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Beschluss

7 E 11394/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0218.7E11394.24.OVG.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO mangels Entscheidungsreife des Einbürgerungsantrags (hier: bejaht).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO mangels Entscheidungsreife des Einbürgerungsantrags (hier: bejaht).(Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Klägers gegen die durch das Verwaltungsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist bei der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 75 Satz 3 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Denn die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts; sie dient vielmehr einzig der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 75 Satz 3 VwGO zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, steht die Festlegung der Aussetzungsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N.). Hiervon ausgehend ist die Aussetzung des Verfahrens bis zum 1. Juli 2025 durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO nicht zu beanstanden. 1. Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Ob ein zureichender Grund besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; erforderlich ist außerdem, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Typischerweise sind zureichende Gründe Ausdruck mangelnder Entscheidungsreife infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen (z.B. ergänzende Unterlagen) sowie noch ausstehender Verfahrensschritte (z.B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen). Auch besondere Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Komplexität des Falles kommen als legitime Gründe für eine Entscheidungsverzögerung in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 – OVG 3 L 67/17 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine „vorübergehende Antragsflut“, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9). 2. Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers liegt ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO vor. Der vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2024 gestellte Einbürgerungsantrag ist mangels hinreichender Klärung seiner Identität noch nicht entscheidungsreif (a). Die vom Verwaltungsgericht bestimmte Frist für die Aussetzung des Verfahrens bis zum 1. Juli 2025 lässt Ermessensfehler nicht erkennen (b). a) aa) Eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG als Einbürgerungsvoraussetzung geregelte Sicherheitsüberprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169,269 = juris, Rn. 11 ff.). Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169,269 = juris, Rn. 17 ff.). bb) Der Kläger hat im Zeitpunkt seines Einbürgerungsantrags lediglich eine Kopie der afghanischen Tazkira, des amtlichen Identitätsdokuments Afghanistans, sowie eine Geburtsurkunde vorgelegt. Als amtliches Identitätsdokument (mit Foto des Inhabers) stellt eine Tazkira – anders als eine Geburtsurkunde – zwar einen Identitätsnachweis der ersten Stufe dar, durch den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis der Identität zuvörderst zu führen ist. Die vom Kläger zunächst nur vorgelegt Kopie der Tazkira genügt den Anforderungen an einen Identitätsnachweis jedoch nicht. Erst nach Klageerhebung hat er nach Mitteilung der Beklagten vom 29. August 2024 die Tazkira im Original vorgelegt. Die Beklagte hat diese Tazkira an das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz weitergeleitet zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments. Nach Angaben der Beklagten hat das Landeskriminalamt mitgeteilt, dass die Überprüfung der Echtheit aktuell ca. neun Monate in Anspruch nehme. Das Ergebnis der Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Tazkira steht noch aus. cc) Die Weiterleitung der vorgelegten Tazkira an das Landeskriminalamt durch die Beklagte zur Überprüfung der Echtheit begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagten ist ein nachvollziehbares Aufklärungsinteresse an der Echtheit des vorgelegten Identitätsdokuments zuzubilligen, das die Einbeziehung des Landeskriminalamtes zur Echtheitsüberprüfung rechtfertigt. Wie bereits ausgeführt gebietet das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft wird, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Wie dem Senat aus der langjährigen Praxis in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren bekannt ist, werden von ausländischen Verfahrensbeteiligten aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, des Öfteren gefälschte oder inhaltlich unrichtige Urkunden vorgelegt, um von ihnen geltend gemachte Umstände zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, wonach es für die Notwendigkeit der Echtheitsüberprüfung eines vorgelegten Identitätsdokuments durch das Landeskriminalamt gewichtiger Anhaltspunkte wie Unstimmigkeiten im Vortrag des Betroffenen oder in seinen vorgelegten Identitätsnachweisen oder eines besonders fälschungsanfälligen Urkundenwesens des Heimatlandes bedarf. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Identitätsklärung des Einbürgerungsbewerbers rechtfertigt angesichts der wiederholt zu beobachtenden Vorlage gefälschter Urkunden durch ausländische Verfahrensbeteiligte aus Nicht-EU-Staaten vielmehr regelmäßig die Echtheitsüberprüfung vorgelegter Identitätsdokumente und damit die Einbeziehung des Landeskriminalamtes, das über das hierfür notwendige spezielle Fachwissen verfügt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Besondere Umstände, die das Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich des vorgelegten Identitätsdokuments entfallen lassen könnten, wie etwa eine bereits erfolgte Echtheitsüberprüfung durch eine deutsche Auslandsvertretung (vgl. zu einer solchen Sachlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47/18 –, juris, Rn. 5), sind nicht ersichtlich. dd) Die zur Mitwirkung berufene Stelle, hier das Landeskriminalamt, hat auch ihrerseits einen zureichenden Grund für die von ihm den Angaben der Beklagten zufolge mitgeteilte Bearbeitungsdauer von neun Monaten (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47/18 –, juris, Rn. 4). Die Überlastung einer Behörde durch eine „vorübergehende Antragsflut“, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, wird – wie bereits ausgeführt – als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9). Ein solcher Fall einer vorübergehenden Überlastung ist hier gegeben. Mit der Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – (vgl. Art. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. März 2024, BGBl. I Nr. 104 vom 26. März 2024) ist unter anderem das grundsätzliche Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG a.F.) entfallen und die erforderlichen Voraufenthaltszeiten sind erheblich verkürzt worden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StAG). Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erleichterung der Einbürgerungsvoraussetzungen hat zu einer erheblich größeren Zahl potenziell Anspruchsberechtigter und dementsprechend auch zu einem erheblichen Anstieg an Einbürgerungsanträgen in kurzer Zeit geführt. Dies gilt nicht nur für die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sondern bundesweit, wo in zahlreichen Städten vor allem seit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Juni 2024 deutlich mehr Anträge zu verzeichnen sind (vgl. etwa www.tagesschau.de/inland/einbuergerungen, Stand 3.11.2024). Von erheblichen Folgen der Gesetzesänderung für den Anstieg der Antragszahlen geht im Übrigen auch die Sozietät des Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Internetauftritt selbst aus, wie das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, auf den insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus diesem erheblichen Anstieg der Zahl der Einbürgerungsanträge landesweit hat das Verwaltungsgericht nachvollvollziehbar geschlossen, dass entsprechend auch die Zahl der Überprüfungsaufträge beim Landeskriminalamt gestiegen sein muss, woraus sich die vorübergehende Verzögerung in der Bearbeitung der Aufträge erklärt. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Ansicht des Klägers keine Rede davon sein, dass die Annahme der Vorinstanz über den Grund der Prüfdauer auf „reinen Vermutungen“ des Verwaltungsgerichts beruhe. Der Senat teilt auch die Auffassung der Vorinstanz, dass angesichts der seit der Gesetzesänderung verstrichenen Zeit jedenfalls derzeit von einem strukturellen Defizit noch nicht ausgegangen werden kann. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, dass die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes bis zum Inkrafttreten in den Medien monatelang präsent und den Betroffenen bekannt und somit nicht unerwartet gewesen sei. Die genannten Änderungen des Staatsänderungsgesetzes sind Ende Juni 2024 drei Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten (vgl. Art. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. März 2024, BGBl. I Nr. 104 vom 26. März 2024). Auch unter Berücksichtigung dieser drei Monate zwischen Verkündung Ende März 2024 und Inkrafttreten der Gesetzesänderung Ende Juni 2024 ist der Zeitraum bis zur Mitteilung des Landeskriminalamtes vom August 2024 über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer als nicht so lang anzusehen, dass dies als eine Überlastung von „längerer Dauer“ zu qualifizieren wäre, die den Schluss auf ein strukturelles Organisationsdefizit rechtfertigen würde. Soweit das Vorbringen des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass er auch die Zeit vor der Verkündung des Gesetzes im März 2024 in die Bewertung mit einbeziehen will, ist dem nicht zu folgen. Denn von den Behörden kann nicht erwartet werden, dass sie bereits im Vorgriff auf lediglich geplante, aber noch nicht verkündete Gesetze personelle und organisatorische Vorkehrungen treffen, die oftmals mit Kosten verbunden sind. b) Ermessensfehler bei der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist zur Aussetzung des Verfahrens bis zum 1. Juli 2025 sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Fristsetzung an der Auskunft der Beklagten orientiert, dass mit einer Bearbeitungszeit für die Echtheitsüberprüfung durch das Landeskriminalamt von ca. neun Monaten und daher mit einer Rückmeldung bis Ende Mai 2025 zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung von eventuell sich noch ergebenden Fragen ist es davon ausgegangen, dass von der Beklagten eine Entscheidung nicht vor dem 1. Juli 2025 erwartet werden kann. Es hat daher eine Frist zur Aussetzung des Verfahrens bis zum 1. Juli 2025 für angemessen erachtet. Dies lässt keine Ermessensfehler erkennen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht das Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO als streitiges Zwischenverfahren an, das nicht Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 23). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG – (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).