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Beschluss

7 E 10653/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0131.7E10653.22.OVG.00
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Leitsätze
Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge ist der Streitwert im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich mit 400,00 € pro angeordneten Monat für jedes Fahrzeug zu bemessen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.(Rn.4)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Juni 2022 wird der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Juni 2022 wird der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.200,00 € festgesetzt. Die Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 2.400,00 € festgesetzten Streitwertes begehrt wird, ist begründet. Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in LKRZ 2014, 169) sehen für Klageverfahren betreffend eine Fahrtenbuchauflage als Streitwert „400,-- € je Monat“ vor (vgl. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Hiervon ausgehend ist der Streitwert für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 19.200,00 € festzusetzen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres (= zwölf Monate) für acht Fahrzeuge. Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge ist der Streitwert im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich mit 400,00 € pro angeordneten Monat für jedes Fahrzeug zu bemessen, worauf die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zutreffend hingewiesen haben (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 B 121/07 –, juris, Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 –, NVwZ-RR 2013, 663; VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 10 S 2438/13 –, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022 – 11 CS 22.549 –, juris, Rn. 18). Soweit der Senat in einer nicht veröffentlichten Entscheidung (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2008 – 7 B 10733/08.OVG –) im Fall einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs analog herangezogen hat, hält er hieran nicht fest. Denn diese Streitwertempfehlung in Nr. 50.2 für einen Rechtsstreit um eine Waffenbesitzkarte bei mehreren Waffen erscheint mit dem Fall einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge nicht hinreichend vergleichbar, um ihre entsprechende Herzanziehung zu rechtfertigen. Nachdem die Streitwertbemessung in der genannten Entscheidung des Senats in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt geblieben ist, schließt sich der Senat auch im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung an, die bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge den Wert der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich für jedes Fahrzeug mit 400,00 € pro angeordneten Monat bemisst. Da hier acht Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind, besteht für eine nach Zehnergruppen gestaffelte Herabsetzung des Streitwerts nach Art eines „Mengenrabatts“ bei mehr als zehn Fahrzeugen aus Gründen der Billigkeit und wegen der geringeren Bedeutung der einzelnen Auflage, wie sie in Teilen der Rechtsprechung für angemessen erachtet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2001 – 11 ZS 01.2008 –, juris, Rn. 13; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 11. September 2007 – 2 K 1526/04 –, juris, Rn. 45; offen gelassen von VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 10 S 2438/13 –, juris, Rn. 13), keine Veranlassung. Der Auffassung, dass bei Fahrtenbuchauflagen der Wert der Hauptsache in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen der Regel in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht zu halbieren sei (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 S 3350/08 –, juris, Rn. 6 und vom 14. Januar 2014 – 10 S 2438/13 –, juris, Rn. 13) folgt der Senat nicht, da dies auch mit Blick auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilentscheidung nicht geboten erscheint (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 12 OA 336/09 –, juris, Rn. 2 ff.; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 8 B 453/11 –, juris, Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 –, NVwZ-RR 2013, 663; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2001 – 11 ZS 01.2008 –, juris, Rn. 13). Nach diesen Maßgaben ergibt sich bei der hier in Rede stehenden Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für acht Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr ein Streitwert im Eilrechtsschutzverfahren von 19.200,00 € (400,00 € x 12 = 4.800 € x 8 = 38.400,00 € : 2 = 19.200,00 €). Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).