischen dem einem Kind von der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 37 Abs. 1 SGB XI (juris: SGB 11) gewährten Pflegegeld und der dem Personensorgeberechtigten für das Kind bewilligten Hilfe zur Erziehung (hier: in einer Erziehungsstelle gemäß § 34 SGB VIII (juris: SGB 8) einschließlich des als Annexleistung sichergestellten Unterhalts nach § 39 SGB VIII; juris: SGB 8).(Rn.18)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Zweckidentität zwischen dem einem Kind von der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 37 Abs. 1 SGB XI (juris: SGB 11) gewährten Pflegegeld und der dem Personensorgeberechtigten für das Kind bewilligten Hilfe zur Erziehung (hier: in einer Erziehungsstelle gemäß § 34 SGB VIII (juris: SGB 8) einschließlich des als Annexleistung sichergestellten Unterhalts nach § 39 SGB VIII; juris: SGB 8).(Rn.18) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. August 2018 aufgehoben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, auf den der angefochtene Bescheid gestützt ist, liegen nicht vor. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, das ihr in der Zeit vom 27. September 2017 bis zum 30. November 2018 gemäß § 37 SGB XI in einer monatlichen Höhe von 545,00 € gewährte Pflegegeld im Sinne des Beklagten einzusetzen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Pflegegeld im Verhältnis zu den von dem Beklagten gewährten Kinder- und Jugendhilfeleistungen um eine zweckgleiche Leistung handelt. I. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Sinn der Regelung ist die Vermeidung der Gewährung von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für ein und denselben Zweck (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 1984 – 5 C 3.83 –, BVerwGE 69, 177 = juris, Rn. 13 und 7. Februar 1980 – 5 C 73.79 –, BVerwGE 60, 6 = juris, Rn. 7; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93, Rn. 4). Die Vorschrift dient der Konkretisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen Fürsorge (Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93, Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – 12 BV 12. 2351 –, juris, Rn. 15). Zweckidentität ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 2017 – 5 C 15.16 –, juris, Rn. 23) allerdings nicht bereits dann gegeben, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Gewährung der Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll. Ob dies der Fall ist, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungszweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 – 3 C 18.90 –, juris, Rn. 31). Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist bei der Prüfung der Zweckgleichheit auf die "jeweilige Leistung der Jugendhilfe" abzustellen, das heißt, die Zweckgleichheit der Leistung ist nicht pauschal, sondern konkret bezogen auf eine der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Maßnahmen der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1996 – 5 C 18.95 –, juris, Rn. 9 und 29. September 1994 – 5 C 56.92 –, BVerwGE 96, 379 = juris, Rn. 9). Entscheidungserheblich ist daher, ob und inwieweit im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Zweckidentität zwischen dem der Klägerin von der Pflegekasse nach § 37 SGB XI gewährten und vom Beklagten beanspruchten Pflegegeld und der für die Klägerin nach §§ 27, 34 SGB VIII gewährten Hilfe zur Erziehung einschließlich der ihr als Annex zu dieser Leistung gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt besteht. Entgegen der Annahme des Beklagten ist zwischen diesen Leistungen keine – auch keine teilweise – Zweckgleichheit gegeben. II. Bei der Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich eine Zwecksetzung für die Leistung, die der Jugendhilfeträger beanspruchen will, eindeutig dem Gesetz, nach dem sie gewährt wird, entnehmen lässt (1.). Nicht erforderlich ist, dass in diesem Gesetz ein Zweck ausdrücklich genannt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2017 – 5 C 15.16 –, juris, Rn. 22 zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII), was vorliegend auch nicht der Fall ist. Sodann ist im Rahmen der Prüfung der Zweckgleichheit in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Kinder- und Jugendhilfeleistung festzustellen (2.). Schließlich sind in einem dritten Schritt die so festgestellten Zwecke der Leistungen einander gegenüber zu stellen (3.). 1. Das Pflegegeld gehört, was der Überschrift des Ersten Titels des Dritten Abschnitts des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch, unter der § 37 SGB XI eingefügt ist, zu den Leistungen bei häuslicher Pflege und stellt ein sog. Sachleistungssurrogat dar (BT-Drucks. 18/5926, S. 122; sowie zur bis zu der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung BT-Drucks. 12/5262, S. 110 und 112). Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Mit dem Pflegegeld ist der Pflegebedürftige nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI gefordert, die Pflege in häuslicher Umgebung entsprechend den Grundsätzen der Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung selbst zu gestalten. Musste er in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 1133/12 –, juris, Rn. 20 zur Vorgängervorschrift), so gilt dies nunmehr angepasst an den neuen Pflegbedürftigkeitsbegriff und die fünf Pflegegrade für die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung (BT-Drucks. 18/ 5926, S. 122). Die bisherigen Formen der Hilfeleistung (unmittelbare Erledigung für den Pflegebedürftigen im Sinne einer Kompensation, Anleitung oder Beaufsichtigung) sind durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) nicht geändert worden, sondern erhalten geblieben; sie sind aber kein Bestandteil des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr, sondern werden durch das Leistungsrecht der Pflegeversicherung definiert (BT-Drucks. 18/5926, S. 110). Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt der Charakter der Pflegegeldleistung unverändert und sie stellt – wie bereits zuvor – kein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen dar, sondern ist eine Art Anerkennung für die innerfamiliäre Unterstützungs- und Hilfeleistung (BT-Drucks. 18/5926, S. 122). Die Geldleistung stärkt die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen, der mit der Geldleistung seine Pflegehilfen selbst gestalten kann (BT-Drucks. 12/5262, S. 112). Nach dem Willen des Gesetzgebers bietet das Pflegegeld entsprechend seinem Zweck einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn (BT-Drucks. 12/5262, S. 112). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Pflegegeld anders als das zum 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI eingeführte Pflegeunterstützungsgeld, das als Lohnersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt ebenso wie andere Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Verletztengeld) nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt gilt, gemäß § 13 Abs. 5 SGB XI bei einkommensabhängigen Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt und zudem nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei gestellt ist (BT-Drucks. 18/5926, S. 88). Neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung werden nach § 36 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Leistungen der häuslichen Betreuung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen insbesondere die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, und die Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus ein (BT-Drucks. 18/5926, S.120). Keine häusliche Betreuung sind Hilfen bei der schulischen und beruflichen Eingliederung. Auch Leistungen, die in den Verantwortungsbereich eines anderen Sozialleistungsträgers fallen, etwa das Verabreichen von Medikamenten im Rahmen der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem Fünften Buch, gehören nicht zur häuslichen Betreuung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. BT-Drucks. 17/9369, S. 53). Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vorsieht, dass die Hilfen darauf auszurichten sind, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten, bedeutet dies keine wesentliche Änderung zur früheren Regelung. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz wurde der Begriff der „aktivierenden Pflege“ aufgenommen. Das Gesetz selbst definiert den Begriff nicht. Durch dessen Einfügung soll nach dem Willen des Gesetzgebers klargestellt werden, dass Pflege – auch und gerade unter der Geltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs – aktivierend zu erbringen ist (BT-Drucks. 18/5926, S. 107). Gemeint ist ein Pflegestil, der über die kompensatorische Pflege hinaus die verbliebenen Fähigkeiten der zu pflegenden Person berücksichtigt (vgl. Unterpaul, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 103. EL Juni 2019, § 2 SGB XI, Rn. 3), damit Fähigkeiten des Pflegebedürftigen erhalten und auch wiedergewonnen werden können. Denn Zielrichtung ist, dass die Hilfen dazu beitragen, die Möglichkeiten einer selbstbestimmten Lebensführung im Rahmen der verbliebenen Leistungsfähigkeit nutzen zu können (BT-Drucks. 12/52, S. 89). 2. Nach der Feststellung des Zwecks der Gewährung von Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist im Rahmen der Prüfung der Zweckgleichheit der Zweck der konkret in Frage stehenden Kinder- und Jugendhilfeleistung festzustellen. Für die Klägerin ist im maßgeblichen Zeitraum Hilfe zur Erziehung als Heimerziehung in einer Erziehungsstelle gemäß § 34 SGB VIII geleistet und dabei als Annexleistung ihr notwendiger Unterhalt nach § 39 SGB VIII sichergestellt worden. Ihr sind in diesem Rahmen eine heilpädagogische Reittherapie und eine ambulante pädagogische Zusatzbetreuung bewilligt worden. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist danach nicht gewährleistet, wenn ein erzieherischer Bedarf (Erziehungsdefizit) des Kindes im Einzelfall vorliegt und diese Mängellage durch die Erziehungsleistung der Eltern nicht behoben wird, das heißt, es muss sich um einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern/Personensorgeberechtigten handeln. Die Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie ist zugleich kind- und elternorientiert. Sie zielt für die Eltern in erster Linie auf die Verbesserung ihrer Erziehungskompetenz sowie auf Entlastung infolge der gleichzeitigen pädagogischen Arbeit mit dem Kind oder Jugendlichen und für das Kind oder den Jugendlichen unmittelbar auf den Aufbau einer sozialpädagogischen Beziehung zur Förderung seiner Entwicklung ab (Schmid-Oberkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27, Rn. 31). Der Beklagte hat im maßgeblichen Zeitraum für die Klägerin Leistungen in einer Erziehungsstelle als familienähnliche Hilfeform nach § 34 SGB VIII gewährt. Der Erziehungs- und Förderungszweck dieser Hilfeart nach § 34 SGB VIII umfasst den gesamten Leistungskatalog der §§ 39, 40 SGB VIII einschließlich des notwendigen Unterhalts und der Kosten der Erziehung sowie eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 – 5 C 25.97 –, BVerwGE 108, 222 = juris, Rn. 18). Die Leistung ist damit (auch) darauf gerichtet, den gesamten, zur Führung des Lebens notwendigen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen zu decken und so dessen Lebensunterhalt zu sichern. Auch im Bereich der Heimerziehung gehören therapeutische Verfahren zum Leistungsangebot. Neben psychotherapeutischen Leistungen kommen ferner andere therapeutische Leistungen in Betracht, wie Beschäftigungs-, Kunst- und Gestaltungs-, Bewegungs- und Musiktherapie oder körperorientierte Verfahren (Schmid-Oberkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27, Rn. 32). 3. Eine auch nur partielle Zweckgleichheit zwischen der für die Klägerin von dem Beklagten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bewilligten pädagogischen und therapeutischen Leistungen und dem von der Pflegekasse nach § 37 SGB XI gewährten Pflegegeld besteht nicht. Ungeachtet dessen, ob es sich bei der Unterbringung der Klägerin in einer Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII überhaupt um häusliche Pflege im Sinne der §§ 36, 37 SGB XI handelt, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass im Unterschied zur Leistung der Pflegeversicherung Anspruchsinhaberin der Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII nicht die Klägerin, sondern ihre Mutter ist, dass beide Leistungen auch nicht partiell zweckgleich sind. Die Voraussetzung für den Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung ist nur bei einem erzieherischen Bedarf infolge einer erzieherischen Mängelsituation gegeben, wobei sie eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 5 B 56.05 –, juris, Rn. 5). Die Pflegegeldleistung hat nicht das Ziel, einen erzieherischen Bedarf, der durch die Eltern des Kindes nicht geleistet werden kann, auszugleichen. Sie dient vielmehr dem Ausgleich eines Defizits auf der Seite einer pflegebedürftigen Person. Denn nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB XI wird häusliche Pflegehilfe erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Entsprechend der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 SGB XI sollen die Hilfen der Pflegeversicherung so gestaltet und eingesetzt werden, dass sie dazu beitragen, die Möglichkeiten zu einer selbstbestimmten Lebensführung im Rahmen der verbliebenen Leistungsfähigkeit nutzen zu können (Koch, in: Kasseler Kommentar, 105. EL August 2019, SGB XI, § 2, R. 2; BT-Drucks. 12/5262 S. 89). Die Hilfe, die durch § 37 SGB XI erlangt werden soll, knüpft an das verbliebene bzw. an ein vorhanden gewesenes Leistungsvermögen der pflegebedürftigen Person an. Auch wenn Pflege aktivierend erbracht werden soll, ist es nicht ihr Ziel zukunftsorientiert neue Fähigkeiten zu wecken bzw. vorhandene weiterzuentwickeln. Im Unterschied dazu ist die Hilfe nach § 34 SGB VIII, was sich aus dessen Satz 2 ergibt, unter dem Blickwinkel, dass ein Erziehungsmangel vorliegt, sowohl auf der Seite der Eltern als auch des Kindes bzw. Jugendlichen auf die Entwicklung von Perspektiven ausgerichtet, mit denen die Entwicklungsförderung für das Kind zu verknüpfen ist. Hierbei nennt das Gesetz drei Alternativen, nach denen das Erziehungskonzept im Einzelfall zu gestalten ist. Diese stehen nicht in einem Rangverhältnis, sondern die Perspektiven sind entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes im Einzelfall vom erzieherischen Bedarf und von den Möglichkeiten des Kindes oder Jugendlichen abhängig zu machen, das heißt von ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand sowie von den Möglichkeiten der Herkunftsfamilie, konkret von deren Potenzial zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen für die betroffenen Kinder (Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 34, Rn. 42; Nonninger, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 34, Rn. 18). Die im Einzelfall angezeigte Perspektive ist von allen Leistungsbeteiligten im Rahmen eines Hilfeplans zu erarbeiten (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Im Unterschied dazu kann der Pflegebedürftige über den Einsatz seines ihm gewährten nach § 37 SGB XI gewährten Pflegegeldes im Rahmen der Sicherstellung seines Bedarfs frei verfügen. Insgesamt wird damit deutlich, dass es bei der Hilfe zur Erziehung darum geht, Eltern und Kinder im Rahmen eines pädagogischen Prozesses mit bisher nicht vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten zu befähigen, während die Leistung der Pflegeversicherung auf die Wiedergewinnung von Fähigkeiten geht, die verloren gegangen sind oder die es zu erhalten gilt. Auch die heilpädagogische Reittherapie und die pädagogische Zusatzbetreuung stellen therapeutische Leistungen dar, die als Hilfe zur Erziehung ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen. Denn sie sind Teil der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII und ausgerichtet auf eine Entwicklungsförderung der Klägerin. Sie unterscheiden sich damit von den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nach § 36 SGB XI, die durch das Pflegegeld sichergestellt werden sollen und bei denen es sich trotz des Prinzips der aktivierenden Pflege um eine situationsgerechte Unterstützung mit im Schwerpunkt kompensatorischer Wirkung handelt (vgl. BT-Drucks. 18/6688 S. 140). Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den der Klägerin als Annex zur Hilfe zur Erziehung gewährten Unterhalt. Nach Satz 2 des § 39 Abs. 1 SGB VIII umfasst dieser die Kosten für den Sachaufwand ebenso wie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Ungeachtet der Frage, ob bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe die Voraussetzungen der häuslichen Pflege nach § 36 SGB XI überhaupt vorliegen und die Gewährung von Pflegegeld an die Klägerin durch die Pflegekasse rechtmäßig war, ist jedenfalls vorliegend keine Zweckgleichheit gegeben. Für die Zweckidentität ist – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 2017 – 5 C 15.16 –, juris, Rn. 23) nicht ausreichend, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird (so aber für den Fall, dass Leistungen nach § 34 SGB VIII erbracht werden und das Kind bzw. der Jugendliche Pflegegeld der Pflegekasse erhält, DIJuF-Rechtgutachten, JAmt 2010, S. 485). Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Anspruchsinhaber auch der Kosten für Pflege und Erziehung der Minderjährigen sind bei Leistungen nach §§ 27, 34 SGB VIII – wie vorliegend – die Eltern/Personensorgeberechtigten. Sie haben damit Anspruch auf die notwendigen finanziellen Mittel, um die erzieherischen Leistungen der Erziehungs- bzw. Pflegeperson zu entgelten. Aufgrund des Annexcharakters der Unterhaltsleistung zum Hauptanspruch nach §§ 27, 34 SGB VIII teilt, auch wenn die pflegerische Leistung im Einzelfall behinderungsgerecht gewährt wird, der sichergestellte Unterhalt die Zielsetzung der Hauptleistung. Gegen eine Zweckgleichheit spricht zudem § 43a SGB XI, der in Konsequenz des § 71 Abs. 4 SGB XI, wonach Einrichtungen mit dem vorrangigen Zweck der sozialen Eingliederung Behinderter nicht als Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches anerkannt werden können, im Sinne der Vermeidung von Verwaltungsaufwand eine pauschale Abgeltung der Pflegekosten ermöglichen, die in derartigen Einrichtungen üblicherweise anfallen (vgl. Leitherer, in: Kasseler Kommentar, SGB XI, § 43a, Rn. 2). Die Vorschrift sieht lediglich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI) vor, dass die Pflegekasse zur Abgeltung bestimmter in § 43 Abs. 2 SGB XI genannter Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts übernimmt. Die Klägerin hat jedoch im streitigen Zeitraum keine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erhalten, sondern für sie wurde von dem Beklagten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII gewährt. Im Übrigen macht die Tatsache, dass der Gesetzgeber Schnittstellen zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und die Problematik im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sieht (BT-Drucks. 18/9518, S. 42 und BT-Drucks. 18/10510, S. 107), die unterschiedlichen Aufgaben von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII und den Leistungen der Pflegeversicherung deutlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, weil lediglich die in der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze fortgeführt werden. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das der Klägerin von der Pflegekasse nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – bewilligte Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen für die für sie von dem Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – im Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 30. November 2018 gewährten Hilfen zur Erziehung als zweckgleiche Leistung einzusetzen ist. Die am ... 2009 geborene Klägerin wurde Ende 2010 im Alter von 18 Monaten vom damals zuständigen Jugendamt aufgrund starker Vernachlässigung in Obhut genommen. Seit November 2011 ist Frau W. als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins der AWO ... e.V. zur Pflegerin für die Klägerin betreffend die Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und das Recht zur Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind bestellt. Die Klägerin leidet an einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2), nichtorganischer Enuresis (ICD-10 F98.00) sowie einer isolierten Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1). Es besteht nach der Diagnostik des DRK Krankenhauses ..., Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie (Arztbrief vom 4. Januar 2018) der Verdacht auf körperliche Kindesmisshandlung durch die leiblichen Eltern (ICD-10 Z61.6) und eine abweichende Elternsituation (ICD-10 Z60.1). Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 und das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) fest. Es lägen als Beeinträchtigungen vor: Globale Entwicklungsstörung (Einzel-GdB 60) und Funktionsstörung des linken Schultergelenks (Einzel-GdB 10). Vom 1. November 2014 bis zum 30. November 2018 gewährte der Beklagte für die Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form einer vollstationären Unterbringung nach § 34 SGB VIII in der Erziehungsstelle Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft Familie F. des freien Jugendhilfeträges Pädagogische Erziehungshilfen M.. Ferner wurde für die Klägerin im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in diesem Zeitraum gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII eine Reittherapie im Umfang von einer Stunde wöchentlich und eine wöchentliche pädagogische Zusatzbetreuung bewilligt. Mit Bescheid vom 12. Januar 2018 stellte die Pflegekasse der Kaufmännischen Krankenkasse auf der Grundlage des vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz erstellten Pflegegutachtens bei der Klägerin ab dem 27. September 2017 das Vorliegen der Voraussetzungen für den Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) fest und bewilligte ihr befristet bis zum 31. Januar 2020 als Leistung der sozialen Pflegeversicherung Pflegegeld in einer monatlichen Höhe von 545,00 €. Die Pflegekasse ging nach dem Wortlaut des Bescheides davon aus, dass die Klägerin als Pflegekind in der Familie F. lebe. Nach mündlicher Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2018 von der Klägerin die Erstattung des ihr von der Pflegekasse gewährten Pflegegeldes für den Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 31. März 2018 in Höhe von 3.342,67 € sowie ab dem 1. April 2018 in der monatlichen Höhe von 545,00 €. Die Prüfung des Sachverhalts unter Würdigung des Einzelfalls habe ergeben, dass es sich bei dem von der Pflegekasse gewährten Pflegegeld des Pflegegrades 3 um eine zweckgleiche Leistung im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zu der gewährten Gesamtleistung bestehend aus der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, der ambulanten pädagogischen Zusatzhilfe gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII sowie der Reittherapie gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII handele. Die Leistungen der Pflegeversicherung würden nach dem Pflegegutachten des MDK aufgrund des Sonderbedarfs gewährt, der sich aus den Verhaltensauffälligkeiten, Störungen des Sozialverhaltens und Unselbständigkeiten ergebe. Gerade zur Abgeltung des hieraus resultierenden Betreuungsbedarfs stehe im Rahmen der eins zu eins Betreuung in der Erziehungsstelle eine ambulante pädagogische Zusatzbetreuung durch eine ausgebildete Fachkraft zur Betreuung, Begleitung und Entlastung der Familie zur Verfügung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2018 zurück und führte ergänzend zur Begründung aus: Für ein pflegebedürftiges Kind in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe über Tag und Nacht werde neben der pädagogischen Leistung für den erzieherischen Bedarf auch die angemessene pflegerische Leistung sichergestellt. Die pflegerische Leistung sei Teil der Kinder- und Jugendhilfeleistung. Aus dem MDK-Gutachten gehe hervor, dass die aktuellen Leistungen und Maßnahmen zur Deckung des Sonderbedarfs ausreichend und erfolgversprechend seien und keine weiteren therapeutischen, pflegerischen oder sonstigen Maßnahmen notwendig erschienen. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. Juli 2019 den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2018 aufgehoben und zur Begründung dargelegt, der Beklagte habe von der Klägerin nicht den Einsatz der ihr bewilligten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur teilweisen Deckung seiner Jugendhilfeaufwendungen verlangen dürfen. Die der Klägerin im Rahmen der Heimerziehung gewährten Jugendhilfeleistungen stellten keine mit dem von der Pflegekasse gewährten Pflegegeld zweckidentischen Leistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dar. Pflege und Hilfe zur Erziehung hätten auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs unterschiedliche Aufgaben. Eine Veränderung des obigen Zweckverständnisses zum Pflegeversicherungsgeld, wie es auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2017 – 5 C 15.16 – zugrunde gelegen habe, sei nicht zu erkennen. Der Beklagte hat am 1. August 2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt vor: Bereits der Zweck des sozialen Pflegegeldes sei vom Verwaltungsgericht lückenhaft und damit fehlerhaft ermittelt worden, denn es würdige nicht in ausreichender Weise die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2017. Es diene seit der Gesetzesänderung nach dem eindeutigen Gesetzestext als Surrogat der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI nicht nur der Sicherstellung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern – und das sei neu – auch der Sicherstellung von pflegerischen Betreuungsmaßnahmen. Es sei eine Veränderung des Zweckverständnisses im Vergleich zum Pflegegeld, wie es dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2017 – 5 C 15.16 – zugrunde liege, gegeben. Es werde in § 36 SGB XI nicht lediglich an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff nach § 14 SGB XI angeknüpft mit im Wesentlichen unveränderten Zielen. Vielmehr enthalte § 14 Abs. 1 SGB XI die (neue) Definition von Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung des Leistungsrechts der Pflegeversicherung. Gerade aus den Voraussetzungen der Leistungsgewährung sei aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den Gesetzeszweck zu schließen. Das Pflegegeld (als Ersatz für die Pflegesachleistung) werde nach dem Gesetzeswortlaut (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen soweit wie möglich zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung zu verhindern. Die Gesetzesänderung habe den Pflegebedarf nicht grundsätzlich unverändert lassen wollen. Die Leistung der Pflegeversicherung habe nicht nur bewahrenden Charakter. Beeinträchtigungen zu beseitigen und zu vermindern gehe über einen bewahrenden Charakter hinaus. Zumindest sei eine partielle Zweckidentität gegeben. Bezüglich des Zieles des Pflegegeldes, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen zu stärken, bestehe Zweckgleichheit mit dem Ziel der Hilfe zur Erziehung in § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII „auf ein selbständiges Leben vorbereiten...", denn letzteres schließe pädagogisch und praktisch notwendig und denknotwendig zwingend die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung mit ein. Die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben gehe nicht ohne eine Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung. Letztere stelle insoweit eine conditio sine qua non für Erstere dar. Soweit die Leistungen der Pflegeversicherung einen (auch) bewahrenden Charakter hätten, ergebe sich ebenso insoweit eine partielle Zweckgleichheit mit der Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben und die Erziehung und Förderung des Kindes gingen nicht ohne einen (auch) bewahrenden Charakter als ein wesentlicher Teil an Lebensvorbereitung, Förderung und Erziehung. Soweit die Leistungen der Pflegeversicherung das Ziel hätten, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten zu beseitigen oder zu mindern, sei dies ebenso partiell identisch mit dem Zweck des § 34 SGB VIII, die Entwicklung des Kindes und Jugendlichen zu fördern und auf ein selbständiges Leben vorzubereiten. Heimerziehung nach § 34 SGB VIII umfasse Erziehung, Betreuung und Versorgung. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2019 zu ändern, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018 aufgehoben hat, und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2019 und des Beklagten vom 1. Oktober 2019). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.