Urteil
7 A 10051/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0606.7A10051.25.OVG.00
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Leitsätze
Zum Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bei Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands (hier bejaht).(Rn.40)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bei Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands (hier bejaht).(Rn.40) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung des auf ihren Grundstücken errichteten Steinschlagschutzzauns, da diese der Beklagten jedenfalls unzumutbar ist. 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, scheitert die Klage nicht bereits an der fehlenden Passivlegitimation der beklagten Verbandsgemeinde Altenahr. Anspruchsverpflichteter des Folgenbeseitigungsanspruchs und damit passivlegitimiert ist derjenige Hoheitsträger, dem die Abwehr der Beeinträchtigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlich möglich ist, das heißt, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Vornahme der entsprechenden Maßnahmen befugt ist. Denn die Passivlegitimation knüpft an die aktuelle Kompetenz und nicht an die Frage an, welcher Hoheitsträger eingegriffen hat. Auch die Frage, wer letztlich die Kosten für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands trägt, ist von der Verpflichtung zur (Wieder-)Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unabhängig (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 7 LA 70/13 –, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 A 360/11 –, juris Rn. 14; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 390). Dies zugrunde gelegt, stimmt der Senat der Vorinstanz zu, dass die Beklagte und nicht die Ortsgemeinde A*** hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs passivlegitimiert ist. Die Beklagte ließ den Steinschlagschutzzaun im Sommer 2021 im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Gefahrenabwehrbehörde nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 POG errichten und ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin zuständig für die Abwehr von Gefahren, die von der auf dem Grundstück der Ortsgemeinde A*** gelegenen Felsformation ausgehen. Die Beklagte ist nach dem Starkregenereignis unter Berücksichtigung der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Firma D*** sowie des LGB, nach denen die Felsformation nicht dauerhaft standsicher sei und eine akute Felssturzgefährdung vorliege, davon ausgegangen, dass eine Gefahrlage für die Grundstücke und insbesondere Leib und Leben der Anwohner und anderer Personen, die sich im Gebiet eines möglichen Felsschlags aufhalten, besteht, der so schnell wie möglich begegnet werden muss, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Daher sind zunächst die im potentiellen Einwirkungsbereich der Felsformation gelegenen Wohnhäuser – so auch das der Klägerin – evakuiert worden. Diese Maßnahme wurde ersichtlich nicht durch die Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, sondern durch die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit als örtliche Ordnungsbehörde verfügt (vgl. zur Evakuierung der von einer Bombenentschärfung betroffenen Bevölkerung auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel: OVG Nds, Urteil vom 28. November 2019 – 11 LC 606/18 –, juris Rn. 35). Nachdem die Gefahr möglicher Personenschäden durch die Evakuierung eingegrenzt worden war, installierte die Beklagte in einem zweiten Schritt den streitgegenständlichen Steinschlagschutzzaun und hob die Evakuierung der betroffenen Grundstücke anschließend wieder auf. Hieraus wird deutlich, dass die beiden aufeinanderfolgenden Maßnahmen Teile einer ordnungsbehördlichen Gesamtmaßnahme bildeten, die die Beklagte als Gefahrenabwehrbehörde vorgenommen hat, um der von ihr angenommenen Gefahrenlage möglichst schnell und effektiv zu begegnen. Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten, die Ortsgemeinde A*** habe den Steinschlagschutzzaun in Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht aufstellen lassen, was sich ausdrücklich aus der E-Mail des Abteilungsleiters der Bauabteilung, Herrn E***, vom 18. Januar 2023 an die Klägerin ergebe, überzeugt nicht. Zwar hat dieser dort auf die Frage der Klägerin nach den Eigentumsverhältnissen am Zaun angegeben, dass die Ortsgemeinde diesen errichtet und auch bezahlt habe. Dieser rechtlichen Einschätzung des Leiters der Bauabteilung bzw. der rechtlichen Interpretation der Beklagten, dass sich aus diesen Angaben ableiten lasse, die Ortsgemeinde A*** sei im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht tätig geworden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf die Vornahme von Gefahrabwehrmaßnahmen auf dem eigenen Grundstück und nicht auf den Grundstücken Dritter. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch zu einer Haftung für Schäden auf den Grundstücken Dritter führen kann, wobei die Frage, ob Grundstückseigentümer auch für solche Schäden haften, die aufgrund von Naturereignissen am Nachbargrundstück entstanden sind, umstritten ist (vgl. zum Meinungsstand: J. Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 823 Rn. E 17; T. Voigt, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Hrsg. Spickhoff), Stand: 1. Mai 2025, § 823 BGB Rn. 474; jeweils m.w.N.). Außerdem handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine zivilrechtliche Pflicht, sodass aus Sicht des Senates jedenfalls nicht ersichtlich ist, nach welcher Rechtsgrundlage die Ortsgemeinde, um ihrer Verkehrssicherungspflicht als Eigentümerin des Grundstücks nachzukommen, im Streitfalle befugt gewesen wäre, den Zaun auf den Grundstücken der Klägerin zu errichten. Da eine vorherige ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zur Errichtung des Zauns unstreitig nicht eingeholt worden ist, spricht dies demnach gegen die Ansicht der Beklagten, es habe sich um eine Maßnahme im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Ortsgemeinde gehandelt. Auch aus der Angabe des Leiters der Bauabteilung, die Ortsgemeinde habe den Zaun bezahlt, lässt sich nichts anderes herleiten. Denn der Umstand, wer die Kosten des Zauns getragen hat, ist, ebenso wie die Frage, wer letztlich die Kosten für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands zu tragen hätte, unabhängig von der Frage, wer für dessen Beseitigung zuständig wäre (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 A 360/11 –, juris Rn. 14). Mithin war die Beklagte bei Aufstellung des Steinschlagschutzzauns auf den Grundstücken der Klägerin und ist mangels Kompetenzwechsels auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats für die Abwehr von Gefahren, die von der auf dem Grundstück der Ortsgemeinde A*** gelegenen Felsformation ausgehen, nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, § 104 Abs. 1 POG zuständig und damit passivlegitimiert hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs. 2. Der Klage bleibt jedoch deshalb der Erfolg in der Sache verwehrt, da die Klägerin keinen Anspruch auf Beseitigung des auf ihren Grundstücken errichteten Steinschlagschutzzauns hat. a) Die rechtliche Grundlage des Begehrens der Klägerin bildet der allgemein anerkannte und aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten hergeleitete öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser greift, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustands, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern auch an die des geschaffenen Zustands (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar 2023 – 2 C 22/21 –, juris Rn. 16 und vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39/99 –, BVerwGE 112, 308-314 = juris Rn. 19; Beschluss des Senats vom 23. Juli 2018 – 7 B 10768/18 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris Rn. 8 ff. jeweils m.w.N.). b) Ein durch hoheitliches veranlasstes Handeln entstandener Eingriff in das subjektiv-öffentliche Eigentumsrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – ist in der Aufstellung des Steinschlagschutzzauns auf ihren Grundstücken zu sehen. Der Zurechnung des entstandenen Eingriffs zum hoheitlichen Handeln der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin der Aufstellung des Zauns zunächst nicht widersprochen hat. Denn insoweit darf derjenige, der eine hoheitliche Maßnahme duldet, grundsätzlich nicht schlechter stehen, als derjenige, der dazu gezwungen werden musste (vgl. zum Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 A 1/91 –, juris Rn. 32). c) Offenbleiben kann, ob in Folge des durch die Beklagte veranlassten Eingriffs in das Eigentumsrecht der Klägerin ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Beschluss des Senats vom 23. Juli 2018 – 7 B 10768/18 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris Rn. 8 f.; jeweils m.w.N.) noch andauert. Dies wäre dann der Fall, sofern die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verpflichtet wäre, die Aufstellung des Steinschlagschutzzauns auf ihren Grundstücken zu dulden (vgl. zum Wegfall eines im Zeitpunkt des Eingriffs zunächst bestehenden, diesen rechtfertigenden Duldungsgrundes: OVG RP, Urteil vom 15. April 2004 – 1 A 12000/03.OVG –, ESOVGRP). (1) Jedenfalls im Zeitpunkt der Aufstellung war die Klägerin verpflichtet, den Steinschlagschutzzaun auf ihren Grundstücken zu dulden. Das Verwaltungsgericht hat dahingehend zu Recht angenommen, dass die Beklagte diesen auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 1 POG errichten durfte. Die Beklagte durfte zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Firma D*** sowie des LGB, nach denen die Felsformation nicht dauerhaft standsicher sei und eine akute Felssturzgefährdung vorliege, zu Recht davon ausgehen, dass sich in Folge des Starkregenereignisses eine Gefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 POG ergeben hat, die sofortige Maßnahmen zum Schutz der Grundstücke und insbesondere von Leib und Leben der Anwohner – insbesondere auch der Klägerin – und anderer Personen, die sich im Gebiet eines möglichen Felsschlags aufhalten, erforderlich macht. Auch die Störerauswahl ist im Lichte der in diesem Zeitpunkt bestehenden Dringlichkeit der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Die Aufstellung des Zauns war die schnellste und effektivste Methode, um der Gefahr des akut drohenden Schadenseintritts zu begegnen. (2) Nicht zu entscheiden war, ob die Aufstellung des Steinschlagschutzzauns auf den Grundstücken der Klägerin auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 POG gerechtfertigt ist. Zwar geht der Senat – anders als die Klägerin – davon aus, dass eine Gefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 POG bei Abbau des Zauns wieder vorliegen würde, sodass auch zum Entscheidungszeitpunkt Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr für die betroffenen Grundstücke und insbesondere Leib und Leben angezeigt sind. Der pauschalen Behauptung der Klägerin, gegen eine Gefahrenlage spreche, dass es zwei Jahre nach der Flutkatastrophe zu keinem Steinschlag gekommen sei, die angebliche Gefahr sich somit nicht realisiert habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus der damaligen Stellungnahme der Firma D*** an die Beklagte vom 25. Juli 2021, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass die Felsformation nicht dauerhaft standsicher sei und sich derzeit im Grenzgleichgewicht befinde, weswegen die Gefahr bestünde, dass durch weitere natürliche Einflüsse – wie etwa Starkregen, Bewuchs oder mechanische Einwirkungen durch umstürzende Bäume – die gesamte Formation versage und hangabwärts stürze, dass dieser Zustand augenscheinlich nicht reversibel ist. Bestätigt wird dies durch das LGB, das in seiner aktuellen Stellungnahme vom 16. April 2025 ausdrücklich darauf hinweist, dass bei einem Rückbau des Steinschlagschutzzauns ohne die vorherige Ergreifung alternativer Schutzmaßnahmen die Nutzung der Gebäude untersagt werden müsse. Offenbleiben kann jedoch, ob der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats andere, gleich geeignete, die Klägerin weniger belastende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung stehen, die nunmehr Anlass gebieten würden, an der Rechtmäßigkeit der Störerauswahl zu Lasten der Klägerin zu zweifeln. Hiergegen könnten aus Sicht des Senats jedoch die Ausführungen des LGB in seiner aktuellen Stellungnahme sprechen, wonach unter Sicherheitsgesichtspunkten der vorhandene Steinschlagschutzzaun im Vergleich zu Gefahrenabwehrmaßnahmen an der Felswand von Vorteil sei, da trotz einer Prüfung der Felsoberfläche das „Kluft- und Schichtkörpergefüge“ nicht bis ins letzte Detail erfasst werden könne, weswegen sich bei Maßnahmen an der Felswand ein verbleibendes Restrisiko für die Anwohner ergebe. (3) Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Klägerin der Errichtung des auf ihren Grundstücken stehenden Steinschlagschutzzauns konkludent zugestimmt hat, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, und ob sie hieran auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch gebunden ist, so dass sie dessen Verbleib dulden müsste und ihr Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen wäre. d) Denn die Klägerin hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Beseitigung des auf ihren Grundstücken errichteten Steinschlagschutzzauns, da diese der Beklagten unzumutbar ist. (1) Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist ausgeschlossen, soweit die Herstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist. Hierbei kommt dem Ausschlussgrund der Unzumutbarkeit die Funktion zu, gegenüber der Durchsetzung von Folgenbeseitigungsansprüchen im Sinne eines letzten Sicherheitsventils den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren zu können. Um eine allgemeine Vorteils- und Nachteilsabwägung der Folgenbeseitigung kann es dabei nicht gehen. Dem Hoheitsträger soll eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vielmehr im Sinne eines Ausnahmefalls dann nicht zugemutet werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre, der zu dem erreichten Erfolg – bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde. Als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Zumutbarkeit daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen; dabei ist insbesondere das Interesse des Anspruchsstellers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die mit der Folgenbeseitigung verbundenen Belastungen des Hoheitsträgers und der öffentlichen Hand sowie das Maß eines etwaigen Verschuldens bei der Herbeiführung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kann insbesondere ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 7 B 86/04 –, juris Rn. 7; OVG RP, Urteile vom 15. April 2004 – 1 A 12000/03.OVG –, ESOVGRP und vom 4. April 2017 – 1 A 10865/16.OVG –, ESOVGRP Rn. 33; OVG NRW, Urteile vom 30. November 1992 – 23 A 1471/90 –, juris Rn. 9 und vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 22 ff.; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 4 B 01.1883 –, juris Rn. 24; jeweils m.w.N.). (2) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagten die von der Klägerin begehrte Beseitigung des auf ihren Grundstücken stehenden Steinschlagschutzzauns unzumutbar. Die Prüfung der Zumutbarkeit hat im vorliegenden Fall mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Entfernung des Zauns nur dann rechtmäßig von der Klägerin verlangt werden könnte, wenn vorab eine andere, gleich geeignete Felssicherungsmaßnahme durchgeführt werden würde. Denn – wie ausgeführt – ist davon auszugehen, dass bei Abbau des Zauns wieder eine Gefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 POG vorliegen würde, der mit einer angemessenen Gefahrenabwehrmaßnahme zu begegnen wäre, um Schäden für die betroffenen Grundstücke und insbesondere Leib und Leben der Anwohner und anderer Personen, die sich im Gebiet eines möglichen Felsschlags aufhalten, zu vermeiden. Unter Beachtung dieses Umstandes verbietet es sich, die Beklagte zur Beseitigung des auf den Grundstücken der Klägerin stehenden Steinschlagschutzzauns zu verurteilen, da diese insoweit mit ganz erheblichen Belastungen für die Beklagte verbunden wäre, da alle in Frage kommenden alternativen Gefahrenabwehrmaßnahmen sehr hohe Kosten verursachen würden, während der Klägerin hieraus nur vergleichsweise geringe Vorteile erwüchsen. Als alternative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kommen nach den gutachterlichen Stellungnahmen der Firma D*** und des LGB eine Felssicherung vor Ort oder ein Abtrag und regelmäßige Prüfung der absturzgefährdeten Bereiche in Frage. Hierbei soll im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit – ungeachtet der vom LGB in seiner aktuellen ingenieurgeologischen Stellungnahme vom 16. April 2025 geäußerten Bedenken – im Weiteren zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass diese beiden Sicherungsmaßnahmen gleich effektiv zur Abwehr der vom Fels ausgehenden Gefahr anzusehen sind. Weitere geeignete alternative Gefahrenabwehrmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet aus Sicht des Senats die von der Klägerin lediglich pauschal geltend gemachte Möglichkeit einer Verschiebung des Zauns hangaufwärts auf das gemeindeeigene Grundstück ersichtlich aus. Diese ist weder von der Firma D*** noch vom LGB als Alternative in Betracht gezogen worden, was sich auch unschwer aus der Topographie des Hangs erklärt, der oberhalb der jetzigen Position des Zauns steil ansteigt, wie sich ohne weiteres den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern entnehmen lässt. Die Kosten der beiden möglichen alternativen Schutzmaßnahmen – Felssicherung vor Ort oder Abtrag und regelmäßige Prüfung der absturzgefährdeten Bereiche – belaufen sich inklusive Rückbau des Zauns nach der aktuellen Stellungnahme des LGB auf 102.000 € bis 204.000 €. Diese Kostenkalkulation ist aus Sicht des Senats – entgegen des dahingehenden nicht näher substantiierten Einwandes der Klägerin – auch hinreichend plausibilisiert. Die ingenieurgeologische Stellungnahme des LGB listet die im Einzelnen notwendigen Leistungen und Arbeiten der Gesamtmaßnahme mit jeweiligem Kostenanteil an den Gesamtkosten detailliert auf und betont, dass mangels vorheriger Detailplanung lediglich eine Grobkostenkalkulation möglich gewesen sei, was den vergleichsweise großen Preisrahmen erklärt. Dieser Umstand gebietet jedoch keinen Anlass an der Plausibilität der Kostenkalkulation des LGB zu zweifeln, da diese laut der Stellungnahme unter Berücksichtigung der Erfahrungen des LGB aus anderen Felssicherungsmaßnahmen erstellt worden ist. Selbst zu Gunsten der Klägerin die niedrigste Summe des vom LGB kalkulierten Preisrahmens in Höhe von 102.000 € unterstellt, stünden die Kosten der Realisierung einer alternativen Gefahrenabwehrmaßnahme in einem eklatanten Missverhältnis zu den geringen Vorteilen, die sich für die Klägerin hieraus ergäben. Dies betrifft zunächst die Wiedererlangung der Nutzungsmöglichkeit der hinter dem vorhandenen Steinschlagschutzzaun gelegenen Grundstücksteile, sofern dieser abgebaut werden würde. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin sich darauf beruft, dass die Nutzung dieser Grundstücksteile in ihrem Ermessen als Eigentümerin liege. Dies setzt jedoch voraus, dass für diese überhaupt eine denkbare Nutzungsmöglichkeit existiert. Hieran bestehen aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel. Mit einer künftigen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücksteile ist nicht zu rechnen. Auch im Übrigen dürften diese aufgrund ihrer Topographie kaum nutzbar sein. Die Klägerin hat ebenfalls nicht vorgetragen, welche Nutzungsmöglichkeit sie hinsichtlich dieser steilen und felsigen Grundstücksteile sieht. Darüber hinaus bedeutet der Zaun für die Klägerin lediglich eine optische und damit ästhetische Beeinträchtigung. Auf diese kann sich die Klägerin zwar selbstverständlich berufen. Jedoch ist dem Vorteil, der ihr aus einer Entfernung des Zauns erwächst, in der gebotenen Gesamtabwägung im Vergleich zu den immensen Kosten, die für die notwendige Durchführung einer alternativen Gefahrenabwehrmaßnahme entstünden, nur ein äußerst geringes Gewicht beizumessen. Denn es ist – anders als die Klägerin meint – nicht ersichtlich, dass dem Steinschlagschutzzaun in seiner Gesamtwirkung auf ihre Grundstücke eine „erdrückende Wirkung“ zukommt oder dieser das Gefühl des „Eingemauertseins“ vermittelt. Unabhängig von einer baurechtlichen Bewertung kann der Zaun aufgrund seiner begrenzten Höhe von zwei Metern und der vorhandenen Luft- und Lichtdurchlässigkeit bereits nach dem allgemeinem Sprachgebrauch keine erdrückende Wirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorrufen. Hinzu kommt, dass nach bauordnungsrechtlichen Vorschiften Einfriedungen und Stützmauern ebenfalls bis zu einer Höhe von zwei Metern – sogar ohne Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze – zulässig sind (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 3 der Landesbauordnung – LBauO –), sodass auch aus diesem Blickwinkel die sich für die Klägerin aus der Optik des Zauns ergebenden Nachteile als gering zu bewerten sind. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein besonderes Verschulden hinsichtlich der Herbeiführung der Beeinträchtigung trifft, welches zu ihren Lasten bzw. zu Gunsten der Klägerin in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen wäre. Zwar war der Beklagten bewusst, dass sie den Zaun auf den Grundstücken der Klägerin errichten lässt. Jedoch stellte der Zaun im Zeitpunkt seiner Aufstellung – wie ausgeführt – die schnellste und effektivste Methode dar, um dem akut drohenden Schadenseintritt aufgrund von Felssturz zu begegnen und durfte daher auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 1 POG rechtmäßig auf den Grundstücken der Klägerin errichtet werden. Es dürfte vielmehr allenfalls zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen sein, dass sie jedenfalls nach dem Wiedereinzug in ihr Wohnhaus im Spätsommer 2021 der nach der Ahrtalflut im Sommer 2021 durchgeführten Errichtung des Steinschlagschutzzauns auf ihren Grundstücken zunächst nicht widersprochen hat, bis zu ihrem Beseitigungsverlangen, das sie erstmals mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2023 sowie E-Mail vom 27. März 2023 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Auch musste der Klägerin eine gewisse Gefahrgeneigtheit der Lage ihrer Grundstücke bei deren Erwerb und Bebauung bewusst gewesen sein. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Klägerin, die Bereitstellung einer alternativen, sie weniger beeinträchtigenden Gefahrenabwehrmaßnahme sei mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand für die Beklagte verbunden, da der Steinschlagschutzzaun ohnehin mithilfe von Hilfsgeldern finanziert worden sei. Denn bei der vorliegenden Prüfung der Zumutbarkeit ist nicht das Kostenvolumen zu betrachten, das der Aufbau des vorhandenen Steinschlagschutzzauns hervorgerufen hat, sondern entscheidend ist, ob der Beklagten dessen Beseitigung und Realisierung von alternativen, gleich geeigneten Schutzmaßnahmen (finanziell) zumutbar ist. Im Übrigen verfängt die Argumentation der Klägerin auch deshalb nicht, da es sich auch bei Hilfsgeldern, die zur Errichtung öffentlicher Bauten bereitstehen – sofern der streitgegenständliche Steinschlagschutzzaun überhaupt mit solchen Geldern finanziert worden sein sollte –, um Gelder der öffentlichen Hand handelt. Im Übrigen, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich noch ankommt, spricht für die Unzumutbarkeit der Beseitigung des Steinschlagschutzzauns auch, dass die Durchführung einer alternativen Schutzmaßnahme einen zusätzlichen Eingriff in eine natürliche Felsformation sowie in die Landschaft bedeuten würde sowie unter Berücksichtigung der geologischen Beschaffenheit der Felsformation Risiken für die ausführenden Personen entstehen würden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt die Beseitigung eines auf zwei ihrer Grundstücke in der Gemarkung Axxx (Flur 1xxx, Flurstück-Nummern 2xxx und 3xxx) errichteten Steinschlagschutzzauns. Ebenfalls im Eigentum der Klägerin befinden sich zwei unmittelbar an die genannten Parzellen angrenzende Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 4xxx und 5xxx, die mit zwei Wohnhäusern bebaut sind (postalische Anschrift: Bxxxstraße 6xxx und 7xxx, Axxx). Rückseitig an diese schließen sich in südwestlicher Richtung die genannten, mit dem streitgegenständlichen Steinschlagschutzzaun bebauten Grundstücke an. Sie bilden den Fuß des nach Südwesten ansteigenden Hanges des Cxxxberges. Auf etwa halber Höhe der Böschung beginnt eine Steilwand, die aus Tonschiefern besteht und nur schwer zugänglich ist. Dort ist durch fortschreitende Erosion eine Felsformation freigelegt worden bzw. entstanden, die stark geklüftet und zerlegt ist und die markante Gestalt einer Felsnase aufweist. Die gesamte Formation ist etwa neun Meter ab dem Fuß der Steilwand hoch und zirka fünf Meter breit und tief und befindet sich auf einem im Eigentum der Ortsgemeinde Axxx stehenden Grundstück. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 ereignete sich in Rheinland-Pfalz infolge extremer Starkniederschläge die sogenannte Ahrtalflut. Neben den verheerenden Folgen der Sturzflut kam es vielerorts auch außerhalb des Talbodens zu massiven Erosionen, gravitativen Massenbewegungen und anderen Folgen an der Geländeoberfläche. Nach dem Starkregenereignis wurde der Klägerin vom Sohn eines Nachbarn von einem drohenden Geröllabgang vom Cxxxberg berichtet. Sie setzte daraufhin die Beklagte bzw. Mitglieder des anwesenden Technischen Hilfswerks hierüber in Kenntnis. Die örtliche Einsatzleitung entdeckte frische Spuren von Felsbruch, woraufhin die im potentiellen Einwirkungsbereich der Felsformation gelegenen Wohnhäuser – so auch das der Klägerin – evakuiert wurden. Die Beklagte schaltete sowohl das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz – nachfolgend: LGB – als auch die Firma Dxxx xxx GmbH – nachfolgend: Dxxx – ein. Nachdem zwei Mitarbeiter der Firma Dxxx die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Felsformation einer felsmechanischen Aufnahme unterzogen hatten, fassten diese die dabei erzielten Ergebnisse in einem Bericht an die Beklagte vom 25. Juli 2021 zusammen. Nach diesem müsse davon ausgegangen werden, dass die Felsformation nicht dauerhaft standsicher sei und sich derzeit im Grenzgleichgewicht befinde. Durch weitere natürliche Einflüsse wie etwa Starkregen, Bewuchs oder mechanische Einwirkungen durch umstürzende Bäume bestünde die Gefahr, dass die gesamte Formation versage und hangabwärts stürze. Hierdurch bestünde eine unmittelbare, konkrete Gefahr für die beiden Wohnhäuser. Es sei somit eine umgehende Sicherung der Felsformation – zum Beispiel mit Stahlseilen und Rückverankerungen im seitlich anstehenden Felskörper – oder ein kontrollierter Abbau der Felsformationen mit Schutzmaßnahmen für die beiden Wohnhäuser während der Ausführung erforderlich. Diese Einschätzungen wurden seitens des LGB nach einer am 28. Juli 2021 durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt. Es habe sich gezeigt, dass der Fels sehr starke Auflockerungen aufweise und hier eine akute Felssturzgefährdung vorliege. Aus fachlicher Sicht werde daher eine sofortige Sicherung dieses Bereiches – mittels Fangzaun, Teilberäumung oder Umrüstung – durch eine Fachfirma empfohlen. Daraufhin entwickelte eine Fachfirma für Felssicherungen eine umgehend umsetzbare Lösung, um die Anwohner so schnell wie möglich wieder in die evakuierten Wohnhäuser zurückkehren zu lassen. In deren Ausführung wurde etwa zehn Meter hinter den betroffenen Wohnhäusern in etwa mittig auf den Grundstücken der Klägerin mit den Flurstück-Nummern 2xxx und 3xxx ein circa zwei Meter hoher Steinschlagschutzzaun aus Metall errichtet. Anschließend wurden die Wohnhäuser im Spätsommer 2021 wieder zur Bewohnung freigegeben. Am 17. Mai 2022 nahm die Klägerin per E-Mail – laut Betreff als Erinnerung zu einer früheren E-Mail vom 23. März 2022 – Kontakt mit der Ortsgemeinde Axxx auf. Sie fragte unter anderem an, wer die Wartung und Kontrolle des Steinschlagschutzzauns übernehme und wem der Zaun gehöre. Auch machte sie eine Wertminderung ihrer Grundstücke geltend. Mit E-Mail vom 12. Januar 2023 richtete die Klägerin ihre Fragen auch an die Beklagte und machte auch gegenüber dieser eine Wertminderung ihrer Grundstücke geltend. Diese antwortete hierauf mit E-Mail vom 18. Januar 2023, der Steinschlagschutzzaun sei von der Ortsgemeinde Axxx errichtet und bezahlt worden, um ihr Grundstück zu schützen. Die Wartung, die gegebenenfalls alle fünf Jahre zu erfolgen habe, könne in Absprache mit der Klägerin durch die Beklagte erfolgen. Für eine etwaige Wertminderung der Grundstücke werde seitens der Ortsgemeinde Axxx kein Ausgleich stattfinden, da ihr bekannt gewesen sei, an welcher Stelle sie ihr Haus errichte. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2023 sowie mit E-Mail vom 27. März 2023 verlangte die Klägerin erstmals von der Beklagten, den Steinschlagschutzzaun zu entfernen. Der Zaun sei ohne ihre ausdrückliche Zustimmung und ohne Absprache über den genauen Standort auf ihren Grundstücken errichtet worden. Es seien Maßnahmen möglich, ihre Grundstücke vor einem möglichen Steinschlag zu schützen, ohne dass ein solch massiver Zaun auf ihren Grundstücken errichtet werden müsste. Die Verschiebung des Zauns hangaufwärts auf das gemeindeeigene Grundstück sei möglich. Da die Errichtung des Zaunes auf ihren Grundstücken nicht zwingend sei, sei der Eingriff als rechtswidrig anzusehen. Mit ihrer am 6. Juni 2023 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, den auf ihren Grundstücken errichteten Steinschlagschutzzaun zu beseitigen, unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumente weiterverfolgt und ausgeführt, sie habe mit der Verbandsgemeinde Altenahr auch die richtige Beklagte gewählt. Diese habe die Errichtung des Zauns als staatliche ordnungsbehördliche Maßnahme im eigenen Namen für die Ortsgemeinde ausgeführt. In der Sache stehe ihr ein Anspruch auf Rückbau zu, weil ein unzulässiger Eingriff in ihr Eigentum vorliege. Es bestehe jedenfalls aktuell keine Gefährdungslage mehr. Auch habe die Beklagte nicht geprüft, ob mildere Mittel zur Gefahrenabwehr, insbesondere Maßnahmen auf dem Grundstück der Ortsgemeinde, zur Verfügung gestanden hätten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie ihr Einverständnis mit der Errichtung des Zauns erklärt bzw. dieser nur deshalb nicht widersprochen, weil sie von der Beklagten überrumpelt worden sei. Weiterhin dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der massive Zaun eine erdrückende Wirkung auf ihre beiden Hausgrundstücke entfalte. Zudem könne sie die Grundstücke, auf welchen der Zaun stehe, nicht mehr nutzen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie sei schon nicht passivlegitimiert, da nicht sie, sondern die Ortsgemeinde Axxx den Zaun in Ausübung ihrer Verkehrssicherungspflichten habe errichten lassen. Dessen ungeachtet bestehe auch in der Sache kein Folgenbeseitigungsanspruch. Dies schon deshalb, weil die Klägerin mit der Errichtung des Zauns einverstanden gewesen sei. Darüber hinaus entstünden durch die Beseitigung des Zauns rechtswidrige Zustände. Weiterhin sei ihr die Beseitigung der Zaunanlage unzumutbar. Im Übrigen könne die Klägerin die mit dem Zaun bebauten Grundstücke aufgrund der topographischen Verhältnisse ohnehin nicht sinnvoll nutzen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2024 abgewiesen. Zwar sei die beklagte Verbandsgemeinde passivlegitimiert, da sie den Zaun im Sommer 2021 in ihrer Zuständigkeit als Gefahrenabwehrbehörde habe errichten lassen. Denn es sei in der damaligen Lage allein darum gegangen, im Sinne einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr weitere Schadenseintritte durch ein rasches Handeln zu verhindern. In der Sache stehe der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Beseitigung des auf ihren Grundstücken stehenden Zauns zu. Es fehle bereits an der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Hoheitsakts in Gestalt der Errichtung des Zauns. Die Beklagte habe den Fangzaun auf Grundlage der Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – errichten dürfen, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Ausgehend vom Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr sei die Inanspruchnahme der Klägerin durch Errichtung des Zauns auf ihren Grundstücken geradezu zwingend gewesen. Alternative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, etwa die Anbringung von Sicherungsnetzen an der Felsnase oder ein Abbau der Felsformation, seien in der Kürze der Zeit offensichtlich nicht möglich gewesen. Umstände, die den ursprünglich rechtmäßigen in einen rechtswidrigen Zustand verwandelt haben könnten, lägen nicht vor. Die Klägerin habe der Errichtung des Zauns zumindest konkludent zugestimmt, weshalb ihr Eigentumsabwehranspruch ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin aber auch wegen Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands für die Beklagte ausgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Zwar habe sie nach Kenntnisnahme von der Errichtung des Zauns über einen längeren Zeitraum keine Einwände gegen den Verbleib des Zauns erhoben. Eine konkludente Zustimmung könne hierin jedoch nicht gesehen werden. Sie sowie die vielen anderen Betroffenen der Flutkatastrophe im Ahrtal seien zunächst traumatisiert und mit der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit ihrer Häuser beschäftigt gewesen. Aus diesen Gründen könnten insbesondere etwaige Nachfragen bei der Beklagten hinsichtlich des Umgangs mit dem Zaun nicht als Grundlage für eine konkludente Zustimmung dienen. Ohnehin sei hinsichtlich des Folgenbeseitigungsanspruchs anerkannt, dass dieser nicht dadurch ausgeschlossen werde, wenn der Betroffene einem behördlichen Verlangen aktiv freiwillig nachkomme. Selbst eine konkludente Zustimmung unterstellt, übersehe das Verwaltungsgericht, dass zwei Jahre nach der Katastrophe die ursprünglich (etwaig) rechtmäßige Maßnahme der Beklagten einen nunmehr aktuell rechtswidrigen Zustand schaffe, da sie keiner Duldungspflicht mehr unterliege. Die Maßnahme, die aufgrund Gefahr im Verzug ergangen sei, entspreche unter Berücksichtigung der heutigen Gefährdungslage nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwei Jahre nach der Flutkatastrophe sei es zu keinem Steinschlag gekommen, die angebliche Gefahr habe sich somit nicht realisiert. Nunmehr könne das Mittel gewählt werden, das gleich effektiv sei und am geringsten in ihr Eigentumsrecht eingreife. Das Verwaltungsgericht gehe ferner unzutreffend davon aus, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für die Beklagte unzumutbar sei. Als Eigentümerin und Bewohnerin des Grundstücks könne sie sich auf ästhetische Beeinträchtigungen durchaus berufen. Die Nutzung der Hanglage liege in ihrem Ermessen als Eigentümerin. Auch komme dem Zaun in seiner Gesamtwirkung auf das Grundstück eine erdrückende Wirkung zu, denn es entstehe ein Gefühl des „Eingemauertseins“, woran auch die Luftdurchlässigkeit des Zauns nichts ändere. Der Abbau des Zaunes und die gegebenenfalls unter erneuter Prüfung der Gefährdungslage notwendige Bereitstellung einer alternativen, sie weniger beeinträchtigenden Maßnahme sei mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand für die Beklagte verbunden, zumal der Zaun ohnehin mithilfe von Hilfsgeldern finanziert worden sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2024 die Beklagte zu verurteilen, den von ihr auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von Axxx, Blatt 8xxx, Flur 1xxx, Flurstücke 2xxx und 3xxx errichteten Zaun zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Klage schon wegen fehlender Passivlegitimation abweisen müssen. Nicht die Beklagte als Gefahrenabwehrbehörde, sondern die Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht habe den Zaun aufstellen lassen. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der E-Mail ihres Mitarbeiters vom 18. Januar 2023 an die Klägerin, in der dieser angegeben habe, dass die Ortsgemeinde den Zaun errichtet und auch bezahlt habe, um das Grundstück der Klägerin zu schützen. Dieser Mitarbeiter sei Abteilungsleiter der Bauabteilung, nicht des Ordnungsamts. Selbst wenn man dies anders sehe, sei das Verwaltungsgericht zurecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht habe zurecht auf das Vorliegen einer zumindest konkludenten Zustimmung zur Errichtung der Zaunanlage hingewiesen. Diese könne nicht nachträglich widerrufen werden. Es komme daher bereits nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des § 9 POG auch noch heute vorliegen, was im Übrigen jedoch auch der Fall sei. Es sei völlig unerheblich, dass sich in der Zeit seit dem Flutereignis kein Schaden realisiert habe. Die Folgenbeseitigung sei auch unzumutbar. Zu den voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung des bestehenden Zauns und die Ergreifung alternativer Schutzmaßnahmen legt sie eine ingenieurgeologische Stellungnahme des LGB vom 16. April 2025 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.