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Beschluss

7 B 10768/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:0723.7B10768.18.00
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juni 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers nach Brasilien unverzüglich, spätestens bis zum 10. August 2018, rückgängig zu machen und auf ihre Kosten alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen – insbesondere medizinischen – Maßnahmen zu ergreifen, um seine Rückkehr nach Deutschland bis zu diesem Datum zu bewirken. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Rückgängigmachung seiner Abschiebung. 2 Er ist im Jahr 1986 geboren und besitzt die brasilianische Staatsangehörigkeit. Seine brasilianische Mutter heiratete später den deutschen Vater. Der Antragsteller lebte von 1993 bis 1998 in Portugal und danach mit Ausnahme eines zweijährigen Aufenthalts in Deutschland in Brasilien. Im Mai 2013 reiste er nach Deutschland ein. Seine Schwester und – zeitweise – seine Eltern leben in Deutschland. 3 Im Jahr 2000 war der Antragsteller drogenabhängig. Er hielt sich in einer therapeutischen Gemeinschaft zur freiwilligen Suchtbetreuung (Fazenda de Esperanza) auf und befand sich bei einem Psychiater in Betreuung. 4 Der Antragsteller leidet an paranoider Schizophrenie bzw. an einer schizoaffektiven Störung. Er wurde am 13. Oktober 2014 in das Z. in M. eingewiesen und dort über einen Monat stationär behandelt. In der Folgezeit befand sich der Antragsteller mehrfach in stationärer und durchgehend in ambulanter Behandlung. 5 Zu seiner Erkrankung liegen unter anderem folgende ärztliche Stellungnahmen vor: 6 Nach dem ärztlichen Attest des vorgenannten Z. vom 13. Mai 2015 waren beim Antragsteller wiederholt Behandlungen wegen schwerer Eigengefährdung mit Suizidalität erforderlich. 7 Im psychiatrischen Fachgutachten, das Prof. Dr. A. und Dr. S. vom Lehrstuhl für Psychiatrie an der Universität H. am 1. Dezember 2015 erstellten, ist ausgeführt, beim Antragsteller bestehe eine akute Eigen- und Fremdgefährdung, wenn er seine Medikamente absetze. Im Falle einer Rückkehr nach Brasilien bestehe die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und für das Leben des Antragstellers, aber auch die Gefahr einer unmittelbaren Bedrohung anderer. 8 Das Krankenhaus „H.“ in L. bescheinigt dem Antragsteller in den Attesten vom 6. Dezember 2017 und 9. Februar 2018 ebenfalls Eigen- wie auch Fremdgefährdung. Er sei an die Institutsambulanz angebunden. Dort würden seine Medikamente gerichtet. Der Antragsteller werde mehrmals wöchentlich von einer Fachkraft aufgesucht. 9 Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. 10 Ein auf Absehen von der Abschiebung gerichteter Eilantrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Im Beschwerdeverfahren verpflichtete der Senat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 7. August 2015 (7 B 10468/15.OVG), mit der Abschiebung bis zum 30. November 2015 zuzuwarten und ein psychiatrisches Fachgutachten zur Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Brasilien einzuholen. 11 Das Gutachten wurde für die Antragsgegnerin am 1. Dezember 2015 erstellt (s.o.). 12 Am 20. Februar 2017 richtete sie eine Anfrage zur Behandlung des Antragstellers an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF). Nach deren Auskunft kann die Erkrankung in Brasilien behandelt werden. 13 Am 29. März 2018 beschloss das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, die seit April 2016 bestehende Betreuung für den Antragsteller zu verlängern. Sie umfasst unter anderem die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Antragsteller könne wegen der schizoaffektiven Störung seine Angelegenheiten nicht besorgen. 14 Der Antragsteller wurde am 5. April 2018 unter ärztlicher Begleitung nach P. (Brasilien) abgeschoben. Nach dem Übergabeprotokoll wurden die brasilianischen Behörden kurz über die Erkrankung des Antragstellers informiert. Dieser erhielt Medikamente für ca. sechs Monate. 15 Seine Familie mietete für den Antragsteller ein Zimmer in R. an. Nach eidesstattlichen Versicherungen der Mutter nutzte er das Zimmer nicht. Er lebte stattdessen auf der Straße. Eine Freundin der Mutter berichtete, wie der Antragsteller nur mit einer Unterhose bekleidet ziellos am Strand entlanglief. Ein Freund konnte ihn überreden, in der Fazenda de Esperanza Hilfe zu suchen. 16 Mit Schriftsatz vom 25. April 2018 hat der Antragsteller die Rückgängigmachung seiner Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. 17 Der Antrag ist vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 14. Juni 2018 (2 L 546/18.NW) abgelehnt worden. 18 Im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten darum, ob der Antragsteller in Brasilien eine ausreichende Gesundheitsversorgung erhalten kann und ob eine Eigen- und Fremdgefährdung anzunehmen ist. II. 19 Die Beschwerde ist begründet. 20 Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren enthalten Gründe, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 21 1. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Eilantrags teilt der Senat nicht. Obschon im Antragsschriftsatz vom 25. April 2018 keine ladungsfähige Anschrift angegeben worden ist, hindert dies eine Entscheidung in der Sache nicht. Im konkreten Fall wird der Rechtsstreit „nicht aus dem Verborgenen heraus“ geführt. Der Antragsteller ist nicht „abgetaucht“, um seiner Abschiebung zu entgehen, sondern hat nach der Abschiebung wegen seiner Erkrankung in Brasilien nur zunächst keinen festen Wohnsitz begründet. Inzwischen hält er sich in der Fazenda de Esperanza auf und verfügt somit über eine ladungsfähige Anschrift. 22 2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg. 23 a) Er ist bei verständiger Würdigung des Antrags- und des Beschwerdeschriftsatzes nach § 88 VwGO im Sinne des Tenors auszulegen. Der Antragsteller verfolgt das Ziel, die Antragsgegnerin zur Rückgängigmachung der Abschiebung und zu seiner Rückholung nach Deutschland zu verpflichten. Diese Begehren umfassen den separat formulierten und im Beschwerdeverfahren klargestellten Antrag, seiner Einreise nach Deutschland nicht die Kosten der Abschiebung entgegenzuhalten. 24 b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf die beantragte Anordnung nur ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Begehrt ein abgeschobener Ausländer die Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung, nimmt eine Verpflichtung der Behörde die Hauptsache vorweg. Das Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO zielt aber nur auf eine vorläufige Regelung ab. Einem Antrag auf Rückgängigmachung der Abschiebung kann daher im Wege einer einstweiligen Anordnung nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar ist, wenn also die zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar und im Verfahren zur Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) voraus. Beide Anforderungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sie liegen hier vor. 25 c) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 26 Rechtliche Grundlage seines Begehrens ist der Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser greift, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff – hier die Abschiebung – ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern auch an die des geschaffenen Zustands (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris, Rn. 6 ff., m.w.N.; Armbruster, in: HTK-AuslR, Rechtsschutz, Abschn. 2.5.7, m.w.N.). Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind hier auf Grund von Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls zu bejahen. Die Abschiebung des Antragstellers nach Brasilien am 5. April 2018 war offensichtlich rechtswidrig, der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauert an; er ist dem Antragsteller nicht zumutbar und durch die Rückholung zu beenden. 27 Die Abschiebung des Antragstellers hätte wegen rechtlicher Unmöglichkeit nicht erfolgen dürfen und hätte zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesetzt werden müssen. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 11 S 447/17 –, juris, Rn. 4). 28 Die mit der Abschiebung betraute Behörde hat die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erwachsende Pflicht, durch eine hinreichende Ausgestaltung der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abzuwenden. Diese Pflicht kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, juris, Rn. 14). Zur Sicherstellung ausreichender Hilfen gehört auch die Übergabe an medizinisch qualifiziertes Personal, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 11 S 447/17 –, juris, Rn. 5). Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine erhebliche Gesundheitsgefährdung droht, dauert die Schutzpflicht des deutschen Staates bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris, Rn. 18). Es muss aber ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang bestehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 11 S 658/17 –, juris, Rn. 3). 29 Dem Antragsteller drohte im engen zeitlichem Zusammenhang zur Abschiebung eine konkrete und erhebliche Gesundheitsgefahr, ohne dass die Antragsgegnerin hinreichende Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Gefahr getroffen hatte. 30 Die sachverständigen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Antragstellers bringen insoweit unmissverständlich zum Ausdruck, dass beim Antragsteller mit einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung zu rechnen war und ist, wenn er die nötige Therapie nicht wahr- und vor allem die verschriebenen Medikamente nicht einnimmt. Die Gefahr, dass der Antragsteller auf Grund seiner Erkrankung die Einnahme der zur Behandlung nötigen Medikamente verweigert, lässt sich nach den Stellungnahmen nur bannen, indem er zur Medikamenteneinnahme angeleitet und diese strukturiert sowie überwacht wird. So hält das psychiatrische Fachgutachten von Prof. Dr. A. und Dr. C. vom 1. Dezember 2015 (Universität H.) abschließend fest, da im Falle weiterer Verweigerung aus den dargelegten Gründen mit einer Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie und einer Verschlimmerung mit akuter Eigen- und Fremdgefährdung zu rechnen sei, bestünde im Falle einer Rückkehr bzw. Abschiebung des Antragstellers nach Brasilien die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und für das Leben, aber auch die Gefahr einer unmittelbarer Bedrohung anderer. Was diese Gutachter unter den dargelegten Gründen verstehen, ergibt sich aus dem vorstehenden Absatz des Gutachtens. Dort wird dargelegt, dass beim Antragsteller eine manifeste Eigen- und Fremdgefährdung durch handlungsleitende Wahninhalte bestanden habe. Vorausgegangen sei eine Medikamentennichteinnahme. Wiederhole sich diese, sei von einer raschen neuerlichen Verschlechterung auszugehen. Für die Gutachter besteht somit eine Kausalkette zwischen Nichteinnahme der Medikamente, Verschlechterung der psychischen Erkrankung und Eigen- bzw. Fremdgefährdung. Aus ihrer Sicht ist folglich für die Verhinderung von Gefahrensituationen unabdingbar, dass die Behandlung des Antragstellers koordiniert und begleitet wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies durch eine betreuende Person oder in einer medizinischen Einrichtung geschieht. Die gleiche Schlussfolgerung ist in beiden Attesten des Krankenhauses „H.“ vom 6. Dezember 2017 bzw. 9. Februar 2018 enthalten. Dort wird dem Antragsteller ebenfalls eine Eigen- wie auch eine Fremdgefährdung attestiert, da das wahnhafte Erleben handlungsbestimmend sei. Man habe sich entschlossen, ihn an die Institutsambulanz anzubinden und wöchentliche Termine zum Gespräch und zum Richten der Medikation für eine Woche zu vereinbaren. Mit Unterstützung des gesetzlichen Betreuers des Antragstellers sei es gelungen, dass er mehrmals wöchentlich von einer Fachkraft aufgesucht werde. Auch diese Atteste gehen somit davon aus, dass es zur Abwendung einer Eigen- und Fremdgefährdung durch den Antragsteller unabdingbar ist, dass die Medikamenteneinnahme von Dritten überwacht und strukturiert wird. Ein deutliches Indiz für die Notwendigkeit dieser Art der Betreuung ist ferner der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 29. März 2018. Dort wird die Fortdauer der Betreuung des Antragstellers unter anderem für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge damit begründet, dass er auf Grund seiner Erkrankung gerade nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten in diesem Bereich zu regeln. 31 Ohne die Sicherstellung der Überwachung der Medikamenteneinnahme durch eine betreuende Person oder in einer medizinischen Einrichtung bestand für den Antragsteller unmittelbar nach seiner Abschiebung in Brasilien die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes und damit zugleich die akute Gefahr, sich oder andere zu verletzen. Dies ergibt sich aus den vorgenannten ärztlichen Stellungnahmen und der in ihnen enthaltenen Schlussfolgerung zum kausalen Zusammenhang zwischen der Nichteinnahme der Medikamente und der Eigen- bzw. Fremdgefährdung. Diese Gefahr wurde nicht dadurch ausgeräumt, dass dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin Medikamente mitgegeben wurden. Dies allein bewirkt nicht hinreichend sicher, dass er die notwendigen Medikamente einnimmt. In der jüngeren Vergangenheit kam es wiederholt dazu, dass der Antragsteller Medikamente nicht einnahm. Dies wird nicht nur in den zitierten Stellungnahmen erwähnt. Dies belegen auch die verschiedenen Krankenhausaufenthalte des Antragstellers, die jeweils in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Absetzen der Medikamente standen. Da der Antragsteller nunmehr in Brasilien ohne familiäres Umfeld und ohne die notwendige Betreuung auf sich allein gestellt ist, ist die Gefahr, dass er seine Medikamente nicht einnimmt, umso größer. Die ärztlichen Stellungnahmen gehen übereinstimmend davon aus, dass beim Antragsteller ohne Überwachung die krankheitsbedingte Gefahr besteht, dass er seine Medikamente nicht einnimmt. 32 Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Antragstellerseite habe bisher nicht von einem Rückfall berichtet. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem psychiatrischen Fachgutachten vom 1. Dezember 2015 beim Antragsteller mit einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung zu rechnen sei. Mit anderen Worten kann es bei ihm ohne Beobachtung der Medikamenteneinnahme jederzeit zu einem Rückfall kommen. Da die Überwachung des Antragstellers durch den ihn auf dem Flug begleitenden Arzt unmittelbar nach der Abschiebung endete, konnte es schon ab diesem Zeitpunkt und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung zu einem Rückfall und den dann zu erwartenden Gefahren kommen. Die Unterrichtung brasilianischer Behörden am Flugplatz ist nicht ausreichend, um die Medikamenteneinnahme durch den Antragsteller sicherzustellen, zumal die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, welche Informationen an welche Behörde gegeben wurden. Die Unterrichtung allein gewährleistet zudem nicht, dass der Antragsteller einem Betreuer, medizinischem Personal oder einer geeigneten Einrichtung übergeben wird. 33 Der Einwand der Antragsgegnerin, die Erkrankung des Antragstellers sei in Brasilien behandelbar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie verkennt dabei die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Es kommt nicht allein darauf an, ob die Erkrankung in Brasilien behandelbar ist, also entsprechende Therapien und Medikamente zur Verfügung stehen, sondern darauf, ob der Antragsteller in der Lage ist, diese Möglichkeiten für sich zu nutzen. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 7. August 2015 (7 B 10468/15.OVG) zum Ausdruck gebracht. Er hielt die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens zur gesundheitlichen Gefährdung des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Brasilien für erforderlich, weil der Antragsteller in Brasilien ohne sein deutsches Netzwerk auskommen muss. 34 Der Einwand, durch den zitierten Beschluss sei die Abschiebung des Antragstellers lediglich bis zum Ende der vom Senat gesetzten Frist für die Einholung des Gutachtens gesperrt gewesen, greift nicht durch. Der Beschluss des Senats vom 7. August 2015 kann nicht in diesem Sinne rein formal gesehen werden. Mit Blick auf die Prüfung einer etwaigen rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers oblag es der Antragsgegnerin, das Ergebnis des vom Senat geforderten und von ihr eingeholten Gutachtens zu berücksichtigen. Im Lichte dieses Ergebnisses war es offenkundig, dass eine Abschiebung nicht ohne Maßnahmen erfolgen durfte, die die Medikamenteneinnahme bzw. einen sofortigen Zugang zu einer medizinischen Betreuung in Brasilien sicherstellten. Auf Grund seiner schweren Erkrankung war und ist der Antragsteller dazu allein nicht in der Lage. 35 Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, seine Mutter könne von Deutschland aus die nötige Unterstützung geben. Denn es ist die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierende Pflicht der Antragsgegnerin, Gefahren zu begegnen, die dem Antragsteller bei und unmittelbar nach der Abschiebung drohen. Der Senat muss sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Antragsgegnerin dieser Pflicht dadurch nachkommen kann, dass sie nachträglich eine ausreichende Betreuung des Antragstellers in Brasilien sicherstellt. Dazu hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen; vielmehr steht sie auf dem Standpunkt, es genüge, dass die Erkrankung des Antragstellers in Brasilien behandelbar sei. 36 d) Der durch die Abschiebung des Antragstellers nach Brasilien geschaffene rechtswidrige Zustand dauert noch an und ist für ihn nicht zumutbar. 37 Es besteht weiterhin die konkrete Gefahr, dass er die benötigten Medikamente nicht nimmt, sich daraufhin seine Krankheit wesentlich verschlechtert und er sich und andere gefährdet. Maßgeblich ist auch insoweit die sachverständige Einschätzung des Krankheitsbildes im psychiatrischen Fachgutachten vom 1. Dezember 2015 und in den beiden Attesten vom 6. Dezember 2017 sowie 9. Februar 2018. An der dort beschriebenen Gefahr, die entsteht, wenn die medikamentöse Behandlung des Antragstellers nicht überwacht wird, hat sich nichts geändert. Vor allem kann nach den unwidersprochenen Angaben der Mutter des Antragstellers, die sie zudem an Eides statt versicherte, nicht angenommen werden, dass die Fazenda de Esperanza die Behandlung des Antragstellers überhaupt, geschweige denn mit dem erforderlichen Nachdruck überwacht. Diese Einrichtung wird von den Patienten freiwillig aufgesucht und kann freiwillig wieder verlassen werden. Sie hat keine Handhabe sicherzustellen, dass die benötigten Medikamente genommen werden. Diese Situation, die durch die jederzeitige Möglichkeit eines Rückfalls geprägt ist, ist für den Antragsteller unzumutbar. 38 e) Aus den vorstehenden Gründen ist zugleich der Anordnungsgrund zu bejahen. 39 3. Der Senat sieht davon ab, die Modalitäten der Rückführung zu konkretisieren. Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin zu prüfen, welche Maßnahmen sie dazu ergreifen muss. Es ist indes davon auszugehen, dass auch für die Rückführung eine ärztliche Begleitung des Antragstellers notwendig ist. 40 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 41 Die Entscheidung zur Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat veranschlagt für die Rückholung mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Die vom Antragsteller geschätzten Kosten seiner Abschiebung sind kein Anhaltspunkt für die Bedeutung, die das Verfahren für ihn hat. Der Streitwert war auch nicht um diese Kosten zu erhöhen. Zwar nimmt der Antragsteller mit seinem Antrag zu 3. diese Kosten in Bezug. Es handelt sich insoweit aber nicht um einen eigenen Streitgegenstand, der zu dem für die Rückführung zu addieren wäre (§ 39 Abs. 1 GKG). Mit dem Antrag will er nur ausschließen, dass diese Kosten seine Rückkehr hindern. Der Senat sieht von einer wegen der Vorläufigkeit von Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) vorgeschlagenen Reduzierung des Streitwerts ab. Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Hauptsache faktisch vollständig vorweggenommen. 42 Die anderslautende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.