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Beschluss

11 CS 22.549

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Rücknahme eines Bescheides begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Behörde nach Fehlerkorrektur nicht erneut einen gleichlautenden Bescheid erlässt. Ein „Anerkenntnis“ oder eine die Behörde bindende Zusicherung iSv Art. 38 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG kann darin nicht gesehen werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch wenn die Führung des Fahrtenbuchs aus spezialpräventiven Gründen grundsätzlich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem ungeahndet gebliebenem Verkehrsverstoß angeordnet werden soll, wird die Anordnung weder durch bloßen Zeitablauf noch durch den Umstand unverhältnismäßig, dass keine weiteren Auffälligkeiten mit dem Fahrzeug bekannt werden (vgl. BVerwG BeckRS 1995, 22505). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Unterbleiben einer im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Betroffenen, vom Zeugen oder von dessen Bevollmächtigten erbetenen Übersendung der Akten rechtfertigt dann nicht die Annahme eines Ermittlungsdefizits der Behörde, wenn der Fahrzeughalter rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist noch auf andere Weise Einsicht in die Fotos nehmen konnte (vgl. VGH Mannheim BeckRS 1996, 23006). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahme eines Bescheides begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Behörde nach Fehlerkorrektur nicht erneut einen gleichlautenden Bescheid erlässt. Ein „Anerkenntnis“ oder eine die Behörde bindende Zusicherung iSv Art. 38 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG kann darin nicht gesehen werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch wenn die Führung des Fahrtenbuchs aus spezialpräventiven Gründen grundsätzlich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem ungeahndet gebliebenem Verkehrsverstoß angeordnet werden soll, wird die Anordnung weder durch bloßen Zeitablauf noch durch den Umstand unverhältnismäßig, dass keine weiteren Auffälligkeiten mit dem Fahrzeug bekannt werden (vgl. BVerwG BeckRS 1995, 22505). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Unterbleiben einer im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Betroffenen, vom Zeugen oder von dessen Bevollmächtigten erbetenen Übersendung der Akten rechtfertigt dann nicht die Annahme eines Ermittlungsdefizits der Behörde, wenn der Fahrzeughalter rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist noch auf andere Weise Einsicht in die Fotos nehmen konnte (vgl. VGH Mannheim BeckRS 1996, 23006). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.600,- Euro festgesetzt.