Urteil
8 A 10945/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2015:0225.8A10945.14.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes durch eine weinbauliche Gerätehalle im Außenbereich.(Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 9. November 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie der Beklagte und die Beigeladene je 3/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes durch eine weinbauliche Gerätehalle im Außenbereich.(Rn.35) Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 9. November 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie der Beklagte und die Beigeladene je 3/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage insoweit stattgeben müssen, als die Erteilung einer Baugenehmigung nicht wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens abgelehnt werden kann. Vielmehr stehen der Errichtung der weinbaulichen Gerätehalle, die als im Außenbereich privilegiert anzusehen ist, auf den Vorhabengrundstücken in der geänderten Ausführung, zu der sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 grundsätzlich bereit erklärt und damit seinen Genehmigungsantrag modifiziert hat, keine öffentlichen Belange entgegen. Der Senat sieht sich indessen daran gehindert, umfassend über das Begehren des Klägers im Rahmen der von ihm erhobenen Untätigkeitsklage zu entscheiden, da der Beklagte sich bislang lediglich mit Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auseinandergesetzt hat und hinsichtlich weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen die Grundsätze des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens greifen, so dass der Beklagte lediglich zur Bescheidung des Bauantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verpflichtet werden konnte. I. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage hat im Hauptantrag teilweise Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für die vom Kläger geplante weinbauliche Gerätehalle nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO liegen insoweit vor, als sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erweist. Die weinbauliche Gerätehalle des Klägers ist bei Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen des Genehmigungsantrages bauplanungsrechtlich zulässig. Die Halle dient in ihrer konkreten Ausgestaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Die ausreichende Erschließung ist gesichert und öffentliche Belange stehen der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen. a. Die Gerätehalle des Klägers dient gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Weinbaubetrieb des Klägers stellt einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB dar. Hiernach gehört zur Landwirtschaft i.S.d. Baugesetzbuches insbesondere der Weinbau. aa. Der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes steht im Falle des Klägers nicht entgegen, dass sich lediglich etwa 1/10 der von ihm bewirtschafteten Fläche in seinem Eigentum befindet. Wie sich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 13. Februar 2013 entnehmen lässt, handelt es sich bei den angepachteten Flächen um solche, für die langfristige vertragliche Bindungen bestehen. Teilweise sind die Pachtverträge über eine Dauer von 20 Jahren abgeschlossen. Insoweit spricht aber alles dafür, dass die für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderliche Nachhaltigkeit gewährleistet ist (vgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 4 B 14.89 –, BRS 49 Nr. 92 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Mai 1995 – 4 B 107.95 –, juris, Rn. 6). Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes scheitert auch nicht daran, dass der Kläger in seinem Weinbaubetrieb auch ein weinbauliches Lohnunternehmen betreibt. Hierbei handelt es sich um eine landwirtschaftsfremde Tätigkeit, die von der eigentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit gleichsam mitgezogen wird und daher an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54.82 –, BRS 44 Nr. 82 und juris, Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. EL 2014, § 35 Rn. 28). Nach Darstellung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist der Anteil des Lohnunternehmens am Gesamtbetriebseinkommen untergeordnet, so dass hier lediglich von der effizienten Ausnutzung des ohnehin für den Weinbaubetrieb vorgehaltenen Fuhrparks auszugehen ist. bb. Die geplante Gerätehalle dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein Bauvorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 –, in: NVwZ-RR 1992, 400 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 4 B 56.12 –, juris, Rn. 4; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 34). Ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die sich für den Senat als schlüssig darstellt, ergibt sich für einen vernünftigen Landwirt die Notwendigkeit, die Gerätehalle auch mit der vorgesehenen Grundfläche zu errichten. Insoweit verweist die Landwirtschaftskammer darauf, dass am Betriebssitz des Klägers in der T… Straße keine baulichen Erweiterungsmöglichkeiten mehr existierten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich der näher zu seiner Betriebsstätte gelegene Standort auf den Grundstücken Flurstück Nrn. … und … nördlich der Bebauung an der T… Straße mit einer Grundfläche von 360 m² nicht hat verwirklichen lassen, da die hierfür beantragte Baugenehmigung bestandskräftig abgelehnt wurde. Die Landwirtschaftskammer bestätigt in ihrer Einschätzung die Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals konkretisierte. Insbesondere verwies er darauf, dass er derzeit aufgrund Platzmangels darauf angewiesen sei, Unterbringungsmöglichkeiten in der Halle seines Bruders, der ebenfalls Winzer sei, zu nutzen. Zudem seien in seinem Betrieb eingesetzte Maschinen und Geräte derzeit im Freien abgestellt bzw. in angemieteten Räumlichkeiten in L untergebracht. Der neuen Halle komme zudem nach der von ihm geplanten Betriebsorganisation eine gegenüber der ursprünglich geplanten Halle nördlich der T… Straße erweiterte Aufgabenstellung zu. So sei vorgesehen, von hier aus den gesamten Betriebsablauf, also Weinbereitung, Lagerung und Außenbetrieb zu steuern. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, dass ein vernünftiger Landwirt in der Situation des Klägers seine betriebliche Organisation in vergleichbarer Weise ausrichten würde b. Dem hiernach im Außenbereich der Beigeladenen privilegierten Vorhaben des Klägers stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, setzt dabei eine Abwägung voraus, die keine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung seines Vorhabens darstellt. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Innerhalb dieser Beziehung ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 und juris, Rn. 35; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 A 10367/13.OVG – [S. 5 des Beschlussumdrucks]). aa. Die geplante Gerätehalle lässt keine Verunstaltung des Landschaftsbildes entstehen, wenn sie unter Beachtung der Änderungen ausgeführt wird, denen der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zugestimmt und damit seinen Bauantrag modifiziert hat. (1) Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Mit dieser Regelung soll eine schutzwürdige Landschaft, der kein förmlicher Schutz zukommt, vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Schon gegenüber nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich führt jedoch nicht jede Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu deren Unzulässigkeit (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 –, NVwZ 1998, 58 und juris, Rn. 19). Eine entsprechende Verunstaltung des Landschaftsbildes ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild zu gewärtigen ist (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 99 f.; BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 – 4 B 7.03 –, BRS 66 Nr. 103 und juris, Rn. 4 f.). (2) Als Ergebnis der Ortsbesichtigung des Senats entsteht zunächst keine Verunstaltung des Landschaftsbildes, wenn man die Halle in der nunmehr zur Genehmigung gestellten Variante aus einer nach Nordosten ausgerichteten Perspektive nördlich der Bebauung der T… Straße betrachtet, wie sie sich etwa in Höhe der vom Vater des Klägers errichteten Gerätehalle ergibt. Zwar tritt der Neubau deutlich sichtbar gegenüber der entlang der M bis zum Friedhof bereits befindlichen Bebauung hervor. Dieser Effekt wird noch dadurch verstärkt, dass das Gelände nach Osten hin leicht abfällt. Indessen wird sie gerade bei einer an die Ortsrandbebauung angepassten farblichen Gestaltung zukünftig als Teil dieses sich aus der T… Straße heraus nach Norden entwickelnden Bebauungsbandes wahrgenommen werden. Dieses wird wesentlich geprägt durch die ebenfalls landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Zweckbauten der Betriebe N und Fahrzeugbau K. Andererseits wird durch die Verlegung des Hallenstandortes nach Süden der Blick in die freie Landschaft in geringerem Umfang behindert, als dies am ursprünglichen Standort der Fall war. Zur optischen Anbindung an die Ortsbebauung trägt im Übrigen die im Fachbeitrag Naturschutz zu dem Vorhaben vorgesehene ortsbildgerechte Eingrünung des Baukörpers bei. Eine Auflockerung des Baukörpers könnte in diesem Zusammenhang auch durch eine stärkere Bepflanzung mit immergrünen Gewächsen erreicht werden. (3) Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes entsteht auch dann nicht, wenn man die Perspektive eines Betrachters einnimmt, der sich südlich des Friedhofsgeländes befindet und zur Villa Ludwigshöhe schaut. Zwar wird ihm die Sicht auf das Kulturdenkmal durch die Gerätehalle in diesem Bereich genommen. Diese Einschränkung ist indessen auf einen schmalen Streifen zwischen Ortsrandbebauung und dem Standort der Gerätehalle beschränkt. Westlich der Gerätehalle eröffnet sich wieder der ungehinderte Blick auf die Villa Ludwigshöhe. (4) Auch aus der besonders schutzwürdigen Perspektive, die sich ergibt, wenn man den Standort des Vorhabens von Nordwesten her in Höhe des westlichen Ortsrandes in den Blick nimmt, wird keine Verunstaltung des Landschaftsbildes erkennbar. Die Gerätehalle verstärkt aus diesem Blickwinkel heraus zwar den unharmonischen Eindruck, der sich durch den aus der geschlossenen Bebauung entlang der T… Straße in Richtung Friedhof herausentwickelnden Gebäudestreifen ergibt. Dieser ist maßgeblich durch die Zweckbauten der Betriebe N und K geprägt. Dieser Eindruck wurde noch gesteigert, als die Halle in ihrer ursprünglichen Ausgestaltung deutlich abgesetzt vom nördlichen Ortsrand in einer gut sichtbaren Höhe geplant war. Den hieraus sich ergebenden Bedenken hat der Kläger aber dadurch Rechnung getragen, dass er sich zu einer weniger exponierten Bauweise und einer unauffälligen, an die Dorfbebauung angepassten äußeren Gestaltung bereit erklärt hat. Zusammenfassend lassen sich die vorgesehenen Änderungen des ursprünglich gestellten Bauantrags wie folgt umschreiben: − Die Halle wird nach Süden verlegt und in einem Abstand von etwa 20 m von der Wegeparzelle Flurstück-Nr. … errichtet. − Die Halle wird um ca. 0,50 m gegenüber der vorgelegten Planung unter die Geländeoberfläche abgesenkt. − Das Dach wird in einem nicht glänzenden Rotton ausgeführt. − Die Außenwände werden in einem gedeckten Farbton gehalten, der sich der rückwärtigen Bebauung am Ortsrand von R anpasst. Bei Umsetzung dieser Änderungen wird der Neubau nicht mehr als so dominant wahrgenommen werden, dass von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes gesprochen werden kann. Insoweit ergibt sich auch keine abweichende Einschätzung, wenn man den Vorhabenstandort von einer noch weiter westlich gelegenen Position, etwa vom ansteigenden Haardtrand oder vom Balkon der Villa Ludwigshöhe aus betrachtet. Vielmehr wird hier in gewissem Umfang zusätzlich eine Vorbelastung des Landschaftsbildes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 – 4 B 7.03 –, BRS 66 Nr. 103 und juris, Rn. 5) etwa durch die Gerätehalle des Vaters des Klägers sowie den in Höhe des westlichen Ortsendes von R angelegten Abstellplatz für Wohnmobile erkennbar, die beide in geringerer Entfernung zu dem angenommenen Betrachterstandort liegen als das Vorhaben des Klägers. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aus der Perspektive des Hambacher Schlosses scheidet bereits deshalb aus, weil hier von einer so großen Entfernung auszugehen ist, dass das Vorhaben nicht mehr gesondert wahrgenommen würde. bb. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB auch nicht deshalb entgegen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspräche. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben sieht für den Vorhabenstandort die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft vor und ergänzt hierzu, dass die Flächen von Bebauung freizuhalten sind. Eine derartige Darstellung dürfte zwar in einem Flächennutzungsplan grundsätzlich zulässig sein. Die in einem Flächennutzungsplan zulässigen Darstellungen werden in § 5 Abs. 2 BauGB aufgelistet. Allerdings ist die Gemeinde nicht gehindert, detaillierte und konkrete Darstellungen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Sie hat die Möglichkeit, über den nicht abschließenden Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB hinausgehende Darstellungen im Flächennutzungsplan vorzunehmen. In ihren Darstellungsmöglichkeiten ist sie lediglich durch § 9 Abs. 1 BauGB begrenzt. In einem Flächennutzungsplan sind hiernach solche Aussagen nicht zulässig, die auch nicht Gegenstand einer Festsetzung in einem Bebauungsplan werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 und juris, Rn. 28; Söfker, a.a.O., § 5, Rn. 20). Die Darstellung erweist sich jedoch im konkreten Fall als abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam. Die Festsetzung von Flächen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von einer Bebauung freizuhalten sind, insbesondere soweit sie privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben betrifft, ist auch in einem Bebauungsplan nur zulässig, wenn hierfür entsprechend gewichtige städtebauliche Gründe streiten. Beim Ausschluss einer ansonsten zulässigen Bebauung handelt es sich um eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB 4.97 –, BRS 60 Nr. 20 und juris, Rn. 11 f.). Diese Festsetzung ist daher nur dann verhältnismäßig, wenn für den Ausschluss jeglicher Bebauung gewichtige Belange sprechen und diese die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – 1 N 04.1226 –, juris, Rn. 26). Hiernach muss aber der Ausschluss jeglicher Bebauung in einem Bereich, in dem ansonsten eine privilegierte landwirtschaftliche Bebauung zulässig wäre, durch besonders gewichtige städtebauliche Belange gerechtfertigt sein. Derartige öffentliche Belange, die für einen Ausschluss der Bebauung streiten, sind indessen vorliegend nicht ersichtlich. Ausweislich des Erläuterungsberichtes zum Flächennutzungsplan Edenkoben sieht der Plan die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung einer landwirtschaftlichen Aussiedlung am nördlichen Ortsrand auf einer Fläche von ca. 1,9 ha vor. Hierdurch soll der Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Schutz des wertvollen Orts- und Landschaftsbildes sowie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung getragen werden. Unter Bezugnahme auf diese Begründung wird gleichzeitig ein Bereich festgelegt, in dem die Bebauung unzulässig ist. Indessen lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen, weshalb gerade der vorgesehene Streifen westlich des Friedhofs von einer Bebauung ausgenommen sein soll. Soweit die Begründung des Flächennutzungsplans auf den Schutz des wertvollen Orts- und Landschaftsbildes abstellt, ist hierfür ein Orts- oder Landschaftsbild erforderlich, das eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit entwickelt. Es muss einen besonderen Charakter haben, der ihm eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 C 10801/10 –, LKRZ 2011, 177 und juris, Rn. 40). Für ein derartig herausragendes Landschaftsbild in diesem Bereich liefert die Begründung des Flächennutzungsplanes indessen keinen Beleg. Vielmehr ist gerade das Landschaftsbild im Bereich des Vorhabengrundstücks nach dem oben Gesagten gerade nicht so wertvoll, dass jegliche landwirtschaftliche Bebauung untersagt werden darf. 2. Erweist sich hiernach das Vorhaben des Klägers als bauplanungsrechtlich zulässig, so konnte sich der Senat darauf beschränken, den Beklagten zur Bescheidung des Bauantrages zu verpflichten. Insoweit liegen die Voraussetzungen des sog. „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens vor. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Genehmigung, ohne die Vereinbarkeit des Vorhabens mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes – der mangelnden Konformität mit Bauplanungsrecht – abgelehnt. In diesem Fall sind die Gerichte selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken, wenn ansonsten, wie dies im Falle des Klägers zu erwarten steht, komplexe Fragen – etwa des Bauordnungsrechts – erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 A 10281/05.OVG – in BRS 69 Nr. 105 und juris, Rn. 20 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 03. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, DVBl. 2011, 560 und juris, Rn. 131). II. Da eine Entscheidung über das mit seinem Hilfsantrag verfolgte Begehren des Klägers auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ihm keine Rechtsstellung einräumen kann, die über den teilweise erfolgreichen Hauptantrag hinausginge, fehlt ihm für dessen Verfolgung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Beklagte ist durch den Bescheidungsausspruch an die in Tenor und Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Gerichtes gebunden, wonach dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. OVG NW, Urteil vom 03. Februar 2011, a.a.O., juris, Rn. 143). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3 sowie 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren für teilweise erstattungsfähig zu erklären, da sich die Beigeladene – allerdings beschränkt auf das Rechtsmittelverfahren – durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG). Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer weinbaulichen Gerätehalle im Außenbereich der Beigeladenen. Einen entsprechenden Bauantrag vom 9. November 2012 reichte er unter dem 19. November 2012 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben ein. Das Vorhaben soll auf den Flurstücken Nrn. ... und ... in der Gemarkung R errichtet werden. Die Grundstücke befinden sich nördlich der Ortslage von R und westlich des Friedhofs. Vorgesehen ist eine Gerätehalle mit einer Grundfläche von 1.034 m². Die Halle soll eine Länge von 47,30 m und eine Breite von 22,30 m aufweisen und zu der südlich gelegenen Wegeparzelle … einen Abstand von ca. 60 m einhalten. Die Halle soll als Stahlskelettbau mit einer Firsthöhe von 7,52 m und einer Traufhöhe von 5,50 m ausgeführt werden. Die Außenflächen sollen in Aluminium braun-rot gestaltet werden. Als Dacheindeckung ist Stahl-Trapezblech vorgesehen. Der Kläger ist Inhaber eines Weinbaubetriebes mit einer Fläche von 20 ha. In seinem Eigentum befinden sich hiervon 2 ha. Im Übrigen verfügt er über Pachtflächen, für die langfristige Pachtverträge zum Teil mit einer Pachtdauer von bis zu 20 Jahren bestehen. Weiterhin betreibt der Kläger ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit Vollerntern, dessen Anteil am Gesamtbetriebseinkommen jedoch von der Landwirtschaftskammer als untergeordnet eingeschätzt wird. An seinem Betriebsstandort in der T… Straße ist eine Weinstube eingerichtet. Zudem wird das Grundstück als Weinlager und Verkaufsraum genutzt. Seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wurde unter dem 13. Februar 2013 bestätigt, dass die Privilegierungsvoraussetzungen für das beantragte Vorhaben erfüllt seien. Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebes seien gewährleistet. Seitens der beteiligten Fachbehörden wurden keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben erhoben. In seiner Sitzung vom 11. Dezember 2012 beschloss der Ortsgemeinderat der Beigeladenen, das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wegen entgegenstehender öffentlicher Belange zu versagen. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, da dieser im betreffenden Bereich „Flächen für die Landwirtschaft“ festsetze, die von Bebauung freizuhalten seien. Das hochwertige Ortsbild werde ebenso wie die Denkmalschutzzone entlang der T… Straße beeinträchtigt. Das Orts- und das Landschaftsbild würden durch das Bauvorhaben verunstaltet. In seiner Sitzung vom 21. Mai 2013 beschloss der Ortsgemeinderat der Beigeladenen die Aufstellung eines Bebauungsplans „M-Neuaufstellung“. Mit diesem Plan soll ein Sondergebiet für die Landwirtschaft im Bereich der M festgesetzt werden. Gleichzeitig beschloss der Ortsgemeinderat für das Plangebiet eine Veränderungssperre, die indessen mit Beschluss vom 10. September 2014 wieder aufgehoben wurde. Das ursprüngliche Vorhaben des Klägers, in der Nähe seiner Hofstelle auf den Flurstücken Nrn. … und … auf Außenbereichsflächen nördlich der Ortslage eine etwa 360 m² große landwirtschaftliche Gerätehalle zu errichten, wurde von dem Beklagten im Hinblick auf eine für diesen Bereich beschlossene Veränderungssperre mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2010 abgelehnt. Am 24. Juni 2013 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen dargelegt hat, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die Gerätehalle sei als untergeordneter Teil des Gesamtbetriebes privilegiert. Die Darstellung einer Landwirtschaftsfläche unter Ausschluss der Bebaubarkeit im Flächennutzungsplan stelle eine besonders einschneidende Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Dem privilegierten Vorhaben komme daher von vornherein eine gesteigerte Durchsetzungskraft zu. Denkmalschutzrechtliche Bedenken seien seitens der zuständigen Fachbehörde nicht erhoben worden. Auch das Orts- und Landschaftsbild weise keine Besonderheiten auf, die ihm einen über das Übliche hinausgehenden Charakter verliehen. Er, der Kläger, sei auf die geplante Erweiterung seines Betriebsgeländes angewiesen. Was die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes angehe, so sei zu berücksichtigen, dass östlich des Friedhofs auf der dort ausgewiesenen Sonderbaufläche bereits eine Reihe landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden seien. Der weitreichende Ausschluss landwirtschaftlicher Bebauung im Flächennutzungsplan beruhe auf einer Fehlgewichtung der berührten privaten Belange, die die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans zur Folge habe. Zudem sei die Erschließung des Vorhabens gesichert. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den Grundstücken Gemarkung R, Flurstück Nrn. ... und ..., zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den Vorhabengrundstücken einen Bauvorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, dass das vorgenannte Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vorlägen. Die Beigeladene hat, ohne einen Antrag zu stellen, darauf verwiesen, dass von einer Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Orts- und Landschaftsbildes auszugehen sei. Entsprechend sehe der Flächennutzungsplan einen Bereich vor, der von Bebauung freizuhalten sei. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Vorhaben des Klägers stünden öffentliche Belange entgegen. Dies sei unter anderem deshalb der Fall, weil das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werde. Zwar weise das Ortsbild keine Charakteristika auf, die einem privilegierten Vorhaben entgegengesetzt werden könnten. Es handele sich vielmehr um das typische rückwärtige Ortsbild einer Weinbaugemeinde entlang der Weinstraße. Hingegen komme dem Vorhabenstandort im Hinblick auf das Landschaftsbild ein besonderer Charakter zu. Die durch Weinberge geprägte Kulturlandschaft werde nach Westen hin durch den Mittelgebirgszug der Haardt begrenzt. Hier befinde sich auf halber Höhe die Villa Ludwigshöhe. Weiter nördlich öffne sich die Sicht auf das Hambacher Schloss. Die in östlicher Richtung erkennbar werdende gewerbliche und landwirtschaftliche Bebauung stelle keine erhebliche Vorbelastung hinsichtlich des Vorhabenstandortes dar. Aufgrund der festgestellten Verunstaltung des Landschaftsbildes seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des privilegierten Vorhabens strenger zu beurteilen, als dies grundsätzlich der Fall sei. Von dem Landwirt könne erwartet werden, dass er das Außenbereichsvorhaben aus Rücksicht auf die Landschaft in seiner Dimensionierung auf das Notwendige beschränke und gestalterisch im Rahmen des Zumutbaren auf die exponierte Außenbereichslage Rücksicht nehme. Dies könne indessen bei dem derzeitigen Umfang des Vorhabens nicht angenommen werden. Ursprünglich habe der Kläger lediglich eine Halle in einer Größenordnung von etwa 360 m² errichten wollen. Schon die Dimensionierung des geplanten Vorhabens mit einer Grundfläche von 1.000 m² und einer Firsthöhe von 7,50 m lasse das Vorhaben als grob unangemessen erscheinen. Hinzu komme, dass das Vorhaben als Stahlskelettbau ausgeführt werde und daher den Eindruck eines reinen Zweckbaus vermittele. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, öffentliche Belange stünden dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere werde das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Das Verwaltungsgericht habe die hierfür maßgeblichen Kriterien verkannt, wonach das Vorhaben von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden werden müsse. Zudem sei das Verwaltungsgericht von einer unzutreffenden Perspektive ausgegangen. Vielmehr hätte der Blick aus Richtung der Villa Ludwigshöhe auf das Baugrundstück gerichtet werden müssen. Die bloße Beeinträchtigung eines schönen Blickes reiche indessen für die Annahme einer Verunstaltung nicht aus. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Landschaftsbild im Hinblick auf die vorhandene Vorbelastung in östlicher Richtung nicht weiter schutzwürdig sei. Weiterhin sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Baugrundstück sich in einer exponierten Lage befinde. Schließlich sei keine nachvollziehende Abwägung zu Lasten des Klägers vorgenommen worden. Auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Vielmehr handele es sich um eine einschneidende Inhalts- und Schrankenbestimmung, der gegenüber die Privilegierung eine gesteigerte Durchsetzungskraft entfalte. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße den Beklagten zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den Grundstücken Gemarkung R, Flurstück Nrn. ... und ... zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, für den Neubau der landwirtschaftlichen Gerätehalle einen Bauvorbescheid mit dem Inhalt zu erlassen, dass das vorgenannte Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass das Landschaftsbild im Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend eingeschätzt worden sei. Eine Verunstaltung habe das Verwaltungsgericht insbesondere lediglich im Hinblick auf den konkreten vom Kläger vorgesehenen Standort und die konkrete Ausgestaltung seines Vorhabens angenommen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass sich bereits aus dem Flächennutzungsplan Einschränkungen der Bebaubarkeit ergäben. Sie habe versucht, den Auswüchsen entgegenzutreten, die sich bereits derzeit östlich des Vorhabengrundstücks zeigten. Zudem bleibe offen, ob die Halle in ihrer geplanten Größe für den Betrieb des Klägers erforderlich sei. Das Vorhaben wäre ein unvermeidbarer Blickfang sowohl von der Villa Ludwigshöhe, von der Rietburg als auch vom Hambacher Schloss aus betrachtet. Weder für die Errichtung einer Betriebswohnung noch für die Verlagerung der Weinproduktion ergebe sich eine betriebliche Notwendigkeit. Hiernach träten aber die privaten Belange, die Anknüpfung der Privilegierung seien, hinter den öffentlichen Belangen am Schutz des Landschaftsbildes zurück. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 25. Februar 2015 die Umgebung des Vorhabengrundstückes in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Bereitschaft erklärt, die Halle näher an den Ort heran zu verlegen, sie etwa 50 cm tiefer in den Boden hineinzusetzen sowie die farbliche Gestaltung von Dach und Fassade anzupassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Behördenakten und die Planaufstellungsunterlagen der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 5 K 985/11.NW verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.