Beschluss
3 B 1062/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0820.3B1062.24.00
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts; sie dient vielmehr einzig der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt.
Bereits aus der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens ergibt sich, dass eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten weder dem Prüfungsaufwand noch den vielfältigen Beteiligungserfordernissen gerecht wird. Denn die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung erfordert regelmäßig ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörden unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gebieten zudem eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Mai 2024 - 10 K 547/24.GI - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts; sie dient vielmehr einzig der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Bereits aus der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens ergibt sich, dass eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten weder dem Prüfungsaufwand noch den vielfältigen Beteiligungserfordernissen gerecht wird. Denn die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung erfordert regelmäßig ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörden unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gebieten zudem eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Mai 2024 - 10 K 547/24.GI - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2024 und 19. August 2024 einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die durch das Verwaltungsgericht Gießen beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2/71 -, juris Rn. 30) und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht Gießen auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO einhergehend mit einer Frist für den Beklagten zur Sachentscheidung bis zum 23. August 2023 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht ist bei der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 75 Satz 3 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Denn die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts; sie dient vielmehr einzig der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 75 Satz 3 VwGO zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, steht die Festlegung der Aussetzungsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind (OVG Saarbrücken, Beschluss vom 30. April 2024 - 2 E 186/23 -, juris Rn. 18, VGH München, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 1 C 19.933 -, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. September 1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, 29. Aufl., § 94 VwGO Rn. 7 jeweils zur Aussetzung nach § 94 VwGO). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Aussetzung des Verfahrens bis zum 23. August 2024 aufgrund der Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen nicht abzuändern. Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht (sachlich) entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das - zulässigerweise eingeleitete - Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage vom 22. Februar 2024 steht die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Infolge der Antragstellung durch Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 18. Oktober 2023 beim Magistrat der Stadt Gießen, der unteren Einbürgerungsbehörde, wurde die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO in Gang gesetzt, welche am 18. Januar 2023 ablief. Maßgeblich für das Datum der Antragstellung ist der schriftliche Antrag und nicht der vom Kläger am 9. November 2023 persönlich bei der unteren Einbürgerungsbehörde gestellt Einbürgerungsantrag, da eine besondere Form des Einbürgerungsantrags gesetzlich nicht vorgeschrieben wird. Weder das Staatsangehörigengesetz noch anderweitige gesetzliche Regelungen (vgl. § 41 StAG) auf Bundesebene oder in Hessen enthielten im Zeitpunkt der Antragstellung Formvorgaben für Einbürgerungsanträge (hierzu VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 5 K 759/23.DA -, juris Rn. 3 f.). Lediglich auf Ebene der Hessischen Verwaltungsvorschrift zum Einbürgerungsverfahren, wobei die Fassung der Verwaltungsvorschrift im Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Oktober 2023 maßgeblich ist (StAnz. 2018, Seite 43 i.d.F. von StAnz. 2021, S. 207 - im Folgenden: VVEbgVerf), wurde in Nr. 4.1 Satz 1 Halbsatz 2 normiert, dass der Einbürgerungsbewerber persönlich zur Antragstellung erscheinen soll. Diese Verwaltungsvorschrift bindet jedoch zum einen nur die beteiligten Behörden und nicht den Einbürgerungsbewerber. Zum anderen „soll“ nach Nr. 4.1 Satz 1 Halbsatz 2 VVEbgVerf die Antragstellung persönlich erfolgen, womit auch nach der Verwaltungsvorschrift eine persönliche Antragstellung nicht in jedem Fall zwingend ist. Für eine schriftliche Antragstellung spricht zudem Nr. 8.1.1 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht des Bundes, die vorsieht, dass ein Einbürgerungsantrag schriftlich gestellt werden soll (so auch VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 5 K 759/23.DA -, juris Rn. 3). Der schriftlich gestellte Einbürgerungsantrag leitete das Einbürgerungsverfahren ein und setzte die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO in Gang, auch wenn er nicht unmittelbar bei dem Regierungspräsidium als Einbürgerungsbehörde, sondern beim Magistrat der Stadt Gießen als unterer Einbürgerungsbehörde gestellt wurde. Denn das Einbürgerungsverfahren stellt ein einheitliches Verwaltungsverfahren dar, welches mit der Antragstellung bei der unteren Einbürgerungsbehörde beginnt (VGH Kassel, Beschluss vom 3. August 2023 - 5 E 955/23 -, n. v., Seite 7 f.; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 5 K 759/23.DA -, juris Rn. 5). Die unteren Einbürgerungsbehörden sind nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 21. März 2005 (GVBl. I 2005, 229, 234 - im Folgenden: StAngBehG) für die Entgegennahme und die Vorbereitung der Bescheidung von Einbürgerungsanträgen sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden zuständig. Insoweit obliegt den unteren Einbürgerungsbehörden lediglich eine zuarbeitende Funktion für die Entscheidungsfindung der eigentlichen Einbürgerungsbehörden nach § 1 Abs. 1 StAngBehG. Dies wird auch durch Nr. 5.4 der Verwaltungsvorschrift über Staatsangehörigkeitsverfahren belegt, wonach in der Regel binnen drei Monaten ein bei der unteren Einbürgerungsbehörde gestellter Antrag selbst dann an die Einbürgerungsbehörde weitergeleitet werden soll, wenn dieser trotz Bemühungen der unteren Behörde um Vervollständigung unvollständig ist. Auch wenn es anschließend allein der Einbürgerungsbehörde obliegt über den Einbürgerungsantrag zu entscheiden, so ist das Verfahren bereits durch die Antragstellung bei der unteren Einbürgerungsbehörde und nicht erst aufgrund der Weiterleitung des Vorgangs an den Antragsgegner in Gang gesetzt worden (VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 5 K 759/23.DA -, juris Rn. 5). Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers liegt aber ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO vor. § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Welche Bearbeitungsfrist im Einzelfall angemessen ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 -, juris Rn. 9). Bei der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Sperrfrist von drei Monaten handelt es sich nur um die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung eines Verwaltungsverfahrens (VGH Kassel, Beschluss vom 3. August 2023 - 5 E 955/23 -, n. v., Seite 8 f.). Die Frist kann im Einzelfall auch länger sein, wobei das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Sachentscheidung und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund i. S. d. § 75 VwGO begründen können sollen, darlegungsbelastet (OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 -, juris Rn. 9). Soweit die Bearbeitungsdauer mit einer Arbeitsüberlastung der Behörde begründet wird, ist in der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 u. a. -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 -, juris Rn. 9; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 E 123/23 -, juris Rn. 14) anerkannt, dass eine solche nur dann eine längere Zeitdauer für die Bearbeitung rechtfertigen kann, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die nicht (zeitnah) durch organisatorische Maßnahmen reagiert werden kann. Normale Ausfallzeiten wegen Krankheit müssen organisatorisch aufgefangen werden. Ist eine Behörde generell überlastet oder steigert sich die Arbeitsbelastung kontinuierlich, ohne dass darauf reagiert wird, begründet dies keinen zureichenden Grund (OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 -, juris Rn. 9). Vorliegend ergibt sich bereits aus der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens, dass eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten weder dem Prüfungsaufwand noch der den vielfältigen Beteiligungserfordernissen gerecht wird. Denn die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung erfordert - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - regelmäßig ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörden unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gebieten zudem eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, juris Rn. 13). So führt das mehrstufige Einbürgerungsverfahren zunächst zu einem Verwaltungsaufwand der unteren Einbürgerungsbehörde, die die Angaben im Einbürgerungsantrag sowie die vorgelegten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Zweifel nach Möglichkeit aufzuklären hat. Die untere Verwaltungsbehörde erfasst den Einbürgerungsvorgang in dem eGovernment-Verfahren eStaatsangehörigkeit (§ 3 Abs. 2 StAngBehG). Da die Einbürgerungsakte ausschließlich elektronisch geführt wird, müssen alle schriftlichen Eingaben erfasst und elektronisch verarbeitet werden, wobei die untere Verwaltungsbehörde die Verantwortung dafür trägt, dass die eAkte mit den Vorlagen in Papierform übereinstimmt. Die Hessische Verwaltungsvorschrift zum Einbürgerungsverfahren sieht für das Verwaltungsverfahren bei der unteren Einbürgerungsbehörde unter Nr. 5.4 eine Regelbearbeitungszeit vor, die einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten soll. An diesen Verfahrensschritt schließt sich die eigentliche inhaltliche Prüfung des Einbürgerungsantrags durch die Einbürgerungsbehörde an. Diese veranlasst im Regelfall folgende Sachverhaltsermittlungen: • Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei Antragstellern ab vollendetem 14. Lebensjahr. • Auskunft des Hessischen Landeskriminalamtes bei Antragstellern ab vollendetem 14. Lebensjahr über anhängige Ermittlungsverfahren und sonstige strafrechtliche Erkenntnisse. • Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen bei Antragstellern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nach § 37 StAG. • Auskunft der Ausländerbehörde für jede Person des Einbürgerungsantrags, einschließlich der minderjährigen Kinder. • Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 32b StAG in Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung nach den §§ 86, 86a, 102, 104, 111, 125, 126, 126a, 130, 140, 166, 185 bis 189, 192a, 223, 224, 240, 241, 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches. Nach Nr. 6.12 der Verwaltungsvorschrift ist von einer Regelbearbeitungszeit für die Herbeiführung von Entscheidungen der Einbürgerungsbehörde von drei Monaten ab Eingang der angeforderten Behördenauskünfte (siehe oben) auszugehen. Nicht der Eingang des Einbürgerungsantrags, sondern die Bescheidungsreife nach Eingang aller Auskünfte rechtfertigt eine Bearbeitungszeit von drei Monaten. Diese verlängert sich bei verzögerten Rückmeldungen des Einbürgerungsbewerbers. Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen vollständig erfüllt, so wird die Einbürgerungsurkunde zudem erst gefertigt, wenn die Einbürgerungskosten beglichen sind oder eine Stundung gewährt wurde. Anschließend händigt nach Nr. 7.2 die untere Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde in der Regel binnen zwei Monaten nach Zugang aus. Der Senat geht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, aufgrund der erkennbaren Komplexität des Einbürgerungsverfahrens davon aus, dass eine durchschnittliche Bearbeitungszeit des gesamten Einbürgerungsverfahrens deutlich über dem Zeitraum von drei Monaten liegt. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens hält der Senat die seitens des Verwaltungsgerichts gesetzte Bearbeitungsfrist für den Einbürgerungsantrag bis zum 23. August 2023 für ermessensgerecht. Insoweit ist es unerheblich, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise vom Eingang des Einbürgerungsantrags bei der Einbürgerungsbehörde am 23. November 2023 ausging. Denn der Einbürgerungsantrag ist der Einbürgerungsbehörde bereits vor dem Datum der Eingangsbestätigung zugegangen. Maßgeblich wäre insoweit das Datum der Weiterleitung des Einbürgerungsantrags von der unteren Einbürgerungsbehörde an die Einbürgerungsbehörde am 9. November 2023 und nicht das Datum der Eingangsbestätigung. Denn mit der Weiterleitung erhält die Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit, von dem Antrag Kenntnis zu nehmen, um nach Nr. 6.1 der Verwaltungsvorschrift unverzüglich nach Zugang des elektronisch übermittelten Einbürgerungsantrags eine Eingangsprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und die Erfolgsaussichten des Antrags vorzunehmen. Ob der Zugang des Einbürgerungsantrags bei der Einbürgerungsbehörde ein taugliches Kriterium ist oder ob nicht auf die Kenntnisnahme des Eingangs durch die Einbürgerungsbehörde abgestellt werden müsste, kann dahinstehen, da die seitens des Verwaltungsgerichts gesetzte Bearbeitungsfrist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ist. Ergibt sich bereits aus der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens ein zureichender Grund für das Überschreiten der 3-Monatsfrist, so kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens noch kein Jahr überschreitet, nicht darauf an, ob eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist aufgrund der besonderen Sachlage gerechtfertigt wäre. Da die untere Einbürgerungsbehörde den schriftlichen Einbürgerungsantrag unverzüglich bearbeitet und an die Einbürgerungsbehörde weitergeleitet hat, bedarf es zudem keiner Klärung, ob Verfahrensverzögerung, von denen die Einbürgerungsbehörde keine Kenntnis hat und die ihr nicht zugerechnet werden können, zu einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist führen können (hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 3. August 2023 - 5 E 955/23 -, n. v., Seite 7 f.; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 5 K 759/23.DA -, juris Rn. 7). Für den Senat sind zudem keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer kürzeren Frist ersichtlich. Es sind weder eine besondere Dringlichkeit des konkreten Einbürgerungsverfahrens noch eine besondere Härte für den Kläger erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht das Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzung des Verfahrens als streitiges Zwischenverfahren an, das nicht Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. August 2023 - 5 E 955/23 -, n. v., Seite 9; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 E 123/23 -, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. März 2023 - 2 E 30/22 -, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 7. März 2023 - 10 E 45/23 -, juris Rn. 14). Im Unterschied zu Beschwerdeverfahren sonstiger Art, die nichtstreitige Zwischenverfahren darstellen und bei denen sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen (zu § 94 VwGO vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 6 E 2989/09 -, juris Rn. 18), wird mit der Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO für das gesamte weitere Verfahren bindend das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung über den Antrag durch die Behörde festgestellt (VGH Kassel, Beschluss vom 3. August 2023 - 5 E 955/23 -, n. v., Seite 9). Zugleich ist diese Entscheidung geeignet, die Rechte der Beteiligten prozessual - etwa mit Blick auf § 161 Abs. 3 VwGO - zu gestalten (ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 3. August 2023 - 5 E 955/23 -, n. v., Seite 9). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Gestalt einer Festgebühr entstehen (Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).